Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Sept. 2008 - PL 15 S 533/08

published on 16/09/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Sept. 2008 - PL 15 S 533/08
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Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2008 - PL 14 K 2502/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Auflösung des zwischen ihm und dem weiteren Beteiligten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses.
Der weitere Beteiligte zu 1 begann auf Grund eines mit dem Antragsteller geschlossenen Berufsausbildungsvertrags am 01.09.2004 beim Staatlichen Vermessungsamt Mosbach seine Ausbildung zum Vermessungstechniker. Nach Übergang der von den Staatlichen Vermessungsämtern wahrgenommenen Aufgaben auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden mit Wirkung vom 01.01.2005 gemäß Art. 1 Abs. 8 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG -) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) wurde er zum Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis versetzt. Dort war er bis Dezember 2007 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit Schreiben vom 23.03.2007 teilte ihm das Landesvermessungsamt mit, dass im Anschluss an seine Ausbildung eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beim Land Baden-Württemberg als tariflich Beschäftigter nicht beabsichtigt sei. Daraufhin verlangte er mit Schreiben vom 16.05.2007 als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Am 31.07.2007 beendete er erfolgreich seine Ausbildung.
Bereits am 18.06.2007 hatte der Antragsteller das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen und zunächst die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem weiteren Beteiligten zu 1 im Anschluss an seine Ausbildung zum Vermessungstechniker nicht begründet wird.
Mit Beschluss vom 01.02.2008 hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß das Arbeitsverhältnis des weiteren Beteiligten zu 1 mit dem Antragsteller aufgelöst. In den Gründen heißt es: Da sich der weitere Beteiligte zu 1 auf ein für unbestimmte Zeit begründetes Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG berufe, könne der Antragsteller als Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG die Auflösung verlangen, wenn Tatsachen vorlägen, auf Grund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Das sei hier der Fall, da der Antragsteller als öffentlicher Arbeitgeber dem weiteren Beteiligten zu 1 als Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten, auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen könne. Hierfür komme es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Schutzzweck des § 9 BPersVG sei nämlich, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen könnten. Indem die Regelung die amtierenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schütze, diene sie zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit. Das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks werde aber nicht erreicht, wenn der Auszubildende in einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt werde. Denn damit erlösche seine Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Daher sei unerheblich, ob dem Antragsteller beim Landesvermessungsamt im Sommer 2007 eine freie Stelle für einen Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden habe. Dieses Amt sei nicht Ausbildungsdienststelle des weiteren Beteiligten zu 1 gewesen, auch wenn der Antragsteller Arbeitgeber geblieben sei. An der neuen Ausbildungsdienststelle habe der Antragsteller dem weiteren Beteiligten zu 1 zum maßgebenden Zeitpunkt schon deshalb keinen Arbeitsplatz bereitstellen können, weil er hierzu rechtlich nicht in der Lage gewesen sei. Nach den Regelungen des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes habe für die in Frage kommenden Arbeitsplätze inzwischen der Landkreis die Personalhoheit. Nach Art. 8 § 2 VRG i.V.m. § 52 Abs. 1 LKrO sei mit dem Übergang der Aufgaben der Staatlichen Vermessungsämter auf die Landratsämter die Personalverantwortung für deren Angestellte und Arbeiter mit Wirkung vom 01.01.2005 auf die Landkreise übergegangen. Hiervon ausgenommen seien gemäß Art. 8 § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 VRG die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer gewesen. Damit sei der Antragsteller gehindert, Vermessungstechnikerstellen bei den Landratsämtern zu besetzen. Dies führe zwingend zur Unzumutbarkeit i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Fraglich könne nur sein, ob es in diesen Fällen dem Antragsteller als weiterhin für die Ausbildung Verantwortlichem zur Pflicht gemacht werden könne, im Rahmen von Versetzungen oder Abordnungen seiner Auszubildenden dafür Sorge zu tragen, dass der jeweilige Landkreis bei der Besetzung von ausbildungsadäquaten freien Stellen § 9 BPersVG beachte. Diese Frage bedürfe jedoch keiner Vertiefung, da der Neckar-Odenwald-Kreis auch als Arbeitgeber nicht hätte anders handeln können. Der Antragsteller habe substantiiert dargelegt, dass auch beim Neckar-Odenwald-Kreis im Sommer 2007 keine freien Stellen für Vermessungstechniker im Angestelltenverhältnis zu vergeben gewesen seien. Der Einwand, ein Beamter der Vermessungsverwaltung sei damals beim Landratsamt in Altersteilzeit gegangen, stelle dies nicht in Abrede, denn es gehe vorliegend nicht um Beamtenstellen. Dafür gebe es die fortführende Ausbildung im mittleren vermessungstechnischen Dienst, die auch dem weiteren Beteiligten zu 1 offenstehe.
