Medienrecht: Zur Löschung von Fotos und Filmaufnahmen

published on 14/01/2016 11:59
Medienrecht: Zur Löschung von Fotos und Filmaufnahmen
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Author’s summary by Film-, Medien- und Urheberrecht

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, so kann dem Abgebildeten nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch zustehen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.10.2015 (Az.: VI ZR 271/14) folgendes entschieden:

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat.


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - auf Löschung von Fotos und Filmaufnahmen in Anspruch, die sie zeigen und sich auf elektronischen Speichermedien des Beklagten befinden.

Die Parteien hatten eine - für die Klägerin außereheliche - intime Liebesbeziehung. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während dieser Zeit zahlreiche Bild- und Filmaufnahmen von der Klägerin, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist. Teilweise hat die Klägerin intime Fotos von sich selbst erstellt und dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen. Ferner besitzt der Beklagte Aufnahmen von der Klägerin, die sie bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen. Die Beziehung ist mittlerweile beendet, die Parteien sind zerstritten.

Der Beklagte ist - auf sein Anerkenntnis hin - rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne deren Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

Dem weiteren Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Löschung aller in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und Filmaufnahmen zu verurteilen, hat das Landgericht teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf denen die Klägerin - in unbekleidetem Zustand, - in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin zu sehen ist, - lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet, - vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr, abgebildet ist, vollständig zu löschen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es zur Fortbildung des Rechts zugelassen, um die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 KUG und des § 98 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Löschung von Vervielfältigungsstücken besteht. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZUM 2015, 58, abgedruckt ist, hat den Löschungsantrag der Klägerin für hinreichend bestimmt gehalten. Erfasst seien alle im Besitz des Beklagten befindlichen Medien, auf denen sich die beanstandeten Aufnahmen befänden. Auch dem Tenor des landgerichtlichen Urteils fehle es nicht an der Bestimmtheit, soweit der Beklagte zur Löschung von Aufnahmen, die die Klägerin "im Anschluss an den Geschlechtsverkehr" zeigten, verurteilt worden sei. Hiermit seien Aufnahmen gemeint, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen ließen und damit erkennbar noch in einem Zusammenhang mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr stünden.

Das Landgericht habe auch nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Es habe der Klägerin nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt habe. Vielmehr sei das Landgericht hinter deren Löschungsantrag zurückgeblieben und spreche ihr - was zulässig sei - ein "Minus" zu.

Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung der Aufnahmen ergebe sich nicht aus § 6 Abs. 1 BDSG. Denn dieses Gesetz sei im Streitfall, der einen rein privaten Sachverhalt betreffe, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 27 BDSG nicht anwendbar. Die Aufnahmen seien unstreitig nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt und ausschließlich zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt worden.

Ein Löschungsanspruch folge auch nicht aus § 37 KUG. Die in Rede stehenden Lichtbilder und Vervielfältigungsstücke seien nicht widerrechtlich hergestellt, sondern vielmehr mit dem Einverständnis der Klägerin vom Beklagten erstellt bzw. ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden, soweit diese die Aufnahmen selbst hergestellt habe.

Das Landgericht habe jedoch - im tenorierten Umfang - zu Recht einen Löschungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB hergeleitet. Zwar stellten die Fertigung der Lichtbilder und Filmaufnahmen zunächst keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, da sie mit deren Einverständnis erstellt worden seien.

Die Einwilligung der Klägerin in die Anfertigung der betreffenden Aufnahmen schließe jedoch einen Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus. Die Rechtsnatur der Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs einer einmal erteilten Einwilligung für die Zukunft seien umstritten. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Widerruf dann erfolgen könne, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete. Nur so könne dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasse, Geltung verschafft werden.

Im Streitfall sei dabei zu berücksichtigen, dass die Aufnahmen im privaten Bereich im Rahmen einer Liebesbeziehung gefertigt worden seien. Daher sei der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten nicht berührt. Im Raum stünden das Recht des Beklagten auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG und auf allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Da der Beklagte verurteilt sei, die Aufnahmen nicht ohne Einwilligung der Klägerin Dritten zugänglich zu machen, beschränke sich sein Anliegen darauf, sich die Aufnahmen anschauen zu dürfen. Daher falle das Recht des Beklagten auf Kunstfreiheit in Abwägung mit dem Schutz des Per9sönlichkeitsrechts der Klägerin nicht mehr erheblich ins Gewicht. Auch die Kunstfreiheit sei nicht schrankenlos gewährleistet.

