Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - PL 15 S 408/15

published on 04/03/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - PL 15 S 408/15
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Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Januar 2015 - PL 11 K 1782/14 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch den weiteren Beteiligten wegen der Nichtbeteiligung am Erlass einer „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln der Arbeitszeit“ der ... Gesellschaft ... mbH (...).
Das Universitätsklinikum ... ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UKG). Es wird durch den Klinikumsvorstand geleitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UKG), dem der weitere Beteiligte als Vorsitzender angehört (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UKG). Er ist der Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes (§ 10 Abs. 3 UKG). Der Antragsteller ist der bei dieser Dienststelle gebildete Personalrat.
Die ... war ein Tochterunternehmen des Universitätsklinikums ..., ihres alleinigen Gesellschafters. Sie wurde aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom ...2015 im Wege der Aufnahme mit der damaligen ... ... GmbH verschmolzen, die als übernehmender Rechtsträger die Firma „...“ fortführte. Geschäftsführerin der ursprünglichen und der verschmolzenen ... war bis zum 30.11.2015 Frau H., die zugleich Leiterin des Bereichs IV (Controlling) des Klinikums war.
Für die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Universitätsklinikums ... gilt der zwischen den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm einerseits sowie der Gewerkschaft ver.di andererseits geschlossene Manteltarifvertrag vom 13.06.2006, geändert durch Vertrag vom 01.11.2009 (TV UK). Dieser bestimmt in § 5 Abs. 3: „Werden Aufgaben der Arbeitgeberin (d.h. eines Universitätsklinikums) zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt“. Die Protokollerklärung zu § 5 TV UK lautet: „Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten“.
Zum 01.01.2008 übernahm die ... vom Universitätsklinikum ... die Betriebsteile „Hauswirtschafts- und Transportdienste“ im Wege eines Betriebsübergangs. Sie erbringt die dort anfallenden Tätigkeiten seither im Rahmen von Werk- und Dienstleistungsverträgen für das Klinikum.
Im Zuge des Betriebsübergangs widersprachen zehn beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer, die bis dahin in den übernommenen Betriebsteilen beschäftigt waren, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die ... (§ 613a Abs. 6 BGB). Das Universitätsklinikum teilte diesen Arbeitnehmern im Dezember 2007 mit, es könne sie aufgrund des Wegfalls der Arbeitsmöglichkeit nicht mehr beschäftigen und gestelle sie deshalb nach § 5 Abs. 3 TV UK zum 01.01.2008 an die ... Vorgesetzte seien künftig deren Geschäftsführerin, Frau H., und die für den jeweiligen Bereich zuständigen Objektleiter. Diese Vorgesetzten würden ihnen künftig die geschuldeten Arbeitsleistungen anweisen.
Am 24.06.2008 schlossen das Universitätsklinikum und die ... eine ergänzende Vereinbarung zur Gestellung der genannten Arbeitnehmer (im Folgenden: GestV). Darin trafen sie u.a. folgende Reglungen:
„§ 4
Weisungsbefugnis und Pflichten der ...
(1) Das Universitätsklinikum tritt seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die gestellten Arbeitnehmer an die ... ab. Die (in einer Anlage) zu dieser Vereinbarung aufgeführten Arbeitnehmer unterliegen dem Weisungsrecht der ..., worauf sie ausdrücklich hingewiesen worden sind.
10 
(2) Die ... ist berechtigt und verpflichtet, den gestellten Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen.
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(3) (…).
12 
§ 5
Pflichten des Universitätsklinikums
13 
(1) (…)
14 
(2) (…)
15 
(3) Das Universitätsklinikum wird alle zulässigen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen (individualrechtlich und kollektivrechtlich)(,) insbesondere alle Disziplinarmaßnahmen im Hinblick auf die gem. dieser Vereinbarung gestellten (…) Arbeitnehmer vornehmen, zu denen die ... das Universitätsklinikum anweist. Insbesondere wird das Universitätsklinikum alles Erforderliche dafür unternehmen, damit die gemäß diesem Vertrag gestellten Arbeitnehmer die bei der ... bestehenden betrieblichen Regelungen im Hinblick auf Betriebsordnung, Arbeitszeiten inkl. Schichtzeiten(,) Urlaubsgewährung usw. einhalten. Die ... wird das Universitätsklinikum insoweit umfassend informieren sowie alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorbereiten und dem Universitätsklinikum zur Verfügung stellen.
16 
Das Universitätsklinikum wird sich insbesondere bei der Festlegung des Urlaubs der gestellten Arbeitnehmer nach den Wünschen bzw. Vorgaben und allgemeinen Grundsätzen sowie diesbezüglichen Betriebsvereinbarungen der ... richten. (...) Das Universitätsklinikum wird sich in jedem Fall vor einer Urlaubsgewährung mit der ... abstimmen, soweit nicht ohnehin die Urlaubsgewährung durch die ... erfolgt.
17 
(4) (…).“
18 
Bei den Objektleitern, die den gestellten Arbeitnehmern für die Dauer der Gestellung als neue Vorgesetzte benannt worden waren, handelte es sich überwiegend um Arbeitnehmer der ... Eine Objektleiterin, Frau S., die für zwei der gestellten Arbeitnehmer zuständig war, war dagegen seit ihrer Einstellung am 01.10.2011 zunächst (bis zum 31.03.2015) Arbeitnehmerin des Universitätsklinikums ... Das Klinikum und die ... vereinbarten am 31.10.2011, dass diese künftig jenem die Personalkosten für Frau S. erstatten werde.
19 
Am 14.12.2011 erteilte die Bundesagentur für Arbeit dem Universitätsklinikum ... die infolge einer Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) erforderlich gewordene Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 AÜG). Das Universitätsklinikum unterrichtete seine der ... überlassenen Arbeitnehmer hiervon und teilte ihnen mit, dies habe keine Auswirkungen auf ihre arbeitsvertraglichen Regelungen und die Personalgestellung.
20 
Zum 01.04.2013 übertrug das Universitätsklinikum die Aufgaben der Versorgungsteams ITS (Intensivstation), IMC (Intermediäre Station) und OP der Chirurgie und der Modulversorgung auf die ... Dazu erklärte es weiteren Arbeitnehmern die Personalgestellung zum 01.04.2013 an die ... wiederum mit dem Hinweis, Vorgesetzte seien künftig deren Geschäftsführerin und der jeweils zuständige Objektleiter.
21 
Die ... erstellt für die bei ihr tätigen angestellten und gestellten Arbeitnehmer Dienstpläne (Schichtpläne), in denen der Beginn und das Ende des täglichen Dienstes vorgegeben wird. Die Arbeitnehmer sind gehalten, an einem Zeiterfassungsgerät ein- und auszustempeln. Stempelt ein Arbeitnehmer vor dem im Dienstplan vorgesehenen Schichtbeginn ein oder nach dem darin festgelegten Schichtende aus, bewertet und vergütet die ... dessen ungeachtet nur die im Schichtplan vorgesehene Dienstzeit als Arbeitszeit.
