Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Aug. 2016 - L 7 AS 416/16 B ER

published on 01/08/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Aug. 2016 - L 7 AS 416/16 B ER
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Sozialgericht Regensburg, S 3 AS 362/16 ER, 20/06/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes.

Der 1966 geborene Beschwerdeführer (Bf), dessen 1968 geborene Ehefrau und die 2000 geborene Tochter leben in einer Bedarfsgemeinschaft.

Aufgrund des Antrags vom 17.02.2016 bewilligte der Beschwerdegegner (Bg) den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2016 bis 31.01.2017.

Nach Antragstellung wurden mit dem Bf. und dessen Ehefrau Verhandlungen über Eingliederungsvereinbarungen aufgenommen, die letztlich scheiterten. Daraufhin erließ der Bg gegenüber dem Bf zunächst einen Eingliederungsverwaltungsakt mit Datum vom 01.04.2016, der auf Widerspruch des Bf. mit Abhilfebescheid vom 17.05.2016 aufgehoben wurde, da die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes ohne Ermessenausübung auf drei Monate beschränkt worden war.

Mit Datum vom 23.05.2016 erließ der Bg. erneut einen Eingliederungsverwaltungsakt, der inhaltlich der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung und dem aufgehobenen Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.04.2016 entsprach. Der Eingliederungsverwaltungsakt bestimmte als Laufzeit nunmehr sechs Monate für die Zeit vom 23.05.2016 bis 22.11.2016. Als Ziel des Eingliederungsverwaltungsaktes wurde die Heranführung und Integration des Bf. auf den ersten Arbeitsmarkt angestrebt und dabei unter „1. Unterstützung durch Jobcenter im Landkreis A-Stadt“ festgelegt, dass

- bei Vorlage der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem SGB II bewilligt würden, - Hilfestellung bei der Erstellung von Bewerbungsschreiben, Beratungsangebot, Angebot von Vermittlungsvorschlägen, Trainingsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten, je nachdem, ob diese/s Angebot/e für den Leistungsempfänger geeignet ist. Diese Eignung wird von dem persönlichen Ansprechpartner des Jobcenters beurteilt. - Zurverfügungstellung aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen, -

- Unterstützung von Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen soweit diese vorher beantragt wurden, - Unterstützung von Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt beantragt wurde.

Im Gegenzug wurde unter „2. Bemühungen“ als Pflichten des Bf. festgelegt:

- Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge des Bg. innerhalb von drei Tagen nach Erhalt unter Unterrichtung des persönlichen Ansprechpartners beim Bg. in schriftlicher Form auf dem erhaltenen Vordruck über das Ergebnis Bewerbung. - Dokumentation der Eigenbemühungen. - Verpflichtung, Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der AU eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Angabe der Dauer vorzulegen. - Mitteilungspflichten im Hinblick auf Veränderungen.

In der Rechtsfolgenbelehrung wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass Pflichtverstöße zu einer Minderung der Leistungen führen könnten. Zusätzlich enthielt der Bescheid „Wichtige Hinweise“, die auf bestehende gesetzliche Pflichten des Bf hinwiesen, z. B. was den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs anbetrifft.

Hiergegen legte der Bf. Widerspruch ein mit der Begründung, der Bescheid enthalte rechtwidrige Inhalte und verstoße gegen ihre Grundrechte, ohne dies weiter auszuführen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht Regensburg unter Az.: S 3 AS 365/16 anhängig.

Am 14.06.2014 beantragte der Bf. beim Sozialgericht Regensburg vorläufigen Rechtsschutz gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Der Verwaltungsakt verstoße gegen seine Grundrechte aus Art. 1, 2, 11 und 12 des Grundgesetzes. Es handele sich um Zwangs- und Pflichtarbeit, die nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens verboten sei. Insbesondere die verlangten Eigenbemühungen seien unzumutbar.

Mit Beschluss vom 20.06.2016 lehnte das Sozialgericht Regensburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ab. Gründe, nach denen von dem vom Gesetzgeber intendierten Vorrang der sofortigen Vollziehbarkeit im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II abzuweichen wäre, seien nicht ersichtlich. Erhebliche Eingriffe abzuwehren oder gegenwärtige Notlagen zu vermeiden, gelte es nicht. Die dem Bf. auferlegten Pflichten seien zumutbar, insbesondere die Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Das Grundgesetz gebiete nicht die Gewährung voraussetzungsloser Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Deshalb bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die verlangten Eigenbemühungen im Eingliederungsverwaltungsakt. Die in den Hinweisen enthaltenen Mitteilungspflichten ergäben sich bereits aus § 60 SGB II.

Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Eine aufgrund des Eingliederungsverwaltungsaktes drohende Sanktion mache den Bf. zu einem Geschädigten. Eine Sanktion sei eine unzulässige Kürzung des Geldes, das man zur Sicherstellung des Existenzminimums mindestens brauche. Deshalb verstoße jegliche Sanktion gegen die Verfassung. Mit Vorlagebeschluss vom 26.05.2015 Az.: S 15 AS 5157/14 habe das Sozialgericht Gotha „geurteilt, dass das gegen die Verfassung verstoße“.

Der Bg. hält den Eingliederungsverwaltungsakt für rechtmäßig.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mangels offenbarer Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes abzulehnen ist.

Der Bf. begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt in der Fassung des Widerspruches gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Dieser Antrag ist statthaft, weil die Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. BayLSG Beschluss vom 13.02.2015 L 7 AS 23/15 B ER Rz. 18).

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind private Interessen des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung.

Dabei ist die Bewertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt (BayLSG a. a. O. Rz. 19). Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (BayLSG a. a. O. Rz. 19). Bei der Interessenabwägung ist neben der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt.

Hier wendet sich dier Bf. gegen den Sofortvollzug der Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt. Er will wissen, ob er Pflichten Folge leisten muss oder bei Missachtung der Pflichten Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II riskiert.

Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine mögliche Sanktion. Er begehrt dann vorbeugenden Rechtsschutz (vgl. BayLSG Beschluss vom 24.06.2014 L 7 AS 446/14 B ER). Dafür ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BayLSG a. a. O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.11.2015, 1 BvR 3460/13).

Wenn ein Betroffener - wie hier - nicht erkennbar gegen die ihm auferlegten Pflichten verstößt bzw. verstoßen hat, macht er nicht nur vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine künftige mögliche Sanktion geltend. Er wendet sich zunächst gegen die aktuelle Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten. Dahinter steht faktisch hier auch die Frage, ob der Bf. als Betroffener in Ruhe gegen die auferlegten Pflichten verstoßen kann oder mit einer Sanktion rechnen muss, wenn er die Pflichten nicht mehr erfüllt. Insoweit besteht ein Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2015, 1 BvR 3460/13).

Für die Begründetheit eines solchen Antrags muss ersichtlich sein, dass die durch den Eingliederungsverwaltungsakt auferlegten Pflichten bereits jetzt auf Eis gelegt werden müssen, um einen erheblichen rechtswidrigen Eingriff oder eine gegenwärtige Notlage zu vermeiden. Es ist zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen und zugleich eine Dringlichkeit vorliegt (BayLSG Beschluss vom 13.02.2015 L 7 AS 23/15 B ER Rz. 22).

Eine derartige Situation besteht hier nicht: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes. Auch eine besondere Dringlichkeit ist nicht erkennbar. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist ausgehend von der gesetzlichen Wertung dem Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen.

Der Bg. konnte einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, da der Bf. nicht bereit war, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen.

Die Verpflichtung, innerhalb von drei Tagen sich auf einen Vermittlungsvorschlag zu bewerben, ist dem Bf. auch zumutbar (BayLSG Urteil vom 30.04.2015 L 7 AS 806/14), da hier keine Umstände ersichtlich sind oder vorgetragen wurden, dass der Bf. hierzu nicht in der Lage wäre. Der Bg. hat insoweit auf die individuelle Situation des Bf. hinreichend Rücksicht genommen.

Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil den dem Bf. mit dem Eingliederungsverwaltungsakt auferlegten Pflichten keine angemessene Bestimmung von Leistungen zur Eingliederung von Arbeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II gegenüberstünden (vgl. hierzu BSG Urteile vom 23.06.2016 B 14 AS 30/15 R und B 14 AS 42/15 R). Die im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltenen Zusagen des Bg. sind auf die individuelle Bedarfslage insoweit zugeschnitten, als dem Bf. zur Erfüllung seiner Pflichten ein persönlicher Ansprechpartner zugesichert wurde. Eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens war im Eingliederungsverwaltungsakt deshalb nicht mehr notwendig (BSG Urteil vom 23.06.2016 B 14 AS 42/15 R).

Zu Recht enthält die Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit von Sanktionen bei Pflichtverstößen. Sanktionen sind grundsätzlich nicht verfassungswidrig (BSG Urteil vom 29.04.2015 B 14 AS 19/14 R Rz. 50 ff.). Der Hinweis des Bf. auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha geht ins Leere, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorlage nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG Beschluss vom 06.05.2016, 1 BvL 7/15).

Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/04/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen
published on 23/06/2016 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - L 6 AS 134/14 - wird zurückgewiesen.
published on 23/06/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.