Gewaltenschutzgesetz: Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen
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Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG die Anordnungen bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach dem GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot. Dies sei notwendig, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe (OLG Hamm, 2 UF 254/12).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Hamm Beschluss vom 23.04.2013 (Az: II-2 UF 254/12)
Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sind grundsätzlich zu befristen. Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei entsprechender Schwere der Drohung oder wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Allein in Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen besonders schwerer Gewaltdelikte oder der Unzumutbarkeit des Umgangs des Opfers mit dem Täter, kann eine unbefristete Gewaltschutzanordnung gerechtfertigt sein.
Auf die als Beschwerde auszulegende Eingabe der Antragsgegnerin vom 27.11.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck vom 16.11.2012 insoweit abgeändert, als die darin unter Ziffer 1 und Ziffer 2 getroffenen Anordnungen bis zum 16.11.2014 einschließlich befristet werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin zu 1) ist die Tochter der Frau M und Mutter des Antragstellers zu 2). Die Antragsgegnerin lebte früher in H. Sie ist eine Bekannte der Antragsteller. Frau M ist auch die Mutter des Herrn B. Herr B soll sich nach Behauptungen der Antragsteller betrügerischen Verhaltens schuldig gemacht haben, indem er Bestellungen im Namen Dritter an die Anschrift der Antragstellerin zu 1) und der Frau M veranlasst habe.
Die Antragsteller haben behauptet, die Antragsgegnerin habe bereits im Oktober 2011 über das Internetprofil bei Facebook der Frau M Nachrichten beleidigenden Inhalts übersandt und entsprechend beleidigende Einträge auf dem Facebookprofil hinterlassen. In den Nachrichten habe die Antragsgegnerin die Antragsteller als „deine fette Tochter und ihren hässlichen Sohn“ bezeichnet. Überdies habe sie Drohungen gegen sie, die Antragsteller, ausgestoßen. Am 22.12.2011 habe die Antragsgegnerin auf dem Facebookprofil der Frau M erneut beleidigende Nachrichten und konkrete Drohungen ausgesprochen. Sie, die Antragstellerin zu 1) sei als „Mongo-Tochter“ der Frau M und der Antragsteller zu 2) als „dreckiger Ben“ seitens der Antragsgegnerin bezeichnet worden. Am 24.12.2011 habe die Antragsgegnerin auf dem Facebookprofil angekündigt, ihn, den Antragsteller zu 2), „kalt zu machen“. In der Folgezeit habe sie gedroht, jemanden aus ihrer, der Antragsteller, Familie „kalt zu machen“ und den Antragsteller zu 2) zu nehmen, damit die anderen litten. Sie habe auch angekündigt, den Antragstellern tagelang aufzulauern und dann dem Antragsteller zu 2) einen Stein an den Kopf zu werfen, in der Hoffnung, diesen dadurch für den Rest seines Lebens zu beschädigen. Am 16.8.2012 habe sie, die Antragstellerin zu 1), eine Nachricht von der Antragsgegnerin unter dem Profilnamen „...“ erhalten, in dem es wörtlich - auszugsweise - geheißen habe:
„Na Mongofresse ... bald komme ich vorbei deine Spastikind zu töten ... du Ratte!!.
Deine verhurte Mutter und du ihr seid total verkokst inne Birne ... du dreckige du.
Wenn ich schon dein face sehe...könnt ich dich so anspucken ... du wirst niemals Ruhe finden...denn bald wirst du bereuen, was du getan hast...denn ein Ben wird drunter leiden. - Glaub mir ich werde kommen ... du wirst noch weinen und um Gnade weinen und.!!!
Dein Sohn wird sterben.“
Die als Beschwerde auszulegende Eingabe der Antragsgegnerin ist zwar zulässig, indes weitestgehend unbegründet. Allein soweit das seitens des Amtsgerichts ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot keine Befristung enthält, ist die Beschwerde begründet.
Auf der Grundlage des unstreitig gestellten Vorbringens der Antragsteller ist die getroffene Gewaltschutzanordnung gerechtfertigt.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erfolgt ist. Unter Drohung ist das - ausdrückliche, schlüssige oder versteckte - Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung der bezeichneten Rechtsgüter zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt; der Bedrohte muss diese Drohung ernst nehmen.
Soweit die die von der Antragsgegnerin unstreitig gestellten Nachrichten unter ihrem Profilnamen „Xxx“ betroffen sind, genügen bereits diese, um das vom Amtsgericht ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot zu tragen. Die Antragsgegnerin hat unstreitig unter dem 24.12.2011 entsprechend schwerwiegende Drohungen gegen das Leben des Antragstellers zu 2) und mit der Drohung, jemanden aus der antragstellerischen Familie „kalt zu machen“, auch gegen die Antragstellerin zu 1) ausgestoßen. Dass wegen vorangehender möglicher gegen sie, die Antragsgegnerin, oder gegen ihre Tochter gerichteter Straftaten eines Dritten diese Drohungen erfolgt sein könnten, lässt die Widerrechtlichkeit unberührt.
