Ehescheidung: Scheidung ist auch bei Alzheimererkrankung möglich

published on 27/02/2014 18:40
Ehescheidung: Scheidung ist auch bei Alzheimererkrankung möglich
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Zu den Voraussetzungen einer Scheidung durch einen an Demenz Erkrankten.
Ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst hat und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat.

Der Scheidung steht dann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG Hamm) nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann.

Die Richter äußerten in ihrer Entscheidung die Überzeugung, dass die Ehe gescheitert sei. Die Scheidung sei von dem durch seine Betreuerin vertretenen Antragsteller wirksam beantragt, der Antrag durch das zuständige Betreuungsgericht genehmigt worden. Aus Sicht des Antragstellers sei die Ehe zerrüttet, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt lebten, lägen die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor, auch wenn die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten wolle. Dass sich der Antragsteller mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von der Antragsgegnerin getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen Anhörung habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. Das habe eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt. Im Zeitpunkt seiner Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können. Das verbiete jedoch nicht die Scheidung, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei (OLG Hamm, 3 UF 43/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm Beschluss vom 16.08.2013 (Az.: 3 UF 43/13)

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten eines an Demenz erkrankten Ehegatten durch dessen gesetzlichen Betreuer für einen wirksamen Ehescheidungsantrag gemäß den §§ 125II 2, 287I FamFG, 1564 S. 1 BGB.

Eine einseitige, dem Familiengericht den Ausspruch der Ehescheidung ermöglichende Zerrüttung der Ehe lässt sich gemäß den §§ 1565, 1566, 1567 BGB jedenfalls feststellen, wenn die Ehegatten unstreitig seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt voneinander leben und die Anhörung des an Demenz erkrankten Antragstellers nach § 128 FamFG sowie das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme den Rückschluss zulassen, dass dieser zum Zeitpunkt der Trennung bzw. zu einem danach liegenden Zeitpunkt noch den hinreichend sicheren natürlichen Willen zur Trennung und Ehescheidung sowie die Ablehnung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt hat.

Darauf, dass bei dem an Demenz erkrankten Antragsteller zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hingegen kein natürlicher Trennungs- und Scheidungswillen mehr festgestellt werden kann, kommt es nicht für den Ausspruch der Ehescheidung an. Ist nämlich der antragstellende Ehegatte wegen einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, das Wesen einer Ehe und einer Ehescheidung erfassen zu können, ist bei ihm ein Zustand äußerster Eheferne erreicht, bei dem die Ehe der mehr als ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten scheidbar ist.

Im Ehescheidungsverbund kann zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr in zulässiger Form hilfsweise für den Fall, dass das Familiengericht die abgelehnte Ehescheidung auszusprechen beabsichtigt, ein Stufenantrag zum Nachscheidungsunterhalt mit Auskunftsanträgen und unbeziffertem Zahlungsantrag gestellt werden.

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573II BGB im Rahmen von Stufenanträgen dem Grunde nach hinreichend schlüssig dargelegt ist, gemäß § 1579 Nr. 1 BGB wegen sehr

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - xxx vom 11.01.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.


Gründe

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren weiterhin um die Ehescheidung und die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt.

[...]

Mit Beschluss vom 11.01.2013 hat sodann das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen und den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.

Mit ihrer Beschwerde strebt die Antragsgegnerin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses gemäß ihrem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag auf Zurückweisung des Scheidungsantrags des Antragstellers sowie hilfsweise weiterhin die Auskunftserteilung zum und Zahlung von nachehelichem Unterhalt bzw. die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe seien nicht gegeben, jedenfalls aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht bewiesen. Insoweit verbleibe es bei dem erstinstanzlichen Sachvortrag einschließlich der noch nicht erledigten Beweisantritte. Sie - die Antragsgegnerin - halte es insbesondere nicht für statthaft, wenn das Amtsgericht beispielsweise darauf abstelle, dass die Zeugen L und P keinerlei Zweifel daran gehabt hätten, dass der Antragsteller auf eigenen Wunsch nicht mehr bei ihr lebe. Grund und Gegenstand des Gesprächs zwischen den Kriminalbeamten und dem Antragsteller seien nicht die Einzelheiten des Ehelebens der Beteiligten gewesen, vielmehr sei es lediglich um eine von ihr erstattete Vermisstenanzeige gegangen. Dort hätten irgendwelche Überlegungen der die Sache bearbeitenden Kriminalbeamten über den Zustand der Ehe der Beteiligten nichts verloren. Insbesondere könnten die Bekundungen des Zeugen L dazu, welchen "Eindruck" von der Sache und welches "Gefühl" er gehabt habe, nicht den Beweis führen, dass der Antragsteller im Dezember 2011 gegenüber unbefangenen Dritten klipp und klar als Ausdruck seiner freien Meinungsäußerung angegeben habe, er wolle mit ihr - der Antragsgegnerin - nichts mehr zu tun haben bzw. sich scheiden lassen. Dies gelte entsprechend für die Ausführungen des Zeugen I2. Aus einer reinen Abwehrhaltung des Antragstellers, damals das eheliche Haus wieder zu betreten, könne kein ernstlicher Rückschluss auf einen Scheidungswillen eines Ehepartners gezogen werden.

Jedenfalls aber könne und müsse die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller seine wirklichen Absichten in Sachen Scheidung geäußert habe beziehungsweise ob er dazu geistig/seelisch überhaupt noch in der Lage gewesen sei, durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden. Auch dies habe das Amtsgericht verkannt und sei insoweit verfahrensfehlerhaft zu unrichtigen und nicht tragbaren Ergebnissen gelangt, was die hilfsweise beantragte Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertige. Die - vom Senat auf diesen Beschwerdeeinwand hin eingeholte - schriftliche sachverständige Stellungnahme des Prof. Dr. O vom 16.07.2013 reiche insoweit nicht aus, da dieser als behandelnder Arzt des Antragstellers, der in dessen Buch erwähnt werde und zusammen mit dessen gesetzlicher Betreuerin an einem Fernsehauftritt teilgenommen habe, möglicherweise nicht unvoreingenommen sei. Sie - die Antragsgegnerin - liebe den Antragsteller noch immer und wolle sich um diesen kümmern. Dass auch der Antragsteller wieder zu ihr zurückkehren wolle, stelle sie durch ein Zusammentreffen mit ihm unter fachlicher Begutachtung durch einen neutralen Sachverständigen unter Beweis.

