Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 18. Okt. 2017 - 16 Ca 23/17

published on 18/10/2017 00:00
Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 18. Okt. 2017 - 16 Ca 23/17
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.264,64 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.

2

Der am ... 1959 geborene Kläger ist geschieden und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 1. Mai 2015 war der Kläger als Liegenschaftsbetreuer bei der Beklagten in Hamburg tätig. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt € 1.634,88, zuzüglich einer monatlichen Anwesenheitsprämie in Höhe von € 120,00. Der Kläger erhielt zudem Sozialleistungen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete der befristete Arbeitsvertrag vom 24. April 2015 nebst Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 11. April 2016 (Anlagen B 1 und B 2, Blatt 33 - 41 der Akte). Hiernach endet das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. April 2017.

3

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Abfallmanagementdienstleistung für die Wohnungswirtschaft und unterhält in Deutschland mehrere Niederlassungen. In der Hamburger Niederlassung der Beklagten werden etwa 90 Arbeitnehmer beschäftigt. Es besteht ein Betriebsrat.

4

Im Zusammenhang mit der Rückgabe des Dienstfahrzeuges eines anderen Liegenschaftsbetreuers der Beklagten, eines Herrn M., wurden am 14. Dezember 2016 durch Mitarbeiter der Beklagten mehrere Musik-CDs mit rechtsradikalen Inhalten gefunden. Aus diesem Anlass kam es am 14. Dezember 2016 im Betrieb der Beklagten zu einem Gespräch zwischen den Mitarbeitern der Beklagten Frau L. und Herrn K.. Frau L. arbeitet bei der Beklagten in der Buchhaltung sowie im Meldemanagement.

5

Der Kläger kam zu diesem Gespräch hinzu und verwickelte die Zeugin L., nachdem der Zeuge K. den Raum verlassen hatte, in ein Gespräch über seine Sichtweise zum Zweiten Weltkrieg und Holocaust. Dieses Gespräch fand im Betrieb der Beklagten vor dem Büro des Zeugen K. auf dem Büroflur statt. Über den Inhalt des Gesprächs, insbesondere über die Frage, ob der Kläger gegenüber der Zeugin Frau L. den Holocaust geleugnet hat, herrscht zwischen den Parteien Streit.

6

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016, der Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten persönlich am selben Tag um 10:37 Uhr übergeben, hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer fristlosen Kündigung sowie zu einer hilfsweisen fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Hinsichtlich des Inhalts der Betriebsratsanhörung wird auf die Anlage B 4 verwiesen (Blatt 43 - 51 der Akte).

7

Der Betriebsrat stimmte der fristlosen sowie hilfsweisen fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 21. Dezember 2016 zu. Zugleich gab dieser eine als „abschließende Stellungnahme“ bezeichnete Erklärung ab und forderte die Beklagte auf, gegen den Kläger Strafanzeige zu erstatten (Anlage B 4, Blatt 51 der Akte).

8

Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 31. Januar 2017 (Anlage B 5, Blatt 52 der Akte). Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 23. Dezember 2016 zu.

9

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 wandte sich der Kläger an die Niederlassungsleiterin der Beklagten, Frau K1, und bat darin um Entschuldigung für sein Verhalten gegenüber der Zeugin Frau L.. Der Inhalt des Schreibens vom 29. Dezember 2016 wird vollumfänglich in Bezug genommen (Anlage 2 des Klägers, Blatt 5 der Akte).

10

Mit seiner am 13. Januar 2017 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 23. Januar 2017 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

11

Der Kläger trägt vor, er habe im Rahmen des Gesprächs mit der Zeugin Frau L. den Holocaust nicht geleugnet. Weder die Beklagte noch Frau L. hätten eine Strafanzeige gegen den Kläger gestellt. Der Kläger sei über den Fund der Musik-CDs mit rechtsradikalen Inhalten im Dienstwagen seines Arbeitskollegen genauso empört gewesen wie die Zeugen K. und L..

12

Unmittelbar nach Erhalt der Kündigung sei der Kläger zu einem Gespräch mit Frau K1 gefahren und habe dort seine angeblichen Aussagen richtig gestellt. Frau K1 habe ihn daraufhin gebeten, eine Stellungnahme zu verfassen, was der Kläger mit seinem Schreiben vom 29. Dezember 2016 getan habe.

13

Die Beklagte sei in der Vergangenheit mit der Arbeit des Klägers stets zufrieden gewesen und habe diesem noch Ende Oktober 2016 eine Sonderprämie als Anerkennung seiner besonderen Leistungen gewährt. Mit Frau K1 sei zudem vereinbart worden, dem Kläger eine verantwortungsvollere und höherwertigere Stelle im Innendienst zuzuweisen.