22 
Am 02.12.2013 erließ die ... unter ihrem Briefkopf eine „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln der Arbeitszeit“ (im Folgenden: Arbeitsanweisung). In dem an „alle Mitarbeiter“ gerichteten Schreiben teilte sie mit, die Anweisung gelte ab sofort und stelle die maßgebliche Grundlage für die Erfassung und Abrechnung der Arbeitszeit dar. Das Einstempeln dürfe maximal fünf Minuten vor dem im Dienstplan vorgesehenen Schichtbeginn, das Ausstempeln maximal fünf Minuten nach dem im Dienstplan vorgesehenen Schichtende erfolgen. Verstöße gegen die Arbeitsanweisung würden arbeitsrechtlich geahndet. Das Schreiben war von einem Prokuristen der ..., Herrn N., unterzeichnet.
23 
Mit E-Mail vom 07.01.2014 wandte sich der Antragsteller an die Personalverwaltung des Universitätsklinikums ... Er habe von der Arbeitsanweisung erfahren. Er stelle fest, dass er für die gestellten Klinikumsbeschäftigten zuständig sei und die Arbeitsanweisung seiner Mitbestimmung unterliege. Die Mitarbeiter seien durch die Anweisung erheblich beschwert, weil sich die Zeiterfassungsgeräte nicht bei den Umkleiden bzw. dort, wo die Arbeit aufgenommen werden müsse, befänden. Als Arbeitszeit angerechnet werde ihnen im Übrigen nur die im Dienstplan ausgewiesene Schichtzeit. Wann sie ein- und ausstempelten, sei dafür nicht von Belang. Das Ganze grenze also an Schikane. Er fordere, die Arbeitsanweisung für die gestellten Mitarbeiter aufzuheben. Das seien seines Wissens nach noch zehn Personen, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses (bei dem Betriebsübergang vom 01.01.2008) widersprochen hätten, sowie die unlängst (d.h. zum 01.04.2013) gestellten Klinik- und Versorgungsassistent/innen der Chirurgie.
24 
Die Personalverwaltung des Universitätsklinikums erwiderte mit E-Mail vom 30.01.2014, die ... habe mitgeteilt, dass es vorgekommen sei, dass Mitarbeiter deutlich vor Schichtbeginn gekommen seien und gestempelt hätten. Da die Arbeitsleistung jedoch erst mit Schichtbeginn bis Schichtende verlangt und vergütet werde, sei die Arbeitsanweisung erfolgt. Sie diene damit auch dem Schutz der Mitarbeiter. Man könne nicht erkennen, weshalb die Mitarbeiter beschwert sein sollten. Auch halte man eine einheitliche Regelung für alle Mitarbeiter für sinnvoll. Unabhängig davon betreffe die Arbeitsanweisung die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsausführung und sei deshalb vom Direktionsrecht umfasst, das auch für gestellte Arbeitnehmer bei der ... liege. Die Mitarbeiter der Versorgungsteams der Chirurgie stempelten nach Auskunft der ... nicht und seien deshalb von der Arbeitsanweisung nicht erfasst.
25 
Der Antragsteller wandte ein, für die Beschäftigten der ... sei deren Betriebsrat, für die gestellten Klinikumsmitarbeiter aber er, der Antragsteller, zuständig. Die für diese Mitarbeiter geltend gemachte Beschwer ergebe sich aus Folgendem: Die Zeiterfassungsgeräte für die Mitarbeiter der Bettenzentrale befänden sich beispielsweise bei dem Personaleingang der Ebene 1 der Chirurgie. Die Mitarbeiter kämen dort mit dem Bus an, stempelten, begäben sich in die Umkleideräume in Ebene 0 und anschließend einen Gebäudeteil weiter zu ihrem Arbeitsplatz. Schikane sei es, wenn sie sich künftig erst umziehen und dann nochmals hoch in die Ebene 1 gehen müssten. Außerdem gehöre die Umkleidezeit zur Arbeitszeit. Weitere Gestellte im Fahr- und im Stationsdienst stießen auf ähnliche Probleme. Im Übrigen werte die ... ohnehin nur die hinterlegte (gemeint: nicht die gestempelte, sondern nur die im Dienstplan vorgesehene) Schichtzeit als Arbeitszeit und vergüte nur diese. Dann könne es ihr doch ganz egal sein, wann die Mitarbeiter buchten, wenn es nur rechtzeitig sei.
26 
Die Personalverwaltung des Universitätsklinikums erwiderte, die Arbeitsanweisung der ... sei der Zuständigkeit des Antragstellers entzogen. Unabhängig davon gehe man davon aus, dass die Mitarbeiter in der Regel beim Kommen stempelten, sich bei Schichtbeginn umzögen und anschließend arbeiteten. Die Umkleidezeit gehöre selbstverständlich zur vergüteten Arbeitszeit. Das werde bei der ... auch so gehandhabt und durch die Arbeitsanweisung nicht tangiert.
27 
Nach weiterem Schriftwechsel mit der Personalverwaltung teilte der weitere Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben 18.03.2014 und 19.04.2014 mit, ihm stehe in Bezug auf die Arbeitsanweisung auch hinsichtlich der gestellten Arbeitnehmer kein Beteiligungsrecht zu. Er sei nur für Maßnahmen zuständig, die das Arbeitsverhältnis bzw. den Arbeitsvertrag der gestellten Mitarbeiter beträfen, nicht aber für Maßnahmen, die, wie hier, eine Eingliederung in die betriebliche Organisation der ... voraussetzten und damit deren betriebliche Verhältnisse regelten.
