Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 03. Juni 2015 - 1 Ca 1775/14

published on 03/06/2015 00:00
Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 03. Juni 2015 - 1 Ca 1775/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 11.811,63 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der befristeten Arbeitsverträge des Klägers mit dem Beklagten.

Der Kläger ist als Lehrkoordinator an der Universitätsklinik A-Stadt für die Fächer Chirurgie (25 %), Interdisziplinäre Onkologie (25 %) und Innere Medizin (50 %) gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt € 3.937,21 brutto beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegen mehrfache befristete Arbeitsverträge zugrunde, beginnend mit dem Vertrag vom 15.12.2009 für die Zeit vom 16.01.2010 – 15.01.2011. Hiernach wurde der Kläger als „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ im Sinne von § 22 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes eingestellt, der Vertrag wurde nach dem WissZeitVG befristet; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines voll beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (vgl. Anlage K 1 = Bl. 9, 10 d.A.).

Während des Beschäftigungsjahres wurde das Arbeitsverhältnis „aufgestockt“. Mit Vertrag vom 08.10.2010 wurde der Kläger als Lehrkoordinator für den Bereich Innere Medizin befristet für die Zeit vom 16.10.2010 – 15.10.2011 beschäftigt (vgl. Anlage K 2 = Bl. 11, 12 d.A.). Der Kläger ist Diplom-Theologe; ein medizinisches Studium hat er nicht absolviert.

Seine Einstellung erfolgte aufgrund seines Bewerbungsschreibens vom 11.11.2009 (vgl. Anlage K 3 = Bl. 13 d.A. sowie auf den Ausschreibungstext der Universität A-Stadt (vgl. Anlage K 4 = Bl. 14 d.A.) hin.

Verwiesen wird ferner auf die Arbeitsplatzbeschreibung (vgl. Anlage K 5 = Bl. 15 d.A.) sowie die Stellenbeschreibung auf der Webseite der medizinischen Fakultät der Universität A-Stadt (vgl. Anlage K 6 = Bl. 16, 17 d.A.).

Mit Arbeitsvertrag vom 09.12.2010 wurde der Vertrag „Lehrkoordinator für Chirurgie“ verlängert bis 15.01.2013 (vgl. Anlage K 7 = Bl. 18, 19 d.A.), mit Vertrag vom 30.09.2011 wurde der Vertrag „Lehrkoordinator für Innere Medizin“ bis 15.10.2013 (vgl. Anlage K 8 = Bl. 20, 21 d.A.) verlängert.

Mit Vertrag vom 16.11.2012 erfolgte eine Verlängerung für den Bereich „Lehrkoordinator für Chirurgie“ bis 15.01.2015 (vgl. Anlage K 9 = Bl. 22), mit Vertrag vom 28.05.2013 wurde der Bereich „Lehrkoordinator für Innere Medizin“ verlängert bis 15.10.2015 (vgl. Anlage K 10 = Bl. 23 d.A.). Die Befristung stützt sich jeweils auf § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.

Auf seine Bitte, seine Verträge zu verlängern, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass diese endgültig zum 15.01.2015 bzw. 15.10.2015 enden würden.

Mit der vorliegenden Entfristungsklage macht der Kläger geltend, dass er tatsächlich nicht wissenschaftlich tätig sei. Er sei weder aktiv in der medizinisch wissenschaftlichen Lehre eingesetzt, noch könne er in der Forschung mitarbeiten. Schwerpunktmäßig übe er Organisationstätigkeiten aus, regele die Abstimmung mit den Lehrbeauftragten, sei Ansprechpartner für die Lehre und berate Studierende und Dozenten.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zur Stelle „Lehrkoordinator Chirurgie und Interdisziplinäre Onkologie“ nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 15.01.2015 endet.

  • 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zur Stelle „Lehrkoordinator Innere Medizin“ nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 15.10.2015 endet.

Demgegenüber beantragt der Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Die Befristungen der mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsverträge seien aufgrund der Bestimmungen der § 1, 2 WissZeitVG gerechtfertigt.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers unterfalle er dem Begriff des „wissenschaftlichen Personals“. Sein Arbeitsverhältnis sei durch wissenschaftliche Dienstleistungen geprägt. Schon die vom Kläger als Anlage K 4 (= Bl. 14. d.A.) vorgelegte Stellenausschreibung enthalte deutlich wissenschaftlich geprägte Aufgaben, wie beispielsweise die Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen, Entwicklung und Umsetzung innovativer Lehrangebote und Curriculumsentwicklung.

Auch in der Stellenausschreibung „Lehrkoordinatorin/-koordinator für das Fach Chirurgie (halbtags)“ wird als Aufgabe die Evaluation und Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Inhalte gefordert. Die Stellen des Lehrkoordinators waren danach als wissenschaftliche Tätigkeit ausgeschrieben.

