Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 09. Juli 2014 - 11 Ca 1767/14

published on 09/07/2014 00:00
Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 09. Juli 2014 - 11 Ca 1767/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 17.619,16 EUR.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines wiederholt ausgesprochenen Hausverbotes.
Der 54jährige Kläger ist Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik, verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Er trat zum 09.06.1997 in die Dienste des beklagten Automobilunternehmens, wo er zuletzt als E4-Teamleiter des Bereichs Funktionsentwicklung Diagnose tätig war.
Bei der Beklagte galten ab 01.02.2007 Verhaltensrichtlinien, die auszugsweise lauten:
„IV.Interessenkonflikteq1
1. Umgang mit Lieferanten, Händlern, Kunden und anderen Geschäftspartnern
Private Geschäfte und finanzielle Transaktionen, die den Interessen von D. entgegenstehen oder die Entscheidungen der Mitarbeiter und deren Tätigkeit für das Unternehmen beeinflussen können, sind zu unterlassen. Insbesondere …

3. Finanzielle Beteiligung
D.-Mitarbeiter sind verpflichtet, D. über wesentliche Beteiligungen an solchen Unternehmen zu informieren, die mit D. laufende Geschäftsbeziehungen pflegen oder im Wettbewerb zu D. stehen.
Diese Regelung darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Beteiligung von Dritten im Auftrag der Mitarbeiter gehalten wird.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2014 Bezug genommen (Abl. 178 ff).
11 
Im Jahr 2010 stellte die Beklagte fest, dass unter Beteiligung des Klägers Fremdarbeitskräfte der Fa. X. D. KG (nachfolgend: X.) im Verantwortungsbereich des Klägers zum Einsatz kamen. Geschäftsführende Gesellschafterin dieses Unternehmens war die Ehefrau des Klägers. Er selbst war bis zum 10.03.2010 als Kommanditist daran beteiligt (Abl. 181). Nach Anhörung des Klägers am 25.08.2010 erteilte die Beklagte ihm am 27.01.2011 wegen eines nicht offengelegten Interessenkonflikts eine Abmahnung. Die Fa. X. wurde nachfolgend aufgelöst.
12 
Am 21.07.2011 wurde die Fa. A. D. GmbH (nachfolgend: A.) mit Sitz unter derselben Anschrift wie die Fa. X. gegründet, deren alleiniger Gesellschafter die A. Corporation FZ-LLZ mit Firmensitz in den Vereinigten Emiraten war. Als Gesellschafter jenes Unternehmens waren der Kläger und seine Ehefrau eingetragen. Im Verantwortungsbereich des Klägers wurde auf der Grundlage von Werkverträgen die Fa. G. tätig, wobei die Beauftragung bis zum August 2011 durch den Kläger erfolgte. Diese setzte hierfür seit Anfang 2011 kontinuierlich sechs Mitarbeiter des Sublieferanten A. ein, die teilweise zuvor Mitarbeiter der Fa. X. waren. Die Subbeauftragung der Fa. A. wurde gegenüber der Beklagten nicht offen gelegt. Deren Arbeitskräfte traten als Mitarbeiter der Fa. G. auf und wurden als solche registriert.
13 
Am 20.06.2012 hörte die Beklagte den Kläger unter anderem zu dem Vorwurf an, entgegen den konzerneigenen Richtlinien Lieferanten zu beauftragen. Der Kläger gab auf Frage an, von der Fa. A. gehört, mit ihr aber nichts zu tun zu haben. Sie sei bisher auch nicht beauftragt worden. Nach Konfrontation mit der durch den Kläger am 21.07.2011 persönlich vorgenommenen Eintragung war der Kläger zu weiteren Angaben ohne Hinzuziehung seines Rechtsanwalts nicht mehr bereit. Der vorgesehene Fortsetzungstermin kam wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht zustande.
14 
Mit Schreiben vom 20.06.2012 (Abl. 8, 9) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger:
15 
„Aufgrund der laufenden Untersuchungen haben wir entschieden, Sie vorübergehend von Ihren Hauptleistungspflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag freizustellen.
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Während der Dauer der Freistellung gilt:
17 
1. …
2. Sie sind nicht berechtigt, die Geschäftsräume und/oder das Betriebsgelände der D. AG oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen/Konzernunternehmen zu betreten, sofern keine ausdrückliche Aufforderung durch den Personalbereich oder einen der Unterzeichner vorliegt;
18 
Die Freistellung und vorstehende Vorgaben treten unverzüglich in Kraft und gelten bis auf Weiteres.
19 
Bitte unterzeichnen Sie die beigeschlossene Kopie des vorliegenden Schreibens…“
20 
Nach Anhörung des Betriebsrats (Abl. 45 ff) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien unter dem 03.07.2012 fristlos und hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2013 (Abl. 10).
21 
Der hiergegen zu dem Arbeitsgericht Stuttgart erhobenen Kündigungsschutzklage blieb der Erfolg in erster Instanz versagt (29 Ca 5196/12). Am 15.10.2013 schlossen die Parteien vor dem LAG Baden-Württemberg (8 Sa 25/13) in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (Sitzungsprotokoll = Abl. 11, 12, 13) einen Vergleich, der auszugsweise lautet:
22 
1. Die Parteien stellen außer Streit, dass ihr Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.07.2012 ohne Verschulden des Klägers mit Ablauf des 31.03.2013 geendet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte an den Kläger die vertragsgemäße Vergütung.
23 
Unter dem 31.10.2013 erteilte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 25.06.2012 bis zum 25.06.2018 ein Hausverbot, wegen dessen Einzelheiten auf Abl. 16, 17 Bezug genommen wird. Die außergerichtlichen Bemühungen des Klägers im November 2013, die Beklagte zur Rücknahme des Hausverbotes zu bewegen (Abl. 113, 114, 14, 15) blieben erfolglos.
24 
Mit der am 10.03.2014 bei Gericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Hausverbote, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme derselben.
25 
Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht, die Beklagte übe in rechtswidriger Weise ihr Hausrecht aus. Er habe zu keinem Zeitpunkt schuldhaft gegen Compliance-Vorschriften verstoßen. Die Auftragsvergabe sei nicht seine, sondern Sache des Einkaufs gewesen. Die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt. Seine Verbindung zu der Fa. X. und die Stellung seiner Frau in der Gesellschaft seien seinen Vorgesetzten bekannt gewesen. Die Beteiligung an der Fa. A. habe lediglich der Altersabsicherung gedient. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Beklagte geschädigt oder gar ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen. Der Kläger bestreitet eine Schädigung der Beklagten durch die Fa. G., jedenfalls sei ihm ein Schaden nicht zuzurechnen. Er bestreitet, dass die Beauftragung der Fa. G. im Vergleich zu anderen Anbietern teurer gewesen sei. Seine Angaben gegenüber der Beklagten seien unter verhörartigen Umständen und unter großem Druck zustande gekommen.
