Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2016 - 7 AZR 712/14

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0
published on 18/05/2016 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2016 - 7 AZR 712/14
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Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. August 2014 - 16 Sa 589/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über vorläufige Weiterbeschäftigung; hilfsweise begehrt der Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags.

2

Der Kläger ist Diplom-Geophysiker. Er war auf der Grundlage von drei Arbeitsverträgen in der Zeit vom 22. April 1992 bis zum 21. März 2008 bei der beklagten Hochschule als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt.

3

Am 2. Oktober 2008 beantragte der Kläger die Eröffnung seines Promotionsverfahrens. Dazu enthält § 35 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 2. Dezember 2004, gültig vom 15. Dezember 2004 bis zum 1. Juni 2011 (BerlHG) ua. folgende Regelungen:

        

„§ 35 Promotion

        

(1)     

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.

        

…       

        
        

(4)     

Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

        

…“    

4

Die Promotionsordnung der Technischen Universität Berlin vom 23. Oktober 2006 (PromO) bestimmt ua. das Folgende:

        

„§ 2 - Ziel und Inhalt der Promotion

                 
        

(1) Durch die Promotion soll nachgewiesen werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Fähigkeit besitzt, einen selbständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung zu leisten. Dieser Nachweis wird durch die Annahme einer schriftlichen Dissertation und durch eine erfolgreiche wissenschaftliche Aussprache erbracht.

        

…       

        

§ 6 - Eröffnung des Promotionsverfahrens

        

…       

        

(5) Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterrichtet die Doktorandin oder den Doktoranden von der Eröffnung des Promotionsverfahrens und teilt ihr oder ihm die Zusammensetzung des Promotionsausschusses mit.

        

…       

        

§ 7 - Beurteilung der Dissertation

                 
        

(1) Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen einzeln und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung anerkannt werden kann, und beurteilen sie dabei in schriftlichen Gutachten mit

        

sehr gut,

        

gut,   

        

befriedigend,

        

ausreichend oder

        

nicht ausreichend.

        

…       

        

§ 8 - Wissenschaftliche Aussprache

        

…       

        

(4) Unmittelbar nach der wissenschaftlichen Aussprache entscheidet der Promotionsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung, ob die Doktorandin oder der Doktorand die wissenschaftliche Aussprache

        

sehr gut,

        

gut,   

        

befriedigend oder

        

ausreichend

        

bestanden hat oder ob die Promotion nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Aussprache nicht vollzogen werden kann. Außerdem fasst der Promotionsausschuss die Urteile der Gutachterinnen oder Gutachter über die Dissertation zu einem gemeinsamen Urteil

                 
        

sehr gut,

        

gut,   

        

befriedigend oder

        

ausreichend

        

zusammen. Aufgrund der gemeinsamen Urteile über die Dissertation und die wissenschaftliche Aussprache entscheidet der Promotionsausschuss, ob das Promotionsverfahren insgesamt

        

mit Auszeichnung bestanden (oder summa cum laude),

        

sehr gut bestanden (oder magna cum laude),

        

gut bestanden (oder cum laude),

        

bzw. bestanden (oder rite)

        

ist. …

        

(6) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt das Ergebnis unverzüglich der Doktorandin oder dem Doktoranden mit und stellt ihr oder ihm darüber eine vorläufige Bescheinigung aus. Stilistische oder kleinere sachliche Änderungen der Dissertation können im Einvernehmen zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und dem Promotionsausschuss vereinbart werden. Die Dekanin oder der Dekan wird über das Gesamtergebnis der Promotion informiert und unterrichtet den Fakultätsrat im öffentlichen Teil seiner nächsten Sitzung ohne Bekanntgabe der Note über die Promotion.

        

…       

        

§ 9 - Veröffentlichung der Dissertation

        

(1) Bevor die Promotion nach erfolgreich abgeschlossener wissenschaftlicher Aussprache vollzogen werden kann, muss die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich gemacht werden.

        

…       

        

§ 10 - Vollzug der Promotion

        

(1) Die Dekanin oder der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde, sobald die Doktorandin oder der Doktorand die Dokumentation nach § 9 erstellt und bei der Universitätsbibliothek eingereicht hat.

        

…       

        

(3) Mit Aushändigung der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den jeweils verliehenen Grad zu führen.

