Landgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2015 - 4 S 122/15

published on 14/10/2015 00:00
Landgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2015 - 4 S 122/15
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.04.2015, 10 C 133/15, aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 2.539,00 Euro.

Tatbestand

 
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte/Berufungsklägerin (zukünftig nur Beklagte), eine Bausparkasse, gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg, mit welchem sie zur Rückzahlung einer sog. Darlehensgebühr verurteilt wurde, die der Kläger/Berufungsbeklagte (zukünftig nur Kläger) im Zusammenhang mit einem ihm am 01.01.2007 gewährten Bauspardarlehen in Höhe von 2.539,05 Euro an sie geleistet hat.
Auf der Grundlage eines vom Kläger am 03.04.2002 gestellten Antrags (welcher noch über eine Bausparsumme von insgesamt 300.000,00 Euro lautete) haben die Parteien mit Vertragsbeginn zum 10.04.2002 eine Bausparvertrag, Typ IDEAL Bausparen, über eine Bausparsumme von 280.000,00 Euro geschlossen. Bestandteil dieses Vertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB I) IDEAL Bausparen für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2002. Aus diesen AGB ergibt sich (§ 11 Absatz 1) der Nominalzinssatz für das Bauspardarlehen mit 4,25 % jährlich und (§ 11 Absatz 5) ein jederzeitiges Recht zur Leistung von Sondertilgungen. Außerdem ergibt sich aus den ABB die Fälligkeit einer Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens mit Beginn der Darlehensauszahlung. Es heißt in § 10: Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld). Auf diese Darlehensgebühr wie aber auch auf die Abschlussgebühr und auf die Höhe des Darlehenszinses wird in einem durch schwarzen Rahmen hervorgehobenen Kasten und in Fettdruck auf Seite 1 der ABB I unter dem Punkt „Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens“ ausdrücklich hingewiesen.
Mit Wirkung ab 02.05.2002 haben die Parteien außerdem einen Zwischendarlehensvertrag über 280.000,00 Euro abgeschlossen, wovon 140.000,00 Euro zur Auffüllung des Bausparkontos verwendet wurden. Für diesen Zwischendarlehensvertrag haben sie einen jährlichen Nominalzins von 5,45 % vereinbart sowie eine monatliche Zinsrate von 1.271,67 Euro.
Am 01.01.2007 wurde dem Kläger der Bausparvertrag zugeteilt und ihm, unter Verrechnung des Zwischendarlehens, ein Bauspardarlehen in Höhe von - inklusive der streitgegenständlichen Darlehensgebühr von 2.539,05 Euro - 129.491,48 Euro gewährt, worauf eine monatliche Rate in Höhe von 980,00 Euro, beginnend ab 01.02.2007, zu bezahlen war. Im Dezember 2014 hat der Kläger wegen der streitgegenständlichen Darlehensgebühr sowie wegen darauf entfallender Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 02.01.2007 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte beantragt. Dieser Mahnbescheid wurde der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt. Nach Widerspruchseingang wurde das Verfahren am 09.01.2015 an das Gericht des 1. Rechtszugs abgegeben.
Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben (veröffentlicht in juris: AG Ludwigsburg 10 C 133/15 v. 17.4.2015), insbesondere hat es die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifend erachtet.
Mit der Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine Preisnebenabrede handele und dass diese der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Absatz 1 BGB deshalb nicht standhalte, weil durch sie der Kläger unangemessen benachteiligt werde. Die Beklagte rügt außerdem die vom Amtsgerichtvertretene Rechtsauffassung zur Verjährung. Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und beantragt Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Begründung des erstinstanzlichen Urteils ebenso Bezug genommen wie auf die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufungsverhandlung vom 16.09.2015.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Das amtsgerichtliche Urteil ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensgebühr zu.
10 
1. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt.