26 
Die Kündigungen vom 03.07.2013 seien ohne hinreichenden Grund erfolgt. Die Beklagte habe im Vergleich vor dem LAG den Schuldvorwurf fallengelassen. Sie verhalte sich widersprüchlich, indem sie an einem jahrelangen Hausverbot festhalte, für das es keinen sachlichen Grund gebe. Er werde in existenzbedrohender Weise an seiner Berufsausübung gehindert. Angesichts der Verflechtungen in der Automobilindustrie habe er so gut wie keine Chance, eine adäquate Beschäftigung zu finden. So habe er Ende Oktober 2013 als Mitarbeiter der Fa. S. das Werk Si. der Beklagten aufgesucht, sei aber an der Pforte wegen des Hausverbots abgewiesen worden. Daraufhin habe er diesen Arbeitsplatz wieder verloren.
27 
Der Kläger beantragt zuletzt:
28 
1. Festzustellen, dass das dem Kläger mit Schreiben vom 20.06.2012 erteilte Hausverbot unwirksam ist.
29 
2. Festzustellen, dass das dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.2013 erteilte Hausverbot unwirksam ist.
30 
sowie hilfsweise:
31 
die Beklagte zu verurteilen, die Hausverbote vom 20.06.2012 und vom 31.10.2013 zurückzunehmen.
32 
Die Beklagte beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Die Beklagte trägt vor und vertritt die Ansicht, sie habe dem Kläger in rechtmäßiger Ausübung ihres Hausrechts ein Hausverbot erteilt, wofür es grundsätzlich keiner Rechtfertigung bedürfe. Ihr stünden aber auch sachliche Gründe zur Seite. Bereits durch die Beteiligung an der Fa. X. habe der Kläger gegen Verhaltensrichtlinien verstoßen. Seine Beteiligung an der Gesellschaft habe er zunächst abgestritten. Auf die Abmahnung hin habe er die Gesellschaft zwar aufgelöst, aber ein Folgeunternehmen gegründet. Mit erheblichem Verdeckungsaufwand habe er erneut Arbeitskräfte seines Unternehmens bei der Beklagten zum Einsatz gebracht und dies gezielt verschleiert. Dabei habe der Kläger auch Dritte instrumentalisiert und bei seiner Befragung am 20.06.2012 der Wahrheit zuwider behauptet, er habe mit der Fa. A. nichts zu tun. Der Kläger habe sich ungerechtfertigt bereichert. Die Fa. G. habe einen Zuschlag erhalten, obwohl ihr Angebot mehr als doppelt so teuer wie das eines Mitbewerbers gewesen sei. Aufgrund mangelnder Qualifikation der eingesetzten Arbeitskräfte und fehlerhafter Abrechnung sei ein Schaden in Höhe von 211.836,00 EUR entstanden, den die Fa. G. zwischenzeitlich auch beglichen habe. Auf diesem Hintergrund überwiege das Interesse der Beklagten an der Ausübung ihres Hausrechts durch Ausspruch eines ohnehin nur befristeten Hausverbots. Die vom Kläger behauptete existenzbedrohende Wirkung gehe damit nicht einher. Dem Ausspruch des Hausverbots stehe auch nicht der Vergleich vom 15.10.2013 entgegen. Entscheidend seien die tatsächlich ursächlichen Kündigungsgründe.
35 
Der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wegen wird auf die Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen sowie Sitzungsniederschrift vom 09.07.2014 (Abl. 157 ff) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die Klage ist nur teilweise zulässig (A), im Übrigen aber unbegründet. Das von der Beklagten unter dem 31.10.2013 ausgesprochene Hausverbot ist wirksam (B).
A
I.
37 
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG gegeben. Auch wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.03.2013 sein Ende gefunden hat, handelt es sich gleichwohl vorliegend um Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Denn sowohl das noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Hausverbot vom 20.06.2012 als auch das weitere vom 31.10.2013 basieren auf der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien (vgl. Natter/Gross ArbGG § 2, Rn: 25).
II.
38 
Die Hauptanträge vom 07.03.2014 sind indessen unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist.
39 
1. Für den Klageantrag Ziffer 1 ist ein Feststellungsinteresse nicht (mehr) gegeben, weil die Untersagung, die Geschäftsräume der Beklagten oder ein mit ihr verbundenes Unternehmens zu betreten, ausweislich des Schreibens vom 20.06.2012 an die Dauer der Freistellung von den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag geknüpft ist und deshalb mit Ausspruch der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 03.07.2012, jedenfalls aber mit dem auf den 31.03.2013 vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses außer Kraft getreten ist. Das hat die Beklagte unter II. 1 c) des Schriftsatzes vom 12.05.2014 bestätigt. Der Kläger geht sogar von einer beiderseits getragenen Vereinbarung über das Hausverbot während der Freistellung aus (außergerichtliches Schreiben vom 11.11.2013 = Abl. 14, 15). Ein rein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse hat der Kläger nicht dargelegt.
40 
2. Auch der Feststellungsantrag Ziffer 2 vom 07.03.2014 ist unzulässig. Insbesondere spricht gegen die vorrangig zu erhebende -da in ihren Rechtswirkungen weitergehende und in Bezug auf das begehrte Rechtsschutzziel unmittelbar gerichtete- Leistungsklage nicht der Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit, auf den sich der Kläger beruft. Denn auch die begehrte Feststellung hinderte die Beklagte nicht daran, erneut ein weiteres Hausverbot aus anderen Gründen zu verhängen, beispielsweise der vorliegenden Prozessführung, die im Kammertermin beanstandet wurde.
41 
Überdies ist nicht ersichtlich, dass das Feststellungsbegehren gegenüber der Leistungsklage sonstige prozesswirtschaftliche Vorteile bieten würde. So ist in der Rechtsprechung des BGH eine Feststellungsklage lediglich vergangenheitsbezogen bei einem durch Fristablauf erledigten Hausverbot, welches nicht mehr beseitigt werden kann, anerkannt worden und zwar insbesondere unter dem Aspekt der Rehabilitierung (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 28, juris „Wellnesshotel“; 30.10.2009 -X ZR 253/08- Rnr: 8 ff, juris „Stadionverbot“). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
42 
3. Auf entsprechenden Hinweis hat der Kläger im Kammertermin hilfsweise Leistungsklage auf Rücknahme der Erklärungen erhoben, was sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO jedenfalls im Hinblick auf das Hausverbot vom 31.10.2013 ist. Anderes gilt für das Hausverbot vom 20.06.2012, welches ohnehin nicht mehr aufgehoben werden kann (BGH 09.03.2012, a.a.O.).
B
43 
Die Klage ist aber unbegründet, soweit sie zulässig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Rücknahme des Hausverbots vom 31.10.2013 erklärt.
I.
