Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Nov. 2016 - L 15 SF 97/16 E
vorgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
Gründe
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV 300,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV 280,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV 300,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR
900,00 EUR
19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV 171,00 EUR
Insgesamt 1.071,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RV 300,00 EUR
./. Anrechnung § 15a RVG 150,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG300,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG89,30 EUR
559,30 EUR
Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Nov. 2016 - L 15 SF 97/16 E
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Nov. 2016 - L 15 SF 97/16 E zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
Tenor
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdegegnerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist die Terminsgebühr.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Aktenzeichen S 44 P 265/13, ging es um die Anerkennung einer Pflegestufe durch die Beklagte. Am 08.08.2013 erhob die Klägerin über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdegegnerin, Klage (Mandatierung am 07.08.2013). Nach Durchführung von Sachermittlungen, insbesondere der Einholung eines Pflegegutachtens, gab die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2014 ein Vergleichsangebot ab. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.01.2014 wurde die Beschwerdegegnerin gefragt, ob sie diesem Vergleichsvorschlag zustimme und das Verfahren für erledigt erkläre. Im Schriftsatz vom 03.02.2014 teilte die Beschwerdegegnerin ihr Einverständnis mit dem Angebot mit und erklärte, dass sich das Verfahren damit erledigt habe. Mit Beschluss vom 05.02.2014 bewilligte das SG der Klägerin PKH und ordnete die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab Antragstellung bei; die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 30.10.2013 PKH beantragt.
Am 20.02.2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.104,02 Euro. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2014 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung der Beschwerdegegnerin auf 1.059,10 Euro, im Einzelnen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 270,00 Euro (str.)
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 Euro
Post- u. Telekompauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: -
Zwischensumme: 890,00 Euro
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 169,10 Euro
1.059,10 Euro.
Dabei folgte er dem Vergütungsantrag in allen Einzelgebühren bis auf eine Dokumentenpauschale, die er nicht gewährte. Im Hinblick auf die streitgegenständliche fiktive Terminsgebühr wies der Kostenbeamte darauf hin, dass die Vorschrift Nr. 3106 VV RVG der Entlastung der Gerichte diene.
Am 08.04.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 737,80 Euro festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung einer Terminsgebühr nicht erfüllt seien. Die hier erfolgte schriftliche Annahme des Vergleichsangebots mit Schreiben vom 03.02.2014 könne definitiv gebührenrechtlich nicht unter den Tatbestand des § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) subsumiert werden.
Dieser Auffassung hat sich der Kostenrichter des SG nicht angeschlossen und mit streitgegenständlichem Beschluss vom 16.04.2014 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Vorliegend, so der Kostenrichter, liege zwar ein schriftlicher, jedoch eben nur ein außergerichtlicher Vergleich vor. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG falle jedoch bereits dann an, wenn ein schriftlicher Vergleich zur Erledigung des Rechtstreits geführt habe; die besonderen Anforderungen des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder des § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) müssten nicht erfüllt sein. Dafür spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn wenn der Gesetzgeber tatsächlich einen gerichtlichen Vergleich gemeint haben sollte, hätte er dies auch so formulieren können. Weiter spreche auch der mit der fiktiven Terminsgebühr verfolgte Zweck für die hier vertretene Auffassung. Die fiktive Terminsgebühr diene dazu, die vergleichsweise Einigung in einem möglichst frühen Stadium zu fördern und zu honorieren und damit zur Beschleunigung des Gerichtsverfahrens beizutragen und die Justiz zu entlasten. Weiter würde gegen diese Auslegung auch nicht die Einführung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG sprechen; hierdurch sei für die eher seltenen Fälle, in denen aus Gründen des Verfahrensinhalts ein gerichtlicher Vergleich erforderlich sei, Rechtsklarheit geschaffen worden. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren sei es in den Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit eher selten erforderlich, eine getroffene Vereinbarung in die Form eines gerichtlichen Vergleichs zu fassen. Wenn allerdings für die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren die Beschlussform zur Voraussetzung gemacht werde, werde ohne Not dieses aufwändigere und auch (im Hinblick auf die Zustellungskosten) kostenträchtigere Verfahren zum Regelfall gemacht. Im Übrigen spreche auch die bisherige Auslegung des Nr. 3106 VV a. F. durch die Sozialgerichte dagegen, dass die Terminsgebühr nach der Neufassung trotz Anpassung des Wortlauts an Nr. 3104 VV nunmehr einen gerichtlichen Vergleich zur Voraussetzung habe.
