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| Die Klage ist nur teilweise zulässig (A), im Übrigen aber unbegründet. Das von der Beklagten unter dem 31.10.2013 ausgesprochene Hausverbot ist wirksam (B). |
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| Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG gegeben. Auch wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.03.2013 sein Ende gefunden hat, handelt es sich gleichwohl vorliegend um Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Denn sowohl das noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Hausverbot vom 20.06.2012 als auch das weitere vom 31.10.2013 basieren auf der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien (vgl. Natter/Gross ArbGG § 2, Rn: 25). |
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| Die Hauptanträge vom 07.03.2014 sind indessen unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist. |
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| 1. Für den Klageantrag Ziffer 1 ist ein Feststellungsinteresse nicht (mehr) gegeben, weil die Untersagung, die Geschäftsräume der Beklagten oder ein mit ihr verbundenes Unternehmens zu betreten, ausweislich des Schreibens vom 20.06.2012 an die Dauer der Freistellung von den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag geknüpft ist und deshalb mit Ausspruch der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 03.07.2012, jedenfalls aber mit dem auf den 31.03.2013 vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses außer Kraft getreten ist. Das hat die Beklagte unter II. 1 c) des Schriftsatzes vom 12.05.2014 bestätigt. Der Kläger geht sogar von einer beiderseits getragenen Vereinbarung über das Hausverbot während der Freistellung aus (außergerichtliches Schreiben vom 11.11.2013 = Abl. 14, 15). Ein rein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse hat der Kläger nicht dargelegt. |
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| 2. Auch der Feststellungsantrag Ziffer 2 vom 07.03.2014 ist unzulässig. Insbesondere spricht gegen die vorrangig zu erhebende -da in ihren Rechtswirkungen weitergehende und in Bezug auf das begehrte Rechtsschutzziel unmittelbar gerichtete- Leistungsklage nicht der Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit, auf den sich der Kläger beruft. Denn auch die begehrte Feststellung hinderte die Beklagte nicht daran, erneut ein weiteres Hausverbot aus anderen Gründen zu verhängen, beispielsweise der vorliegenden Prozessführung, die im Kammertermin beanstandet wurde. |
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| Überdies ist nicht ersichtlich, dass das Feststellungsbegehren gegenüber der Leistungsklage sonstige prozesswirtschaftliche Vorteile bieten würde. So ist in der Rechtsprechung des BGH eine Feststellungsklage lediglich vergangenheitsbezogen bei einem durch Fristablauf erledigten Hausverbot, welches nicht mehr beseitigt werden kann, anerkannt worden und zwar insbesondere unter dem Aspekt der Rehabilitierung (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 28, juris „Wellnesshotel“; 30.10.2009 -X ZR 253/08- Rnr: 8 ff, juris „Stadionverbot“). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. |
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| 3. Auf entsprechenden Hinweis hat der Kläger im Kammertermin hilfsweise Leistungsklage auf Rücknahme der Erklärungen erhoben, was sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO jedenfalls im Hinblick auf das Hausverbot vom 31.10.2013 ist. Anderes gilt für das Hausverbot vom 20.06.2012, welches ohnehin nicht mehr aufgehoben werden kann (BGH 09.03.2012, a.a.O.). |
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| Die Klage ist aber unbegründet, soweit sie zulässig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Rücknahme des Hausverbots vom 31.10.2013 erklärt. |
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| In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung spielen Streitigkeiten um die Wirksamkeit eines Hausverbots eine untergeordnete Rolle oder betreffen Sonderfälle (LAG Düsseldorf 24.03.2014 -9 Sa 1207/13- juris: Hausverbot für einen Hund). |
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| Nach der Rechtsprechung des BGH beruht das Hausrecht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff, 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. In ihm kommt insbesondere die -ihrerseits aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende- Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 S. 1 BGB). Darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt. Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willenentscheidungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 8, juris „Wellnesshotel“; 20.01.2006 -V ZR 134/05- Rnr: 7, juris „Flughafenverbot“, jeweils m.w.N.). Das stellt auch der Kläger im Grundsatz nicht in Frage (S. 6 der Klageschrift vom 07.03.2014). |
