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| Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.). |
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| Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht. |
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| a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.). |
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| Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht. |
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| Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.). |
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| b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt. |
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| Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet. |
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| Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]). |
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| c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). |
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| Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. |
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| a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33). |
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| b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem. |
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| aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist. |
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| bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln. |
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| cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.). |
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| dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32). |
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| ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]). |
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| ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt. |
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| Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen. |
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| Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.). |
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| Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801). |
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| Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt. |
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| a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde. |
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| Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640). |
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| b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). |
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| Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge. |
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| Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. |
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