Amtsgericht Schwerte Urteil, 04. Nov. 2015 - 6 C 13/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
6 C 13/14 |
Verkündet am 04.11.2015A als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Amtsgericht SchwerteIM NAMEN DES VOLKESUrteil
3In dem Rechtsstreit
41. des Herrn L2, A, 58239 Schwerte,
52. der Frau L3, A, 58239 Schwerte,
6Kläger,
7Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L, Südwall 11, 44137 Dortmund,
8g e g e n
91. Frau M2, A, 58239 Schwerte,
102. Herrn M5, A, 58239 Schwerte,
113. Frau L4, A, 58239 Schwerte,
124. Herrn L5, A, 58239 Schwerte,
135. Frau T, A, 58239 Schwerte,
146. Herrn T2, A, 58239 Schwerte,
157. Frau V2, A, 58239 Schwerte,
168. Herrn V, A, 58239 Schwerte,
179. Frau M, H-Straße, 58239 Schwerte,
1810. Frau M3, A, 58239 Schwerte,
1911. Herrn M4, A, 58239 Schwerte,
20Beklagten,
21Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N & Zick, S-Straße, 58239 Schwerte,
22an dem ferner beteiligt ist:
23die I OHG, Hörder I-Straße, 44263 Dortmund, vertreten durch die Geschäftsführer Frau E und Herrn I2, ebenda,
24Verwalterin und Beizuladene,
25hat das Amtsgericht Schwerteauf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2015durch die Richterin S
26für Recht erkannt:
27Die Klage wird abgewiesen.
28Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
29Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
30Tatbestand
31Die Kläger sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft „Auf der Lichtenburg“ in Schwerte. Bei den Beklagten handelt es sich um die übrigen Miteigentümer. Wohnungsverwalterin ist die I OHG.
32Am 22.09.2014 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in welcher u.a. Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresabrechnung 2012, 2013 und des Gesamt- und Einzelwirtschaftsplans 2014 gefasst wurden.
33Die Kläger behaupten, die Abrechnungen seien aus verschiedenen Gründen unrichtig und sind der Ansicht, die gefassten Beschlüsse seien daher für ungültig zu erklären.
34Mit Klageschrift vom 17.10.2014, eingegangen bei Gericht am 20.10.2015, haben die Kläger eine Beschlussanfechtungsklage eingereicht. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014, eingegangen am 13.11.2014, haben die Kläger hinsichtlich der eingereichten Klage um Sachstandsmitteilung gebeten und eine Streitwertvorstellung angegeben. Mit Schriftsatz vom 13.11.2014, Eingang 14.11.2014, begründeten die Kläger die anhängige Beschlussanfechtungsklage. Laut gerichtlichem Vermerk vom 17.11.2014 (Bl. 4 d. A.) wurden hinsichtlich der Klageschrift vom 17.10.2014 gerichtlich zunächst keine Veranlassungen getroffen, da diese zusammen mit einer weiteren Klageschrift nebst Abschriften (Az.: 6 C 8/14) seitens der Prozessbevollmächtigten der Kläger eingereicht und durch die zuständige Geschäftsstelle übersehen wurde. Auf die sodann erfolgte erste gerichtliche Vorschussanforderung vom 18.11.2014 zahlte die Klägerseite am 20.11.2014 den angeforderten Vorschuss. Das schriftliche Vorverfahren wurde unter dem 26.11.2014 angeordnet und die Zustellung der Klage erfolgte am 28.11.2014.
35Die Kläger beantragen,
36die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.2014 zu den Tagesordnungspunkten TOP 2 (Jahresabrechnung 2012), TOP 3 (Jahresabrechnung 2013) und TOP 3 (Gesamt/Einzelwirtschaftsplan 2014) gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
37Die Beklagte beantragen,
38die Klage abzuweisen.
39Die Beklagten sind der Ansicht, die gefassten Beschlüsse seien gültig. Zudem sei die Beschlussanfechtungsklage unbegründet, da die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen nicht eingehalten worden seien.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 (Bl. 99 ff. d. A.) Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe
42Die Beschlussanfechtungsklage ist unbegründet.
43I.
44Die streitgegenständliche Beschlussanfechtungsklage ist unbegründet, da diese nicht fristgerecht gemäß § 46 S. 2 WEG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261, 167 ZPO erhoben wurde.
45Gemäß § 46 S. 2 WEG muss die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die Klagefrist ist gewahrt durch die Erhebung der Klage, d.h. die Rechtshängigkeit der Klage i.S.v. §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO ist maßgeblich, wobei § 167 ZPO anwendbar ist. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, vgl. § 167 ZPO.
46Die Beschlussanfechtungsklage richtet sich vorliegend gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.2015. Die Beschlussanfechtungsklage ist seit dem 20.10.2015 anhängig, die Zustellung der Klage an die Beklagten erfolgte jedoch erst am 28.11.2014, mithin nicht innerhalb der Monatsfrist i.S.v. § 46 S. 2 WEG.
