Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2004 - PL 15 S 1844/03

published on 10/05/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2004 - PL 15 S 1844/03
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Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 07. Juli 2003 - PL 21 K 9/02 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Antragstellern und den übrigen Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit der im Jahre 2002 durchgeführten Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (Beteiligter zu 1.).
Die Antragsteller hatten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 Universitätsklinika-Gesetz - UKG - der Überleitung ihrer Beschäftigungsverhältnisse vom Land Baden-Württemberg auf das Universitätsklinikum H. zum 01.01.1998 widersprochen. Nach dem Rücktritt des damaligen Hauptpersonalrats fand in der Zeit vom 16. bis 18.07.2002 die Neuwahl zum Hauptpersonalrat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg statt. Das festgestellte Wahlergebnis wurde mit Aushang vom 05.08.2002 bekannt gemacht. Bei der Aufstellung der örtlichen Wählerverzeichnisse waren die Antragsteller wegen ihrer Widersprüche gegen die Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse nicht berücksichtigt worden. Die dagegen erhobenen Widersprüche der Antragsteller waren vom örtlichen Wahlvorstand zurückgewiesen worden. Zur Wahl des Hauptpersonalrats hatte die Gewerkschaft ver.di - Bezirksverwaltung H.-B., zwei Wahlvorschläge, in denen die Antragsteller aufgeführt waren, eingereicht. Am 17.06.2002 hatte der Hauptwahlvorstand beschlossen, diese beiden Wahlvorschläge zurückzuweisen, weil u.a. die Bescheinigung des örtlichen Wahlvorstandes über die Aufnahme der Antragsteller in das Wählerverzeichnis gefehlt hatte und trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden war. Hierüber waren die Antragsteller mit Schreiben vom 18.06.2002 unterrichtet worden.
Am 13.08.2002 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 16. bis 18.07.2002 für ungültig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Wahl sei ungültig, weil der Wahlvorstand nicht berechtigt gewesen sei, sie aus dem Wahlvorschlag zu streichen und damit von der Wahl auszuschließen. Gemäß § 11 Abs. 1 LPVG seien alle Beschäftigten einer Dienststelle wahlberechtigt. Sie seien wegen ihres Widerspruchs gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse auf das Universitätsklinikum H. Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg geblieben und daher diesem personalvertretungsrechtlich mit der Folge der Wahlberechtigung zuzuordnen. Sie bedürften nämlich des gleichen personalvertretungsrechtlichen Schutzes wie die in § 94 a LPVG genannten wissenschaftlichen Beschäftigten. Es bestehe eine planwidrige Gesetzeslücke, die nur dadurch geschlossen werden könne, dass § 94 a LPVG auf sie entsprechend angewendet werde mit der Folge, dass sie für die Wahl zum Beteiligten zu 1. berechtigt blieben. Hingegen sei eine entsprechende Anwendung der für die Wahlberechtigung abgeordneter Beschäftigter geltenden Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 LPVG nicht sachgerecht. Auch seien sie, die Antragsteller, durch die Ausübung ihres Widerspruchsrechts nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG nicht in die Belegschaft des Universitätsklinikums H. integriert worden mit der Folge, dass der dortige Personalrat zuständig wäre. Um eine Vertretungslücke zu vermeiden, hätten sie als Wahlberechtigte für die Wahl des Beteiligten zu 1. anerkannt werden müssen. Dieser Fehler habe die Wahl rechtswidrig gemacht.
Die Beteiligten haben beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie haben vorgetragen, die Antragsteller seien für die Wahl zum Hauptpersonalrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt gewesen. Zwar enthalte das Landespersonalvertretungsgesetz insoweit keine abschließende Regelung. Auf die Antragsteller sei aber § 11 Abs. 2 LPVG entsprechend anzuwenden. Dies habe zur Folge, dass wie im Falle der Abordnung das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis an einer Dienststelle die Zugehörigkeit im Sinne der Vorschriften über die Wahlberechtigung bestimme, wenn die tatsächliche und rechtliche Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu unterschiedlichen Dienststellen angenommen werden müsse. Wenn dies bei einer Abordnung gesetzlich vorgeschrieben sei, müsse es erst recht für die Fälle der dauerhaften Eingliederung in eine andere Dienststelle gelten. § 94 a LPVG hingegen könne auf die Antragsteller nicht entsprechend angewandt werden, da es sich hier um eine Sonderregelung handele, die einen eindeutig abgegrenzten Personenkreis betreffe, der mit dem Kreis der Antragsteller nicht vergleichbar sei.
