Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Sept. 2014 - 20 A 281/13.PVB
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Am 2. November 2007 schlossen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine Dachvereinbarung zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. In dieser Dachvereinbarung ist unter anderem vorgesehen, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben entsprechend den auf sie übergehenden Aufgaben das gesamte liegenschaftsbezogene Personal des Bundesministeriums des Innern übernimmt. Dazu soll die Bundesanstalt den betroffenen Beschäftigten die Möglichkeit eines freiwilligen Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit der Bundesanstalt durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages anbieten. Für den Fall, dass die Beschäftigten nicht in ein Arbeitsverhältnis mit der Bundesanstalt wechseln, soll im Wege einer Personalgestellung die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung aufgrund eines Personalgestellungsvertrages zwischen den einzelnen Direktionen der Bundesanstalt und der jeweiligen Beschäftigungsdienststelle für die Bundesanstalt erbracht werden.
4Mit Erlass vom 14. Dezember 2007 gab das Bundesministerium des Innern Informationen zu personalrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Dienstliegenschaften an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bekannt. In diesem Erlass heißt es unter anderem, im Fall der Personalgestellung bestehe das Wahlrecht und die Wählbarkeit der betroffenen Beschäftigten nur für den Personalrat der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
5Am 16. Juni 2008 schlossen der Beteiligte zu 2. und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einen Personalgestellungsvertrag, nach dem die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ab dem 1. Juni 2008 das in einer Anlage zum Vertrag aufgeführte Personal übernimmt.
6Von diesem Personalgestellungsvertrag wurde auch der Antragsteller erfasst. Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 informierte der Beteiligte zu 2. den Antragsteller über diesen Umstand und die daraus für ihn folgenden Auswirkungen.
7Am 1. März 2012 machte der Beteiligte zu 1. das Wahlausschreiben für die vom 8. bis 10. Mai 2012 vorgesehene Personalratswahl bekannt. Noch am gleichen Tag beantragte der Antragsteller seine Aufnahme in das Wählerverzeichnis. Dies lehnte der Beteiligte zu 1. unter dem 2. März 2012 mit der Begründung ab, aufgrund der Personalgestellung habe der Antragsteller seine Wahlberechtigung verloren. Am 2. März 2012 legte der Antragsteller Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses ein, über den nicht entschieden wurde.
8Am 31. März 2012 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Gleichzeitig hat er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass seine Personalgestellung zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben seiner Aufnahme in das Wählerverzeichnis nicht entgegenstehe. Diesen Antrag hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. April 2012 ‑ 33 L 422/12.PVB ‑ abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen mit Beschluss vom 27. April 2012 ‑ 20 B 508/12.PVB ‑ zurückgewiesen.
9Zur Begründung seines Antrags im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht: Trotz seiner Personalgestellung zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sei er weiterhin wahlberechtigt. Seine Wahlberechtigung habe er nicht nach § 13 Abs. 2 BPersVG verloren. Diese Bestimmung finde auf die Personalgestellung keine Anwendung. Bei der Personalgestellung handele es sich um einen Fall der Arbeitnehmerüberlassung, für den § 14 AÜG gelte. Diese Bestimmung gehe der zeitlich jüngeren Vorschrift des § 13 Abs. 2 BPersVG vor.
10Der Antragsteller hat beantragt,
11festzustellen, dass seine Personalgestellung zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben seiner Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Personalrats bei der Bundespolizeidirektion T. B. nicht entgegensteht.
12Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Es fehle dem Antragsteller schon an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil die Personalratswahl zwischenzeitlich schon stattgefunden habe. Bei einer Umstellung des Antrags auf eine Wahlanfechtung könne der Antrag auch keinen Erfolg haben, weil sich die unterbliebene Aufnahme des Antragstellers in das Wählerverzeichnis nicht auf das Wahlergebnis habe auswirken können und es zudem an einer Anfechtungsberechtigung des Antragstellers fehle. Ungeachtet dessen habe der Antragsteller seine Wahlberechtigung aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 2 BPersVG durch die Personalgestellung verloren. Ebenso wie bei einer Abordnung oder Zuweisung verbleibe auch bei einer Personalgestellung das Grundverhältnis bei der bisherigen Dienststelle, während das Direktionsrecht auf die neue Dienststelle übergehe. Aufgrund dessen sei ein personalgestellter Beschäftigter nicht mehr in die bisherige Dienststelle eingegliedert.