11 
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr auf § 812 Absatz 1 BGB. Er vertritt die Auffassung, er habe diese Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Regelung in § 10 der ABB I als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 BGB eine sog. Preisnebenabrede darstelle, welche eine unangemessene Benachteiligung enthalte und deshalb gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam sei.
12 
Ob diese rechtliche Einordnung zutrifft, kann zunächst dahingestellt bleiben, weil, selbst wenn eine rechtsgrundlose Leistung des nunmehr zurückgeforderten Betrages unterstellt wird, die Beklagte nach wirksamer Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mehr zur Rückzahlung verpflichtet (§ 214 Absatz 1 BGB) ist.
13 
1.1. Der Kläger hat den nunmehr zurückgeforderten Betrag bereits mit Auszahlung des Bauspardarlehens an ihn am 01.01.2007 an die Beklagte geleistet.
14 
Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank ein Entgelt, das im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Darlehensvaluta berechnet wird, im Sinne von § 812 Absatz 1 Satz 1, Fall 1 BGB erlangt, kann nicht einheitlich beurteilt werden, sondern nur differenziert nach Art des abgeschlossenen Darlehensvertrages (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014 = NJW 2014, 3713, Rn. 22). Wird das Entgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet, entsteht der Rückzahlungsanspruch nur - anteilig - mit der Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Entgelts, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass nur Beträge pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis des Entgelts zum gesamten Bruttodarlehensbetrag aus den gleichbleibenden monatlichen Raten zurückgezahlt werden (BGH, a. a. O., Rn. 28). Dann jedoch, wenn das Entgelt mitkreditiert wird, wird es bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (BGH, a. a. O., Rn. 24). Der Darlehensnehmer ist dann so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sofort zur Zahlung des Entgelts an die Bank verwendet hätte (BGH, a. a. O., Rn. 25 unter Verweis auf LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
15 
Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger das Bauspardarlehen (“Anfangsdarlehen“) ausweislich ihres Schreibens vom 02.01.2007 über den Gesamtbetrag in Höhe von 129.491,48 Euro gewährt, worin die streitige Darlehensgebühr in Höhe von 2.539,05 Euro enthalten ist. Diese ist damit Bestandteil des gewährten Kredits und entsprechend den im Darlehensvertrag vereinbarten Konditionen zu verzinsen und zurückzuzahlen. Der Kläger hat damit seine Leistung im Sinne des § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB mit Valutierung des Bauspardarlehens am 02.01.2007 erbracht. Davon geht auch er selbst aus, weil er seinerseits als Nutzungsersatz (§ 818 Absatz 1 BGB) Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schon ab 02.01.2007 verlangt.
16 
1.2. Der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch verjährt nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Vorliegend hat die Verjährung des im Jahre 2007 entstandenen Anspruchs mit dem Ende dieses Jahres zu laufen begonnen, sie war daher am 31.12.2011 abgelaufen. Durch das erst im Dezember 2014 in Gang gesetzte Mahnverfahren gegen die Beklagte konnte der Kläger die bereits abgelaufene Verjährung nicht mehr hemmen.
17 
1.2.1. Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, XI ZR 160/07 v. 29.1.2008 = BGHZ 175, 161 Rn. 26); der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, a. a. O., Rn. 35).
18 
Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, und ihm deshalb eine klageweise Geltendmachung nicht zugemutet werden kann (BGH, a. a. O., Rn. 35 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGHs). Ob es, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht, immer an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (so BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), kann - mangels Entscheidungserheblichkeit - dahingestellt bleiben.
19 
1.2.2. Vorliegend wurde der Verjährungsbeginn weder durch eine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage hinausgeschoben noch dadurch, dass dem Kläger eine Klageerhebung wegen absehbarer Erfolglosigkeit nicht zumutbar war. Aus den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung v. 28.10.2014 dargelegt hat, folgt nichts Gegenteiliges, denn die streitgegenständliche Darlehensgebühr ist - worauf auch schon das Amtsgericht zutreffend verwiesen hat - gerade kein sog. Bearbeitungsentgelt, welches im Zusammenhang mit der Gewährung eines dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 BGB entsprechenden Verbraucherkredits erhoben wurde.