Mit Beschluss vom 07.07.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Die Antragsteller seien keine Wahlberechtigten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG und daher zur Anfechtung der Wahl nach § 25 Abs. 1 LPVG nicht befugt, da sie keine Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst seien. Da die Antragsteller gemäß § 12 UKG dem Übergang ihrer Beschäftigungsverhältnisse vom Land Baden-Württemberg zum Universitätsklinikum H. als einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts widersprochen hätten, bestehe ihr Arbeitsverhältnis weiterhin gegenüber dem Land Baden-Württemberg. Die Antragsteller erbrächten jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG ihre Dienstleistungen nach wie vor beim Universitätsklinikum. Zwar enthalte das Landespersonalvertretungsgesetz hinsichtlich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit dieser „Widersprecher“ keine ausdrückliche Regelung. Maßgebend sei aber die Dienststelle, in welche die Antragsteller eingegliedert seien und in welcher sie durch ihre Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Dienststelle obliegenden Aufgaben mitwirkten. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 LPVG stehe und werde insbesondere durch die in § 11 Abs. 2 LPVG getroffene Sonderregelung bestätigt. Daraus wie auch aus § 4 Abs. 2 LPVG werde die gesetzgeberische Tendenz deutlich, dass für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle, insbesondere wenn es um das Wahlrecht gehe, grundsätzlich nicht die auf dem Dienstverhältnis oder Arbeitsvertrag beruhende rechtliche Beziehung, sondern das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend sei. Dies werde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Eine entsprechende Anwendung des § 94 a LPVG komme nicht in Betracht. Dies folge aus der entsprechenden Begründung des Gesetzentwurfs und der Erwägung, dass § 94 a LPVG eine Sonderregelung für den klar abgegrenzten besonderen Personenkreis nach
§ 94 Abs. 2 und 3 LPVG, der zur Sicherung der Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung personalvertretungsrechtliche Sondervorschriften für den Hochschulbereich enthalte, treffe. Die Antragsteller seien mit dem Personenkreis des wissenschaftlichen Personals in diesem Sinne nicht vergleichbar. Die Antragsteller seien auch tatsächlich in den Dienstbetrieb des Universitätsklinikums eingegliedert. Soweit die Antragsteller aufgrund dieser Rechtslage eine Beteiligungslücke empfinden mögen, widerspreche diese zwar dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts. Daraus könne aber nicht ein Wahlrecht der Antragsteller zur Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hergeleitet werden. Für die Annahme eines Doppelwahlrechts sowohl zum Personalrat des Universitätsklinikums wie auch zum Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen wäre dies unvereinbar mit dem Grundsatz, dass der Personalrat einer Dienststelle nur von den Bediensteten zu wählen sei, die in der entsprechenden Dienststelle beschäftigt seien. Es bleibe dem Landesgesetzgeber überlassen, die entsprechende Beteiligungslücke zu schließen.
Gegen den ihnen am 21.07.2003 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 21.08.2003 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 21.10.2003 begründet.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 07. Juli 2003 - PL 21 K 9/02 - zu ändern und die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 16. bis 18. Juli 2002 für ungültig zu erklären.
10 
Sie wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag und machen noch geltend, eine entsprechende Anwendung der für die Wahlberechtigung abgeordneter Beschäftigter geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LPVG sei nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht sachgerecht. Anders als eine vorübergehende Abordnung von Arbeitnehmern an eine andere Dienststelle desselben Arbeitgebers beinhalte die in § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG festgelegte Verpflichtung die dauerhafte Arbeitsleistung bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. Da folglich die gesetzliche Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG mit der Abordnung nicht vergleichbar sei, sei es sachwidrig, § 11 LPVG auf die Antragsteller entsprechend anzuwenden. Vielmehr müsse § 94 a LPVG als Spezialvorschrift angewendet werden, um eine gesetzwidrige Beteiligungslücke zu schließen. Die Antragsteller gehörten zwar nicht zum wissenschaftlichen Personal, seien diesem jedoch gleichzustellen, da sie sich arbeitsrechtlich in einer vergleichbaren Lage befänden. Der beim Universitätsklinikum gewählte Personalrat sei mangels partnerschaftlicher Zuordnung nicht befugt, die Antragsteller in personellen Angelegenheiten zu vertreten, über die das Land Baden-Württemberg als Arbeitgeber entscheide. Es sei daher § 94 a LPVG analog anzuwenden, um die aufgetretene gesetzwidrige Beteiligungslücke zu schließen. Im Übrigen ermögliche § 94 a LPVG ein Doppelwahlrecht für Beschäftigte, die zwei Dienststellen zugeordnet seien.