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| An der grundsätzlichen Befugnis der Beklagten, dem Kläger den Zutritt zu den im Schreiben vom 31.10.2013 bezeichneten Grundstücken und Räumlichkeiten zu verwehren ändert sich nichts dadurch, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. |
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| 1. Allerdings unterliegt die Ausübung des Hausrechts Beschränkungen, wenn der Inhaber zur Gestattung des Aufenthalts vertraglich verpflichtet ist. Die zivilrechtliche Bindung, durch deren Begründung die Interessen freiwillig -privatautonom- gestaltet werden, führt dazu, dass die Berufung auf die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) und die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) sowie die Ausübung der Eigentumsrechte (Art. 14 GG) deutlich an Gewicht verlieren. Diese Grundrechte treten bei der gebotenen Abwägung hinter das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des von dem Hausverbot betroffenen sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) zurück, da diese Regelungen insbesondere über die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ebenfalls mittelbar in das Zivilrecht einwirken. Die Abwägung führt dazu, dass ein den Vertrag vereitelndes Hausverbot der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 10, 14, juris „Wellnesshotel“; ohne Einschränkung bei vertraglichen Bindungen offenbar: BGH 30.10.2009 -V ZR 253/08- Rnr: 11, 14, juris „Stadionverbot“). |
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| 2. Im vorliegenden Fall tritt zwar hinzu, dass sich der Kläger insbesondere auf seine Rechte der Berufsfreiheit bzw. -ausübungsfreiheit nach Art. 12 GG beruft. Im Zeitpunkt des Ausspruchs des Hausverbots vom 31.10.2013 bestand indessen zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr. Denn die Parteien hatten sich am 15.10.2013 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2013 geeinigt. Auch der nach dem Vorbringen des Klägers gescheiterte Versuch, als Mitarbeiter der Fa. S. das Werk Si. der Beklagten zu betreten, fand nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt (vermutlich Mittwoch, den 30.10.2013 -hierzu Schreiben des Klägers vom 01.11.2013 an Frau T. = Abl. 113, 114). |
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| Ohne Erfolg stützt sich der Kläger darauf, dass die Beklagte die betreffenden Örtlichkeiten für den allgemeinen Publikumsverkehr bzw. für den Geschäftsverkehr unter gewissen Einschränkungen geöffnet habe und es deshalb eines -vorliegend nicht gegebenen- sachlichen Grundes bedürfe, ihm den Zutritt zu verwehren. |
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| 1. Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt. Das schließt es zwar in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft. Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit (künftig) zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes, weil auch in solchen Konstellationen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stehen. |
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| In solchen Fallgestaltungen tritt die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil bei einer Öffnung der Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr der Person des einzelnen Besuchers oder Kunden regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Hier liegt die Annahme besonders nahe, es sei unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem der Zutritt gestattet, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 22, 23, juris „Wellnesshotel“; 03.11.1993 -IIX ZR 106/93- Rnr: 12, juris „Taschenkontrolle“; 20.01.2006 -V ZR 134/05- Rn: 8, 9, juris „Flughafenverbot“). |
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| 2. Die Beklagte hat keinen Verkehr in diesem Sinne eröffnet. Insbesondere ist ihr die Person des einzelnen Besuchers oder Kunden nicht von untergeordneter Bedeutung. Das ergibt sich zum einen aus dem Hausverbot vom 31.10.2013 selbst. Dort sind gerade die dem Kundenverkehr zugänglichen Bereiche der M.-B.-Niederlassungen sowie der autorisierten Vertragshändler und Werkstätten ausgenommen. Das sind die Bereiche, zu denen die Beklagte jedermann, der sich im Rahmen eines üblichen Verhaltens bewegt, den Zutritt gestattet und auf eine Prüfung im Einzelfall verzichtet. |
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| Anderes gilt indessen für die Werke, Forschungseinrichtungen und Büroeinlagen der Beklagten. Bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte diese Betriebsstätten durch einen Werksschutz und Zutrittshindernisse wie Zäune und Schranken gegen unbefugtes Eindringen absichert, belegt, dass der Zutritt grundsätzlich jedermann verwehrt wird. Die Zutrittsbefugnis ergibt sich erst im Einzelfall, wenn ein berechtigter Anlass gegeben ist. Hierüber entscheidet allerdings die Beklagte und nicht der Betroffene. Dieser muss -wie das der Kläger aus S. 4 der Klageschrift verdeutlicht- zum einen seinen Ausweis abgeben und zum anderen den Grund seines Besuchs vortragen. |
