Familienrecht: Zur Wirkung eines Verjährungsverzichts bei Zugewinnausgleichsforderungen

published on 03/09/2014 13:26
Familienrecht: Zur Wirkung eines Verjährungsverzichts bei Zugewinnausgleichsforderungen
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Ein befristeter Verzicht des Schuldners auf die Erhebung der Verjährungseinrede soll dem Gläubiger im Zweifel nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verzichtsfrist ermöglichen.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 07.05.2014 (Az.: XII ZB 141/13) folgendes entschieden:

Eine Auslegungsregel, der Verzicht solle den Gläubiger im Zweifel so stellen, dass sämtliche während der Verzichtsfrist auftretende Tatbestände für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung sich auch auf den Lauf der Verzichtsfrist auswirken, entbehrt der Grundlage.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Februar 2013 aufgehoben.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin auferlegt.


Gründe:

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über den Zugewinnausgleich, insbesondere darüber, ob der Antragsgegner wirksam die Verjährungseinrede erhoben hat.

Die im November 1979 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 2. Juni 2006 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 11. Juli 2006, welches am selben Tag rechtskräftig wurde, geschieden. Im Jahr 2006 leistete der Antragsgegner der Antragstellerin eine Zahlung zur "Kontoausgleichung", die mit 4.000 € auf den Zugewinnausgleich angerechnet werden sollte. Nach der Scheidung verhandelten die Beteiligten zeitweilig über den Zugewinnausgleich. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 verzichtete der Ehemann bis zum 31. Dezember 2009 auf die Einrede der Verjährung. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 verlängerte er den Verzicht bis zum 30. Juni 2010. Am 21. Januar 2010 überwies er der Ehefrau 5.000 € mit der Zweckbestimmung "Anzahl. Zugewinnausgleich".


Mit am 30. Juni 2010 beim Amtsgericht eingereichtem Schriftsatz hat die Ehefrau beantragt, den Ehemann zur Zahlung von 169.160 €, zur Vorlage von Belegen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines weiteren, noch zu beziffernden Betrages zu verpflichten. Im Termin vom 8. Februar 2011 haben die Beteiligten ihre Bereitschaft erklärt, "noch einmal in außergerichtliche Vergleichsgespräche" einzutreten, worauf das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 5. September 2011 hat die Ehefrau den Ehemann an eine Rückäußerung zu ihrem Vorschlag vom 8. Februar 2011 erinnert. Im Januar 2012 hat die Ehefrau das Verfahren wieder aufgenommen und mitgeteilt, dass die Verhandlungen endgültig gescheitert seien. Der Ehemann hat mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Ehefrau wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Auskunfts- und Beleganspruch erledigt sei, im Übrigen hat es den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der die Zurückweisung der Erstbeschwerde erstrebt.

Da die Ehefrau als Rechtsbeschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde des Ehemannes durch Versäumnisbeschluss zu entscheiden. Dieser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Beschwerde.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Verjährung bereits eingetreten, als die Anzahlung erfolgte. Die Verjährungsfrist betrage nach § 1378 Abs. 4 BGB a.F. iVm Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 2 EGBGB drei Jahre und habe mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Ehefrau von der Beendigung des Güterstands erfahren habe. Das sei der 11. Juli 2006 gewesen, als das Scheidungsurteil ergangen und aufgrund beiderseitigen Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden sei. Verhandelt hätten die Beteiligten nur in der Zeit vom 7. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008. Der zweimalig erklärte befristete Einredeverzicht stelle als bloß einseitiger Akt keine Aufnahme von Verhandlungen dar. Selbst wenn der Zeitraum um einen Monat verlängert würde, weil von der Ehefrau nach Treu und Glauben nicht sogleich ein nächster Schritt habe erwartet werden dürfen, würde die Hemmung nur 146 Tage betragen und den regulären Ablauf der Verjährungsfrist vom 11. Juli 2009 lediglich auf den 4. Dezember 2009 verschieben.

Der Ehemann müsse sich auch nicht wegen der Einleitung des Verfahrens innerhalb der Frist für den Einredeverzicht so behandeln lassen, als wäre die Verjährung durch das Betreiben des Verfahrens gehemmt. Denn die Ehefrau habe das Verfahren nicht im unmittelbaren Anschluss an den Zeitraum der Hemmung von sechs Monaten gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also am 8. August 2011, aufgenommen, sondern erst mit Schriftsatz vom 6. Januar 2012 mitgeteilt, dass die Vergleichsverhandlungen endgültig gescheitert seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung längst eingetreten gewesen.

