Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 15. Nov. 2016 - 6 Sa 184/16

published on 15/11/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 15. Nov. 2016 - 6 Sa 184/16
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Arbeitsgericht Nürnberg, 4 Ca 5054/15, 23/02/2016

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.03.2016 - Az. 4 Ca 5054/15 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden Fahrtkostenentschädigung.

Die Klägerin, die in der S-Straße 9 in A-Stadt wohnt, ist Beamtin auf Lebenszeit in einem Dienstrechtsverhältnis zur deutschen T. AG. Das Beamtenverhältnis ist beurlaubt für eine Tätigkeit bei der Beklagten als Fernmeldehauptsekretärin zu einem Monatsentgelt in Höhe von zuletzt 4.067,12 € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 7 des Entgelttarifvertrages der Beklagten eingruppiert.

Die Klägerin wurde aus betrieblichen Gründen mit Wirkung vom 29.06.2015 von ihrer alten Regelarbeitsstelle in B-Stadt, P-Platz 4, in die neue Regelarbeitsstelle C-Stadt, G-Straße 7, versetzt.

Für solche betriebliche Maßnahmen schlossen der Gesamtbetriebsrat der Beklagten und die Beklagte eine Gesamtbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes VSD-GK (vgl. Bl. 10 f. d.A.).

Diese lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2 Beschreibung der Maßnahme

(2) Für tarifliche Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1-10 (unabhängig von ihrer Betriebszugehörigkeit) und Beamte richten sich die Grundleistungen nach Anlage 5 zum TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio). Die Höhe der Fahrtkostenzuschüsse und Ausgleiche des zeitlichen Mehraufwands richten sich abweichend nach Anlage 5 dieser Vereinbarung.“

Anlage 5 des TV Ratio trifft unter anderem folgende Regelungen:

„§ 4 Erstattungsbetrag zum Ausgleich von Fahrmehrkosten und eines zeitlichen Mehraufwandes

(1) […]

(2) Der Ausgleich der Mehraufwendungen erfolgt auf der Grundlage der Fahrmehrleistungen zwischen Wohnort und neuer Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle und soweit mindestens 6 Entfernungskilometer (einfache Entfernung) zusätzlich zurückzulegen sind. Die Ermittlung der zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer erfolgt unter Zugrundelegung der kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle.

(3) […]

(4) Der Erstattungsbetrag wird nach realisiertem anderweitigem Einsatz (Absatz 14) in einer neuen Regelarbeitsstelle/ständigen Dienststelle in 6 Teilbeträgen halbjährlich im Voraus mit dem Monatsentgelt gezahlt. […]

(5) Der Erstattungsbetrag wird angepasst, sofern sich die nach Absatz 2 zu ermittelnde Entfernung nicht nur vorübergehend verändert (zum Beispiel durch Umzug).“

Anlage 5 zur Gesamtbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes VSD-GK (vgl. Bl. 12 d.A.) legt unter anderem fest, dass bei einer einfachen Entfernung ab 91 Kilometern eine Fahrkostenentschädigung in Höhe von 13.509,00 € und bei einer einfachen Entfernung ab 101 km eine Fahrkostenentschädigung in Höhe von 14.286,00 € zu bezahlen ist.

Die Entfernung von der Wohnung der Klägerin bis zum Standort in B-Stadt beträgt gemäß dem von der Beklagten verwendeten Routenplaner 43,9 Kilometer. Zum Standort in C-Stadt beträgt die Entfernung von der Wohnung - je nachdem, ob man die Fahrtstrecke über die Bundesstraße B8 oder über die Autobahn A3 wählt - 144,4 Kilometer oder 151,8 Kilometer. Je nachdem, welche Strecke man bei der Berechnung heranzieht, kommt man damit auf eine Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Strecke von 100,5 Kilometern oder 107,9 Kilometern.

Mit Schreiben vom 16.06.2015 (vgl. Bl.13 f. d.A.) beantragte die Klägerin gemäß der oben genannten Betriebsvereinbarung die Abgeltung von Mehraufwendungen als Folge ihrer Versetzung. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2015 mit, dass sie von 100,5 zusätzlich zurückzulegenden Kilometern ausgehe, so dass sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 13.509,00 € ergebe.

Die Beklagte verwendet für die Berechnung der Differenz von alter und neuer Strecke einen auf ihre Anforderungen abgestimmten Routenplaner („Telekom-Routenplaner“).