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| Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis unterscheidet den vorliegenden Fall etwa vom Betrieb eines Flughafens. Zwar wird dort auch in Erfüllung vertraglicher Pflichten gegenüber Fluggästen die Benutzung der Flughafeneinrichtungen gestattet. Darüber hinaus ist ein Flughafen aber auch für Begleitpersonen von Reisenden und sonstige Personen wie Besucher und Kunden von Restaurants und Geschäften geöffnet. Bei der Beklagten hingegen findet eine Prüfung in jedem Einzelfall statt und ein berechtigter Anlass kann sich insbesondere daraus ergeben, dass eine vertragliche Pflicht gegenüber der Beklagten, beispielsweise aus einem Werkvertrag zu erfüllen ist. Insofern aber ist -wie bei der Ausübung des Hausrechts als solchem- die privatautonome Vertragsfreiheit der Beklagten zu respektieren. Sie umfasst die Wahl des Vertragspartners einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Art Schutzwirkung für Dritte, auf die sich der Kläger berufen könnte, entfaltet ein solcher Vortrag nicht. |
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| Die Beklagte ist auch nicht aus sonstigen Gründen verpflichtet, das dem Kläger gegenüber ausgesprochene Hausverbot zurückzunehmen oder aufzuheben. |
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| Allerdings spricht manches dafür, dass die Beklagte dem Kläger den Zutritt zu den im Schreiben vom 31.10.2013 bezeichneten Einrichtungen nicht ohne sachlichen Grund verwehren darf, sondern auf die Interessen des Klägers aus Art. 12 GG Rücksicht nehmen muss, ohne dass es auf eine vertragliche Bindung oder eine nachvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme ankommen würde. |
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| 1. Eine Beschränkung und mittelbare Wirkung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, insbesondere aus den Art. 12 und 3 GG ergibt sich aus Sicht der Kammer, wenn der Beklagten die vom Kläger behauptete marktbeherrschende Stellung zukommt. |
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| Insofern hat der Kläger geltend gemacht, für ihn grenze das Hausverbot der Beklagten an ein Berufsverbot. Eine seiner Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit kollidiere früher oder später mit dem Hausverbot der Beklagten. Er habe endlich bei der Fa. S. eine Anstellung gefunden, diese aber nach kurzer Zeit wieder verloren, weil das Hausverbot ihn an der Erfüllung seiner Vertragspflichten hindere. Angesichts der Verflechtungen in der Automobilindustrie gelte dies auch für sonstige potentielle Arbeitgeber im örtlichen Umfeld, aber auch im Falle eines Umzugs. |
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| Eine zugunsten des Klägers zu unterstellende in diesem Sinne marktbeherrschende Stellung der Beklagten führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Hausrechts grundsätzlich ähnlichen Beschränkungen unterworfen ist, wie sie bei der Öffnung einer Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr anerkannt sind. Denn der Sache nach geht es lediglich um eine Begrenzung der Privatautonomie und unternehmerischen Freiheit sowie der Freiheit des Eigentums im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, deren mittelbare Wirkungen auf Privatrechtsverhältnisse nach den §§ 138, 242 BGB anerkannt ist. Eine Bindung der Beklagten in diesem Sinne fände ihre Rechtfertigung in der mittelbaren Einflussnahme auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und anderen Arbeitgebern (zur Auswirkung von (sozialen) Machtverhältnissen auf das Verhältnis einzelner Privatrechtsobjekte zueinander für den Gleichheitssatz: BGH 15.01.2013 -XI ZR 22/12- Rn: 26 ff, juris „Kündigung eines Bankvertrages“). |
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| 2. Der Kläger hat aber eine entsprechende marktbeherrschende Stellung der Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt (§ 138 Abs. 1 ZPO). |
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| Es mag zwar zutreffen, dass die vom Kläger benannten Unternehmen in Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten stehen. Gleichwohl ist die Behauptung des Klägers spekulativ, entsprechendes gelte für sämtliche potentiellen Arbeitgeber. Im Ungefähren bleibt die Behauptung des Klägers, auch andere Automobilhersteller, wie z.B. BMW, Renault, Porsche oder VW würden ständig oder ab und zu mit der Beklagten zusammen arbeiten. Damit wird lediglich eine mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit zum Ausdruck gebracht, die sich ohnehin nicht konkret auf den Fachbereich des Klägers -Dipl.-Ing. der Elektrotechnik- bezieht. Schließlich bedeutet eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten noch nicht, dass der Kläger zwingend die im Schreiben vom 31.10.2013 beschriebenen Einrichtungen der Beklagten aufsuchen muss. Sollte sich der Kläger im Einzelfall veranlasst sehen, auf ein dahingehendes Leistungshindernis hinzuweisen, folgt daraus nicht zwingend der Verlust eines Arbeitsplatzes bzw. die Versagung der Einstellung, insbesondere wenn gleichwohl Beschäftigungsalternativen bestehen. |