Weiterhin enthalten die vom Kläger als Anlage K 5 (= Bl. 15 d.A.) vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung sowie die als Anlage K 6 vorgelegte Stellenbeschreibung (= Bl. 16 d.A.) detaillierte Vorgaben an die vom Kläger erwarteten Tätigkeiten.

In der Stellenbeschreibung (Anlage K 5) sei das Erstellen eines durchgängigen Lehrkonzepts zusammen mit der AG Lehre gefordert (Curriculumsentwicklung). Dies werde auch vom Kläger in der Klage als seine Aufgabe angesehen. Die Erstellung eines solchen Lehrkonzepts setze naturgemäß voraus, dass der Kläger über die Lehrinhalte vertiefte Kenntnisse hat, er sich mit den Lehrinhalten in wissenschaftlicher Art und Weise auseinander setzt und bei der Erstellung gegebenenfalls unter Gewinnung und Verarbeitung neuer Erkenntnisse den Erkenntnisstand der Lehre erweitert oder zumindest sichert. Lernziele und Lerninhalte werden hier mit den Dozenten abgestimmt.

Auch für die vom Kläger geforderte Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen müsse gelten, dass diese Aufgabe sich nicht in einer reinen Verwaltungstätigkeit erschöpft, sondern im Rahmen der vorzunehmenden Auswertung von Lehrveranstaltungen und deren Inhalten wissenschaftliche Elemente im Sinne der Gewinnung und Verarbeitung neuer Erkenntnisse enthält. Die Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Inhalten der Lehre sowie mit den neuesten medizindidaktischen Erkenntnissen und Entwicklungen sei unabdingbare Voraussetzung für die Analyse Evaluation und Verbesserung der Lehre.

Der Ausbau des E-Learning, auch im Sinne der curricularen Einbindung des E-Learning Angebots in die Präsenz-Lehre, als weitere Aufgabe des Klägers beinhalte ebenfalls eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Lerninhalten sowie deren Weiterentwicklung.

Dem Kläger oblag weiterhin seine eigene Fortbildung im Hinblick auf neueste Entwicklungen der medizinischen Didaktik. Der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit an diversen diesbezüglichen Fortbildungen teilgenommen. Des Weiteren habe der Kläger an der wissenschaftlichen Tagung „Tun wir zuviel am Ende des Lebens?“ in A-Stadt teilgenommen und sei dort als Referent für das Thema „Theologischer Impuls zu Möglichkeiten und Grenzen des Helfens“ tätig gewesen.

Ziel und Zweck der Teilnahme an den Fortbildungen und Kongressen sei der Erwerb von Kenntnissen über neueste Entwicklungen der medizinischen Didaktik sowie der Verbesserung der Prüfungsqualität. Vom Kläger wurde erwartet, dass er das erworbene Wissen aus den Fortbildungen auch im Hinblick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse bewerte und aufbereite und sodann seine Erkenntnisse im Sinne seiner Multiplikatorenfunktion an die Lehrenden der jeweiligen medizinischen Abteilungen weiterträgt. Im Hinblick darauf sei hierin eine wissenschaftlich geprägte Tätigkeit zu sehen.

So sei vom Kläger auch erwartet worden, dass er Dozenten im Hinblick auf seine Erkenntnisse aus den Fortbildungen weiterbilde.

Darüber hinaus sei der Kläger auch aktiv in der wissenschaftlichen Lehre tätig gewesen, so als Dozent der Lehrveranstaltung „Anamneseschnipsel“, die im Blockpraktikum der Inneren Medizin als Pflichtseminar durchgeführt wurde. Die Lehrleistung für die Veranstaltung „Anamneseschnipsel“ betrage 3 Semesterwochenstunden. Dieses Seminar sei vom Kläger eigenständig konzipiert und durchgeführt worden. Das Seminar bewege sich im Bereich zwischen Medizin und Ethik und behandele die Thematik, wie bei Gesprächen mit schwer kranken Patienten, diesen in schwierigen Situationen adäquat begegnet werden kann, sowie das eigene Umgehen hiermit. Es gehe um das Training empathischer Reaktionen in Patienten- und Angehörigengesprächen, wobei real erlebte Situationen von den Teilnehmern selbst eingebracht werden. Vom Kläger wurde über sein Seminar „Anamneseschnipsel“ ein eigener Aufsatzbeitrag verfasst, welcher den Seminarinhalt sowie das Ziel zusammenfasse (Aufsatzbeitrag = Anlage B 3 = Bl. 149 ff. d.A.). In § 1 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sei als Ziel der ärztlichen Ausbildung festgelegt, dass die Ausbildung auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung beinhalten soll. Das Seminar „Anamneschnipsel“ beruhe auf einer eigenständigen Ausarbeitung seitens des Klägers. Eine Lehrtätigkeit sei als wissenschaftliche Betätigung anzusehen, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibe, deren eigene Erkenntnisse er in seine Lehre einzubeziehen vermag. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit sei insofern von einer unterrichtenden Tätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Vorliegend habe der Kläger im Hinblick auf die genannte Lehrveranstaltung genügend Möglichkeiten zur eigenständigen Forschung und Reflexion. Er könne seine eigenen neuen Erkenntnisse in seine Lehre einbeziehen und tue dies auch.