Gegen den Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer am 23.04.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf zahlreiche der Auffassung des angefochtenen Beschlusses entgegenstehende Entscheidungen verschiedener Gerichte verwiesen. Eine Terminsgebühr ohne einen gerichtlichen Vergleich lehne auch die „zwanglos für öffentliches Recht heranziehbare Rechtsprechung aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ zu § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ab; der Beschwerdeführer hat insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 23.06.2008 (Az.: 14 KE 227.06, 14 V 29.05) hervorgehoben; das VG habe in dieser Entscheidung optimal unter Miteinbeziehung des historischen Kontexts dargelegt, weshalb eine Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleich nur unter einer restriktiven Auslegung mit Vorliegen der Voraussetzungen nach § 106 VwGO bzw. § 101 SGG zu der Einigungsgebühr treten dürfe. Weiter hat sich der Beschwerdeführer auch auf den Grundsatz, dass es einer Partei und dem ihr beigeordneten Anwalt obliege, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, berufen. Für einen „Vergleich“ wie hier, so der Beschwerdeführer, gebe es nach ständiger Rechtsprechung keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; da ein schriftlicher „Vergleich“ vorliegend noch nicht einmal ein nachvollziehbares Bedürfnis stelle, das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegebenenfalls vollstreckbar zu sichern, würde sich ein verständig rechnender Bemittelter sicher auf keinerlei Prozedere einlassen, das nur dazu führen würde, das er selbst eine Terminsgebühr zu tragen hätte.
Aus diesen Gründen sei die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf den bereits in der Erinnerungsbegründung bezifferten Betrag festzusetzen.
Der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.
Der Kostenbeamte und der Kostenrichter des SG haben die Vergütung der Beschwerdegegnerin zu hoch festgesetzt.
Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff RVG. Streitig ist allein die fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG (n. F.).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht annimmt, steht der Beschwerdegegnerin eine solche Gebühr nicht zu, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Im sozialgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache ist kein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG geschlossen worden. Wie die Verfahrensbeendigung rechtlich im Einzelnen zu qualifizieren ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt kein schriftlicher Prozessvergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder von § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO vor. Der Vergleich beruht weder auf einem Beschlussvorschlag (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG) noch auf einer schriftlichen Initiative (§ 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO) mit nachfolgendem deklaratorischen Beschluss i. S. v. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO des Gerichts.
Nur ein solcher schriftlicher Vergleich löst jedoch die Gebühr Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG aus.
Zwar geht der Senat durchaus davon aus, dass ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, dass auch Vergleiche, die in schriftlicher Form abgeschlossen werden, jedoch nicht den Vorgaben der genannten Vorschriften des SGG und der ZPO entsprechen, unter den Gebührentatbestand Nr. 3106 VV fallen. Denn wie der Kostenrichter zu Recht aufgezeigt hat, könnte durchaus das aufwändigere Verfahren des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG - im Hinblick auf den materiellen Verfahrensgang unnötigerweise - eine erhebliche Aufwertung erfahren und in zahlreichen Fällen das bewährte herkömmliche verdrängen. Zudem übersieht der Senat nicht, dass es vor allem in der Literatur eine maßgebliche Auffassung gibt, die entgegen der Gerichtspraxis davon ausgeht, dass auch ein privatschriftlicher Vergleich ohne gerichtliche Mitwirkung (außerhalb von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO) unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fällt (z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV 3104, Rdnr. 69; LAG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 4 Ta 16/10).
