Amtsgericht Münster Beschluss, 04. Jan. 2016 - 22 III 12/15
Gericht
Tenor
Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes M. wird die Standesbeamtin angewiesen, die Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind (…), geboren am (…), in der Weise vorzunehmen, dass in der Geburtsurkunde die Person, die das Kind geboren hat und die Person, die die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt hat, als „Eltern“ bezeichnet werden. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dabei mit ihren aktuell geführten Vornamen aufzuführen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Registers zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 2) hat am (…) in M. die Beteiligte zu 1) geboren. Am (…) haben die Beteiligten zu 2) und 3) die Vaterschaftsanerkennung für die Beteiligte zu 1) und die Zustimmung zu dieser Anerkennung vor dem Standesamt M. beurkunden lassen. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die elterliche Sorge für die Beteiligte zu 1) inne. Die Geburt der Beteiligten zu 1) wurde im Geburtenregister des Standesamtes M. unter der Nr. (…) eingetragen. Dabei wurde der Beteiligte zu 2) als „Mutter“ und der Beteiligte zu 3) als „Vater“ eingetragen. Bereits vor der Geburt der Beteiligten zu 1) war mit gerichtlichem Beschluss festgestellt worden, dass der Beteiligte zu 2) als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (vgl. § 10 TSG). Im Geburtenregister wurden die vom Beteiligten zu 2) aktuell geführten Vornamen und nicht die vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen eingetragen.
4Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,
5die Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister des Standesamtes M. zur Nr. (…) dahingehend, dass der Beteiligte zu 2), als die Person, die das Kind geboren hat, nicht als „Mutter“ sondern als „Vater“ bezeichnet wird.
6Das Standesamt M. vertritt die Rechtsauffassung, dass die beantragte Berichtigung des Geburtenregisters unzulässig sei. Ergänzend hat das Standesamt M. im Hinblick auf die Frage, wie bei Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind zu verfahren sei, eine Zweifelsvorlage an das Amtsgericht Münster gerichtet. Das Standesamt fragt darin an, welche Möglichkeiten sich im konkreten Fall bieten, um die Beteiligten zu 2) und 3) im Geburtenregister und/oder in den Geburtsurkunden der Beteiligten zu 1) als „Eltern“ aufzuführen.
7II.
81.)
9Der Beteiligte zu 2) ist als „Mutter“ der Beteiligten zu 1) zu bezeichnen und als solche in das Geburtenregister einzutragen. Weiterhin sind, ergänzend zu den nun vom Beteiligten zu 2) geführten Vornamen, die vor der Entscheidung nach § 1 TSG vom Beteiligten zu 2) geführten Vornamen im Geburtenregister der Beteiligten zu 1) anzugeben. Der Beteiligte zu 2) ist im Verhältnis zu seiner Tochter nach § 11 TSG weiterhin als Frau anzusehen. Als Person, welche das Kind geboren hat, ist er nach § 1591 BGB „Mutter“ der Beteiligten zu 1).
10a) Die Feststellung des Personenstandes des Beteiligten zu 2), als dem männlichen Geschlecht zugehörig, ist bei der Beurteilung der Abstammung der Beteiligten zu 1) unbeachtlich.
11Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Das ist hier der Beteiligte zu 2). Der abweichende, männliche Personenstand des Beteiligten zu 2) ist nach § 11 TSG gegenüber der Beteiligten zu 1) als Kind des Beteiligten zu 2) unbeachtlich (vgl. AG Berlin-Schöneberg, Beschl. v. 13.12.2013, Az. 71 III 254/13, BeckRS 2014, 20210). Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 3) erfasst § 11 TSG auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren wurden. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach das Rechtsverhältnis zwischen der Person, deren Geschlecht durch eine Entscheidung im Sinne von § 10 TSG festgestellt wurde und ihren Kindern unberührt von dieser Entscheidung bleibt. Lediglich bei der Annahme eines Kindes nach Rechtskraft der Entscheidung gilt dies nicht und die Entscheidung greift auch gegenüber dem angenommenen Kind. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 11 TSG sowie dessen Entstehungsgeschichte ergibt sich keine abweichende Auslegung. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Möglichkeit bekannt war, dass Betroffene auch nach der Entscheidung über die Feststellung des Geschlechts noch Kinder zeugen oder empfangen können. So sah der Gesetzesentwurf für § 5 Abs. 3 TSG zunächst die folgende Formulierung vor:„In dem Geburtseintrag des Kindes des Antragstellers, das bis zum Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Änderung der Vornamen des Antragstellers geboren ist, (...)“. Und für § 11 S. 1 TSG:„(...) zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, soweit die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen (...) worden sind (...)“ (BT-Drucks. 8/2947, 5 f.). Der Gesetzgeber hat nach Änderungsvorschlägen die in Kraft getretene Fassung des TSG gewählt, weil der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter (u. a. für die Vaterschaftsfeststellung) in allen Fällen unberührt bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 8/2947, 16) und nicht ausgeschlossen sei, dass als fortpflanzungsunfähig geltende Personen noch Kinder zeugen oder empfangen könnten (BT-Drucks. 8/2947, 23). Das Bedürfnis für einen (unbeschränkten) Rückgriff auf das zuvor bestehende Geschlecht treffe nur bei der leiblichen Abstammung zu (BT-Drucks. 8/2947, 27; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2009, Az. 16 Wx 94/09, StAZ 2010, 45, 46; KG, Beschl. v. 30.10.2014, Az. 1 W 48/14, BeckRS 2014, 21694).