Im Übrigen kann zur wissenschaftlichen Dienstleistung auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören.

Die Lehrtätigkeit des Klägers sei damit als wissenschaftliche Betätigung anzusehen. Sie sei auch als solche geeignet, zur Forschung und Lehre beizutragen.

Die aufgeführten Tätigkeitsfelder des Klägers prägen als wissenschaftliche Dienstleistungen das Arbeitsverhältnis. Es sei nicht notwendig, im Einzelnen zu belegen, dass jede Tätigkeit des Klägers wissenschaftliches Gepräge habe. Es genüge, dass die Tätigkeit als solche geeignet sei, zu Forschung und Lehre beizutragen, bzw. dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben auf eine wissenschaftliche Dienstleistung angelegt waren (vgl. Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 24.02.2014, 1 Sa 8/13).

Unabhängig davon habe der Kläger auch die Möglichkeit für eine eigene wissenschaftliche Forschungsarbeit gehabt. Ihm stand frei, eine Promotion durchzuführen. Selbst wenn an der medizinischen Fakultät eine solche nicht möglich sein sollte, stand es dem Kläger frei, eine andere Fakultät zu wählen und ein Promotionsvorhaben beispielsweise im Bereich Medizin-Ethik durchzuführen.

Darüber hinaus stand es ihm frei, medizinische Ausbildungsforschung zu betreiben. Hierunter verstehe man die wissenschaftliche Erforschung von neuen Lehr- und Lernmethoden in der studentischen Ausbildung. Unabhängig von einer institutionellen Verankerung könne am Universitätsklinikum A-Stadt Ausbildungsforschung betrieben werden. Die Mitarbeiterin, die vor dem Kläger Lehrkoordinatorin war, habe im Rahmen ihrer Tätigkeit Ausbildungsforschung betrieben und den Aufbaustudiengang Master of Medical Education absolviert und abgeschlossen. Der Zugang zum Aufbaustudiengang Master of Medical Education sei nicht auf Mediziner beschränkt.

Die Tatsache, dass der Kläger diese bestehenden Möglichkeiten einer wissenschaftlichen Betätigung im Rahmen seiner Tätigkeit aus eigener Entscheidung nicht wahrgenommen habe, könne nicht dazu führen, dass seine Tätigkeit nunmehr als nichtwissenschaftlich anzusehen sei. Tatsächlich seien die Stellen des Klägers als Lehrkoordinator als wissenschaftliche Stellen ausgeschrieben gewesen und dementsprechend sei vom Kläger auch eine wissenschaftliche Betätigung erwartet worden. Dem Kläger habe für Forschung und Reflexion genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Er sei in seiner Zeiteinteilung diesbezüglich frei gewesen. Soweit er vortrage, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass längst nicht alle Tätigkeiten vom Kläger selbst verrichtet werden mussten. Er habe durchaus die Möglichkeit und auch die Pflicht gehabt, reine Verwaltungstätigkeiten per Anweisung an die zuständigen Sekretariate, welche ihn unterstützten, zu delegieren. Reine Sekretariatsarbeiten gehörten ohnehin nicht zu seinem Aufgabengebiet. Der Kläger hätte schlicht eine bessere Zeiteinteilung vornehmen müssen, des Weiteren werde ihm vorgeworfen, dass er entgegen den in der Arbeitsplatzbeschreibung festgehaltenen Aufgaben seine Tätigkeit eigenmächtig in den Verwaltungsbereich verlagert habe. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei aber nicht entscheidend, welche Tätigkeiten der Kläger tatsächlich ausgeübt hat, vielmehr komme es darauf an, welche Tätigkeiten von ihm gefordert wurden bzw. zu seinem Aufgabenbereich gehörten. Diese seien aber, wie ausgeführt, wissenschaftlich geprägt.

Der Kläger erwidert:

Zunächst verweise er auf seinen Tätigkeitsbericht (Anlage K 20 = 117 ff. d.A.) dessen Inhalt zum Sachvortrag gemacht werde. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite komme es doch darauf an, welche Tätigkeiten er tatsächlich ausgeübt habe bzw. wie das Arbeitsverhältnis gelebt wurde. Bestritten werde, dass er sich einer wissenschaftlichen Tätigkeit eigenmächtig verschlossen habe. Vielmehr habe er stets das getan, was er arbeitsvertraglich geschuldet habe.