20 
Die Vereinbarung über die Fälligkeit der 2%igen Darlehensgebühr erfolgte gemäß § 10 der ABB I bereits mit Abschluss des Bausparvertrages dahingehend, dass sie bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird. Ein Bausparvertrag ist kein Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 BGB, sondern ein Vertrag besonderer Art, der sich aus verschiedenen Elementen in der so genannten Anspar- bzw. Darlehensphase zusammensetzt, weshalb es an einer Vergleichbarkeit der rechtlichen Beurteilungskriterien fehlt. Dass die Darlehnsgebühr - nur und erst - bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Darlehnsschuld zugeschlagen wird, führt nicht dazu, dass sie isoliert als Gegenleistung für die Valutagewährung anzusehen ist (näher dazu unter 2.1.).
21 
Zu der Frage, ob eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag vereinbarte Darlehensgebühr, eine wirksame Regelung enthält oder nicht, gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, erst Recht keine entgegenstehende (wie es sie für das Bearbeitungsentgelt im Verbraucherkreditvertrag gab: zunächst: BGH, III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089, 2090 bis BGH, XI ZR 11/04 = WM 2004, 2306, 2308 vom 14. September 2004; a.A. dann: BGH vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) ) und es gab auch keinen Meinungsstreit dazu im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (vielmehr haben übereinstimmend diese die Darlehnsgebühr als wirksam angesehen : LG Aachen v. 27.7.2009 5 S 242/08; LG Hamburg WM 2009, 1315; OLG Hamburg Beschluss v. 24.5.2011 10 U 12/09). Insbesondere gab es trotz der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof am 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10 „Abschlussgebührenentscheidung“) entschieden hatte, dass eine bei Abschluss des Bausparvertrages erhobene, laufzeitunabhängige sog. Abschlussgebühr (die als Preisnebenabrede bewertet wurde) eine wirksame AGB-Klausel darstellt, und er dies mit den Besonderheiten des Bausparvertrages begründet hatte, darauf folgend keine divergierende Rechtsprechung zu Darlehensgebühren in Bausparverträgen, wohingegen zahlreiche Urteile zu als „Bearbeitungsentgelt“ oder „Bearbeitungsgebühr“ bezeichneten Bankentgelten in Verbraucherkreditverträgen ergangen sind.
22 
1.2.3. Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, das Fehlen derartiger gerichtlicher Auseinandersetzungen erkläre sich dadurch, dass Bauspardarlehensnehmer davon ausgegangen seien, die von ihnen gezahlte Darlehensgebühr sei ein „Bearbeitungsentgelt“ und ihnen sei deshalb vor Ablauf des Jahres 2011 eine Klagerhebung nicht zumutbar gewesen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil auch nach Vorliegen einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelt-Klauseln Darlehensgebührenvereinbarungen aus Bausparverträgen gerade nicht beanstandet wurden, was aber im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswirksamkeit von Abschlussgebühren mehr als angezeigt gewesen wäre.