11 
Die Beteiligten beantragen,
12 
die Beschwerden zurückzuweisen.
13 
Sie halten den Beschluss des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Der Beteiligte zu 2. hebt hervor, es sei personalvertretungsrechtlich unerheblich, ob die Übertragung einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine Abordnung im Sinne des BAT darstelle. Wenn personalvertretungsrechtlich bereits die vorübergehende Abordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 LPVG zum Entfallen der Wählbarkeit zur alten Dienststelle führe, müsse dies erst recht für die Fälle der dauerhaften Eingliederung in eine andere Dienststelle gelten. Abordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne erfasse sowohl Fälle der Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben als auch eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Verwaltungsgericht habe daher zutreffend eine Lückenfüllung durch eine analoge Anwendung des § 94 a LPVG auf die Antragsteller abgelehnt. Da § 94 a LPVG eine personalvertretungsrechtliche Sonderregelung sei, die als Ausnahme eng ausgelegt werden müsse, sei es nicht möglich, die in dieser Vorschrift getroffene doppelte personalvertretungsrechtliche Zuordnung auf weitere Personenkreise, wie etwa die Antragsteller, auszuweiten. Eine Lückenschließung durch das Verwaltungsgericht komme nur in Betracht, wenn und soweit ein entsprechender Wille des Gesetzgebers erkennbar sei. Dies müsse im vorliegenden Zusammenhang verneint werden.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - PL 21 K 9/02 - sowie die Akten des Senats im Verfahren PL 15 S 106/02 vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
II.
15 
Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig. Sie sind nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie sind insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
16 
Die  Beschwerden  der  Antragsteller  sind  jedoch  nicht begründet. Das nach
17 
§ 86 Abs. 1 Satz 1 LPVG i.V.m. § 25 LPVG zur Entscheidung über die Wahlanfechtung zuständige Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge der Antragsteller zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Entscheidung.
18 
Die Anträge der Antragsteller, die streitgegenständliche Wahl zum Hauptpersonalrat für ungültig zu erklären, bleiben bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Antragsteller zur Wahlanfechtung nicht befugt waren. Denn in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist auch der beschließende Senat der Auffassung, dass die Antragsteller zur Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg nicht „wahlberechtigt“ waren und sie deshalb diese durch § 25 Abs. 1 Satz 1 LPVG geforderte und für sie allein in Betracht kommende Voraussetzung für eine Anfechtung dieser Wahl nicht erfüllen.
19 
Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung für die Wahl zum Personalrat und damit auch zum Hauptpersonalrat (vgl. § 55 LPVG) ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Danach sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Erforderlich ist damit die Zugehörigkeit als „Beschäftigter“ zu der Dienststelle, bei der das entsprechende Vertretungsgremium gebildet ist (vgl. Wortlaut und systematischen Zusammenhang der §§ 1, 2, 4, 5 und 9 LPVG; BayVGH, Beschluss vom 16.06.1999, PersR 1999, 503 = PersV 2000, 36). Sie müssten daher, um für die Wahl zum Hauptpersonalrat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg wahlberechtigt zu sein, dem Geschäftsbereich dieses Ministeriums als Beschäftigte zuzuordnen sein. Dieses Erfordernis erfüllten die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Wahl nicht, denn sie waren und sind nicht mehr als Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und damit insoweit nicht mehr dem Land Baden-Württemberg zuzuordnen. Personalvertretungsrechtlich sind sie vielmehr allein Beschäftigte beim Universitätsklinikum H., wo sie ihre Dienstleistungen erbringen müssen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
20 
Die Antragsteller gehören zu den sog. „Widersprechern“, die im Rahmen der Reform der Hochschulmedizin in Baden-Württemberg gemäß § 12 des Universitätsklinika-Gesetzes - UKG - vom 24.11.1997 (GBl. S. 474, mit späteren Änderungen) dem Übergang der zwischen ihnen und dem Land Baden-Württemberg bestehenden Arbeitsverhältnisse vom Land auf das Universitätsklinikum H., einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 UKG), wirksam widersprochen haben. Dies hatte zur Folge, dass ihre Arbeitsverhältnisse weiterhin zwischen ihnen und dem Land Baden-Württemberg fortbestanden und fortbestehen. Hingegen ist das Universitätsklinikum H. nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG verpflichtet, die Antragsteller