Auch überzeugen die (von der wohl herrschenden Meinung) vorgebrachten Argumente teilweise nicht. So provoziert die Feststellung des VG Berlin
Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats der Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG nur dann erfüllt werden, wenn ein Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen worden ist.
Wie der Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zeigt, lassen sich hieraus kaum Anhaltspunkte für die zutreffende Auslegung entnehmen. Denn dass nur ein schriftlicher Vergleich in Betracht kommt, ist aus naheliegenden Gründen und mit Blick auf die sozialgerichtliche Praxis eine Selbstverständlichkeit. Andererseits ist in der Vorschrift gerade kein Verweis auf die spezialgesetzlichen Vorschriften der einzelnen Gerichtsbarkeiten enthalten.
Maßgeblich sind damit vor allem die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung.
Wie das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 11.03.2015 (Az.: L 9 AL 277/14 B) zu Recht hervorgehoben hat, sollte nach der Begründung des Entwurfs zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch die Ergänzung der Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG eine Angleichung an Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG erfolgen (vgl. BT-Drs. 17/11471 neu, S. 275 zu Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist ein schriftlicher Vergleich aber nur ein solcher, der nach den genannten Vorschriften der ZPO und der VwGO unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird (vgl. LSG NRW, a. a. O., m. w. N.) Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG übernehmen wollte.
Das LSG Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) hat weiter zutreffend festgestellt, dass auch die Verwendung des Terminus „Vergleich“ in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG und in der hier streitgegenständlichen Vorschrift deutlich macht, dass es um einen bereits seiner äußeren Form nach als Vergleich erkennbaren Prozessvergleich gehen soll. Hierzu hat das LSG zutreffend ausgeführt:
„Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1000 VV RVG und deren Entstehungsgeschichte. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium des gegenseitigen Nachgebens und damit eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB aufgegeben, um den unter der Geltung des früheren § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) häufig ausgetragenen Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu werten ist, zu vermeiden. Würde in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG jeder außergerichtliche Vergleich eine fiktive Terminsgebühr auslösen, würde der Streit über die Frage, ob die Anforderungen des § 779 BGB erfüllt sind, den der Gesetzgeber bei der Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG vermeiden wollte, bei der Terminsgebühr wieder aufflammen. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers konterkariert (dazu überzeugend und ausführlich VG Berlin, a. a. O.).“
Maßgeblich ist schließlich vor allem, dass die Beschränkung auf Prozessvergleiche im Sinne der oben genannten Vorschriften (vor allem § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG) auch dem Sinn und Zweck von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG entspricht (vgl. auch hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., m. w. N.).
Auch wenn eine gütliche Streitbeilegung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 1 ZPO ein zentrales Ziel nach der gesetzgeberischen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren darstellt, besteht Sinn und Zweck der genannten Gebührenziffern nicht darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirkt (anders Müller-Rabe, a. a. O.). Diesen Zweck verfolgen allein die Nrn. 1000 ff VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr dient vielmehr dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. LSG NRW, a. a. O.). Zugleich soll der Anwalt keinen Nachteil in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. a. a. O., m. w. N.). Dementsprechend setzen sowohl die Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alternative und Nr. 2 VV RVG als auch Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative und Nr. 2 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, das auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet ist, nämlich die erklärte Absicht, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder durch Gerichtsbescheid zu treffen. Es ist von daher folgerichtig, die Regelungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VV RVG und 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG auf die in § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen ist die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. Im Falle von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geht die Initiative für die vergleichsweise Beendigung sogar stets vom Gericht aus, das einen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreitet. Der Einsatz einer fiktiven Terminsgebühr soll dem Anwalt in diesen Fällen das Interesse daran nehmen, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen, um dann in dieser einen zu protokollierenden Prozessvergleich schließen zu können (vgl. im Übrigen LSG NRW, a. a. O.).