Sollten sich jedoch auch in zweiter Instanz wider Erwarten die Voraussetzungen für das Scheidungsbegehren des Antragstellers erweisen, stehe ihr - der Antragsgegnerin - jedenfalls noch für eine angemessene Zeit ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Diesen werde sie beziffern, sobald der Antragsteller seiner Auskunftsverpflichtung im Rahmen der in erster Instanz gestellten Anträge nachgekommen sei. Es bestehe noch erheblicher weiterer Aufklärungsbedarf, bevor sie in die Lage versetzt sein werde, ihre Unterhaltsansprüche im Einzelnen zu beziffern.

Soweit das Amtsgericht gemeint habe, auf den Tatbestand des §1572 BGB könne sie - die Antragsgegnerin - sich nicht berufen, behalte sie sich ergänzenden Sachvortrag vor. Jedenfalls aber sei dem Grunde nach ein Anspruch nach §1573 Abs. 2 BGB zu bejahen, der auch nicht nach §1579 Nr. 1 oder Nr. 7 BGB als verwirkt anzusehen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats müsse ein unterhaltspflichtiger Ehegatte erst einmal Auskunft erteilen, bevor man sich gegebenenfalls in einem zweiten Schritt der konkreten Unterhaltsberechnung zuwenden könne und sodann erst in einem dritten Schritt der Frage nachzugehen sei, ob und inwieweit die uneingeschränkte Inanspruchnahme des anderen Teils auf Zahlung von Unterhalt grob unbillig sei oder nicht. Zurzeit könne eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme jedenfalls nicht festgestellt werden.

Im Übrigen stehe die kurze Dauer der Ehe allein einem Nachscheidungsunter-haltsanspruch nicht entgegen und sei ebenso wie die Frage ehebedingter Nachteile nicht im Rahmen des §1579 BGB, sondern im Rahmen des §1578 b BGB zu erörtern.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Scheidungsantrag der Gegenseite zurückzuweisen; für den Fall, dass es bei der Scheidung der Parteien in zweiter Instanz verbleiben sollte, hinsichtlich ihres - der Antragsgegnerin - Auskunftsbegehrens nach ihren Anträgen zu Ziffer 1. bis 4. aus erster Instanz zu erkennen; hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Angriffe der Antragsgegnerin und macht im Wesentlichen geltend:

Das Amtsgericht habe das Menschenmögliche an Aufklärungsarbeit durch eine umfangreiche Beweisaufnahme zu seinem - des Antragstellers - Scheidungswillen getan. Es könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass sowohl zum Zeitpunkt der räumlichen Trennung am 12.12.2011 als auch in der Folgezeit er - der Antragsteller - durchgehend scheidungswillig gewesen sei; daran habe sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. Die Beschwerde blende völlig aus, dass er sich nicht nur gegenüber den erstinstanzlich vernommenen Zeugen bezüglich seines Scheidungswillens geäußert habe, sondern auch öffentlich. Weshalb es unter diesen Umständen der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedürfen solle, sei nicht nachvollziehbar. Von besonderer Bedeutung sei insoweit die erstinstanzliche Aussage der Betreuungsrichterin, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lasse.

Völlig zutreffend habe das Amtsgericht einen Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt verneint. Unabhängig von der Frage des §1579 BGB habe er - der Antragssteller - die von der Antragsgegnerin begehrte Auskunft bereits vollumfänglich erteilt und Belege übersandt. Entsprechend habe der Senat in dem parallelen Trennungsunterhaltsverfahren xxx Amtsgericht -Familiengericht - xxx eine sofortige Beschwerde der hiesigen Antragsgegnerin und dortigen Antragstellerin durch Beschluss vom 20.03.2013 zurückgewiesen. Wenn unter diesen Umständen die Antragsgegnerin erstinstanzlich ihren vermeintlichen Unterhaltsanspruch nicht beziffert habe, sondern - wie geschehen - mit dem unbezifferten Zahlungsantrag verhandelt habe, habe dieser jedenfalls aus prozessualen Gründen als unzulässig abgewiesen werden müssen. Da im Rahmen des Stufenverfahrens auch in zweiter Instanz nach erfolgter Auskunftserteilung eine Bezifferung nicht erfolgt sei, sondern die Antragsgegnerin mit dem unbezifferten Zahlungsantrag verhandle, sei der Gesamtantrag durch Prozessbeschluss zurückzuweisen.

Durch ihr Verhalten habe die Antragsgegnerin den Verwirkungstatbestand des §1579 Nr. 3 BGB erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat zu der Erkrankung des Antragstellers sowie zu deren Auswirkungen auf seine Fähigkeit zur Äußerung eines natürlichen Trennungs- und Scheidungswillens eine schriftliche sachverständige Stellungnahme des Prof. Dr. O eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Stellungnahme vom 16.07.2013 verwiesen.

Zudem hat der Berichterstatter als ersuchter Richter den Antragsteller am 14.08.2013 und hat der Senat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2013 jeweils gemäß §128 FamFG zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Berichterstattervermerke vom 14.08.2013 und 16.08.2013 nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten xxx Amtsgericht - Familiengericht - xxx , xxx Amtsgericht - Familiengericht - xxx = xxx , xxx AG xxx = xxx Landgericht xxx (Betreuungsverfahren bzgl. des Antragstellers sowie die Ermittlungsverfahren xxx und xxx - jeweils Staatsanwaltschaft xxx - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Es findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht Anwendung, weil das zu Grunde liegende Verfahren erst am 09.03.2012 von dem Antragsteller eingeleitet worden ist.

Die Beschwerde ist nach den §§58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des §63 Abs. 1 FamFG gemäß §64 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht xxx eingelegt und fristgerecht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist gemäß §117 Abs. 1 FamFG begründet worden.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Scheidungsantrags des Antragstellers und die hilfsweise Geltendmachung von Scheidungsfolgeanträgen durch die Antragsgegnerin bestehen nicht.

