Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2014 - PL 12 K 1682/13

published on 31/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2014 - PL 12 K 1682/13
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Tenor

Das am 30.06.2013 zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 1 zustande gekommene unbefristete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, das ... begehrt die Auflösung des zwischen ihm und der weiteren Beteiligten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses.
Mit Berufsausbildungsvertrag vom 15.04.2010 vereinbarten der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 1 deren Ausbildung zur Biologielaborantin (Ausbildungsbeginn: 01.09.2010; Ausbildungsende: 28.02.2014). Mit bestandener Abschlussprüfung am 29.06.2013 endete das Berufsausbildungsverhältnis. Die weitere Beteiligte zu 1 war bis zum 20.03.2013 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Mit Schreiben vom 10.06.2013 beantragte die weitere Beteiligte zu 1) im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung ihre unbefristete Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an ihr bestehendes Ausbildungsverhältnis als Biologielaborantin.
Mit Schreiben vom 30.06.2013 teilte der Antragsteller der weiteren Beteiligten zu 1 mit, dass sie aufgrund der Regelung in § 48 Abs. 5 LPVG für die Dauer des Gerichtsverfahrens in direktem Anschluss an den Prüfungsabschluss ab dem 30.06.2013 als Biologielaborantin zunächst weiterbeschäftigt werde, er (Antragsteller) aber einen Antrag auf gerichtliche Auflösung des kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses stellen werde.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 - beim Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag - leitete der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein mit dem Antrag,
das am 30.06.2013 zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 1 zustande gekommene unbefristete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, eine unbefristete Weiterbeschäftigung der weiteren Beteiligten zu 1 sei ihm unzumutbar, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung am 29.06.2013 ein ausbildungsadäquater, gesicherter Dauerarbeitsplatz nicht zur Verfügung gestanden habe. Eine eingehende Prüfung der ausgeschriebenen Stellen im Großforschungs- und Universitätsbereich habe ergeben, dass keine freie unbefristete, adäquate Stelle für die fachliche Ausrichtung als Biologielaborantin zum Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses vorhanden gewesen sei. Auch zeichne sich in absehbarer Zeit keine Fluktuation in diesem Fachgebiet ab, die es ihm zumutbar machen würde, die weitere Beteiligte zu 1 unbefristet zu beschäftigen. Im Bereich des Campus Nord habe es drei Stellenausschreibungen (Nr. 282/2013; Nr. 262/2013; Nr. 95/2013) gegeben, auf die sich die weitere Beteiligte zu 1 nicht beworben habe und bei denen es sich zudem um jeweils befristete Stellen, mithin keine Dauerarbeitsplätze gehandelt habe. Auch im Universitätsbereich (Campus Süd) habe es im 3-Monats-Zeitraum keine ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze gegeben.
Die weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Sie bestreitet, dass dem Antragsteller eine auf Dauer angelegte Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Was die Stellenausschreibungen Nr. 262/2013 und Nr. 282/2013 betreffe, fehle im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.01.2009 - 6 P 1.08 -, BVerwGE 133, 42) der Hinweis darauf, dass jeweils eine verbindliche Entscheidung über den Wegfall der Stellen zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung vorgelegen habe. Auch werde bestritten, dass die Ausschreibung der Stellen den Beschäftigten ordnungsgemäß zugänglich gemacht worden sei. Jedenfalls habe sie (weitere Beteiligte zu 1) von den vorgenannten Stellen bis zur Vorlage der Antragsschrift keine Kenntnis gehabt.
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Dies gelte auch für die weitere Stellenausschreibung zu Nr. 95/2013. Diese Stelle sei bereits vorher unter der Nr. 600/2012 ausgeschrieben worden, aber in der Folgezeit komplett neu ausgeschrieben und mit einem anderen Profil belegt worden, um eine Umgehung des Schutzzwecks der Regelungen zum Schutz der Jugend- und Auszubildendenvertreter zu erreichen. Schließlich habe der Antragsteller nicht ausreichend konkret und schlüssig dargestellt, dass eine Weiterbeschäftigung tatsächlich unzumutbar gewesen sei. Vielmehr sei die Begründung der Klage zu allgemein und pauschal gehalten.