23 
1.2.4. Soweit das Amtsgericht schließlich darauf verweist, man könne sogar der Meinung sein, erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 sei die Unzumutbarkeit einer Klagerhebung zur Rückforderung von Darlehensgebühren entfallen (so wohl auch Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüssmann u. a., juris PKBGB, 7. Auflage 2014, § 488 Rn. 23.1) ist diese Auffassung verfehlt. Das mit den Verjährungsregelung in §§ 194 ff. BGB erstrebte gesetzgeberische Ziel, Herstellung von Rechtsfrieden durch Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit sowie Schuldnerschutz (BGHZ 128, 82) unter Berücksichtigung berechtigter Gläubigerinteressen (BGH NJW-RR 05, 1683), wobei letzte vor allem durch verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der „Kenntnis“ im Sinne des § 199 Absatz 1 Nr. 2 geschützt werden (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, Rn. 53; und Ritter/Wardenbach, BB 2015, 2,9), kann dann nicht erreicht werden, wenn man die Auffassung vertritt, in streitigen Rechtsfragen beginne der Lauf der Verjährung erst mit Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung. Diese Auffassung widerspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn schon in der Entscheidung vom 7.12.2010 (XI ZR 348/09) hat er ausgeführt, dass allein das Nichtvorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage darstellt. Nichts anderes ergibt sich aus den Entscheidungen vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), mit welchen nur die Voraussetzungen der subjektiven Kenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Absatz 1 Nr.2 BGB im Hinblick auf das - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal der „Zumutbarkeit“ im Falle einergeänderten höchstrichterlichen Rechtsprechungsansicht bezogen auf einen konkreten Sachverhalt und eine Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der AGB-rechtlichen Wirksamkeit einer Klausel über das Bearbeitungsentgelt in einem Verbraucherkreditvertrag gemäß § 488 Absatz 1 BGB, behandelt wird. Diese Rechtsprechung muss auf einen extremen Ausnahmefall beschränkt bleiben (vgl. dazu auch Geissler, juris, PR-BGH Zivilrecht, 23/2014 Anmerkung 1; Müller-Christmann, juris, PR-BKR 2/2015 Anmerkung 2; Singbartl, Zintl in EWiR 2015, 33 bis 34), eine Ausweitung auf nur ähnliche Sachverhaltskonstellationen und Rechtsfragen kommt deshalb nicht in Betracht.
24 
2. Nur hilfsweise ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zusteht, wenn die Einrede der Verjährung nicht durchgreift.
25 
Der Kläger hat die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund geleistet, ihm steht daher gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung dieser gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu.
26 
2.1. Bei der Regelung in § 10 ABB I, die in den zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrag einbezogen wurde, handelt es sich um eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Absatz 1 BGB geregelte Preishauptabrede. Diese ist transparent ( § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB), denn ihr Inhalt ist eindeutig und klar, dem Bausparer wird die Zahlungspflicht nach Höhe, Fälligkeit und Verrechnungsweise dargelegt.
27 
Diese Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB (vergl. dazu auch: LG Stuttgart v. 14.10.2015, 4 S 142/14).
28 
Nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, der Inhaltskontrolle unterworfen. Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung sind dann kontrollfrei, wenn diese nicht Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten, die in dessen eigenem Interesse liegen, auf den Kunden abwälzen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof u. a. BGHZ 180, 257 Rn. 16; BGH vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 = WM 2014, 1224). Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preishauptabrede enthält, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, XI ZR 405/12, a. a. O.), wobei sich die Auslegung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und subjektiven Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten hat, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird; Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders und außer Betracht zu bleiben haben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (für alles: BGHZ 187, 360 Rn. 29 = WM 2011, 363).
29 
Die bereits bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbarte Darlehensgebühr, welche erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird, regelt ein Entgelt, welches - neben der Zahlung der vereinbarten Zinsen - als Gegenleistung vom Bausparer dann zu entrichten ist, wenn er das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Dass diese Gegenleistung nicht laufzeitabhängig geregelt ist, ändert nichts an ihrem Charakter als Hauptpreisabrede. Die Parteien haben gerade keinen Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 Absatz 1 BGB abgeschlossen - bei welchem die vom Darlehnsnehmer zu erbringende Gegenleistung zinsähnlich, also laufzeitabhängig, zu sein hat -, sondern einen Bausparvertrag, in welchem die Darlehensgewährung in Form eines Bauspardarlehens nur einen Teil des gesamten Vertragsgefüges darstellt. Mit Abschluss des Bausparvertrages wird dem Bausparer, obwohl der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens offen ist, schon ein fester Zinssatz dafür in § 11 der ABB ebenso zugesagt, wie ihm die Möglichkeit, in § 11 Absatz 5 ABB I, eingeräumt wird, jederzeit Sondertilgungen auf ein gewährtes Bauspardarlehen ohne zusätzliche Kosten erbringen zu können. Leistung und Gegenleistung im Falle der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens ergeben sich somit aus §§ 10 und 11 ABB I des Bausparvertrages. Diese Regelungen können nicht isoliert betrachtet werden, insbesondere ist die Darlehnsgebühr nicht nur die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta, sondern sie ist eine von einem Bausparer für besondere Vorteile, die ihm als solchem gewährt werden, zu erbringende Leistung, die aber erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehns fällig wird. Die Klausel in § 10 ABB I ist somit eine kontrollfreie Preishauptabrede.