Die Verfahrensführungsbefugnis des Antragstellers und die wirksame Bevollmächtigung seiner Vertreter sind entgegen den erstinstanzlichen Angriffen der Antragsgegnerin gegeben. Aus dem vorliegenden Verfahren und dem beigezogenen Betreuungsverfahren xxx = xxx Landgericht xxx ergibt sich nämlich Folgendes:

Die Tochter des Antragstellers, Frau N, ist durch Beschluss des Amtsgerichts xxx vom 17.04.2012 rechtswirksam zur gesetzlichen Betreuerin des Antragstellers für die "Vertretung des Betroffenen in familienrechtlichen Angelegenheiten" bestellt worden. Durch die Formulierung "insbesondere Scheidungsverfahren" betrifft der Aufgabenkreis der Betreuung eindeutig jedenfalls das vorliegende Scheidungsverfahren. Da sich die Rechtsanwälte A und Partner erst danach im Auftrag der den Antragsteller vertretenden Betreuerin - mit ihrem Schriftsatz vom 26.04.2012 zu den Akten gemeldet haben, sind jedenfalls diese - aktuellen - Verfahrensbevollmächtigten wirksam bevollmächtigt worden, sodass sie den Scheidungsantrag und den Antrag auf Zurückweisung der Stufenanträge der Antragsgegnerin zum nachehelichen Unterhalt in den erstinstanzlichen mündlichen Verhandlungen vom 17.08.2012 und 11.01.2013 sowie vor dem Senat wirksam stellen konnten, ohne dass es angesichts der kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen der gesetzlichen Betreuerbestellung in dem zu Informationszwecken beigezogenen Verfahren xxx Amtsgericht xxx noch der Vorlage eines schriftlichen Nachweises über die wirksame Vertretungsbefugnis bedurfte. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Betreuerbestellung ist durch Be-schluss des Landgerichts Essen vom 26.07.2012 als unzulässig verworfen worden, sodass die Betreuerbestellung bestandskräftig ist. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch die gesetzliche Betreuerin war der Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts durch Zustellung an letztere am 24.04.2012 bereits wirksam und noch nicht angefochten. Auf die fehlende Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Betreuungsbeschlusses kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Soweit die Beteiligten erstinstanzlich um die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vom 13.05.2011 und ihres Widerrufs vom 02.12.2011 sowie darum gestritten haben, inwieweit der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung gemäß der Vollmacht vom 13.02.2012 noch wirksam durch Frau T2 und Herrn Prof. Dr. C ohne Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Beauftragung der damaligen Verfahrensvertreter Rechtsanwälte M und Partner aus F vertreten werden konnte, kommt es hierauf auf Grund der wirksamen Bevollmächtigung der jetzigen Verfahrensvertreter für das laufende Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich an. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin selbst im Falle der etwaigen noch immer gegebenen Wirksamkeit der zu ihren Gunsten erteilten Vorsorgevollmacht vom 13.05.2011 auf Grund der widerstreitenden Interessen der Beteiligten in dem vorliegenden kontradiktorischen Scheidungsverfahren daran gehindert, den Antragsteller wirksam zu vertreten. Bereits aus diesem Grunde bedurfte der Antragsteller zwingend einer anderweitigen rechtlichen Vertretung in dem vorliegenden Verfahren.

Des Weiteren ist es in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig, dass die Antragsgegnerin ihre Stufenanträge zum Nachscheidungsunterhalt und ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens mit ihrer Beschwerde hilfsweise geltend macht. Die Anträge zum nachehelichen Unterhalt werden nämlich unter einer zulässigen innerprozes-sualen Bedingung "für den Fall gestellt, dass es bei der Scheidung der Parteien in zweiter Instanz bleiben sollte". Der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ist erkennbar ebenfalls unter der innerprozessualen Bedingung gestellt worden, dass der Senat dem Hauptantrag auf Zurückweisung des Scheidungsantrages nach der materiellen Rechtslage nicht entsprechen sollte. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Stufenantragstellung folgt aus den §§113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 254 ZPO.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist begründet.

Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe der Beteiligten liegen vor, denn es ist ein wirksamer Ehescheidungsantrag nach §1564 S. 1 BGB gestellt worden und es steht zur vollen Überzeugung des Senats im Sinne der §§113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 286 ZPO fest, dass die Ehe der Beteiligten im Sinne der §§1565 Abs. 1 und 2 BGB, 1567 BGB gescheitert ist.

Der Senat vermag das Vorliegen der genannten Scheidungsvoraussetzungen nach dem Ergebnis der umfangreichen durchgeführten Beweisaufnahme sicher festzustellen.

Ein wirksamer Scheidungsantrag nach §1564 S. 1 BGB liegt vor. Zum Zeitpunkt des Stellens des Scheidungsantrages zu Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 17.08.2012 und 11.01.2013 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - sowie vom 16.08.2013 vor dem Senat ist der Antragsteller durch seine gesetzliche Betreuerin gemäß §125 Abs. 2 FamFG wirksam vertreten worden, die wiederum ordnungsgemäß die Verfahrensvertreter bevollmächtigt hat. Der in dem Betreuungsverfahren xxx = xxx Landgericht xxx ergangene Betreuungsbe-schuss vom 17.04.2012 ist seit der Zurückweisung der Beschwerde am 26.07.2012 bestandskräftig. Die gemäß §125 Abs. 2 S. 2 FamFG zusätzlich erforderliche Genehmigung des Scheidungsantrages durch das Betreuungsgericht ist ebenfalls durch den Beschluss vom 17.04.2012 erfolgt.

Die Ehe der Beteiligten ist zur Überzeugung des Senats zerrüttet und die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht mehr zu erwarten. Unstreitig leben die Beteiligten seit dem 12.12.2011, also seit mehr als einem Jahr im Sinne der §§1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1, 1567 BGB, räumlich getrennt voneinander. Das Trennungsjahr war bereits bei Verkündung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung am 11.01.2013 abgelaufen.