14

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Kläger zu Protokoll erklärt, der Betriebsrat habe entgegen dem Schreiben vom 21. Dezember 2016 der außerordentlichen fristlosen sowie hilfsweisen ordentlichen Kündigung nicht zugestimmt. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates hinsichtlich der Zustimmung zur Kündigung am 21. Dezember 2016 habe es nicht gegeben (vgl. Protokoll vom 18. Oktober 2017, Blatt 92 der Akte).

15

Der Kläger beantragt,

16

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis sowohl durch die fristlose als auch durch die ordentliche Kündigung vom 22. Dezember 2016, beim Kläger eingegangen am 23. Dezember 2016, nicht aufgelöst wurde.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe im Rahmen des Gesprächs mit Frau L. am 14. Dezember 2016 gegen 16:00 Uhr den Holocaust geleugnet. So habe der Kläger sich dahingehend geäußert, dass die Juden im Zweiten Weltkrieg nicht vergast worden seien. Weiterhin habe der Kläger gesagt, dass er (der Kläger) als Chemiker wisse, dass dies nicht möglich sei, da das Gas so hoch explosiv gewesen sei, so dass das Kasernenlager neben der Gaskammer sowie sämtliche darum befindlichen Gebäude viel zu gefährdet gewesen seien. Dies hätte – so der Kläger – niemand riskiert. Der Kläger habe sich im Rahmen des Gesprächs mit Frau L. weiterhin dahingehend geäußert, dass die deutschen Soldaten in den Lagern bestraft worden wären, wenn sie sich an den Gefangenen vergriffen hätten. Die Gefangenen wären also gar nicht „so arm dran gewesen“, wie alle behaupten würden. Weiterhin habe der Kläger gegenüber Frau L. gesagt, dass die Judentransporte nicht in dem behaupteten großen Umfang stattgefunden hätten. Die entgegenstehenden Behauptungen seien laut Behauptung des Klägers absurd, weil aus seiner Sicht im Krieg niemand solche logistisch und kostenmäßig aufwändige Transporte vorgenommen hätte. Außerdem habe der Kläger – laut Vortrag der Beklagten – zu Frau L. gesagt, dass es „eine alte Tradition der Juden“ gewesen sei „zu wandern“, so dass man schon gar nicht von einer richtigen Flucht der Juden sprechen könne. Der Kläger habe laut der Beklagten weiterhin zu Frau L. gesagt, dass er nicht an den Holocaust glaube, sondern dass die Amerikaner und die anderen Alliierten nur versuchen würden, die Deutschen als Schuldige dastehen zu lassen.

20

Die Beklagte trägt weiter vor, dass Frau L. aufgrund der Äußerungen des Klägers „fassungslos“ gewesen sei und den Kläger mehrfach gebeten habe aufzuhören bzw. zu gehen. Dieser Bitte sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe vielmehr gegenüber Frau L. gesagt, „F., wenn du alle meine Informationen hättest und wüsstest, was ich weiß, würdest du auch anders denken“.

21

Die Beklagte meint, der Kläger habe mit seinen Äußerungen den Holocaust geleugnet und damit den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Dies stelle einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Äußerungen könnten nicht als „schlechter Scherz“ abgetan werden, zumal diese betriebsöffentlich erfolgt seien, wodurch es zu einer Störung des Betriebsfriedens gekommen sei. So habe sich Frau L. durch die Äußerungen belästigt gefühlt und sei nicht umher gekommen, anderen Kollegen von dem Gespräch zu berichten und um Rat zu bitten.

22

Im Rahmen des Gütetermins am 3. März 2017 haben die Parteien einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2017 (ohne Zahlung einer Abfindung) geschlossen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. März 2017, beim Arbeitsgericht Hamburg am selben Tag vorab per Telefax eingegangen, von ihrem Rücktrittsrecht unter Ziffer 6 des Vergleichs Gebrauch gemacht und ist vom Vergleich zurückgetreten.

23

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14. Juni 2017 über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe im Rahmen des Gesprächs am 14. Dezember 2016 den Holocaust geleugnet, Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 verwiesen (Blatt 91 - 95 der Akte).

24

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

I.

25

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 22. Dezember 2016 mit deren Zugang am 23. Dezember 2016 aufgelöst worden.

26

1. Der Kläger hat sich mit der am 13. Januar 2017 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 23. Januar 2017 zugestellten Kündigungsschutzklage rechtzeitig gegen die ihm am 23. Dezember 2016 zugegangene Kündigung vom 22. Dezember 2016 gewandt, so dass diese nicht bereits nach §§ 4, 7, 13 Abs. 1 KSchG als wirksam gilt.

27

2. Die außerordentliche Kündigung ist wirksam. Ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegt vor.

28

a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt folglich keine „absoluten” Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich”, d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227).