30 
2.2. Nur höchsthilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst dann die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Absatz 1 BGB geleistet hätte, wenn die Klausel als so genannte Preisnebenabrede zu qualifizieren wäre. Denn dann wäre er, der als Bausparer ein Bauspardarlehen mit von einem „normalen“ Verbraucherdarlehen abweichenden Sonderkonditionen - gesicherte Zinshöhenzusage schon bei Abschluss des Bausparvertrages und jederzeitiges Sondertilgungsrecht ohne Zusatzkosten - durch die Belastung mit der Darlehensgebühr nicht unangemessen benachteiligt worden, weil diese Gebühr durch die Vorteile, die er als Mitglied der Bausparsolidargemeinschaft genießt, ausgeglichen wird (vergl. dazu BGH XI ZR 3/10 v. 7.12.2010).
31 
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
4. Die Revision wird gemäß § 543 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, die Rechtssache hat wegen der großen Zahl von Verfahren grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Das amtsgerichtliche Urteil ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensgebühr zu.
10 
1. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt.
11 
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr auf § 812 Absatz 1 BGB. Er vertritt die Auffassung, er habe diese Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Regelung in § 10 der ABB I als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 BGB eine sog. Preisnebenabrede darstelle, welche eine unangemessene Benachteiligung enthalte und deshalb gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam sei.
12 
Ob diese rechtliche Einordnung zutrifft, kann zunächst dahingestellt bleiben, weil, selbst wenn eine rechtsgrundlose Leistung des nunmehr zurückgeforderten Betrages unterstellt wird, die Beklagte nach wirksamer Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mehr zur Rückzahlung verpflichtet (§ 214 Absatz 1 BGB) ist.
13 
1.1. Der Kläger hat den nunmehr zurückgeforderten Betrag bereits mit Auszahlung des Bauspardarlehens an ihn am 01.01.2007 an die Beklagte geleistet.
14 
Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank ein Entgelt, das im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Darlehensvaluta berechnet wird, im Sinne von § 812 Absatz 1 Satz 1, Fall 1 BGB erlangt, kann nicht einheitlich beurteilt werden, sondern nur differenziert nach Art des abgeschlossenen Darlehensvertrages (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014 = NJW 2014, 3713, Rn. 22). Wird das Entgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet, entsteht der Rückzahlungsanspruch nur - anteilig - mit der Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Entgelts, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass nur Beträge pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis des Entgelts zum gesamten Bruttodarlehensbetrag aus den gleichbleibenden monatlichen Raten zurückgezahlt werden (BGH, a. a. O., Rn. 28). Dann jedoch, wenn das Entgelt mitkreditiert wird, wird es bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (BGH, a. a. O., Rn. 24). Der Darlehensnehmer ist dann so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sofort zur Zahlung des Entgelts an die Bank verwendet hätte (BGH, a. a. O., Rn. 25 unter Verweis auf LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
15 
Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger das Bauspardarlehen (“Anfangsdarlehen“) ausweislich ihres Schreibens vom 02.01.2007 über den Gesamtbetrag in Höhe von 129.491,48 Euro gewährt, worin die streitige Darlehensgebühr in Höhe von 2.539,05 Euro enthalten ist. Diese ist damit Bestandteil des gewährten Kredits und entsprechend den im Darlehensvertrag vereinbarten Konditionen zu verzinsen und zurückzuzahlen. Der Kläger hat damit seine Leistung im Sinne des § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB mit Valutierung des Bauspardarlehens am 02.01.2007 erbracht. Davon geht auch er selbst aus, weil er seinerseits als Nutzungsersatz (§ 818 Absatz 1 BGB) Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schon ab 02.01.2007 verlangt.
