Oberlandesgericht Köln Beschluss, 27. März 2015 - 12 WF 11/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 23.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – C vom 18.12.2014 (Az. 33 F 347/12) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – C vom 18.12.2014 (Bl. 117 PKH-Heft) ist der Antragsgegnerin in dem familienrechtlichen Verfahren 33 F 347/12 nach bereits vorangegangener Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Ehescheidung und Versorgungsausgleich (Bl. 23 PKH-Heft) auch für die Folgesache Güterrecht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei G aus C bewilligt worden. Der Bewilligung zugrunde lagen Angaben der Antragsgegnerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, wonach diese u. a. für ihren Sohn Kindesunterhalt i. H. v. 356,00 EUR sowie Kindergeld i. H. v. 184,00 EUR bezieht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Formularerklärung der Antragsgegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 02.04.2014 (Bl. 54 f. PKH-Heft) sowie die dieser beigefügten Unterlagen (Bl. 56 ff. PKH-Heft) Bezug genommen.
4Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 125 f. PKH-Heft) und beantragt, der Antragsgegnerin Raten i. H. v. monatlich 45,00 EUR aufzuerlegen.
5Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der für den Sohn der Antragsgegnerin gezahlte Unterhalt als dessen Einkommen zu berücksichtigen sei. Da der Kinderfreibetrag damit bereits durch den bezogenen Unterhalt ausgeschöpft sei, sei das Kindergeld vollumfänglich als Einkommen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.
6Darüber hinaus seien Prämien für eine Unfallversicherung der nicht mehr im Haushalt lebenden Tochter der Antragsgegnerin i. H. v. 4,70 EUR zu Unrecht als Abzug berücksichtigt worden.
7Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.01.2015 (Bl. 128 f. PKH-Heft) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es mit der durch § 1612b BGB n.F. zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Zielsetzung, wonach Kindergeld ausschließlich für den Unterhalt des Kindes genutzt werden solle, nicht vereinbar sei, das Kindergeld als Einkommen der Person zu werten, die das Kindergeld ausgezahlt erhalte. Der weitere Einwand des Bezirksrevisors sei nicht entscheidungserheblich, da sich nach der Berechnung des Beschlusses vom 18.12.2014 ein Negativeinkommen von 41,89 EUR ergebe, die genannte Versicherung aber lediglich einen Betrag von 4,70 EUR ausmache.
8Mit Beschluss vom 05.02.2015 (Bl. 134 PKH-Heft) hat die zuständige Einzelrichterin die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.
9II.
101. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
11a. Nach Auffassung des Senats hat das Amtsgericht das an die Antragsgegnerin ausgezahlte Kindergeld für ihren Sohn zu Recht nicht als deren Einkommen berücksichtigt.
12Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.01.2005 (BGH FamRZ 2005, 605) entschieden, dass Kindergeld, das die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei beziehe, als deren Einkommen zu berücksichtigen sei, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden sei. Am 01.02.2008 ist indes das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 in Kraft getreten. Der in diesem Zuge neugefasste § 1612b Abs. 1 BGB bestimmt:
13Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
141. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
152. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
16In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
17Ob vor diesem Hintergrund eine von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2005 abweichende Bewertung geboten ist, ist umstritten.
18Nach der von einem Teil der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.02.2014, Az. 2 WF 158/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2008, Az. 2 WF 55/08) und der Literatur (vgl. MünchKomm-Motzer, ZPO, 4. Auflage 2013, § 115 Rn. 18; BeckOK-Reichling, ZPO, Stand 01.01.2015, § 115 Rn. 16) vertretenen Ansicht soll dies nicht der Fall sein. Da es sich bei Verfahrenskostenhilfe um Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege handele, sei nämlich nicht die unterhaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung maßgebend. § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII regele aber ausdrücklich, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen sei, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt werde. In Höhe des darüber hinausgehenden Betrages sei Kindergeld demzufolge Einkommen der Eltern.
19Der Senat schließt sich indes der vom OLG Rostock (OLG Rostock FamRZ 2013, 648) und vom LArbG Berlin (NZA-RR 2015, 44) vertretenen gegenteiligen Auffassung an, wonach § 1612b BGB es verbietet, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld als dessen Einkommen und nicht als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen.
20Mit der Neuregelung von § 1612b BGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 2011, 1490; so insgesamt OLG Rostock FamRZ 2013, 648 und LArbG Berlin NZA-RR 2015, 44). Hiermit wäre es unvereinbar, das Kindergeld im Rahmen der Verfahrenkostenhilfe ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen und sie auf diese Weise zu zwingen, das Kindergeld wider die vom Gesetzgeber getroffene Zweckbestimmung nicht für das Kind, sondern zur Deckung eigener Kosten – nämlich von ihr dann aufzubringender Verfahrenskosten - zu verwenden.
21Das Kindergeld ist vorliegend auch nicht hälftig als Einkommen der Antragsgegnerin als dem betreuenden Elternteil zu berücksichtigen. Denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt des Kindes einzusetzenden Hälfte des Kindergeldes soll die weitere Hälfte des Kindergeldes den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 910; auch hierzu insgesamt OLG Rostock FamRZ 2013, 648 und LArbG Berlin NZA-RR 2015, 44). Auch mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung wäre es nicht in Einklang zu bringen, das Kindergeld verfahrenskostenhilferechtlich ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen.
22Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen kann das Kindergeld damit nur gemäß § 115 Abs. 1 S. 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Freibetrag Berücksichtigung finden. Vorliegend ist dieser jedoch bereits durch den bezogenen Kindesunterhalt ausgeschöpft.
23b. Ob die Versicherung für die Tochter der Antragsgegnerin vom Amtsgericht zu Recht als Abzug i. H. v. 4,70 EUR berücksichtigt worden ist, kann dahinstehen. Denn bei Nichtberücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der Antragsgegnerin errechnet sich – auf die Berechnung in dem angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen – ein negatives Einkommen i. H. v. 41,89 EUR. Auch bei Nichtberücksichtigung der Versicherungsprämien als Abzug verbliebe es damit bei einem negativen Einkommen, welches der Anordnung von Raten entgegensteht.
242. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
253. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob Kindergeld im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe als Einkommen des Kindes oder als Einkommen des beziehenden Elternteils zu behandeln ist, im Rahmen der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.