Gegen den am 12.02.2008 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1 am 18.02.2008 Beschwerde eingelegt und diese am 08.04.2008 begründet. Er beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2008 - PL 14 K 2502/07 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Er macht geltend: Der Antragsteller habe nicht hinreichend vorgetragen, dass beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis im maßgeblichen Zeitpunkt kein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz als Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden habe. Zudem wäre es darauf angekommen, ob beim Antragsteller selbst eine freie Stelle für einen Vermessungstechniker im Sommer 2007 vorhanden gewesen sei. Ferner wäre es Pflicht des Antragstellers gewesen, in der durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz bedingten Konstellation (Auseinanderfallen von Ausbildungsdienststellen und Arbeitgeberseite) dafür Sorge zu tragen, dass der jeweils betroffene Landkreis als Ausbildungsdienststelleninhaber bei der Besetzung von ausbildungsadäquaten freien Stellen § 9 BPersVG beachte, was der Neckar-Odenwald-Kreis nicht getan habe. Arbeitgeber i. S. des § 9 Abs. 1 BPersVG sei vorliegend der Antragsteller, da der Ausbildungsvertrag mit ihm abgeschlossen worden sei. § 9 Abs. 1 BPersVG sei eine arbeitsvertragliche Norm, so dass der Antragsteller nicht auf einen Übernahmeanspruch gegenüber dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis verweisen könne. In seinem Beschluss vom 10.05.2004 - PL 15 S 1844/03 - habe der Senat ausgeführt, dass bei einem Auseinanderfallen von Arbeitgeber und tatsächlicher Dienstausübungsstelle auf die maßgebliche arbeitsvertragliche Stellung abzustellen sei, da § 9 Abs. 2 BPersVG eine arbeitsvertragliche Norm darstelle. Damit sei der Schutzzweck des § 9 BPersVG tangiert. Der Antragsteller sei für die Aufgabenerfüllung durch den Neckar-Odenwald-Kreis auch verantwortlich und habe insoweit Weisungsrechte, was die Ämter für Flurneuordnung und Landentwicklung als untere Sonderbehörden betreffe. Diese seien durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Landratsämter übertragen worden. Diese nähmen die Aufgaben als Staatsbehörden wahr. Für den Jugendvertreter bestehe die Gefahr, dass er vom Antragsteller als seinem eigentlichen Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag erhalte. Dieser potentiellen Gefahr wolle § 9 BPersVG begegnen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller allen Auszubildenden, die ihre Abschlussprüfung bestanden hätten, einen Arbeitsvertrag, befristet auf die Dauer eines Jahres, angeboten habe; ihm gegenüber sei dieses Angebot jedoch nicht gemacht worden. Der Antragsteller verfüge auch über freie Stellen. Trotz aller Streichungen habe er Stellen ausgebracht und einen Einstellungskorridor geschaffen. Eine dieser freien Stellen hätte er für ihn als zu übernehmenden Jugendvertreter verwenden müssen. Im Jahr 2006 seien in der Flurordnungsverwaltung insgesamt 67 Auszubildende zum Vermessungstechniker in der Ausbildung gewesen. Nach organisatorischer Vorarbeit durch das Landesamt für Flurneuordnung im Regierungspräsidium Stuttgart erfolge die jährliche Einstellung der Auszubildenden durch alle Regierungspräsidien. Die fachpraktische Ausbildung werde bei den unteren Flurbereinigungsbehörden der Landratsämter durchgeführt.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG bestehe nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten habe. Ausbildungsdienststelle für den weiteren Beteiligten zu 1 sei das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis und nicht das Landesvermessungsamt gewesen, so dass es gerade nicht erheblich sei, ob bei dieser Behörde selbst im maßgeblichen Zeitraum eine freie Stelle für einen Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden habe, was auch nicht der Fall gewesen sei. Aber auch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis habe nach dessen Angaben im Zeitraum Mai bis Juli 2007 keine Stelle für einen Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden, die unbefristet zu besetzen gewesen wäre. