Amtsgericht Ludwigslust Urteil, 31. Mai 2017 - 43 C 288/16

published on 31/05/2017 00:00
Amtsgericht Ludwigslust Urteil, 31. Mai 2017 - 43 C 288/16
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Gericht

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Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 der Geschäftsbeziehung der Klägerin über das Konto Nr. ... unwirksam ist und die Geschäftsbeziehung ungekündigt fortbesteht.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2016 zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Der Streitwert wird auf 615,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass ihre Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse ..., der Beklagten, ungekündigt fortbesteht.

2

Die Klägerin nahm im Dezember 2000 das Angebot der Beklagten „Das Konto zum Nulltarif“ an. Mit Schreiben vom 29.3.2016 (Anlage K 9, Bl. 18) kündigte die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziff. 26 Abs. 2 ihrer AGB i.V. § 314 BGB die Geschäftsverbindung mit der Klägerin.

3

Die Klägerin trägt vor:

4

Die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 sei unwirksam. Sparkassen könnten Girokonten nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund sei jedoch nicht ersichtlich. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ besage, dass rechtsgeschäftliche Beziehungen nicht gelöst werden könnten, nur weil sie für eine Partei wirtschaftlich nachteilig geworden seien.

5

Der behauptete Kostendruck und die Unwirtschaftlichkeit werde bestritten.

6

Die Bilanzsumme der Sparkasse ... habe sich nach dem Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um 51 Millionen Euro erhöht; auch der Zinsüberschuss habe sich erhöht. Dies rechtfertige keine Unzumutbarkeit.

7

Die Klägerin beantragt,

1.

8

festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 der Geschäftsbeziehung der Klägerin über das Konto Nr. ... unwirksam ist und die Geschäftsbeziehung ungekündigt fortbesteht.

2.

9

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2016 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte trägt vor:

13

Sie sei zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt gewesen. Die Beklagte sei laut § 5 SparkassenVO MV nicht aus wichtigem Grund gehalten, eine Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Die Klägerin könne nicht erwarten, eine Leistung auf Lebenszeit zum Nulltarif in Anspruch nehmen zu können.

14

Der Beklagten würde ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil entstehen, würde das Recht der Beklagten auf Erhöhung von Entgelten völlig unterbunden.

15

Ein ordentliches Kündigungsrecht stehe der Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH zu, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Es sei offenkundig, dass die Einnahmen von Banken und Sparkassen gegenwärtig rückläufig seien.

16

Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht mangels wirksamer Kündigung fort.

18

Die Beklagte kündigte die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin mit Schreiben vom 29.3.2016 nach Maßgabe der Ziff. 26 Abs. 2 der AGB der Beklagten i.V.m. § 314 BGB.

19

Ein „wichtiger Grund“, „aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann“ liegt jedoch nicht vor.

20

Weder sind die in Ziff. 26 Abs. 2 lit. a) - e) der AGB der Beklagten beispielhaft aufgeführten Umstände gegeben noch liegt sonst ein wichtiger Grund vor.

21

Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Kommentierung bei Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, Bd. 2, I 3 B IV, Rn. I 227b, in der es auszugsweise heißt:

22

„Jedenfalls als öffentlich-rechtliche Körperschaft geführte Kreditinstitute unterliegen wegen ihrer Aufgabe zu staatlicher Daseinsvorsorge den Bindungen der Grundrechte unmittelbar und damit auch einem aus Art. 3 GG abzuleitenden Willkürverbot - ggf. auch privatrechtlich organisierte.677 Kündigungen sind, soweit diese Bindung greift, nur zulässig, wenn das Kreditinstitut hierfür einen sachlichen Grund anführen kann.678 Danach muss bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für das Institut unzumutbar sein.679 Gegen das Willkürverbot verstoßende Kündigungen sind nach § 134 BGB iVm. Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.680

23

Fußnoten:

24

677
BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; für Sparkassen (auch nach Wegfall der Gewährträgerhaftung) nach den jeweiligen Landesgesetzen etwa OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119 (§ 5 Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt). Ebenso, wenn sich privatrechtlich organisierte Institute im Alleinbesitz des Staates befinden, BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031; aA OLG Köln Urt. v. 17.11.2000 - 13 W 89/00, NJW 2001, 452, wonach die Postbank AG auch zu Zeiten, in denen sie sich noch in öffentlicher Hand befand, den Girovertrag nach §§ 627, 675 BGB kündigen konnte und dabei nur dem Schikaneverbot des § 226 BGB unterlag; zur Erstreckung auch auf privatrechtlich organisierte Kreditinstitute, deren Anteile nicht vom Staat gehalten werden, BGH Urt. v. 15.1.2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519, Köndgen NJW 2004, 1288, 1292; Boemke NJW 2001, 43, 44 f.