28 
Am 09.05.2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass der weitere Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LPVG (in der Fassung des am 11.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes vom 03.12.2013, GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76 ) verletzt hat. Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 sei der Mitbestimmungstatbestand des § 70 Abs. 2 Nr. 1 LPVG (a.F.) erfüllt. Nach dieser Bestimmung habe der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Bestimmung nicht bestehe, mitzubestimmen über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Bei der Arbeitsanweisung der ... handele es sich um eine Ordnung gebende Regelung des Verhaltens der Beschäftigten bei der täglichen Arbeitsaufnahme und nicht um eine - allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegende (mitbestimmungsfreie) - Anordnung, welche die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben regele. Denn sie stehe nicht mit der Arbeitsleistung der Beschäftigten im unmittelbaren Zusammenhang und regele nicht den Ablauf des Dienstes. Da die Arbeitsanweisung auch für die an die ... gestellten Beschäftigten des weiteren Beteiligten gelte, die von diesem weisungsabhängig und in die Dienststelle (das Universitätsklinikum) eingegliedert seien, sei diesbezüglich zugunsten des Antragstellers der Mitbestimmungstatbestand erfüllt. Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten und der ... handele es sich bei den gestellten Mitarbeitern um „Beschäftigte“ des Universitätsklinikums im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPVG. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.10.2013 solle ein weiter Beschäftigtenbegriff gelten. Personen, die in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum stünden und dort als an die ... gestellte Mitarbeiter tätig seien, blieben trotz der Gestellung weisungsabhängig vom weiteren Beteiligten in die Dienststelle eingegliedert und seien Beschäftigte der Dienststelle Universitätsklinikum ... Zwar seien die an die ... gestellten Personen bei Entscheidungen über den Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort deren Weisungen unterstellt und übe diese Arbeitgeberfunktionen über den täglichen Arbeitsablauf aus. Gleichwohl blieben wichtige Arbeitgeberfunktionen bei dem weiteren Beteiligten. Er entscheide über Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses, so etwa über die Bewilligung von Eltern- und Teilzeit, und er sei auch für Abmahnungen und die Durchsetzung von Anordnungen über Mehrarbeit zuständig. Die Personalhoheit verbleibe somit weitgehend bei ihm. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht bzw. die Arbeitgeberfunktion sei, wie sich auch aus § 5 Abs. 3 GestV ergebe, aufgespalten. Aufgrund dieser Aufspaltung sei auch bei an die ... gestellten Personen von einer Eingliederung in das Klinikum auszugehen. Dafür spreche auch, dass trotz des Umstandes, dass es sich bei dem Universitätsklinikum ... und der ... um unterschiedliche Rechtspersonen handele, ein zwar nicht arbeitsteiliges, so doch arbeitsorganisatorisches Zusammenwirken ihrer Beschäftigten stattfinde, indem die der ... übertragenen Weisungsbefugnisse zum täglichen Arbeitsablauf und zur Urlaubsgewährung von einer nicht an diese gestellte Mitarbeiterin des weiteren Beteiligten, (der Objektleiterin) Frau S., ausgeübt würden. Der weitere Beteiligte müsse sich daher die Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 zurechnen lassen. Der vom Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. im Beschluss vom 19.06.2006 vertretenen Auffassung, dass bei geteilten Arbeitgeberbefugnissen im Rahmen einer Personalgestellung hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats darauf abzustellen sei, wer eine beteiligungspflichtige Regelung getroffen habe, folge die Kammer nicht. Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 70 Abs. 2 Nr. 2 LPVG (a.F.) sei erfüllt. Danach habe der Personalrat, soweit - wie hier -eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Bei der streitigen Arbeitsanweisung handele es sich um eine Bestimmung zur kollektiven Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit, da ein Arbeitszeitkorridor geschaffen werde.
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Gegen diesen ihm am 03.02.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte am 03.03.2015 Beschwerde eingelegt. Die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts sei ergänzungsbedürftig und teils fehlerhaft. Klarzustellen sei, dass die Arbeitsanweisung der ... lediglich die (ursprünglich zehn) Arbeitnehmer der Bereiche „Hauswirtschafts- und Transportdienste“ beträfen, die der ... nach dem Betriebsübergang vom 01.01.2008 überlassen worden seien. Nicht betroffen seien dagegen die derzeit 16 Mitarbeiter der Versorgungsteams, die zum 01.04.2013 gestellt worden seien, denn diese erfassten ihre Arbeitszeit nicht am Stempelgerät. Das Verwaltungsgericht gehe auch fehlerhaft davon aus, dass zwischen dem Universitätsklinikum und der ... ein „arbeitsorganisatorisches Zusammenwirken“ stattfinde. Ein solches Zusammenwirken folge insbesondere nicht daraus, dass die (gestellten Arbeitnehmern gegenüber weisungsbefugte) Objektleiterin Frau S. früher formal in einem Arbeitsverhältnis zu dem Klinikum gestanden habe. Frau S. sei seit ihrer Einstellung ausschließlich für die und im Interesse der ... tätig gewesen. Auch seien die Zuständigkeiten zwischen dem Universitätsklinikum und der ... klar abgegrenzt. Die für die ... tätigen Mitarbeiter hätten zudem gesonderte Dienstpläne und nutzten eigene Ressourcen der ... In rechtlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LPVG (a.F.) verkannt. Die Arbeitsanweisung der ... stelle keine „Regelung der Ordnung in der Dienststelle oder des Verhaltens der Beschäftigten“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 1 LPVG (a.F.) dar und enthalte auch keine Regelung zum „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG (a.F.). Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass einer der Mitbestimmungstatbestände dem Grunde nach erfüllt sei, sei der Antragsteller jedenfalls nicht zuständig, da die Arbeitsanweisung nicht von dem weiteren Beteiligten, sondern von der ... im Rahmen des ihr übertragenen Direktionsrechts erlassen worden sei. Eine Zuständigkeit des Antragstellers ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem mit dem Gesetz vom 03.12.2013 neu gefassten (weiten) Beschäftigtenbegriff des § 4 LPVG. Mit dem neuen Beschäftigtenbegriff habe lediglich klargestellt werden sollen, dass eine „Beschäftigung“ auch ohne Arbeitsverhältnis durch Eingliederung in die Dienststelle begründet werden könne. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen betreffe dies vorrangig die Frage, ob dem Betriebsrat des „Entleihers“ - also des Unternehmens, an welches der Arbeitnehmer gestellt worden sei - hinsichtlich des Arbeitnehmers ein Beteiligungsrecht zustehe. Um diese Konstellation gehe es vorliegend jedoch nicht. Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit sei, dass die Arbeitgeberfunktionen bei einer Personalgestellung aufgespalten seien. Diese Aufspaltung führe zu einer Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs des beim öffentlich-rechtlichen („verleihenden“) Arbeitgeber gebildeten Personalrats. Soweit es sich um Regelungen von Angelegenheiten innerhalb der organisatorischen Einheit des entleihenden Betriebs handele, sei der Betriebsrat des privaten Unternehmens, an das die Arbeitnehmer gestellt worden seien, zuständig. Sei hingegen das zum öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bestehende Dienstverhältnis, das Grundverhältnis, betroffen, sei der Personalrat zuständig. Danach sei der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht zuständig, weil die Arbeitsanweisung die organisatorischen Regelungen im Betrieb der ..., aber nicht das Grundverhältnis der gestellten Arbeitnehmer zum Universitätsklinikum betreffe. Das Verwaltungsgericht, das nur § 5 Abs. 3 GestV, nicht aber § 4 GestV berücksichtigt habe, habe diese Unterscheidung nicht hinreichend beachtet und auch nicht begründet, warum es der in der Rechtsprechung vertretenen anderen Auffassung u.a. des VG Frankfurt a.M. nicht folge. Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sich der weitere Beteiligte die Arbeitsanweisung der ... zurechnen lassen müsse. Das vom Verwaltungsgericht zur Begründung angeführte „organisatorische Zusammenwirken“ zwischen dem Universitätsklinikum und der ... bestehe, wie gezeigt, nicht. Selbst wenn man unterstellen wolle, dass die im Jahr 2013 noch formal bei dem Universitätsklinikum angestellte Objektleiterin S. damals für dieses gehandelt habe, habe sie jedenfalls die streitige Arbeitsanweisung nicht erlassen. Diese habe vielmehr ein Angestellter der ..., Herr N., in Ausübung der ihr nach § 4 GestV zustehenden Weisungsbefugnisse verfasst. Die Arbeitsanweisung zum Ein- und Ausstempeln betreffe auch nicht die in der Praxis von Frau S. wahrgenommenen Weisungsbefugnisse zum täglichen Arbeitsablauf oder zur Urlaubsgewährung. Auch der Umstand, dass die Geschäftsführerin der ..., Frau H., zugleich Bereichsleiterin im Universitätsklinikum (gewesen) sei, führe nicht dazu, dass die von der ... gegenüber den gestellten Arbeitnehmern ausgeübten Weisungsbefugnisse dem Universitätsklinikum zuzurechnen seien. Frau H. habe beide Aufgaben klar getrennt voneinander ausgeübt.
