Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Sept. 2012 - 10 Sa 128/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0913.10SA128.12.0A
published on 13/09/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Sept. 2012 - 10 Sa 128/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2012, Az.: 7 Ca 2042/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gewährung von Trennungsgeld.

2

Der Kläger steht als Angestellter im Geschäftsbereich der X.-verwaltung in den Diensten der Beklagten. Seine Dienststelle befand sich ursprünglich an seinem Wohnort in A.-Stadt. Ab 07.06.2010 wurde der Kläger einer neuen Dienststelle zugeteilt, die im Gebäude Nr. 7 einer Kaserne in X.-Stadt untergebracht ist. Seit 01.07.2012 befindet sich der Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

3

Die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Klägers und dem Kasernentor betrug 29,8 Kilometer. Sie führte über die Landstraßen L 001, L 002, L 003 und L 004. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers, ihm Trennungsgeld für die Fahrten von seiner Wohnung zur neuen Dienststätte zu gewähren mit der Begründung ab, seine Wohnung liege auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststelle entfernt.

4

Mit seiner am 21.12.2011 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, den er für 20 Monate von Juli 2010 bis Februar 2012 mit insgesamt € 4.986,00 beziffert.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, zwischen A.-Stadt und X.-Stadt werde üblicherweise die 31,5 Kilometer lange Strecke über die Bundesstraße B 000 und die Autobahn A 00 befahren. Die tägliche Fahrt auf der kürzesten Strecke von 29,8 Kilometern über die Landstraßen könne ihm nicht zugemutet werden, da Teilstrecken schwierig zu befahren seien und in den Wintermonaten ein hohes Gefährdungspotential aufgrund von Schnee- und Eisglätte herrsche. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass seine Dienststätte im Gebäude Nr. 7 der Kaserne untergebracht sei. Deswegen sei die 500 Meter lange Strecke vom Kasernentor zu diesem Gebäude mit den ermittelten 29,8 Kilometern zu addieren.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2012 (dort Seite 2-5 = Bl. 79-82 d.A.) Bezug genommen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Dauer seiner Zuteilung zur W. Informationstechnik GmbH am Standort U.-T.-Kaserne in 00000 X.-Stadt fortlaufend Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) -VMBI 1999, S. 336- zu gewähren,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Trennungsgeld für die Monate Juli 2010 bis Februar 2012 in Höhe von € 4.986,00 brutto zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dem Kläger stehe kein Trennungsgeld zu, weil die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von seiner Wohnung entfernt sei. Es komme nicht auf die vom Kläger tatsächlich befahrene oder bevorzugt befahrene Strecke an. Vielmehr sei auf die eindeutig feststellbare, kürzeste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Dienststätte abzustellen. Der Strecke von 29,8 Ki-lometern sei nicht der Weg vom Kasernentor bis zum Gebäude Nr. 7 hinzuzu-rechnen, denn die Dienststätte sei bereits beim Eintreffen am Kasernentor erreicht. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 28.02.2012 (BI. 82-84 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 05.03.2012 zugestellt worden. Er hat mit am 15.03.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.06.2012 verlängerten Begründungsfrist am 05.06.2012 begründet.

13

Er ist der Ansicht, bei der vorliegenden Entfernungsbemessung sei nicht auf die kürzeste Strecke abzustellen. Die kürzeste Strecke führe über Landstraßen und Ortsdurchfahrten, die ein weitaus höheres Gefahrenpotential aufwiesen als der Weg über die Autobahn. In den Wintermonaten herrsche gerade in den Früh- und Spätnachmittagsstunden Schnee- und Eisglätte. Die Räumung und Streuung von Landstraßen erfolge oft sehr spät und unterbleibe bei extremen Witterungsverhältnissen gänzlich. Außerdem sei die Strecke über die Landstraßen schwierig, verwinkelt und zusätzlich durch Ortsdurchfahrten belastet, während die Verkehrsführung über die zweispurig gut ausgebaute Autobahn geradezu geradlinig sei. Im Übrigen sei die Strecke zwischen dem Kasernentor und dem Gebäude Nr. 7 den ermittelten 29,8 Kilometern hinzuzuaddieren. Er sei kein Soldat, der am Kasernentor Wache stehen müsse, sondern Zivilbeschäftigter, der erst an seinem Arbeitsplatz angelangt sei, wenn er im Dienstgebäude eintreffe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 05.06.2012 (BI. 112-118 d.A.) Bezug genommen.

