Amtsgericht Wipperfürth Beschluss, 13. Sept. 2016 - 8 VI 62/16

ECLI: ECLI:DE:AGGM3:2016:0913.8VI62.16.00
published on 13/09/2016 00:00
Amtsgericht Wipperfürth Beschluss, 13. Sept. 2016 - 8 VI 62/16
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Tenor

wird der Erbschein des Amtsgerichts Wipperfürth vom 17.03.2016 eingezogen.

Kosten werden nicht erhoben.


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25/04/2017 10:48

Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.
25/04/2017 10:48

Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.
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(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die
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(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die
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published on 09/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 08.05.2014 gegen den am 07.04.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - Siegburg vom 05.04.2014, 50 VI 97/13, wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerd
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published on 14/11/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.10.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Wipperfürth vom 13.09.2016, 8 VI 62/16, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
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Annotations

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.