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Der weitere Beteiligte beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Januar 2015 - PL 11 K 1782/14 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, es treffe zu, dass die Arbeitsanweisung der ... nur die zum 01.01.2008 gestellten Arbeitnehmer betreffe, und es möge auch zutreffen, dass der Kreis der Betroffenen damit derzeit klein sei. Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter komme es jedoch nicht an. Entgegen dem Vortrag des weiteren Beteiligten finde zwischen dem Universitätsklinikum und den bei der ... tätigen Arbeitnehmern ein arbeitsorganisatorisches Zusammenwirken statt. Dies zeige sich an der Weisungsbefugnis der (früher) bei dem Universitätsklinikum angestellten Objektleiterin Frau S. sowie daran, dass es zwischen dem Universitätsklinikum und der ... keine klare Zuständigkeitsabgrenzung gebe und die Geschäftsführerin der ... gleichzeitig Bereichsleiterin im Universitätsklinikum (gewesen) sei. Das Verwaltungsgericht habe auch die Mitbestimmungstatbestände zu Recht als erfüllt angesehen. Die Arbeitsanweisung stelle eine „Regelung der Ordnung in der Dienststelle oder des Verhaltens der Beschäftigten“ im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 1 LPVG (a.F.) dar und beeinflusse die Festlegung der „Arbeitszeiten“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG (a.F.).
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
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1. Der Senat hat von Amts wegen zu beachten, dass die ..., die im erstinstanzlichen Verfahren als weitere Beteiligte zu 2 geführt wurde, zu Unrecht am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligt worden ist. Die Beteiligtenfähigkeit in einem solchen Verfahren hat nur, wer durch die beantragte Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der ihm vom Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsposition betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1978 - 6 P 13.78 -, ZBR 1980, 59; Ilbertz/Widmaier/Som-mer, BPersVG, 12. Aufl., RdNrn. 33, 38; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl., § 83 RdNr. 87; jeweils m.w.N.). In einer solchen Rechtsposition kann die ... durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht betroffen sein, denn als juristische Person des Privatrechts unterfällt sie nicht dem Personalvertretungsrecht, sondern dem Betriebsverfassungsgesetz (vgl. § 1 LPVG und § 1 Abs. 1, § 130 BetrVG; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010 - 16 A 2423/08.PVL -, PersV 2010, 389); dementsprechend macht auch der Antragsteller personalvertretungsrechtliche Rechte nur im Verhältnis zu dem weiteren Beteiligten, nicht aber gegenüber der ... geltend. Der Senat trägt dieser Rechtslage Rechnung und sieht nach Anhörung der ... (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 - 5 P 12.14 -, ZfPR 2016, 2; BAG, Beschluss vom 31.05.1983 - 1 ABR 57/80 -, BAGE 43, 35) von ihrer weiteren Beteiligung am Verfahren ab. Das Rubrum war, worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind, entsprechend zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O.).
37 
2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782; Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL 15 S 2013/15 -; OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 B 221/15 u.a. -, Juris) hier anzuwendenden Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015 (GBl. S. 221 ) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch sonst zulässig.
38 
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
39 
Das nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zur Entscheidung über die Beteiligungsrechte des Antragstellers zuständige Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung, dass der weitere Beteiligte durch die Nichtbeteiligung bei dem Erlass der Arbeitsanweisung der ... seine Mitbestimmungsrechte verletzt hat. Ausgehend von den maßgeblichen Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der seit dem 11.12.2013 geltenden Fassung (a), steht dem Antragsteller das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu. Bei der Arbeitsanweisung der ... handelt es sich nicht um eine Maßnahme des weiteren Beteiligten, weshalb der Antragsteller für die Ausübung von etwaigen Beteiligungsrechten nicht zuständig ist (b). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob diese Maßnahme die als verletzt geltend gemachten Beteiligungstatbestände aus § 70 Abs. 2 Nr. 1 LPVG a.F. (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 LPVG n.F.) oder § 70 Abs. 2 Nr. 2 LPVG a.F. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG n.F.) erfüllt (c).
40 
a) Als Prüfungsmaßstab für die als verletzt geltend gemachten Mitbestimmungsrechte hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung des am 11.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) herangezogen, das am 12.03.2015 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 221).
41 
Dem steht nicht entgegen, dass die ... die Arbeitsanweisung am 02.12.2013 und damit wenige Tage vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 03.12.2013 erlassen hat. Nach dessen Übergangsbestimmungen finden (nur noch) für vor seinem Inkrafttreten eingeleitete Verfahren der Mitbestimmung, der Mitwirkung oder der Anhörung abweichend von den Vorschriften des zweiten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 03.12.2013 die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung Anwendung (Art. 13 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 03.12.2013). Ein solches Beteiligungsverfahren nach altem Recht wurde im vorliegenden Fall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 03.12.2013 nicht eingeleitet.
42 
Den Übergangsregelungen dieses Gesetzes ist zwar darüber hinaus die Wertung zu entnehmen, dass Maßnahmen, die bereits vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen und nicht beteiligungspflichtig waren, ebenfalls nicht rückwirkend einer nach neuem Recht gegebenenfalls erstmals erforderlichen Beteiligung unterworfen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL 15 S 1000/14 -). Die von der ... am 02.12.2013 getroffene Arbeitsanweisung zum Ein- und Ausstempeln war jedoch beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 11.12.2013 jedenfalls nicht abgeschlossen, sodass sich die Beteiligungspflichtigkeit dieser Maßnahme einheitlich nach der seit dem 11.12.2013 geltenden und am 12.03.2015 neu bekannt gemachten Fassung dieses Gesetzes (im Folgenden nur noch: LPVG) beurteilt.