Die Klägerin ist erstinstanzlich der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 14.286,00 € habe. Sie trägt vor, dass die kürzeste verkehrsübliche Strecke von ihrer Wohnung nach C-Stadt über die Autobahn A3 führe. Die Strecke sei zwar 7,4 Kilometer länger, aber - auch nach dem eigenen Routenplaner der Beklagten - 32 Minuten schneller. Bei der Begriffsbestimmung müssten neben der Dauer weitere Faktoren wie Spritverbrauch, Fahrverhalten und Umweltfreundlichkeit berücksichtigt werden. Die Strecke über die A3 stelle den normalen, üblichen Weg dar. Jeder Autofahrer würde, noch dazu bei täglichem Hin- und Rückweg, die Strecke über die Autobahn wählen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 129,50 € brutto seit dem 16.06.2015 und aus 129,50 € brutto ab dem 16.12.2015 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Fahrkosten-entschädigung der Klägerin gemäß § 9 Absatz 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts VSD-GK zwischen der TDG und dem GBR iVm § 4 der Anlage 5 des TV Ratio iVm Anlage 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung auf Basis einer Entfernungskilometeranzahl (einfache Entfernung) „ab 101 km bis 110 km“ (14.286,00 €) zu berechnen.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Die Beklagte ist erstinstanzlich der Auffassung, dass die kürzeste mit dem Pkw zurückzulegende verkehrsübliche Fahrtstrecke gleichbedeutend mit der „kürzesten Strecke“ gemäß ihrem eigenen Routenplaner sei. Würde man dem Wort „Verkehrs-üblichkeit“ eine Bedeutung zumessen, die über für die Benutzung von Pkws zugelassene Straßen hinausginge, müsste man empirische Erhebungen zu unterschiedlichen Tageszeiten, bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen und während bzw. außerhalb der Hauptferienzeiten durchführen. Eine solche individuelle Betrachtung würde der von dem Tarifvertrag verlangten pauschalierten Betrachtung entgegenstehen.

Es sei weiter zu beachten, dass unterschiedliche Routenplaner für die in Streit stehenden Strecken unterschiedliche Fahrzeiten berechneten. Die vom Telekom-Routenplaner be-rechneten Fahrzeiten könnten deshalb nicht zur Bestimmung der Verkehrsüblichkeit herangezogen werden.

Das Arbeitsgericht hat gemäß den Klageanträgen entschieden. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Fahrtkostenentschädigung der Klägerin müsse auf der Basis einer einfachen Mehrstrecke von 107,9 Kilometern berechnet werden, so dass die Beklagte der Klägerin eine Fahrtkostenentschädigung von insgesamt 14.286,00 € schulde. Die Klä-gerin erfülle unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug einer Fahrtkostenerstattung. Sie wurde von ihrer alten Regelarbeitsstelle in B-Stadt in die neue Regelarbeitsstelle nach C-Stadt versetzt und muss nun angesichts ihres Wohnsitzes in A-Stadt einen deutlich weiteren Arbeitsweg zurücklegen. Da sie in Entgeltgruppe 7 eingruppiert ist, gehört sie gemäß § 9 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung zu den Mitarbeitern, die Fahrtkostenerstattung nach den Vorgaben der Anlage 5 zum TV Ratio sowie - was die Höhe anbelangt - nach Anlage 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung erhalten.

Nach Auffassung des Erstgerichts ist bei dem Vergleich der Wegstrecken, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 5 des TV Ratio vorzunehmen ist, nicht auf die Route über die Bundesstraße B8, sondern auf die Route über die Autobahn A3 abzustellen.

Ausgangspunkt ist die Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 5 zum TV Ratio. Demnach richtet sich die Ermittlung der zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer nach der kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle. Eine Definition, was unter der „kürzesten verkehrsüblichen Strecke“ zu verstehen ist, findet sich weder in Anlage 5 zum TV Ratio noch in der oben genannten Gesamtbetriebsvereinbarung. Dementsprechend muss von Amts wegen eine Auslegung der tarifvertraglichen Vorschrift vorgenommen werden. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Führen diese Grundsätze nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist letztendlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird.

Vorliegend ist der Wortlaut der getroffenen Regelung nicht eindeutig, da die Bedeutung des Wortes „verkehrsüblich“ offen ist. Dies kann zum einen einfach nur bedeuten, dass es sich um eine öffentliche Straße handeln muss, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignet und zulässigerweise zu befahren ist. Es kann zum anderen aber auch ausdrücken, dass es sich um die Strecke handeln muss, die ein verständiger Autofahrer in der Situation des Betroffenen wählen würde. Hinweise der gewollten Auslegung durch die Tarifvertragsparteien finden sich im Tarifvertrag nicht.