Zwar stimmt die Antragsgegnerin der Scheidung nicht zu, sondern beantragt auch im Beschwerdeverfahren weiterhin die Zurückweisung des Scheidungsantrages des Antragstellers mit der Begründung, die räumliche Trennung der Beteiligten sei durch eine "Entführung" des Antragstellers herbeigeführt worden, obwohl sie sich weiterhin liebten und zusammenleben wollten. Es lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats auf Grund des Inhalts des vorliegenden Verfahrens einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahme sowie des Inhalts sämtlicher beigezogenen Akten eine einseitige Zerrüttung der Ehe auf Seiten des Antragstellers feststellen, die nach dem Ablauf des Trennungsjahres für eine Scheidung der Beteiligten ausreicht, da eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach §1565 Abs. 1 BGB sind gegeben, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf Grund einer Prognose des Scheiterns wegen der feststellbar vorhandenen endgültigen Abwendung von der Ehe auf Seiten eines Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann; allein der Wunsch des anderen Ehegatten, an der Ehe festzuhalten, steht der Annahme des Scheiterns nicht entgegen. Aus der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich vorliegend - unter weiterer Berücksichtigung der zu Informationszwecken erfolgten Auswertung des Inhalts der Beiakten - eine so tiefgreifende, zum endgültigen Scheitern führende Zerrüttung der Ehe auf Seiten des Antragstellers mit der Folge des Ausschlusses der Möglichkeit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, dass die Ehe durch das Familiengericht trotz des entgegenstehenden Begehrens der Antragsgegnerin zu Recht geschieden worden ist.

Die objektive räumliche Trennung der Beteiligten seit dem 12.12.2011 durch Auszug des Antragstellers aus dem ehelichen Haus zu seiner Tochter und Betreuerin N ist unstreitig und der Senat vermag trotz der Verbalbekundungen der Antragsgegnerin im Senatstermin vom 16.08.2013 auch auf ihrer Seite keine ernsthafte und vor allem tragfähige Absicht mehr festzustellen, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem inzwischen deutlich demenzkranken, pflege- und betreuungsbedürftigen Antragsteller wieder aufzunehmen. Unter anderem aus dem Berichterstatter-Vermerk über die Anhörung des Antragstellers gemäß §128 FamFG ergibt sich dessen erhebliche, durch seine Demenzerkrankung bedingte Pflegebedürftigkeit. Die pauschale Verbalbekundung der Antragsgegnerin im Senatstermin vom 16.08.2013, sie liebe den Antragsteller und wolle ihn bis zum letzten Atemzug pflegen, lässt für den Senat weder erkennen, dass die Antragsgegner ein hinreichendes Bewusstsein dafür hat, unter welchen erschwerten Bedingungen bzw. Pflegebedürfnissen sie mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben könnte, noch, welche Vorkehrungen sie hierfür getroffen hat. Nicht einmal der Versuch der Aufnahme eines gewissen persönlichen Kontaktes z. B. durch kurze, aber regelmäßige Besuche oder Telefonate liegt vor.

Das Amtsgericht hat zudem am 11.01.2013 Beweis über den im Dezember 2011 geäußerten Trennungs- und Scheidungswillen des Antragstellers im Sinne des §1567 Abs. 1 S. 1 BGB durch Vernehmung von sechs Zeugen und Beiziehung von Akten erhoben und anschließend durch den angefochtenen Beschluss das Scheitern der Ehe der Beteiligten festgestellt. Diesem Ergebnis schließt sich der Senat an.

Zum Einen ist in dem beigezogenen Betreuungsverfahren der Antragsteller am 28.03.2012 durch die zuständige Amtsrichterin und hiesige Zeugin I ausführlich richterlich angehört worden, wobei er ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Geriatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. O aus F vom 27.03.2012 zu jenem Zeitpunkt an einer mittelschweren Demenz vom Alzheimertyp litt. Aus dem sehr ausführlichen, 4 1/2-seitigen Protokoll des Amtsgerichts ergibt sich, dass der Antragsteller jedenfalls am 28.03.2012 dreimal ausdrücklich bekundet hat, dass er nicht mehr mit der Antragsgegnerin zusammen sein wolle und nicht nur die Trennung, sondern auch die Scheidung wolle. Nach dem Eindruck der im Betreuungsverfahren zuständigen Amtsrichterin, den diese als Zeugin in der vorliegenden erstinstanzlichen Verhandlung vom 11.01.2013 ausführlich und nachvollziehbar bekräftigt hat, entsprach der Scheidungsantrag dem bei der Anhörung vom 28.03.2012 bekundeten Willen des Antragstellers, den dieser auch verstanden habe. Insoweit geht der Senat ungeachtet der streitigen Umstände der Trennung mit oder gegen den Willen des Antragstellers im Dezember 2011 jedenfalls von einem nach außen erkennbaren natürlichen Trennungs- und Scheidungswillen des Antragstellers - der keine volle Geschäftsfähigkeit verlangt - Ende März 2012, also im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem das vorliegende Verfahren einleitenden Scheidungsantrag vom 08.03.2012, aus. Hierfür spricht im Übrigen auch das zeitnah hierzu aufgenommene amtsgerichtliche Protokoll vom 14.03.2012 in dem die Herausgabe persönlicher Gegenstände betreffenden beigezogenen Verfahren xxx Amtsgericht - Familiengericht - xxx. Danach ist die Antragsgegnerin bei dem Ortstermin in der vormals ehelichen Immobilie nach den Beobachtungen der Familienrichterin von hinten auf den sitzenden Antragsteller zugegangen und hat diesen umarmt, woraufhin dieser mehrfach "Geh weg!" gesagt hat, bevor die Antragsgegnerin durch einen Dritten von ihm weggezogen worden ist. Da der Senat aus den genannten Gründen offen lassen kann, ob die Trennung am 12.12.2011 mit oder zunächst noch ohne entsprechenden Willen des Antragstellers vollzogen worden ist, da jedenfalls im März 2012 ein feststellbarer Trennungs- und Scheidungswille bestand, bedarf es nicht der Vernehmung der von der Antragsgegnerin erstin-stanzlich zu den Umständen der Trennung benannten Zeugen.