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| 3. Darüber hinaus war der Ausspruch des Hausverbotes vom 31.10.2013 sachlich gerechtfertigt. Eine missbräuchliche Ausnutzung eines Machtverhältnisses liegt nicht vor. |
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| a) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten im Vorprozess geltend gemachten Gründe die Kündigungen gerechtfertigt hätten oder nicht. Denn die Ausübung des Hausrechts muss lediglich aus sachlichen Gründen nachvollziehbar sein, um bei einer zugunsten des Klägers zu unterstellenden marktbeherrschenden Stellung der Beklagten einen willkürlichen Missbrauch auszuschließen. Die Ausübung des Hausrechts ist nicht den Maßstäben unterworfen, an denen die Wirksamkeit einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu messen ist. Dient doch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beendigung eines Vertrages, wohingegen zwischen dem Hausrechtsinhaber und demjenigen, welchem der Zutritt verwehrt wird, eine vertragliche Bindung gerade nicht besteht. Zum Ausspruch des Hausverbots genügt deshalb der durch Tatsachen begründete einfache Verdacht, der Kläger habe gegen die Geschäftsinteresse der Beklagten verstoßen. Auf die Frage der Strafbarkeit des Verhaltens und das Ausmaß der Schuld kommt es nicht entscheidend an (BGH 30.10.2009 -V ZR 253/08- Rn: 21 ff, juris „Stadionverbot“ zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, welches auf einem Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruchs beruhte). |
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| b) Der Kläger war Gesellschafter, seine Ehefrau Geschäftsführerin der Fa. X., die im Verantwortungsbereich des Klägers Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten mit einem Volumen von 375.000,00 EUR in den Jahren 2008 bis 2010 unterhielt. Der Kläger behauptet nicht, er habe im Sinne der Regelungen über Interessenkonflikte bei finanziellen Beteiligungen der Verhaltensrichtlinie gehandelt, insbesondere die Beklagte über wesentliche Beteiligungen informiert. Aus den Hinweisen in den vom Kläger vorgelegten Regelungen ergibt sich (Abl. 180): |
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| Im Zweifel sollen die Mitarbeiter die Beteiligung offen legen und die Möglichkeit eines Interessenkonflikts prüfen lassen. |
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| Mit der Beschränkung finanzieller Beteiligungen soll sichergestellt werden, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt für den Mitarbeiter kommt. Ein Interessenkonflikt ist vor allem dann wahrscheinlich, wenn der betroffene Mitarbeiter aufgrund seiner Aufgabe und Position Einfluss auf Unternehmensentscheidungen der D. AG nehmen kann … |
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| Insofern beruft sich der Kläger lediglich darauf, bei seinen Vorgesetzten sei die Position seiner Ehefrau bekannt gewesen. Schon der Umstand, dass die Konzernsicherheit der Beklagten wegen des Vorwurfs der Pflichtverletzung Ermittlungen durchführte und beispielsweise mit dem Vorgesetzten St. hierüber Gespräche führte, belegt, dass Anhaltspunkte für Interessenkonflikte bestanden. So hat der Vorgesetzte St. u.a. im Gespräch vom 16.11.2010 zur 4. Frage angegeben, dass er sich zwischenzeitlich Vorwürfe gemacht habe. Seiner Mitteilung nach war ihm bewusst, dass die Beauftragung der X., in der die Frau des Herrn E. tätig ist, ein „G´schmäckle“ habe … (Abl. 101, 102). |
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| Der Kläger hatte sich in seiner Anhörung am 25.08.2010 hinsichtlich seiner Beteiligung an dem Unternehmen jedenfalls nicht vollständig erklärt. Die Beklagte sah sich veranlasst, dem Kläger gegenüber unter dem 27.01.2011 eine Abmahnung auszusprechen. |
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| c) Nach Auflösung der Gesellschaft wurde unter Mitwirkung des Klägers die A. D. GmbH gegründet, an welcher der Kläger über eine ausländische Gesellschaft mittelbar beteiligt war. Diese standen zwar nicht in unmittelbarer Geschäftsbeziehung zu der Beklagten. Mitarbeiter dieser Gesellschaft, die teilweise identisch waren mit den Arbeitskräften der Fa. X., wurden aber über den offiziellen Lieferanten der Beklagten G. im Verantwortungsbereich des Klägers eingesetzt. |
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| Hierzu heißt es auf S. 2 der Anlage zur Betriebsratsanhörung zur beabsichtigten Kündigung des Klägers vom 02.07.2012 unter I. 2. im letzten Absatz (Abl. 47): |
