Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - XI ZR 214/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem folgende, Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der seit dem 1. November 2009 geltenden Fassung entsprechende Klausel: "Nr. 26 Kündigungsrecht (1) Ordentliche Kündigung Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. […]"
- 2
- Der Kläger ist der Ansicht, die Bestimmung sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Er hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen. Außerdem hat er einen Antrag nach § 7 UKlaG gestellt. Das Landgericht hat erkannt, die Beklagte habe es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen, und eine Veröffentlichungsbefugnis nach § 7 UKlaG zugesprochen. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt und die der Kläger vollumfänglich zurückzuweisen beantragt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision der Beklagten hat nur zu einem Teil Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht (WM 2014, 1477 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 5
- Die beanstandete Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei daher unwirksam. Sie verschleiere die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Verwenders bei einem Girokonto auf Guthabenbasis, das gemäß § 5 Abs. 2 der Bayerischen Sparkassenordnung in der seit dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung (künftig: BaySpkO) auf Antrag einer natürlichen Person aus dem Geschäftsbezirk der Beklagten eröffnet worden sei. Bei einem solchen Konto sei die ordentliche Kündigung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 BaySpkO ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung , die mit höherrangigem Recht vereinbar sei, sei die Sparkasse nicht nur zum Eröffnen, sondern auch zum Fortführen des Kontos verpflichtet, wenn ihr dies nicht im Einzelfall aus wichtigem Grund unzumutbar sei. Dieser Verpflichtung könne sie sich durch eine ordentliche Kündigung des Girovertrages nicht entziehen.
- 6
- Da die angegriffene Klausel lediglich auf zwingende gesetzliche Vorschriften verweise und Giroverträge gemäß § 5 Abs. 2 BaySpkO nicht ausdrücklich ausnehme, sei sie nicht hinreichend klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie erwecke den fehlerhaften Eindruck, die ordentliche Kündigung der Sparkasse sei auch bei Giroverträgen dieser Art unter den von ihr genannten Voraussetzungen möglich. Der Halbsatz der Klausel "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen …" mache nicht hinreichend deutlich, dass für eine bestimmte Gruppe von Verträgen eine ordentliche Kündigung generell unzulässig sei. Dieser Eindruck verstärke sich durch Satz 3 der Klausel, der die Kündigungsmöglichkeit speziell für Giroverträge regele, indem dort eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten festgelegt werde.
- 7
- Die Verweisung auf die "zwingenden gesetzlichen Vorschriften" sei auch deswegen nicht verständlich, weil § 5 BaySpkO für den Kunden nicht einfach auffindbar sei und ein Kündigungsverbot nicht ausdrücklich formuliere. Die aus dem Gebot der Verständlichkeit folgende Pflicht zur Aufnahme eines ausdrücklichen Ausschlusses der Kündigung sei für die Beklagte nicht unzumutbar. Eine Ergänzung der Klausel führe nicht dazu, dass die Regelung unübersichtlich werde. Sie stelle auch keine bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 5 BaySpkO dar.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Wesentlichen stand.
- 9
- 1. Die Revision der Beklagten hat allerdings Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Landgerichts aufrechterhalten hat, die Beklagte habe die Verwendung der vom Kläger beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingung auch gegenüber anderen als Verbrauchern zu unterlassen. Zwar ist, was die Revision erkennt, jedenfalls der zweitinstanzliche Antrag des Klägers, die Berufung zurückzuweisen, so zu verstehen, er mache sich die Entscheidung des Landgerichts als sein Begehren zu eigen, so dass ein Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO geheilt ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 313/97, WM 1998, 2487, 2488 mwN). Der Kläger ist insoweit allerdings nicht anspruchsberechtigt, § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 - VII ZR 55/07, BGHZ 178, 1 Rn. 16 ff.).
- 10
- 2. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten im Wesentlichen unbegründet. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Klausel im Ergebnis zutreffend in entscheidenden Teilen wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB für unwirksam erachtet. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht § 5 BaySpkO zutreffend als privatrechtliche Kündigungsbeschränkung interpretiert hat, kommt es dabei nicht an. Die dagegen gerichtete Revision hat insoweit lediglich zu einem geringen weiteren Teil Erfolg.