Die Angriffe der Antragsgegnerin gegen die amtsgerichtliche Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagen der Zeugen L, P und I2, greifen nicht durch, ohne dass es insoweit der erneuten Vernehmung dieser Zeugen durch den Senat bedurfte. Das Amtsgericht hat die ausführlichen Aussagen der Zeugen auf den S. 4 - 7 des angefochtenen Beschlusses umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Dabei haben die Zeugen L, P und I2 entgegen der Beschwerdebegründung nicht nur Eindrücke und Gefühle geschildert, sondern detailliert persönliche Gespräche geschildert, die sie mit dem Antragsteller nach der räumlichen Trennung von der Antragsgegnerin geführt haben. Dabei haben die Zeugen das Antwortverhalten des Antragstellers im Einzelnen dargelegt, sodass gut nachvollziehbar ist, woraus sie ihren jeweiligen Gesamteindruck eines hinreichend klaren eigenständigen Trennungswillens des Antragstellers gewonnen haben. Eine weitergehende inhaltliche Detail-Auseinandersetzung des Senats mit der präzisen Beweiswürdigung des Amtsgerichts bedarf es angesichts der pauschalen Beschwerdeangriffe der Antragsgegnerin gegen die Beweiswürdigung nicht.

Die vom Senat auf den Beschwerdeangriff der Antragsgegnerin hin vorsorglich eingeholte sachverständige Stellungnahme des den Antragsteller behandelnden Facharztes für Geriatrie und Psychotherapie Prof. Dr. O vom 16.07.2013 bestätigt aus fachärztlicher Sicht überzeugend und nachvollziehbar den Eindruck der Zeugin Richterin am Amtsgericht I und der übrigen erstinstanzlich vernommenen Zeugen. Demnach hat der Antragsteller in der Zeit der Trennung am 12.12.2011 und jedenfalls bei seiner Anhörung im Betreuungsverfahren am 28.03.2012 - anders als bei seiner späteren erstinstanzlichen richterlichen Anhörung nach §128 FamFG am 22.08.2012 und bei der Anhörung durch den Berichterstatter am 14.08.2013 - trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch über einen hinreichend klaren natürlichen Trennungs- und Scheidungswillen verfügt. Der Sachverständige Prof. Dr. O hat sauber abgestuft auf Grund eigener Untersuchungen das Fortschreiten der Demenzerkrankung des Antragstellers von Dezember 2011 über März/April 2012 bis aktuell im Juni 2013 sowie dessen Auswirkungen auf den natürlichen Willen zur Trennung und Scheidung für den Senat gut nachvollziehbar im Einzelnen dargestellt und begründet.

Soweit die Antragsgegnerin die Richtigkeit der im vorliegenden Verfahren und im Betreuungsverfahren aktenkundigen ärztlichen Atteste des Dr. T und des Prof. Dr. O sowie insbesondere von dessen sachverständiger Stellungnahme anzweifelt und befürchtet, diese den Antragsteller behandelnden Ärzte seien nicht unvoreingenommen, gebietet dies keine andere Beurteilung. Auf Vorhalt des Senats konnte die Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung nämlich kein konkretes Detail der schlüssigen ärztlichen Feststellungen benennen, das Anhaltspunkte für eine möglicherweise durch fachfremde Gesichtspunkte motivierte Beurteilung der Ärzte begründen könnte. Vielmehr sind die abgestuften Ausführungen des Prof. Dr. O zu dem jeweiligen Fortschritt der Erkrankung des Antragstellers und Auswirkungen auf seinen natürlichen Trennungs- und Scheidungswillen zu den verschiedenen relevanten Zeitpunkten exakt mit dem jeweils ausführlich protokollierten Inhalt der Anhörungen von zwar nicht ärztlich ausgebildeten, aber in Betreuungsanhörungen bzw. familiengerichtlichen Verhandlungen erfahrenen bzw. geschulten Richtern im Betreuungsverfahren am 28.03.2012 und im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich am 22.08.2012 und durch den Berichterstatter am 14.08.2013 in Einklang zu bringen.

Da der Senat nach alldem keine vernünftigen Zweifel an dem im Frühjahr 2012 noch hinreichend klar geäußerten Trennungs- und Scheidungswillen des Antragstellers hat, ist nach der freien Überzeugung des Senats im Sinne der §§113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 286 ZPO die von der Antragsgegnerin beantragte weitergehende Begutachtung durch einen vom Senat bestellten neutralen Fachpsychiater zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich.

Schließlich ändert sich an dem gefundenen Ergebnis auch nichts durch den Inhalt und das Ergebnis der Anhörung des Antragstellers gemäß §128 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamFG durch den Berichterstatter als ersuchtem Richter. In Übereinstimmung mit der aktuellen fachpsychiatrischen Einschätzung des Prof. Dr. O auf S. 2 und 3 seiner sachverständigen Stellungnahme vom 16.07.2013 hat der Berichterstatter bei der rund halbstündigen Anhörung den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller wegen seiner deutlich fortgeschrittenen Demenzerkrankung keinen klaren Scheidungswillen mehr bekunden konnte. Vielmehr fehlte ihm ein klar und erkennbar vorhandenes Bewusstsein, noch mit der Antragsgegnerin verheiratet zu sein, ebenso wie die Fähigkeit, die Bedeutung einer Ehe und einer Scheidung noch sinnvoll einzuordnen. Auf der anderen Seite zeigte der Antragsteller bei seiner Anhörung am 14.08.2013 insbesondere auf Vorhalt eines Fotos noch ein - allerdings eher gering ausgeprägtes - Bewusstsein, wer die Antragsgegnerin ist und dass er mit ihr zusammengelebt hat, sowie eine spürbare Ablehnung, wieder mit ihr zusammen zu leben. Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung also keinen eindeutigen natürlichen Scheidungswillen mehr bekunden konnte, steht der Scheidungsreife der gescheiterten Ehe vor dem Hintergrund des dargelegten Ergebnisses der Anhörung nicht entgegen. Verlangte man stets das Vorhandensein und die sichere Feststellung eines natürlichen Scheidungswillens des die Ehescheidung Beantragenden zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, würde etwa ein zuvor eindeutig feststellbar erklärter Scheidungswille unbeachtlich, wenn der die Scheidung Begehrende nach dem Äußern dieses Willens, aber vor der abschließenden Scheidungsverhandlung z. B. wegen eines Unfalls in ein Wachkoma fiele. Dass diese Rechtsfolge nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, zeigt sich bereits daran, dass dieser in §128 Abs. 3 FamFG schon in weit weniger gravierenden Ausnahmefällen die Anhörung eines der beiden Ehegatten durch ein Rechtshilfegericht zulässt. Dies führt zwingend dazu, dass die Scheidungsvoraussetzungen in dieser Person zeitlich deutlich vor der abschließenden mündlichen Verhandlung zum letzten Mal sicher festgestellt werden können, ohne dass dies die Berechtigung zum Ausspruch der Ehescheidung auf Grund des letzten Verhandlungstermins in Zweifel zieht.