Nach Auffassung des Erstgerichts ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Verwendung des Wortes „verkehrsüblich“ nicht nur etwas Selbstverständliches festhalten wollten, sondern tatsächlich ein zusätzliches Kriterium für die Festlegung der maßgeblichen Strecke aufstellen wollten.

Dass es sich bei der gewählten Straße um eine geeignete und zulässigerweise befahrene Straße handeln muss, bedürfe keiner gesonderten Erwähnung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien hätten auch nur in Erwägung gezogen, die betroffenen Mitarbeiter könnten sich auf anderen Straßen bewegen. Insbesondere gebe es keine Veranlassung, anzunehmen, die Tarifvertragsparteien hätten Selbstverständlichkeiten regeln wollen.

Hätten die Tarifvertragsparteien andererseits gewollt, dass es ausschließlich auf die kürzeste Entfernung ankommen soll, wäre das Wort „verkehrsüblich“ überflüssig gewesen. Der Begriff der „Verkehrsüblichkeit“ muss vielmehr eine eigene, über die Länge der benutzten Strecke hinausgehende Bedeutung haben. Das Erstgericht geht daher davon aus, dass eine Wegstrecke dann verkehrsüblich ist, wenn sie von einem verständigen Autofahrer in der Situation des Betroffenen gewählt wird. Auch ein durchschnittlicher Leser wird die tarifvertragliche Regelung typischerweise so verstehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es bei einem solchen Verständnis der Vorschrift nicht erforderlich, empirische Erhebungen zu unterschiedlichen Tageszeiten, bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen, und während bzw. außerhalb der Ferienzeiten durchzuführen. Bei der Feststellung der „verkehrsüblichen“ Strecke gehe es nicht darum, welche Strecke zum konkreten Zeitpunkt am schnellsten befahren werden könne, sondern darum, welche Strecke ein verständiger Fahrer - abstrakt - für seine Fahrten wählen würde. Bei dieser Entscheidung spielen nicht nur die Länge der Strecke und die Fahrdauer eine Rolle, sondern insbesondere auch die Sicherheit und das Fahrverhalten.

Vorliegend würde ein verständiger Autofahrer ohne jeden Zweifel die Strecke über die A3 wählen. Die Strecke sei zwar 7,4 Kilometer länger als die alternative Strecke über die B8, die Fahrzeit sei hingegen - unabhängig davon, welchen Routenplaner man heranziehe - deutlich kürzer. Zudem ist zu beachten, dass die Strecke über die Autobahn als wesentlich sicherer anzusehen sei - auf Autobahnen ereigneten sich erheblich weniger Unfälle als auf Bundesstraßen. Schließlich sei die Fahrt auf einer Autobahn für den Autofahrer auch angenehmer und stressfreier.