44 
In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung spielen Streitigkeiten um die Wirksamkeit eines Hausverbots eine untergeordnete Rolle oder betreffen Sonderfälle (LAG Düsseldorf 24.03.2014 -9 Sa 1207/13- juris: Hausverbot für einen Hund).
45 
Nach der Rechtsprechung des BGH beruht das Hausrecht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff, 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. In ihm kommt insbesondere die -ihrerseits aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende- Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 S. 1 BGB). Darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt. Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willenentscheidungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 8, juris „Wellnesshotel“; 20.01.2006 -V ZR 134/05- Rnr: 7, juris „Flughafenverbot“, jeweils m.w.N.). Das stellt auch der Kläger im Grundsatz nicht in Frage (S. 6 der Klageschrift vom 07.03.2014).
II.
46 
An der grundsätzlichen Befugnis der Beklagten, dem Kläger den Zutritt zu den im Schreiben vom 31.10.2013 bezeichneten Grundstücken und Räumlichkeiten zu verwehren ändert sich nichts dadurch, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
47 
1. Allerdings unterliegt die Ausübung des Hausrechts Beschränkungen, wenn der Inhaber zur Gestattung des Aufenthalts vertraglich verpflichtet ist. Die zivilrechtliche Bindung, durch deren Begründung die Interessen freiwillig -privatautonom- gestaltet werden, führt dazu, dass die Berufung auf die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) und die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) sowie die Ausübung der Eigentumsrechte (Art. 14 GG) deutlich an Gewicht verlieren. Diese Grundrechte treten bei der gebotenen Abwägung hinter das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des von dem Hausverbot betroffenen sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) zurück, da diese Regelungen insbesondere über die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ebenfalls mittelbar in das Zivilrecht einwirken. Die Abwägung führt dazu, dass ein den Vertrag vereitelndes Hausverbot der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 10, 14, juris „Wellnesshotel“; ohne Einschränkung bei vertraglichen Bindungen offenbar: BGH 30.10.2009 -V ZR 253/08- Rnr: 11, 14, juris „Stadionverbot“).
48 
2. Im vorliegenden Fall tritt zwar hinzu, dass sich der Kläger insbesondere auf seine Rechte der Berufsfreiheit bzw. -ausübungsfreiheit nach Art. 12 GG beruft. Im Zeitpunkt des Ausspruchs des Hausverbots vom 31.10.2013 bestand indessen zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr. Denn die Parteien hatten sich am 15.10.2013 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2013 geeinigt. Auch der nach dem Vorbringen des Klägers gescheiterte Versuch, als Mitarbeiter der Fa. S. das Werk Si. der Beklagten zu betreten, fand nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt (vermutlich Mittwoch, den 30.10.2013 -hierzu Schreiben des Klägers vom 01.11.2013 an Frau T. = Abl. 113, 114).
III.
49 
Ohne Erfolg stützt sich der Kläger darauf, dass die Beklagte die betreffenden Örtlichkeiten für den allgemeinen Publikumsverkehr bzw. für den Geschäftsverkehr unter gewissen Einschränkungen geöffnet habe und es deshalb eines -vorliegend nicht gegebenen- sachlichen Grundes bedürfe, ihm den Zutritt zu verwehren.
50 
1. Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt. Das schließt es zwar in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft. Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit (künftig) zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes, weil auch in solchen Konstellationen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stehen.
51 
In solchen Fallgestaltungen tritt die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil bei einer Öffnung der Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr der Person des einzelnen Besuchers oder Kunden regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Hier liegt die Annahme besonders nahe, es sei unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem der Zutritt gestattet, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 22, 23, juris „Wellnesshotel“; 03.11.1993 -IIX ZR 106/93- Rnr: 12, juris „Taschenkontrolle“; 20.01.2006 -V ZR 134/05- Rn: 8, 9, juris „Flughafenverbot“).
52 
2. Die Beklagte hat keinen Verkehr in diesem Sinne eröffnet. Insbesondere ist ihr die Person des einzelnen Besuchers oder Kunden nicht von untergeordneter Bedeutung. Das ergibt sich zum einen aus dem Hausverbot vom 31.10.2013 selbst. Dort sind gerade die dem Kundenverkehr zugänglichen Bereiche der M.-B.-Niederlassungen sowie der autorisierten Vertragshändler und Werkstätten ausgenommen. Das sind die Bereiche, zu denen die Beklagte jedermann, der sich im Rahmen eines üblichen Verhaltens bewegt, den Zutritt gestattet und auf eine Prüfung im Einzelfall verzichtet.
53 
Anderes gilt indessen für die Werke, Forschungseinrichtungen und Büroeinlagen der Beklagten. Bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte diese Betriebsstätten durch einen Werksschutz und Zutrittshindernisse wie Zäune und Schranken gegen unbefugtes Eindringen absichert, belegt, dass der Zutritt grundsätzlich jedermann verwehrt wird. Die Zutrittsbefugnis ergibt sich erst im Einzelfall, wenn ein berechtigter Anlass gegeben ist. Hierüber entscheidet allerdings die Beklagte und nicht der Betroffene. Dieser muss -wie das der Kläger aus S. 4 der Klageschrift verdeutlicht- zum einen seinen Ausweis abgeben und zum anderen den Grund seines Besuchs vortragen.
54 
Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis unterscheidet den vorliegenden Fall etwa vom Betrieb eines Flughafens. Zwar wird dort auch in Erfüllung vertraglicher Pflichten gegenüber Fluggästen die Benutzung der Flughafeneinrichtungen gestattet. Darüber hinaus ist ein Flughafen aber auch für Begleitpersonen von Reisenden und sonstige Personen wie Besucher und Kunden von Restaurants und Geschäften geöffnet. Bei der Beklagten hingegen findet eine Prüfung in jedem Einzelfall statt und ein berechtigter Anlass kann sich insbesondere daraus ergeben, dass eine vertragliche Pflicht gegenüber der Beklagten, beispielsweise aus einem Werkvertrag zu erfüllen ist. Insofern aber ist -wie bei der Ausübung des Hausrechts als solchem- die privatautonome Vertragsfreiheit der Beklagten zu respektieren. Sie umfasst die Wahl des Vertragspartners einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Art Schutzwirkung für Dritte, auf die sich der Kläger berufen könnte, entfaltet ein solcher Vortrag nicht.
IV.
55 
Die Beklagte ist auch nicht aus sonstigen Gründen verpflichtet, das dem Kläger gegenüber ausgesprochene Hausverbot zurückzunehmen oder aufzuheben.
56 
Allerdings spricht manches dafür, dass die Beklagte dem Kläger den Zutritt zu den im Schreiben vom 31.10.2013 bezeichneten Einrichtungen nicht ohne sachlichen Grund verwehren darf, sondern auf die Interessen des Klägers aus Art. 12 GG Rücksicht nehmen muss, ohne dass es auf eine vertragliche Bindung oder eine nachvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme ankommen würde.