Dass ein Scheitern der Ehe auch in Fällen eines nicht mehr sicher feststellbaren Scheidungswillens möglich ist, hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Abkehr von älteren Entscheidungen zum früheren Ehescheidungsrecht bestätigt. Danach kann einem geistig geschädigten Antragsteller die Feststellung des Scheiterns der Ehe und damit die Ehescheidung nicht deshalb verwehrt werden, weil er sich nicht einen Rest von Empfinden für die Zerrüttung der Ehe bewahrt hat. Wenn er nicht mehr das Bewusstsein besitzt, in einer Ehe zu leben, jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und damit kein eheliches Empfinden mehr aufweist, so hat er einen äußersten Grad von Eheferne erreicht. Ein solcher Zustand jenseits des Zerrüttungsempfindens kann, zumal es nach dem heutigen Scheidungsrecht auf den Grund für das Scheitern der Ehe nicht mehr ankommt, nicht geringer bewertet werden als der bewusste Verlust der ehelichen Gesinnung, sodass die Ehe eines geistig so schwer Geschädigten auf Antrag scheidbar ist. Vergleichbares hat der BGH in einem Fall seniler Demenz des Scheidungsantragstellers entschieden. Kann demnach wegen äußerster Eheferne auf Grund einer geistigen Erkrankung eine Ehescheidung selbst durch einen schon im Zeitpunkt der räumlichen Trennung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zur Erklärung seines Scheidungswillens fähigen Ehegatten beantragt werden, muss das Scheitern der Ehe erst Recht in einem Fall wie dem Vorliegenden festgestellt werden können, in dem der Antragsteller bei und nach der räumlichen Trennung sowie zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens noch einen hinreichend klaren Trennungs- und Scheidungswillen äußern kann, während er sich zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung wegen des Fortschritts seiner Demenzerkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befindet. Vor diesem Hintergrund kann der Senat im Ergebnis offen lassen, inwieweit die Äußerungen des Antragstellers im Anhörungstermin vom 14.08.2013 noch eine weiterhin willensgesteuerte Abkehr von der Ehe mit der Antragsgegnerin erkennen lassen oder er bereits ohne Bewusstsein des Lebens in einer Ehe kein eheliches Empfinden mehr hat.

Zu Recht und insoweit von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde auch für den Fall der Bestätigung des Scheidungsausspruchs nicht angefochten hat das Amtsgericht gemäß §3 Abs. 3 VersAusglG die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen, da die gesetzliche Ehezeit vom 01.04.2011 bis zum 29.02.2012 weniger als drei Jahre beträgt und kein Ehegatte die Durchführung beantragt hat.

Da der Senat den Ausspruch der Ehescheidung bestätigt, hat er auf Grund des Eintritts der innerprozessualen Bedingung zudem über die hilfsweisen Nach-scheidungsunterhaltsstufenanträge der Antragsgegnerin zu befinden. Insoweit hat das Amtsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht nur die Auskunftsanträge in dem zuletzt gestellten Umfang, sondern auch den noch unbeziffert gebliebenen Unterhaltsleistungsantrag zurückgewiesen.

Der Senat lässt offen, inwieweit das Amtsgericht entsprechend dem Beschwerdeangriff der Antragsgegnerin möglicherweise auf Grund einer nicht umfassend genug ermittelten und dargelegten Tatsachengrundlage die Verwirkung jeglicher nachehelichen Unterhaltsansprüche zu kurz greifend allein mit der kurzen Ehedauer im Sinne des §1579 Nr. 1 BGB begründet hat.

Jedenfalls nämlich können die im Beschwerdeverfahren unverändert weiter verfolgten Auskunftsstufen- und unbezifferten Zahlungsanträge der Antragsgegnerin im Ergebnis aus mehreren anderen Gründen keinen Erfolg haben.

In der von der Antragsgegnerin in beiden Instanzen gestellten Art und Weise sind die Stufenanträge zu 1. bis 4. zum nachehelichen Unterhalt im Verbund entsprechend der zutreffenden Ansicht der Antragsteller-Vertreter bereits pro-zessual unzulässig. Die von der Antragsgegnerin nur für den Fall der Bestätigung der Scheidung im Scheidungsverbund gestellten Anträge zum Unterhalt könnten nämlich zur Auskunfts- und Rechnungslegungsstufe zu 1. bis 3. nicht durch einen das Verfahren insgesamt beendenden Scheidungsverbundbeschluss ausgesprochen werden, sondern nur durch einen - sich noch nicht über die Scheidung verhaltenden - Teil-Beschluss. Die Antragsgegnerin hat ihre Unterhaltsstufenanträge jedoch ausdrücklich unter die innerprozessuale Bedingung gestellt, dass es bei der Scheidung der Beteiligten in zweiter Instanz verbleiben sollte. Unter dieser - vorliegend auf Grund der vorstehenden Feststellungen zu II. eingetretenen - Prämisse kann jedoch nur noch eine Verbundentscheidung zur Leistungsstufe des Nachscheidungsunterhalts, aber keine Auskunftsverpflichtung durch Teil-Beschluss mehr ergehen. Die Antragstellung in der Leistungsstufe ist indes unbeziffert geblieben, sodass insoweit kein im Scheidungsverbund zusprechbarer hinreichend bestimmter Sachantrag im Sinne der §§113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegt.

In der Sache selbst erscheinen im Übrigen sowohl die Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge zu 1. bis 3. als auch der Leistungsantrag bereits dem Grunde nach als unbegründet.

