Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 02. März 2016 - 4 Ca 5054/15

published on 02/03/2016 00:00
Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 02. März 2016 - 4 Ca 5054/15
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Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden Fahrtkostenentschädigung.

Die Klägerin, die in der A-Straße in A-Stadt wohnt, ist seit 01.09.1989 als Fernmeldehauptsekretärin bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden 4.067,12 €. Sie ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.

Die Klägerin wurde aus betrieblichen Gründen mit Wirkung vom 29.06.2015 von ihrer alten Regelarbeitsstelle in W-Stadt, W-Straße, in die neue Regelarbeitsstelle B-Stadt, B-Straße, versetzt.

Für solche betriebliche Maßnahmen schlossen der Gesamtbetriebsrat der Beklagten und die Beklagte eine Gesamtbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes VSD-GK (vgl. Bl. 10 f. d.A.). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2 Beschreibung der Maßnahme

(2) Für tarifliche Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1-10 (unabhängig von ihrer Betriebszugehörigkeit) und Beamte richten sich die Grundleistungen nach Anlage 5 zum TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio). Die Höhe der Fahrtkostenzuschüsse und Ausgleiche des zeitlichen Mehraufwands richten sich abweichend nach Anlage 5 dieser Vereinbarung.“

Anlage 5 des TV Ratio trifft unter anderem folgende Regelungen:

„§ 4 Erstattungsbetrag zum Ausgleich von Fahrmehrkosten und eines zeitlichen Mehraufwandes

(1) […]

(2) Der Ausgleich der Mehraufwendungen erfolgt auf der Grundlage der Fahrmehrleistungen zwischen Wohnort und neuer Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle und soweit mindestens 6 Entfernungskilometer (einfache Entfernung) zusätzlich zurückzulegen sind. Die Ermittlung der zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer erfolgt unter Zugrundelegung der kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle.

(3) […]

(4) Der Erstattungsbetrag wird nach realisiertem anderweitigem Einsatz (Absatz 14) in einer neuen Regelarbeitsstelle/ständigen Dienststelle in 6 Teilbeträgen halbjährlich im Voraus mit dem Monatsentgelt gezahlt. […]

(5) Der Erstattungsbetrag wird angepasst, sofern sich die nach Absatz 2 zu ermittelnde Entfernung nicht nur vorübergehend verändert (zum Beispiel durch Umzug).“

Anlage 5 zur Gesamtbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes VSD-GK (vgl. Bl. 12 d.A.) legt unter anderem fest, dass bei einer einfachen Entfernung ab 91 Kilometern eine Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 13.509 € und bei einer einfachen Entfernung ab 101 km eine Fahrkostenentschädigung in Höhe von 14.286 € zu bezahlen ist.

Die Entfernung von der Wohnung der Klägerin bis zum Standort in W-Stadt beträgt gemäß dem von der Beklagten verwendeten Routenplaner 43,90 Kilometer. Zum Standort in B-Stadt beträgt die Entfernung von der Wohnung - je nachdem, ob man die Fahrtstrecke über die Bundesstraße B8 oder über die Autobahn A3 wählt - 144,40 Kilometer oder 151,80 Kilometer. Je nachdem, welche Strecke man bei der Berechnung heranzieht, kommt man somit auf eine Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Strecke von 100,50 Kilometern oder 107,90 Kilometern.

Mit Schreiben vom 16.06.2015 (vgl. Bl.13 f. d.A.) beantragte die Klägerin gemäß der oben genannten Gesamtbetriebsvereinbarung die Abgeltung von Mehraufwendungen als Folge ihrer Versetzung. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2015 (vgl. Bl. 21 f. d.A.) mit, dass sie von 100,5 zusätzlich zurückzulegenden Kilometern ausgehe, so dass sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 13.509,00 € ergebe.