57 
1. Eine Beschränkung und mittelbare Wirkung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, insbesondere aus den Art. 12 und 3 GG ergibt sich aus Sicht der Kammer, wenn der Beklagten die vom Kläger behauptete marktbeherrschende Stellung zukommt.
58 
Insofern hat der Kläger geltend gemacht, für ihn grenze das Hausverbot der Beklagten an ein Berufsverbot. Eine seiner Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit kollidiere früher oder später mit dem Hausverbot der Beklagten. Er habe endlich bei der Fa. S. eine Anstellung gefunden, diese aber nach kurzer Zeit wieder verloren, weil das Hausverbot ihn an der Erfüllung seiner Vertragspflichten hindere. Angesichts der Verflechtungen in der Automobilindustrie gelte dies auch für sonstige potentielle Arbeitgeber im örtlichen Umfeld, aber auch im Falle eines Umzugs.
59 
Eine zugunsten des Klägers zu unterstellende in diesem Sinne marktbeherrschende Stellung der Beklagten führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Hausrechts grundsätzlich ähnlichen Beschränkungen unterworfen ist, wie sie bei der Öffnung einer Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr anerkannt sind. Denn der Sache nach geht es lediglich um eine Begrenzung der Privatautonomie und unternehmerischen Freiheit sowie der Freiheit des Eigentums im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, deren mittelbare Wirkungen auf Privatrechtsverhältnisse nach den §§ 138, 242 BGB anerkannt ist. Eine Bindung der Beklagten in diesem Sinne fände ihre Rechtfertigung in der mittelbaren Einflussnahme auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und anderen Arbeitgebern (zur Auswirkung von (sozialen) Machtverhältnissen auf das Verhältnis einzelner Privatrechtsobjekte zueinander für den Gleichheitssatz: BGH 15.01.2013 -XI ZR 22/12- Rn: 26 ff, juris „Kündigung eines Bankvertrages“).
60 
2. Der Kläger hat aber eine entsprechende marktbeherrschende Stellung der Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt (§ 138 Abs. 1 ZPO).
61 
Es mag zwar zutreffen, dass die vom Kläger benannten Unternehmen in Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten stehen. Gleichwohl ist die Behauptung des Klägers spekulativ, entsprechendes gelte für sämtliche potentiellen Arbeitgeber. Im Ungefähren bleibt die Behauptung des Klägers, auch andere Automobilhersteller, wie z.B. BMW, Renault, Porsche oder VW würden ständig oder ab und zu mit der Beklagten zusammen arbeiten. Damit wird lediglich eine mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit zum Ausdruck gebracht, die sich ohnehin nicht konkret auf den Fachbereich des Klägers -Dipl.-Ing. der Elektrotechnik- bezieht. Schließlich bedeutet eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten noch nicht, dass der Kläger zwingend die im Schreiben vom 31.10.2013 beschriebenen Einrichtungen der Beklagten aufsuchen muss. Sollte sich der Kläger im Einzelfall veranlasst sehen, auf ein dahingehendes Leistungshindernis hinzuweisen, folgt daraus nicht zwingend der Verlust eines Arbeitsplatzes bzw. die Versagung der Einstellung, insbesondere wenn gleichwohl Beschäftigungsalternativen bestehen.
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3. Darüber hinaus war der Ausspruch des Hausverbotes vom 31.10.2013 sachlich gerechtfertigt. Eine missbräuchliche Ausnutzung eines Machtverhältnisses liegt nicht vor.
63 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten im Vorprozess geltend gemachten Gründe die Kündigungen gerechtfertigt hätten oder nicht. Denn die Ausübung des Hausrechts muss lediglich aus sachlichen Gründen nachvollziehbar sein, um bei einer zugunsten des Klägers zu unterstellenden marktbeherrschenden Stellung der Beklagten einen willkürlichen Missbrauch auszuschließen. Die Ausübung des Hausrechts ist nicht den Maßstäben unterworfen, an denen die Wirksamkeit einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu messen ist. Dient doch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beendigung eines Vertrages, wohingegen zwischen dem Hausrechtsinhaber und demjenigen, welchem der Zutritt verwehrt wird, eine vertragliche Bindung gerade nicht besteht. Zum Ausspruch des Hausverbots genügt deshalb der durch Tatsachen begründete einfache Verdacht, der Kläger habe gegen die Geschäftsinteresse der Beklagten verstoßen. Auf die Frage der Strafbarkeit des Verhaltens und das Ausmaß der Schuld kommt es nicht entscheidend an (BGH 30.10.2009 -V ZR 253/08- Rn: 21 ff, juris „Stadionverbot“ zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, welches auf einem Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruchs beruhte).
64 
b) Der Kläger war Gesellschafter, seine Ehefrau Geschäftsführerin der Fa. X., die im Verantwortungsbereich des Klägers Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten mit einem Volumen von 375.000,00 EUR in den Jahren 2008 bis 2010 unterhielt. Der Kläger behauptet nicht, er habe im Sinne der Regelungen über Interessenkonflikte bei finanziellen Beteiligungen der Verhaltensrichtlinie gehandelt, insbesondere die Beklagte über wesentliche Beteiligungen informiert. Aus den Hinweisen in den vom Kläger vorgelegten Regelungen ergibt sich (Abl. 180):
65 
Im Zweifel sollen die Mitarbeiter die Beteiligung offen legen und die Möglichkeit eines Interessenkonflikts prüfen lassen.
66 
Mit der Beschränkung finanzieller Beteiligungen soll sichergestellt werden, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt für den Mitarbeiter kommt. Ein Interessenkonflikt ist vor allem dann wahrscheinlich, wenn der betroffene Mitarbeiter aufgrund seiner Aufgabe und Position Einfluss auf Unternehmensentscheidungen der D. AG nehmen kann …
67 
Insofern beruft sich der Kläger lediglich darauf, bei seinen Vorgesetzten sei die Position seiner Ehefrau bekannt gewesen. Schon der Umstand, dass die Konzernsicherheit der Beklagten wegen des Vorwurfs der Pflichtverletzung Ermittlungen durchführte und beispielsweise mit dem Vorgesetzten St. hierüber Gespräche führte, belegt, dass Anhaltspunkte für Interessenkonflikte bestanden. So hat der Vorgesetzte St. u.a. im Gespräch vom 16.11.2010 zur 4. Frage angegeben, dass er sich zwischenzeitlich Vorwürfe gemacht habe. Seiner Mitteilung nach war ihm bewusst, dass die Beauftragung der X., in der die Frau des Herrn E. tätig ist, ein „G´schmäckle“ habe … (Abl. 101, 102).
68 
Der Kläger hatte sich in seiner Anhörung am 25.08.2010 hinsichtlich seiner Beteiligung an dem Unternehmen jedenfalls nicht vollständig erklärt. Die Beklagte sah sich veranlasst, dem Kläger gegenüber unter dem 27.01.2011 eine Abmahnung auszusprechen.
