Amtsgericht Ludwigsburg Urteil, 17. Apr. 2015 - 10 C 133/15

published on 17/04/2015 00:00
Amtsgericht Ludwigsburg Urteil, 17. Apr. 2015 - 10 C 133/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11.12.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.539,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer von ihm am 01.01.2007 an die Beklagte geleistete Darlehensgebühr.
Mit Datum vom 03.04.2002 unterzeichnete der Kläger einen Bausparantrag.
Insoweit wird Bezug genommen auf eine in der Akte befindliche Kopie des Bausparantrags Anlage B1 (Bl. 44 d.A.).
Zugrunde lagen die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 1). Insoweit wird auf die Anlage B2 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.
In den Bedingungen der Beklagten sind u.a. folgende Bestimmungen niedergelegt:
§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
...
Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. ...
10 
Mit Datum vom 26.04.2002/02.05.2002 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehensvertrags und Bauspardarlehensvertrages. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage B3 (Bl. 47 d.A.).
11 
Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr.
12 
Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr von 2 % d.h. 2.548,95 EUR ausgewiesen.
13 
Die Darlehensgebühr wurde zum 01.01.2007 dem Kläger belastet.
14 
Der Kläger beantragte am 12.12.2014 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 15.12.2014 erlassen und der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt wurde.
15 
Der Kläger trägt vor, die in den AGB der Beklagten festgeschriebene Darlehensgebühr unterliege der richterlichen Inhaltskontrolle und sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH unwirksam.
16 
Die Darlehensgebühr sei vollständig vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.
17 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2007 zu zahlen.
19 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.12.2014 zu zahlen.
20 
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
21 
Die Beklagte trägt vor, bei der Darlehensgebühr handele es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr im Sinn der Rechtsprechung des BGH. Diese sei lediglich auf Privatkreditverträge anwendbar. Streitgegenständlich sei ein Bausparvertrag. Der Zwischendarlehensvertrag und der Bauspardarlehensvertrag seien nur jeweils ein Element des in Gesamtheit bestehenden Bausparvertrages.
22 
Aufgrund der Besonderheiten des Bausparvertrages, ein auf eine längerfristige Bindung abzielender einheitlicher Vertrag eigener Art, sei auch nach der Wertung des BGH das gesetzliche Leitbild der §§ 488 ff. BGB nicht heranzuziehen.
23 
Die Darlehensgebühr sei keine Bearbeitungsgebühr. Sie sei ein kontrollfreies Teilentgelt des Bausparvertrages. Soweit man keine kontrollfreie Preishauptabrede annehmen wolle, liege zumindest eine gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung vor, die gleichfalls nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliege.
24 
Diese seien der Zinssicherungseffekt sowie die Zulässigkeit der jederzeitigen Darlehensrückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
25 
Selbst wenn man die Darlehensgebühr einer AGB-Kontrolle unterwerfe, stelle sie keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da dieser durch den Zinssicherungseffekt und den Wegfall jeglicher Vorfälligkeitsentschädigung eine eigenständige Leistung erhalte, für die auf seiner Seite ein besonderes Interesse bestehe und um derentwillen der Bausparer sich an der Bauspargemeinschaft beteiligt habe.
26 
Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
27 
Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und die darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 552/15 Verkündet am: 8. November 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
published on 14/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.05.2015 - 8 C 165/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene sowie das
published on 14/10/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.04.2015, 10 C 133/15, aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist w
published on 30/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 871,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 862,23 seit dem 31.01.2008 und aus EUR 9,00 seit dem 02.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiese
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.