- 11
- a) Es kann dahinstehen, ob die beanstandete Klausel mit der Folge ihrer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17 mwN) im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) so zu verstehen ist, sie eröffne der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung auch dann, wenn ihr für die Kündigung kein sachgerechter Grund zur Seite steht.
- 12
- Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt , wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146, 149 ff. und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02, WM 2004, 317 ff.; vgl. Hadding, WuB I A 1. Nr. 19 AGB-Banken [2009] 1.12; ders. in FS Hopt, 2010, S. 1893, 1904; Goldhammer, DÖV 2013, 416, 418; Linnenbrink, BKR 2014, 10, 11 f.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675h Rn. 5; A. Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGB-Werke Teil 4 [2] Banken [Kreditinstitute] Rn. 72 a.E.). Satz 1 der vom Kläger beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingung macht das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung nicht vom Vorhandensein eines sachgerechten Grundes abhängig. Satz 2 gleicht diesen Mangel nicht aus, weil die dort statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die "berechtigten Belange des Kunden" nicht das Ob der Kündigung, sondern - wie aus dem mit "insbesondere" eingeleiteten Zusatz ersichtlich - deren Modalitäten betrifft. Damit könnte die Klausel nach § 305c Abs. 2 BGB so zu interpretieren sein, die Beklagte bedinge sich ein Recht zur Kündigung ohne die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB ergebenden Einschränkungen aus.
- 13
- Aus den unter b) genannten Gründen kann eine Unwirksamkeit unter diesem Gesichtspunkt indessen auf sich beruhen. Gleichfalls nicht vertieft werden muss, ob die Unwirksamkeit der Klausel aus dem Umstand folgt, dass sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Beklagte und ihre Kunden seien Adressaten derselben zwingenden Beschränkungen des Kündigungsrechts.
- 14
- b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis jedenfalls richtig gesehen, dass der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung transparent nicht nach Maßgabe einer salvatorischen Klausel "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen …" gewährt werden kann.
- 15
- aa) Die salvatorische Klausel, mit der Satz 1 eingeleitet ist, ist ungeeignet , den ohne den Zusatz gesetzeswidrigen und unwirksamen Teil des Satzes 1 transparent auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 48; Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117, 124; Urteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 228/88, BGHZ 109, 240, 248; Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, WM 1991, 1591, 1594; Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, WM 1993, 660, 662; Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, WM 1996, 1049, 1051; Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293 Rn. 3, 10 f.; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, WM 2015, 695 Rn. 17).
- 16
- Darüber hinaus sind salvatorische Klauseln wie die von der Beklagten verwandte grundsätzlich ihrerseits nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam , weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, WM 1996, 1049, 1051; Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293 Rn. 3; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, WM 2015, 695 Rn. 17). Der Verwender kann, worauf der Gebrauch einer salvatorischen Klausel hinausläuft, die Gerichte nicht ermächtigen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen bestimmten Inhalt zu geben (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 59; Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 BGB Rn. 45; A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 101; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 306 Rn. 11).
- 17
- bb) Das Berufungsgericht hat außerdem im Ergebnis richtig erfasst, dass zugunsten der Beklagten eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass salvatorische Klauseln in dem von der Beklagten verwendeten Sinne wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind, nicht zu machen ist. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur erwogen, ob zugunsten des Verwenders einer salvatorischen Klausel eine Ausnahme greift, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 3; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 59; Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 BGB Rn. 46) oder im Interesse der Übersichtlichkeit der Klausel dem Verwender erspart werden soll, Ausnahmen für außergewöhnliche Sachverhalte zu formulieren (Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 153). Ob dies so allgemein zutrifft, kann der Senat offenlassen. Denn die Voraussetzungen solcher Ausnahmen liegen hier nicht vor. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, ein Ausformulieren zwingender Vorschriften mache die beanstandete Klausel noch intransparenter. Im Einzelnen:
- 18
- Es besteht keine Ungewissheit darüber, dass der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB verboten ist, ohne sachgerechten Grund zu kündigen. Unter dem Aspekt einer objektiv unklaren Rechtslage ist die Beklagte folglich nicht gehindert, die Voraussetzungen einer Kündigung transparenter zu formulieren. Dass für einzelne Geschäftszweige eine unsichere Rechtslage bestünde, die eine klare Bezeichnung etwa weiter bestehender Einschränkungen erschwerte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die schlichte Zahl maßgeblicher Regelungen wäre im Übrigen kein Gesichtspunkt , den die Revision dafür anführen könnte, eine Konkretisierung der Rechtslage sei nicht darstellbar. Dass der Beklagten ein nach Geschäftszweigen differenzierendes Regelungsprogramm grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus Satz 3 der beanstandeten Klausel, der für Zahlungsdiensterahmenverträge mit Rücksicht auf § 675h Abs. 2 Satz 2 BGB eine Sonderregelung trifft.