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht dem Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung, sondern dem Fachbereich Vermessung beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis angehört habe; das Landesvermessungsamt sei lediglich Fachaufsichtsbehörde für diesen Bereich; für den Bereich Flurneuordnung und Landentwicklung habe dagegen das Regierungspräsidium die Fachaufsicht. Darüber hinaus habe er (über das Landesvermessungsamt) kein Weisungsrecht gegenüber den Landkreisen bezüglich der Einstellung von Personal. Die Planstellen der Landkreise seien in deren jeweiligem Haushalt veranschlagt und würden dort in eigener Zuständigkeit geführt. Auch wenn die Landkreise im Bereich des Vermessungswesens staatliche Aufgaben wahrnähmen, unterliege die Art und Weise der Aufgabenerfüllung der alleinigen Zuständigkeit des Landratsamts, so dass das Landesvermessungsamt den jeweiligen Landkreis nicht zur Einstellung von Personal verpflichten könne. Das Landesvermessungsamt habe lediglich die Fachaufsicht über die Ämter und Fachbereiche für Vermessung bei den Landratsämtern, während die Dienstaufsicht bei den Landratsämtern liege. Die Regelung des § 9 BPersVG diene keinesfalls dazu, einen Einstellungsanspruch, der gegebenenfalls ihm gegenüber bestünde, auf das Landratsamt zu verlagern. Die vom weiteren Beteiligten zu 1 in Bezug genommene Senatsentscheidung sei nicht einschlägig, da sie keinerlei Feststellungen zur hier maßgeblichen Vorschrift des § 9 BPersVG enthalte. Die behaupteten befristeten Arbeitsverträge habe nicht er angeboten. Vielmehr habe der Landkreis seinen Auszubildenden ab 01.01.2008 im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis eine leistungsorientiert gestaffelte Anschlussbeschäftigung von drei bis sechs Monaten ermöglicht. Ob dies auch gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 1 geschehen sei, sei nicht bekannt, aber auch unerheblich, da es sich bei einem solchen Zeitvertrag um keinen auf Dauer angelegten und gesicherten Arbeitsplatz handele. Im Übrigen habe der Landkreis für Absolventen der Ausbildung zum Vermessungstechniker alternativ eine Ausbildung im mittleren vermessungstechnischen Dienst zugelassen; von einem entsprechenden Angebot habe der weitere Beteiligte zu 1 jedoch keinen Gebrauch gemacht. Beim Landesvermessungsamt gebe es auch keinen Einstellungskorridor; diese Behörde habe für das Jahr 2007 ihre Einsparverpflichtung nur knapp erbracht; freie Stellen für Neueinstellungen seien nicht vorhanden (gewesen), so dass auch im Jahr 2007 keine Neueinstellung erfolgt sei. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 auf die Poolstellen des Geschäftsbereichs Flurneuordnung und Landentwicklung bei den Regierungspräsidien verweise, bestehe keine Verbindung zum Landesvermessungsamt, dem keinerlei Zuständigkeit obliege. Der Aspekt sei auch irrelevant, da der weitere Beteiligte zu 1 im Bereich der Vermessung und nicht im Bereich der Flurneuordnung und Landentwicklung bei den Regierungspräsidien tätig gewesen sei.
11 
Die weiteren Beteiligten zu 2 und 4 unterstützen die Beschwerde und tragen vor: Normalerweise würden beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Auszubildende nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung für ein halbes Jahr weiterbeschäftigt. Dieses Angebot sei dem weiteren Beteiligten zu 1 ebenso wenig unterbreitet worden wie das vom Antragsteller erwähnte Angebot, eine Ausbildung alternativ im mittleren nichttechnischen Dienst zu absolvieren. Im Übrigen habe der weitere Beteiligte zu 1 nach Beendigung seiner Ausbildung am 01. und 02.08.2007 gearbeitet, so dass faktisch von der Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auszugehen sei. Trotz der Stelleneinsparauflage habe es im Bereich des Landesvermessungsamts auch im Jahr 2007 unbefristete Einstellungen gegeben. Auch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hätten in den Monaten Mai bis Juli 2007 freie und besetzbare Arbeitsplätze für Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden, so dass mit dem weiteren Beteiligten zu 1 ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis hätte begründet werden können; dies gelte insbesondere für die frei gewordene Stelle des Beamten G., der in Altersteilzeit gegangen sei. Darüber hinaus verfüge der Antragsteller unstreitig über einen Einstellungskorridor von ca. 100 Planstellen, von denen eine für den zu übernehmenden weiteren Beteiligten zu 1 hätte verwendet werden müssen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die Akten des Beschwerdeverfahrens wird ergänzend Bezug genommen.