12Weiterhin hat auch das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 11 TSG nicht beanstandet, sondern im Gegenteil zur Begründung der Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG herangezogen. Damit sei sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben bzw. werden (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909, 913).
13b) Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sind nicht gegeben, da das Gericht die §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2, 11 S. 1 TSG in der hier getroffenen Auslegung nicht für verfassungswidrig hält.
14Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Beteiligten zu 2) ist nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer Geschlechtsfeststellung (§ 10 Abs. 1 TSG) sind im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und die Grundrechte der Kinder eingeschränkt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG für nicht anwendbar erklärt hat, wird dies (nur noch) im Verhältnis zu den nicht angenommenen Kindern durch die Regelung des § 11 TSG bewirkt.
15Aus dem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2) ergibt sich i.V.m. Art. 6 GG sein Recht, als Elternteil des Kindes in dessen Geburtseintrag beurkundet und nicht als solcher ignoriert zu werden, nicht jedoch ein Recht darauf, als Vater des Kindes eingetragen zu werden. Eine solche Eintragung oder eine geschlechtsneutrale Eintragung als Elternteil der Beteiligten zu 2) würde zudem in die Rechte aus dem ebenso geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten zu 1), von dem auch das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung erfasst ist, eingreifen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in diesem Zusammenhang vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen zur eigenen Abstammung (BVerfG a. a. O.). Würde die gebärende Person als Vater des Kindes in das Geburtenregister eingetragen, würde dies die Abstammung des Kindes verschleiern. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes gebietet, seine Abstammung, soweit sie bekannt ist, in seinem Geburtenregister wahrheitsgemäß zu beurkunden. Damit ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern, trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils, rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben bzw. werden. Hierzu gehört auch, die Zuordnung der Person, die das Kind geboren hat. Nach § 1591 BGB ist diese als „Mutter“ zu bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909, 913).
16c) Eine Eintragung des Beteiligten zu 2) als „Vater“ kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer rechtlichen Vaterschaft nach den §§ 1592 ff. BGB liegen – unabhängig vom Geschlecht des Beteiligten zu 2) – nicht vor. Der Beteiligte zu 2) kann nicht als Vater der Beteiligten zu 1) beurkundet werden.
17Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Keine dieser Alternativen ist hier bezüglich des Beteiligten zu 2) gegeben. Es kommt auch keine ergänzende Auslegung der die Vaterschaft begründenden Vorschriften in dem Sinne in Betracht, dass die Person, die das Kind geboren hat, im Geburtenregister als Vater des Kindes einzutragen ist, wenn sie personenstandsrechtlich als dem männlichen Geschlecht zugehörig gilt. Der Wortlaut des § 1592 BGB ist eindeutig. Die Vorschrift regelt i.V.m. den §§ 1593 ff. BGB abschließend die Voraussetzungen der (rechtlichen) Vaterschaft. Im Übrigen liegt auch keine Regelungslücke vor, die eine analoge Auslegung erforderlich machen würde.
18d) Schließlich sind bei dem Beteiligten zu 2) im Geburtenregister entsprechend § 5 Abs. 3 TSG die von diesem vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen anzugeben.
19Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen, insbesondere dem Offenbarungsverbot und der Abstammungsklarheit, ist die Vorschrift des § 5 Abs. 3 TSG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die bloße Angabe der Vornamen als zusätzliches Datum im Geburtenregister genügt und diesenicht als aktuell geführten Vornamen erfasst werden müssen.
20Dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 TSG folgend, sind die vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen im Geburteneintrag anzugeben. Eine Beschränkung der Eintragung auf die vormals geführten Vornamen oder die Pflicht zur Erfassung als aktuell geführte Vornamen, kann der Vorschrift nicht entnommen werden (a.A. OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2009, Az. 16 Wx 94/09, StAZ 2010, 45, 46; KG, Beschl. v. 30.10.2014, Az. 1 W 48/14). Insbesondere ergeben sich auch den Gesetzgebungsmaterialien zu § 5 TSG keine weitergehenden Auslegungskriterien. Angesichts der unter Ziffer 1.b dargestellten Abwägung zwischen Offenbarungsverbot und Abstammungsklarheit, kann eine Notwendigkeit allein für die Eintragung der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen nicht gesehen werden. Vielmehr erscheint die Angabe der vormals geführten Vornamen, neben den aktuell geführten Vornamen ausreichend und konform zur Regelung des § 11 S. 1 TSG. Die auf Grund der Abstammungsklarheit erforderliche Zuordnung eines Elternteils zu einem Geschlecht wird bereits durch die Eintragung als „Mutter“ gewährleistet. Weiterhin bietet die Eintragung der aktuell geführten Vornamen und die bloß zusätzliche Erfassung der vormals geführten Vornamen als Zusatzdatum die Möglichkeit, im Falle der Ausstellung einer Geburtsurkunde, die „Eltern“ mit den nun von ihnen geführten Vornamen einzutragen und so dem Offenbarungsverbot weitestgehende Geltung zu verschaffen. Anderenfalls wäre die dem Offenbarungsverbot dienende geschlechtsneutrale Erfassung als „Eltern“ (vgl. dazu Ziffer 4.) nicht möglich.
213.)
22Ein Verstoß gegen die Art. 8 und Art. 14 EMRK ist nicht ersichtlich.
234.)
24Auf die Zweifelsanfrage des Standesamtes bezüglich der Ausstellung von Geburtsurkunden aus dem bestehenden Grundeintrag konnte festgestellt werden, dass eine geschlechtsneutrale Bezeichnung der Beteiligten zu 2) und 3) in der Geburtsurkunde als „Eltern“ zulässig ist. Dabei können auch die aktuell vom Beteiligten zu 2) geführten Vornamen verwendet werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 TSG ist eine Angabe der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen in einer nach § 59 PStG auszustellenden Geburtsurkunde nicht erforderlich.
25Die Vorschrift des § 59 Abs. 2 PStG zählt die zwingend in die Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben auf, wobei neben den Mindestangaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PStG verschiedene Varianten des Urkundeninhalts denkbar sind (Gaaz/Bornhofen/ ders., PStG, § 59, Rn. 37). Nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 können insbesondere die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes aufgeführt werden. Es entspricht dem Offenbarungsverbot, wenn der Beteiligte zu 2) in der Geburtsurkunde mit seinen nun geführten Vornamen und – gemeinsam mit dem Beteiligten zu 3) – unter der geschlechtsneutralen Bezeichnung „Eltern“ geführt wird. Abweichend zur Erfassung im Geburtenregister besteht für die Angaben in der Geburtsurkunde kein Bedürfnis zur Offenlegung des Geschlechts. Die im Interesse der Abstammungsklarheit über die Kennzeichnung als „Mutter“ zu erfassende Angabe kann das Kind stets dem Geburtenregister entnehmen. Die Möglichkeit zur Einsicht und Auskunft aus dem Register besteht für das jeweils betroffene Kind, hier für die Beteiligte zu 1), nach § 62 Abs. 1 und 2 PStG. In sonstigen Fällen, in denen ein Nachweis der Herkunft erforderlich wird, können die Geburtsurkunden mit den geschlechtsneutralen Angaben vorgelegt werden. Ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, welches die Offenlegung der Abstammungsangaben oder der vormals geführten Vornamen in der Geburtsurkunde erforderlich machen könnte, besteht grundsätzlich nicht. Sofern ausnahmsweise auch von Dritten ein entsprechendes Interesse bestehen sollte, wäre dies über die Einsicht bzw. die Auskunft aus dem Registereintrag abzudecken.
265.)
27Die Kostenentscheidung beruht auf den § 51 PStG, § 81 FamFG.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
30Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2 – 6, 48149 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
31Die Beschwerde muss spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Entscheidung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
32Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, - 2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und - 3.
sie - a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, - b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder - d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt, - aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder - bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.
Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
- 1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, - 2.
(weggefallen) - 3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und - 4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
- 1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, - 2.
(weggefallen) - 3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und - 4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, - 2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und - 3.
sie - a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, - b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder - d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt, - aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder - bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, - 2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und - 3.
sie - a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, - b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder - d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt, - aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder - bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, - 2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und - 3.
sie - a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, - b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder - d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt, - aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder - bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, - 2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und - 3.
sie - a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, - b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder - d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt, - aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder - bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
das Geschlecht des Kindes, - 3.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, - 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.