Im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt hat der Senat im Übrigen nicht zu entscheiden, ob ein nur unter Mitwirkung des Gerichts geschlossener schriftlicher Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG überhaupt geeignet wäre, den Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG zu erfüllen. An eine solche bloße Mitwirkung des Gerichts an einem Beschluss nach der genannten Vorschrift, ohne dass dieses die Veranlassung hierfür gegeben hätte, wäre zum Beispiel in den Fällen zu denken, in denen ein solches förmliches Verfahren nur durchgeführt wird, damit eine fiktive Terminsgebühr verdient werden kann. Aus Sicht des Senats dürfte mit Blick auf den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung (vgl. z. B. Beschluss des Senats
Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich vorliegend im Einzelnen damit wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 Euro
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 Euro
Post- u. Telekompauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: -
Zwischensumme: 620,00 Euro
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 117,80 Euro
737,80 Euro.
Die angefochtenen Beschlüsse sind daher abzuändern.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RV 20,00 €
19% USt, Nr. 7008 VV RVG 114,00 €
Gesamt: 714,00 €
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RV 300,00 €
abzüglich Anrechnung Nr. 2302 VV RVG -150,00 €
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
19% USt, Nr. 7008 VV RVG 85,50 €
Gesamt: 535,50 €
„Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte (...) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.“
„Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vorschrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den geringstmöglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird.“
„Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.“
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine sog. Besprechungsgebühr (Erledigungsgesprächsgebühr - Terminsgebühr) nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F. zusteht. Ferner geht es um die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 13 AS 1098/13, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 21.11.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 06.12.2013 entsprochen, der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Mit Schreiben vom 06.12.2013 unterbreitete das Gericht den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung dieses und der beiden weiteren (andere Zeiträume betreffenden) Streitverfahren Az. S 13 AS 104/13 und S 13 AS 1099/13 einen Vergleichsvorschlag. Laut Aktenvermerk teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in einem Telefongespräch mit dem Gericht diesem mit, dass die Klägerin am heutigen Tag in der Kanzlei vorgesprochen und den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert habe; die Unterlagen werde er schnellstmöglich mit der Bitte um Weitergabe an das Jobcenter nachreichen, was im Folgenden dann auch erfolgte. Da auch der Beklagte dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, wurde das Verfahren sodann beendet. Am 14.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.029,35 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 174,04 EUR) festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 „wegen Besprechung mit Gericht“ in Höhe von 280,00 EUR und eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) in Höhe von 265,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von 300,00 EUR an. Mit Entscheidung vom 24.02.2014 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung in Höhe von 380,80 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite zu tragenden Kostenerstattung in Höhe von 95,20 EUR) fest. Eine Terminsgebühr wurde dabei nicht festgesetzt, da, so der Kostenbeamte, eine ledigliche Vorabinformation an das Gericht zur Vergleichsannahme keine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auslöse. Wegen des parallelen Klageverfahrens Az. L 13 AS 104/13 seien eine Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ausreichend. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass die Terminsgebühr nicht wegen der Vorabinformation am 13.12.2013, sondern wegen eines mit dem Vorsitzenden der Kammer geführten Telefonats geltend gemacht werde, als dessen Ergebnis der Vergleichsvorschlag des Gerichts ergangen sei. Die Kürzung der weiteren Gebühren sei unzutreffend hoch, auch wenn eine teilweise Identität der anwaltlichen Tätigkeit mit der im vom Kostenbeamten genannten Parallelverfahren gegeben sei. Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstanden sei, da keine Terminswahrnehmung bei Gericht erfolgt sei. Auch die Ausnahmetatbestände nach Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG seien vorliegend nicht einschlägig. Weiter hat es hervorgehoben, dass ein außergerichtlicher verfahrensbeendender Vergleich eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern eine Einigungsgebühr. Eine solche sei jedoch berücksichtigt worden. Für ein- und dieselbe anwaltliche Tätigkeit könne aber nur jeweils eine Gebühr anfallen. Schließlich lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, denn die Erklärung gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 13.12.2013, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, sei keine Besprechung, sondern lediglich eine Mitteilung. Die Kürzung der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr hat das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu Synergieeffekten als zutreffend angesehen; insbesondere hat es drauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich ein einziger Schriftsatz - identisch mit dem des o.g. Parallelverfahrens - eingereicht worden sei. Am 31.03.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt, dass der Kammervorsitzende vor seinem Schreiben vom 06.12.2013 den Vergleichsvorschlag mit den Parteien besprochen habe, wodurch letztlich die Anberaumung eines Gerichtstermins habe vermieden werden können. Insoweit sei eine Besprechung mit dem Richter ausreichend, sofern diese die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Ziel habe, was vorliegend der Fall gewesen sei; unerheblich sei, so der Beschwerdeführer, ob die Besprechung in einem persönlichen, mündlichen Gespräch oder telefonisch geführt werde. Anderes könne gelten, wenn in einem Telefonat gerade kein Einigungscharakter gegeben sei. Die Staatskasse (Beschwerdegegner) hat im Schriftsatz vom 10.09.2014 hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei und hat auf Entscheidungen des Kostensenats verwiesen. Danach sei bei der Annahme einer Besprechungsgebühr eine eher restriktive Haltung einzunehmen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass das Gericht lediglich eine Vermittlerrolle zwischen den Parteien eingenommen hätte. Dabei ist die Staatskasse davon ausgegangen, dass von dem geltend gemachten Telefongespräch ein Vermerk in den Gerichtsakten aufzufinden sei. Nach dem neuen Kostenrecht ab 01.08.2013, so die Staatskasse, löse ein Telefonat mit dem Gericht keine Besprechungsgebühr aus. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Beschwerdeverfahren der Beteiligten Az. L 15 SF 91/14 E und L 15 SF 93/14 E, der Erinnerungsverfahren Az. S 10 SF 41/14 E, S 10 SF 42/14 E und S 10 SF 43/14 E sowie der erstinstanzlichen Klageverfahren des SG Az. S 13 AS 104/13, S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 verwiesen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
a. Das SG hat zu Recht keine Besprechungsgebühr angesetzt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG n. F. sind nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F.; eine Besprechungsgebühr ist nicht entstanden.
Es kann offen bleiben, ob mit Blick auf die neue Rechtslage Telefonate mit dem Gericht generell ungeeignet sind, die begehrte Gebühr zur Entstehung zu bringen, wie die Staatskasse meint (vgl. auch den Beschluss des LSG NRW
b. Auch sind die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht zu niedrig festgesetzt worden.
(1) Der Senat ist an der Überprüfung dieser Positionen der Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb gehindert, weil der Aspekt der Gebührenhöhe vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren soweit ersichtlich nicht mehr eingebracht worden ist. Zwar hat der Senat in dem Grundsatzbeschluss vom 08.01.2013 (Az.: L 15 SF 232/12 B E) im Einzelnen dargelegt, dass eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschluss des Senats
Vorliegend ist jedoch die Überprüfung der Höhe der vom Urkundsbeamten festgesetzten Verfahrens- und Einigungsgebühr im Hinblick auf die Erinnerungsbegründung des Beschwerdeführers zu Recht Gegenstand der kostenrichterlichen Entscheidung gewesen. Das Beschwerdegericht als neue Tatsacheninstanz hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden (vgl. z. B. den Beschluss des Senats
(2) Die Verfahrens- (Nr. 3102 VV RVG) und die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von jeweils 150,00 EUR sind angemessen.
Eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr kommen gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den
Wie bereits vom Senat aufgezeigt (vgl. vor allem den Beschluss vom 02.12.2011
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Tenor
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdegegnerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist die Terminsgebühr.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Aktenzeichen S 44 P 265/13, ging es um die Anerkennung einer Pflegestufe durch die Beklagte. Am 08.08.2013 erhob die Klägerin über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdegegnerin, Klage (Mandatierung am 07.08.2013). Nach Durchführung von Sachermittlungen, insbesondere der Einholung eines Pflegegutachtens, gab die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2014 ein Vergleichsangebot ab. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.01.2014 wurde die Beschwerdegegnerin gefragt, ob sie diesem Vergleichsvorschlag zustimme und das Verfahren für erledigt erkläre. Im Schriftsatz vom 03.02.2014 teilte die Beschwerdegegnerin ihr Einverständnis mit dem Angebot mit und erklärte, dass sich das Verfahren damit erledigt habe. Mit Beschluss vom 05.02.2014 bewilligte das SG der Klägerin PKH und ordnete die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab Antragstellung bei; die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 30.10.2013 PKH beantragt.
Am 20.02.2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.104,02 Euro. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2014 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung der Beschwerdegegnerin auf 1.059,10 Euro, im Einzelnen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 270,00 Euro (str.)
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 Euro
Post- u. Telekompauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: -
Zwischensumme: 890,00 Euro
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 169,10 Euro
1.059,10 Euro.
Dabei folgte er dem Vergütungsantrag in allen Einzelgebühren bis auf eine Dokumentenpauschale, die er nicht gewährte. Im Hinblick auf die streitgegenständliche fiktive Terminsgebühr wies der Kostenbeamte darauf hin, dass die Vorschrift Nr. 3106 VV RVG der Entlastung der Gerichte diene.
Am 08.04.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 737,80 Euro festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung einer Terminsgebühr nicht erfüllt seien. Die hier erfolgte schriftliche Annahme des Vergleichsangebots mit Schreiben vom 03.02.2014 könne definitiv gebührenrechtlich nicht unter den Tatbestand des § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) subsumiert werden.
Dieser Auffassung hat sich der Kostenrichter des SG nicht angeschlossen und mit streitgegenständlichem Beschluss vom 16.04.2014 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Vorliegend, so der Kostenrichter, liege zwar ein schriftlicher, jedoch eben nur ein außergerichtlicher Vergleich vor. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG falle jedoch bereits dann an, wenn ein schriftlicher Vergleich zur Erledigung des Rechtstreits geführt habe; die besonderen Anforderungen des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder des § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) müssten nicht erfüllt sein. Dafür spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn wenn der Gesetzgeber tatsächlich einen gerichtlichen Vergleich gemeint haben sollte, hätte er dies auch so formulieren können. Weiter spreche auch der mit der fiktiven Terminsgebühr verfolgte Zweck für die hier vertretene Auffassung. Die fiktive Terminsgebühr diene dazu, die vergleichsweise Einigung in einem möglichst frühen Stadium zu fördern und zu honorieren und damit zur Beschleunigung des Gerichtsverfahrens beizutragen und die Justiz zu entlasten. Weiter würde gegen diese Auslegung auch nicht die Einführung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG sprechen; hierdurch sei für die eher seltenen Fälle, in denen aus Gründen des Verfahrensinhalts ein gerichtlicher Vergleich erforderlich sei, Rechtsklarheit geschaffen worden. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren sei es in den Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit eher selten erforderlich, eine getroffene Vereinbarung in die Form eines gerichtlichen Vergleichs zu fassen. Wenn allerdings für die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren die Beschlussform zur Voraussetzung gemacht werde, werde ohne Not dieses aufwändigere und auch (im Hinblick auf die Zustellungskosten) kostenträchtigere Verfahren zum Regelfall gemacht. Im Übrigen spreche auch die bisherige Auslegung des Nr. 3106 VV a. F. durch die Sozialgerichte dagegen, dass die Terminsgebühr nach der Neufassung trotz Anpassung des Wortlauts an Nr. 3104 VV nunmehr einen gerichtlichen Vergleich zur Voraussetzung habe.