trotz des Fortbestehens ihrer Arbeitsverhältnisse mit dem Land Baden-Württemberg zu beschäftigen; die Antragsteller sind dementsprechend verpflichtet, beim Universitätsklinikum ihre Dienste zu erbringen. Da das Landespersonalvertretungsgesetz für diesen Personenkreis keine besondere Regelung getroffen hat, gilt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der aus § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG abzuleitende allgemeine Grundsatz, dass die Beschäftigten zum Personalrat derjenigen Dienststelle wahlberechtigt sind, in die sie tatsächlich eingegliedert sind und in der sie durch ihre Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Dienststelle obliegenden Aufgaben mitwirken. Dies folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Vorschrift mit § 11 Abs. 2 LPVG steht. Danach wird, wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle (Satz 1). Dies gilt im Wesentlichen nur dann nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (Satz 3) oder wenn die Abordnung zur Teilnahme an Lehrgängen erfolgt (Satz 2). Abgesehen von diesen - die Beschäftigten begünstigenden - Ausnahmen gilt demnach die Regel, dass das Wahlrecht an die tatsächliche weisungsgebundene Eingliederung eines Beschäftigten in die jeweilige Dienststelle anknüpft. Diese Anknüpfung erfolgt unabhängig davon, dass der Beschäftigte bei einer über drei bzw. neun Monate hinaus andauernden Abordnung statusrechtlich wie zuvor mit der bisherigen Dienststelle verbunden bleibt. Insoweit kommt es auch nicht auf die dienstrechtliche oder arbeitsrechtliche Stellung des Beschäftigten, d.h. nicht auf die durch Ernennung oder Arbeitsvertrag begründete rechtliche Beziehung zu einem - etwaigen anderen - Dienstherrn oder Arbeitgeber, sondern allein darauf an, dass er in der Dienststelle, in der die Personalvertretung gebildet werden soll bzw. für die der Hauptpersonalrat zuständig ist, tätig ist. Für die Frage der Dienststellenzugehörigkeit eines Beschäftigten kommt es daher auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht auf eine etwaige zu anderen bestehende dienst- oder arbeitsrechtliche Beziehung an (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.1982, Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 5 = PersV 1983, 65 zu den vergleichbaren Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes; Beschluss vom 25.09.1995, BVerwGE 99, 230 = DVBl. 1996, 509 = ZBR 1996, 265 = PersV 1996, 270 zum Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg; BayVGH, Beschluss vom 16.06.1999, a.a.O. zum vergleichbaren Bayerischen Personalvertretungsgesetz und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.1999, PersV 2000,416 = PersR 2000,429). Dafür spricht im Übrigen auch § 4 Abs. 2 LPVG, wonach Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes auch bestimmte Personen sind, die in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne dass zwischen ihnen und einer Körperschaft im Sinne des § 1 LPVG ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen waren die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Wahl zum Hauptpersonalrat wegen ihrer alleinigen tatsächlichen weisungsgebundenen Beschäftigung in dem aus der unmittelbaren Landesverwaltung ausgegliederten Universitätsklinikum H. und ihrer tatsächlichen Eingliederung in diese selbständige Dienststelle (vgl. § 9 Abs. 1 LPVG) nicht wahlberechtigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller begründet ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG, trotz Fortbestehens ihrer Arbeitsverhältnisse mit dem Land Baden-Württemberg ihre Dienste im Universitätsklinikum zu erbringen, eine der Abordnung tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situation. Es ist daher sachgerecht, das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht auch in Fällen der vorliegenden Art mit der tatsächlichen Eingliederung der Beschäftigten in das Universitätsklinikum zu verknüpfen, so dass ein Wahlrecht zu den Vertretungsgremien beim Land Baden-Württemberg nicht mehr besteht. Wie der Beteiligte zu 2. zutreffend ausführt, ist dabei die Frage, ob die Übertragung einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber für die betroffenen Angestellten und Arbeiter noch eine „Abordnung“ im Sinne des BAT darstellt, personalvertretungsrechtlich unerheblich. Wenn nämlich personalvertretungsrechtlich bereits die vorübergehende Abordnung eines Beschäftigten (vgl. § 5 LPVG) an eine neue Dienststelle ohne Wechsel des bisherigen Arbeitgebers zum Entfallen der Wählbarkeit bei der bisherigen Dienststelle führt, gilt dies erst recht für die Fälle der - wie im vorliegenden Fall über eine Abordnung hinausgehenden - dauerhaften Eingliederung in eine andere Dienststelle.