Entsprechendes gelte für die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Sei die Beziehung zwischen den Parteien beendet, so überwiege das Interesse der Klägerin an der Löschung das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen.

Das Berufungsgericht halte für fraglich, ob die Foto- und Filmaufnahmen dauerhaft und umfassend gegen den unbefugten Zugriff Dritter gesichert seien. Aus Sicht der Klägerin bestünde Anlass zu Zweifeln, ob der Beklagte mit den Aufnahmen mit der gebotenen größtmöglichen Sorgfalt umgehe. Immerhin habe dieser vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemanns der Klägerin mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet.

Außerdem sei die Einwilligung in die Erstellung und die damit verbundene Nutzung der in Rede stehenden Lichtbilder zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt gewesen.

Das Begehren der Klägerin auf Löschung aller sie zeigenden Aufnahmen könne aber keinen Erfolg haben. Lichtbilder, die die Klägerin in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, tangierten das allgemeine Persönlichkeitsrecht in geringerem Maße und seien weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Insoweit müsse sich die Klägerin an der einmal erteilten Einwilligung zur Erstellung der Fotos und der Nutzung durch den Beklagten festhalten lassen.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

Zutreffend hat das Berufungsgericht in der von ihm bestätigten Te-norierung des landgerichtlichen Urteils, durch das der Beklagte zur Löschung von Lichtbildern und Filmaufnahmen verurteilt worden ist, auf denen die Klägerin in bestimmter, näher bezeichneter Weise abgebildet ist, keinen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesehen. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dessen Voraussetzungen auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind, ist das Gericht nicht befugt, der Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Zulässig ist es jedoch, der Partei ein im Klageantrag enthaltenes Weniger zuzusprechen. So liegt der Fall hier. Denn die Löschung nur eines näher umschriebenen Teils der Lichtbilder und Filmaufnahmen ist in der von der Klägerin begehrten umfassenden Löschung als Minus enthalten.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Urteilsformel des vom Berufungsgericht bestätigten landgerichtlichen Urteils, die den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags zu genügen hat. Auch diese Frage ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen.

Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil insoweit als hinreichend bestimmt angesehen hat, als es im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten befindliche elektronische Vervielfältigungsstücke erfasst. Zwar ist nach § 854 Abs. 1 BGB ein Besitz nur an Sachen und somit an körperlichen Gegenständen möglich, wozu elektronische Vervielfältigungsstücke als solche - anders als deren Verkörperung auf einem Datenträger -gerade nicht zählen. Nichtdestotrotz lässt sich dem Tenor hinreichend genau entnehmen, dass von ihm solche Dateien erfasst sein sollen, auf die der Beklagte wie ein unmittelbarer Besitzer eine jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit hat oder bei denen - wie im Fall des mittelbaren Besitzes - Dritte von ihm eine derartige Einwirkungsmöglichkeit ableiten. Letztlich kommt es also darauf an, ob der auf Löschung in Anspruch genommene Beklagte eine Funktionsherrschaft über die Daten innehat.

Der Tenor ist auch nicht insoweit unbestimmt, als er die Löschung von Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen anordnet, auf denen die Klägerin vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr abgebildet ist.

Das Berufungsgericht hat das für den letztgenannten Punkt zutreffend dahingehend konkretisiert, dass damit Aufnahmen gemeint seien, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen lassen und damit noch erkennbar mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr in Zusammenhang stehen. Ein solcher objektiver Bezug ist auch für die Bestimmung der Aufnahmen unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr möglich. An der Bestimmbarkeit von Aufnahmen während des Geschlechtsverkehrs können keine Zweifel bestehen.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Löschungsanspruch hinsichtlich des Teils der sie im vorbeschriebenen Zusammenhang zeigenden Aufnahmen zu.

