Der präventive Restrukturierungsrahmen: Eine Alternative zur Insolvenz?
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Was ist der präventive Restrukturierungsrahmen?
Der präventive Restrukturierungsrahmen erlaubt es Unternehmen, außerhalb eines Insolvenzverfahrens eine umfassende Restrukturierung durchzuführen. Geregelt im StaRUG, richtet er sich an Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig (§ 18 Abs. 2 InsO), aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Er ist somit ein Werkzeug für die frühzeitige Krisenbewältigung.
Wesentliche Elemente sind:
- Restrukturierungsplan: Kernstück des Verfahrens, der alle geplanten Maßnahmen enthält. Gläubigergruppen müssen diesem Plan zustimmen.
- Stabilisierungsanordnung: Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag des Unternehmens Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern vorübergehend aussetzen (§ 49 StaRUG).
- Cram-Down: Der Plan kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Widerstand einzelner Gläubigergruppen durchgesetzt werden (§ 26 StaRUG).
Vorteile des präventiven Restrukturierungsrahmens
- Frühzeitiges Handeln: Unternehmen können bereits in einem frühen Krisenstadium Maßnahmen ergreifen, um ihre finanzielle Stabilität wiederherzustellen.
- Vertraulichkeit: Anders als bei einem Insolvenzverfahren bleibt das Verfahren weitgehend außergerichtlich und diskret.
- Flexibilität: Unternehmen können den Plan individuell gestalten, etwa nur bestimmte Gläubigergruppen einbeziehen.
- Gläubigereinbindung: Die aktive Beteiligung der Gläubiger fördert deren Akzeptanz und verbessert die Erfolgsaussichten.
- Effizienz: Der gerichtliche Eingriff beschränkt sich auf konfliktbehaftete Punkte, was das Verfahren schlank hält.
Herausforderungen und Risiken
- Komplexität: Der Erfolg hängt maßgeblich von einem durchdachten, rechtssicheren Restrukturierungsplan ab. Unklare oder unvollständige Pläne können das Verfahren gefährden.
- Kosten: Die Einbindung von Experten und die Erstellung eines Restrukturierungsplans verursachen erhebliche Kosten.
- Einschränkungen: Der Rahmen steht nur Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit offen. Für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen bleibt lediglich das Insolvenzverfahren.
- Gläubigerakzeptanz: Die Zustimmung der Gläubigergruppen ist ein Schlüsselfaktor. Widerstände können durch unzureichende Kommunikation entstehen.
Erfolgsfaktoren für die Anwendung
Damit das Verfahren erfolgreich verläuft, sind folgende Punkte entscheidend:
- Frühzeitige Analyse: Unternehmen müssen ihre finanzielle Lage realistisch einschätzen und rechtzeitig handeln.
- Professioneller Restrukturierungsplan: Dieser muss nicht nur rechtlich einwandfrei, sondern auch wirtschaftlich tragfähig sein.
- Klare Kommunikation: Transparenz gegenüber Gläubigern stärkt das Vertrauen und fördert die Zustimmung.
- Fachliche Expertise: Die Einbindung von Experten für Recht, Finanzen und Restrukturierungsmanagement ist essenziell.
Fazit: Ein modernes Werkzeug mit großem Potenzial
Der präventive Restrukturierungsrahmen ist ein entscheidender Fortschritt im deutschen Sanierungsrecht. Er bietet Unternehmen eine flexible und vertrauliche Möglichkeit, ihre Krise zu bewältigen, und stärkt gleichzeitig das Vertrauen der Gläubiger.
Für Unternehmen, die dieses Verfahren nutzen möchten, ist jedoch eine professionelle Beratung unverzichtbar. Das StaRUG eröffnet zwar neue Chancen, stellt aber auch hohe Anforderungen an die Planung und Umsetzung. Wer den Rahmen jedoch gezielt einsetzt, kann nicht nur sein Unternehmen retten, sondern auch die Interessen der Gläubiger wahren und die Basis für eine erfolgreiche Zukunft schaffen.
Annotations
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
(1) Soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners an, dass
- 1.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden (Vollstreckungssperre) und - 2.
Rechte an Gegenständen des beweglichen Vermögens, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Ab- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden könnten, von dem Gläubiger nicht durchgesetzt werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind (Verwertungssperre).
(2) Forderungen, die nach § 4 einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich sind, bleiben von einer Anordnung nach Absatz 1 und deren vertragsrechtlichen Wirkungen unberührt. Die Anordnung kann sich im Übrigen gegen einzelne, mehrere oder alle Gläubiger richten.
(3) Die Anordnung nach Absatz 1 kann auch das Recht von Gläubigern zur Durchsetzung von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4) sperren.
(1) Wird in einer Gruppe die nach § 25 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser Gruppe als erteilt, wenn
- 1.
die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne einen Plan stünden, - 2.
die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Planwert), und - 3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat; wurden lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt die Zustimmung der anderen Gruppe; die zustimmenden Gruppen dürfen nicht ausschließlich durch Anteilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungsgläubiger gebildet sein.
(2) Wird die nach § 25 erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zu bilden ist, so gelten Absatz 1, § 27 Absatz 1 und § 28 für diese Gruppe nur, wenn die vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust oder den Verlust der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters angemessen entschädigt.