43 
b) Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu.
44 
Nach § 91 Abs. 1 LPVG wird der Personalrat an den Maßnahmen beteiligt, welche die Dienststelle, bei der er gebildet ist, für ihre Beschäftigten trifft (vgl. auch § 76 Abs. 1 LPVG). Bei den Arbeitnehmern des Universitätsklinikums ..., die der ... im Wege der Personalgestellung überlassen sind, handelt es sich zwar um „Beschäftigte“ (auch) der Dienststelle „Universitätsklinikum ..., bei welcher der Antragsteller gebildet ist (aa). Die vom Antragsteller als beteiligungspflichtig bezeichnete Maßnahme - die „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln“ vom 02.12.2013 - wurde aber nicht von dieser Dienststelle getroffen (bb).
45 
aa) Bei dem Universitätsklinikum ... handelt es sich um eine (einheitliche) Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes (s. § 10 Abs. 3 Satz 1 UKG). „Beschäftigte“ dieser Dienststelle sind auch die bei dem Klinikum angestellten, aber der ... gestellten Arbeitnehmer.
46 
Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind u.a. Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind, unabhängig davon, ob sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer juristischen Person nach § 1 LPVG stehen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 LPVG). Ob die der ... gestellten Arbeitnehmer bereits nach dieser Vorschrift als Beschäftigte der Dienststelle „Universitätsklinikum ...“ anzusehen sind, weil sie, wie das Verwaltungsgericht meint, durch die dem Klinikum verbliebene „Personalhoheit“ und das vom Verwaltungsgericht angenommene „arbeitsorganisatorische Zusammenwirken“ (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Beschluss vom 08.01.2003 - 6 P 8.02 -, Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 2) trotz der Überlassung an die... noch hinreichend in die Arbeitsorganisation auch des Klinikums eingebunden sind, bedarf keiner Entscheidung.
47 
Die der ... gestellten Arbeitnehmer sind jedenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG „Beschäftigte“ der Dienststelle „Universitätsklinikum...“. Nach dieser Vorschrift sind Beschäftigte auch Personen, die unter Fortsetzung eines bestehenden unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle nach beamtenrechtlichen oder tariflichen Vorschriften zu einer anderen Stelle abgeordnet oder dieser zugewiesen sind oder dort ihre geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Diese Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwalts-gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) eingeführt. Der Gesetzgeber wollte damit berücksichtigen, dass „gelegentlich Beschäftigte nur dienst- oder arbeitsvertraglich einer Dienststelle zuzurechnen sind, sie aber aufgrund beamtenrechtlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften im Wege der Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung tatsächlich bei einer anderen Stelle eingesetzt sind (…). Da Beschäftigte in diesen Fällen zumindest formal ihrer Stammdienststelle verbunden bleiben und diese gewisse personelle Maßnahmen ihnen gegenüber trifft, sollen sie personalvertretungsrechtlich auch als Beschäftigte ihrer Stammdienststelle weiter gelten“ (LT-Drs. 15/4224, S. 85). Diese Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber Personen, die von einer Stammdienststelle einer anderen Dienststelle überlassen werden, nicht nur als Beschäftigte der „entleihenden“, sondern auch als Beschäftigte der „verleihenden“ Dienststelle, d.h. der Stammdienststelle einordnet. Danach sind Arbeitnehmer, welche von ihrer Stammdienststelle „Universitätsklinikum ...“ der ... überlassen wurden, im Sinne des Personalvertretungsrechts weiterhin „Beschäftigte“ (auch) der Stammdienststelle (im Ergebnis ebenso zum jeweiligen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.08.2011 - 23 K 863/11.F.PV - Juris; s. zum Betriebsverfassungsrecht § 14 Abs. 1 AÜG sowie BAG, Beschlüsse vom 09.10.2013 - 7 ABR 13/12 -, Juris, und vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00 -, BAGE 98, 60).
48 
bb) Die Dienststelle „Universitätsklinikum ...“ hat jedoch die vom Antragsteller als beteiligungspflichtig bezeichnete Maßnahme - die Arbeitsanweisung vom 02.12.2013 - nicht getroffen. Es handelt sich um eine Maßnahme allein der ...
49 
Als Maßnahme einer Dienststelle ist jede Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters zu verstehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Ihrem Inhalt nach muss die Maßnahme auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Veränderung erfahren haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.05.2004 - 6 P 13.03 -, PersR 2004, 349, und vom 29.01.2003 - 6 P 15.01 -, PersR 2003, 156; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2008 - 1 A 278/06.PVL -, Juris m.w.N.). In eigener Zuständigkeit handelt der Dienststellenleiter, wenn er die Maßnahme als seine eigene, also eigenverantwortlich, durchführen will. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nicht allein in Anknüpfung an eine objektiv gegebene Zuständigkeit bzw. an die gesetzlich vorgegebene Kompetenzordnung. Entscheidend ist vielmehr, ob im gegebenen Fall eine entsprechende Handlungsabsicht des Dienststellenleiters (in eben dieser Funktion, wenn auch ggf. unter Überschreitung innerbehördlicher Zuständigkeiten) tatsächlich vorliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln der Arbeitszeit“ vom 02.12.2013 nicht um eine Maßnahme des weiteren Beteiligten, sondern nur um eine solche der ...
50 
(1) Unmittelbar hat ausschließlich die ..., nicht aber der weitere Beteiligte die Arbeitsanweisung erlassen. Sie wurde unter dem Briefkopf allein der ... verfasst, allein an die „Mitarbeiter der ... Gesellschaft ...-... mbH“ adressiert und allein von einem Prokuristen dieser Gesellschaft unterzeichnet.
51 
(2) Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Beteiligte sich die Arbeitsanweisung der ... zu eigen gemacht und für die von der Personalgestellung betroffenen Arbeitnehmer nochmals als eigene Anweisung erlassen hat, bestehen ebenfalls nicht.
52 
Insbesondere erlaubt der Umstand allein, dass die frühere Geschäftsführerin der ..., Frau H., auch bei dem weiteren Beteiligten beschäftigt war, nicht den Schluss, dass die Arbeitsanweisung auch (nochmals) in dessen Namen erteilt wurde. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Frau H. die Arbeitsanweisung in ihrer Eigenschaft als Mitglied der vom weiteren Beteiligten geführten Verwaltung des Universitätsklinikums erteilt haben könnte. Eine solche Annahme erscheint auch fernliegend. Denn Frau H. war bei dem weiteren Beteiligten in der für das Controlling zuständigen Abteilung („Bereich IV“) tätig, nicht aber in der für das Arbeits- und Tarifrecht zuständigen Abteilung („Bereich Personal“). Sie war daher weder dafür zuständig noch hatte sie einen Anlass, in ihrer dortigen Eigenschaft namens des weiteren Beteiligten dienst- oder arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen.