        

…       

        

§ 11 - Zurücknahme des Promotionsantrages, Einstellung des Promotionsverfahrens

        

…       

        

(2) Wenn die Doktorandin oder der Doktorand … die überarbeitete Fassung der Dissertation ohne eine von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses als triftig anerkannten Grund nicht innerhalb von sechs Monaten nach einer positiv beurteilten wissenschaftlichen Aussprache in der vorgeschriebenen Form abgibt, wird das Promotionsverfahren durch eine schriftliche Feststellung des Promotionsausschusses eingestellt. …

        

(3) Wird vor der Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass die Doktorandin oder der Doktorand wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so entscheidet der Fakultätsrat …, ob das Promotionsverfahren fortgesetzt wird. …“

5

Am 30. Oktober 2008 fand die wissenschaftliche Aussprache über die Dissertation des Klägers statt. Anschließend erhielt der Kläger folgende

        

Bescheinigung

        

Herr Dipl.-Ing. S

        

hat den akademischen Grad ‚Doktor der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.)‘

        

erlangt, nachdem er im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren durch seine Dissertation

        

‚Ein hydrostatisch-isostatisches Dichtemodell für das Gravitationspotential der Erde‘

        

und die wissenschaftliche Aussprache am 30. Oktober 2008 mit dem Gesamturteil sehr gut

        

seine wissenschaftliche Befähigung erwiesen hat.

        

Das Recht, den Grad ‚Dr.-Ing.‘ zu führen, erhält Herr S erst mit Aushändigung der Promotionsurkunde.“

6

Die Promotionsurkunde vom 27. Juni 2009 wurde dem Kläger am 2. Juli 2009 ausgehändigt.

7

Am 31. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2013 befristeten Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet. Der Kläger war dem Institut für Geodäsie und Geoinformationstechnik zugeordnet.

8

Im Rahmen von Berufungsverhandlungen mit Prof. Dr. N wurde in einem Vermerk vom 6. Oktober 2010 Folgendes festgehalten:

        

„…      

        

Wissenschaftliches Personal

        

…       

        

(3) Das Institut für Geodäsie und Geoinformationstechnik erhält 1 volle Dauerstelle wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in; Stellen-Nr.: wird durch die Fakultät benannt; als namentliche Berufungszusage für Herrn S

        

…“    

9

Prof. Dr. N bat mit Schreiben vom 16. Oktober 2010 ua. um die folgende Ergänzung:

        

„Wissenschaftliches Personal

        

(3) Zusatz: Dem Institut wird die Möglichkeit gegeben, diese Personalressource im Rahmen einer langfristigen strategischen Ausrichtung in Absprache mit der Fakultät anderweitig zu verwenden.“

10

Dementsprechend heißt es in der Berufungszusage vom 15. Dezember 2010:

        

„…    

        

Wissenschaftliches Personal

        

…       

        

(3) Das Institut für Geodäsie und Geoinformationstechnik erhält 1 volle Dauerstelle wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in; Stellen-Nr.: wird durch die Fakultät benannt;

        

als namentliche Berufungszusage für Herrn S.

        

Dem Institut wird die Möglichkeit gegeben, diese Personalressource im Rahmen einer langfristigen strategischen Ausrichtung, in Absprache mit der Fakultät, anderweitig zu verwenden.

        

…“    

11

Prof. Dr. N wurde als Professor an der beklagten Hochschule ernannt. Er nahm am 9. Januar 2013 an den Berufungsverhandlungen mit Dr. F teil. Aus diesem Anlass wurde die Prof. Dr. N erteilte Berufungszusage mit Schreiben vom 21. Januar 2013 geändert und die namentliche Berufungszusage für den Kläger abgeändert in eine Berufungszusage für Herrn W.

12

Mit der Klage vom 2. September 2013 hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Oktober 2013 gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die für die sog. Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG vereinbarte Befristung sei unwirksam, weil sie nicht nach, sondern bereits vor Abschluss der Promotion vereinbart worden sei. Die Promotion sei nicht schon mit der wissenschaftlichen Aussprache am 30. Oktober 2008, sondern erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde am 2. Juli 2009 abgeschlossen gewesen. Zumindest habe er einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags aufgrund der namentlichen und rechtsverbindlichen Berufungszusage vom 15. Dezember 2010. Die Berufungszusage für Prof. Dr. N sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu seinen Gunsten.

13

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 31. Oktober 2008 mit Ablauf des 31. Oktober 2013 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;

        

2.    

für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als wissenschaftlichen Mitarbeiter zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen;

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Geodäsie und Geoinformationstechnik in Vollzeit abzuschließen.