Der in unverjährter Zeit erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung berühre nicht den Lauf der Verjährungsfrist, sondern beschränke den Schuldner lediglich in seiner Befugnis, die Verjährungseinrede zu erheben. In welchem Umfang der Verzicht die Einredeerhebung zu einer unzulässigen Rechtsausübung mache, richte sich danach, wie der Gläubiger die Verzichtserklärung ihrem Sinn nach und unter Beachtung redlichen Geschäftsgebarens habe verstehen dürfen. Bei uneingeschränktem Verzicht sei der Gläubiger so zu stellen, als liefe die Verjährungsfrist erst mit der Frist für den Verzicht ab. Das führe aufgrund der im vorliegenden Fall abgegebenen Erklärungen aber nur dazu, dass der Ehemann so zu behandeln sei, als wäre die Verjährung - unabhängig von der Antragserhebung - am 1. Juli 2010 eingetreten.

Dagegen hätte die Anzahlung vom 21. Januar 2010, wenn sie in unverjährter Zeit erfolgt wäre, nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung geführt. Die Einschränkung des Verzichts auf einzelne hemmende oder zu einem Neubeginn führende Tatbestände könne sich zwar aus Sinn und Zweck eines erklärten Verzichts ergeben, sie müsse aber für den Gläubiger erkennbar sein. Das sei hier nicht der Fall gewesen, möge das Einräumen einer weiteren Frist vor einer kostenauslösenden Verfahrenseinleitung auch im Vordergrund der Überlegungen des Ehemanns gestanden haben.

Die Anzahlung sei in vom Einredeverzicht umfasster Zeit erfolgt und verwehre es daher dem Ehemann, die Verjährungseinrede zu erheben. Es sei allerdings streitig, ob ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB - neben einem Verhalten, aus dem sich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen der Schuld ergibt - auch voraussetze, dass der Gläubiger aufgrund des Verhaltens darauf vertrauen dürfe, der Schuldner werde sich nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung berufen , oder ob ein bloßes Verhalten, welches das Bewusstsein von einer weitergehenden Verpflichtung erkennen lasse für ausreichend zu erachten sei. Für die Entscheidung sei von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Auffassung zu folgen sei, weil es im vorliegenden Fall an einem Vertrauenstatbestand fehle.

Die Frage sei dahin zu beantworten, dass ein Vertrauenstatbestand nicht erforderlich sei. Dass der Bundesgerichtshof dem Vertrauenstatbestand tatsächlich eine eigenständige Bedeutung zumesse, erscheine deshalb zweifelhaft, weil kaum vorstellbar sei, dass der Bundesgerichtshof ohne eine Begründung und ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Änderung die höchstrichterliche Rechtsprechung habe modifizieren wollen. Es spreche mehr dafür, dass mit einem geschaffenen Vertrauen nur die Wirkung des Anerkenntnisses habe beschrieben, nicht aber ein weiteres Tatbestandsmerkmal durch Richterrecht habe geschaffen werden sollen. Eine solche Auslegung sei zudem vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. In das auf Klarheit angelegte Recht der Verjährung würde große Rechtsunsicherheit hineingetragen, denn die Feststellung, welches Verhalten der Gläubiger von gerade diesem Schuldner nach einer Abschlagszahlung habe erwarten dürfen und wann die Einrede der Verjährung nicht mehr "alsbald" erhoben sei, werde sich mit hinreichender Gewissheit kaum je treffen lassen.

Mit der Anzahlung habe der geschäftserfahrene Antragsgegner, der den Kontoausgleich nur als einen ersten Schritt zur Regelung des Zugewinnausgleichs erklärt und im Dezember 2007 ein Vergleichsangebot über 30.000 € unterbreitet habe, unmissverständlich sein Bewusstsein vom Bestehen einer weitergehenden Verpflichtung zum Ausdruck gebracht. Unerheblich sei, dass die Beteiligten möglicherweise sehr voneinander abweichende Vorstellungen über die Höhe des Zugewinnausgleichs gehabt hätten, denn beide seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Anspruch nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ermitteln sei.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 4 BGB a.F. iVm Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 2 EGBGB drei Jahre betrug und mit dem 11. Juli 2006 zu laufen begann. An diesem Tag ist das Scheidungsurteil aufgrund des beiderseitigen Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden. Zutreffend ist demnach auch, dass die von den Beteiligten geführten Verhandlungen die Verjährung nach § 203 BGB nicht so lange hemmten, dass die Anträge im vorliegenden Verfahren noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden sind. Schließlich ist die Zahlung vom 21. Januar 2010 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt und konnte demnach keinen Neubeginn der Verjährungsfrist nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB mehr auslösen.