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Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 beantragen,
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den Antrag abzulehnen.
14 
Sie tragen durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2013 vor, innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 48 Abs. 7 LPVG sei ein wirksames Auflösungsverlangen nicht gestellt worden, da die vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit der Antragsschrift vorgelegte Prozessvollmacht nicht für den Antragsteller, sondern für das Land Baden-Württemberg erteilt worden sei. Das Land Baden-Württemberg sei aber nicht der Arbeitgeber der weiteren Beteiligten zu 1.
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Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers handele es sich bei den befristet ausgeschriebenen Stellen Nrn. 262/2013 und 95/2013 um auf Dauer angelegte und aus Landes- oder eigenen Mitteln des Haushaltsplans finanzierte Stellen. Ferner seien weitere ausbildungsadäquate Stellen (Nrn. 282/2013, 36/2013 u. 44/2013) ausgeschrieben worden. Soweit bezüglich des Campus Süd (Universitätsbereich) vorgetragen werde, dass im Schutzzeitraum keine dauerhaften Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden könnten, werde dem widersprochen. Unter Nr. 2388 sei im Schutzzeitraum eine ausbildungsadäquate Stelle befristet ausgeschrieben worden, die jedenfalls auf Dauer angelegt und gesichert finanziert sei.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.01.2009 - 6 P 1/08 -, BVerwGE 133, 42) stehe es nicht im Ermessen des Antragstellers, Arbeitsplätze für die ein Dauerbesetzungsbedarf bestehe, nur befristet, insbesondere über Befristungsabreden ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBefrG zu besetzen. In Anwendung dieser Rechtsprechung seien Entscheidungen des Vorstands des ..., Arbeitsplätze für Biologielaboranten in der Zukunft entfallen zu lassen, nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Der Schutz der unbehelligten Amtsausübung der Jugendvertretung liefe leer, wenn dem Antragsteller gestattet wäre, über die Gestaltungsmöglichkeiten des § 14 TzBefrG jedes Übernahmeverlangen zurückweisen zu können.
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Nach der Systematik des Auflösungsverfahrens sei der Antragsteller in vollem Umfang für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der weiteren Beteiligten zu 1 darlegungspflichtig. Dieser Darlegungspflicht sei er bislang nicht ausreichend nachgekommen. So fehle der Vortrag, dass er sich bei den Stellen, Arbeitsplätzen, Arbeitsgelegenheiten mit Arbeitnehmern vergleichbarer Qualifikation, die mit befristet angestellten Arbeitnehmern besetzt seien, um Arbeitsplätze handele, für die nur ein vorübergehender Bedarf bestehe. Der Vortrag, es bestehe ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistungen, setze eine nachprüfbare Prognose voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei, dass nach vorgesehenen Vertragsenden für die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit den Qualifikationen der weiteren Beteiligten zu 1 im ... kein dauerhafter Bedarf mehr bestehe. Die tatsächlichen Grundlagen für diese Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf habe der Antragsteller im Auflösungsverfahren darzulegen. Dieser Darlegungspflicht sei der Antragsteller, der zudem die materielle Beweislast für das Fehlen adäquater unbefristeter Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten trage, nicht nachgekommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Zeugen ... und ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
II.