53 
Auch der Umstand, dass die Objektleiterin Frau S. zum Zeitpunkt des Erlasses der Arbeitsanweisung im Dezember 2013 als Vorgesetzte für die ... fungierte und zugleich in einem Arbeitsverhältnis zu dem Universitätsklinikum stand, rechtfertigt es nicht, die Arbeitsanweisung dem weiteren Beteiligen zuzurechnen. Frau S. war an dem Erlass der Arbeitsanweisung schon in tatsächlicher Hinsicht nicht beteiligt. Unabhängig davon muss sich ein Dienststellenleiter Maßnahmen von ihm nachgeordneten Personen in rechtlicher Hinsicht ohnehin nur dann als Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts zurechnen lassen, wenn er diesen Personen (wenigstens stillschweigend) entsprechende Entscheidungsbefugnisse delegiert hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der weitere Beteiligte Frau S. auch nur konkludent dazu befugt hat, abstrakt-generelle Arbeitsanweisungen für personalgestellte Beschäftigte, zumal in Bezug auf die Benutzung der Arbeitszeiterfassungsgeräte der ..., zu erteilen.
54 
(3) Das Verwaltungsgericht hat die Arbeitsanweisung der ... dennoch dem weiteren Beteiligten zugerechnet und zur Begründung auf die angenommene „Eingliederung“ der gestellten Beschäftigten in das Klinikum und auf das „zwar nicht arbeitsteilige, so doch arbeitsorganisatorische Zusammenwirken“ verwiesen (vgl. S. 10 d. BA.). Es bedarf keiner Vertiefung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, in welchem Ausmaß die der ... gestellten Beschäftigten in das Klinikum tatsächlich „eingegliedert“ sind. Denn für die vom Verwaltungsgericht befürwortete „Zurechnung kraft arbeitsorganisatorischen Zusammenwirkens“ besteht jedenfalls keine Rechtsgrundlage.
55 
(a) Ein Dienststellenleiter ist dann für eine Maßnahme verantwortlich ist und sie ist ihm dann zuzurechnen, wenn ihm die fachliche Letztentscheidungsbefugnis über die fragliche Maßnahme zusteht. Denn nur dann ist er überhaupt in der Lage, dem Personalrat als Verhandlungspartner zu dieser Maßnahme gegenüberzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O., m.w.N.; dieser Rechtsgedanke liegt auch den Regelungen über die Verteilung der Zuständigkeiten bei Stufenvertretungen in einer mehrstufigen Verwaltung zugrunde, vgl. § 90 Abs. 2 LPVG und dazu Gerstner-Heck, in: Rooschüz/Bader, LPVG, 15. Aufl., § 91 RdNr. 7: „Die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung folgt der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle.“).
56 
Bei Arbeitnehmern eines dem Landespersonalvertretungsgesetz unterfallenden Dienstherrn (vgl. § 1 LPVG), die einem privaten Unternehmen im Wege der Personalgestellung überlassen werden, ist deshalb danach zu unterscheiden, wem das „Letztentscheidungsrecht“ über eine den Arbeitnehmern erteilte arbeitgeberseitige Weisung zusteht. Übt der Leiter der Stammdienststelle arbeitsrechtliche Befugnisse aus, die nicht auf den privaten Dritten übertragen wurden, liegt eine Maßnahme dieses Dienststellenleiters vor und ist gegebenenfalls „sein“ Personalrat zuständig. Soweit der Dienstherr sein arbeitsvertragliches Weisungsrecht dagegen auf den privaten Dritten übertragen hat und dieser von seinem Direktionsrecht durch Weisungen Gebrauch macht, wird es sich in der Regel - abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Personalgestellung - um Maßnahmen handeln, die der Letztentscheidungsbefugnis des Dritten unterfallen und daher allein ihm zuzurechnen sind. In einem solchen Fall hat nicht der Leiter der „verleihenden“ Dienststelle den bei ihm gebildeten Personalrat, sondern der „entleihende“ Dritte gegebenenfalls seinen Betriebsrat zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O., m.w.N.; VG Münster, Beschlüsse vom 03.03.2010 - 22 K 531/09.PVL -, Juris, und vom 13.01.2010 - 22 K 352/09.PVL -, PersR 2010, 405; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.06.2006 - 23 L 850/06 -, Juris; Fischer/Goeres, a.a.O., Anh. zu K § 1 RdNr. 2f; Trümner/Sparchholz, PersR 2008, 317 <322 f.>; v. Roetteken, juris ArbR 48/2010 Anm. 6, m.w.N.; Hinrichs/Wenzel/Knoll, ZTR 2014, 68; s. auch BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O. ; zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallenden Betrieben ferner BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00 -, BAGE 98, 60, und Urteil vom 09.06.2011, a.a.O.; Bepler, NZA-Beil. 2006, 45, S. 45 <54 f.>; s. ferner dazu, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, auch Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind und deshalb ohne „Vertretungslücke“ vom Betriebsrat repräsentiert werden können, § 5 Abs. 1 BetrVG).
57 
Für diese nach der Verteilung der Weisungsbefugnisse differenzierende Betrachtungsweise spricht im Bereich des baden-württembergischen Landesrechts zusätzlich, dass der Landesgesetzgeber bei der 2013 erfolgten Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Personalgestellung als wirkungsgleich mit der Abordnung (§ 14 BeamtStG, § 25 LBG) ansieht und beide auch personalvertretungsrechtlich im Wesentlichen gleich behandeln will (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 79, 85, 89, 114, 140, zum Beschäftigtenbegriff, zur Wahlberechtigung, zum Arbeitsplatzschutz und zur Mitbestimmung bei Abordnungen bzw. Personalgestellungen).