Das Berufungsgericht hat einen Löschungsanspruch bezüglich aller Aufnahmen, die den Intimbereich der Klägerin betreffen und sich beim Beklagten befinden, geprüft. Ausweislich der Gründe seiner Entscheidung hat es über den Wortlaut des Klageantrages und der Tenorierung des Landgerichts hinausgehend, die nur zu löschende Vervielfältigungsstücke nennen, den Beklagten verurteilt, auch die sich bei ihm befindlichen Originalaufnahmen, das heißt, die jeweils ersten Speicherungen der digitalen Bilddateien auf dem Speichermedium der Kamera zu löschen; denn das Berufungsgericht deutet den Klagantrag zutreffend und von der Revision unangegriffen dahingehend, dass er alle im Besitz des Beklagten befindlichen Medien betrifft, auf denen sich die beanstandeten Aufnahmen befinden.

Soweit das Berufungsgericht etwaige Löschungsansprüche nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG, § 37 Abs. 1 KUG und § 98 Abs. 1 UrhG verneint hat, nimmt die Revision dies als ihr günstig hin. Das begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.

Zutreffend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin hinsichtlich der Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zustehen.

Im Streitfall sind bei der Klägerin aus dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihr Recht auf Bildnisschutz und - mit diesem verknüpft - ihre absolut geschützte Intimsphäre berührt. Denn die fraglichen Aufnahmen zeigen sie in intimsten Situationen.

Über die bloße Berührung des Schutzbereichs hinaus liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin - in seiner bildnis- und Intimsphäre schützenden Funktion - darin, dass der Beklagte die Verfügungsmacht über die vorbeschriebenen, die Klägerin zeigenden Aufnahmen gegen deren Willen weiterhin ausübt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht. Diese muss vielmehr durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Der Bereich der Intimsphäre genießt überragend bedeutenden Schutz. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich.

Von der gesetzlichen Regelung des Rechts am eigenen Bild in §§ 22 ff. KUG, die eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wird das bloße Innehaben und Betrachten von Bildaufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten wie im Streitfall nicht erfasst. Aus dieser Regelung wird abgeleitet, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gibt Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden.

Diesem Schutzbedürfnis Rechnung tragend zielt der Bildnisschutz der §§ 22 ff. KUG auf das Verbreiten und die öffentliche Zurschaustellung des hergestellten Bildes ab. Er stellt aber nur eine teilweise Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und schließt einen weitergehenden Bildnisschutz nicht aus. Durch die Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht nicht verwehrt. So hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein Löschungsanspruch in Betracht kommt, wenn bereits durch die Anfertigung von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieser Verletzung ist und der hierdurch hervorgerufene Störungszustand aufrechterhalten wird. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG zugunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses - nicht nur in der Öffentlichkeit sondern auch sonst - berechtigt ist.

Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen Persönlichkeitsrecht verletzen.

Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre des Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, insbesondere weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt. Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird.

Wie bereits dargelegt gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an. Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.

Die Funktionsherrschaft des Beklagten über die intimen Aufnahmen gegen den Willen der Klägerin ist dem vorbeschriebenen Kernbereich zuzuordnen. Wer nämlich - wie hier - Bildaufnahmen oder Fotographien, die einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten , selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist. Diese Macht ist umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird. So liegt es im Streitfall. Die Klägerin erfährt durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des Beklagten über die Aufnahmen, die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt wird.

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. So liegt der Streitfall jedoch nicht.

Zwar hat die Klägerin nicht der Öffentlichkeit, aber dem Beklagten Einblick in ihre Intimsphäre gewährt und ihm die Aufnahmen zum Teil selbst überlassen, im Übrigen gestattet. Diese Einwilligung war aber begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Beklagten. Das ergibt sich aus der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Auslegung der von der Klägerin konkludent erklärten Gestattung durch das Berufungsgericht.