29

Als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich“ geeignet (BAG vom 26. März 2015 – 2 AZR 517/14, NZA 2015, 1180). Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszweckes. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer im Betrieb nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG vom 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112). Er ist damit sowohl während als auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (BAG vom 10. September 2009 - 2 AzR 257/08, NZA 2010, 220).

30

Der Kläger hat seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt, indem er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Gesprächs mit der Zeugin L. am 14. Dezember 2016 in der Betriebsöffentlichkeit volksverhetzende und den Betriebsfrieden störende Äußerungen tätigte. So hat die Zeugin L. ausgesagt, der Kläger habe ihr gegenüber gesagt, „Hitler sei durch die Engländer und durch Harry Ford instrumentalisiert worden“. Nachdem die Zeugin den Kläger gefragt hatte, was er damit meine, hat der Kläger nach Aussage der Zeugin L. ihr gegenüber weiter ausgeführt, dass „das mit dem Gas nicht hätte sein können, da das Gas so hoch explosiv gewesen sei, dass das Lager in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Es habe eine zu große Gefahr für die Soldaten bestanden“. Die Zeugin L. hat weiterhin ausgesagt, der Kläger habe ihr gegenüber erklärt, dass „die Judentransporte nicht in dem Maße stattgefunden haben könnten“, dies hätte man „aus Kostengründen“ im Krieg nicht gemacht. Weiterhin hat die Zeugin ausgesagt, dass der Kläger in diesem Zusammenhang ihr gegenüber gesagt hat, dass sich Soldaten nicht an Gefangenen vergriffen hätten, da diese Konsequenzen zu befürchten gehabt hätten.

31

Dass der Kläger die entsprechenden Äußerungen von sich gegeben hat, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin L. bestätigt worden. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin L.. Die Zeugin hat den Sachverhalt flüssig und im sichtbaren Bemühen um Erinnerung geschildert. Erinnerungslücken wurden von der Zeugin eingeräumt. So hat die Zeugin angegeben, dass sie sich nicht wörtlich an jedes Detail des ca. 30-minütigen Gesprächs mit dem Kläger erinnern kann. Auch hat die Zeugin eingeräumt, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob im Rahmen des weiteren Geschehens nach dem Gespräch weitere Personen als die von der Zeugin benannten anwesend waren.

32

Bei den Äußerungen des Klägers am 14. Dezember 2016 handelt es sich aus Sicht der Kammer um volksverhetzende Kundgaben, welche den Betriebsfrieden bei der Beklagten gestört haben. So wird nach § 130 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Ein Verharmlosen ist im Kontext des § 130 Abs. 3 StGB sowohl das Herunterspielen des fraglichen Geschehens in tatsächlicher Hinsicht als auch das Bagatellisieren oder Relativieren in seinem Unwertgehalt (BGH vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689). So liegt ein Verharmlosen z.B. dann vor, wenn behauptete wird, die Zahl der ermordeten Juden liege allenfalls bei einer Million oder es habe jedenfalls die massenhaften Gaskammer-Morde nicht gegeben (BGH vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689). Nach diesen Maßstäben weisen die Äußerungen des Klägers zumindest einen volksverhetzenden Charakter auf, indem der Kläger die massenhaften Gaskammer-Morde im Hinblick auf die aus seiner Sicht bestehende „Gefährdung für das Lager“ in Abrede gestellt hat und auch das Ausmaß der Judentransporte im Zweiten Weltkrieg verneint bzw. relativiert hat. Das Verhalten des Klägers ist auch nicht vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG gedeckt. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit findet seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG).

33

Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung der Äußerungen des Klägers sind diese jedenfalls geeignet, den Betriebsfrieden bei der Beklagten zu stören. So hat die Zeugin Frau L. ausgesagt, angesichts der Äußerungen des Klägers „ziemlich geschockt und irritiert“ gewesen zu sein und den Kläger zweimal zum Gehen aufgefordert zu haben. Die Äußerungen des Klägers erfolgten auf dem Büroflur, d.h. nicht im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs zwischen dem Kläger und der Zeugin Frau L.. Der Kläger war sich ausweislich seines Schreibens vom 29. Dezember 2016 offenbar auch bewusst, dass seine Äußerungen den Betriebsfrieden gestört haben. So hat sich der Kläger in dem Schreiben dafür entschuldigt, „einen derartigen Wirbel in der Firma erzeugt“ zu haben (Anlage 2 des Klägers, Blatt 5 der Akte).

34

b) Der Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Januar 2017 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG vom 16. Dezember 2010 – 2 AZR 485/08, NZA 2011, 571). Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um einen so schweren Pflichtverstoß handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – d. h. auch für den Arbeitnehmer – ausgeschlossen ist. Dies gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich (BAG vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227).