II.
13 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 zum Anhörungstermin nicht erschienen sind. Denn sie sind in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
14 
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
15 
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis zu Recht aufgelöst. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen macht (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 - unterstützt von den weiteren Beteiligten zu 2 und 4 - rechtfertigt keine andere Entscheidung.
16 
Das streitige Auflösungsbegehren richtet sich nach § 9 BPersVG. Dessen entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 BPersVG. Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift „unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften“ ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = NVwZ 2006, 344).
17 
Der Anwendungsbereich des § 9 BPersVG ist eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 1 gehört zu dem in § 9 Abs. 1 BPersVG bezeichneten Personenkreis. Als Auszubildender in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Vermessungstechniker stand er in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. den Berufsausbildungsvertrag vom 20.10.2003), welches mit dem Bestehen der Prüfung am 31.07.2007 endete. Zu diesem Zeitpunkt war er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Er hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende, nämlich mit Schreiben vom 16.05.2007, vom Antragsteller seine Weiterbeschäftigung verlangt, wie es § 9 Abs. 2 BPersVG für die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorsieht.
18 
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller wirksam gestellt. Zwar hat er bereits am 18.06.2007 - und damit vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses - beim Verwaltungsgericht zunächst die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem weiteren Beteiligten zu 1 im Anschluss an dessen Ausbildung zum Vermessungstechniker nicht begründet wird. Wird ein solcher Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG gestellt, aber nicht schon vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG rechtskräftig entschieden, so kann er angesichts seiner vorbeugenden Zielsetzung nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr wandelt er sich in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es insoweit einer förmlichen Antragsänderung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - PL 15 S 1/06 - m.w.N., Juris).
19 
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Auflösungsbegehrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sind erfüllt. Der Antragsteller ist Arbeitgeber im Sinne dieser Regelung. Unstreitig wurde aufgrund des Berufsausbildungsvertrags vom 20.10.2003 zwischen dem Antragsteller (als Arbeitgeber) und dem weiteren Beteiligten zu 1 ein Berufsausbildungsverhältnis - beginnend am 01.09.2004 - mit dem Ziel der Ausbildung zum Vermessungstechniker beim Staatlichen Vermessungsamt Mosbach begründet. An dieser vertraglichen Beziehung und damit an der Aktivlegitimation des Antragstellers (als Arbeitgeber) für ein Auflösungsbegehren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG hat sich durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG -) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) nichts geändert. Zwar sind nach Art. 1 Abs. 8 VRG die bisher von den Staatlichen Vermessungsämtern wahrgenommenen Aufgaben (nach Maßgabe der folgenden Vorschriften) jeweils für das Gebiet des Landkreises auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden übergegangen. Dementsprechend ist der weitere Beteiligte zu 1 zum Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als Ausbildungsstelle versetzt worden. Ein Arbeitgeberwechsel hat damit jedoch nicht stattgefunden. Allerdings sind die Landkreise nach Art. 8 § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 VRG verpflichtet (gewesen), anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der Übertragung nach diesem Gesetz auf die Landratsämter betroffen (gewesen) sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 01.01.2005 zu übernehmen. Dies galt jedoch gemäß Halbsatz 2 der Regelung nicht für die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer (und bei den Landkreisen für die den Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten). Auch nach Inkrafttreten des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zum 01.01.2005 ist der weitere Beteiligte zu 1 also in einem Ausbildungsverhältnis zum Antragsteller (als Arbeitgeber) verblieben und nicht als Auszubildender in den Dienst des Neckar-Odenwald-Kreises „übergetreten“. Folglich ist auch das durch sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete unbefristete Arbeitsverhältnis nicht mit dem Landkreis, sondern mit dem Antragsteller zustande gekommen.