16 
1.2. Der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch verjährt nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Vorliegend hat die Verjährung des im Jahre 2007 entstandenen Anspruchs mit dem Ende dieses Jahres zu laufen begonnen, sie war daher am 31.12.2011 abgelaufen. Durch das erst im Dezember 2014 in Gang gesetzte Mahnverfahren gegen die Beklagte konnte der Kläger die bereits abgelaufene Verjährung nicht mehr hemmen.
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1.2.1. Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, XI ZR 160/07 v. 29.1.2008 = BGHZ 175, 161 Rn. 26); der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, a. a. O., Rn. 35).
18 
Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, und ihm deshalb eine klageweise Geltendmachung nicht zugemutet werden kann (BGH, a. a. O., Rn. 35 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGHs). Ob es, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht, immer an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (so BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), kann - mangels Entscheidungserheblichkeit - dahingestellt bleiben.
19 
1.2.2. Vorliegend wurde der Verjährungsbeginn weder durch eine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage hinausgeschoben noch dadurch, dass dem Kläger eine Klageerhebung wegen absehbarer Erfolglosigkeit nicht zumutbar war. Aus den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung v. 28.10.2014 dargelegt hat, folgt nichts Gegenteiliges, denn die streitgegenständliche Darlehensgebühr ist - worauf auch schon das Amtsgericht zutreffend verwiesen hat - gerade kein sog. Bearbeitungsentgelt, welches im Zusammenhang mit der Gewährung eines dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 BGB entsprechenden Verbraucherkredits erhoben wurde.
20 
Die Vereinbarung über die Fälligkeit der 2%igen Darlehensgebühr erfolgte gemäß § 10 der ABB I bereits mit Abschluss des Bausparvertrages dahingehend, dass sie bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird. Ein Bausparvertrag ist kein Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 BGB, sondern ein Vertrag besonderer Art, der sich aus verschiedenen Elementen in der so genannten Anspar- bzw. Darlehensphase zusammensetzt, weshalb es an einer Vergleichbarkeit der rechtlichen Beurteilungskriterien fehlt. Dass die Darlehnsgebühr - nur und erst - bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Darlehnsschuld zugeschlagen wird, führt nicht dazu, dass sie isoliert als Gegenleistung für die Valutagewährung anzusehen ist (näher dazu unter 2.1.).
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Zu der Frage, ob eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag vereinbarte Darlehensgebühr, eine wirksame Regelung enthält oder nicht, gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, erst Recht keine entgegenstehende (wie es sie für das Bearbeitungsentgelt im Verbraucherkreditvertrag gab: zunächst: BGH, III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089, 2090 bis BGH, XI ZR 11/04 = WM 2004, 2306, 2308 vom 14. September 2004; a.A. dann: BGH vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) ) und es gab auch keinen Meinungsstreit dazu im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (vielmehr haben übereinstimmend diese die Darlehnsgebühr als wirksam angesehen : LG Aachen v. 27.7.2009 5 S 242/08; LG Hamburg WM 2009, 1315; OLG Hamburg Beschluss v. 24.5.2011 10 U 12/09). Insbesondere gab es trotz der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof am 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10 „Abschlussgebührenentscheidung“) entschieden hatte, dass eine bei Abschluss des Bausparvertrages erhobene, laufzeitunabhängige sog. Abschlussgebühr (die als Preisnebenabrede bewertet wurde) eine wirksame AGB-Klausel darstellt, und er dies mit den Besonderheiten des Bausparvertrages begründet hatte, darauf folgend keine divergierende Rechtsprechung zu Darlehensgebühren in Bausparverträgen, wohingegen zahlreiche Urteile zu als „Bearbeitungsentgelt“ oder „Bearbeitungsgebühr“ bezeichneten Bankentgelten in Verbraucherkreditverträgen ergangen sind.