69 
c) Nach Auflösung der Gesellschaft wurde unter Mitwirkung des Klägers die A. D. GmbH gegründet, an welcher der Kläger über eine ausländische Gesellschaft mittelbar beteiligt war. Diese standen zwar nicht in unmittelbarer Geschäftsbeziehung zu der Beklagten. Mitarbeiter dieser Gesellschaft, die teilweise identisch waren mit den Arbeitskräften der Fa. X., wurden aber über den offiziellen Lieferanten der Beklagten G. im Verantwortungsbereich des Klägers eingesetzt.
70 
Hierzu heißt es auf S. 2 der Anlage zur Betriebsratsanhörung zur beabsichtigten Kündigung des Klägers vom 02.07.2012 unter I. 2. im letzten Absatz (Abl. 47):
71 
Die Subbeauftragung der Fa. A. ist von der Fa. G. weder gegenüber der D. AG angezeigt, noch von dieser genehmigt worden. Die Geschäftsleitung der Fa. G. gab hierzu an, dass das entsprechende Formular in der Verwaltung „untergegangen sei“.
72 
Ausweislich der Anlage zur Betriebsratsanhörung unter I. 4. (Abl. 48) haben Mitarbeiter der Fa. A. gegenüber der Beklagten sinngemäß angegeben, sie seien vom Kläger bzw. dessen Ehefrau ausdrücklich angewiesen worden, nicht zu sagen, dass sie von A. seien. Sie sollten sagen, dass sie von G. seien.
73 
d) Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe mit erheblichem Verdeckungsaufwand die wirtschaftlichen Interessen einer Gesellschaft gefördert, an welcher er als „Altersvorsorge“ beteiligt war, indem unter seiner Beteiligung Arbeitskräfte über ein nicht offen gelegtes Subunternehmerverhältnis eingeschleust wurden, ist absolut nachvollziehbar. Insofern spricht der Kläger im Schreiben vom 01.11.2013 an Frau T. selbst von der „Firma seines Schwiegersohns“ (Abl. 114).
74 
Hinzu tritt, dass der Kläger in seiner Befragung vom 20.06.2012 zu Fragen betreffend die Fa. A. zunächst ausweichend antwortete, er habe von ihr gehört, aber mit ihr nichts zu tun. Schließlich war er zu weiteren Antworten ohne seinen Rechtsanwalt nicht bereit. Mögen die Parteien die Einzelheiten des Gesprächs unterschiedlich bewerten und darstellen, so war doch der Eindruck der Beklagten gerechtfertigt, der Kläger spiele nicht mit offenen Karten. Zu dem weiteren vereinbarten Gespräch kam es nicht, der Kläger bemühte sich auch nicht von sich aus darum.
75 
e) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten ein dem Kläger zuzurechnender Schaden durch mangelhaft qualifiziertes Personal und fehlende Abrechnungen entstanden ist, den die Fa. G. nach den Angaben der Beklagten in Höhe von 211.836,00 EUR ersetzt habe. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Fa. G. Zuschläge für Aufträge erhielt, obwohl sie mehr als doppelt so teuer wie ein Mitbewerber war.
76 
Allein der durch Tatsachen begründete Verdacht, der Kläger habe nicht ausschließlich die Geschäftsinteressen der Beklagten verfolgt, ist eine ausreichende Legitimation für das Hausverbot vom 31.10.2013. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte das Hausverbot nur befristet bis zum 25.06.2018 ausgesprochen hat. Zur Begründung der Frist hat sie sich auf eine unternehmensinterne einheitliche Handhabe aus Datenschutzgründen berufen.
77 
4. Dem Hausverbot steht der Vergleich der Parteien vom 15.10.2013 nicht entgegen, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Klägers sein Ende gefunden hat.
78 
Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte auf ihre Rechte als Inhaberin des Hausrechts verzichtet. Eine ausdrückliche Regelung hierzu haben die Parteien gerade nicht vereinbart und die Ausübung des Hausrechts setzt nicht voraus, dass demjenigen, dem gegenüber das Hausverbot ausgesprochen wird, ein Schuldvorwurf zu machen ist.
79 
Im Übrigen behauptet der Kläger nicht, die Beklagte habe ihre Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufgegeben. Dagegen sprechen die sonstigen Umstände des Vergleichs. Insbesondere wurde das immerhin seit dem 09.06.1997 bestehende Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung beendet. Eine solche wäre in Anlehnung an die §§ 9, 10 KSchG indessen üblich, wenn der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses lediglich dessen Zerrüttung entgegen gestanden hätte.
80 
Es ist naheliegend, dass die Wendung „ohne Verschulden“ in den Vergleich aufgenommen wurde, um dem Kläger an anderer Stelle keine Steine in den Weg zu legen.
81 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
C
82 
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
83 
Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Seine Höhe entspricht mit zwei Bruttomonatsgehältern dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, §§ 3 ff ZPO.
84 
Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 b ArbGG. Darüber hinaus ist die Berufung nicht zulässig und war auch nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 64 Abs. 2 a, Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG.

Gründe

 
36 
Die Klage ist nur teilweise zulässig (A), im Übrigen aber unbegründet. Das von der Beklagten unter dem 31.10.2013 ausgesprochene Hausverbot ist wirksam (B).
A
I.
37 
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG gegeben. Auch wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.03.2013 sein Ende gefunden hat, handelt es sich gleichwohl vorliegend um Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Denn sowohl das noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Hausverbot vom 20.06.2012 als auch das weitere vom 31.10.2013 basieren auf der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien (vgl. Natter/Gross ArbGG § 2, Rn: 25).
II.
38 
Die Hauptanträge vom 07.03.2014 sind indessen unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist.
39 
1. Für den Klageantrag Ziffer 1 ist ein Feststellungsinteresse nicht (mehr) gegeben, weil die Untersagung, die Geschäftsräume der Beklagten oder ein mit ihr verbundenes Unternehmens zu betreten, ausweislich des Schreibens vom 20.06.2012 an die Dauer der Freistellung von den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag geknüpft ist und deshalb mit Ausspruch der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 03.07.2012, jedenfalls aber mit dem auf den 31.03.2013 vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses außer Kraft getreten ist. Das hat die Beklagte unter II. 1 c) des Schriftsatzes vom 12.05.2014 bestätigt. Der Kläger geht sogar von einer beiderseits getragenen Vereinbarung über das Hausverbot während der Freistellung aus (außergerichtliches Schreiben vom 11.11.2013 = Abl. 14, 15). Ein rein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse hat der Kläger nicht dargelegt.