Nicht richtig sei, dass er ohne medizinische Ausbildung und ohne medizindidaktische Betreuung wissenschaftlich hätte arbeiten können und sollen. Die Lehrinhalte der Fächer Chirurgie und Innere Medizin, zu deren Koordination er eingestellt wurde, kenne er aus eigener Ausbildung nicht. An der Entwicklung und Erstellung neuer Lehrangebote und Lehrkonzepte habe er daher nur beratend also impulsgebend, moderierend und organisierend mitwirken können.

E-Learning habe in seiner Tätigkeit nur am Rande eine Rolle gespielt und findet daher auch in seinem Tätigkeitsbericht (Anlage K 20 = Bl. 117 ff. d.A.) keine Erwähnung.

An den genannten Tagungen und Workshops habe er teilgenommen, aber weder um dort eigene Forschungsarbeit zu präsentieren, noch um Impulse für eigene Forschung zu gewinnen, sondern zum Austausch mit anderen Universitäten in der medizinischen Ausbildung tätigen Kollegen. Insbesondere habe er hierüber Kontakt zum Kompetenzzentrum Prüfungen der Ludwig Maximilian Universität München aufgebaut und immer wieder Würzburger Dozenten die Teilnahme an Workshops der LMU vermittelt. Durch die so entstandene Zusammenarbeit sei er bei Fragen rund um Prüfungen stets gut beraten gewesen. Ein weiteres Thema sei der Austausch im Bereich kommunikative und soziale Kompetenzen gewesen. Wissenschaftliche Poster oder Vorträge seien von ihm nicht erwartet worden.

Falsch sei, er habe durch „Gewinnung und Verarbeitung neuer Erkenntnisse“ Optimierungsaufgaben wahrgenommen. Sein inhaltlicher Input zur Lehre sei außerordentlich gering. Es liege eben keine „Gewinnung und Verarbeitung“ neuer medizinisch-wissenschaftlicher Inhalte vor, sondern allenfalls die Umsetzung neuer didaktischer Erkenntnisse, was aber auch Aufgabe eines jeden Schullehrers ist. „Verarbeitung“ oder „Umsetzung“ neuer Erkenntnisse genüge aber nicht für Wissenschaft. Wissenschaft bedeute immer, dass neue Erkenntnisse gewonnen werden. Derartiges sei bei ihm aber nie der Fall gewesen, hierzu war er auch gar nicht in der Lage.

Es komme auch nicht darauf an, wie er sich in seiner Bewerbung präsentiert habe. Entscheidend sei, welche Aufgaben er im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass er vertraglich keine feste Lehrverpflichtung hatte. Im Arbeitsvertrag sei diesbezüglich lediglich festgehalten, dass er auf Verlangen seiner Vorgesetzten in Forschung und Lehre mitzuwirken habe. Tatsächlich sei er auch niemals aufgefordert worden, den turnusmäßigen Nachweis der Erfüllung einer Lehrverpflichtung zu erbringen. Zum Angebot seines Seminars habe er sich vielmehr freiwillig erboten, nachdem er es vor Abschluss seines Lehrkoordinatorenvertrages bereits auf Lehrvertragsbasis angeboten hatte. Nicht zu treffend sei auch die Einstufung seines Seminars „Anamnesschnipsel“ als wissenschaftliche Lehre, da die Lehrinhalte keinen Wissenschaftsbezug haben. Auch gehe es nicht um die Vermittlung medizinisch fachlicher Kenntnisse, sondern um praktische Impulse für die ärztliche Arbeit aus ethischer und kommunikativer Sicht. Das Seminar sei, wie alle anderen Lehrveranstaltungen auch, regelmäßig evaluiert worden, sei aber nie Gegenstand von Lehrforschung gewesen.

Das Bundesarbeitsgericht definiere Lehrtätigkeit dann als wissenschaftliche Betätigung, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibe, deren eigene Erkenntnisse er in seine Lehre einzubeziehen vermag. Genau das sei bei ihm aber nicht der Fall. Im Rahmen seiner Stelle obliege ihm keine Forschungstätigkeit, durch die er sein Lehrangebot befruchten könnte. Auch blieb ihm gar keine Zeit für Forschung, deren Ergebnisse er in die Lehre hätte einfließen lassen können.

Hinsichtlich der vom Beklagten angesprochenen Möglichkeit zur Promotion verweise er lediglich auf die E-Mail des Studiendekans vom 03.03.2011 (Anlage K 23 = Bl. 186 d.A.) als Antwort auf seine diesbezügliche Anfrage. Diese enthalte eine klare Absage an eine Qualifikationsarbeit innerhalb seiner Dienstzeit.

Eine zeitintensive und kostspielige didaktische Weiterbildung „Master of Medical Education“ sei ihm weder angeboten noch von ihm erwartet worden.