20 
Der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.) ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (hier: 31.07.2007) keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei kommt es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Der Arbeitgeber des Jugendvertreters ist - entgegen der Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 - nicht verpflichtet, diesem einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches zuzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht bundes- oder landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat. Für die Dienststellenbezogenheit spricht in diesem Zusammenhang, dass auch die personalvertretungsrechtlichen Funktionen, deren Schutz § 9 BPersVG bezweckt, dienststellenbezogen sind, und dass es der Kontinuität der Gremienarbeit als kollektivrechtlichem Element des Schutzzwecks gerade nicht dienlich ist, wenn der Jugendvertreter an einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Denn damit erlischt seine Mitgliedschaft im Personalrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 4 BPersVG und §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers kann also keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsstelle weiterbeschäftigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 6 PB 16.07 -, Juris). Wäre der öffentliche Arbeitgeber gehalten, jeden freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz, der im jeweiligen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung in irgendeiner seiner Dienststellen verfügbar ist, für Auszubildende mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen zu reservieren, so käme dies in den Fällen, in denen der Bund oder ein Land Arbeitgeber ist, faktisch einer Beschäftigungsgarantie nahe, weil sich bei Bund und Ländern mit ihren zahlreichen Dienststellen zumeist eine Stelle finden wird, die der Qualifikation des jeweiligen Jugendvertreters adäquat ist. Dadurch würde der Grundsatz in Frage gestellt, wonach die Regelung des § 9 BPersVG kein totales Einstellungsgebot beinhaltet, sondern das Ergebnis einer Abwägung auch sein kann, dass die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber unzumutbar ist. Zudem bedeutete eine arbeitgeberbezogene Betrachtungsweise eine erhebliche Privilegierung der Jugendvertreter in Bund und Ländern gegenüber denjenigen bei anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.).
22 
Allein in den Blick zu nehmende Ausbildungsdienststelle - bei der im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (am 31.07.2007) ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz hätte vorhanden sein müssen - ist vorliegend also das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, an dem der weitere Beteiligte zu 1 nach Auflösung der Staatlichen Vermessungsämter seine Ausbildung fortgeführt und erfolgreich beendet hat, und nicht das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg. Diese Behörde war auch nicht deshalb Ausbildungsdienststelle, weil der Antragsteller nach der Versetzung des weiteren Beteiligten zu 1 an das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis im Zuge der Verwaltungsreform gemäß Art. 8 § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VRG Arbeitgeber geblieben und insoweit durch das Landesvermessungsamt als verantwortliche Stelle (wie schon beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrags vom 20.10.2003) vertreten worden ist. Aus diesem Grund kann der weitere Beteiligte zu 1 für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch nicht auf Poolstellen im Geschäftsbereich Flurneuordnung und Landentwicklung bei den Regierungspräsidien verweisen, abgesehen davon, dass er nicht in diesem Verwaltungsbereich seine Ausbildung zum Vermessungstechniker erfolgreich abgeschlossen hat.
23 
Soweit die weiteren Beteiligten zu 2 und 4 darauf hinweisen, dass auch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Ausbildungsdienststelle) in den Monaten Mai bis Juli 2007 freie und besetzbare Arbeitsplätze für Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden hätten - insbesondere gelte dies für die freigewordene Stelle eines Beamten, der in Altersteilzeit gegangen sei -, bedarf dies keiner weiteren Klärung. Denn der Antragsteller als Arbeitgeber des weiteren Beteiligten zu 1 ist bereits aus Rechtsgründen nicht in der Lage gewesen, einen derartigen (ausbildungsadäquaten und auf Dauer angelegten) Arbeitsplatz für den weiteren Beteiligten zu 1 bereitzustellen. Hierbei handelte es sich nämlich nicht um einen Arbeitsplatz des Antragstellers, sondern um eine Stelle, für die dem Landkreis die Personalhoheit zusteht. Dies ergibt sich als Folge des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes. Mit dem Übergang der bisher von den Staatlichen Vermessungsämtern wahrgenommenen Aufgaben - jeweils für das Gebiet des Landkreises - auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden nach Art. 1 Abs. 8 VRG sind die Landkreise nach Art. 8 § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 VRG verpflichtet (gewesen), anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz auf die Landratsämter betroffen (gewesen) sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 01.01.2005 zu übernehmen. Insoweit ist daher auch die Personalhoheit auf den jeweiligen Landkreis übergegangen ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO). Ausgenommen hiervon sind - wie bereits erwähnt - nach Art. 8 § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VRG (neben den bei den Landkreisen den Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten) nur die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer (gewesen), für die der Antragsteller weiterhin Arbeitgeber mit entsprechender Personalhoheit geblieben ist. Soweit die Personalverantwortung im Übrigen auf den Landkreis übergegangen ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO), erweist sich dies als rechtliches Hindernis für den Antragsteller, die Stelle eines Vermessungstechnikers bei einem Landratsamt zu