Gemäß § 4 Abs. 4 der Anlage 5 des TV Ratio iVm Anlage 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt die Zahlung der Fahrtkostenerstattung in sechs Teilbeträgen jeweils halbjährlich im Voraus zusammen mit dem Monatsentgelt. Da die Versetzung mit Wirkung zum 29.06.2015 durchgeführt wurde, waren bislang zwei Teilbeträge - für das zweite Halbjahr 2015 und für das erste Halbjahr 2016 - zur Zahlung fällig. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte von einem Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von insgesamt 13.509,00 € brutto ausging, während die Klägerin tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung von 14.286,00 € brutto hat, ergibt sich eine Differenz von insgesamt 777,00 € brutto, von der 2/6 bislang zu bezahlen waren.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.03.2016 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 06.04.2016 zugestellt worden. Die Berufungsschrift vom 27.04.2016 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg an diesem Tag eingegangen. Die Berufungsbegründungsschrift vom 04.07.2016 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.07.2016 verlängert war.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Klägerin habe nur einen Erstattungsanspruch auf der Basis von insgesamt EUR 13.509,--. Entgegen dem Erstgericht sei auf die kürzere Route über die Bundesstraße B8 abzustellen. Bei der Auslegung habe das Arbeitsgericht fehlerhaft einen individuellen Maßstab der Bewertung zugrunde gelegt. Der Wortlaut sei zwar nicht eindeutig, es sei aber darunter die objektiv kürzeste üblicherweise befahrene Strecke zu verstehen, auch wenn es sich dabei nicht um die am häufigsten befahrene und/oder verkehrsgünstigste Strecke handele. Nicht entscheidend sei, welchen Weg der Arbeitnehmer bevorzuge und welcher subjektiv der günstigste Weg sei. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsbindung tatsächlich genutzt werde, sei aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich. Außer Betracht blieben daher nur Strecken, die - wie beispielsweise Feldwege und Wirtschaftswege - üblicherweise für den Personenverkehr nicht bestimmt sind oder nicht benutzt werden. Es mag im Einzelfall ferner in Betracht kommen, solche Strecken unberücksichtigt zu lassen, deren Benutzung nach allgemeinen Maßstäben offensichtlich unzumutbar ist, so dass es an der Befahrbarkeit fehle. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspräche es, bei Errechnung der zur Umgrenzung des Einzugsgebietes maßgeblichen Strecke an subjektive Gegebenheiten, wie z.B. an die von den Beamten/Arbeitnehmer zwischen der Wohnung und der jeweiligen Dienststelle üblicherweise tatsächlich benutzten oder aus subjektiven Gründen vorzuziehenden Strecke anzuknüpfen. Auf diese individuellen, je nach Fahrer divergierenden Vorstellungen und Vorlieben könne es aber für einen - pauschalierten - Anspruch auf Fahrkostenerstattung nicht ankommen. Vorliegend sei es deshalb geboten, allein auf die eindeutig feststellbare, kürzeste, benutzbare Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsort abzustellen. Nicht entscheidend könne hingegen sein, welcher Weg aus der Situation des Betroffenen heraus gewählt würde, da diese subjektive Betrachtungsweise keinen einheitlichen Maßstab vermitteln und darüber hinaus der zusätzlichen Voraussetzung des „kürzesten“ Weges keiner Bedeutung zumessen würde. Zu beachten sei auch Sinn und Zweck der Zahlung der Fahrkostenentschädigung. Bis zu einer Strecke von 70 Kilometern erfolge eine Differenzierung zwischen einer Entschädigung wegen Fahrmehrkosten und einem Ausgleich eines zeitlichen Mehraufwandes. Ab einer Strecke von 71 Kilometern werde hingegen nicht mehr unterschieden und werden Fahrmehrkosten und zeitlicher Aufwand durch einen Betrag abgegolten. Infolge dessen könne es ab einer Strecke von 71 Kilometer auch nicht mehr auf den zeitlichen Mehraufwand ankommen. Die von der Beklagten vorgenommene Erstattung aus der Stufe ab 91 Kilometer beinhalte ohnehin bereits auch den Ausgleich für den zeitlichen Mehraufwand.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.03.2016, Az.: 4 Ca 5054/15, wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Klägerin erachtet das Ersturteil als zutreffend. Das Erstgericht gehe richtigerweise davon aus, dass die Tarifvertragsparteien mit der Verwendung des Wortes „verkehrsüblich“ nicht nur die Selbstverständlichkeit festhalten wollten, dass es sich um eine tatsächlich zugelassene Straße handelt. Richtigerweise erkenne das Gericht, dass hier ein zusätzliches Kriterium für die Festlegung der maßgeblichen Strecke aufgestellt werden soll. Wenn die Vertragsparteien gewollt hätten, dass es ausschließlich auf die kürzeste Entfernung ankommt, wäre das Wort „verkehrsüblich“ überflüssig gewesen. Insoweit habe hier der Begriff der Verkehrsüblichkeit eine eigene, über die Länge der benutzten Strecke hinausgehende Bedeutung. Weiterhin gehe es bei der Frage der verkehrsüblichen Strecke nicht darum, welche Strecke zum konkreten Zeitpunkt am schnellsten befahren werden könne, sondern darum, welche Strecke ein verständiger Fahrer für seine Fahrten wählen würde. Genau dies sei mit der Formulierung der Verkehrsüblichkeit gemeint.

Verkehrsüblich sei die Strecke dann, wenn sie von einem verständigen Autofahrer in der Situation des Betroffenen gewählt wird. Im hier gegenständlichen Streit würde ein verständiger Autofahrer ohne jeden Zweifel immer die Strecke über die A3 wählen. Diese Strecke ist zwar objektiv 7,4 Kilometer länger als die alternative Strecke über die B8, die Fahrzeit hingegen sei deutlich kürzer. Darüber hinaus sei die Strecke über die Autobahn auch sicherer.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2a und 2 b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung erweist sich als begründet.