Klarzustellen sei, dass ihm die Zeit für Forschung nicht deshalb fehlt, weil er – etwa wie ein Lehrbeauftragter – eine umfangreiche Lehrverpflichtung hätte, sondern weil seine Dienstaufgaben mit Schwerpunkt nichtwissenschaftliche Organisations- und Kommunikationsaufgaben sind.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zum Beklagten nicht durch Fristablauf mit dem 15.01.2015 bzw. mit dem 15.10.2015 endet.

I.

Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG eröffnet.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, des Arbeitsgerichts Würzburg folgt aus § 48 Abs. 1 a ArbGG.

II.

Die Klage ist zulässig.

Das für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt bereits aus der Präklusionsgefahr nach § 17 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG. Unstreitig findet die Klagefrist des § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz auch bei Befristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz Anwendung.

III.

Mit der vorliegenden, am 03.12.2014 per Telefaxschreiben beim Arbeitsgericht Würzburg anhängig gemachten sogenannten Entfristungsklage, welche dem Beklagten spätestens am 19.12.2014 zugestellt worden ist, hat sich der Kläger rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG gegen die zum 15.01.2015 bzw. 15.10.2015 ablaufende Befristung des Arbeitsverhältnisses gewandt, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Es ist anerkannt, dass eine Befristungskontroll-Klage bereits vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben werden kann.

IV.

In der Sache selbst erweist sich die Klage als unbegründet.

Die von dem Beklagten vorgenommenen Befristungen zum 15.01.2015 bzw. zum 15.10.2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Befristungen nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG wirksam. Der Kläger ist bei seiner Tätigkeit als Lehrkoordinator dem „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zuzuordnen.

1. Folgende Grundsätze waren nach Auffassung der Kammer hierfür maßgeblich.

a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich- aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt dabei nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern und zu erweitern. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Im Falle einer Lehrtätigkeit wird wissenschaftliche Betätigung aber nur dann angenommen, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (vgl. BAG vom 01.06.2011, 7 AZR 827/09, NZA 2011 S. 1280; s. auch LAG Hamburg vom 31.10.2012, 3 Sa 66/12, zitiert nach juris). Entsprechend wird bei wissenschaftlichen Hilfskräften darauf abgestellt, ob sie vertragsgemäß überwiegend mit wissenschaftsspezifischen Aufgaben betraut werden sollen (dann: Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal) oder ob sie überwiegend Sekretariats-Bibliotheksaufgaben oder sonstige reine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen sollen (dann: keine Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal möglich), wobei die Abgrenzung dem jeweiligen Einzelfall vorbehalten werden muss (vgl. auch ErfK/Müller-Glöge, 15. Auflage, § 1 WissZeitVG, Rdnr. 11 ff.; Münchner Kommentar BGB/Hesse, § 23 TzBfG Rdnr. 30).

In der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird der Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung demgegenüber zunehmend weit ausgelegt.

So hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (Entscheidung vom 31.10.2012, 3 Sa 66/12) bei einem ausschließlich in der Lehre eingesetzten Wissenschaftlichen Mitarbeiter entschieden, dass Konzeption, Vorbereitung der Lehrveranstaltungen, Korrektur der Studierendenarbeiten, Durchführung von Sprechstunden und Prüfungstätigkeit im Zusammenhang mit der das Arbeitsverhältnis prägenden Lehre stünden. Da die Lehrtätigkeit darauf angelegt gewesen sei, „neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten um den Erkenntnisstand der Disziplin (...) zu sichern und zu erweitern (...) [und] die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verblieben sei, handle es sich um wissenschaftliche Dienstleistung. Maßgeblich sei, dass der Wissenschaftliche Mitarbeiter seine Lehrveranstaltungen inhaltlich frei gestalten konnte, vorhandene Modulvorgaben stünden dem nicht entgegen. Konzeptionierung und Vorbereitung böten hinreichende Möglichkeiten zur Reflexion und Forschung. Tatsächliche Erkenntnisermittlung und neue Ideen seien nicht erforderlich. Auch die semesterweise Wiederholung der Lehrveranstaltungen sei für den Charakter der wissenschaftlichen Dienstleistung unschädlich“ (LAG Hamburg vom 31.10.2012, a.a.O.; s. insbesondere die Zusammenstellung von Kroll: Aktuelles zum Befristungsrecht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen – Rechtsprechung und Gesetzgebung, ÖAT 2014, S. 244 ff.).

