Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 364 Annahme an Erfüllungs statt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 364 Annahme an Erfüllungs statt
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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01/10/2014 14:58

Übernimmt ein Autohaus aus Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs, kann der Auftraggeber nicht den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf dessen Kosten erwarten.
30/04/2014 19:27

Der auszugleichende Jahresfehlbetrag kann grundsätzlich auch durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch des herrschenden Unternehmens erfolgen.
20/03/2014 11:08

Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, so handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist.
10/10/2012 10:41

eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest-BGH vom 20.07.10-Az:XI ZR 236/07
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published on 06/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 560/18 vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR560.18.1 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
published on 20/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 259/06 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 364 Abs. 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 (Fassung vom 2. Januar 2002), § 607 Abs. 1 (Fassung vom 1. Januar
published on 11/01/2007 00:00

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published on 29/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 299/04 Verkündet am: 29. Juni 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgeric
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