58 
Die Abordnung eines Beamten von seiner Stammdienststelle an eine andere Dienststelle hat - insoweit ähnlich wie die Gestellung eines Arbeitnehmers -ebenfalls zur Folge, dass die den Beamten treffenden Weisungsbefugnisse aufgeteilt werden. Der Beamte untersteht bei der Abordnung zwei grundsätzlich gleichgeordneten Vorgesetzten, dem Leiter der Stammdienststelle und dem Leiter der Abordnungsdienststelle, von denen aber immer nur einem die (Letzt-)Entscheidungsbefugnis zusteht. Dem Leiter der Stammdienststelle verbleiben in der Regel die Grundentscheidungen zum Status des Beamten, während dem Leiter der Abordnungsdienststelle grundsätzlich alle Entscheidungen zustehen, die mit der Tätigkeit bei der Abordnungsbehörde zusammenhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1972 - II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104; v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 14 RdNr. 96; Baßlsperger, ZBR 2016, 14 <22 f.>; jeweils m.w.N.). Diese Aufspaltung der Weisungsbefugnisse auf zwei Dienststellenleiter führt dazu, dass der Personalrat der Stammdienstelle nur bei - regelmäßig den Status des Beamten betreffenden - Personalmaßnahmen zu beteiligen ist, die der Leiter der Stammdienststelle im Rahmen der ihm während der Abordnung verbleibenden Weisungsbefugnis trifft (vgl. § 75 Abs. 1 bis 3, § 91 Abs. 1 LPVG zu den „Personalangelegenheiten der Beschäftigten“), während der Personalrat der Abordnungsdienststelle zuständig ist, wenn deren Leiter Maßnahmen zu anderen Angelegenheiten, beispielsweise zur Arbeitsorganisation in seiner Dienststelle vornimmt, die (auch) den zu ihm abgeordneten Beamten betreffen (vgl. etwa § 75 Abs. 4, § 91 Abs. 1 LPVG). Dieser Grundentscheidung des Landesgesetzgebers, die Zuständigkeit der Personalvertretung bei der Abordnung von Beamten der Entscheidungs-, d.h. Weisungszuständigkeit der Vorgesetzten folgen zu lassen, entspricht es, bei der Personalgestellung von Arbeitnehmern ebenso zu verfahren und daher die oben dargelegten, an der Verteilung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechtes orientierten Grundsätze anzuwenden.
59 
(b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall für eine „Zurechnung“ der von der ... erlassenen Arbeitsanweisung vom 02.12.2013 an den weiteren Beteiligten kein Raum.
60 
(aa) Der weitere Beteiligte hat sein Direktionsrecht, d.h. sein Recht „den gestellten Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen“, auf die ... übertragen (vgl. § 5 Abs. 3 TV UK i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GestV). Der ... wurde insoweit auch nicht etwa nur ein „Mit-“, sondern das „Letztentscheidungsrecht“ eingeräumt. Das ergibt sich auch aus § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 GestV. Darin sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die ... den weiteren Beteiligten „anweisen“ kann, alle zulässigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die bei der ... bestehenden „Regelungen im Hinblick auf Betriebsordnung, Arbeitszeiten inkl. Schichtdienst (…) usw.“ eingehalten werden. Diese Formulierung („anweisen“) bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der „anweisungsberechtigten“ ... und nicht dem weiteren Beteiligten die letzte Entscheidung über das Ob und den Inhalt der erforderlichenfalls durchzusetzenden Regelungen zur Betriebsordnung, Arbeitszeit usw. zustehen soll.
61 
Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass sich das Universitätsklinikum in § 5 Abs. 3 Satz 2 GestV gegenüber der... dazu verpflichtet hat, gegenüber den gestellten Arbeitnehmern „alles Erforderliche“ zu unternehmen, damit diese die bei der ... bestehenden betrieblichen Regelungen zur Betriebsordnung usw. einhalten. Wie in dem einleitenden Wort „insbesondere“ des Satzes 2 zum Ausdruck kommt, erläutert dieser lediglich die sich aus Satz 1 ergebende Verteilung der Pflichten der Vertragsparteien. Wie Satz 1 verweist auch Satz 2 daher nur darauf, dass das Recht zur Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen u. dgl. - etwa das Recht zur Erteilung von Abmahnungen - bei dem weiteren Beteiligten verblieben ist. Auch Satz 2 ändert jedoch nichts daran, dass das nach § 4 GestV der... übertragene fachliche Weisungsrecht - etwa zur Organisation der Abläufe in ihrem Betrieb - dieser als „Letztentscheidungsrecht“ zusteht. Das kommt auch in Satz 2 des § 5 Abs. 3 GestV selbst zum Ausdruck, wenn dort auf die „bei der... bestehenden“ betrieblichen Regelungen verwiesen wird. Auch ausweislich dieser Formulierung sind die Parteien des Gestellungsvertrages davon ausgegangen, dass die ... im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechts selbst Regelungen zu ihrer betrieblichen Ordnung usw. schaffen können, insoweit also über Letztentscheidungsbefugnisse verfügen soll.
62 
(bb) Die Übertragung des Direktionsrechts auf die ... verstößt auch nicht gegen § 9 AÜG. Der Senat ist mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.09.2014 - 20 A 281/13.PVB -, ZfPR 2015, 7, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O.) der Auffassung, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf tarifliche Personalgestellungen keine Anwendung findet (ebenso oder ähnlich Fieberg, NZA 2014, 187; Augustin, ZTR 2014, 319; Hinrichs/Wenzel/Knoll, a.a.O.; Trümner/Fischer, PersR 2013, 193 <196 ff.>; Ruge/v. Tiling, ZTR 2012, 263; jeweils m.w.N.; für eine analoge Anwendung von § 9 AÜG LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2013 - 4 TaBV 7/12 -, Juris).
63 
Die Besonderheit der tariflichen Personalgestellung besteht darin, dass sie die Fortsetzung der Tätigkeit innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Übergang der Aufgabe auf einen anderen Arbeitgeber zum Inhalt hat und im Interesse des Arbeitnehmers den Bestand seines Arbeitsverhältnisses sichert. Die tarifvertragliche Regelung zur Personalgestellung will dem Arbeitnehmer sein Dauerarbeitsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber und dessen Bedingungen unter Fortsetzung seiner bislang ausgeübten Tätigkeit erhalten. Sie gelangt gerade dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mit dem Übertritt zum neuen Aufgabenträger wegen befürchteter negativer Änderungen der Arbeitsbedingungen oder der Sicherheit des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist. Das Instrument der Personalgestellung eröffnet deshalb dem betroffenen Arbeitnehmer die Chance, nicht nur sein Arbeitsverhältnis, sondern auch seinen Arbeitgeber und die damit einhergehenden Privilegien auf Dauer zu behalten.
64 
Angesichts dessen würde die Anwendung der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf die Fälle der tariflichen Personalgestellung der Interessenlage der betroffenen Beschäftigten diametral entgegenstehen. Dem entspricht es, dass auch der Bundesrat in seiner Entschließung „Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“ vom 29.11.2013 (BR-Drs. 745/13) die unterschiedlichen Schutzzwecke bei einer Personalüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und bei einer tariflichen Personalgestellung besonders betont hat.
