Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2015 - L 15 SF 115/14 E
Tenor
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdegegnerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist die Terminsgebühr.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Aktenzeichen S 44 P 265/13, ging es um die Anerkennung einer Pflegestufe durch die Beklagte. Am 08.08.2013 erhob die Klägerin über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdegegnerin, Klage (Mandatierung am 07.08.2013). Nach Durchführung von Sachermittlungen, insbesondere der Einholung eines Pflegegutachtens, gab die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2014 ein Vergleichsangebot ab. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.01.2014 wurde die Beschwerdegegnerin gefragt, ob sie diesem Vergleichsvorschlag zustimme und das Verfahren für erledigt erkläre. Im Schriftsatz vom 03.02.2014 teilte die Beschwerdegegnerin ihr Einverständnis mit dem Angebot mit und erklärte, dass sich das Verfahren damit erledigt habe. Mit Beschluss vom 05.02.2014 bewilligte das SG der Klägerin PKH und ordnete die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab Antragstellung bei; die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 30.10.2013 PKH beantragt.
Am 20.02.2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.104,02 Euro. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2014 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung der Beschwerdegegnerin auf 1.059,10 Euro, im Einzelnen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 270,00 Euro (str.)
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 Euro
Post- u. Telekompauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: -
Zwischensumme: 890,00 Euro
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 169,10 Euro
1.059,10 Euro.
Dabei folgte er dem Vergütungsantrag in allen Einzelgebühren bis auf eine Dokumentenpauschale, die er nicht gewährte. Im Hinblick auf die streitgegenständliche fiktive Terminsgebühr wies der Kostenbeamte darauf hin, dass die Vorschrift Nr. 3106 VV RVG der Entlastung der Gerichte diene.
Am 08.04.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 737,80 Euro festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung einer Terminsgebühr nicht erfüllt seien. Die hier erfolgte schriftliche Annahme des Vergleichsangebots mit Schreiben vom 03.02.2014 könne definitiv gebührenrechtlich nicht unter den Tatbestand des § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) subsumiert werden.
Dieser Auffassung hat sich der Kostenrichter des SG nicht angeschlossen und mit streitgegenständlichem Beschluss vom 16.04.2014 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Vorliegend, so der Kostenrichter, liege zwar ein schriftlicher, jedoch eben nur ein außergerichtlicher Vergleich vor. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG falle jedoch bereits dann an, wenn ein schriftlicher Vergleich zur Erledigung des Rechtstreits geführt habe; die besonderen Anforderungen des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder des § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) müssten nicht erfüllt sein. Dafür spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn wenn der Gesetzgeber tatsächlich einen gerichtlichen Vergleich gemeint haben sollte, hätte er dies auch so formulieren können. Weiter spreche auch der mit der fiktiven Terminsgebühr verfolgte Zweck für die hier vertretene Auffassung. Die fiktive Terminsgebühr diene dazu, die vergleichsweise Einigung in einem möglichst frühen Stadium zu fördern und zu honorieren und damit zur Beschleunigung des Gerichtsverfahrens beizutragen und die Justiz zu entlasten. Weiter würde gegen diese Auslegung auch nicht die Einführung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG sprechen; hierdurch sei für die eher seltenen Fälle, in denen aus Gründen des Verfahrensinhalts ein gerichtlicher Vergleich erforderlich sei, Rechtsklarheit geschaffen worden. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren sei es in den Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit eher selten erforderlich, eine getroffene Vereinbarung in die Form eines gerichtlichen Vergleichs zu fassen. Wenn allerdings für die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren die Beschlussform zur Voraussetzung gemacht werde, werde ohne Not dieses aufwändigere und auch (im Hinblick auf die Zustellungskosten) kostenträchtigere Verfahren zum Regelfall gemacht. Im Übrigen spreche auch die bisherige Auslegung des Nr. 3106 VV a. F. durch die Sozialgerichte dagegen, dass die Terminsgebühr nach der Neufassung trotz Anpassung des Wortlauts an Nr. 3104 VV nunmehr einen gerichtlichen Vergleich zur Voraussetzung habe.
