ZPO: Zur Beendigung der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Rechtskraft der Endentscheidung
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Ein in erster Instanz bestellter Verfahrenspfleger ist auch im Beschwerdeverfahren zu beteiligen; seine Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben worden ist, gemäß § 276 Abs. 5 FamFG erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung.
Gründe:
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.
Das Betreuungsgericht hat dem Betroffenen mit Beschluss vom 8. August 2012 für die Aufgabenkreise persönliche Angelegenheiten, insbesondere Sorge für die Pflege und Gesundheit einschließlich Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen und Behandlungen, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme, vermögensrechtliche Angelegenheiten einschließlich Geltendmachung von Renten-, Unterhalts- und Sozialhilfeansprüchen und Wohnungsangelegenheiten einen Betreuer, den Beteiligten zu 1, bestellt. Den Termin zur Überprüfung der Betreuung hat das Betreuungsgericht auf den 8. August 2014 bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei nicht zu verantworten, den Betroffenen ohne fremde Hilfe sich selbst zu überlassen. Dabei sei zum einen die nach dem vorliegenden Gutachten des Gesundheitsamts diagnostizierte psychische Erkrankung und zum anderen die schwere, lebensbedrohliche Erkrankung des Betroffenen zu berücksichtigen. Aus der Dokumentation seines Gesundheitszustands ergebe sich, dass er selbst nicht in der Lage gewesen sei, für die grundlegenden Entscheidungen, zum Beispiel das Bestehen einer Krankenversicherung und die körperliche Hygiene sowie die unerlässliche ärztliche Behandlung der bei ihm aufgetretenen Beschwerden und Erkrankungen, zu sorgen. Die Notwendigkeit, den dadurch bedingten Defiziten in der Handlungsfähigkeit des Betroffenen durch Bestellung eines Berufsbetreuers zu begegnen, ergebe sich aus den "erschreckenden tatsächlichen und Gesundheitsumständen des Betroffenen."
Nachdem der Betroffene selbst Beschwerde eingelegt, die Hinzuziehung eines Fachanwaltes angekündigt sowie bei der kurzen persönlichen Anhörung den Eindruck hinterlassen habe, dass er zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage sei, sei die beim Betreuungsgericht bestellte Verfahrenspflegerin für das Beschwerdeverfahren nicht mehr hinzuzuziehen gewesen, zumal der Betroffene mit ihrer Einschätzung nicht zufrieden gewesen sei.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht die vom Betreuungsgericht bestellte Verfahrenspflegerin in verfahrensfehlerhafter Weise nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
Gemäß § 276 Abs. 5 FamFG endet die Bestellung des Verfahrenspflegers, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
Dementsprechend hätte das Landgericht die Verfahrenspflegerin im Beschwerdeverfahren beteiligen müssen; eine Entpflichtung der Verfahrenspflegerin ist weder festgestellt noch ersichtlich. Im Übrigen wäre eine Aufhebung der Bestellung gemäß § 276 Abs. 4 FamFG auch nicht mit der Begründung möglich gewesen, der Betroffene habe angekündigt, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Denn § 276 Abs. 4 FamFG setzt voraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte bereits beauftragt worden ist.
Hinzu kommt schließlich, dass die Verfahrenspflegerin neben dem Betroffenen selbst Beschwerde eingelegt hat und damit von ihrem gemäß § 303 Abs. 3 FamFG bestehenden Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat.
Auch die weitere Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde, wonach die erforderliche Sachkunde der Sachverständigen nicht belegt ist, ist begründet.
Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.
Weder das vom Landgericht in Bezug genommene Sachverständigengutachten noch die Entscheidung des Landgerichts enthalten Angaben bzw. Feststellungen zu der erforderlichen Sachkunde der Gutachterin im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Sachverständigengutachten enthalte keine sichere fachliche Diagnose, greift ebenfalls durch.
Dem gemäß § 280 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten muss mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht.
Diesen Anforderungen wird das von den Instanzgerichten eingeholte Sachverständigengutachten nicht gerecht.
Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, das Sachverständigengutachten beschränke sich auf die Feststellung, dass ein "begründeter Demenzverdacht ohne nähere Diagnostik" bestehe. Diese Feststellung vermag die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB nicht zu begründen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG.
Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Beschwerdegericht noch durchzuführenden Ermittlungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
Die Zurückverweisung wird dem Beschwerdegericht Gelegenheit geben, auch die von ihm getroffenen Feststellungen zum freien Willen des Betroffenen im Sinne von § 1896 Abs. 1 a BGB auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens einer Überprüfung zu unterziehen. Insoweit wird sich das Beschwerdegericht auch die Frage vorlegen müssen, ob die über einen längeren Zeitraum geführte Korrespondenz zwischen dem Betroffenen und dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer die Fähigkeit des Betroffenen zur Abgabe inhaltlich strukturierter Stellungnahmen nahelegt. Zudem hat das Beschwerdegericht selbst ausgeführt, der Betroffene habe bei seiner persönlichen Anhörung den Eindruck hinterlassen, dass er zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage sei. Dies könnte ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür sein, dass der Betroffene jedenfalls zwischenzeitlich in der Lage ist, einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden.
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Tenor
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Dem Betroffenen wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 3. Juni 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe
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I.
- 1
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Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.