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Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der weiteren Beteiligten zu 1 mit dem Antragsteller ist aufzulösen.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -) sind für die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern in Baden-Württemberg weiterhin die §§ 9, 107 S. 2 BPersVG anzuwenden. Danach hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit den durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793 neu gefassten Bestimmungen in § 48 Abs. 4 bis 8 und § 62 S. 2 LPVG zum Ausdruck gebracht, dass er mit diesen Neuregelungen die §§ 9, 107 S. 2 BPersVG „unter redaktioneller Anpassung an das Landespersonalvertretungsgesetz übernommen hat“ (BVerwG, a.a.O. unter Hinweis auf Landtags-Drucksache 14/6694 S. 564 zu Nrn. 10 u. 14). Das beschließende Gericht schließt sich aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung dieser Rechtsauffassung an. Materiell-rechtliche Folgen sind damit nicht verbunden, da zwischen den genannten Regelungen keine sachlichen Unterschiede bestehen.
22 
Der Anwendungsbereich des § 9 BPersVG ist eröffnet. Die weitere Beteiligte zu 1 gehört dem in § 9 Abs. 1 BPersVG bezeichneten Personenkreis an. Als Auszubildende in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf einer Biologielaborantin stand sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. den Berufsausbildungsvertrag v. 15.04.2010). Dieses Berufsausbildungsverhältnis endete mit dem Bestehen der Prüfung am 29.06.2013. Da die weitere Beteiligte zu 1 - zwischen den Beteiligten unstreitig - bis zum 20.03.2013 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung war, gelten für sie gem. § 9 Abs. 3 BPersVG die Regelungen des § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG. Mit Schreiben vom 10.06.2013 hat sie innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende ihre Weiterbeschäftigung beantragt, so dass zwischen ihr und dem Antragsteller im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt (§ 9 Abs. 2 BPersVG).
23 
Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
24 
Entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 ist der Auflösungsantrag des Antragstellers nicht schon deswegen unbegründet, weil dieser mit dem am 10.07.2013 beim Verwaltungsgericht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag vermeintlich kein rechtswirksames Auflösungsverlangen beantragt habe. Der Ansicht der weiteren Beteiligten zu 2 und 3, die den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erteilte Vollmacht vom 27.06.2013 sei nicht für den Antragsteller, sondern für das Land Baden-Württemberg erteilt worden, welches aber nicht Arbeitgeber der weiteren Beteiligten zu 1 geworden sei, nachdem diese dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Antragsteller nicht widersprochen habe, vermag die beschließende Kammer nicht zu folgen. Auch wenn die bezeichnete Vollmacht unzutreffenderweise das Land Baden-Württemberg als Verfahrensbeteiligten bezeichnet und fälschlich von einem Arbeitsverhältnis zwischen der weiteren Beteiligten zu 1 und dem Land Baden-Württemberg ausgeht, so besteht bei verständiger Würdigung unter Beachtung des Empfängerhorizonts (§ 133 BGB) doch kein Zweifel, dass der damalige Präsident des... als Vorstandsvorsitzender des ... und damit als dessen gesetzlicher Vertreter (§ 6 Abs. 1 u. Abs. 4 ...-Zusammenführungsgesetz vom 14.07.2009, GBl. S. 317) den Rechtsanwälten ..., ... in dem Verfahren wegen Auflösung des kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses der (früheren) Jugend- und Auszubildendenvertreterin ... (= weitere Beteiligte zu 1) Vollmacht zur Durchführung des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erteilen wollte und auch erteilt hat.
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Entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten ist der Auflösungsantrag des Antragstellers nicht schon deswegen unbegründet, weil dieser nicht umfassend und substantiiert die Unzumutbarkeit einer unbefristeten Weiterbeschäftigung der weiteren Beteiligten zu 1 dargelegt und nachgewiesen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es für die gerichtliche Sachprüfung eines Auflösungsantrags aus, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber innerhalb der Antragsfrist auf das Nichtvorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes beruft. Es ist dann Sache des Gerichts, die insoweit erheblichen Tatsachen zu ermitteln (BVerwG, Beschl. v. 26.05.2009 - 6 PB 4.09 -; juris). Danach ist aber nach Überzeugung der beschließenden Kammer dem Antragsteller eine unbefristete Weiterbeschäftigung der weiteren Beteiligten zu 1 unzumutbar, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung am 29.06.2013 ein ausbildungsadäquater, gesicherter Dauerarbeitsplatz für die weitere Beteiligte zu 1 nicht zur Verfügung stand.