Gegen den Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer am 23.04.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf zahlreiche der Auffassung des angefochtenen Beschlusses entgegenstehende Entscheidungen verschiedener Gerichte verwiesen. Eine Terminsgebühr ohne einen gerichtlichen Vergleich lehne auch die „zwanglos für öffentliches Recht heranziehbare Rechtsprechung aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ zu § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ab; der Beschwerdeführer hat insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 23.06.2008 (Az.: 14 KE 227.06, 14 V 29.05) hervorgehoben; das VG habe in dieser Entscheidung optimal unter Miteinbeziehung des historischen Kontexts dargelegt, weshalb eine Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleich nur unter einer restriktiven Auslegung mit Vorliegen der Voraussetzungen nach § 106 VwGO bzw. § 101 SGG zu der Einigungsgebühr treten dürfe. Weiter hat sich der Beschwerdeführer auch auf den Grundsatz, dass es einer Partei und dem ihr beigeordneten Anwalt obliege, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, berufen. Für einen „Vergleich“ wie hier, so der Beschwerdeführer, gebe es nach ständiger Rechtsprechung keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; da ein schriftlicher „Vergleich“ vorliegend noch nicht einmal ein nachvollziehbares Bedürfnis stelle, das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegebenenfalls vollstreckbar zu sichern, würde sich ein verständig rechnender Bemittelter sicher auf keinerlei Prozedere einlassen, das nur dazu führen würde, das er selbst eine Terminsgebühr zu tragen hätte.
Aus diesen Gründen sei die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf den bereits in der Erinnerungsbegründung bezifferten Betrag festzusetzen.
Der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.
Der Kostenbeamte und der Kostenrichter des SG haben die Vergütung der Beschwerdegegnerin zu hoch festgesetzt.
Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff RVG. Streitig ist allein die fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG (n. F.).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht annimmt, steht der Beschwerdegegnerin eine solche Gebühr nicht zu, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Im sozialgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache ist kein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG geschlossen worden. Wie die Verfahrensbeendigung rechtlich im Einzelnen zu qualifizieren ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt kein schriftlicher Prozessvergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder von § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO vor. Der Vergleich beruht weder auf einem Beschlussvorschlag (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG) noch auf einer schriftlichen Initiative (§ 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO) mit nachfolgendem deklaratorischen Beschluss i. S. v. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO des Gerichts.
Nur ein solcher schriftlicher Vergleich löst jedoch die Gebühr Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG aus.
Zwar geht der Senat durchaus davon aus, dass ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, dass auch Vergleiche, die in schriftlicher Form abgeschlossen werden, jedoch nicht den Vorgaben der genannten Vorschriften des SGG und der ZPO entsprechen, unter den Gebührentatbestand Nr. 3106 VV fallen. Denn wie der Kostenrichter zu Recht aufgezeigt hat, könnte durchaus das aufwändigere Verfahren des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG - im Hinblick auf den materiellen Verfahrensgang unnötigerweise - eine erhebliche Aufwertung erfahren und in zahlreichen Fällen das bewährte herkömmliche verdrängen. Zudem übersieht der Senat nicht, dass es vor allem in der Literatur eine maßgebliche Auffassung gibt, die entgegen der Gerichtspraxis davon ausgeht, dass auch ein privatschriftlicher Vergleich ohne gerichtliche Mitwirkung (außerhalb von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO) unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fällt (z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV 3104, Rdnr. 69; LAG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 4 Ta 16/10).
Auch überzeugen die (von der wohl herrschenden Meinung) vorgebrachten Argumente teilweise nicht. So provoziert die Feststellung des VG Berlin
Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats der Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG nur dann erfüllt werden, wenn ein Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen worden ist.
Wie der Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zeigt, lassen sich hieraus kaum Anhaltspunkte für die zutreffende Auslegung entnehmen. Denn dass nur ein schriftlicher Vergleich in Betracht kommt, ist aus naheliegenden Gründen und mit Blick auf die sozialgerichtliche Praxis eine Selbstverständlichkeit. Andererseits ist in der Vorschrift gerade kein Verweis auf die spezialgesetzlichen Vorschriften der einzelnen Gerichtsbarkeiten enthalten.
Maßgeblich sind damit vor allem die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung.
Wie das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 11.03.2015 (Az.: L 9 AL 277/14 B) zu Recht hervorgehoben hat, sollte nach der Begründung des Entwurfs zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch die Ergänzung der Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG eine Angleichung an Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG erfolgen (vgl. BT-Drs. 17/11471 neu, S. 275 zu Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist ein schriftlicher Vergleich aber nur ein solcher, der nach den genannten Vorschriften der ZPO und der VwGO unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird (vgl. LSG NRW, a. a. O., m. w. N.) Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG übernehmen wollte.