22 
1.2.3. Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, das Fehlen derartiger gerichtlicher Auseinandersetzungen erkläre sich dadurch, dass Bauspardarlehensnehmer davon ausgegangen seien, die von ihnen gezahlte Darlehensgebühr sei ein „Bearbeitungsentgelt“ und ihnen sei deshalb vor Ablauf des Jahres 2011 eine Klagerhebung nicht zumutbar gewesen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil auch nach Vorliegen einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelt-Klauseln Darlehensgebührenvereinbarungen aus Bausparverträgen gerade nicht beanstandet wurden, was aber im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswirksamkeit von Abschlussgebühren mehr als angezeigt gewesen wäre.
23 
1.2.4. Soweit das Amtsgericht schließlich darauf verweist, man könne sogar der Meinung sein, erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 sei die Unzumutbarkeit einer Klagerhebung zur Rückforderung von Darlehensgebühren entfallen (so wohl auch Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüssmann u. a., juris PKBGB, 7. Auflage 2014, § 488 Rn. 23.1) ist diese Auffassung verfehlt. Das mit den Verjährungsregelung in §§ 194 ff. BGB erstrebte gesetzgeberische Ziel, Herstellung von Rechtsfrieden durch Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit sowie Schuldnerschutz (BGHZ 128, 82) unter Berücksichtigung berechtigter Gläubigerinteressen (BGH NJW-RR 05, 1683), wobei letzte vor allem durch verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der „Kenntnis“ im Sinne des § 199 Absatz 1 Nr. 2 geschützt werden (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, Rn. 53; und Ritter/Wardenbach, BB 2015, 2,9), kann dann nicht erreicht werden, wenn man die Auffassung vertritt, in streitigen Rechtsfragen beginne der Lauf der Verjährung erst mit Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung. Diese Auffassung widerspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn schon in der Entscheidung vom 7.12.2010 (XI ZR 348/09) hat er ausgeführt, dass allein das Nichtvorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage darstellt. Nichts anderes ergibt sich aus den Entscheidungen vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), mit welchen nur die Voraussetzungen der subjektiven Kenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Absatz 1 Nr.2 BGB im Hinblick auf das - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal der „Zumutbarkeit“ im Falle einergeänderten höchstrichterlichen Rechtsprechungsansicht bezogen auf einen konkreten Sachverhalt und eine Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der AGB-rechtlichen Wirksamkeit einer Klausel über das Bearbeitungsentgelt in einem Verbraucherkreditvertrag gemäß § 488 Absatz 1 BGB, behandelt wird. Diese Rechtsprechung muss auf einen extremen Ausnahmefall beschränkt bleiben (vgl. dazu auch Geissler, juris, PR-BGH Zivilrecht, 23/2014 Anmerkung 1; Müller-Christmann, juris, PR-BKR 2/2015 Anmerkung 2; Singbartl, Zintl in EWiR 2015, 33 bis 34), eine Ausweitung auf nur ähnliche Sachverhaltskonstellationen und Rechtsfragen kommt deshalb nicht in Betracht.
24 
2. Nur hilfsweise ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zusteht, wenn die Einrede der Verjährung nicht durchgreift.
25 
Der Kläger hat die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund geleistet, ihm steht daher gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung dieser gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu.