- 2
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Das Betreuungsgericht (Notariat) hat dem Betroffenen mit Beschluss vom 8. August 2012 für die Aufgabenkreise persönliche Angelegenheiten, insbesondere Sorge für die Pflege und Gesundheit einschließlich Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen und Behandlungen, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme, vermögensrechtliche Angelegenheiten einschließlich Geltendmachung von Renten-, Unterhalts- und Sozialhilfeansprüchen und Wohnungsangelegenheiten einen Betreuer, den Beteiligten zu 1, bestellt. Den Termin zur Überprüfung der Betreuung hat das Betreuungsgericht auf den 8. August 2014 bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
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II.
- 3
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei nicht zu verantworten, den Betroffenen ohne fremde Hilfe sich selbst zu überlassen. Dabei sei zum einen die nach dem vorliegenden Gutachten des Gesundheitsamts diagnostizierte psychische Erkrankung (die insbesondere dazu führe, dass der Betroffene seine gesundheitliche Situation völlig realitätsfern einschätze) und zum anderen die schwere, lebensbedrohliche Erkrankung des Betroffenen (Entzündung an den Unterschenkeln; gravierende Herzerkrankung) zu berücksichtigen. Aus der Dokumentation seines Gesundheitszustands ergebe sich, dass er selbst nicht in der Lage gewesen sei, für die grundlegenden Entscheidungen, zum Beispiel das Bestehen einer Krankenversicherung und die körperliche Hygiene sowie die unerlässliche ärztliche Behandlung der bei ihm aufgetretenen Beschwerden und Erkrankungen, zu sorgen. Die Notwendigkeit, den dadurch bedingten Defiziten in der Handlungsfähigkeit des Betroffenen durch Bestellung eines Berufsbetreuers zu begegnen, ergebe sich aus den "erschreckenden tatsächlichen und Gesundheitsumständen des Betroffenen."
- 5
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Nachdem der Betroffene selbst Beschwerde eingelegt, die Hinzuziehung eines Fachanwaltes angekündigt sowie bei der kurzen persönlichen Anhörung den Eindruck hinterlassen habe, dass er zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage sei, sei die beim Betreuungsgericht bestellte Verfahrenspflegerin für das Beschwerdeverfahren nicht mehr hinzuzuziehen gewesen, zumal der Betroffene mit ihrer Einschätzung nicht zufrieden gewesen sei.
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2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
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a) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht die vom Betreuungsgericht bestellte Verfahrenspflegerin in verfahrensfehlerhafter Weise nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
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Gemäß § 276 Abs. 5 FamFG endet die Bestellung des Verfahrenspflegers, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
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Dementsprechend hätte das Landgericht die Verfahrenspflegerin im Beschwerdeverfahren beteiligen müssen; eine Entpflichtung der Verfahrenspflegerin ist weder festgestellt noch ersichtlich. Im Übrigen wäre eine Aufhebung der Bestellung gemäß § 276 Abs. 4 FamFG auch nicht mit der Begründung möglich gewesen, der Betroffene habe angekündigt, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Denn § 276 Abs. 4 FamFG setzt voraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte bereits beauftragt worden ist.
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Hinzu kommt schließlich, dass die Verfahrenspflegerin neben dem Betroffenen selbst Beschwerde eingelegt hat und damit von ihrem gemäß § 303 Abs. 3 FamFG bestehenden Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat.
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b) Auch die weitere Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde, wonach die erforderliche Sachkunde der Sachverständigen nicht belegt ist, ist begründet.
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Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 188/13 - FamRZ 2013, 1800 Rn. 6 mwN).
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Weder das vom Landgericht in Bezug genommene Sachverständigengutachten noch die Entscheidung des Landgerichts enthalten Angaben bzw. Feststellungen zu der erforderlichen Sachkunde der Gutachterin im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
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c) Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Sachverständigengutachten enthalte keine sichere fachliche Diagnose, greift ebenfalls durch.
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aa) Dem gemäß § 280 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten muss mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 7).
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bb) Diesen Anforderungen wird das von den Instanzgerichten eingeholte Sachverständigengutachten nicht gerecht.
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Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, das Sachverständigengutachten beschränke sich auf die Feststellung, dass ein "begründeter Demenzverdacht ohne nähere Diagnostik" bestehe. Diese Feststellung vermag die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB nicht zu begründen.
- 18
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3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG.
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4. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Beschwerdegericht noch durchzuführenden Ermittlungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
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Die Zurückverweisung wird dem Beschwerdegericht Gelegenheit geben, auch die von ihm getroffenen Feststellungen zum freien Willen des Betroffenen im Sinne von § 1896 Abs. 1 a BGB auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6 ff.). Insoweit wird sich das Beschwerdegericht auch die Frage vorlegen müssen, ob die über einen längeren Zeitraum geführte Korrespondenz zwischen dem Betroffenen und dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer die Fähigkeit des Betroffenen zur Abgabe inhaltlich strukturierter Stellungnahmen nahelegt. Zudem hat das Beschwerdegericht selbst ausgeführt, der Betroffene habe bei seiner persönlichen Anhörung den Eindruck hinterlassen, dass er zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage sei. Dies könnte ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür sein, dass der Betroffene jedenfalls zwischenzeitlich in der Lage ist, einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 12 f.).
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Dose Weber-Monecke Schilling
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Nedden-Boeger Guhling
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, - 2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, - 3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, - 4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und - 5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.