Das LSG Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) hat weiter zutreffend festgestellt, dass auch die Verwendung des Terminus „Vergleich“ in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG und in der hier streitgegenständlichen Vorschrift deutlich macht, dass es um einen bereits seiner äußeren Form nach als Vergleich erkennbaren Prozessvergleich gehen soll. Hierzu hat das LSG zutreffend ausgeführt:
„Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1000 VV RVG und deren Entstehungsgeschichte. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium des gegenseitigen Nachgebens und damit eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB aufgegeben, um den unter der Geltung des früheren § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) häufig ausgetragenen Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu werten ist, zu vermeiden. Würde in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG jeder außergerichtliche Vergleich eine fiktive Terminsgebühr auslösen, würde der Streit über die Frage, ob die Anforderungen des § 779 BGB erfüllt sind, den der Gesetzgeber bei der Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG vermeiden wollte, bei der Terminsgebühr wieder aufflammen. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers konterkariert (dazu überzeugend und ausführlich VG Berlin, a. a. O.).“
Maßgeblich ist schließlich vor allem, dass die Beschränkung auf Prozessvergleiche im Sinne der oben genannten Vorschriften (vor allem § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG) auch dem Sinn und Zweck von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG entspricht (vgl. auch hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., m. w. N.).
Auch wenn eine gütliche Streitbeilegung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 1 ZPO ein zentrales Ziel nach der gesetzgeberischen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren darstellt, besteht Sinn und Zweck der genannten Gebührenziffern nicht darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirkt (anders Müller-Rabe, a. a. O.). Diesen Zweck verfolgen allein die Nrn. 1000 ff VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr dient vielmehr dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. LSG NRW, a. a. O.). Zugleich soll der Anwalt keinen Nachteil in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. a. a. O., m. w. N.). Dementsprechend setzen sowohl die Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alternative und Nr. 2 VV RVG als auch Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative und Nr. 2 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, das auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet ist, nämlich die erklärte Absicht, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder durch Gerichtsbescheid zu treffen. Es ist von daher folgerichtig, die Regelungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VV RVG und 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG auf die in § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen ist die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. Im Falle von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geht die Initiative für die vergleichsweise Beendigung sogar stets vom Gericht aus, das einen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreitet. Der Einsatz einer fiktiven Terminsgebühr soll dem Anwalt in diesen Fällen das Interesse daran nehmen, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen, um dann in dieser einen zu protokollierenden Prozessvergleich schließen zu können (vgl. im Übrigen LSG NRW, a. a. O.).
Im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt hat der Senat im Übrigen nicht zu entscheiden, ob ein nur unter Mitwirkung des Gerichts geschlossener schriftlicher Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG überhaupt geeignet wäre, den Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG zu erfüllen. An eine solche bloße Mitwirkung des Gerichts an einem Beschluss nach der genannten Vorschrift, ohne dass dieses die Veranlassung hierfür gegeben hätte, wäre zum Beispiel in den Fällen zu denken, in denen ein solches förmliches Verfahren nur durchgeführt wird, damit eine fiktive Terminsgebühr verdient werden kann. Aus Sicht des Senats dürfte mit Blick auf den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung (vgl. z. B. Beschluss des Senats
Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich vorliegend im Einzelnen damit wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 Euro
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 Euro
Post- u. Telekompauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: -
Zwischensumme: 620,00 Euro
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 117,80 Euro
737,80 Euro.
Die angefochtenen Beschlüsse sind daher abzuändern.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2015 - L 15 SF 115/14 E
Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2015 - L 15 SF 115/14 E
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2015 - L 15 SF 115/14 E zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.09.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
31. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Die Rechtssache wirft schwierige Fragen auf (Geltendmachung zusätzlicher Gebührenpositionen im Erinnerungsverfahren; Vorliegen eines schriftlichen Vergleichs gemäß Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG), mit denen sich der Senat noch nicht befasst hat.
42. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der beigeordnete Rechtsanwalt selbst. Da das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 23.04.2014 eine Rechtsanwaltskanzlei beigeordnet hat (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2013 - L 2 AS 1494/13 B -, juris Rn. 7), ist diese dementsprechend Antragstellerin und Beschwerdeführerin. Beschwerdegegner ist in diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am Verfahren nicht beteiligt (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B -, juris Rn. 6 m.w.N.).
53. Die Beschwerde ist zulässig.
6a) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen Erinnerungsentscheidungen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG gegeben und nicht durch § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. Durch § 1 Abs. 3 RVG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 24.07.2013, die wegen der erst am 23.04.2014 erfolgten Beiordnung hier anwendbar ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG), ist klargestellt worden, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen.
7b) Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Beschwerdewert von 200 Euro überschritten wird. Die Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren allein dagegen, dass das SG in der Entscheidung über die Erinnerung entgegen dem im Erinnerungsverfahren eingereichten korrigierten Kostenerstattungsantrag vom 23.07.2014 die dort angesetzte fiktive Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VV RVG) nicht anerkannt hat. Da die Antragstellerin dort eine fiktive Terminsgebühr in Höhe von 280,- Euro angesetzt hat, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,- Euro deutlich, ohne dass es darauf ankommt, ob für die Bestimmung des Beschwerdegegenstandes die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist (so überzeugend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.09.2011 - L 20 SO 424/11 B -, juris Rn. 18 f. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
8c) Die Beschwerde ist am 23.09.2014 nach Maßgabe von §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des SG vom 08.09.2014 am 16.09.2014 eingelegt worden.