26 
2.1. Bei der Regelung in § 10 ABB I, die in den zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrag einbezogen wurde, handelt es sich um eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Absatz 1 BGB geregelte Preishauptabrede. Diese ist transparent ( § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB), denn ihr Inhalt ist eindeutig und klar, dem Bausparer wird die Zahlungspflicht nach Höhe, Fälligkeit und Verrechnungsweise dargelegt.
27 
Diese Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB (vergl. dazu auch: LG Stuttgart v. 14.10.2015, 4 S 142/14).
28 
Nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, der Inhaltskontrolle unterworfen. Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung sind dann kontrollfrei, wenn diese nicht Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten, die in dessen eigenem Interesse liegen, auf den Kunden abwälzen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof u. a. BGHZ 180, 257 Rn. 16; BGH vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 = WM 2014, 1224). Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preishauptabrede enthält, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, XI ZR 405/12, a. a. O.), wobei sich die Auslegung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und subjektiven Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten hat, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird; Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders und außer Betracht zu bleiben haben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (für alles: BGHZ 187, 360 Rn. 29 = WM 2011, 363).
29 
Die bereits bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbarte Darlehensgebühr, welche erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird, regelt ein Entgelt, welches - neben der Zahlung der vereinbarten Zinsen - als Gegenleistung vom Bausparer dann zu entrichten ist, wenn er das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Dass diese Gegenleistung nicht laufzeitabhängig geregelt ist, ändert nichts an ihrem Charakter als Hauptpreisabrede. Die Parteien haben gerade keinen Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 Absatz 1 BGB abgeschlossen - bei welchem die vom Darlehnsnehmer zu erbringende Gegenleistung zinsähnlich, also laufzeitabhängig, zu sein hat -, sondern einen Bausparvertrag, in welchem die Darlehensgewährung in Form eines Bauspardarlehens nur einen Teil des gesamten Vertragsgefüges darstellt. Mit Abschluss des Bausparvertrages wird dem Bausparer, obwohl der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens offen ist, schon ein fester Zinssatz dafür in § 11 der ABB ebenso zugesagt, wie ihm die Möglichkeit, in § 11 Absatz 5 ABB I, eingeräumt wird, jederzeit Sondertilgungen auf ein gewährtes Bauspardarlehen ohne zusätzliche Kosten erbringen zu können. Leistung und Gegenleistung im Falle der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens ergeben sich somit aus §§ 10 und 11 ABB I des Bausparvertrages. Diese Regelungen können nicht isoliert betrachtet werden, insbesondere ist die Darlehnsgebühr nicht nur die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta, sondern sie ist eine von einem Bausparer für besondere Vorteile, die ihm als solchem gewährt werden, zu erbringende Leistung, die aber erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehns fällig wird. Die Klausel in § 10 ABB I ist somit eine kontrollfreie Preishauptabrede.
30 
2.2. Nur höchsthilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst dann die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Absatz 1 BGB geleistet hätte, wenn die Klausel als so genannte Preisnebenabrede zu qualifizieren wäre. Denn dann wäre er, der als Bausparer ein Bauspardarlehen mit von einem „normalen“ Verbraucherdarlehen abweichenden Sonderkonditionen - gesicherte Zinshöhenzusage schon bei Abschluss des Bausparvertrages und jederzeitiges Sondertilgungsrecht ohne Zusatzkosten - durch die Belastung mit der Darlehensgebühr nicht unangemessen benachteiligt worden, weil diese Gebühr durch die Vorteile, die er als Mitglied der Bausparsolidargemeinschaft genießt, ausgeglichen wird (vergl. dazu BGH XI ZR 3/10 v. 7.12.2010).
31 
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
4. Die Revision wird gemäß § 543 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, die Rechtssache hat wegen der großen Zahl von Verfahren grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 29/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 160/07 Verkündet am: 29. Januar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______
published on 14/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 11/04 Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _
published on 07/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/10 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 17/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2007 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR
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published on 08/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 552/15 Verkündet am: 8. November 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.