65 
Gegen die Annahme, dass die Personalgestellung unter den Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes fällt, spricht im Übrigen auch, dass bei Erlass der Neuregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 642) das Rechtsinstitut der tariflichen Personalgestellung schon mehrere Jahre bekannt war. Mit Blick darauf dürfte davon auszugehen sein, dass ein mögliches gesetzliches Verbot der Personalgestellung oder auch nur eine Erlaubnispflicht im Gesetzeswortlaut oder zumindest in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht worden wäre. Ohne derartige Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine solch weitreichende Regelung wie das Verbot oder die Erlaubnispflicht der Personalgestellung hat regeln wollen.
66 
Deshalb bedarf es keiner Vertiefung, dass auch bei anderer Auffassung allein aus einem Verstoß gegen das AÜG nicht gefolgert werden könnte, dass die streitgegenständliche Maßnahme nicht eine solche der ... wäre.
67 
(cc) Von dem der ... danach als Letztentscheidungsrecht zustehenden Direktionsrecht hat sie bei dem Erlass ihrer Arbeitsanweisung vom 02.12.2013, soweit diese Anweisung die ihr nach § 5 Abs. 3 TV UK gestellten Arbeitnehmer betrifft, Gebrauch gemacht. Sie hat die Grenzen dieses Direktionsrechts auch nicht überschritten. Der Inhalt der Weisung betrifft den Zeitpunkt der Bedienung von Zeiterfassungsgeräten. Die Weisung tangiert damit weder den Bestand noch den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, sondern „nur“ die sich aus den Arbeitsverträgen ergebenden Pflichten der gestellten Arbeitnehmer. Der Regelungsgegenstand der Arbeitsanweisung fällt damit nicht in den Bereich des dem weiteren Beteiligten verbleibenden, sondern allein in denjenigen des der ... übertragenen Direktionsrechts. Damit handelt es sich um eine Maßnahme allein der ... und nicht (auch) des weiteren Beteiligten.
68 
(dd) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der weitere Beteiligte habe aber aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls „mittelbar“ (doch) eine Letztentscheidungsbefugnis über die Arbeitsanweisung der ..., weil das Universitätsklinikum der einzige Gesellschafter der ... sei und deren Geschäftsführerin gestellt habe, zumindest faktisch also in der Lage (gewesen) sei, deren arbeitsrechtliche Weisungen zu beeinflussen. Ein solcher Einwand verfängt nicht.
69 
Unabhängig davon, ob ein „Durchgriff“ auf den hinter der ... stehenden Gesellschafter und damit durch die vom weiteren Beteiligten und der ... - zulässigerweise - errichteten rechtlichen Grenzen zwischen den beiden juristischen Personen vertrags- und gesellschaftsrechtlich überzeugend ist, spricht dagegen jedenfalls eine Folgenbetrachtung. Würden dem weiteren Beteiligten alle Maßnahmen der ... nur deshalb zugerechnet, weil jener der alleinige Gesellschafter der ... ist, würden dem Antragsteller als dem nur für seine Dienststelle gebildeten Personalrat im Ergebnis Beteiligungsrechte über die Grenze seiner Dienststelle hinaus für Maßnahmen zugesprochen, die die ... allein für ihren Betrieb trifft. Der Antragsteller würde dann der Sache nach über eine Vielzahl von Fragen u.a. der Arbeitsorganisation mitbestimmen, die nicht seine Dienststelle, das Universitätsklinikum ..., sondern den Betrieb eines Dritten betreffen. Eine solche umfassende Zuständigkeit über die Dienststellengrenze hinaus ist aber mit der Grundentscheidung des Landesgesetzgebers zur Begrenzung der Zuständigkeiten der Personalvertretungen auf „ihre“ Dienststellen aus § 91 Abs. 1 und 2, § 76 Abs.1 LPVG nicht zu vereinbaren (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2001, a.a.O., zur grundsätzlichen Begrenzung der Beteiligungsbefugnisse des Betriebsrats eines „entleihenden“ Betriebs auf dessen „Betriebsgrenzen“; im Ergebnis ebenso für privatrechtlich organisierte Tochterunternehmen, bei denen die öffentlich-rechtlichen Dienstherren Mehrheitseigner bleiben, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O.; VG Münster, Beschluss vom 13.01.2010, a.a.O.).
70 
Die Gesetzesbegründung zu der 2013 erfolgten Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes spricht zusätzlich dafür, dass der Landesgesetzgeber keine die Dienststellengrenze überschreitende, umfassende Beteiligung des Personalrats einer Stammdienststelle ermöglichen wollte. Im Zuge der 2013 erfolgten Novellierung hat der Gesetzgeber, wie gezeigt (oben aa), geregelt, dass Arbeitnehmer, die von ihrer Stammdienststelle im Wege der Personalgestellung einem Dritten überlassen werden, künftig auch als Beschäftigte ihrer Stammdienststelle gelten sollen. Dem lag, wie zitiert, die Überlegung zugrunde, dass „Beschäftigte in diesen Fällen zumindest formal ihrer Stammdienststelle verbunden bleiben und diese gewisse personelle Maßnahmen ihnen gegenüber trifft“ (vgl. erneut LT-Drs. 15/4224, S. 85, Hervorh. durch den Senat). Die hervorgehobene Formulierung zeigt, dass dem Landesgesetzgeber eine Beteiligung des Personalrats der Stammdienststelle nur für „personelle Maßnahmen“ vorschwebte, die der Leiter der Stammdienststelle in Bezug auf seine verliehenen Arbeitnehmer trifft (vgl. erneut § 75 Abs. 1 bis 3 LPVG zu den „Personalangelegenheiten“ der Beschäftigten). Die lediglich auf „gewisse personelle Maßnahmen“ Bezug nehmende Gesetzesbegründung bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dem Personalrat der Stammdienststelle darüber hinaus eine Beteiligungsbefugnis für sämtliche organisatorischen oder sonstigen Maßnahmen (vgl. § 74, § 75 Abs. 4, § 81, § 87 LPVG) einräumen wollte, die von dem Leiter der entleihenden Dienststelle getroffen werden. Für Maßnahmen dieser Art eines dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallenden Dritten, wie sie im vorliegenden Fall allein im Raum stehen, gilt dies umso mehr.
71 
c) Stellt die Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 danach keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme des weiteren Beteiligten dar, bedarf es mangels Zuständigkeit des Antragstellers keiner Entscheidung, ob diese Maßnahme einen der von ihm als verletzt geltend gemachten Beteiligungstatbestände erfüllt.
72 
4. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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published on 19/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1Gründe 2I. 3Am 2. November 2007 schlossen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine Dachve
published on 09/10/2013 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 - 6 TaBV 75/11 - wird zurückgewiesen.
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published on 30/11/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2016 - PL 22 K 5801/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren
published on 21/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2015 - PL 12 K 2251/14 - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass unter Mitwirkung
published on 25/08/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2014 - PL 12 K 2295/14 - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der im Jahr 2014 durchgefü
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Annotations

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.