9d) Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 22.10.2014, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 RVG).
104. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die vom SG festgesetzten 772,73 Euro zu.
11Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B -, juris Rn. 25), wobei hier allerdings die Beiordnung des Antragstellers weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht beschränkt wurde (Beschluss vom 23.04.2014). Gemäß § 3 Abs. 1 RVG entstehen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen, wie hier im Ausgangsverfahren, das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Für die Höhe der Vergütung ist das VV RVG maßgeblich. Der Prozessbevollmächtigte als beigeordneter Rechtsanwalt bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen (vgl. den Beschluss des Senats vom 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B -, juris Rn. 9).
12Die von der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsantrag vom 23.07.2014 festgesetzte Vergütung (1.105,93 Euro abzüglich der bereits aus der Staatskasse erhaltenen 534,20 Euro) war unbillig. Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin keine fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG zusteht, so dass der Vergütungsanspruch um 280,- Euro zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Umsatzsteuer (53,20 Euro) auf 772,73 Euro zu kürzen war.
13a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners durfte und musste das SG im Erinnerungsverfahren über den Ansatz einer Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG entscheiden, obwohl die Antragstellerin diese in ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 nicht geltend gemacht und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hierüber im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 auch nicht entschieden hatte. Insoweit geht es zwar nicht, wie u.U. beim Austausch von Gebührenpositionen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B -, juris Rn. 14 ff.), nur um die Würdigung des Streitgegenstandes unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Vielmehr hat die Antragstellerin mit ihrem im Erinnerungsverfahren eingereichten korrigierten Festsetzungsantrag vom 23.07.2014 ihr Begehren und damit den Streitgegenstand erweitert, indem sie eine höhere Vergütung als im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 geltend gemacht hat. Diese Antragserweiterung im Erinnerungsverfahren war jedoch zulässig mit der Folge, dass das SG in der Sache über die zusätzlich geltend gemachte fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG zu entscheiden hatte.
14Für die Antragserweiterung im Erinnerungsverfahren gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Klage- bzw. Antragserweiterung im Rechtsmittelverfahren (so auch BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - VI ZB 79/09 -, juris Rn. 3). Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Rechtsbehelf unabhängig von der Klage- bzw. Antragserweiterung zulässig ist, insbesondere eine Beschwer des Rechtsbehelfsführers vorliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn der erstinstanzlich verfolgte Anspruch im Rechtsbehelfsverfahren zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Demgegenüber fehlt es an der für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs notwendigen Beschwer, wenn im Rechtsbehelfsverfahren lediglich im Wege der Anspruchserweiterung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (vgl. insoweit BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 19/01 R -, juris Rn. 20; Urt. v. 31.07.2002 - B 4 RA 20/01 R -, juris Rn. 22; BGH a.a.O.). Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für die Klage- bzw. Antragsänderung also solche vorliegen.
15Die Erinnerung der Antragstellerin vom 29.07.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 war unabhängig von der Erweiterung des Kostenfestsetzungsantrags um die fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG zulässig. Die Antragstellerin war durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2014 insoweit beschwert, als der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die im Festsetzungsantrag vom 08.07.2014 angesetzten Gebühren (Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr) auf zwei Drittel der Mittelgebühr gekürzt hat. Diese Kürzung hat die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung auch angegriffen und ihr Begehren auf den Ansatz einer Verfahrens- und Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr im Erinnerungsverfahren weiterverfolgt.
16Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen des § 99 SGG für eine Antragsänderung vor. Die Ergänzung des Kostenfestsetzungsantrags um den Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 Nr. 1 VV RVG war gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht als Antragsänderung anzusehen, denn die Antragstellerin hat ohne Änderung des Klagegrundes ihren Antrag in der Hauptsache erweitert. Den den Gebührentatbestand ihrer Auffassung nach auslösenden Sachverhalt und damit den "Klagegrund" im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat die Antragstellerin bereits mit ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2014 vorgebracht. Denn sie hat bereits in ihrem ursprünglichen Antrag eine Einigungsgebühr geltend gemacht und damit das Vorliegen einer Einigung über den Streitgegenstand im Klageverfahren zum Gegenstand ihres Kostenfestsetzungsantrags gemacht. Diesen Sachverhalt hat sie in ihrem korrigierten Kostenfestsetzungsantrag vom 23.07.2014 nicht erweitert oder verändert. Sie hat lediglich die Auffassung vertreten, dass die Einigung über den Streitgegenstand im Klageverfahren in rechtlicher Hinsicht zugleich den Tatbestand der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG erfüllt, weil ein schriftlicher Vergleich im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Damit hat sie aus einem unveränderten "Klagegrund" lediglich weitergehende Ansprüche hergeleitet.