Gegen den Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer am 23.04.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf zahlreiche der Auffassung des angefochtenen Beschlusses entgegenstehende Entscheidungen verschiedener Gerichte verwiesen. Eine Terminsgebühr ohne einen gerichtlichen Vergleich lehne auch die „zwanglos für öffentliches Recht heranziehbare Rechtsprechung aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ zu § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ab; der Beschwerdeführer hat insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 23.06.2008 (Az.: 14 KE 227.06, 14 V 29.05) hervorgehoben; das VG habe in dieser Entscheidung optimal unter Miteinbeziehung des historischen Kontexts dargelegt, weshalb eine Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleich nur unter einer restriktiven Auslegung mit Vorliegen der Voraussetzungen nach § 106 VwGO bzw. § 101 SGG zu der Einigungsgebühr treten dürfe. Weiter hat sich der Beschwerdeführer auch auf den Grundsatz, dass es einer Partei und dem ihr beigeordneten Anwalt obliege, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, berufen. Für einen „Vergleich“ wie hier, so der Beschwerdeführer, gebe es nach ständiger Rechtsprechung keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; da ein schriftlicher „Vergleich“ vorliegend noch nicht einmal ein nachvollziehbares Bedürfnis stelle, das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegebenenfalls vollstreckbar zu sichern, würde sich ein verständig rechnender Bemittelter sicher auf keinerlei Prozedere einlassen, das nur dazu führen würde, das er selbst eine Terminsgebühr zu tragen hätte.
Aus diesen Gründen sei die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf den bereits in der Erinnerungsbegründung bezifferten Betrag festzusetzen.
Der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.
Der Kostenbeamte und der Kostenrichter des SG haben die Vergütung der Beschwerdegegnerin zu hoch festgesetzt.
Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff RVG. Streitig ist allein die fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG (n. F.).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht annimmt, steht der Beschwerdegegnerin eine solche Gebühr nicht zu, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Im sozialgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache ist kein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG geschlossen worden. Wie die Verfahrensbeendigung rechtlich im Einzelnen zu qualifizieren ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt kein schriftlicher Prozessvergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder von § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO vor. Der Vergleich beruht weder auf einem Beschlussvorschlag (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG) noch auf einer schriftlichen Initiative (§ 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO) mit nachfolgendem deklaratorischen Beschluss i. S. v. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO des Gerichts.
Nur ein solcher schriftlicher Vergleich löst jedoch die Gebühr Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG aus.
Zwar geht der Senat durchaus davon aus, dass ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, dass auch Vergleiche, die in schriftlicher Form abgeschlossen werden, jedoch nicht den Vorgaben der genannten Vorschriften des SGG und der ZPO entsprechen, unter den Gebührentatbestand Nr. 3106 VV fallen. Denn wie der Kostenrichter zu Recht aufgezeigt hat, könnte durchaus das aufwändigere Verfahren des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG - im Hinblick auf den materiellen Verfahrensgang unnötigerweise - eine erhebliche Aufwertung erfahren und in zahlreichen Fällen das bewährte herkömmliche verdrängen. Zudem übersieht der Senat nicht, dass es vor allem in der Literatur eine maßgebliche Auffassung gibt, die entgegen der Gerichtspraxis davon ausgeht, dass auch ein privatschriftlicher Vergleich ohne gerichtliche Mitwirkung (außerhalb von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO) unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fällt (z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV 3104, Rdnr. 69; LAG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 4 Ta 16/10).
Auch überzeugen die (von der wohl herrschenden Meinung) vorgebrachten Argumente teilweise nicht. So provoziert die Feststellung des VG Berlin
Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats der Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG nur dann erfüllt werden, wenn ein Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen worden ist.
Wie der Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zeigt, lassen sich hieraus kaum Anhaltspunkte für die zutreffende Auslegung entnehmen. Denn dass nur ein schriftlicher Vergleich in Betracht kommt, ist aus naheliegenden Gründen und mit Blick auf die sozialgerichtliche Praxis eine Selbstverständlichkeit. Andererseits ist in der Vorschrift gerade kein Verweis auf die spezialgesetzlichen Vorschriften der einzelnen Gerichtsbarkeiten enthalten.
Maßgeblich sind damit vor allem die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung.