22 
Davon abgesehen dürfte unter „Abordnung“ im personalvertretungsrechtlichen Sinn die Übertragung einer Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle sowohl desselben als auch eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgebers zu verstehen sein (vgl. Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Aufl., 2001, § 11 RdNr. 19).
23 
Die Antragsteller sind entgegen ihrem Vorbringen auch in ihre Dienststelle, das Universitätsklinikum H., tatsächlich eingegliedert und aus dem Bereich der Universität ausgegliedert. Von einer tatsächlichen Eingliederung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch räumliche und sachliche Berührungspunkte entstehen. Zu einer Eingliederung kommt es - auch wenn Daueraufgaben wahrgenommen werden - nur dann nicht, wenn Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden, die ersichtlich zu keiner betrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle führen, weil sie nur geringfügig und nur vorübergehender Natur sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.1995, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben waren die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Wahl und sind es nach wie vor in den Dienstbetrieb des Universitätsklinikums H. tatsächlich eingegliedert. Die dagegen von den Antragstellern erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
24 
Anders als die Antragsteller meinen lässt sich ihre Wahlberechtigung auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 94 a LPVG herleiten. Nach dieser Vorschrift gelten Beschäftigte an Hochschulen im Sinne von § 94 Abs. 2 bis 4, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, auch als Beschäftigte des Universitätsklinikums (Satz 1). Die Beschäftigteneigenschaft bei der Hochschule bleibt unberührt (Satz 2). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Gesetzgeber damit eine abschließende und keiner Erweiterung zugängliche Sonderregelung für den bereits dem Wortlaut nach in § 94 Abs. 2 und 3 LPVG klar abgegrenzten besonderen Personenkreis des an der Hochschule angestellten wissenschaftlichen Personals getroffen hat, zu dem die Antragsteller unstreitig nicht gehören. Insoweit ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 94 a LPVG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 38, 39), der durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Hochschulmedizin vom 24.11.1997 (GBl. S. 474) in das Landespersonalvertretungsgesetz eingefügt worden ist, dass für die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen, die (auch) Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, der Personalrat der Universität bzw. der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zuständig sein wird, da die Dienstverhältnisse mit diesen Personen nicht auf das Universitätsklinikum übergeleitet werden, sondern beim Land Baden-Württemberg verbleiben. Der Zweck dieser Sonderregelung besteht darin, zur Sicherung der diesen Personen zustehenden grundrechtlichen Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) die personalvertretungsrechtliche Vertretung durch die Vertretungsgremien des Landes Baden-Württemberg zu erhalten; dem mitbetroffenen Personalrat des Universitätsklinikums wird freilich in Personalangelegenheiten dieser wissenschaftlich tätigen Beschäftigten eine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt (vgl. § 94 a Satz 3 LPVG). Aus diesem eng begrenzten Gesetzeszweck folgt auch nach Auffassung des beschließenden Senats, dass § 94 a LPVG einer erweiternden Auslegung oder Analogie mit dem Ziel einer Einbeziehung der Antragsteller, die als nichtwissenschaftliche Arbeitnehmer beim Universitätsklinikum H. beschäftigt sind, nicht möglich ist. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsteller greift nicht durch. Soweit sie darauf hinweisen, dass bei dieser Rechtslage im Bereich personeller Maßnahmen für sie eine „Beteiligungslücke“ entstehe, die dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsgesetzes widerspreche, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bemerkt der Senat, dass die Schließung der Lücke Sache des Gesetzgebers ist. Es bestehen nämlich verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Lücke geschlossen werden kann. Eine Lückenschließung durch eine analoge Anwendung des § 94 a LPVG, wie die Antragsteller meinen, ist auch nach Auffassung des Senats wegen mangelnder Vergleichbarkeit der Rechtsstellung der Betroffenen mit Blick auf den Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht möglich und auch nicht die einzige rechtspolitisch in Betracht kommende Lösung. Das von den Antragstellern erstrebte Doppelwahlrecht sowohl zum Personalrat des Universitätsklinikums als auch zum Beteiligten zu 1. bedarf jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage, die die Verwaltungsgerichte nicht im Wege der Lückenschließung ersetzen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.1983, Buchholz 238.36 § 9 PersVG ND Nr. 1 = ZBR 1984, 80 = PersV 1985, 164; zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schließung planwidriger Gesetzeslücken im Wege der Analogie: BVerfGE 82, 8, 12 f.).
25 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa
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published on 16/09/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2008 - PL 14 K 2502/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
published on 18/01/2005 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22.03.2004 - PB 21 K 1/04 - geändert. Es wird festgestellt, dass zwischen der Antragstellerin und
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Annotations

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.