17b) Der Antragstellerin steht keine fiktive Terminsgebühr nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG zu.
18Nach Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
19Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn in dem ohne Entscheidung aufgrund der Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.07.2014 beendeten Klageverfahren ist kein schriftlicher Vergleich im Sinne von Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG geschlossen worden. Es kann dahinstehen, ob die Beteiligten des Klageverfahrens überhaupt durch übereinstimmenden Willenserklärungen einen (zweiseitigen) Vergleichsvertrag im Sinne von § 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geschlossen haben oder, was näher liegt, die Beklagte hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld in voller Höhe ab dem 25.02.2014 eine einseitige Zusage (Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X) unabhängig von einem Entgegenkommen der Klägerin abgegeben und die Klägerin ebenfalls durch einseitige Erklärung die weitergehende Klage hinsichtlich der Gewährung von vollem Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2014 zurückgenommen hat. In jedem Fall ist mit einem "schriftlichen Vergleich" im Sinne von Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG nur ein hier nicht vorliegender, unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R -, juris Rn. 22) und ab dem 25.10.2013 nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG gemeint (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.01.2015 - L 19 AS 1350/14 B -, juris Rn. 30 a.E.; Straßfeld, SGb 2013, 562, 566).
20Dies folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG. Nach der Begründung des Entwurfs zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sollte durch die Ergänzung der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG eine Angleichung an Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG erfolgen (vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 275 zu Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist ein "schriftlicher Vergleich" nur ein solcher, der nach § 278 Abs. 6 ZPO oder § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005 - III ZB 42/05 -, juris Rn. 9 und Leitsatz; Beschl. v. 10.07.2006 - II ZB 28/05 -, juris Rn. 6 und Leitsatz 1; OVG Berlin, Beschl. v. 16.03.2009 - OVG 1 K 72.08 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschl. v. 23.06.2008 - 14 KE 227.06, 14 V 29.05 -, juris Rn. 6). Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung von § 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG übernehmen wollte.
21Der Senat verkennt dabei nicht, dass vornehmlich in der Literatur gegen die herrschende Gerichtspraxis vertreten wird, auch ein privatschriftlicher Vergleich ohne Mitwirkung des Gerichts außerhalb von § 278 Abs. 6 ZPO und § 106 Satz 2 VwGO falle unter Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG (so Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl 2013, Nr. 3104 Rn. 26 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3104 Rn. 69; LAG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2010 - 4 Ta 16/10 -, juris Rn. 12 a.E.). Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht.
22Die Verwendung des Terminus "Vergleich" in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG macht deutlich, dass es um einen bereits seiner äußeren Form nach als "Vergleich" erkennbaren Prozessvergleich gehen soll. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1000 VV RVG und deren Entstehungsgeschichte. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium des gegenseitigen Nachgebens und damit eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB aufgegeben, um den unter der Geltung des früheren § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) häufig ausgetragenen Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu werten ist, zu vermeiden. Würde in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG jeder außergerichtliche Vergleich eine fiktive Terminsgebühr auslösen, würde der Streit über die Frage, ob die Anforderungen des § 779 BGB erfüllt sind, den der Gesetzgeber bei der Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG vermeiden wollte, bei der Terminsgebühr wieder aufflammen. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers konterkariert (dazu überzeugend und ausführlich VG Berlin, a.a.O.).
23Zudem zeigt das Erfordernis der "Schriftlichkeit", dass nur Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG gemeint sein können. In diesen Vorschriften wird gleichfalls die "Schriftlichkeit" des Vergleichsvorschlags bzw. seiner Annahme betont. Dies legt nahe, dass nur die in diesen Vorschriften geregelten "schriftlichen" Prozessvergleiche eine fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG auslösen können. Es wäre für die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens zudem eine überflüssige, weil auf eine Selbstverständlichkeit bezogene Forderung, wenn die geforderte "Schriftlichkeit" auch außergerichtlich durch Einhaltung der einfachen Schriftform erfüllbar wäre (so auch überzeugend VG Berlin, a.a.O.).