14

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag sei nach dem Abschluss der Promotion vereinbart worden. Für den Zeitpunkt des Abschlusses der Promotion iSv. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG sei Landesrecht maßgeblich. § 35 BerlHG unterscheide zwischen der Promotion und der Verleihung des Doktorgrades. Nach der Promotionsordnung der Beklagten erfolge die Promotion mit der Feststellung des Gesamtergebnisses nach der wissenschaftlichen Aussprache und Mitteilung des Bestehens durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Danach bedürfe es keiner weiteren Beschlüsse, um die Promotion durch Übergabe der Urkunde zu vollziehen. Die Prof. Dr. N erteilte Berufungszusage begründe keinen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die Ausstattung des Instituts sei mit der Maßgabe bewilligt worden, dass Personalressourcen auch anderweitig vergeben werden könnten.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

17

I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Es handelt sich ausschließlich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 31. Oktober 2013. Andere Beendigungstatbestände sind nicht im Streit. Dem letzten Halbsatz des Klageantrags ist daher keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO beizumessen.

18

II. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2008 vereinbarten Befristung am 31. Oktober 2013 geendet hat.

19

1. Die zum 31. Oktober 2013 vereinbarte Befristung gilt nicht schon nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Er hat am 2. September 2013 beim Arbeitsgericht Klage eingereicht, die der Beklagten am 9. September 2013 zugestellt wurde. Die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG ist damit eingehalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

20

2. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gerechtfertigt.

21

a) Auf die im Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2008 vereinbarte Befristung findet § 2 Abs. 1 WissZeitVG Anwendung.

22

aa) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54). Das WissZeitVG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 31. Oktober 2008 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen in § 6 WissZeitVG(vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91).

23

bb) Die Befristungsabrede fällt in den betrieblichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 17. Juli 2008, gültig vom 1. April 2008 bis zum 1. Juni 2011, ist die Technische Universität Berlin eine staatliche Hochschule.

24

cc) Der Kläger unterfällt dem personellen Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter gehört er zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dies hat der Kläger auch nicht in Abrede gestellt.

25

dd) Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 11; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 13, BAGE 138, 91). Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - aaO; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - aaO). Dies ist hier der Fall. In dem Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2008 ist angegeben, dass das Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet ist.

26

b) Die am 31. Oktober 2008 vereinbarte Befristung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG.

27

aa) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nichtpromoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG die Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird.

28

bb) Diesen Anforderungen genügt die am 31. Oktober 2008 vereinbarte Befristung zum 31. Oktober 2013.

29

(1) Der Arbeitsvertrag hat eine Laufzeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2013. Damit ist die Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren nicht überschritten.

30

(2) Der Arbeitsvertrag wurde nach Abschluss der Promotion abgeschlossen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Promotion bereits mit der erfolgreichen wissenschaftlichen Aussprache und der Übergabe der vorläufigen Bescheinigung des Promotionsausschusses über das Ergebnis am 30. Oktober 2008 abgeschlossen war und nicht erst mit Aushändigung der Promotionsurkunde am 2. Juli 2009.

31

(a) Das WissZeitVG enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, zu welchem Zeitpunkt die Promotion abgeschlossen ist. Nach der mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der Fassung vom 5. Dezember 2006 (aF), die die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal „nach abgeschlossener Promotion“ ebenfalls bis zur Dauer von sechs Jahren gestattete, war nach den landesrechtlichen Vorschriften und der jeweiligen Promotionsordnung zu beurteilen, wann eine Promotion abgeschlossen war (BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 19 ff. mwN, BAGE 133, 105). Die Vorschriften des HRG, insbesondere § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG aF, hatten ebenfalls nicht selbst bestimmt, wann eine Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG aF „abgeschlossen“ war. § 18 Abs. 2 Satz 1 HRG aF verwies jedoch hinsichtlich der Verleihung von Hochschulgraden auf das Landesrecht. Dieses war daher auch maßgeblich für die Frage, wann eine Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG aF als abgeschlossen galt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 WissZeitVG sollte die Gesetzeslage gegenüber § 57b Abs. 1 HRG aF - mit Ausnahme der Regelung in Satz 3 - nicht verändert werden(BT-Drs. 16/3438 S. 11). Daher ist - ebenso wie für den Beginn der Promotion (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 47) - für den Zeitpunkt des Abschlusses der Promotion grundsätzlich das Landesrecht und das Satzungsrecht der Universität maßgeblich (ebenso NK-GA/Boemke § 2 WissZeitVG Rn. 7; HaKo-TzBfG/Joussen 3. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 3; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 Rn. 19; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 3; APS/Schmidt 4. Aufl. § 2 WZVG Rn. 10; Sievers TzBfG 5. Aufl. Anh. 7 Rn. 26; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 21).

