Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
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Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
Nach dem Strafgesetzbuch sind körperliche- als auch psychische Formen der Gewalt strafbar. Daneben gibt es mitunter aber auch den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen. Geregelt ist dies im Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Das Gewaltschutzgesetz schützt dabei grundsätzlich die Menschen, die von Gewalt oder Androhung von Gewalt betroffen sind. Im § 1 Abs. 1 GewSchG sind Maßnahmen geregelt, die das Gericht anordnen kann, um zu verhindern, dass es zu weiteren Verletzungen oder Bedrohungen kommt – mithin kann das Opfer gerichtliche Schutzanordnung beantragen. Das Gericht kann nach der Gefährdungs- und Bedrohungssituation im jeweiligen Einzelfall, Schutzmaßnahmen treffen.
Schutzmaßnahmen:
Diese Schutzmaßnahmen beinhalten bspw., dass der gewalttätigen Person untersagt wird, die Wohnung des Opfers zu betreten oder sich der Wohnung des Opfers in einem vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern. Ebenso kann angeordnet werden, dass es der Täter unterlässt, zu bestimmende Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält. Die Untersagung der Kontaktaufnahme, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zur verletzten Person, stellt eine weitere Schutzmaßnahme dar. Eine gerichtliche Schutzanordnung ist in der Regel befristet, kann aber auf Antrag verlängert werden. Zudem sind Verstöße gegen eine gerichtliche Schutzanordnung nach § 4 GewSchG strafbar.