14

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2012, Az.: 7 Ca 2042/11, abzuändern und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Dauer seiner Zuteilung zur W. Informationstechnik GmbH am Standort U.-T.-Kaserne in 00000 X.-Stadt fortlaufend Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeld Verordnung (TGV) -VMBI 1999, S. 336- zu gewähren,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Trennungsgeld für die Monate Juli 2010 bis Februar 2012 in Höhe von € 4.986,00 brutto zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.06.2012 (BI. 125-128 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

19

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

21

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld für den Zeitraum seiner Zuteilung zur Dienststätte nach X.-Stadt ab dem 07.06.2010 hat.

22

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 Ar-bGG vollumfänglich Bezug auf die sorgfältige Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen:

23

Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) nur zu gewähren ist, wenn bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 TGV der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt. Die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, beantwortet sich nach §3 Abs. 1 Nr. 1 c des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Danach liegt die Wohnung dann im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer „üblicherweise befahrenen" Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.

24

Die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung des Klägers in A.-Stadt und dem Kasernentor in X.-Stadt beträgt unstreitig 29,8 Kilometer. Es ist unerheblich, dass diese Strecke über Landstraßen und Ortsdurchfahrten führt. Wie bereits das Arbeitsgericht folgt auch die Berufungskammer der verwaltungsgerichtlichen ständigen Rechtsprechung für Bundesbeamte und Soldaten.

25

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Auslegung der Begriffe „üblicherweise befahrene Strecke" höchstrichterlich geklärt. Maßgeblich ist die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststelle nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke, auch wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene und (oder) verkehrsgünstigste Strecke handelt. Ob der Beamte oder Soldat die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung und der Dienststelle auch tatsächlich benutzt, ist demnach unerheblich. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspräche es, bei Errechnung der zur Umgrenzung des Einzugsgebiets maßgeblichen Strecke an subjektive Gegebenheiten, wie an die von den Beamten oder Soldaten zwischen der Wohnung und der jeweiligen Dienststelle üblicherweise tatsächlich benutzten Strecke, anzuknüpfen. Nach Möglichkeit sollen Zufälligkeiten hinsichtlich des Wohnsitzes und einer damit verbundenen Bevorzugung oder Benachteiligung eines Beamten oder Soldaten vermieden werden. Deshalb ist es geboten, allein auf die eindeutig feststellbare, kürzeste, benutzbare Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Dienststelle abzustellen (BayVGH Beschluss vom 29.10.2007 - 14 ZB 07.1645- Juris; BVerwG Urteil vom 15.07.1977 - VI C 57.76 - ZBR 1977, 402 ff.). Diesen Erwägungen, die ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, ist nichts hinzuzufügen.

26

Die kürzeste Strecke von der Wohnung des Klägers bis zum Kasernentor in X.-Stadt beträgt vorliegend unstreitig 29,8 Kilometer. Es ist unerheblich, dass sie über Landstraßen und Ortsdurchfahrten führt. Dies macht dem Kläger die Benutzung der Straßen nicht unzumutbar. Es handelt sich um für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignete und zulässigerweise befahrene öffentliche Straßen. Der allgemeine Hinweis auf einen schlechteren Winterdienst als auf Autobahnen genügt nicht. Auch die Landstraßen in Rheinland-Pfalz sind im Winter verkehrsbereit zu halten.

27

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass die vom Kläger mit 500 Metern angegebene Strecke zwischen dem Kasernentor und dem Gebäu-de Nr. 7 auf dem Kasernengelände bei der Berechnung der Wegstrecke nicht zu berücksichtigen ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass als Dienststätte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG die abgegrenzte zusammenhängende Liegenschaft mit allen dazugehörenden Stellen anzusehen ist. Maßgebend für die Berechnung der 30-Kilometer-Grenze ist deshalb die Außengrenze der Dienststelle, wie z.B. die Wache einer Kaserne (OVG Lüneburg Beschluss vom 13.12.2010 - 5 LA 331/09 - Juris). Die Beklagte durfte deshalb als Endpunkt der Wegstrecke das Kasernentor festlegen.

28

Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Wegstrecke beim Kläger, der als ziviler Mitarbeiter bei der Bundeswehr beschäftigt worden ist, nicht anders zu berechnen als bei einem Soldaten. Das BUKG gilt für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten. Es findet gemäß § 44 Abs. 1 TVöD entsprechend auf Tarifbeschäftigte Anwendung. Die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte ist nicht unterschiedlich zu berechnen.

29

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

30

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden Fahrtkostenentschädigung. Die Klägerin, die in der A-Straße in A-Stadt wohnt, ist seit 01.09.1989 als Fernmeldehauptsekretärin bei der Beklagten
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.