Die Beklagte verwendet für die Berechnung der Differenz von alter und neuer Strecke einen auf ihre Anforderungen abgestimmten Routenplaner („T-Routenplaner“).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 14.286,00 € habe. Sie trägt vor, dass die kürzeste verkehrsübliche Strecke von ihrer Wohnung nach B-Stadt über die Autobahn A3 führe. Die Strecke sei zwar 7,40 Kilometer länger, aber - auch nach dem eigenen Routenplaner der Beklagten - 32 Minuten schneller. Bei der Begriffsbestimmung müssten neben der Dauer weitere Faktoren wie Spritverbrauch, Fahrverhalten und Umweltfreundlichkeit berücksichtigt werden. Die Strecke über die A3 stelle den normalen, üblichen Weg dar. Jeder Autofahrer würde, noch dazu bei täglichem Hin- und Rückweg, die Strecke über die Autobahn wählen.

Die Klägerin hat zunächst die Zahlung von 777,00 € brutto beantragt. Nach Hinweis der Beklagten, dass noch nicht sämtliche Beträge zur Zahlung fällig seien, hat sie einen Hilfsantrag hinzugefügt, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Fahrtkostenentschädigung in Höhe von insgesamt 14.286,00 € zu bezahlen. Nach weiteren Hinweisen des Gerichts - insbesondere im Hinblick auf den Eintritt der Bedingung - beantragt die Klägerin zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 129,50 € brutto seit dem 16.06.2015 und aus 129,50 € brutto ab dem 16.12.2015 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Fahrkostenentschädigung der Klägerin gemäß § 9 Absatz 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111,112 BetrVG zum Umsetzung des Standortkonzepts VSD GK zwischen der TDG und dem GBR iVm § 4 der Anlage 5 des TV Ratio iVm Anlage 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung auf Basis einer Entfernungskilometeranzahl (einfache Entfernung) „ab 101 km bis 110 km“ (14.286,00 €) zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die kürzeste mit dem Pkw zurückzulegende verkehrsübliche Fahrtstrecke gleichbedeutend mit der „kürzesten Strecke“ gemäß ihrem eigenen Routenplaner sei. Würde man dem Wort „Verkehrsüblichkeit“ eine Bedeutung zumessen, die über für die Benutzung von Pkws zugelassene Straßen hinausginge, müsste man empirische Erhebungen zu unterschiedlichen Tageszeiten, bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen und während bzw. außerhalb der Hauptferienzeiten durchführen. Eine solche individuelle Betrachtung würde der von dem Tarifvertrag verlangten pauschalierten Betrachtung entgegenstehen.

Es sei weiter zu beachten, dass unterschiedliche Routenplaner für die in Streit stehenden Strecken unterschiedliche Fahrzeiten berechneten. Die vom T-Routenplaner berechneten Fahrzeiten könnten deshalb nicht zur Bestimmung der Verkehrsüblichkeit herangezogen werden.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die erste Rate der Fahrtkostenentschädigung der Klägerin am 15.06.2015 und die zweite Rate am 15.12.2015 zu bezahlen war.

Im Hinblick auf das weitere Parteivorbringen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21.10.2015 und 23.02.2016 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG eröffnet.

2. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits gem. § 48 Abs. 1a ArbGG örtlich zuständig, da die Klägerin ihre Arbeit seit 29.06.2015 in der B-Straße in B-Stadt verrichtet.

3. Das für die Feststellungsklage gem. §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 495 ZPO, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH v. 19.11.2014 - VIII ZR 79/14). Bei der positiven Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse in der Regel gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. BGH v. 07.02.1986 - V ZR 201/84). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte von anderen Ausgangsvoraussetzungen zur Berechnung des Erstattungsbetrags ausgeht. Nichts anderes folgt daraus, dass § 258 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen eine Klage auf künftige Entrichtung auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässt. Denn eine solche Klage könnte die Klägerin nicht mit Erfolg erheben. Wiederkehrend im Sinne des § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist. Allerdings muss dazu die Leistungspflicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Grund und Höhe mit ausreichender Sicherheit feststehen. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die von der Beklagten zu zahlenden Abschläge gem. Anlage 5 des TV Ratio davon abhängen, dass sich die Entfernung zum Arbeitsort nicht - beispielsweise durch Umzug - verändert. Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin möglich und zumutbar wäre, eine Klage auf künftige Leistung der Abschläge gem. § 259 ZPO zu erheben. Denn die Möglichkeit einer solchen Klage steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage und dem dafür nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen (vgl. BGH v. 19.11.2014, aaO).