besetzen. Mangels Personalhoheit ist der Antragsteller also gar nicht (mehr) in der Lage (gewesen), dem weiteren Beteiligten zu 1 im Anschluss an seine Berufsausbildung beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitzustellen. Dies kommt einem gesetzlichen Einstellungshindernis gleich, das anerkanntermaßen zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG führt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68 = NVwZ-RR 1995, 333). Die im maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung fehlende Rechtsmacht des Antragstellers zur Bereitstellung eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für den weiteren Beteiligten zu 1 beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis ist nicht deshalb unbeachtlich, weil sich damit das Auseinanderfallen von Ausbildungsdienststelle und Arbeitgeberstellung während des Ausbildungsverhältnisses im Zuge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Rahmen des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG nachteilig für den Jugendvertreter auswirkt. Auch sonst können anderweitig getroffene verbindliche Regelungen dessen Weiterbeschäftigung entgegenstehen. So hat darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz, nämlich ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz, zur Verfügung steht, primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden, der etwa auch einen Einstellungsstopp oder auch nur globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen verfügen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994, a. a O.), wie überhaupt nicht alle Instrumente des Haushaltsrechts ausgeschöpft werden müssen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.).
24 
So wie der Antragsteller keine Personalhoheit (mehr) zur Besetzung einer Vermessungstechnikerstelle beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem weiteren Beteiligten zu 1 als ehemaligem Jugendvertreter hat, so wenig kann aus dem Auseinanderfallen von Arbeitgeberstellung und Ausbildungsdienststelle als Folge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes eine sonstige Verantwortlichkeit und Berechtigung des Antragstellers dahingehend hergeleitet werden, dass er - wie die Beschwerde meint - dafür Sorge zu tragen hätte, dass der jeweils betroffene Landkreis als „Inhaber“ der Ausbildungsdienststelle bei der Besetzung eines freien ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes § 9 BPersVG beachtet. Insbesondere gibt es auch kein Weisungsrecht des Antragstellers gegenüber dem Landkreis hinsichtlich der Besetzung von Stellen im Verwaltungsbereich Vermessung. Dass die Landratsämter die auf sie übergegangenen Vermessungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörden wahrnehmen und insoweit gemäß § 8 Abs. 3 VermG der Fachaufsicht durch das Landesvermessungsamt als oberer Vermessungsbehörde (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 VermG) unterliegen, genügt nicht. Das Weisungsrecht als Instrument der Fachaufsicht betrifft nur die inhaltlich sachgerechte Erledigung der (übergegangenen) Verwaltungsaufgaben selbst und rechtfertigt keine „Übergriffe“ in den von § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO erfassten, dem Landkreis vorbehaltenen Bereich der Personalplanung und Personalgestellung zur Erfüllung von Weisungsaufgaben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass und wie eine gleichwohl anzunehmende Weisungsbefugnis oder Verantwortlichkeit des Antragstellers für eine Weiterbeschäftigung des weiteren Beteiligten zu 1 beim Landkreis erfolgreich gegenüber dem Auflösungsbegehren des Antragstellers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG eingewandt werden könnte mit der Folge, dass das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller weiterbestünde.
25 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 ArbGG).
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(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Z
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published on 29/11/2007 00:00

Tenor Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 20. Februar 2006 - PL 21 K 18/05 - werden zurückgewiesen. Die Rechtsb
published on 10/05/2004 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 07. Juli 2003 - PL 21 K 9/02 - werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelasse
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published on 31/01/2014 00:00

Tenor Das am 30.06.2013 zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 1 zustande gekommene unbefristete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. Gründe  I.1 Der Antragsteller, das ... begehrt die Auflösung des zwischen ihm und der weiteren Be
published on 22/06/2012 00:00

Tenor Das am 12.01.2012 zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zu 1 nach § 62 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 5 LPVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. Gründe   I. 1 Der Antragsteller, ... begehrt die Auflösung des zwis
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Annotations

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.

(2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und dem Personalrat kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hierdurch in der abgebenden oder in der aufnehmenden Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abweichend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.

(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.

(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Betriebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangsmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt § 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme eingeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirksamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Betriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.

(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28 Absatz 5 anzuwenden.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.