Erbrecht: Erkennbarkeit des Erben

published on 25/04/2017 10:48
Erbrecht: Erkennbarkeit des Erben
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Wipperfürth. Das Gericht machte dabei deutlich, dass jede Willkür ausgeschlossen sein müsse, wenn der Erbe später festgestellt werden soll. Um den Erben genau zu bestimmen, könne auf den Inhalt des Testaments zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls könnten auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. In jedem Fall müsse der Erbe aber unzweideutig bestimmt werden können.

Das war im vorliegenden Fall nicht möglich. Im Testament hieß es: „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein“. Das genügte dem Gericht nicht als unzweideutige konkrete Erbeneinsetzung.

Das Amtsgericht Wipperfürth hat in seinem Beschluss vom 13.09.2016 (8 VI 62/16) folgendes entschieden:

Tenor:

wird der Erbschein des Amtsgerichts Wipperfürth vom 17.03.2016 eingezogen.

Kosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Erbschein ist unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln zu Unrecht erteilt worden. Das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 23.10.2011 ist nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam.

Wie sich aus § 2065 BGB ergibt, muss sich die Erblasserin selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile ihres letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist. Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt jedoch kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greift nur dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss.

So liegt der Fall hier.

Mit der Verfügung "Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein" hat die Erblasserin keinen Erben benannt, sondern nur Bedingungen für die Erbenstellung aufgestellt.

Die Berufung des Erben hat sie aus der Hand gegeben und an eine ungewisse Entwicklung der Ereignisse und deren Beurteilung und Einordnung durch die Leser des Testaments nach deren persönlicher Auslegung der Begriffe "zuletzt begleiten" und "pflegen" geknüpft.

Sowohl die Begriffe "begleiten" und "pflegen" als auch der zeitliche Faktor "zuletzt" sind unbestimmt. So können unter "begleiten" alle möglichen Tätigkeiten für oder mit der Erblasserin gefasst werden. Denkbar wäre auch, dass auch die seelisch-psychische Unterstützung als "Begleiten" ausreichen sollte. Gleiches gilt auch für den Begriff der "Pflege", der völlig offen lässt, welche Art und welche Häufigkeit von Pflegeleistungen die Erblasserin erwartet hat. Unterschiedlich kann schließlich auch bewertet werden, was unter "zuletzt" zu verstehen ist, ob es etwa auf die letzten Wochen oder Monate oder Jahre vor dem Ableben der Erblasserin ankommt. All jene Fragen hängen davon ab, was der einzelne Richter unter den genannten Begriffen versteht, ohne dass diesem eine hinreichend klare Umgrenzung der Begriffe vorgegeben wäre. Das Gericht müsste im Ergebnis eigene Kriterien anlegen. Zuverlässig zum Erben bestimmt ist der Beteiligte zu 1) jedenfalls nicht.

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(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die
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published on 13/09/2016 00:00

Tenor wird der Erbschein des Amtsgerichts Wipperfürth vom 17.03.2016 eingezogen. Kosten werden nicht erhoben. 1 Gründe: 2Der Erbschein ist unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln zu Unrecht erteilt worden. D
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Tenor

wird der Erbschein des Amtsgerichts Wipperfürth vom 17.03.2016 eingezogen.

Kosten werden nicht erhoben.


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(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.