- 19
- Die von der Beklagten verwandte salvatorische Klausel lässt sich auch nicht mit dem Argument halten, aus dem zwingenden Recht folgende Einschränkungen des Kündigungsrechts seien auf bloße atypische Ausnahmen beschränkt, die mangels hinreichender Bedeutung nicht benannt werden müssten. Dies trifft für das aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB folgende und an die Beklagte gerichtete Verbot, ohne sachgerechten Grund zu kündigen, nicht zu. Es schränkt das Kündigungsrecht der Beklagten nicht nur im Ausnahmefall ein, sondern gestaltet es als solches mit aus. Beschränkungen, die sich für das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB ergeben, lassen sich ohne weiteres auf die Formel bringen, die Beklagte dürfe nur aus sachgerechten Gründen kündigen. Einen "verfassungsrechtlichen Kommentar" müsste die Beklagte, was sie in der Tat überforderte (Senatsurteil vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119), entgegen der Mutmaßung der Revision nicht schreiben.
- 20
- Dass schließlich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. März 2003 (XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146 ff.) nicht auf eine unzureichende Transparenz der dort vereinbarten Kündigungsklausel eingegangen ist, hilft der Beklagten entgegen der Annahme der Revision nicht weiter. Das Recht der ordentlichen Kündigung eines Girovertrages war damals - anders als heute (§ 675h Abs. 2 Satz 1 BGB) - noch nicht von einer ausdrücklichen Vereinbarung abhängig (Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, WM 2013, 316 Rn. 14 mwN).
- 21
- c) Das Berufungsgericht hat zutreffend geschlussfolgert, die Intransparenz führe zur Unwirksamkeit der Klausel, soweit sie das Kündigungsrecht der Beklagten betrifft. Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel , die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212 und vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18). Diese Teilbarkeit ist hier aber nicht gegeben, soweit die Klausel der Beklagten ein Kündigungsrecht gewährt. Wird die salvatorische Klausel gestrichen, eröffnete Satz 1 der Beklagten ein nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksames, weil von Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB abweichendes ordentliches Kündigungsrecht, das für sich keinen Bestand haben kann. Die Sätze 2 und 3, die ein Kündigungsrecht der Beklagten nach Satz 1 voraussetzen und näher ausgestalten, aber nicht selbst statuieren, sind, wenn das Kündigungsrecht der Beklagten nach Satz 1 entfällt, obsolet.
- 22
- 3. Die Revision hat über das unter 1. Ausgeführte hinaus lediglich zusätzlich Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Beklagten die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung auch insoweit untersagt hat, als darin dem Kunden ein Recht zur ordentlichen Kündigung gewährt wird. Ist eine ihrem Geltungsanspruch nach für beide Seiten maßgebliche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dem Kunden gegenüber inhaltlich unbillig und damit unwirksam, folgt daraus keine Gesamt-, sondern eine personale Teilunwirksamkeit (Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 BGB Rn. 44). Die Zielsetzung der §§ 307 ff. BGB, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern , steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 BGB Rn. 16).
- 23
- Außerdem ist die Verurteilung der Beklagten, die Verwendung der beanstandeten Klausel zu unterlassen, nicht dahin zu konkretisieren, sie dürfe unter Berufung auf die Klausel kein Entgelt erheben. Abgesehen davon, dass auch in der Forderung eines Entgelts unter Verweis auf die Klausel eine Verwendung läge, so dass der Zusatz lediglich klarstellende Funktion hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen, die Beklagte erhebe aufgrund einer Gebührenklausel unter Berufung auf die beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung ein Entgelt.
III.
- 24
- Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, soweit sich die Revision als begründet erweist. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.09.2013 - 7 O 1146/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.2014 - 3 U 2038/13 -
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Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.
(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.
(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.
(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.
(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.