Dass die Drohungen im Zeitpunkt des Beschlusserlasses knapp ein Jahr zurücklagen, hindert den Erlass der Schutzanordnungen nicht. Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG sind zwar nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig. Vorliegend war ein Kontaktverbot aber erforderlich, um künftige Rechtsgutsverletzungen durch die Antragsgegnerin zu verhindern. Auch wenn für die Schutzmaßnahmen eine Befristung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG grundsätzlich vorgesehen ist, weil aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Maßnahme zu wählen ist, die eine Wiederholungsgefahr am ehesten ausschließt und zugleich in die Rechte des Täters am wenigsten eingreift, so dass aus diesem Grund regelmäßig die Schutzmaßnahmen zu befristen sind, ist der Erlass der Schutzmaßnahmen als solcher nicht zu beanstanden.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG geht zwar von der Vermutung aus, dass in den Fällen, in denen es bereits zu Gewalttaten gekommen ist, weitere Taten zu erwarten sind. Ob erst nach 1 ½-jähriger Verfahrensdauer aus länger zurückliegenden Verletzungshandlungen ohne weiteres auf eine fortbestehende Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann, mag vorliegend für die Frage der grundsätzlichen Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen dahinstehen, da dies vorliegend allein für die Frage der Dauer der Befristung erheblich ist.
Damit aber rechtfertigen allein die unstreitigen im Jahre 2011 ausgesprochenen Drohungen die erlassenen Schutzmaßnahmen.
Soweit die Antragsgegnerin bestritten hat, dass die E-Mail-Nachricht vom 16.08.2012 von ihr stammte, kann diese Nachricht nicht zur Begründung der angeordneten Schutzmaßnahmen herangezogen werden.
Dabei geht der Senat zugunsten der Antragsgegnerin davon aus, dass sie mit ihrer in der Verhandlung am 16.11.2012 gemachten Behauptung dass die Bedrohungen nicht korrekt gewesen seien, sich allein auf die unter dem Profil „Xxx“ gemachten Angaben bezogen hat. Damit aber ist davon auszugehen, dass sich ihr Eingeständnis, dass die Bedrohungen nicht korrekt gewesen seien, sich allein auf die unter dem Profil „Xxx“ gemachten Drohungen bezog.
Sie hat weiter bestritten, dass das Profil „...“ ihr zuzurechnen sei. Dass sie den Antrag anerkannt hat, ist insoweit nicht geeignet, das Gegenteil als feststehend anzusehen. Nach § 26 FamFG gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, so das allein das Anerkenntnis nicht von der entsprechend sicheren Feststellung im Wege der Beweisaufnahme entbindet. Obwohl die Antragsteller zutreffend darauf verweisen, dass bereits die Diktion eine Urheberschaft der Antragsgegnerin jedenfalls nahelegt, weil bereits in den Nachrichten vom 22.12.2011 die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) als „Mongo-Tochter“ bezeichnet hat und in der Nachricht vom 16.08.2012 diese Begrifflichkeit gleich zweifach auftaucht und überdies auch die Bezeichnung „verhurt“ sich sowohl in der Nachricht vom 22.12.2011 als auch in der Nachricht vom 16.08.2012 findet, kann allein hieraus nicht sicher auf die Urheberschaft der Antragsgegnerin geschlossen werden. Auch die Antragsteller haben insoweit allein eine Vermutung geäußert.
Damit kann die Nachricht vom 16.08.2012 nicht als von der Antragsgegnerin stammend angesehen und zur Grundlage der Verhängung von Schutzmaßnahmen gemacht werden.
Die Beschwerde erweist sich jedoch deswegen als zum Teil begründet, weil die angeordneten Schutzmaßnahmen ohne Befristung angeordnet worden sind.
Für die Schutzmaßnahmen ist im angefochtenen Beschluss eine Befristung, wie sie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG grundsätzlich zu erfolgen hat, nicht vorgesehen. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, wie bereits ausgeführt, dass die Maßnahme zu wählen ist, die eine Wiederholungsgefahr am ehesten ausschließt und zugleich in die Rechte des Täters am wenigsten eingreift, so dass aus diesem Grund regelmäßig die Schutzmaßnahmen zu befristen sind. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Ablehnung einer Befristung nicht begründet.
Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei entsprechender Schwere der Drohung oder wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Allein im Ausnahmefall kann eine unbefristete Gewaltschutzanordnung gerechtfertigt sein. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn besonders schwere Gewaltdelikte vorangegangen sind. Dann kann ausnahmsweise auch eine unbefristete Anordnung in Betracht kommen, um das Opfer wegen der Unzumutbarkeit des Umgangs mit dem Täter zu schützen, wofür auch die Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S. 28). Ein solcher Ausnahmefall ist aber nicht feststellbar. Unter Zugrundelegung des Umstands, dass nicht feststellbar ist, dass die Antragsgegnerin die Urheberin der Nachricht vom 16.08.2012 war, ist damit allein davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Drohungen im Dezember 2011 ausgestoßen hat. Dann aber ist es seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zu feststellbaren Drohungen seitens der Antragsgegnerin gekommen.
Mithin kommt allein eine Befristung in Betracht. Einerseits ist die Schwere der ausgestoßenen Todesdrohungen, andererseits aber auch zu beachten, dass die Antragsgegnerin nicht mehr in H wohnt und jedenfalls nicht feststellbar ist, dass sie nach Dezember 2011 Drohungen ausgestoßen hat. Insofern kommt eine Befristung für zwei Jahre in Betracht. Die möglich Befürchtung der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin nach Ablauf der Befristung sie erneut bedrohen könnte, ist verständlich; den Antragstellern bleibt es indes unbenommen, zu gegebener Zeit - sollte die Antragsgegnerin wieder an frühere Verhaltensweisen anknüpfen - auf eine Verlängerung des ergangenen Beschlusses anzutragen.
Nach alledem waren die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Maßnahmen zeitlich für zwei Jahre zu befristen.
Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz absehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), zumal die Beteiligten keine neuen streitigen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26.03.2013 verwiesen.
Annotations
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- 1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten, - 2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, - 3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, - 4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, - 5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder - 2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich - a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder - b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- 1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten, - 2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, - 3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, - 4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, - 5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder - 2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich - a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder - b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.