Maßstab für die Frage nach der Wirksamkeit und dem Umfang einer solchen Einwilligung können die für die Einwilligung nach § 22 KUG entwickelten Grundsätze sein. Die Einwilligung kann danach grundsätzlich im privaten Bereich konkludent und auch formlos , beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden, die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Reichweite der Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Das Revisionsgericht kann diese Auslegung nur darauf überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinbarungen und unentgeltlich entstanden sind, nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt war. Fehler hinsichtlich des hier der Auslegung der konkludenten Willenserklärung zugrunde zulegenden Tatsachenstoffs zeigt die Revision nicht auf. Von Amts wegen zu prüfende Rechtsfehler der Auslegung sind nicht ersichtlich.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin etwa zurückdrängende grundrechtlich geschützte Positionen des Beklagten sind schon im Ansatz nicht gegeben.[41] Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten nicht berührt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

Das ideelle Interesse des Beklagten, die Bilder zur Pflege der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung behalten zu dürfen, kann eine schutzwürdige Rechtsposition schon deshalb nicht begründen, weil ihm der Gewahrsam an den Bildern von vornherein nur für die Dauer der Beziehung gestattet war. Aus entsprechenden Gründen ist dem Beklagten auch die Berufung auf Art. 14 GG und die Kunstfreiheit versagt.
 
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published on 13/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 271/14 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 1,
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 271/14
Verkündet am:
13. Oktober 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime
Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach
dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts
zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und
Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt
hat.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Mai 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - auf Löschung von Fotos und Filmaufnahmen in Anspruch, die sie zeigen und sich auf elektronischen Speichermedien des Beklagten befinden.
2
Die Parteien hatten eine - für die Klägerin außereheliche - intime Liebesbeziehung. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während dieser Zeit zahlreiche Bild- und Filmaufnahmen von der Klägerin, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist. Teilweise hat die Klägerin intime Fotos von sich selbst erstellt und dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen. Ferner besitzt der Beklagte Aufnahmen von der Klägerin, die sie bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen. Die Beziehung ist mittlerweile beendet, die Parteien sind zerstritten.
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Der Beklagte ist - auf sein Anerkenntnis hin - rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne deren Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.
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Dem weiteren Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Löschung aller in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und Filmaufnahmen zu verurteilen, hat das Landgericht teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf denen die Klägerin - in unbekleidetem Zustand, - in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist, - lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet, - vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr, abgebildet ist, vollständig zu löschen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es zur Fortbildung des Rechts zugelassen , um die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 KUG und des § 98 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Löschung von Vervielfältigungsstücken besteht. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZUM 2015, 58, abgedruckt ist, hat den Löschungsantrag der Klägerin für hinreichend bestimmt gehalten. Erfasst seien alle im Besitz des Beklagten befindlichen Medien, auf denen sich die beanstandeten Aufnahmen befänden. Auch dem Tenor des landgerichtlichen Urteils fehle es nicht an der Bestimmtheit, soweit der Beklagte zur Löschung von Aufnahmen, die die Klägerin "im Anschluss an den Geschlechtsverkehr" zeigten, verurteilt worden sei. Hiermit seien Aufnahmen gemeint , die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen ließen und damit erkennbar noch in einem Zusammenhang mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr stünden.