40 
2. Auch der Feststellungsantrag Ziffer 2 vom 07.03.2014 ist unzulässig. Insbesondere spricht gegen die vorrangig zu erhebende -da in ihren Rechtswirkungen weitergehende und in Bezug auf das begehrte Rechtsschutzziel unmittelbar gerichtete- Leistungsklage nicht der Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit, auf den sich der Kläger beruft. Denn auch die begehrte Feststellung hinderte die Beklagte nicht daran, erneut ein weiteres Hausverbot aus anderen Gründen zu verhängen, beispielsweise der vorliegenden Prozessführung, die im Kammertermin beanstandet wurde.
41 
Überdies ist nicht ersichtlich, dass das Feststellungsbegehren gegenüber der Leistungsklage sonstige prozesswirtschaftliche Vorteile bieten würde. So ist in der Rechtsprechung des BGH eine Feststellungsklage lediglich vergangenheitsbezogen bei einem durch Fristablauf erledigten Hausverbot, welches nicht mehr beseitigt werden kann, anerkannt worden und zwar insbesondere unter dem Aspekt der Rehabilitierung (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 28, juris „Wellnesshotel“; 30.10.2009 -X ZR 253/08- Rnr: 8 ff, juris „Stadionverbot“). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
42 
3. Auf entsprechenden Hinweis hat der Kläger im Kammertermin hilfsweise Leistungsklage auf Rücknahme der Erklärungen erhoben, was sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO jedenfalls im Hinblick auf das Hausverbot vom 31.10.2013 ist. Anderes gilt für das Hausverbot vom 20.06.2012, welches ohnehin nicht mehr aufgehoben werden kann (BGH 09.03.2012, a.a.O.).
B
43 
Die Klage ist aber unbegründet, soweit sie zulässig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Rücknahme des Hausverbots vom 31.10.2013 erklärt.
I.
44 
In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung spielen Streitigkeiten um die Wirksamkeit eines Hausverbots eine untergeordnete Rolle oder betreffen Sonderfälle (LAG Düsseldorf 24.03.2014 -9 Sa 1207/13- juris: Hausverbot für einen Hund).
45 
Nach der Rechtsprechung des BGH beruht das Hausrecht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff, 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. In ihm kommt insbesondere die -ihrerseits aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende- Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 S. 1 BGB). Darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt. Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willenentscheidungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 8, juris „Wellnesshotel“; 20.01.2006 -V ZR 134/05- Rnr: 7, juris „Flughafenverbot“, jeweils m.w.N.). Das stellt auch der Kläger im Grundsatz nicht in Frage (S. 6 der Klageschrift vom 07.03.2014).
II.
46 
An der grundsätzlichen Befugnis der Beklagten, dem Kläger den Zutritt zu den im Schreiben vom 31.10.2013 bezeichneten Grundstücken und Räumlichkeiten zu verwehren ändert sich nichts dadurch, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
47 
1. Allerdings unterliegt die Ausübung des Hausrechts Beschränkungen, wenn der Inhaber zur Gestattung des Aufenthalts vertraglich verpflichtet ist. Die zivilrechtliche Bindung, durch deren Begründung die Interessen freiwillig -privatautonom- gestaltet werden, führt dazu, dass die Berufung auf die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) und die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) sowie die Ausübung der Eigentumsrechte (Art. 14 GG) deutlich an Gewicht verlieren. Diese Grundrechte treten bei der gebotenen Abwägung hinter das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des von dem Hausverbot betroffenen sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) zurück, da diese Regelungen insbesondere über die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ebenfalls mittelbar in das Zivilrecht einwirken. Die Abwägung führt dazu, dass ein den Vertrag vereitelndes Hausverbot der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 10, 14, juris „Wellnesshotel“; ohne Einschränkung bei vertraglichen Bindungen offenbar: BGH 30.10.2009 -V ZR 253/08- Rnr: 11, 14, juris „Stadionverbot“).
48 
2. Im vorliegenden Fall tritt zwar hinzu, dass sich der Kläger insbesondere auf seine Rechte der Berufsfreiheit bzw. -ausübungsfreiheit nach Art. 12 GG beruft. Im Zeitpunkt des Ausspruchs des Hausverbots vom 31.10.2013 bestand indessen zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr. Denn die Parteien hatten sich am 15.10.2013 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2013 geeinigt. Auch der nach dem Vorbringen des Klägers gescheiterte Versuch, als Mitarbeiter der Fa. S. das Werk Si. der Beklagten zu betreten, fand nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt (vermutlich Mittwoch, den 30.10.2013 -hierzu Schreiben des Klägers vom 01.11.2013 an Frau T. = Abl. 113, 114).
III.
49 
Ohne Erfolg stützt sich der Kläger darauf, dass die Beklagte die betreffenden Örtlichkeiten für den allgemeinen Publikumsverkehr bzw. für den Geschäftsverkehr unter gewissen Einschränkungen geöffnet habe und es deshalb eines -vorliegend nicht gegebenen- sachlichen Grundes bedürfe, ihm den Zutritt zu verwehren.
50 
1. Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt. Das schließt es zwar in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft. Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit (künftig) zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes, weil auch in solchen Konstellationen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stehen.
51 
In solchen Fallgestaltungen tritt die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil bei einer Öffnung der Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr der Person des einzelnen Besuchers oder Kunden regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Hier liegt die Annahme besonders nahe, es sei unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem der Zutritt gestattet, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 22, 23, juris „Wellnesshotel“; 03.11.1993 -IIX ZR 106/93- Rnr: 12, juris „Taschenkontrolle“; 20.01.2006 -V ZR 134/05- Rn: 8, 9, juris „Flughafenverbot“).
52 
2. Die Beklagte hat keinen Verkehr in diesem Sinne eröffnet. Insbesondere ist ihr die Person des einzelnen Besuchers oder Kunden nicht von untergeordneter Bedeutung. Das ergibt sich zum einen aus dem Hausverbot vom 31.10.2013 selbst. Dort sind gerade die dem Kundenverkehr zugänglichen Bereiche der M.-B.-Niederlassungen sowie der autorisierten Vertragshändler und Werkstätten ausgenommen. Das sind die Bereiche, zu denen die Beklagte jedermann, der sich im Rahmen eines üblichen Verhaltens bewegt, den Zutritt gestattet und auf eine Prüfung im Einzelfall verzichtet.
53 
Anderes gilt indessen für die Werke, Forschungseinrichtungen und Büroeinlagen der Beklagten. Bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte diese Betriebsstätten durch einen Werksschutz und Zutrittshindernisse wie Zäune und Schranken gegen unbefugtes Eindringen absichert, belegt, dass der Zutritt grundsätzlich jedermann verwehrt wird. Die Zutrittsbefugnis ergibt sich erst im Einzelfall, wenn ein berechtigter Anlass gegeben ist. Hierüber entscheidet allerdings die Beklagte und nicht der Betroffene. Dieser muss -wie das der Kläger aus S. 4 der Klageschrift verdeutlicht- zum einen seinen Ausweis abgeben und zum anderen den Grund seines Besuchs vortragen.
