Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 360 Zusammenhängende Verträge

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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20/08/2015 11:49

Der Darlehensgeber hat keine gesonderte Widerrufsbelehrung gem. § 360 BGB mehr zu erteilen, sondern die Informationen zum Widerrufsrecht sind in den Darlehensvertrag aufzunehmen.
SubjectsAnlegerrecht
02/03/2012 15:45

Vorformulierte Widerrufsbelehrungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 BGB - BGH-Urteil vom 06.12.2011-Az: XI ZR 442/10
14/02/2012 08:19

Maßgebend ist der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung-BGH vom 06.12.11-Az:XI ZR 401/10
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(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß §
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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlu

(1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überla
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published on 19/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 44/18 vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 2 (Fassung bis 29. Juli 2010) Zum Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers auf Abschluss ei
published on 19/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 252/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 346 Abs.
published on 06/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 401/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 06/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 442/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe
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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit...
(1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von...