Zunächst kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen zur Anwendbarkeit der fraglichen Vorschriften, den allgemeinen Auslegungsregeln und der Erforderlichkeit einer Auslegung verwiesen werden (Seiten 8 und 9 des Urteils) und von einer rein wiederholenden Darlegung abgesehen werden.

Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Formulierung - oder ähnliche Formulierungen - wurden von der Rechtsprechung auch in verschiedenen Gerichtszweigen unterschiedlich ausgelegt und verstanden. Insoweit folgt die Auslegung des Arbeitsgerichts insbesondere der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14.04.2015, Az.: 7 Sa 432/14, zu der Bestimmung des § 12 BayUKG. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in der Revision (Urteil vom 14.06.2016 - 9 AZR 409/15) insbesondere mit der Frage der „kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung“ nicht zu befassen. Das Arbeitsgericht folgt ersichtlich mit seiner Entscheidung auch dem Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 06.07.1994, Az.: 6 A 2596/93.

Das erkennende Gericht schließt sich allerdings der Ansicht der Beklagten an. Das Gericht versteht unter „der kürzesten mit dem PKW zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle“ zunächst die entfernungsmäßig kürzeste Straßenverbindung. Vorrangig ist nach der gewählten Wortwahl auf die kürzeste mit dem PKW zurückzulegende Fahrstrecke abzustellen. Dies ist unstreitig die Strecke über die B8, die zu einer Entfernungsdifferenz von unstreitig 100,5 Kilometer einfach führt. Dabei soll die Einfügung der „verkehrsüblichen“ Fahrstrecke lediglich sicherstellen, dass mit der kürzesten Fahrstrecke nicht solche Fahrstrecken gemeint sind, die nicht öffentlich befahrbar sind oder aufgrund von Besonderheiten allgemein nicht genutzt werden. Die Fahrstrecke muss damit für Fahrzeuge geeignet und von diesen zulässigerweise zu befahren sein. Darüber hinaus muss deren Benutzung auch generell zumutbar sein. Insoweit soll das Wort „verkehrsüblich“ die genannten Kriterien sicherstellen und ist so verstanden nicht überflüssig. Man mag dies für Selbstverständlichkeiten halten, es sichert aber die zutreffende Anwendung der Vorschrift.

Mit dem Begriff „verkehrsüblich“ sollte im Hinblick auf die Pauschalierung von Entfernung und Zeit durch einen Zahlbetrag neben der kürzesten zumutbaren Fahrstrecke nicht auch noch eine zeitliche Komponente in die Beurteilung einfließen. Dies hätte im Bereich der hier vorliegenden Pauschalierung bezüglich Entfernung und Zeitaufwand einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft.

Dieses Verständnis ist auch im Hinblick auf die Vielzahl von Anwendungsfällen eine klare Regelung im Vergleich zum Verständnis durch das Arbeitsgericht und die Klägerin. Die kürzeste Fahrstrecke mit dem PKW auf öffentlichen Straßen lässt sich relativ leicht objektiv feststellen. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung für eine Vielzahl von Fällen. Bei einem Verständnis im Sinne der Klägerin ist es nicht ohne weiteres möglich. Dabei geht es aber entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht um die Frage individueller subjektiver Wertungen. Vielmehr ergeben sich erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage, ab welcher Zeitersparnis welcher längere Weg zugrunde zu legen wäre und was geschehen soll, wenn die Zeitersparnis auf längere Zeit geringer ausfällt, ohne dass sich Wohnort oder Dienststelle ändern. Die so gefundene Auslegung erscheint daher näher am Sinn und Zweck der Vorschrift orientiert und praktikabler zu sein. Darüber hinaus bleiben auch rein subjektive Fragen, die sich bei einer pauschalen abstrakten Regelung regelmäßig nicht stellen sollen, außen vor. So die Frage, welche Strecke jemand als stressfreier, angenehmer oder weniger gefährlich erachtet.

Die Klägerin hat demnach einen Erstattungsanspruch nur auf der Basis eines Jahresbetrages von EUR 13.509,00. Auf die Berufung ist das Urteil daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 02/03/2016 00:00

Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden Fahrtkostenentschädigung. Die Klägerin, die in der A-Straße in A-Stadt wohnt, ist seit 01.09.1989 als Fernmeldehauptsekretärin bei der Beklagten
published on 14/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. April 2015 - 7 Sa 432/14 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.