II.

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der TDG und dem GBR über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111,112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts VSD GK in Verbindung mit Anlage 5 zum TV Ratio in Verbindung mit Anlage 5 zur genannten Gesamtbetriebsvereinbarung für die Vergangenheit einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 259 € brutto.

a) Die Fahrtkostenentschädigung der Klägerin muss auf Basis einer einfachen Mehrstrecke von 107,90 Kilometern berechnet werden, so dass die Beklagte der Klägerin eine Fahrtkostenentschädigung von insgesamt 14.286,00 € schuldet.

aa) Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug einer Fahrtkostenerstattung. Sie wurde von ihrer alten Regelarbeitsstelle in W-Stadt in die neue Regelarbeitsstelle nach B-Stadt versetzt und muss nun angesichts ihres Wohnsitzes in A-Stadt einen deutlich weiteren Arbeitsweg zurücklegen. Da sie in Entgeltgruppe 7 eingruppiert ist, gehört sie gemäß § 9 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung zu den Mitarbeitern, die Fahrtkostenerstattung nach den Vorgaben der Anlage 5 zum TV Ratio sowie - was die Höhe anbelangt - nach Anlage 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung erhalten.

bb) Nach Auffassung der Kammer ist bei dem Vergleich der Wegstrecken, der gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 5 des TV Ratio vorzunehmen ist, nicht auf die Route über die Bundesstraße B8, sondern auf die Route über die Autobahn A3 abzustellen.

(1) Ausgangspunkt ist die Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 5 zum TV Ratio. Demnach richtet sich die Ermittlung der zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer nach der kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle. Eine Definition, was unter der „kürzesten verkehrsüblichen Strecke“ zu verstehen ist, findet sich weder in Anlage 5 zum TV Ratio noch in der oben genannten Gesamtbetriebsvereinbarung. Dementsprechend muss von Amts wegen eine Auslegung der tarifvertraglichen Vorschrift vorgenommen werden.

(2) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Führen diese Grundsätze nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (vgl. BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08).

(3) Vorliegend ist der Wortlaut der getroffenen Regelung nicht eindeutig, da die Bedeutung des Wortes „verkehrsüblich“ offen ist. Dies kann zum einen einfach nur bedeuten, dass es sich um eine öffentliche Straße handeln muss, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignet und zulässigerweise zu befahren ist (so die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der Gewährung von Fahrtkostenerstattung nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG; vgl. bspw. BayVGH v. 14.07.2011 - 14 B 09.2349; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz v. 13.09.2012 - 10 Sa 128/12). Es kann zum anderen aber auch ausdrücken, dass es sich um die Wegstrecke handeln muss, die ein verständiger Autofahrer in der Situation des Betroffenen wählen würde (vgl. LAG Nürnberg v. 14.04.2015 - 7 Sa 432/14; so auch VG Würzburg v. 04.04.2008 - W 1 K 07.1383). Hinweise zur gewollten Auslegung durch die Tarifvertragsparteien finden sich im Tarifvertrag nicht.

(a) Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Verwendung des Wortes „verkehrsüblich“ nicht nur etwas Selbstverständliches festhalten wollten, sondern tatsächlich ein zusätzliches Kriterium für die Festlegung der maßgeblichen Strecke aufstellen wollten.

Dass es sich bei der gewählten Straße um eine geeignete und zulässigerweise befahrene Straße handeln muss, bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien hätten auch nur in Erwägung gezogen, die betroffenen Mitarbeiter könnten sich auf anderen Straßen bewegen. Insbesondere gibt es keine Veranlassung, anzunehmen, die Tarifvertragsparteien hätten Selbstverständlichkeiten regeln wollen.