Nach der Auffassung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.07.2014, 2 Sa 224/13 sind Seminare und praktische Übungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters regelmäßig wissenschaftliche Dienstleistungen. Wissenschaftliche Gespräche in der Lehre, die wiederum von der Lehrertätigkeit abzugrenzen sei, befruchteten die Forschung. Folglich seien auch die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung in die Anwendung wissenschaftlicher Methoden wissenschaftliche Dienstleistungen (vgl. Kroll a.a.O., unter Hinweis auf LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.07.2014, 2 Sa 224/13 sowie auf LAG Baden-Württemberg vom 24.02.2014, 1 Sa/13). Da es nicht auf den tatsächlichen Erkenntnisgewinn ankommen, sondern auf die Eignung der Tätigkeit, zur Forschung und Lehre beizutragen, brauche der Arbeitgeber keinen Nachweis über einen konkreten Erkenntnisgewinn einer Tätigkeit zu führen (Kroll, a.a.O. unter Hinweis auf LAG Baden-Württemberg, a.a.O.).

b) Ausschlaggebend für die vorliegende Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer weiter der Umstand, dass für die Beurteilung einer wissenschaftlichen Tätigkeit maßgeblich auf den jeweiligen Arbeitsvertrag und nicht auf die spätere Durchführung des Vertragsverhältnisses abzustellen ist (vgl. BAG vom 06.08.2003, 7 AZR 33/03 = ).

Diese Entscheidung des BAG ist zwar noch zum Hochschulrahmengesetz ergangen. Gleichwohl erscheint es nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, hierauf auch im Zusammenhang mit dem WissZeitVG zurückzugreifen, da dem Hochschulrahmengesetz und dem WissZeitVG im wesentlichen der gleiche Normzweck zugrundeliegt. Letzlich sollten die Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung von Mitarbeitern mit wissenschaftlichen, künstlerischen und ärztlichen Aufgaben abgesichert und erweitert werden (vgl. auch ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., § 1 WissZeitVG, Rdnr. 1).

Auf die praktische Durchführung des Arbeitsverhältnisses kommt es nur insoweit an, wie hieraus Rückschlüsse auf die wahre Natur der von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen gezogen werden können. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer funktionswidrig als nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt wird und dies im Rahmen der bei Vertragsschluss anzustellenden Prognose bereits absehbar war, kann der Arbeitgeber die Befristung nicht auf das WissZeitVG stützen (vgl. APS-Schmidt, 4. Auflage, 2012, § 1 WissZeitVG, Rdnr. 17). Für einen solchen Ausnahmefall liegen vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte vor, so dass – wie oben ausgeführt – von dem Grundsatz auszugehen ist, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine wissenschaftliche Dienstleistung vorliegt, allein der Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Aufgabenbeschreibung maßgeblich ist.

Diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen auch den Grundsätzen des Befristungsrechts nach dem TzBfG. Auch hiernach wird für das Vorliegen eines Sachgrundes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt. Ein späterer Wegfall der Gründe wirkt sich auf eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam vorgenommene Befristung nicht aus; auch während der Vertragslaufzeit eintretende Änderungen berühren die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung nicht (vgl. ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., § 14 TzBfG, Rdnr. 16, 16 a m.w.N.). Als unklar stellt sich demgegenüber die Entscheidung des BAG vom 01.06.2011, a.a.O., Rdnr. 47 dar, wo für das WissZeitVG auf die tatsächlichen Arbeitsanteile abgestellt wird (vgl. ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., Rdnr. 16).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer bei den vom Kläger geforderten Tätigkeiten in der Gesamtschau von der Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auszugehen.

Zugrunde zu legen ist dabei eine sogenannte Mischtätigkeit, da dem Kläger als Lehrkoordinator ein vielfältiges Aufgabengebiet oblag, welches sich längst nicht in der Abhaltung einer Lehrveranstaltung erschöpfte.

a) Wesentlicher Teil der vom Kläger geforderten Aufgaben ist die Erstellung eines durchgängigen Lehrkonzepts zusammen mit der AG Lehre (Curriculums-Entwicklung). Dies folgt klar aus der vom Kläger mit der Klage vorgelegten Anlage K 5 (Arbeitsplatzbeschreibung = Bl. 15 d.A.). Dass diese für die inhaltliche Ausgestaltung seiner Arbeitsverträge maßgeblich ist, führt der Kläger in der Klageschrift selbst an (vgl. Bl. 6 d.A.). Zutreffend führt der Beklagte hierzu aus, dass die Erstellung eines solchen Lehrkonzepts naturgemäß voraussetzt, dass der Kläger über die Lehrinhalte vertiefte Kenntnisse hat, er sich mit den Lehrinhalten in wissenschaftlicher Art und Weise auseinandersetzt und bei der Erstellung gegebenenfalls unter Gewinnung und Verarbeitung neuer Erkenntnisse den Erkenntnisstand der Lehre erweitert oder zumindest sichert und dass Lernziele und Lerninhalte hier mit den Dozenten abgestimmt werden. Vereinfacht ausgedrückt ließe sich auch sagen, dass es bei der Erstellung eines solchen Lehrkonzepts nicht nur darum geht, eine zeitliche Abstimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen vorzunehmen in dem Sinne, dass zeitliche Überschneidungen vermieden werden, sondern darüber hinaus vielmehr auch dazugehört, eine sinnvolle Koordination der Abfolge/Reihenfolge der einzelnen Lehrveranstaltungen, insbesondere soweit diese aufeinander aufbauen, vorzunehmen. Letzteres sieht geradezu zwingend eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Inhalten der Lehrveranstaltungen, die wissenschaftlichen Charakter aufweisen, voraus, weshalb die gesamte Tätigkeit insoweit als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen ist.