25

678
BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031 (beide auch zum Parteienprivileg nach Art. 21 GG); so sogar für Änderungskündigung zur Gebührenanpassung: OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119, 1120 („wichtiger Grund“), was freilich selbst vom Gedanken des Versorgungsauftrages her nicht zwingend angezeigt ist (Bereitstellung eines Kontos zwar angezeigt, aber auch zum dauerhaft, bis zu lebenslang unveränderten Preis?).

26

679
BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; etwa Nutzung des Kontos im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen (Betrieb entsprechender Internetseiten u. ä.): OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2008 - I-31 W 38/08, BKR 2009, 436; LG München I, Urt. v. 12.5.2009 - 28 O 398/09, VuR 2010, 226.

27

680
BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031; BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658; tendenziell strenger („wichtiger Grund“ nötig): OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119, 1120.“

28

Deshalb ist die Rechtsauffassung des OLG Naumburg (ZIP 2012, 1119 f.) im vorliegenden Fall schon deshalb einschlägig, weil die AGB der Beklagten in der maßgeblichen Bestimmung selbst einen wichtigen Grund für eine Kündigung fordert.

29

Dem OLG Naumburg (siehe Rn. 26 der Entscheidung) ist zunächst darin zu folgen, dass die Sparkasse ... gegenüber Personen, die ein Konto neu errichten, die Preise nach weitgehend freiem Ermessen bestimmen kann und in Bezug auf Neukunden nicht verpflichtet ist, Girokonten kostenlos oder zu besonders günstigen Konditionen zu führen.

30

Bei der Klägerin handelt es sich indes nicht um eine Neukundin sondern um eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung. Hier gilt, wie das OLG Naumburg weiter festgestellt hat(siehe Rn. 31), dass eine der Durchsetzung eines höheren Entgelts dienende Kündigung in jedem Fall unzulässig ist. Dies gilt für den vorliegenden Fall mehr noch als in dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall, da die Saalesparkasse ... in ... im dort entschiedenen Fall zur Begründung eines „wichtigen Grundes“ anführen konnte, dass es sich bei den betreffenden Kunden um Kunden mit einem höheren Bearbeitungsaufwand handelte.

31

Dies trifft auf die Klägerin im vorliegenden Fall nicht zu. Die Kündigung wird von der Sparkasse ... im vorliegenden Fall nur damit begründet, dass das von der Klägerin genutzte Kontomodell in der konkreten Geschäftsbeziehung nicht mehr aufrechterhalten werden könne, da die Beklagte in Folge steigender Anforderungen einem erhöhten Kostendruck ausgesetzt sei.

32

Dies reicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, indes zur Begründung eines wichtigen Grundes im genannten Sinne nicht aus.

33

Das von der Beklagten herangezogene Urteil des AG Grimma vom 9.3.2017 zum Az. 102 C 7/17 EV ist nicht einschlägig, weil im vorliegenden Fall die Kündigung ausdrücklich auf Nr. 26 Abs. 2 der AGB („Kündigung aus wichtigem Grund“) der Beklagten gestützt wurde und es sich somit nicht um eine ordentliche Kündigung handelte.

34

Im Übrigen ergibt auch die Überprüfung der weiteren in der Kommentierung bei Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, gerichtlichen Entscheidungen, dass es für einen wichtigen Grund in dem genannten Sinne deutlich gewichtigerer Gründe bedarf.

35

Der Klage war nach alledem stattzugeben.

36

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 280, 249 BGB, 3, 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 02/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 397/02 Verkündet am: 2. Dezember 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.
published on 15/01/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 22/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGB-Banken 2002
published on 11/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 403/01 Verkündet am: 11. März 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______
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published on 21/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages
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Annotations

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.