32

(b) Nach den hochschulrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin und den Bestimmungen der Promotionsordnung der Beklagten ist die Promotion mit der erfolgreichen wissenschaftlichen Aussprache und der Aushändigung der vorläufigen Bescheinigung abgeschlossen.

33

(aa) Nach § 35 Abs. 4 BerlHG wird der Doktorgrad „auf Grund“ der Promotion verliehen. Damit unterscheidet das Gesetz zwischen der Promotion und der Verleihung des Doktorgrades. Die Verleihung des Doktorgrades setzt voraus, dass die Promotion bereits erfolgt ist. Dies entspricht § 35 Abs. 1 BerlHG. Danach dient die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und insbesondere Regelungen dazu, welche Anforderungen an den Nachweis wissenschaftlicher Arbeit zu stellen sind, richtet sich nach der von der Beklagten erlassenen Promotionsordnung, die ihrerseits zwischen der Promotion und deren Vollzug durch Aushändigung der Promotionsurkunde unterscheidet.

34

(bb) Nach § 2 Abs. 1 PromO wird durch die Promotion nachgewiesen, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit besitzt, einen selbständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung zu leisten. Dieser Nachweis wird durch die Annahme einer schriftlichen Dissertation und durch eine erfolgreiche wissenschaftliche Aussprache erbracht. Aufgrund des erbrachten Nachweises der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit wird die Doktorandin oder der Doktorand gemäß § 8 Abs. 4 PromO promoviert. Dabei entscheidet der Promotionsausschuss unmittelbar nach der wissenschaftlichen Aussprache in nichtöffentlicher Sitzung, ob und mit welcher Note die wissenschaftliche Aussprache bestanden ist oder ob die Promotion nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Aussprache nicht vollzogen werden kann. Außerdem fasst der Promotionsausschuss die Urteile der Gutachten über die Dissertation zu einem gemeinsamen Urteil zusammen und legt die Gesamtnote fest. Abgeschlossen wird das Promotionsverfahren, indem der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses das Ergebnis gemäß § 8 Abs. 6 PromO unverzüglich der Doktorandin oder dem Doktoranden mitteilt und ihr oder ihm darüber eine vorläufige Bescheinigung ausstellt. Die Dekanin oder der Dekan wird über das Gesamtergebnis der Promotion informiert und unterrichtet seinerseits den Fakultätsrat über die Promotion. Die Promotion ist daher mit der Mitteilung des Ergebnisses gegenüber dem Doktoranden oder der Doktorandin und der Übergabe der vorläufigen Bescheinigung abgeschlossen. Ansonsten wäre eine Unterrichtung des Dekans oder der Dekanin über das Gesamtergebnis „der Promotion“ und des Fakultätsrats „über die Promotion“ nicht denkbar, sondern nur eine Information über das vorläufige Ergebnis der wissenschaftlichen Aussprache. Die Vereinbarung stilistischer oder kleinerer sachlicher Änderungen der Dissertation im Einvernehmen zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und dem Promotionsausschuss steht der Bekanntgabe der Promotion an den Dekan und den Fakultätsrat nach § 8 Abs. 6 PromO ausdrücklich nicht im Wege.

35

Das in §§ 9 ff. PromO geregelte Verfahren zur Verleihung des Doktorgrades setzt die Promotion voraus. Bevor die Promotion nach erfolgreich abgeschlossener wissenschaftlicher Aussprache gemäß § 9 Abs. 1 PromO vollzogen werden kann, muss die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich gemacht werden. Die Verleihung des Doktorgrades erfolgt nach § 10 Abs. 1 PromO durch Aushändigung der Promotionsurkunde. Dadurch wird gemäß § 10 Abs. 3 PromO das Recht begründet, den verliehenen Grad zu führen.