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| Die Subbeauftragung der Fa. A. ist von der Fa. G. weder gegenüber der D. AG angezeigt, noch von dieser genehmigt worden. Die Geschäftsleitung der Fa. G. gab hierzu an, dass das entsprechende Formular in der Verwaltung „untergegangen sei“. |
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| Ausweislich der Anlage zur Betriebsratsanhörung unter I. 4. (Abl. 48) haben Mitarbeiter der Fa. A. gegenüber der Beklagten sinngemäß angegeben, sie seien vom Kläger bzw. dessen Ehefrau ausdrücklich angewiesen worden, nicht zu sagen, dass sie von A. seien. Sie sollten sagen, dass sie von G. seien. |
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| d) Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe mit erheblichem Verdeckungsaufwand die wirtschaftlichen Interessen einer Gesellschaft gefördert, an welcher er als „Altersvorsorge“ beteiligt war, indem unter seiner Beteiligung Arbeitskräfte über ein nicht offen gelegtes Subunternehmerverhältnis eingeschleust wurden, ist absolut nachvollziehbar. Insofern spricht der Kläger im Schreiben vom 01.11.2013 an Frau T. selbst von der „Firma seines Schwiegersohns“ (Abl. 114). |
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| Hinzu tritt, dass der Kläger in seiner Befragung vom 20.06.2012 zu Fragen betreffend die Fa. A. zunächst ausweichend antwortete, er habe von ihr gehört, aber mit ihr nichts zu tun. Schließlich war er zu weiteren Antworten ohne seinen Rechtsanwalt nicht bereit. Mögen die Parteien die Einzelheiten des Gesprächs unterschiedlich bewerten und darstellen, so war doch der Eindruck der Beklagten gerechtfertigt, der Kläger spiele nicht mit offenen Karten. Zu dem weiteren vereinbarten Gespräch kam es nicht, der Kläger bemühte sich auch nicht von sich aus darum. |
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| e) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten ein dem Kläger zuzurechnender Schaden durch mangelhaft qualifiziertes Personal und fehlende Abrechnungen entstanden ist, den die Fa. G. nach den Angaben der Beklagten in Höhe von 211.836,00 EUR ersetzt habe. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Fa. G. Zuschläge für Aufträge erhielt, obwohl sie mehr als doppelt so teuer wie ein Mitbewerber war. |
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| Allein der durch Tatsachen begründete Verdacht, der Kläger habe nicht ausschließlich die Geschäftsinteressen der Beklagten verfolgt, ist eine ausreichende Legitimation für das Hausverbot vom 31.10.2013. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte das Hausverbot nur befristet bis zum 25.06.2018 ausgesprochen hat. Zur Begründung der Frist hat sie sich auf eine unternehmensinterne einheitliche Handhabe aus Datenschutzgründen berufen. |
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| 4. Dem Hausverbot steht der Vergleich der Parteien vom 15.10.2013 nicht entgegen, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Klägers sein Ende gefunden hat. |
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| Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte auf ihre Rechte als Inhaberin des Hausrechts verzichtet. Eine ausdrückliche Regelung hierzu haben die Parteien gerade nicht vereinbart und die Ausübung des Hausrechts setzt nicht voraus, dass demjenigen, dem gegenüber das Hausverbot ausgesprochen wird, ein Schuldvorwurf zu machen ist. |
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| Im Übrigen behauptet der Kläger nicht, die Beklagte habe ihre Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufgegeben. Dagegen sprechen die sonstigen Umstände des Vergleichs. Insbesondere wurde das immerhin seit dem 09.06.1997 bestehende Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung beendet. Eine solche wäre in Anlehnung an die §§ 9, 10 KSchG indessen üblich, wenn der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses lediglich dessen Zerrüttung entgegen gestanden hätte. |
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| Es ist naheliegend, dass die Wendung „ohne Verschulden“ in den Vergleich aufgenommen wurde, um dem Kläger an anderer Stelle keine Steine in den Weg zu legen. |
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| Die Klage war deshalb abzuweisen. |
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| Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. |
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| Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Seine Höhe entspricht mit zwei Bruttomonatsgehältern dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, §§ 3 ff ZPO. |
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| Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 b ArbGG. Darüber hinaus ist die Berufung nicht zulässig und war auch nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 64 Abs. 2 a, Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG. |
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