26 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei kommt es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, allein auf dem Bereich der Ausbildungsdienststelle an (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.2008 - PL 15 S 533/08 -).
28 
Schutzzweck dieser Regelungen ist es, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigten können. Indem die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung geschützt wird, dienen diese Vorschriften zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit (BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, juris, Rd.Nr.23 zu der gleichlautenden Regelung in § 9 BPersVG).
29 
Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden, wobei es auf das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig ankommt (BVerwG, a.a.O., Rd. Nr. 28, 29). Da es sich bei Stellen für Angestellte, um die es im vorliegenden Zusammenhang nur gehen kann, um „andere Stellen als Planstellen“ im Sinne des § 17 Abs.6 LHO handelt, kommt es darauf an, ob in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Angestellte für die vom Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen ist. Ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (BVerwG, a.a.O., Rd.Nr.29).
30 
Liegt eine solche der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte. Die Flexibilität des Haushaltsrechts besagt nicht, dass jede im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle mit Rücksicht auf § 9 BPersVG zugunsten des Jugendvertreters in Anspruch genommen werden muss. Müsste der Arbeitgeber alle Instrumente des Haushaltsrechts ausschöpfen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen, wäre der Grundsatz in Frage gestellt, wonach der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters das Fehlen eines freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes entgegengehalten werden kann (BVerwG, a.a.O. zu § 9 BPersVG).
31 
Im vorliegenden Sachverhalt existiert keine verbindliche Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, die in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung bei der Stellenbesetzung zu beachten gewesen wäre.
32 
Soweit das ... Aufgaben einer Universität wahrnimmt (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Karlsruher Institut für Technologie - KITG -) richtet sich die Erfüllung der Universitätsaufgabe nach dem Landeshochschulgesetz. In diesem Rahmen unterliegt das ... bei der Stellenbewirtschaftung keinerlei Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung bei einer Stellenbesetzung, nachdem den Universitäten gem. § 13 Abs. 3 LHG im System der dezentralen Verantwortung ein leistungsorientiertes Globalbudget zugewiesen ist und ihnen in diesem Rahmen der flexible und eigenverantwortliche Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a LHO übertragen ist. Für die Frage, ob für einen Jugendvertreter, der an der Hochschule eine Berufsausbildung absolviert hat, ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, ist demnach nicht mehr die Festlegung von starren Ausgabenzwecken in kameralen Titeln maßgeblich, sondern die Zweckbestimmung durch das jeweils zuständige Gremium der Hochschule, das seinerseits an die Vorgabe von ergebnisorientierten Leistungszwecken im Hochschulprogrammhaushalt gebunden ist (BVerwG, a.a.O., Rd.Nr. 31).
33 
Gleiches gilt, soweit das ... gemäß § 2 Abs. 3 KITG die Aufgabe einer Großforschungseinrichtung nach Art. 91 b Abs. 1 GG wahrnimmt. Hier richtet sich dessen Finanzierung als Mitglied der Helmholtz-Gemeinschaft nach den dort geltenden Grundsätzen einer programmorientierten Förderung, die maßgeblich durch die Budgetvorgaben der Zuwendungsgeber vorbestimmt ist. Auch in diesem Rahmen existiert keine verbindliche Vorgabe, die in Bezug auf die berufliche Qualifikation und Fachrichtung bei einer Stellenbesetzung zu beachten gewesen wäre.
34 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Sachverhalt, bei dem es sich um eine Ausbildungsdienststelle an einer Hochschule des Landes Hessens handelte, ausgeführt (a.a.O., Rd.Nr.31, 32):
35 
„Die Zweckbestimmung durch das jeweils zuständige Gremium der Hochschule oder des Fachbereichs ist die maßgebliche Entscheidung dafür, ob für einen Jugendvertreter, der an der Hochschule eine Berufsausbildung absolviert hat, ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht.