24Schließlich entspricht die Beschränkung auf Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG auch dem Sinn und Zweck von Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG. Dieser besteht nicht etwa darin, einen Anreiz dafür zu setzen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirkt (so aber unzutreffend Müller-Rabe, a.a.O.). Diesen Zweck verfolgen allein die Ziffern 1000 ff. VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr dient in erster Linie dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 275 zu Nummer 28 Buchstabe a, S. 276 zu Nr. 29 Buchstabe a) Doppelbuchstabe dd)). Zugleich soll der Anwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 53/06 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Dementsprechend setzen sowohl die Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alt. und Nr. 2 VV RVG als auch Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, das auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet ist, nämlich die erklärte Absicht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ein Verfahren nach § 495a ZPO oder eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Von daher ist es folgerichtig, die Regelungen der Ziffern 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG auf die in § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen ist die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. In den Fällen von § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geht die Initiative für die vergleichsweise Beendigung sogar stets vom Gericht aus, das einen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreitet. Der Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr soll dem Anwalt in diesen Fällen das Interesse daran nehmen, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen, damit in dieser dann ein zu protokollierender Prozessvergleich geschlossen werden kann. Einigen sich die Beteiligten ohne konstitutive Mitwirkung des Gerichts durch außergerichtlichen Vergleich, verzichten sie selbst aus freien Stücken ohne entsprechende gerichtliche Veranlassung auf eine mündliche Verhandlung. In diesen Fällen bedarf es keines gebührenrechtlichen Anreizes zur Vermeidung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten diese ohnehin nicht durchführen wollen. Das Bestreben, den Rechtsstreit unstreitig zu beenden, wird bereits durch den Ansatz einer Einigungsgebühr nach Ziffern 1000 ff. VV RVG hinreichend honoriert.
255. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
266. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob die Aufwendungen für Dolmetscherleistungen durch die Staatskasse zu vergüten sind.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Aktenzeichen S 33 U 433/09, ging es um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung einer Verletztenrente. Am 02.07.2009 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 07.09.2009 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Das Verfahren wurde durch einen (rechtskräftigen) Gerichtsbescheid (19.06.2012) abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 09.03.2013 machte der Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 1.886,15 Euro geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2013 wurden die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.433,34 Euro festgesetzt. Dabei berücksichtigte der Kostenbeamte erstattungsfähige Dolmetscherkosten in Höhe von 563,45 Euro. Zur Begründung verwies er auf die gerichtliche Ladung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung der Kammer am 13.04.2011; daher sei die Notwendigkeit der Zuziehung eines Dolmetschers bei den Mandantenbesprechungen ebenfalls gegeben gewesen. Die in der Abrechnung des Beschwerdeführers geltend gemachten Kosten für das Vorverfahren könnten nicht berücksichtigt werden; es würden daher nur die Termine ab Erlass des Widerspruchsbescheids des Beklagten erstattet.
Hiergegen hat die Staatskasse mit Schreiben vom 29.08.2013 Erinnerung eingelegt. Auslagen wegen Dolmetscherkosten bzw. Übersetzungshilfe seien vorliegend nicht ersetzbar; im Übrigen hat sich die Staatskasse gegen weitere nicht mehr streitgegenständliche Punkte der Kostenfestsetzung gewandt. Zur Begründung hat die Staatskasse vorgetragen, dass sich die Notwendigkeit von Dolmetscherkosten bzw. Übersetzungshilfe nicht aus der Verpflichtung des erkennenden Gerichts gemäß § 185 Gerichtsverfassungsgesetz ergebe, unter bestimmten Umständen zu Verhandlungen einen Dolmetscher beizuziehen. Denn solche Kosten könnten nur dann ersetzt werden, wenn sie erforderlich seien. Im Hinblick auf die Beweisanordnung der erkennenden Kammer bezüglich des Sachverständigen Dr. Dr. K. und die Durchführung der Begutachtung durch diesen sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landgerichts (LG) Bochum (Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 7a T 317/01
Hierauf hat der Beschwerdeführer unter anderem festgestellt, dass es ins pflichtgemäße Ermessen des Rechtsanwalts falle, zu überprüfen, ob im konkreten Fall ein Dolmetscher erforderlich sei. Vorliegend sei es sicherlich untunlich gewesen, entsprechende Verwandte oder Ähnliches heranzuziehen.
Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 10.01.2014 hat die Kostenrichterin des SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2013 insoweit abgeändert, als sie die zu erstattenden Kosten auf 833,00 Euro festgesetzt hat; im Übrigen ist die Erinnerung zurückgewiesen worden. Das SG hat entschieden, dass die Dolmetscherkosten nicht ersetzbar seien, da die Zuziehung nicht als erforderlich zu erachten sei. Diese Auslagen seien nicht im Rahmen des § 46 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz RVG durch die Staatskasse zu finanzieren. Zur Begründung hat das SG vor allem auf die Pflicht, steuerfinanzierte Kosten auf ein Minimum zu reduzieren, verwiesen; eine grundsätzliche „absolute“ Notwendigkeit, für Mandantengespräche in Verfahren vor den Sozialgerichten einen Dolmetscher beizuziehen, sei nicht ersichtlich. Dabei hat das SG nicht bestritten, dass die Sprachkenntnisse des Klägers unzureichend sind. Im Rahmen einer PKH-Bewilligung dürfe ein bedürftiger Kläger jedoch nicht besser gestellt werden als ein nichtbedürftiger Auftraggeber, der seine Kosten selbst zu tragen habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass ein Nichtbedürftiger entweder einen auch der russischen Sprache mächtigen Rechtsanwalt gewählt hätte oder man sich eines Verwandten/Bekannten bedient hätte, der kostenfrei Übersetzungshilfe gewähren hätte können.
Nichts Anderes ergebe sich daraus, dass die Vorsitzende der 33. Kammer für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher angeordnet habe, denn eine mündliche Verhandlung und ein Anwalt-Mandanten-Kontakt seien im Hinblick auf die Kommunikationsmöglichkeiten nicht vergleichbar.
Ansprüche auf die Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse ergäben sich auch aus Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht; Abs. 3 lit. e EMRK gelte vorliegend nicht.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17.01.2014 beim SG Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der vom SG gewählte Ansatz gegen den Grundsatz der freien Anwaltswahl verstoße. Zum anderen sei es dem Kläger nicht zumutbar, sich auf Übersetzungen durch Bekannte verweisen zu lassen, da es in der vorliegenden Auseinandersetzung um eine für den Beschwerdeführer durchaus existenzielle Angelegenheit gehe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in einer derart wichtigen, schwierigen und auch haftungsgeneigten Angelegenheit sich auf die Dienste von nicht professionellen und in keiner Weise zuverlässigen Übersetzern zu verlassen.
Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Beschwerdeführer ist vor diesem Zeitpunkt gerichtlich beigeordnet worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch innerhalb der
2-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung.
Der ihm zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff RVG. Streitig ist der Ersatz von Dolmetscherkosten im Sinne von Aufwendungen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG. Nach dieser Vorschrift werden dem Rechtsanwalt Dolmetscherkosten als Auslagen vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Dabei ist die Höhe der zu ersetzenden Kosten auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.
Der angefochtene Beschluss des SG ist rechtmäßig. Entgegen dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der Dolmetscherkosten.
a) Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt kann von der Staatskasse die Erstattung derjenigen Auslagen verlangen, die zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit und somit zur sachdienlichen Wahrnehmung der Interessen des Rechtssuchenden erforderlich waren (§ 46 RVG). Dabei zählen zu Auslagen in diesem Sinn alle Aufwendungen, die auch ein nicht im Wege der PKH beigeordneter Anwalt gemäß §§ 670, 675 Bürgerliches Gesetzbuch von seinem Auftraggeber erstattet verlangen kann. Demgemäß sind auch vom Anwalt verauslagte Dolmetscherkosten grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 46 RVG, Rdnr. 4; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 46, Rdnr. 76; Klüsener, in: Bischof/Jungbauer et al., RVG, 6. Aufl., Rdnr. 25, 26). Sie sind Auslagen des Anwalts, nicht solche des Rechtssuchenden (vgl. LG Bochum, a. a. O.); bei einem bedürftigen Rechtssuchenden ergibt sich dies bereits daraus, dass dieser schon aus finanziellen Gründen einen Dolmetscher nicht beauftragen kann.
b) Erstattungsfähig sind Dolmetscherkosten im notwendigen Umfang, § 46 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 RVG. Die gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die notwendigen bzw. erforderlichen Auslagen bringt den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck (vgl. z. B. Hartmann, a. a. O., Rdnr. 14; Houben, in: Baumgärtel/Hergenröder/ders., RVG, 16. Aufl., § 46, Rdnr. 5; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern
„Der Rechtsanwalt hat ... als unabhängiges Organ der Rechtspflege in eigener pflichtgemäßer Verantwortung zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Dolmetschers überhaupt erforderlich ist und ob nicht etwa durch andere Personen, etwa Verwandte oder Arbeitskollegen, auch eine Verständigung möglich ist, ohne dass Kosten entstehen. Kommt dies nicht in Betracht, ist der Rechtsanwalt in der Auswahl eines geeigneten Dolmetschers frei. Einer gerichtlichen Zulassung bedarf der Dolmetscher nicht. Denn Dolmetscher ist, wer zur mündlichen Übertragung des gesprochenen Wortes in der Lage ist.“
Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an (vgl. auch Houben, a. a. O., Rdnr. 9).
