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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Interesse an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses aus dem Girokontovertrag vor, weil das Bestehen des Girokontovertrages Voraussetzung für die Leistungsanträge aus Ziff. 1-2 des Klageantrags ist (§ 256 II ZPO). |
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| Die Klage ist indes unbegründet. |
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| 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freischaltung der SB-Banking- und Online-Banking-Funktion für sein Girokonto. Ein wirksamer Girokontovertrag, aus dem die Pflicht zur Bereitstellung der SB-Banking- und Online-Banking-Funktion folgt, besteht nicht mehr. |
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| Die Beklagte hat den Girokontovertrag wirksam gemäß Ziff. 19 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt. |
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| a. Die ordentliche Kündigung durch die Beklagte erfolgte form- und fristgerecht im Sinne dieser Regelung. |
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| b. Die Kündigung war nicht rechtsmissbräuchlich und ist daher nicht nach § 242 BGB als unwirksam anzusehen. |
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| aa. Die Geltendmachung der klägerischen Rechte führt nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit der beklagtenseits erfolgten Kündigung. |
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| Der Kläger verweigerte zu Recht die erneute Vorlage des Betreuerausweises. |
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| Es besteht in Bezug auf die Vorlage von Betreuungsausweisen, welche keinen Gutglaubensschutz bewirken und eine Haftung des Betreuers nach § 179 BGB nicht unterlaufen, nicht per se ein berechtigtes Interesse von Banken, die regelmäßige Wiedervorlage zum Schutze vor Missbrauch zu verlangen. Deshalb bedarf es für die Verpflichtung zur regelmäßigen Wiedervorlage des Betreuungsausweises im laufenden Vertragsverhältnis einer vertraglichen Grundlage (vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2010 – IX ZR 184/09; AG Mannheim, Urt. v. 05.08.2011 – 1 C 140/11). |
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| Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob dem als "Zusatzvereinbarung über die Nutzung von Bankgeschäften durch einen Betreuer" überschriebenen Dokument diese vertragliche Vereinbarung zu entnehmen ist. Darin ist geregelt, dass der Betreuer verpflichtet ist, den Betreuerausweis in begründeten Einzelfällen auf Verlangen vorzulegen und die Bank darüber hinaus berechtigt ist, die Vorlage einmal im Kalenderjahr zu verlangen. |
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| Diese "Zusatzvereinbarung" wurde jedoch nicht wirksam abgeschlossen. |
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| Das Formular wurde durch die Beklagte unterzeichnet. |
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| Die Unterschriftszeile, die für die (Vertrags-) Unterschrift des Klägers vorgesehen ist und in der es heißt "Unterschrift Kunde (Kundenunterschrift erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich; der Betreuer als gesetzlicher Vertreter kann die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnen)" ist nicht ausgefüllt – weder von dem Kläger noch von seinem Betreuer. |
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| Die dritte und letzte Unterschriftszeile wurde hingegen durch den Betreuer des Klägers, Herrn ..., unstreitig ausgefüllt. Diese Zeile ist beschriftet mit dem Hinweis "Unterschrift Betreuer – zur Kenntnis (Unterschrift nicht erforderlich, wenn der Betreuer bereits als gesetzlicher Vertreter des Kunden unterschrieben hat)". |
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| Für die Erklärung des Betreuers durch die Unterschriftsleistung ist nach den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) maßgeblich. Es ist also zu fragen, wie der durchschnittliche Empfänger eine Unterschrift in einer mit dem Hinweis "zur Kenntnis" versehenen Unterschriftszeile nach den Umständen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte. |
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| Danach kann ein Rechtsbindungswillen des Unterzeichnenden nicht angenommen werden. Der Hinweis "zur Kenntnis" spricht ausdrücklich gegen einen solchen. Auch der Umstand, dass der Betreuer (bewusst) von zwei möglichen Zeilen für seine Unterschrift nur die dritte Zeile „zur Kenntnis“ auswählt, spricht bei lebensnaher Betrachtung gegen einen Rechtsbindungswillen. |
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| bb. Auch unabhängig von der unrechtmäßigen Aufforderung zur Wiedervorlage des Betreuerausweises war es der Beklagten jedoch in Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie freigestellt, zu entscheiden, mit welcher Partei sie Vertragsbeziehungen unterhält. |
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| Allein der zeitliche und vermutlich auch innere Zusammenhang zwischen der Klage und der Kündigung führt noch nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs. |