36 
Bei dieser Entscheidung ist das jeweils zuständige Hochschulorgan nicht durch § 9 BPersVG gebunden. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, betriebliche oder finanzielle Vorkehrungen zu schaffen, um Mitgliedern einer Jugend- oder Personalvertretung, die ihre Ausbildung beenden, auf deren Verlangen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze kann nicht über den Weg der nach § 9 BPersVG bestehenden Weiterbeschäftigungspflicht erzwungen werden (vgl. Beschl. v. 15.10.1985, a.a.O. S. 159). Auf die Mittelverwendung durch die Hochschule übertragen bedeutet dies, dass die zuständigen Hochschulgremien nicht gezwungen sind, auf ihnen zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugendvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen. § 9 BPersVG gebietet nicht, dass sich die Hochschule bei der Bewirtschaftung der ihr zugewiesenen knappen finanziellen Ressourcen in Widerspruch zu den von ihr intendierten Prioritäten setzt. Bei der Entscheidung über die Mittelverwendung obliegt ihr auch keine Prüfpflicht zugunsten des Jugendvertreters, deren Erfüllung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Der § 9 BPersVG prägende Gedanke des Diskriminierungsschutzes ist nicht berührt, wenn die Hochschule bei der Verwendung der ihr zugewiesenen personellen Mittel im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben frei darüber entscheidet, wie sie die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben am besten erfüllt. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern.“
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind Anhaltspunkte für einen Missbrauch in dem Sinne, dass der Antragsteller bei der Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung der weiteren Beteiligten zu 1 zu verhindern, weder substantiiert vorgetragen noch für die beschließende Kammer sonstwie ersichtlich.
38 
Der Antragsteller hat mit Antragsschriftsatz vom 10.07.2013 und mit weiterem Schriftsatz vom 28.11.2013 vorgetragen, bei insgesamt sieben während des Drei-Monat-Schutzzeitraums vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ausgeschriebenen Stellen habe es sich in keinem Fall um einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz gehandelt, der mit der weiteren Beteiligten zu 1 hätte besetzt werden können. Dieser Vortrag entspricht auch dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Die insoweit zur Diskussion gestellten Stellen kamen für die weitere Beteiligte zu 1 im Ergebnis nicht in Betracht, weil es sich entweder nicht um eine ausbildungsadäquate Stelle und/oder nicht um einen Dauerarbeitsplatz handelte.
39 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung, welche fachlichen Anforderungen an freie Stellen zu stellen sind, als typische Arbeitgeberaufgabe von der beschließenden Kammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität zu überprüfen (BVerwG, Beschl. v. 11.03.2008 - 6 PB 16/07 -, juris). Abzustellen ist hierbei ausschließlich auf den anerkannten Ausbildungsberuf. Ein Dauerarbeitsplatz liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann vor, wenn die ihm zuerkannten Aufgaben und Tätigkeiten auf Dauer angelegt sind, wobei eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung nicht entgegensteht, wenn es sich um einen Arbeitsplatz für Daueraufgaben handelt (BVerwG, Beschl. v. 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -). Maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage ist nur der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet werden soll. Entwicklungen nach Ausbildungsende sind für die rechtliche Beurteilung unerheblich (BVerwG, Beschl. v. 08.07.2013 - 6 PB 11.13 -, PersV 2013, S. 390, 391).
40 
Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren genannten Stellenausschreibungen die mündliche Verhandlung Folgendes ergeben:
41 
Nr. 262/2013:
42 
Bei der für eine Biologielaborantin mit mehrjähriger Berufserfahrung ausgeschriebenen Stelle handelt es sich um eine auf zwei Jahre befristete Mitarbeit in einem drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt, wie bereits dem Ausschreibungstext zu entnehmen ist und von der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin ... glaubhaft bestätigt wurde. Der Umstand, dass das Institut seit mehr als 20 Jahren besteht, ändert nichts daran, dass der Arbeitsplatz von vornherein drittmittelfinanziert sowie projektgebunden und damit nicht auf Dauer angelegt ist.