54 
Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis unterscheidet den vorliegenden Fall etwa vom Betrieb eines Flughafens. Zwar wird dort auch in Erfüllung vertraglicher Pflichten gegenüber Fluggästen die Benutzung der Flughafeneinrichtungen gestattet. Darüber hinaus ist ein Flughafen aber auch für Begleitpersonen von Reisenden und sonstige Personen wie Besucher und Kunden von Restaurants und Geschäften geöffnet. Bei der Beklagten hingegen findet eine Prüfung in jedem Einzelfall statt und ein berechtigter Anlass kann sich insbesondere daraus ergeben, dass eine vertragliche Pflicht gegenüber der Beklagten, beispielsweise aus einem Werkvertrag zu erfüllen ist. Insofern aber ist -wie bei der Ausübung des Hausrechts als solchem- die privatautonome Vertragsfreiheit der Beklagten zu respektieren. Sie umfasst die Wahl des Vertragspartners einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Art Schutzwirkung für Dritte, auf die sich der Kläger berufen könnte, entfaltet ein solcher Vortrag nicht.
IV.
55 
Die Beklagte ist auch nicht aus sonstigen Gründen verpflichtet, das dem Kläger gegenüber ausgesprochene Hausverbot zurückzunehmen oder aufzuheben.
56 
Allerdings spricht manches dafür, dass die Beklagte dem Kläger den Zutritt zu den im Schreiben vom 31.10.2013 bezeichneten Einrichtungen nicht ohne sachlichen Grund verwehren darf, sondern auf die Interessen des Klägers aus Art. 12 GG Rücksicht nehmen muss, ohne dass es auf eine vertragliche Bindung oder eine nachvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme ankommen würde.
57 
1. Eine Beschränkung und mittelbare Wirkung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, insbesondere aus den Art. 12 und 3 GG ergibt sich aus Sicht der Kammer, wenn der Beklagten die vom Kläger behauptete marktbeherrschende Stellung zukommt.
58 
Insofern hat der Kläger geltend gemacht, für ihn grenze das Hausverbot der Beklagten an ein Berufsverbot. Eine seiner Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit kollidiere früher oder später mit dem Hausverbot der Beklagten. Er habe endlich bei der Fa. S. eine Anstellung gefunden, diese aber nach kurzer Zeit wieder verloren, weil das Hausverbot ihn an der Erfüllung seiner Vertragspflichten hindere. Angesichts der Verflechtungen in der Automobilindustrie gelte dies auch für sonstige potentielle Arbeitgeber im örtlichen Umfeld, aber auch im Falle eines Umzugs.
59 
Eine zugunsten des Klägers zu unterstellende in diesem Sinne marktbeherrschende Stellung der Beklagten führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Hausrechts grundsätzlich ähnlichen Beschränkungen unterworfen ist, wie sie bei der Öffnung einer Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr anerkannt sind. Denn der Sache nach geht es lediglich um eine Begrenzung der Privatautonomie und unternehmerischen Freiheit sowie der Freiheit des Eigentums im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, deren mittelbare Wirkungen auf Privatrechtsverhältnisse nach den §§ 138, 242 BGB anerkannt ist. Eine Bindung der Beklagten in diesem Sinne fände ihre Rechtfertigung in der mittelbaren Einflussnahme auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und anderen Arbeitgebern (zur Auswirkung von (sozialen) Machtverhältnissen auf das Verhältnis einzelner Privatrechtsobjekte zueinander für den Gleichheitssatz: BGH 15.01.2013 -XI ZR 22/12- Rn: 26 ff, juris „Kündigung eines Bankvertrages“).
60 
2. Der Kläger hat aber eine entsprechende marktbeherrschende Stellung der Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt (§ 138 Abs. 1 ZPO).
61 
Es mag zwar zutreffen, dass die vom Kläger benannten Unternehmen in Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten stehen. Gleichwohl ist die Behauptung des Klägers spekulativ, entsprechendes gelte für sämtliche potentiellen Arbeitgeber. Im Ungefähren bleibt die Behauptung des Klägers, auch andere Automobilhersteller, wie z.B. BMW, Renault, Porsche oder VW würden ständig oder ab und zu mit der Beklagten zusammen arbeiten. Damit wird lediglich eine mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit zum Ausdruck gebracht, die sich ohnehin nicht konkret auf den Fachbereich des Klägers -Dipl.-Ing. der Elektrotechnik- bezieht. Schließlich bedeutet eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten noch nicht, dass der Kläger zwingend die im Schreiben vom 31.10.2013 beschriebenen Einrichtungen der Beklagten aufsuchen muss. Sollte sich der Kläger im Einzelfall veranlasst sehen, auf ein dahingehendes Leistungshindernis hinzuweisen, folgt daraus nicht zwingend der Verlust eines Arbeitsplatzes bzw. die Versagung der Einstellung, insbesondere wenn gleichwohl Beschäftigungsalternativen bestehen.
62 
3. Darüber hinaus war der Ausspruch des Hausverbotes vom 31.10.2013 sachlich gerechtfertigt. Eine missbräuchliche Ausnutzung eines Machtverhältnisses liegt nicht vor.
63 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten im Vorprozess geltend gemachten Gründe die Kündigungen gerechtfertigt hätten oder nicht. Denn die Ausübung des Hausrechts muss lediglich aus sachlichen Gründen nachvollziehbar sein, um bei einer zugunsten des Klägers zu unterstellenden marktbeherrschenden Stellung der Beklagten einen willkürlichen Missbrauch auszuschließen. Die Ausübung des Hausrechts ist nicht den Maßstäben unterworfen, an denen die Wirksamkeit einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu messen ist. Dient doch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beendigung eines Vertrages, wohingegen zwischen dem Hausrechtsinhaber und demjenigen, welchem der Zutritt verwehrt wird, eine vertragliche Bindung gerade nicht besteht. Zum Ausspruch des Hausverbots genügt deshalb der durch Tatsachen begründete einfache Verdacht, der Kläger habe gegen die Geschäftsinteresse der Beklagten verstoßen. Auf die Frage der Strafbarkeit des Verhaltens und das Ausmaß der Schuld kommt es nicht entscheidend an (BGH 30.10.2009 -V ZR 253/08- Rn: 21 ff, juris „Stadionverbot“ zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, welches auf einem Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruchs beruhte).
64 
b) Der Kläger war Gesellschafter, seine Ehefrau Geschäftsführerin der Fa. X., die im Verantwortungsbereich des Klägers Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten mit einem Volumen von 375.000,00 EUR in den Jahren 2008 bis 2010 unterhielt. Der Kläger behauptet nicht, er habe im Sinne der Regelungen über Interessenkonflikte bei finanziellen Beteiligungen der Verhaltensrichtlinie gehandelt, insbesondere die Beklagte über wesentliche Beteiligungen informiert. Aus den Hinweisen in den vom Kläger vorgelegten Regelungen ergibt sich (Abl. 180):
65 
Im Zweifel sollen die Mitarbeiter die Beteiligung offen legen und die Möglichkeit eines Interessenkonflikts prüfen lassen.