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Das Landgericht habe auch nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Es habe der Klägerin nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt habe. Vielmehr sei das Landgericht hinter deren Löschungsantrag zurückgeblieben und spreche ihr - was zulässig sei - ein "Minus" zu.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung der Aufnahmen ergebe sich nicht aus § 6 Abs. 1 BDSG. Denn dieses Gesetz sei im Streitfall, der einen rein privaten Sachverhalt betreffe, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 27 BDSG nicht anwendbar. Die Aufnahmen seien unstreitig nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt und ausschließlich zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt worden.
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Ein Löschungsanspruch folge auch nicht aus § 37 KUG. Die in Rede stehenden Lichtbilder und Vervielfältigungsstücke seien nicht widerrechtlich hergestellt , sondern vielmehr mit dem Einverständnis der Klägerin vom Beklagten erstellt bzw. ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden, soweit diese die Aufnahmen selbst hergestellt habe.
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Das Landgericht habe jedoch - im tenorierten Umfang - zu Recht einen Löschungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB hergeleitet. Zwar stellten die Fertigung der Lichtbilder und Filmaufnahmen zunächst keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, da sie mit deren Einverständnis erstellt worden seien.
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Die Einwilligung der Klägerin in die Anfertigung der betreffenden Aufnahmen schließe jedoch einen Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus. Die Rechtsnatur der Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs einer einmal erteilten Einwilligung für die Zukunft seien umstritten. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Widerruf dann erfolgen könne, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete. Nur so könne dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasse, Geltung verschafft werden.
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Im Streitfall sei dabei zu berücksichtigen, dass die Aufnahmen im privaten Bereich im Rahmen einer Liebesbeziehung gefertigt worden seien. Daher sei der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten nicht berührt. Im Raum stünden das Recht des Beklagten auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG und auf allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Da der Beklagte verurteilt sei, die Aufnahmen nicht ohne Einwilligung der Klägerin Dritten zugänglich zu machen, beschränke sich sein Anliegen darauf, sich die Aufnahmen anschauen zu dürfen. Daher falle das Recht des Beklagten auf Kunstfreiheit in Abwägung mit dem Schutz des Per- sönlichkeitsrechts der Klägerin nicht mehr erheblich ins Gewicht. Auch die Kunstfreiheit sei nicht schrankenlos gewährleistet.
12
Entsprechendes gelte für die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Sei die Beziehung zwischen den Parteien beendet, so überwiege das Interesse der Klägerin an der Löschung das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen.
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Das Berufungsgericht halte für fraglich, ob die Foto- und Filmaufnahmen dauerhaft und umfassend gegen den unbefugten Zugriff Dritter gesichert seien. Aus Sicht der Klägerin bestünde Anlass zu Zweifeln, ob der Beklagte mit den Aufnahmen mit der gebotenen größtmöglichen Sorgfalt umgehe. Immerhin habe dieser vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemanns der Klägerin mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet.
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Außerdem sei die Einwilligung in die Erstellung und die damit verbundene Nutzung der in Rede stehenden Lichtbilder zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt gewesen.
15
Das Begehren der Klägerin auf Löschung aller sie zeigenden Aufnahmen könne aber keinen Erfolg haben. Lichtbilder, die die Klägerin in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, tangierten das allgemeine Persönlichkeitsrecht in geringerem Maße und seien weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Insoweit müsse sich die Klägerin an der einmal erteilten Einwilligung zur Erstellung der Fotos und der Nutzung durch den Beklagten festhalten lassen.

