Familienrecht: Mahar
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Diese Unterschiede in Kultur und Religion wirken sich auch auf die Rechtsprechung aus.
Oftmals lassen sich muslimische Brautpaare vor oder nach der standesamtlichen Trauung auch religiös trauen. Voraussetzung einer solchen Trauung ist, die Bekundung der Ehepaare vor zwei Zeugen, die Ehe eingehen zu wollen und die Einigung über den "Mahar". "Mahar" ist das ausschließliche Recht der Frau. Danach bestimmt die Frau, was sie für den Fall der Scheidung als Vermögenswert von dem Ehemann erhalten will.
Auch vorliegend erklärte sich der Ehemann bei der religiösen Eheschließung vor dem Imam für den Fall der Scheidung zur Zahlung eines Brautgeldes (Mahar) in Höhe von 25.500 EUR bereit. Anschließend erfolgte die Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten. Die Frau verlangte nach der Scheidung die Zahlung der "Mahar". Der Ehemann war jedoch der Auffassung, er müsse das Geld nicht zahlen, weil seiner Frau nur Ansprüche zuständen, die sich aus deutschem Recht ergäben. Das OLG Saarbrücken sah aber eine solche Zusage, die auf islamischem Recht beruht, auch in Deutschland als rechtlich verbindlich an
(Az.: 9 UF 33/04).
Allerding wertete das Gericht die Vereinbarung als unterhaltsrechtliche Zusage, wie sie im deutschen Recht zu finden ist. Sie zogen daher den vom Ehemann bereits geleisteten Unterhalt ab und billigten der Klägerin einen Betrag von knapp EUR 13.000,- zu.
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, sind seit 14. Juni 2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten am 23. November 1990 vor dem Standesbeamten in St. Wendel die Ehe geschlossen. Der standesamtlichen Trauung war – die Klägerin gehört dem islamischen Glauben an – eine Eheschließungszeremonie nach islamischem Ritus im August 1990 vorausgegangen. Im Zusammenhang hiermit hatten beide Parteien folgende, vom islamischen Imam in arabischer Sprache aufgesetzte und von einem Dolmetscher ins Deutsche übersetzte Schriftstücke unterschrieben, wobei die deutsche Übersetzung vom 25. August 1990 wie folgt lautet:
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin das im vorgenannten Schriftstück erwähnte Brautgeld von (50.000 DM =) 25.564,59 EUR zu zahlen.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach der Trennung auf Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 20. Juni 2001 – 16 F 24/2001 UK/UE – wurde der Beklagte u. a. verurteilt, an die Klägerin ab Juni 2001 monatlichen Trennungsunterhalt von 426 DM zu zahlen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin haben sich die Parteien in einem am 11. April 2002 geschlossenen Vergleich – 9 UF 121/01 – u.a. dahingehend geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin zur Abgeltung bis einschließlich April 2002 rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalts einen Betrag von 280 EUR zahlt und dass eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ab Januar 2002 – derzeit – nicht besteht.
Mit ihrer am 9. Dezember 2002 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten, gestützt auf die von beiden Parteien im August 1990 unterzeichneten Schriftstücke, auf Zahlung eines Betrages von 25.564,59 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Anspruch genommen.
hat um Klageabweisung gebeten.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 25.564,59 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet und führt unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Herabsetzung des zu Gunsten der Klägerin erstinstanzlich titulierten Betrages auf 12.782 EUR.
Der weitergehenden Berufung ist hingegen der Erfolg zu versagen.
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 28. Januar 2004 - 16 F 512/02 GÜ - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 12.782 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 12. Juni 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
"Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen
Durch Anordnung des erhabenen Gottes, nach der Sunna (islamisches Gesetz) seines Propheten Mohammed (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) und unter Berufung auf unser Glaubensbekenntnis sowie auf das später fällig werdende (im Falle der Trennung) Brautgeld in Höhe von 50.000 DM (fünfzigtausend), habe ich den Ehevertrag zwischen M. R. und F. C. zum Abschluß gebracht.
Die Eheschließung wurde im Beisein der beiden Zeugen, Herrn H. S. und Herrn I. S. A. vorgenommen.
Unterschrift des ersten Zeugen ...
Unterschrift des zweiten Zeugen ...
Unterschrift und Name des Imams: M. A.
Unterschrift und Name des Bräutigams: M. R.
Unterschrift und Name der Braut: F. C."
(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.