Das Oberlandesgericht ist ferner davon ausgegangen, dass dem Ehemann aufgrund seiner befristeten Verzichtserklärungen, zuletzt bis zum 30. Juni 2010, und der von ihm innerhalb der Verzichtsfrist geleisteten Anzahlung die Erhebung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben versagt sei.

Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung zwar nicht beeinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist.

Die Reichweite des Verjährungsverzichts ist durch Auslegung der Verzichtserklärung zu ermitteln. Diese hat regelmäßig zum Inhalt, dass der Schuldner bis zum Ablauf der von ihm eingeräumten Frist die Einrede der Verjährung nicht erheben wird. Da der Verzicht den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben soll, bleibt er auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger die Streitsache vor Ablauf der Frist rechtshängig macht, wobei die Zustellung des Antrags in entsprechender Anwendung des § 167 ZPO auf den Eingang des Antrags zurückwirkt.

Dagegen lässt sich die weitergehende Annahme, der Schuldner wolle den Gläubiger allgemein so stellen, als würde die Verjährung erst mit dem Ablauf der Verzichtsfrist eintreten, nicht ohne weiteres rechtfertigen. Denn dies müsste bereits dazu führen, dass bei einem etwa wegen beabsichtigter Verhandlungen erklärten Verzicht die eingeräumte Verzichtsfrist sich sogleich mit Beginn der Verhandlungen entsprechend § 203 BGB auf nicht absehbare Zeit verlängern würde. Ein derart umfassender Verzichtswille kann dem Schuldner in Anbetracht der genau bestimmten Frist regelmäßig nicht unterstellt werden und findet auch aus der Sicht des Gläubigers als Erklärungsempfänger keine Rechtfertigung. Der Gläubiger ist daher bei bevorstehendem Ablauf der Frist abgesehen von einer möglichen Fristverlängerung durch den Schuldner gehalten, den Anspruch noch innerhalb der eingeräumten Frist gerichtlich geltend zu machen, wie es im vorliegenden Fall auch geschehen ist.

Die vom Oberlandesgericht angewandte Auslegungsregel, dass der Schuldner dem Gläubiger durch einen befristeten Verjährungsverzicht im Zweifel sämtliche Möglichkeiten der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung nach §§ 203 ff. BGB eröffnen wolle, entbehrt demnach der Grundlage. Ein weitergehender Verzicht bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen. Das schließt es freilich nicht aus, dass die Reichweite des Einredeverzichts durch weitere Erklärungen des Schuldners verändert wird.

Unter Anwendung der aufgeführten Grundsätze geht der vom Ehemann erklärte Einredeverzicht auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht über den regelmäßigen Inhalt eines befristeten Verjährungsverzichts hinaus. Den vom Ehemann abgegebenen Verzichtserklärungen lässt sich kein über den Ablauf der jeweiligen Frist und die durch sie ermöglichte gerichtliche Geltendmachung hinausgehender Verzicht entnehmen.

Der Ehemann hat den von ihm erklärten Einredeverzicht auch nicht nachträglich modifiziert. Mit der während der Verzichtsfrist geleisteten Anzahlung, die wegen bereits eingetretener Verjährung einen Neubeginn der Verjährungsfrist nicht mehr begründen konnte, war keine Änderung der vorausgegangenen Verzichtserklärung verbunden. Das gilt erst recht, weil die Zahlung während laufender Vergleichsverhandlungen erfolgte und daher selbst in unverjährter Zeit im Zweifel kein über den Abschluss der Vergleichsverhandlungen hinausgehendes Anerkenntnis beinhaltet hätte.

Für die zeitliche Reichweite des allgemeinen Einredeverzichts hat das Oberlandesgericht schließlich zutreffend die Regelung des § 204 Abs. 2 BGB herangezogen, wonach die Hemmung bei Nichtbetreiben des Verfahrens sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung endet. Nachdem im Termin vor dem Amtsgericht vom 8. Februar 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist und die Ehefrau das Verfahren erst nach Ablauf von sechs Monaten weiter betrieben hat, ist der Ehemann an der Erhebung der Verjährungseinrede nicht mehr gehindert.

Auf die vom Oberlandesgericht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage kommt es somit nicht an. Die Rechtsbeschwerde macht im Übrigen zu Recht geltend, dass die vom Oberlandesgericht angenommene Diskrepanz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht besteht.

Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da die Sache aufgrund der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist. Weil demnach der Ehemann an der Erhebung der Verjährungseinrede nicht mehr gehindert ist, hat das Amtsgericht den Antrag der Ehefrau mit Recht abgewiesen.

Hinweis: Gegen den Versäumnisbeschluss wurde Einspruch eingelegt.

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

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(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.