35

Gemessen an diesen Grundsätzen bedurfte es vorliegend keiner vorherigen Abmahnung des Klägers. Es war auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte volksverhetzende Äußerungen, die strafrechtliche Relevanz haben könnten, auch nicht einmalig in ihrer Betriebsöffentlichkeit hinnehmen würde. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien eine Vielzahl von Arbeitnehmern mit ausländischem Hintergrund beschäftigt. Unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe konnte deshalb auch der Kläger nicht ernsthaft annehmen, die Beklagte werde die Äußerungen des Klägers auch nur einmalig hinnehmen.

36

c) Auch im Übrigen überwiegen im Rahmen der Interessenabwägung die Belange der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwar war insoweit zugunsten des Klägers dessen Lebensalter sowie seine Unterhalspflichten gegenüber einem Kind zu berücksichtigen. Dem gegenüber war jedoch die besondere Schwere der Pflichtverletzung des Klägers zu dessen Lasten zu berücksichtigen. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger erst seit dem 1. Mai 2015 bei der Beklagten beschäftigt wird und seine Pflichtverletzung sich auf die betrieblichen Abläufe ausgewirkt hat. Hinzukommt, dass die Äußerungen auf dem Büroflur und nicht im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs zwischen dem Kläger und der Zeugin Frau L. erfolgten und der Kläger mit seinen Äußerungen auch nicht aufhörte, nachdem er hierzu von Frau L. aufgefordert wurde. Zur Vermeidung weiterer Störungen des Betriebsfriedens erscheint es daher im vorliegenden Fall angemessen das Arbeitsverhältnis des Klägers mit sofortiger Wirkung vor dessen Befristungsende zu lösen.

37

3. Die Beklagte hat auch die gesetzliche Frist des § 626 Abs. 2 BGB zur Erklärung der Kündigung gewahrt. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 mit dem Zeitpunkt, indem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Zwischen den kündigungsbegründenden Äußerungen des Klägers am 14. Dezember 2016 und dem Zugang der Kündigung beim Kläger am 23. Dezember 2016 liegen weniger als 2 Wochen.

38

4. Die Beklagte hat den bei ihr bestehenden Betriebsrat am 21. Dezember 2016 gemäß § 102 BetrVG zu der beabsichtigten Kündigung ordnungsgemäß angehört.

39

Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu Protokoll des Gerichts die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats hinsichtlich der Zustimmung zur Kündigung am 21. Dezember 2016 gerügt hat und behauptet hat, der Betriebsrat habe der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zugestimmt, wurde diese Behauptung aus Sicht der Kammer widerlegt. So hat die Zeugin Frau B., die damalige Betriebsratsvorsitzende der Beklagten, ausgesagt, dass am 21. Dezember 2016 eine außerordentliche Betriebsratssitzung stattgefunden hat, in deren Verlauf der Betriebsrat den Beschluss gefasst hat, der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zuzustimmen. Dessen ungeachtet haben Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit der Anhörung durch den Arbeitgeber nach § 102 BetrVG (vgl. BAG vom 22. November 2012 – 2 AZR 732/11, NZA 2013, 665; Fitting, BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 102 Rn. 53 m.w.N.).

40

Die Kündigung der Beklagten vom 22. Dezember 2016 ist auch nicht deswegen unwirksam, weil diese vor Ablauf der Frist nach § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ausgesprochen wurde. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese nach § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Die Stellungnahmefrist des Betriebsrats war vorliegend von der Beklagten nicht abzuwarten, da der Betriebsrat noch am 21. Dezember 2016 eine als „abschließend“ bezeichnete Stellungnahme zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben hat (Anlage B 4, Blatt 51 der Akte). Eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vorzeitig beendende Stellungnahme des Betriebsrats liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, der Betriebsrat werde sich bis zum Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG nicht mehr äußern (BAG vom 25. Mai 2016 – 2 AZR 345/15, NZA 2016, 1140 m.w.N.). Besondere Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme liegen regelmäßig vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zu oder erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen (BAG vom 25. Mai 2016 – 2 AZR 345/15, NZA 2016, 1140 m.w.N.). Vorliegend durfte die Beklagte aufgrund der als „abschließend“ bezeichneten Stellungnahme des Betriebsrats davon ausgehen, dass eine weitere Äußerung des Betriebsrats zur Kündigung nicht mehr erfolgt.

41

Nach alledem war die Kündigungsschutzklage abzuweisen.

II.

42

Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO).

43

Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert (Urteilsstreitwert) folgt aus § 42 Abs. 2 GKG.

44

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG bleibt hiervon unberührt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 25/05/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2015 - 6 Sa 103/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung d
published on 26/03/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 2013 - 16 Sa 1248/12 - aufgehoben.
published on 22/11/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. April 2011 - 19 Sa 1951/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
published on 16/12/2010 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. April 2008 - 11 Sa 522/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.