43 
Nr. 95/2013:
44 
Der Arbeitsplatz (Biologisch-Technische Assistentin) wurde nach den glaubhaften Angaben der Zeugin ... bereits zum 15.03.2013, mithin außerhalb des Drei-Monat-Schutzzeitraums (29.03. bis 29.06.2013) besetzt.
45 
Nr. 282/2013:
46 
Bei der für eine Biologielaborantin ausgeschriebenen Stelle handelt es sich um einen drittmittelfinanzierten, projektgebundenen Arbeitsplatz mit einer Befristung für den Zeitraum 01.07.2013 bis 28.02.2014. Es gelten die obigen Ausführungen zu Nr. 262/2013 entsprechend.
47 
Nr. 36/2013:
48 
Die Stellenausschreibung betrifft die Stelle einer Medizinisch-Technischen Assistentin, die nicht der Qualifikation der weiteren Beteiligten zu 1 als Biologielaborantin entspricht. Von daher fehlt es bereits an der Ausbildungsadäquanz. Hinzu kommt, dass es sich auch hier um einen projektbezogenen, auf ein Jahr (sachgrund-) befristeten Arbeitsplatz handelt, mithin nicht um einen Dauerarbeitsplatz.
49 
Nr. 44/2013:
50 
Die für eine Biologielaborantin ausgeschriebene Stelle ist projektgebunden und auf zwei Jahre befristet, wie sowohl der Ausschreibungstext als auch die Aussage der Zeugin ... in der mündlichen Verhandlung erweisen. An der Projektbezogenheit und Befristetheit des Arbeitsplatzes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in diesem Fall die Finanzierung aus Mitteln des Institutsbudgets - und nicht aus Drittmitteln - erfolgt.
51 
Nr. 2337:
52 
Für die für eine Chemisch-Technische Assistentin ausgeschriebene Stelle, die am 01.05.2013 im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens besetzt wurde, fehlt es bereits an der Ausbildungsadäquanz, da dieser Arbeitsplatz nach Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen ... Anforderungen betrifft, die in den chemischen Bereich fallen.
53 
Nr. 2388:
54 
Die Stellenausschreibung betrifft eine Chemielaborantin oder Chemisch-Technische Assistentin, nicht aber das Anforderungsprofil einer Biologielaborantin. Auch hier fehlt es an der Ausbildungsadäquanz.
55 
Nicht durchgreifend ist der Einwand der weiteren Beteiligten, die Praxis des Antragstellers, freiwerdende Stellen nur noch als befristete Arbeitsverhältnisse auszugestalten, laufe dem Schutzzweck des § 9 BPersVG zuwider und ermögliche es dem öffentlichen Arbeitgeber, jedes Übernahmeverlangen zurückweisen zu können. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die rechtliche Beurteilung ist allein, ob zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder im 3-Monat-Schutzzeitraum vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stand, der mit dem Jugend- und Auszubildendenvertreter hätte besetzt werden können. Eine solche Feststellung konnte die Kammer indes nicht treffen.