c) Vorliegend steht fest, dass eine Verständigung zwischen Beschwerdeführer und Kläger über die Ehefrau des Letzteren möglich gewesen wäre. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. Dr. K., der im Gutachten vom 05.02.2010 nicht nur ausdrücklich festgehalten hat, dass die Befragung und Untersuchung wegen noch erheblicher Sprachprobleme des Klägers unter Mitwirkung von dessen Frau erfolgt sind, sondern auch detaillierte Angaben des Klägers im Gutachten wiedergegeben hat, die nur aufgrund einer weitgehend problemfreien sprachlichen Kommunikation zwischen Sachverständigem und Kläger/Ehefrau zu Stande gekommen sein können - sofern dem Sachverständigen keine unzutreffenden gutachterlichen Feststellungen unterstellt werden, wofür es aus Sicht des Senats nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt; auch der Beschwerdeführer hat insoweit keine substantiierten Einwendungen vorgetragen.
d) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG; Beschluss vom 27.08.2003, Az.: 2 BvR 2032/01
e) Wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, ergibt sich ein Anspruch auf die Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse auch nicht aus Art. 6 EMRK. Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist nicht einschlägig, da der Kläger keiner Straftat angeklagt war.
f) Das SG hat ebenfalls zutreffend dargelegt, dass sich aus der Anordnung der Hinzuziehung eines Dolmetschers für die mündliche Verhandlung der erkennenden Kammer nicht ergibt, dass Dolmetscherkosten für den Rechtsanwalt notwendig gewesen wären. Denn die Durchführung einer - den Rechtsstreit grundsätzlich entscheidenden - mündlichen Verhandlung ist im Hinblick auf mögliche Kommunikationsbarrieren durch mangelnde Sprachkenntnisse mit Besprechungen zwischen Anwalt und Rechtsuchendem nicht vergleichbar. Im Rahmen Letzterer ist die - in sozialgerichtlichen Verfahren durchaus übliche - Praxis zumutbar, durch entsprechende Wortwahl oder erforderliche Wiederholungen Sachverhalte und rechtliche Erklärungen für den nur wenig Deutsch sprechenden Mandanten verständlich zu machen und sich insbesondere der Hilfe von Angehörigen oder Bekannten des Mandanten zu bedienen, unabhängig davon, ob diese das sprachliche Niveau eines Dolmetschers haben. Das SG hat im Übrigen ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dieses Vorgehen bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr gebührenerhöhend auswirken kann.
Vorliegend sind im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass wegen besonderer Umstände die Zuziehung eines Dolmetschers alternativlos gewesen wäre. Vor allem ergeben sich diese nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Aspekten (s. o.), denn auch bei einer Verständigung mit Hilfe von Angehörigen oder Bekannten des Mandanten ist die Vermeidung von relevanten Missverständnissen etc. (z. B. durch - zumutbares - genaueres Nachfragen etc.) möglich.
g) Die Frage, ob die vorgelegte Rechnung des Dolmetschers vom 22.06.2012 einschließlich der weiteren vorgelegten Stundennachweise etc. ausreichend ist, um die Erforderlichkeit der Dolmetscherkosten und des zeitlichen Aufwandes für die Dolmetschertätigkeit beurteilen zu können, kann somit offen bleiben.
Ergänzend weist der Senat aber darauf hin, dass es bei der Abrechnung von Dolmetscherkosten grundsätzlich einer detaillierten Darlegung bedarf (vgl. LG Bochum, a. a. O.):
* Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Dolmetscherkosten und des zeitlichen Aufwands für die Dolmetschertätigkeit hat der Rechtsanwalt in jedem Fall Ort, Datum und Zeit (mit Anfangs- und Endzeit) der Tätigkeit des Dolmetschers sowie dessen Identität anzugeben. Eine Kopie der Rechnung ist vorzulegen.
* Der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege, der in dieser Stellung nicht durch eine enge Regelung der Auslagenerstattung beeinträchtigt werden soll (vgl. a. a. O.), ist aber nur dann verpflichtet, darüber hinaus die Erforderlichkeit des Umfangs getätigter Auslagen im Einzelnen darzulegen, wenn wichtige Anhaltspunkte gegen die Erforderlichkeit der Auslagen sprechen. Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der Dolmetschertätigkeit nicht schon wegen der anwaltlichen Versicherung über die Länge der einzelnen Gespräche als erforderlich zu betrachten ist.
Die Dolmetscherkosten sind vorliegend somit nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.