Soweit der Kläger seinen diesbezüglichen Anteil „kleinzureden“ versucht, in dem er vorträgt, er sei nur beratend, also impulsgebend, moderierend und organisierend tätig gewesen, ändert dies an der Einstufung als wissenschaftlich ausgerichtete Tätigkeit nichts. Entscheidend ist allein, dass der Kläger an der kontinuierlichen Entwicklung der einzelnen Lehrkonzepte, wie er selbst einräumt (vgl. Bl. 176 d.A.) mitgewirkt hat. Auf die Intensität seiner Mitwirkung kommt es insoweit nicht an. Maßgeblich ist allein, ob die Tätigkeit insoweit in ihrer Gesamtschau als wissenschaftliche Dienstleistung gewertet werden kann. Dies ist vorliegend, wie ausgeführt, mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Lehrinhalten jedenfalls anzunehmen.

b) Nichts Anderes gilt für die vom Kläger geforderte Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen. Zutreffend wird von der Beklagtenseite insoweit auch angeführt, dass die Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Inhalten der Lehre sowie mit den neuesten medizin-didaktischen Erkenntnissen und Entwicklungen unabdingbare Voraussetzung für eine Analyse, Evaluation und Verbesserung der Lehre darstellt.

c) Dieselben Erwägungen gelten auch für den vom Kläger geforderten Ausbau des E-Learning.

Der Einwand des Klägers, diese Tätigkeit habe nur am Rande eine Rolle gespielt und sei für das Arbeitsverhältnis nicht prägend gewesen, ändert nichts am Charakter der wissenschaftlichen Ausrichtung seiner Tätigkeit insoweit.

d) Auch die vom Kläger geforderte eigene Fortbildung (vgl. Stellenbeschreibung Anlage K 6 = Bl. 16 d.A., dort Punkt 4) im Hinblick auf neueste Entwicklungen der medizinischen Didaktik und Verbesserung der Prüfungsqualität von schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen lässt sich problemlos dem Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung zuordnen.

Unstreitig hat der Kläger an dem von dem Beklagten angeführten Tagungen und Workshops teilgenommen. Sein Einwand, er habe insoweit lediglich Kontakte aufgebaut, verfängt nicht. Denn bei dem Knüpfen von Kontakten mit anderen akademischen Einrichtungen handelt es sich um eine klassische Zusammenhangstätigkeit zur Vorbereitung für einen wissenschaftlichen Gedankenaustausch.

Der Kläger mag seinen Tätigkeitsbeitrag insoweit als gering einschätzen, entscheidend ist aber, dass wissenschaftliche Gespräche in der Lehre durchwegs dazu beitragen, die Forschung anzuregen und zu befruchten, was die Zuordnung zu einer wissenschaftlichen Dienstleistung jedenfalls rechtfertigt. Dementsprechend führt das LAG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24.02.2014, 1 Sa 8/13 auch aus, dass es nicht auf den tatsächlichen Erkenntnisgewinn ankomme, sondern auf die Eignung der Tätigkeit zur Forschung und Lehre beizutragen. Der Arbeitgeber brauche daher auch keinen Nachweis über einen konkreten Erkenntnisgewinn seiner Tätigkeit zu führen (vgl. auch Kroll, a.a.O., ÖAT 2014, S. 244 ff.).

So werden auch nach der zutreffenden Auffassung des LAG Mecklenburg-Vorpommern in der Entscheidung vom 30.07.2014, 2 Sa 224/13, Seminare und praktische Übungen regelmäßig als wissenschaftliche Dienstleistungen eingestuft. Für Workshops gilt daher nichts Anderes.

Aus den gleichen Gründen ist auch die von der Aufgabenstellung für den Kläger vorgesehene Weiterbildung der Dozenten (vgl. Anlage K 6, dort Punkt 4 = Blatt 16 d.A.) als wissenschaftlich ausgerichtet anzusehen.

e) Nicht recht nachvollziehbar erscheint, warum der Kläger die von ihm selbst durchgeführte Lehrveranstaltung („Anamneseschnipsel“), die nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten im Blockpraktikum der Inneren Medizin als Pflichtseminar durchgeführt wurde und drei Semesterwochenstunden umfasst hat, nicht als wissenschaftliche Dienstleistung einstufen will.