Der Antragsteller hat das Auskunfts- und Belegungsbegehren der Antragsgegnerin aus den §§1580, 1605 BGB zu seinem Einkommen und Vermögen ausweislich des Inhalts des Sonderheftes xxx Amtsgericht - Familiengericht -xxx am Maßstab der §§259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB gemessen hinreichend erfüllt. Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht findet ihre Grenzen in der Ausprägung von Treu und Glauben durch den Grundsatz der Zumutbarkeit. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 02.08.2012 - zu einer eigenhändigen geordneten schriftlichen Auskunftserteilung war der Antragsteller im August 2012 angesichts seines durch die amtsrichterliche Scheidungsanhörung vom 22.08.2012 belegten schlechten geistigen Gesundheitszustandes erkennbar nicht mehr in der Lage - hat der Antragsteller nach den einzelnen Stichpunkten zu a) bis g) des Antrags zu 1. der Antragsgegnerin geordnet Auskunft erteilt und diese unter Bezugnahme auf einen weiteren Schriftsatz vom 02.08.2012 im Trennungsunterhaltsverfahren xxx Amtsgericht - Familiengericht - xxx sowie durch eine Vermögensauskunft an die vormaligen Antragsgegnerin-Vertreter per 31.12.2011 vom 19.03.2012 jeweils belegt. Auf die erstinstanzlichen Einwände der Antragsgegnerin-Vertreter im Schriftsatz vom 22.08.2012 gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte und Belege haben die Antragsteller-Vertreter mit Schriftsatz vom 10.09.2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass die in den konkret formulierten Auskunftsanträgen und Beleganträgen zu 1. bis 3. aufgeführten Teilbereiche vollständig erfüllt seien. Von einer Erfüllung der Anträge zu 1. bis 3. im Sinne des §362 Abs. 1 BGB geht insoweit auch der Senat aus. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit unter Benennung anderweitiger Sachverhalte und andere Zeiträume betreffende Unterlagen einschließlich des diesbezüglichen Vortrags auf S. 4 und 5 der Beschwerdebegründung vom 22.04.2013 mögen geeignet sein, Zweifel an den Auskünften zu wecken. Insoweit hätte die Antragsgegnerin jedoch nach der Erfüllung des konkret bezeichneten Auskunftsbegehrens zu 1. bis 3. bei prozessual zutreffender Vorgehensweise entweder einen weiteren Sachantrag auf Ergänzung der Auskünfte und Belege um konkret zu benennende weitere Positionen stellen müssen , oder sie hätte die Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge zu 1. bis 3. in der Hauptsache für erledigt erklären müssen und einen - in ihren Stufenanträgen zu 1. bis 4. nicht vorkommenden - Antrag auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte und Belege an Eides Statt gemäß den §§259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB stellen müssen.

Auch der Leistungsantrag zu 4. auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wäre im Falle der Bezifferung jedenfalls unbegründet.

Soweit das Amtsgericht einen Nachscheidungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wegen Krankheit aus §1572 BGB zurückgewiesen hat, weil dessen Voraussetzungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden seien, fehlt es weiterhin auch im Beschwerdeverfahren an diesbezüglichem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin. Bis zuletzt erschöpft sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen in dem Vorbehalt ergänzenden Sachvortrags.

Auch einen Aufstockungsunterhaltsanspruch nach §1573 Abs. 2 BGB hat das Amtsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht bereits dem Grunde nach verneint.

Dabei lässt der Senat letztlich offen, ob es an hinreichenden Grundlagen für eine Abwägung einer groben Unbilligkeit des nachehelichen Unterhalts wegen sehr kurzer Ehedauer im Sinne des §1579 Nr. 1 BGB fehlt - wobei es durchaus Anhaltspunkte dafür gibt, dass auch ohne Erhebung von weiteren Abwägungstatsachen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Unterhalts nach §1579 Nr. 1 BGB - wie vom Amtsgericht vorgenommen - vorliegen könnten. Je kürzer die Ehedauer, desto geringer sind die Anforderungen an die Billigkeitsabwägung; entsprechend sind die Anforderungen bei einer nur bis zu zweijährigen Ehedauer geringer als bei einer längeren Ehe, denn schon wegen einer derart kurzen Dauer der Ehe kann die innere Rechtfertigung für eine unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung fehlen. Der Bundesgerichtshof hat zudem in einem älteren Urteil zu dieser Frage entschieden, dass eine extrem kurze Ehedauer von etwa sechs Wochen ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit gemäß §1579 Nr. 1 BGB rechtfertige. Vorliegend liegt die Ehedauer von rund elf Monaten einerseits deutlich über der extrem kurzen Ehedauer von nur sechs Wochen, aber auch ebenso deutlich unter der vom BGH statuierten Grenze einer Ehedauer von zwei Jahren für die Anwendung des §1579 Nr. 1 BGB, sodass für die Verwirkung des nachehelichen Unterhalts letztlich nur wenige weitere Umstände für die Abwägung der groben Unbilligkeit hinzutreten müssten. Ob diese in dem Verhalten der Antragsgegnerin im Zuge der Räumung der ehelichen Immobilie zu sehen sind, lässt der Senat angesichts des widerstreitenden Tatsachenvortrags der Beteiligten hierzu im Ergebnis offen.

Auch kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass ein dem Grunde nach gegebener nachehelicher Aufstockungsunterhaltsanspruch grundsätzlich nicht ohne eine Übergangsfrist sofort nach §1578 b BGB befristet werden darf. Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht keineswegs dem Grunde nach ohne Weiteres einen Unterhaltsanspruch nach §1573 Abs. 2 BGB bejaht. Vielmehr hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss lediglich in einem Halbsatz festgestellt, dass ein Aufstockungsunterhaltsanspruch aus §1573 Abs. 2 BGB einzig in Betracht komme. Damit hat das Amtsgericht aber erkennbar nur klarstellen wollen, dass es hinsichtlich sämtlicher übrigen Anspruchsgrundlagen für Nachscheidungsunterhalt bereits an jeglichen Anknüpfungspunkten fehle, nicht aber positiv feststellen wollen, dass die Voraussetzungen für einen Aufstockungsunterhalt dem Grunde nach gegeben sind. Auch für einen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus §1573 Abs. 2 BGB bedarf es des hinreichenden schlüssigen Vortrags der Antragsgegnerin zu den tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach.