56 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn dem Auszubildenden im Zeitpunkt des Ausbildungsendes lediglich vorübergehend ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann; daran ändert sich nichts, wenn später ein Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz in Betracht kommt (Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, Komm., 7. Aufl., § 9 Rd.Nr. 15 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG v. 11.03.2008, - 6 PB 16/07 -, juris; ebenso Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Komm., 11. Aufl., § 9 Rd.Nr. 16). Dass der Antragsteller von den ihm als Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Teilzeitbefristungsgesetzes Gebrauch macht (siehe § 14 TzBfG) verstößt nicht per se gegen den Schutzzweck des § 9 BPersVG. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn für die beschließende Kammer erkennbar wäre, dass der Antragsteller einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes allein deswegen als befristeten Arbeitsplatz umgestaltet, um einen zur Übernahme anstehenden Jugend- und Auszubildendenvertreter allein wegen dessen Engagement in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht weiterbeschäftigen zu müssen. Für eine solchermaßen konkrete Benachteiligungsabsicht gibt der vorliegende Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Der dem § 9 BPersVG zugrundeliegende Gedanke des Diskriminierungsschutzes ist nicht berührt, wenn die Hochschule - insbesondere mit Blick auf die oben dargestellten Budgetzwänge - bei der Verwendung der ihr zugewiesenen Mittel im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben frei darüber entscheidet, wie sie die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben am besten erfüllt. Welche Arbeiten im Betrieb verrichtet werden sollen und wieviele Arbeitnehmer damit beschäftigt werden, bestimmt vielmehr der Arbeitgeber durch seine arbeitstechnischen Vorgaben und seine Personalplanung. Hat er keinen Einstellungsbedarf oder hat er nur einen befristeten Einstellungsbedarf, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht vorhanden (BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, juris).
57 
Ohne Erfolg berufen sich die weiteren Beteiligten ferner auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19.01.2009 - 6 PB 1/08 -, juris, soweit dort unter Tz 46 ausgeführt wird, ein öffentlicher Arbeitgeber könne sich auf den künftigen Wegfall eines Arbeitsplatzes nur dann berufen, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine verbindliche Entscheidung der zuständigen Stelle vorlag, diesen Arbeitsplatz zu einem bestimmten Termin entfallen zu lassen. Diese Rechtsprechung setzt das Vorliegen eines Dauerarbeitsplatzes voraus und kann keine Anwendung finden, wenn es sich - wie hier - um von vornherein drittmittelfinanzierte, projektgebundene und damit nicht auf Dauer angelegte Arbeitsplätze handelt (so auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -, juris, Tz 16).
58 
Ohne Substanz ist schließlich der Einwand der weiteren Beteiligten zu 1, die oben genannten Stellenausschreibungen seien nicht bekannt gemacht worden. Eine solche Feststellung konnte in der mündlichen Verhandlung nicht getroffen werden. Davon zu unterscheiden, aber rechtlich irrelevant ist die Frage, ob die weitere Beteiligte zu 1 von den Stellenausschreibungen jeweils Kenntnis erlangt hatte.
59 
Zusammenfassend gilt zur Überzeugung der beschließenden Kammer:
60 
Anhand der vom Antragsteller im Beschlussverfahren vorgelegten Stellenausschreibungen ist nicht ersichtlich, dass die zuständigen Hochschulgremien bzw. die zuständigen Gremien im Großforschungsbereich des ... entschieden haben, zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben mit den ihnen zugewiesenen Mitteln zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes einen Arbeitsplatz zu schaffen, der der Qualifikation der weiteren Beteiligten zu 1 entsprach. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller innerhalb des Drei-Monat-Zeitraums vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 9 Abs. 2 BPersVG) tatsächlich eine der Ausbildung der weiteren Beteiligten zu 1 entsprechende Stellenbesetzung vorgenommen hat, anstatt diese (ausbildungsadäquate) Stelle für einen nach § 9 Abs. 1 BPersVG geschützten Auszubildenden freizuhalten (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 9 Rd.Nr. 16b). Da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Antragsteller das Ziel verfolgte, die weitere Beteiligte zu 1 wegen ihrer Betätigung für die Jugend- und Auszubildendenvertretung des ... zu diskriminieren, war dem Antrag des Antragstellers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG stattzugeben.
61 
Eine Kostenentscheidung war in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef
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published on 30/10/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung a
published on 16/09/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2008 - PL 14 K 2502/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Annotations

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt entsprechend.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt entsprechend.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.