36

Die Promotion ist nicht deshalb erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde abgeschlossen, weil nach einer erfolgreichen wissenschaftlichen Aussprache uU „Störfälle“ auftreten können, die die Übergabe der Promotionsurkunde verhindern und zur Einstellung des Promotionsverfahrens führen können. Derartige „Störfälle“ können nach § 11 PromO im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Dissertation oder durch wissentlich irreführende Angaben auftreten. So wird das Promotionsverfahren nach § 11 Abs. 2 PromO durch eine schriftliche Feststellung des Promotionsausschusses eingestellt, wenn die Doktorandin oder der Doktorand die überarbeitete Fassung der Dissertation ohne einen von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses als triftig anerkannten Grund nicht innerhalb von sechs Monaten nach einer positiv beurteilten wissenschaftlichen Aussprache in der vorgeschriebenen Form abgibt. Nach § 11 Abs. 3 PromO entscheidet der Fakultätsrat außerdem über eine Fortsetzung des Promotionsverfahrens, wenn festgestellt wird, dass die Doktorandin oder der Doktorand vor der Aushändigung der Promotionsurkunde wissentlich irreführende Angaben gemacht hat. In diesen Ausnahmefällen kann die bereits erfolgte Promotion entgegen der nach der erfolgreichen wissenschaftlichen Aussprache bestehenden Erwartungen - möglicherweise dauerhaft - nicht vollzogen und der Doktorgrad nicht verliehen werden. Gleichwohl war die Promotion als solche zunächst erfolgreich abgeschlossen.

37

III. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

38

IV. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Geodäsie und Geoinformationstechnik in Vollzeit begehrt, ist unbegründet. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als wissenschaftlicher Mitarbeiter deshalb nicht besteht, weil von einem Änderungsvorbehalt Gebrauch gemacht wurde. Die Prof. Dr. N erteilte Berufungszusage vom 15. Dezember 2010 begründete - unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag oder als Zusage - dem Kläger gegenüber keinen eigenständigen Einstellungsanspruch.

39

1. Es kann offenbleiben, ob die Prof. Dr. N erteilte Berufungszusage vom 15. Dezember 2010 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder eine Zusage darstellt.

40

Auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag iSv. § 54 VwVfG, der nach § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Beklagten gilt, sind gemäß § 62 Satz 2 VwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Daher kann einem Dritten nach § 328 Abs. 1 BGB in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der zu seinen Gunsten geschlossen wird, die Berechtigung eingeräumt sein, den Abschluss eines bestimmten Vertrags zu verlangen(BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 23). Bei einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erteilt eine zuständige Behörde die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ist die Zusicherung nicht auf den Erlass oder die Unterlassung eines bestimmten Verwaltungsaktes gerichtet, so handelt es sich um eine Zusage, die im VwVfG nicht definiert ist (vgl. etwa Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 8. Aufl. § 38 Rn. 12). Für das Vorliegen einer Zusage wie auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist Voraussetzung, dass der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommt (Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 8. Aufl. § 38 Rn. 21, § 54 Rn. 28 mwN).

41

2. Danach hat das Landesarbeitsgericht die Prof. Dr. N erteilte Berufungszusage rechtsfehlerfrei dahin verstanden, dass diese keinen rechtsverbindlichen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags begründet. Ein solcher Anspruch folgt nicht allein aus dem Umstand, dass der Kläger in der Berufungszusage für das wissenschaftliche Personal namentlich benannt ist. Die Zusage für die Personalausstattung bezieht sich auf eine „volle Dauerstelle“ für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter für den Fall der Berufung von Prof. Dr. N. Dazu ist für „das Institut“ zwar eine „namentliche Berufungszusage“ für den Kläger erteilt worden. Die Zusage ist aber weder auf den Kläger begrenzt noch auf eine Einstellung des Klägers konkretisiert. Vielmehr wird durch den nachfolgenden Satz in der Berufungszusage vom 15. Dezember 2010 unmissverständlich klargestellt, dass dem Institut die Möglichkeit eingeräumt ist, „diese Personalressource im Rahmen einer langfristigen strategischen Ausrichtung, in Absprache mit der Fakultät, anderweitig zu verwenden“. Daraus wird deutlich, dass die Stelle zwar zunächst mit dem Kläger besetzt werden sollte, sie künftig jedoch auch anderweitig besetzt werden konnte. Ein rechtlicher Bindungswille der Beklagten dahingehend, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, kann der Berufungszusage vom 15. Dezember 2010 daher nicht entnommen werden.

42

V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Holzhausen     

                 
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 04/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.03.2016 - 5 Ca 1732/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die
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Annotations

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)