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| Die Auslegung der „Zusatzvereinbarung“ durch die Beklagte ist aus Sicht des Gerichts zwar falsch, aber doch immerhin nicht willkürlich. Es gibt durchaus vertretbare Argumente, die Unterschrift des Betreuers auch als Vertragsunterschrift anzusehen. Wenn die Beklagte diese Auslegung so (zwar falsch, aber nicht willkürlich) vorgenommen hat, musste sie sich einer unberechtigten Klage ihres Kunden und seines Betreuers gegenüber sehen. Eine Kündigung in einer solchen Situation ist nicht rechtsmissbräuchlich. |
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| Hinzu kommt, dass die Beziehungen zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Betreuer des Klägers und der Beklagten gestört / angespannt sind. |
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| Der Betreuer hat einen Mitarbeiter der Beklagten in seinem Schreiben vom 07.07.2016 als "Abschaum" bezeichnet (vgl. AS 51), diesen und letztlich auch die Beklagte, deren Vorgaben der Mitarbeiter umgesetzt hat, in gröbster Weise herabgewürdigt. |
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| Der Beklagten war vor diesem Hintergrund die Fortführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger, der sich das Verhalten seines Betreuers zurechnen lassen muss, nicht zumutbar. In einem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Schreiben vom Juli 2016 wäre aus Sicht des Gerichts sogar eine fristlose Kündigung der Vertragsbeziehung möglich gewesen. Wenn die Beklagte nun eine weitere Verschlechterung der Beziehung durch die aus ihrer Sicht unberechtigte Klage zum Anlass für eine ordentliche Kündigung nimmt, kann ihr dies nicht verwehrt werden. |
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| Weitere Ausnahmen, welche unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Interessen des Klägers an der Daseins- und Vermögensvorsorge zu einem Kontrahierungszwang führen, sind vorliegend nicht einschlägig. |
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| Bei der Beklagten handelt es sich nicht um ein als öffentlich-rechtliche Körperschaft geführtes Kreditinstitut, welches durch die unmittelbare Einwirkung der Grundrechte dem Willkürverbot aus Art. 3 GG unterliegt. Sachliche Gründe für eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung werden daher für eine Kündigung durch das Kreditinstitut nicht vorausgesetzt (vgl. für Sparkassen BGH, Urt. v. 05. Mai 2015 – XI ZR 214/14 –, BGHZ 205, 220-228, Rn. 12; AG Ludwigslust, Urt. v. 31. Mai 2017 – 43 C 288/16 –, juris). |
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| Bei dem Girokonto des Klägers handelt es sich auch nicht um ein Basiskonto, welches nach den Vorschriften der §§ 30 ff. ZKG in einer vergleichbaren Konstellation nicht ohne Weiteres durch die Beklagte kündbar gewesen wäre. |
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| Die Grundsätze zum Basiskonto können auch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. |
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| Der Gesetzgeber hat im ZKG einen umfassenden Schutz der Basiskonten festgesetzt, der insbesondere eine Diskriminierung in Form einer "Schalterhygiene" untersagt (vgl. § 3 ZKG) und die Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Leistungsumfang entsprechender Konten mit denen "normaler" Girokonten vergleichbar zu halten (vgl. § 40 ZKG). Der Gesetzgeber hat diese Regelungen bewusst getroffen, um die Daseinsvorsorge durch ein "Jedermann-Konto" auch für solche Personen sicherzustellen, die im freien Zahlungsverkehr Schwierigkeiten haben, ein Konto zu eröffnen oder zu unterhalten. |
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| Für das hier eingerichtete Konto verbleibt es beim Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher es einer Bank auch gestattet, ihr Vertragsverhältnis mit einem Kunden nach eigenem Wunsch zu beenden. Dies gilt umso mehr, als es dem Kläger weiterhin möglich ist, ein Basiskonto bei der Beklagten zu beantragen. Hierauf besteht nach § 31 ZKG ein gesetzlicher Anspruch; eine Ablehnung ist nur unter den hohen Hürden der §§ 34-37 ZKG möglich. |
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| 2. Entsprechend der Ausführungen unter 1. war die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis nicht durch Kündigung erloschen ist, nicht auszusprechen. |
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| 3. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 255,85 EUR zuzüglich Zinsen aus §§ 280 I, II, 286 BGB besteht ebenfalls nicht. Zwar wäre ein entsprechender Verzugsschadensersatz für die widerrechtliche Abschaltung der SB- und Online-Banking-Funktion zunächst noch bis zur ex nunc wirksam werdenden Kündigung denkbar. Allerdings hat der Kläger den Verzug, insbesondere die Mahnung der Beklagten, nicht substantiiert dargelegt und bewiesen. |
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| III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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