Amtsgericht Brühl Beschluss, 18. Dez. 2014 - 33 F 347/12
Gericht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Anwaltskanzlei G u.a. in C auch für die Folgesache Güterrecht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.
1
Gründe
2Die Ratenfreiheit beruht auf folgender Berechnung:
31.
4Das Bruttoeinkommen der Antragsgegnerin beträgt 3.192,00 €.
5Hiervon sind folgende Beträge in Abzug zu bringen:
6Steuernachzahlung iHv 1.250,00 € (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.07.2014 (s. Bl 51 VKH-Heft) / 12 = 104,16 €
7Beiträge Deutsche Rentenversicherung (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.07.2014 (s. Bl 51, 54 VKH-Heft): 257,25 €
8Betriebskostenzuschuss Kinderbetreuung: 240 €
9= 2.590,59 € Monatsnettoeinkommen
102.
11W lebt nicht mehr bei der Antragsgegnerin, Unterhalt und Kindergeld sind weggefallen.
123.
13Kind Z: Kindesunterhalt und Kindergeld sind Einkommen des Kindes (für den Unterhalt: Zöller/Geimer, § 115 ZPO Rdnr. 7; für das Kindergeld: OLG Rostock, Beschl v. 06.09.2012, Az. 10 WF 218/12) und verringern lediglich den Kinderfreibetrag. Da der Freibetrag niedriger ist als Unterhalt und Kindergeld, entfallen diese Positionen.
144.
15Versicherungsbeiträge sind iHv 546,11 € abzuziehen.
165.
17Von der Anlage 9 der VKH-Erklärung der Antragsgegnerin werden folgende weitere Abzugspositionen anerkannt:
18Private Rentenversicherung: 50 €
19KFZ-Steuer: 4,60 €
20Weitere Versicherungen (Einzelheiten s. Bl 68 VKH-Heft): 26,87 €
21Die Beiträge für die GEZ sowie die Stromkosten fallen unter den Selbstbehalt und sind daher nicht abzugsfähig.
226.
23Der Abzug für Miete beläuft sich auf 860,00 €.
247.
25Der Kredit bei der VR-Bank ist mit 300 € in Abzug zu bringen. Es wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 16.07.2014 Bezug genommen. Gleiches gilt für den PKW-Kredit iHv 187,00 €. Die Antragsgegnerin benötigt den PKW auch für ihre Berufsausübung. Der Kaufpreis iHv 11.139,00 € steht nicht außer Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen der Antragsgegnerin. Es handelt sich um einen nicht aus dem Rahmen fallenden Neuwagenpreis. Es dürften wenige Neuwagen zu einem geringeren Preis zur Verfügung stehen. Der Ankauf eines gebrauchten PKW zu einem noch günstigeren kann kann von der Antragsgegnerin mit Blick auf das höhere Reperaturkostenrisiko nicht verlangt werden. Aus vorgenannten Erwägungen ergibt sich auch, dass eine Verwertung des PKW der Antragsgegnerin nicht zumutbar ist.
268.
27Es sind Freibeträge iHv insgesamt 658 € in Abzug zu bringen.
289.
29Es ergibt sich hieraus ein „Negativeinkommen“ der Antragsgegnerin, so dass keine Ratenzahlung geschuldet ist.
Annotations
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.