II.

16
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
17
1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht in der von ihm bestätigten Tenorierung des landgerichtlichen Urteils, durch das der Beklagte zur Löschung von Lichtbildern und Filmaufnahmen verurteilt worden ist, auf denen die Klägerin in bestimmter, näher bezeichneter Weise abgebildet ist, keinen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesehen. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dessen Voraussetzungen auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind, ist das Gericht nicht befugt, der Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Zulässig ist es jedoch, der Partei ein im Klageantrag enthaltenes Weniger zuzusprechen (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, VersR 1984, 389, 390; BGH, Urteile vom 11. April 2006 - X ZR 139/03, BGHZ 167, 166 Rn. 10; vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 248).So liegt der Fall hier. Denn die Löschung nur eines näher umschriebenen Teils der Lichtbilder und Filmaufnahmen ist in der von der Klägerin begehrten umfassenden Löschung als Minus enthalten.
18
b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Urteilsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) des vom Berufungsgericht bestätigten landgerichtlichen Urteils, die den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu genügen hat (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647 Rn. 21 mwN). Auch diese Frage ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09, NJW 2011, 2657 Rn. 16; vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, WM 2007, 1190 Rn. 15; jeweils mwN).
19
aa) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f. mwN).
20
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil insoweit als hinreichend bestimmt angesehen hat, als es im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten befindliche elektronische Vervielfältigungsstücke erfasst. Zwar ist nach § 854 Abs. 1 BGB ein Besitz nur an Sachen und somit an körperlichen Gegenständen (vgl. § 90 BGB) möglich, wozu elektronische Vervielfältigungsstücke als solche - anders als deren Verkörperung auf einem Datenträger (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2006 - XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394 Rn. 15; vom 14. Juli 1993 - VIII ZR 147/92, NJW 1993, 2436, 2437 f.; jeweilsmwN) - gerade nicht zählen. Nichtdestotrotz lässt sich dem Tenor hinreichend genau entnehmen, dass von ihm solche Dateien erfasst sein sollen, auf die der Be- klagte wie ein unmittelbarer Besitzer eine jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit hat oder bei denen - wie im Fall des mittelbaren Besitzes - Dritte von ihm eine derartige Einwirkungsmöglichkeit ableiten. Letztlich kommt es also darauf an, ob der auf Löschung in Anspruch genommene Beklagte eine (ggf. mittelbare) Funktionsherrschaft über die Daten innehat (vgl. Bohne in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl., § 98 UrhG Rn. 19).
21
cc) Der Tenor ist auch nicht insoweit unbestimmt, als er die Löschung von Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen anordnet, auf denen die Klägerin vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr abgebildet ist.
22
Das Berufungsgericht hat das für den letztgenannten Punkt zutreffend dahingehend konkretisiert, dass damit Aufnahmen gemeint seien, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen lassen und damit noch erkennbar mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr in Zusammenhang stehen. Ein solcher objektiver Bezug ist auch für die Bestimmung der Aufnahmen unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr möglich. An der Bestimmbarkeit von Aufnahmen während des Geschlechtsverkehrs können keine Zweifel bestehen.
23
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Klägerin stehe ein Löschungsanspruch hinsichtlich des Teils der sie im vorbeschriebenen Zusammenhang zeigenden Aufnahmen zu.
24
a) Das Berufungsgericht hat einen Löschungsanspruch bezüglich aller Aufnahmen, die den Intimbereich der Klägerin betreffen und sich beim Beklagten befinden, geprüft. Ausweislich der Gründe seiner Entscheidung hat es über den Wortlaut des Klageantrages und der Tenorierung des Landgerichts hinausgehend , die nur zu löschende Vervielfältigungsstücke nennen, den Beklagten verurteilt, auch die sich bei ihm befindlichen Originalaufnahmen, das heißt, die jeweils ersten Speicherungen der digitalen Bilddateien auf dem Speichermedium der Kamera(s) zu löschen; denn das Berufungsgericht deutet den Klagantrag zutreffend und von der Revision unangegriffen dahingehend, dass er alle im Besitz des Beklagten befindlichen Medien betrifft, auf denen sich die beanstandeten Aufnahmen befinden.
25
b) Soweit das Berufungsgericht etwaige Löschungsansprüche nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG, § 37 Abs. 1 KUG und § 98 Abs. 1 UrhG verneint hat, nimmt die Revision dies als ihr günstig hin. Das begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.
26
c) Zutreffend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin hinsichtlich der Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zustehen.
27
aa) Im Streitfall sind bei der Klägerin aus dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihr Recht auf Bildnisschutz und - mit diesem verknüpft - ihre absolut geschützte Intimsphäre berührt. Denn die fraglichen Aufnahmen zeigen sie in intimsten Situationen.
28
bb) Über die bloße Berührung des Schutzbereichs hinaus liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin - in seiner bildnis- und Intimsphäre schützenden Funktion - darin, dass der Beklagte die Verfügungsmacht über die vorbeschriebenen, die Klägerin zeigenden Aufnahmen gegen deren Willen weiterhin ausübt.
29
(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht. Diese muss vielmehr durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22). Der Bereich der Intimsphäre genießt überragend bedeutenden Schutz (vgl. BVerfGE 119, 1 Rn. 102). Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich (BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 25).
30
(2) Von der gesetzlichen Regelung des Rechts am eigenen Bild in §§ 22 ff. KUG, die eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wird das bloße Innehaben und Betrachten von Bildaufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten wie im Streitfall nicht erfasst. Aus dieser Regelung wird abgeleitet, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 336; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 5; jeweils mwN). Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gibt Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder nicht be- herrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (vgl. BVerfGE 101, 361, 381; 120, 180, 198).