15Der Beteiligte zu 2. hat ebenfalls beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Zur Begründung hat er sich den Ausführungen des Beteiligten zu 1. angeschlossen.
18Der Beteiligte zu 3. hat sich dem Antrag des Antragstellers angeschlossen, in der Sache aber nicht geäußert.
19Mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere bestehe für den Antragsteller weiterhin ein Feststellungsinteresse, weil dessen Wahlberechtigung für zukünftige Personalratswahlen geklärt werden könne. Der Antrag sei aber unbegründet. Die Wahlberechtigung des Antragstellers sei in entsprechender Anwendung der Vorschrift über die Zuweisung aus § 13 Abs. 2 BPersVG erloschen. Beide Personalmaßnahmen hätten zur Folge, dass der Beschäftigte in einem neuen Tätigkeitsbereich eingegliedert und dessen Eingliederung in die bisherige Dienststelle abgeschwächt werde. Die Institute unterschieden sich im Wesentlichen durch den vorliegend nicht relevanten Umstand, dass die Zuweisung nur vorübergehend und die Personalgestellung auf Dauer erfolge. Wenn schon die nur vorübergehende Zuweisung das Wahlrecht entfallen lasse, müsse dies erst recht bei der auf Dauer angelegten Personalgestellung gelten. Die Anwendung des § 14 AÜG würde deshalb zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen.
20Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Er sei nach wie vor Beschäftigter der Dienststelle. Sein Arbeitsplatz befinde sich weiterhin in den Räumlichkeiten der Dienststelle. Er gehöre auch unverändert dem dort eingesetzten Liegenschaftspersonal an und werde dort geführt. Ein Verlust der Wahlberechtigung nach § 13 Abs. 2 BPersVG sei nicht anzunehmen, da er weder abgeordnet noch zugewiesen sei. Die Aufgabenübertragung der Liegenschaftsverwaltung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben habe für sich genommen zunächst lediglich zuständigkeitsrechtliche Bedeutung und bleibe auf die Zuordnung des beschäftigten Personals ohne Auswirkungen. Eine Ausgliederung der betroffenen Beschäftigten aus ihrer bisherigen Dienststelle unter entsprechender Eingliederung in die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sei nicht erfolgt. An der Dienststellenzugehörigkeit im Sinne eines Fortbestandes der Eingliederung in die bisherige Dienststelle habe sich mit der Aufgabenübertragung einschließlich des Abschlusses des Gestellungsvertrages nichts geändert. Er arbeite nach wie vor in unverändertem Arbeitsumfeld mit den gleichen Kollegen zusammen, benutze weiterhin dieselben Werkzeuge und Geräte, betreue dieselben Immobilien und Liegenschaften und stehe auf entsprechende Anfragen weiterhin den Beschäftigten der Dienststelle zur Verfügung. Aufgrund dessen bestehe für ihn die Eingliederung in die Dienststelle unverändert fort. Dies gelte insbesondere deshalb, weil auf die tatsächliche Situation und weniger auf die rechtlichen Hintergründe und Zusammenhänge abzustellen sei. Für ein Fortbestehen der Eingliederung spreche im Übrigen auch, dass er weiterhin auf Einladung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 3. an den regelmäßigen Personalversammlungen teilnehme und zu der jährlichen Abschlussfeier in der Weihnachtszeit eingeladen werde. Auf Fälle der Personalgestellung könne die Regelung des § 13 Abs. 2 BPersVG keine entsprechende Anwendung finden. Für eine Gleichbehandlung der Fallkonstellation einer Personalgestellung mit denjenigen der Abordnung und Zuweisung bestehe keine Veranlassung. In den Fällen der Abordnung oder Zuweisung finde regelmäßig eine tatsächliche Verlagerung der dienstlichen Bezüge des Beschäftigten statt, die aber bei einer Personalgestellung wie der vorliegenden gerade nicht eintrete. Es ermangele deshalb an einer analogiebedürftigen Regelungslücke. Im Weiteren liege auch eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor. Infolgedessen bestehe das zuvor maßgebliche Beschäftigungsverhältnis fort. Eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung ‑ wie hier ‑ werde auch nicht von einer etwa erteilten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gedeckt.
21Der Antragsteller beantragt,
22den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
23Der Beteiligte zu 2. beantragt,
24die Beschwerde zurückzuweisen.
25Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Bei dem Antragsteller fehle es an der Eingliederung in die Dienststelle, weil er nicht mehr nach seinen ‑ des Beteiligten zu 2. ‑ Weisungen an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirke. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass sich sein Arbeitsplatz weiterhin unverändert in der Dienststelle befinde. Mit Zustimmung des Antragstellers sei auch ein Einsatz in anderen Liegenschaften möglich. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Eingliederung in die bisherige Dienststelle unverändert fortbestehe. Zwar arbeite der Antragsteller immer noch überwiegend mit den gleichen Beschäftigten zusammen. Ein unmittelbarer Zugriff auf ihn bei entsprechendem Reparaturbedarf sei im Gegensatz zu früher jetzt aber nicht mehr möglich. Dass die Befugnisse zur Begründung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Dienststelle verblieben sei, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Insofern sei die Sachlage vergleichbar mit einer Abordnung oder Zuweisung. Von einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung könne schon deshalb keine Rede sein, weil nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 10. Oktober 2003 eine Genehmigung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliege. Im Übrigen habe es für die im Jahre 2008 erfolgte Gestellung keiner Erlaubnis bedurft, weil zu diesem Zeitpunkt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wegen des damals noch bestehenden Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht auf den Staat als Arbeitgeber anwendbar gewesen sei. Zudem bestand bis zum 30. November 2011 keine zeitliche Begrenzung für die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung, so dass eine erteilte Erlaubnis auch nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassungen abdeckte. Die zum 1. Dezember 2011 in Kraft getretene Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch das sogenannte Missbrauchsverhinderungsgesetz führe nicht zu einem anderen Ergebnis, weil der neuen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG keine Rückwirkung zukomme.
26Der Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.
27Der Beteiligte zu 3. hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. In der Sache hat er sich den Ausführungen des Antragstellers angeschlossen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 33 L 422/12.PVB (VG Köln) / 20 B 508/12.PVB (OVG NRW) Bezug genommen.
29II.
30Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
31Der Antrag ist zulässig.
32Insbesondere besteht für den Antragsteller ein Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis. Sein auf die Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Personalrats gerichtetes Begehren hat zwar für die im Mai 2012 durchgeführte Personalratswahl seine Erledigung gefunden. Das Begehren ist aber, wie insbesondere in der abstrakten Fassung des gestellten Antrags unmissverständlich zum Ausdruck kommt, nicht nur auf die Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl im Mai 2012 gerichtet, sondern umfasst auch die Aufnahme in das Wählerverzeichnis für zukünftige Wahlen. Dass sich insoweit die mit dem Antrag aufgeworfene Frage mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird, liegt ohne weiteres auf der Hand.
33Der Antrag ist unbegründet.
34Die Personalgestellung des Antragstellers zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben steht seiner Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Personalrats bei der Bundespolizeidirektion T. B. entgegen.
35Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO-BPersVG stellt der Wahlvorstand ein nach Gruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. Daraus folgt, dass in das Wählerverzeichnis nur diejenigen Beschäftigten aufzunehmen sind, die wahlberechtigt sind.
36Vorliegend steht einem Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Personalrats bei der Bundespolizeidirektion T. B. entgegen, dass es ihm an der Wahlberechtigung für diese Wahl fehlt.
37Die Wahlberechtigung nach § 13 BPersVG setzt die Beschäftigteneigenschaft und die Dienststellenzugehörigkeit voraus.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2013 - 6 PB 17.12 -, Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 5 = PersR 2013, 174, vom 20. November 2012 - 6 PB 14.12 -, PersR 2013, 88 = ZTR 2013, 108, vom 3. November 2011 - 6 P 14.10 -, Buchholz 251.91 § 68 SächsPersVG Nr. 1 = PersR 2012, 74 = PersV 2012, 176 = ZfPR 2012, 2 = ZTR 2012, 247, vom 14. Dezember 2009 - 6 P 16.08 -, BVerwGE 135, 384 = Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 4 = PersR 2010, 249 = PersV 2010, 220, und vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 -, BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 = PersR 2009, 267 = PersV 2009, 138 = ZfPR 2009, 38; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2014 ‑ 20 A 2155/12.PVL ‑, NWVBl. 2014, 227 = PersR 2014, 219 = PersV 2014, 214.
39Die Beschäftigteneigenschaft bestimmt sich nach § 4 BPersVG. Diese ist beim Antragsteller für die Bundespolizeidirektion T. B. weiterhin gegeben. Die Personalgestellung hat nicht zu einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt.
40Bei dem Antragsteller fehlt es aber an der Dienststellenzugehörigkeit zur Bundespolizeidirektion T. B. .