Das Seminar wurde, wie der Beklagte ebenfalls unstreitig vorgetragen hat, vom Kläger eigenständig konzipiert und durchgeführt. Inhaltlich bewegt es sich in dem Grenzbereich zwischen Medizin und Ethik und behandelt die Thematik, wie bei Gesprächen mit schwerkranken Patienten diesen in schwierigen Situationen adäquat begegnet werden kann sowie das eigene Umgehen hiermit (vgl. das Beklagtenvorbringen in der Klageerwiderung vom 02.03.2015 auf S. 4 = Bl. 143 d.A.).

Soweit der Kläger einwendet „sein inhaltlicher Input zur Lehre sei außerordentlich gering“, es handle sich allenfalls um die Umsetzung neuer didaktischer Erkenntnisse bzw. es habe sich nur um praktische Impulse für die ärztliche Arbeit gehandelt, kommt es hierauf nicht an. Denn eine Grenzziehung zwischen „anspruchsvollen“ (wissenschaftlichen) und „nicht so anspruchsvollen“ (nichtwissenschaftlichen) Veranstaltungen, kann in verlässlicher Weise nicht vorgenommen werden (so zutreffend LAG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; Kroll, ÖAT, 2014, S. 244 ff.). Auch kommt es, wie bereits ausgeführt, nicht auf den tatsächlichen Erkenntnisgewinn an, sondern maßgeblich auf die Eignung der Tätigkeit, zur Forschung und Lehre beizutragen.

Nicht erheblich ist auch der Einwand des Klägers, er habe sich freiwillig erboten, das Seminar abzuhalten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Durchführung von Lehrveranstaltungen ausdrücklich als Dienstaufgabe im Arbeitsvertrag vorgesehen ist (vgl. Anlage K 7, Anlage K 8 = Blatt 18 ff. d.A.) bzw. in der Stellenbeschreibung (K 6 = Blatt 16 d.A.) als Punkt 5 festgehalten ist.

Die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung in die Anwendung wissenschaftlicher Methoden sind – wie das LAG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O. zutreffend ausgeführt hat – wissenschaftliche Dienstleistungen. Dass der Kläger lediglich – ähnlich der Tätigkeit eines Lehrers – rein reproduktive oder repetierende Tätigkeit verrichtet, wird von ihm selbst nicht behauptet.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kam es daher auch nicht mehr darauf an, ob die eigene aktive Tätigkeit des Klägers in der Lehre auch nach der engeren Auslegung gemäß dem Urteil des BAG vom 01.06.2011 als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen ist. Hiernach wird für eine wissenschaftliche Betätigung gefordert, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur eigenen Forschung und Reflexion verbleibt. Nach dem Beklagtenvorbringen ist der Kläger hierzu in der Lage, wenn er von seinen Delegationsmöglichkeiten Gebrauch macht, während der Kläger pauschal darauf verweist, dass ihm angesichts seiner Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten keine Zeit hierzu verbleibe.

f) In der Gesamtschau ist nach Auffassung der Kammer angesichts der dargestellten, dem Kläger obliegenden Tätigkeiten (IV. 2. a)–e) der Gründe) von wissenschaftlicher Dienstleistung auszugehen. Die anderen Tätigkeitsbereiche, nämlich die Funktion als Ansprechpartner für die Studierenden sowie die Organisation und Koordination einschließlich der Auswertung von Klausuren treten demgegenüber in den Hintergrund. Von der Aufgabenstellung her liegt schwerpunktmäßig wissenschaftliche Dienstleistung vor.

Demgegenüber stellt der Kläger erkennbar zu hohe Anforderungen an den Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung. Auch scheint er zu übersehen, dass es nicht darum geht, wie die ihm vertraglich obliegenden Aufgaben tatsächlich umgesetzt, bzw. von ihm durchgeführt worden sind, sondern allein darum, dass die vorgesehene Aufgabenstellung auf eine wissenschaftliche Dienstleistung ausgerichtet ist.

g) Die Befristungen sind danach nach dem WissZeitVG gerechtfertigt. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 vorgesehene Grenze von sechs Jahren ist nicht überschritten. Das im § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG vorgesehene Zitiergebot ist gewahrt.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.

V.

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 GVG.

Dabei hat das Gericht drei Monatsbruttovergütungen á € 3.937,21 zugrunde gelegt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 30/07/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.10.2013 – 1 Ca 906/13 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden. 2. Die Revision
published on 01/06/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2009 - 10 Sa 2/09 - aufgehoben.
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published on 29/03/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03.06.2015, Az. 1 Ca 1775/14, teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das
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(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

-
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
-
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
-
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
-
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:

1.
die erforderliche Zahl von Schöffen;
2.
die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.