31
Diesem Schutzbedürfnis Rechnung tragend zielt der Bildnisschutz der §§ 22 ff. KUG auf das Verbreiten und die öffentliche Zurschaustellung des hergestellten Bildes ab (vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 5; BGH, Urteil vom 10. Mai 1957 - I ZR 234/55, BGHZ 24, 200, 208). Er stellt aber nur eine teilweise Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und schließt einen weitergehenden Bildnisschutz nicht aus (vgl. Lorenz in Kahl/Waldhoff/Walter, BK, Art. 2 Abs. 1 GG Rn. 297, Stand April 2008). Durch die Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht nicht verwehrt (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73, NJW 1974, 1947, 1948). So hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein Löschungsanspruch in Betracht kommt, wenn bereits durch die Anfertigung von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieser Verletzung ist und der hierdurch hervorgerufene Störungszustand aufrechterhalten wird (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 30; vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; BGH, Urteil vom 10. Mai 1957 - I ZR 234/55, BGHZ 24, 200, 208; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 9 Rn. 4). Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG zugunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses - nicht nur in der Öffentlichkeit sondern auch sonst - berechtigt ist.
32
(3) Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen Persönlichkeitsrecht verletzen.
33
(a) Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre des Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre umfasst Angelegenheiten , die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, insbesondere weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361, 382 mwN). Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können , ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 117, 202, 233 mwN; BVerfG NJW 2015, 1506 Rn. 29).
34
Wie bereits dargelegt gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; vgl.
auch BVerfGE 80, 367, 373; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1, 29). Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 374; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25).
35
(b) Die Funktionsherrschaft des Beklagten über die intimen Aufnahmen gegen den Willen der Klägerin ist dem vorbeschriebenen Kernbereich zuzuordnen. Wer nämlich - wie hier - Bildaufnahmen oder Fotographien, die einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Herrschafts - und Manipulationsmacht über den Abgebildeten (vgl. Götting in Schricker /Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 1), selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist. Diese Macht ist umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des Einzelnen , insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird. So liegt es im Streitfall. Die Klägerin erfährt durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des Beklagten über die Aufnahmen, die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt wird.
36
(4) Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte , an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen , die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, VersR 2009, 1085 Rn. 26; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 16; jeweils mwN; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1193). So liegt der Streitfall jedoch nicht.
37
Zwar hat die Klägerin nicht der Öffentlichkeit, aber dem Beklagten Einblick in ihre Intimsphäre gewährt und ihm die Aufnahmen zum Teil selbst überlassen , im Übrigen gestattet. Diese Einwilligung war aber begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Beklagten. Das ergibt sich aus der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Auslegung der von der Klägerin konkludent erklärten Gestattung durch das Berufungsgericht.
38
(a) Maßstab für die Frage nach der Wirksamkeit und dem Umfang einer solchen Einwilligung können die für die Einwilligung nach § 22 KUG entwickelten Grundsätze sein. Die Einwilligung kann danach grundsätzlich im privaten Bereich konkludent und auch formlos (vgl. zur Abgrenzung BAG, BB 2015, Dem Vorvotum schließe ich mich insoweit an, als die ungeklärten Fragen zur Widerruflichkeit der Einwilligung in die fotografischen Aufnahmen nach Scheitern der Beziehung die Gewährung von PKH gebieten - 16 - 1276, 1277), beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden, die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen (vgl. nur Götting in Schricker /Loewenheim aaO Rn. 43 mwN; vgl. Soehring in ders./Hoene, Presserecht 5. Aufl., § 19 Rn. 46a; Engels in Beck OK Urheberrechtgesetz § 22 Rn. 37; Senatsurteil vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Reichweite der Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. zu § 22 Satz 1 KUG Senatsurteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83; vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94, VersR 1996, 204, 205; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231; vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77, NJW 1979, 2203). Das Revisionsgericht kann diese Auslegung nur darauf überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften , anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, VersR 2014, 1510 Rn. 9 mwN).
39
(b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinbarungen und unentgeltlich entstanden sind, nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt war. Fehler hinsichtlich des hier der Auslegung der konkludenten Willenserklärung zugrunde zulegenden Tatsachenstoffs zeigt die Revision nicht auf. Von Amts wegen zu prüfende Rechtsfehler der Auslegung sind nicht ersichtlich.
40
(5) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin etwa zurückdrängende grundrechtlich geschützte Positionen des Beklagten sind schon im Ansatz nicht gegeben.
41
(a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht berührt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
42
(b) Das ideelle Interesse des Beklagten, die Bilder zur Pflege der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung behalten zu dürfen, kann eine schutzwürdige Rechtsposition schon deshalb nicht begründen, weil ihm der Gewahrsam an den Bildern von vornherein nur für die Dauer der Beziehung gestattet war. Aus entsprechenden Gründen ist dem Beklagten auch die Berufung auf Art. 14 GG und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) versagt. Galke Wellner Offenloch Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.09.2013 - 1 O 103/13 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.05.2014 - 3 U 1288/13 -

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.

(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.