Hätte die Tarifvertragsparteien andererseits gewollt, dass es ausschließlich auf die kürzeste Entfernung ankommen soll, wäre das Wort „verkehrsüblich“ überflüssig gewesen. Der Begriff der „Verkehrsüblichkeit“ muss vielmehr eine eigene, über die Länge der benutzten Strecke hinausgehende Bedeutung haben. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass eine Wegstrecke dann verkehrsüblich ist, wenn sie von einem verständigen Autofahrer in der Situation des Betroffenen gewählt wird. Auch ein durchschnittlicher Leser wird die tarifvertragliche Regelung typischerweise so verstehen.

(b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es bei einem solchen Verständnis der Vorschrift nicht erforderlich, empirische Erhebungen zu unterschiedlichen Tageszeiten, bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen, und während bzw. außerhalb der Ferienzeiten durchzuführen. Bei der Feststellung der „verkehrsüblichen“ Strecke geht es nicht darum, welche Strecke zum konkreten Zeitpunkt am schnellsten befahren werden kann, sondern darum, welche Strecke ein verständiger Fahrer - abstrakt - für seine Fahrten wählen würde. Bei dieser Entscheidung spielen nicht nur die Länge der Strecke und die Fahrdauer eine Rolle, sondern insbesondere auch die Sicherheit und das Fahrverhalten.

(4) Vorliegend würde ein verständiger Autofahrer ohne jeden Zweifel die Strecke über die A3 wählen. Die Strecke ist zwar 7,4 Kilometer länger als die alternative Strecke über die B8, die Fahrzeit ist hingegen - unabhängig davon, welchen Routenplaner man heranzieht - deutlich kürzer. Zudem ist zu beachten, dass die Strecke über die Autobahn als wesentlich sicherer anzusehen ist - auf Autobahnen ereignen sich erheblich weniger Unfälle als auf Bundesstraßen. Schließlich ist die Fahrt auf einer Autobahn für den Autofahrer auch angenehmer und stressfreier.

b) Gem. § 4 Abs. 4 der Anlage 5 des TV Ratio iVm Anlage 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt die Zahlung der Fahrtkostenerstattung in sechs Teilbeträgen jeweils halbjährlich im Voraus zusammen mit dem Monatsentgelt. Da die Versetzung mit Wirkung zum 29.06.2015 durchgeführt wurde, waren bislang zwei Teilbeträge - für das zweite Halbjahr 2015 und für das erste Halbjahr 2016 - zur Zahlung fällig. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte von einem Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von insgesamt 13.509 € brutto ausging, während die Klägerin tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung von 14.286,00 € brutto hat, ergibt sich eine Differenz von insgesamt 777,00 € brutto, von der 2/6 bislang zu bezahlen waren.

c) Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die erste Rate der Fahrtkostenentschädigung am 15.06.2016 und die zweite Rate am 15.12.2015 fällig waren. Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 129,50 € seit 16.06.2015 bzw. seit 16.12.2015 aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB.

2. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Wie bereits oben dargelegt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Berechnung der neuen Fahrtstrecke unter Zugrundelegung der Strecke über die Autobahn A3. Dementsprechend liegt die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Strecke bei 107,90 Kilometern und somit über den in der Gesamtbetriebsvereinbarung genannten 101 Kilometern.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO und begründet sich damit, dass die Klägerin zwar mit ihren zuletzt gestellten Anträgen obsiegt hat, der zunächst angekündigte Antrag aber mangels Fälligkeit sämtlicher Raten teilweise unbegründet war. Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf die Kosten eine anteilige Quotelung vorzunehmen.

2. Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO auf insgesamt 777,00 € festzusetzen. Dies ist der Betrag, der zwischen den Parteien insgesamt im Streit steht. Ein Abschlag für den Feststellungsantrag war nach Auffassung der Kammer nicht vorzunehmen.

3. Die Berufung war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2b) ArbGG gesondert zuzulassen, da es entscheidungserheblich um die Auslegung eines Tarifvertrages geht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

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In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

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(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
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Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.