47Eine fristgerechte Klageerhebung lässt sich vorliegend auch nicht über die Anwendung von § 167 ZPO annehmen, da die Zustellung der Klage nicht „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO erfolgte. Eine Zustellung gilt nur dann als „demnächst“ erfolgt, wenn in einer den Umständen nach angemessenen Frist zugestellt wird, ohne von der Partei zu vertretende Verzögerung (vgl. BGH, VersR 1999, 218). § 167 ZPO soll einen Kläger vor Verzögerungen schützen, auf die er keinerlei Einfluss hat, an denen er also auch nicht nur mitschuldig ist. Zuzurechnen sind jedoch Verzögerungen, die ein Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter, für dessen Versäumnisse er einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO), bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können (vgl. exemplarisch BGH, NJW 2006, 3206). Daher gilt eine Klage i.S.v. § 167 ZPO als „demnächst“ zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Das ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn sie durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Der Prozessbevollmächtigte muss nicht nur alles ihm Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für die Zustellung der Klage zu schaffen, sondern auch im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung auf sie hinwirken. Deshalb darf er das Ausbleiben der Nachricht von der Klagezustellung, für das es aus seiner Sicht keinen erkennbaren Grund gibt, nicht unbegrenzt hinnehmen. Selbst im Falle einer überflüssigen oder gar fehlerhaften Auflage des Gerichts muss sich der Prozessbevollmächtigte alsbald um den Fortgang der Sache kümmern (BGH, NJW-RR 1992, 470).
48Dass die Zustellung erst am 28.11.2014, also mehr als zwei Monate nach der Beschlussfassung, erfolgte, beruht auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger, da diese, obwohl sie keinerlei Nachricht vom Amtsgericht erhalten haben, über 23 Tage untätig geblieben sind, bis sie sich mit dem Schriftsatz vom 12.11.2014, Eingang am 13.11.2014, hinsichtlich der eingereichten Klage nach dem Sachstand erkundigten. Nach Überzeugung des Gerichts hätte eine Sachstandsanfrage früher erfolgen müssen, um so auf eine rechtzeitige Zustellung der Klage hinzuwirken. Dieses fahrlässige Verhalten, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, ist auch ursächlich gewesen. Zwar hat das Amtsgericht die Klageschrift vom 17.10.2015, was als fehlerhaft eingeordnet werden könnte, bei Einreichung übersehen, da diese zusammen mit einer weiteren Klageschrift hinsichtlich der gleichen Prozessbeteiligten an das Gericht versandt wurde, dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich bestehenden Nachfrageobliegenheit der Verfahrensbevollmächtigten. Zudem könnte zulasten der Kläger auch die Art und Weise der Klageeinreichung zweier umfangreicher Klagen mit identischer erster Seite ohne eine entsprechende Kenntlichmachung als ein jedenfalls leicht fahrlässiges Versäumnis der Klägerseite eingeordnet werden, welches einer Verzögerung der Zustellung mitbedingt hat. Da sich die Zustellung der Klage aufgrund des Versäumnisses der Klägerseite jedenfalls um 23 Tage verzögerte, ist unter Berücksichtigung der grundsätzlich geltenden Monatsfrist von einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung auszugehen.
49Werden die Fristen i.S.v. § 46 S. 2 WEG versäumt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, NJW 2009, 2132) und ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Beschluss wird bestandskräftig. Da Gründe für die Nichtigkeit der Beschlüsse für das Gericht i.S.v. § 46 Abs. 2 WEG nicht ersichtlich sind, sind die streitgegenständlichen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 22.09.2014 aufgrund der Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist bestandskräftig.
50II.
51Eine weitergehende Stellungnahmefrist im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der fristgerechten Klageerhebung war den Klägern nicht einzuräumen, da sie persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 anwesend waren und unmittelbar mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahme hätte erfolgen können. Die Notwendigkeit einer Stellungnahmefrist ergab sich weder aus § 283 ZPO noch aus § 139 Abs. 5 ZPO oder einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Die tatsächlichen Umstände der Klageerhebung sind unstreitig und waren den Parteien bekannt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht mit den Parteien den Sachverhalt sowie die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Frage einer fristgerechten Klageerhebung i.S.v. § 46 S. 2 WEG ausführlich erörtert. Die Parteien hatten ausreichend Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Insoweit bestand auch jederzeit die Möglichkeit, eine zeitweilige Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, um dies abzustimmen. Es bestand demnach in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis. Da es sich bei der Beurteilung der unstreitigen Umstände der Klagerhebung zudem um einen rechtlichen Hinweis handelte, durfte von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erwartet werden, dass eine entsprechende Einlassung erfolgt, zumal die Prozessbevollmächtigten Stellungnahmen abgaben.
52III.
53Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
54Der Streitwert wird auf 24.278,55 EUR festgesetzt.
55Rechtsbehelfsbelehrung:
56A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
571. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
582. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
59Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
60Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
61Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
62Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
63B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Schwerte statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Schwerte, Hagener T-Str., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
64Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
65S |
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Schwerte, 02.11.2015AmtsgerichtSRichterin |
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Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.