Wie das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 11.03.2015 (Az.: L 9 AL 277/14 B) zu Recht hervorgehoben hat, sollte nach der Begründung des Entwurfs zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch die Ergänzung der Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG eine Angleichung an Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG erfolgen (vgl. BT-Drs. 17/11471 neu, S. 275 zu Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist ein schriftlicher Vergleich aber nur ein solcher, der nach den genannten Vorschriften der ZPO und der VwGO unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird (vgl. LSG NRW, a. a. O., m. w. N.) Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG übernehmen wollte.
Das LSG Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) hat weiter zutreffend festgestellt, dass auch die Verwendung des Terminus „Vergleich“ in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG und in der hier streitgegenständlichen Vorschrift deutlich macht, dass es um einen bereits seiner äußeren Form nach als Vergleich erkennbaren Prozessvergleich gehen soll. Hierzu hat das LSG zutreffend ausgeführt:
„Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1000 VV RVG und deren Entstehungsgeschichte. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium des gegenseitigen Nachgebens und damit eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB aufgegeben, um den unter der Geltung des früheren § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) häufig ausgetragenen Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu werten ist, zu vermeiden. Würde in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG und Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG jeder außergerichtliche Vergleich eine fiktive Terminsgebühr auslösen, würde der Streit über die Frage, ob die Anforderungen des § 779 BGB erfüllt sind, den der Gesetzgeber bei der Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG vermeiden wollte, bei der Terminsgebühr wieder aufflammen. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers konterkariert (dazu überzeugend und ausführlich VG Berlin, a. a. O.).“
Maßgeblich ist schließlich vor allem, dass die Beschränkung auf Prozessvergleiche im Sinne der oben genannten Vorschriften (vor allem § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG) auch dem Sinn und Zweck von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG entspricht (vgl. auch hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., m. w. N.).
Auch wenn eine gütliche Streitbeilegung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 1 ZPO ein zentrales Ziel nach der gesetzgeberischen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren darstellt, besteht Sinn und Zweck der genannten Gebührenziffern nicht darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirkt (anders Müller-Rabe, a. a. O.). Diesen Zweck verfolgen allein die Nrn. 1000 ff VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr dient vielmehr dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. LSG NRW, a. a. O.). Zugleich soll der Anwalt keinen Nachteil in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. a. a. O., m. w. N.). Dementsprechend setzen sowohl die Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alternative und Nr. 2 VV RVG als auch Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative und Nr. 2 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, das auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet ist, nämlich die erklärte Absicht, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder durch Gerichtsbescheid zu treffen. Es ist von daher folgerichtig, die Regelungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VV RVG und 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG auf die in § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen ist die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. Im Falle von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geht die Initiative für die vergleichsweise Beendigung sogar stets vom Gericht aus, das einen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreitet. Der Einsatz einer fiktiven Terminsgebühr soll dem Anwalt in diesen Fällen das Interesse daran nehmen, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen, um dann in dieser einen zu protokollierenden Prozessvergleich schließen zu können (vgl. im Übrigen LSG NRW, a. a. O.).
Im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt hat der Senat im Übrigen nicht zu entscheiden, ob ein nur unter Mitwirkung des Gerichts geschlossener schriftlicher Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG überhaupt geeignet wäre, den Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG zu erfüllen. An eine solche bloße Mitwirkung des Gerichts an einem Beschluss nach der genannten Vorschrift, ohne dass dieses die Veranlassung hierfür gegeben hätte, wäre zum Beispiel in den Fällen zu denken, in denen ein solches förmliches Verfahren nur durchgeführt wird, damit eine fiktive Terminsgebühr verdient werden kann. Aus Sicht des Senats dürfte mit Blick auf den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung (vgl. z. B. Beschluss des Senats
Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich vorliegend im Einzelnen damit wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 Euro
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG: 300,00 Euro
Post- u. Telekompauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: -
Zwischensumme: 620,00 Euro
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 117,80 Euro
737,80 Euro.
Die angefochtenen Beschlüsse sind daher abzuändern.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.