66 
Mit der Beschränkung finanzieller Beteiligungen soll sichergestellt werden, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt für den Mitarbeiter kommt. Ein Interessenkonflikt ist vor allem dann wahrscheinlich, wenn der betroffene Mitarbeiter aufgrund seiner Aufgabe und Position Einfluss auf Unternehmensentscheidungen der D. AG nehmen kann …
67 
Insofern beruft sich der Kläger lediglich darauf, bei seinen Vorgesetzten sei die Position seiner Ehefrau bekannt gewesen. Schon der Umstand, dass die Konzernsicherheit der Beklagten wegen des Vorwurfs der Pflichtverletzung Ermittlungen durchführte und beispielsweise mit dem Vorgesetzten St. hierüber Gespräche führte, belegt, dass Anhaltspunkte für Interessenkonflikte bestanden. So hat der Vorgesetzte St. u.a. im Gespräch vom 16.11.2010 zur 4. Frage angegeben, dass er sich zwischenzeitlich Vorwürfe gemacht habe. Seiner Mitteilung nach war ihm bewusst, dass die Beauftragung der X., in der die Frau des Herrn E. tätig ist, ein „G´schmäckle“ habe … (Abl. 101, 102).
68 
Der Kläger hatte sich in seiner Anhörung am 25.08.2010 hinsichtlich seiner Beteiligung an dem Unternehmen jedenfalls nicht vollständig erklärt. Die Beklagte sah sich veranlasst, dem Kläger gegenüber unter dem 27.01.2011 eine Abmahnung auszusprechen.
69 
c) Nach Auflösung der Gesellschaft wurde unter Mitwirkung des Klägers die A. D. GmbH gegründet, an welcher der Kläger über eine ausländische Gesellschaft mittelbar beteiligt war. Diese standen zwar nicht in unmittelbarer Geschäftsbeziehung zu der Beklagten. Mitarbeiter dieser Gesellschaft, die teilweise identisch waren mit den Arbeitskräften der Fa. X., wurden aber über den offiziellen Lieferanten der Beklagten G. im Verantwortungsbereich des Klägers eingesetzt.
70 
Hierzu heißt es auf S. 2 der Anlage zur Betriebsratsanhörung zur beabsichtigten Kündigung des Klägers vom 02.07.2012 unter I. 2. im letzten Absatz (Abl. 47):
71 
Die Subbeauftragung der Fa. A. ist von der Fa. G. weder gegenüber der D. AG angezeigt, noch von dieser genehmigt worden. Die Geschäftsleitung der Fa. G. gab hierzu an, dass das entsprechende Formular in der Verwaltung „untergegangen sei“.
72 
Ausweislich der Anlage zur Betriebsratsanhörung unter I. 4. (Abl. 48) haben Mitarbeiter der Fa. A. gegenüber der Beklagten sinngemäß angegeben, sie seien vom Kläger bzw. dessen Ehefrau ausdrücklich angewiesen worden, nicht zu sagen, dass sie von A. seien. Sie sollten sagen, dass sie von G. seien.
73 
d) Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe mit erheblichem Verdeckungsaufwand die wirtschaftlichen Interessen einer Gesellschaft gefördert, an welcher er als „Altersvorsorge“ beteiligt war, indem unter seiner Beteiligung Arbeitskräfte über ein nicht offen gelegtes Subunternehmerverhältnis eingeschleust wurden, ist absolut nachvollziehbar. Insofern spricht der Kläger im Schreiben vom 01.11.2013 an Frau T. selbst von der „Firma seines Schwiegersohns“ (Abl. 114).
74 
Hinzu tritt, dass der Kläger in seiner Befragung vom 20.06.2012 zu Fragen betreffend die Fa. A. zunächst ausweichend antwortete, er habe von ihr gehört, aber mit ihr nichts zu tun. Schließlich war er zu weiteren Antworten ohne seinen Rechtsanwalt nicht bereit. Mögen die Parteien die Einzelheiten des Gesprächs unterschiedlich bewerten und darstellen, so war doch der Eindruck der Beklagten gerechtfertigt, der Kläger spiele nicht mit offenen Karten. Zu dem weiteren vereinbarten Gespräch kam es nicht, der Kläger bemühte sich auch nicht von sich aus darum.
75 
e) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten ein dem Kläger zuzurechnender Schaden durch mangelhaft qualifiziertes Personal und fehlende Abrechnungen entstanden ist, den die Fa. G. nach den Angaben der Beklagten in Höhe von 211.836,00 EUR ersetzt habe. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Fa. G. Zuschläge für Aufträge erhielt, obwohl sie mehr als doppelt so teuer wie ein Mitbewerber war.
76 
Allein der durch Tatsachen begründete Verdacht, der Kläger habe nicht ausschließlich die Geschäftsinteressen der Beklagten verfolgt, ist eine ausreichende Legitimation für das Hausverbot vom 31.10.2013. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte das Hausverbot nur befristet bis zum 25.06.2018 ausgesprochen hat. Zur Begründung der Frist hat sie sich auf eine unternehmensinterne einheitliche Handhabe aus Datenschutzgründen berufen.
77 
4. Dem Hausverbot steht der Vergleich der Parteien vom 15.10.2013 nicht entgegen, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Klägers sein Ende gefunden hat.
78 
Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte auf ihre Rechte als Inhaberin des Hausrechts verzichtet. Eine ausdrückliche Regelung hierzu haben die Parteien gerade nicht vereinbart und die Ausübung des Hausrechts setzt nicht voraus, dass demjenigen, dem gegenüber das Hausverbot ausgesprochen wird, ein Schuldvorwurf zu machen ist.
79 
Im Übrigen behauptet der Kläger nicht, die Beklagte habe ihre Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufgegeben. Dagegen sprechen die sonstigen Umstände des Vergleichs. Insbesondere wurde das immerhin seit dem 09.06.1997 bestehende Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung beendet. Eine solche wäre in Anlehnung an die §§ 9, 10 KSchG indessen üblich, wenn der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses lediglich dessen Zerrüttung entgegen gestanden hätte.
80 
Es ist naheliegend, dass die Wendung „ohne Verschulden“ in den Vergleich aufgenommen wurde, um dem Kläger an anderer Stelle keine Steine in den Weg zu legen.
81 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
C
82 
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
83 
Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Seine Höhe entspricht mit zwei Bruttomonatsgehältern dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, §§ 3 ff ZPO.
84 
Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 b ArbGG. Darüber hinaus ist die Berufung nicht zulässig und war auch nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 64 Abs. 2 a, Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG.
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published on 30/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 253/08 Verkündet am: 30. Oktober 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 25/08/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. Dezember 2014 - 6 Ca 4819/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streit
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Annotations

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.