Warum trotz sehr kurzer Ehedauer sowie trotz der aktenkundigen hochstreitigen Umstände des vorliegenden Scheidungsverfahrens und der beigezogenen weiteren Familienstreit- und Strafverfahren der Beteiligten der allein in Betracht kommende Grundsatz der nachehelichen Solidarität noch für einen kurzen Übergangszeitraum einen nachehelichen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach rechtfertigen könnte, trägt die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast bereits nicht hinreichend vor.

Zudem fehlt es unabhängig von den konkreten Einkommensverhältnissen der Beteiligten bereits dem Grunde nach an hinreichend konkretem Vortrag der Antragsgegnerin, warum es ihr ab der formellen Rechtskraft der Ehescheidung nicht möglich sein sollte, mit Einkünften aus einer eigenen angemessenen Erwerbstätigkeit ihren vollen Unterhaltsbedarf selbst bestreiten zu können. Die Antragstellerin hat ausweislich des im Sonderheft Unterhalt zu den Akten gereichten Anstellungsvertrages vom 01.06.2005 in G vor dem Zusammenziehen und der Eheschließung mit dem Antragsteller als Sekretärin der Geschäftsführung nach dem Bestehen der Probezeit ein monatliches Bruttogehalt von 2.450,00 Euro verdient. Ausweislich des Steuerbescheides vom 29.08.2012 für das Steuerjahr 2010 hat die Antragsgegnerin dieses Einkommen aus unselbständigen Arbeit jedenfalls bis Ende 2010 voll erhalten. Abgesehen von den aus den obigen Gründen unsub-stantiierten behaupteten Erkrankungen trägt die Antragsgegnerin keine Tatsachen vor, warum sie bei hinreichenden Erwerbsbemühungen nach dem Ablauf des ersten Trennungsjahres im Dezember 2012 in dem runden Dreivierteljahr bis zur zukünftigen Rechtskraft der Ehescheidung nicht eine Anstellung mit einer vergleichbaren Tätigkeit und einem vergleichbaren Gehalt hätte finden können.

Ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.450,00 Euro würde aktuell in der Steuerklasse I zu folgendem Nettoeinkommen führen, mit dem die Antragsgegnerin ihren angemessenen Lebensbedarf ohne Weiteres selbst bestreiten könnte:

Brutto-Netto-Rechnung:
allgemeine Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2013
Bruttolohn: 2.450,00 Euro
LSt-Klasse Lohnsteuer: -323,08 Euro
Solidaritätszuschlag-17,76 Euro
Rentenversicherung -231,53 Euro
Arbeitslosenversicherung -36,75 Euro
Krankenversicherung:... -200,90 Euro
Pflegeversicherung.... -25,11 Euro
Nettolohn: 1.614,87 Euro

Bringt man entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei fiktivem Ansatz dieses Einkommens ebenso fiktive berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 % in Abzug, verblieben 1.534,13 Euro. Dass der Antragsteller über ein dieses erzielbare Einkommen der Antragsgegnerin übersteigendes bereinigtes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Rente, Kapital- und Immobilienvermögen sowie Buch- und Werbeeinkünften nach Abzug der Schuldendienste verfügen könnte, vermag der Senat der im Sonderheft zum nachehelichen Unterhalt erteilten belegten Auskunft nicht zu entnehmen. Es kann daher auch ohne die - von der Antragsgegnerin nicht beantragte -Ergänzung der Auskünfte des Antragstellers mit hoher Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des §1578 Abs. 1 S. 1 BGB eine Differenz zwischen dem vollen Unterhalt und dem erzielbaren eigenen Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin ergibt.

Der hilfsweise gestellte Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht verhilft der Beschwerde schließlich ebenfalls nicht zum - vorübergehenden - Erfolg. Der Senat lässt offen, ob das Amtsgericht die Reichweite des im Ehescheidungsverfahren hinsichtlich der Scheidungsvoraussetzungen geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes in entscheidungserheblicher Weise verkannt hat, indem es nach der Vernehmung der Zeugen keine aktuelle ärztliche sachverständige Stellungnahme zu der Fähigkeit des Antragstellers zur Erklärung eines natürlichen Scheidungswillens im Dezember 2011 bzw. Ende März 2012 eingeholt hat. Obwohl die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung des Familiengerichts dadurch ggf. an einem erheblichen Verfahrensmangel leiden könnte, der auch kausal für die erforderliche weitere Beweisaufnahme wäre, sieht der Senat im Rahmen des auszuübenden Ermessens von der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des gesamten Verfahrens an das Amtsgericht zur Durchführung einer dortigen Beweisaufnahme ab. Diese Vorgehensweise würde nämlich mutmaßlich zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung des Scheidungsverfahrens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung der Beteiligten führen, wobei die Demenzerkrankung des Antragstellers prognostisch weiter voranschreiten würde. Stürbe der Antragsteller wegen der zeitlichen Verzögerung etwa vor der zukünftigen Rechtskraft der Ehescheidung, könnte dies u. a. erhebliche erbrechtliche Folgekomplikationen mit sich bringen. Dass die Antragsgegnerin eine Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Scheidungsverfahrens auch aus diesen erbrechtlichen Motiven anstrebt, legt ihr in die umgekehrte Richtung zielender Vorwurf gegen die gesetzliche Betreuerin des Antragstellers am Ende ihrer Anhörung durch den Senat nahe. Zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung des Scheidungsverfahrens hat der Senat die erforderlichen weiteren Beweise selbst durch die Einholung der sachverständigen Stellungnahme des Prof. Dr. O vom 16.07.2013 erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§113 Abs. 1 S. 2, 150 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

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published on 16/08/2013 00:00

Tenor 1.Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – xxx vom 11.01.2013 (Az.: xxx) wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.2.Der Verfahrenswert für das Beschwer
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Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – xxx vom 11.01.2013 (Az.: xxx) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.000,00 € festgesetzt (Scheidung: 7.000,00 €, Versorgungsausgleich: 1.000,00 €, nachehelicher Unterhalt: 24.000,00 €).


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(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.