41Dienststellenzugehörig ist ein Beschäftigter, der in die Dienststelle eingegliedert ist. Das ist der Fall, wenn er dort nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2013 ‑ 6 PB 17.12 ‑, a. a. O., vom 20. November 2012 ‑ 6 PB 14.12 ‑, a. a. O., vom 3. November 2011 ‑ 6 P 14.10 ‑, a. a. O., und vom 14. Dezember 2009 ‑ 6 P 16.08 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2014 ‑ 20 A 2155/12.PVL ‑, a. a. O.
43Dabei ist die Eingliederung maßgeblich geprägt durch das Weisungsrecht der Dienststelle, dem eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenübersteht.
44Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 ‑ 6 P 8.01 ‑, BVerwGE 116, 242 = Buchholz 250 § 29 BPersVG Nr. 4 = NVwZ 2003, 101 = PersR 2002, 434 = RiA 2003, 85 = ZBR 2003, 168 = ZfPR 2002, 260 = ZTR 2002, 551, vom 27. August 1997 ‑ 6 P 7.95 ‑, PersR 1998, 22 = ZfPR 1998, 82 = ZTR 1998, 233, vom 6. September 1995 ‑ 6 P 9.93 ‑, BVerwGE 99, 214 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 4 = DÖV 1996, 467 = DVBl. 1996, 505 = NVwZ 1997, 82 = PersR 1996, 118 = PersV 1996, 258 = ZfPR 1996, 47 = ZTR 1996, 281, und vom 15. März 1994 ‑ 6 P 24.92 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 = PersR 1994, 288 = PersV 1995, 26 = ZfPR 1994, 112; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2014 ‑ 20 A 2155/12.PVL ‑, a. a. O.
45Eine Eingliederung setzt voraus, dass die betroffene Person gemeinsam mit den in der Dienststelle schon tätigen Beschäftigten eine Tätigkeit zu verrichten hat, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks der Dienststelle dient und daher von der Dienststelle organisiert werden muss. Die Person muss so in die Arbeitsorganisation integriert sein, dass die Dienststelle das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort trifft. Das für eine Eingliederung maßgebliche Weisungsrecht ist im Wesentlichen personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert. Es beinhaltet insbesondere Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin zur Motivation des Mitarbeiters.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2003 ‑ 6 P 8.02 ‑, Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 2 = PersR 2004, 148 = ZfPR 2003, 259.
47Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers hinsichtlich der Bundespolizeidirektion T. B. nicht mehr vor.
48Bei ihm fehlt es an einer Eingliederung in die Bundespolizeidirektion T. B. . Aufgrund der Personalgestellung wirkt der Antragsteller an der Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizeidirektion T. B. nicht mehr mit. Ebenso unterliegt er bei seiner Tätigkeit auch nicht den Weisungen des Beteiligten zu 2. als Dienststellenleiter der Bundespolizeidirektion T. B. . Vielmehr erfüllt er seit dem Wirksamwerden der Personalgestellung Aufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und unterliegt allein den Weisungen des dortigen Dienststellenleiters.
49Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass keine Ausgliederung aus der Bundespolizeidirektion T. B. erfolgt sei, weil sein Arbeitsverhältnis zu dieser Dienststelle noch fortbestehe. Mit diesem Einwand trägt der Antragsteller den für eine Eingliederung relevanten Maßstäben nicht hinreichend Rechnung. Ausgehend davon kommt es auf das Fortbestehen des (Grund-)Arbeitsverhältnisses nicht an. Maßgeblich ist vielmehr die Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit des Beschäftigten. Diese muss, um eine Eingliederung annehmen zu können, ihrer Art nach weisungsgebunden sein, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks der Dienststelle dienen und daher von der Dienststelle organisiert werden. Davon kann beim Antragsteller für die Bundespolizeidirektion T. B. ‑ wie bereits dargestellt ‑ nicht ausgegangen werden.
50Der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bei seiner alltäglichen Arbeit aus Sicht des Antragstellers nicht verändert haben, führt zu keinem anderen Ergebnis.
51Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Bereich der Liegenschaftsverwaltung tätig ist und deshalb schon in Anbetracht der Aufgabenstellung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, insbesondere die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzten Liegenschaften zu verwalten (§ 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3235, geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 - BGBl. I S. 160), nicht zwangsläufig in deren Diensträumen eingesetzt sein muss. Vielmehr findet seine Tätigkeit ‑ ebenso wie diejenige zahlreicher anderer für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben tätiger Beschäftigter ‑ typischerweise außerhalb der Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben statt. Für eine fehlende Eingliederung in die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und eine fortbestehende Eingliederung in die Bundespolizeidirektion T. B. lässt sich daraus nichts herleiten.
52Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller seine Arbeitsleistungen in demselben räumlichen und personellen Umfeld erbringt wie vor dem Wirksamwerden der Personalgestellung. Auch in Anbetracht dieses Umstandes ändert sich nichts daran, dass es sich nunmehr um Arbeitsleistungen für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben handelt und das Weisungsrecht hinsichtlich dieser Arbeitsleistungen nunmehr beim Dienststellenleiter der Bundesanstalt liegt. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt, sondern sogar ausdrücklich zugestanden.
53Sofern der Antragsteller für maßgeblich hält, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse aus seiner Sicht darstellen, kann dem nicht gefolgt werden. Relevant ist, wem die vom Antragsteller erbrachten Arbeitsleistungen zuzurechnen sind und wer berechtigt ist, gegenüber dem Antragsteller Weisungen für die Erbringung dieser Arbeitsleistungen zu erteilen. Dies ist aber allein der Dienststellenleiter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Dass es in der praktischen Handhabung und in der Abwicklung des alltäglichen Arbeitsanfalls unverändert Kontakte zwischen dem Antragsteller und Beschäftigten der Bundespolizeidirektion T. B. gibt und dass diese vom Antragsteller möglicherweise sogar auch als an ihn gerichtete Weisungen empfunden werden, ändert nichts daran, dass der Antragsteller aufgrund der erfolgten Personalgestellung ausschließlich gegenüber dem Dienststellenleiter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weisungsgebunden ist.
54Ob ‑ wie vom Beteiligten zu 3. geltend gemacht ‑ bei dem am 16. Juni 2008 erfolgten Abschluss des Gestellungsvertrags zwischen dem Beteiligten zu 2. und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ein Mitbestimmungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen und welche Folgen aus dem Umstand eines möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen Mitbestimmungsverfahrens abzuleiten wären, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich.
55Unabhängig von der Frage der Dienststellenzugehörigkeit und der dafür erforderlichen Eingliederung fehlt es aber bei dem Antragsteller auch noch aus einem weiteren Grund an der Wahlberechtigung für die Wahl des Personalrats bei der Bundespolizeidirektion T. B. . Denn der Antragsteller hat seine Wahlberechtigung in der Bundespolizeidirektion T. B. jedenfalls zu dem Zeitpunkt verloren, als seine zum 1. Juni 2008 erfolgte Personalgestellung zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben drei Monate angedauert hatte. Zu diesem Zeitpunkt ist auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften für die Zuweisung aus § 13 Abs. 2 BPersVG die Wahlberechtigung des Antragstellers erloschen.
56Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nach Satz 3 des § 13 Abs. 2 BPersVG nicht, wenn feststeht dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten nach Satz 4 des § 13 Abs. 2 BPersVG die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.
57Diese Bestimmungen finden für die vorliegende Fallgestaltung keine unmittelbare Anwendung, weil dort für das Institut der tariflichen Personalgestellung ‑ zu dem auch die hier erfolgte Personalgestellung des Antragstellers zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nach § 4 Abs. 3 TVöD zählt ‑ keine Regelung getroffen ist.
58Die durch das Fehlen einer Regelung zur Wahlberechtigung im Zusammenhang mit dem ‑ relativ neu in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst vorgesehenen ‑ Institut der tariflichen Personalgestellung festzustellende gesetzliche Lücke ist sachgerecht durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für die Zuweisung aus § 13 Abs. 2 BPersVG zu schließen.
59In ihren Wirkungen entspricht die tarifliche Personalgestellung im Wesentlichen der Zuweisung. Beide Personalmaßnahmen haben zur Folge, dass der Beschäftigte in einen neuen Tätigkeitsbereich eingegliedert und dessen Eingliederung in die bisherige Dienststelle abgeschwächt wird. Die Institute unterscheiden sich im Wesentlichen durch den ‑ im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten ‑ Umstand, dass die Zuweisung nur vorübergehend und die tarifliche Personalgestellung aber auf Dauer erfolgt. Ausgehend davon ist es interessengerecht, die von derartigen Personalmaßnahmen betroffenen Beschäftigten hinsichtlich der Frage ihrer Wahlberechtigung in der bisherigen Dienststelle gleich zu behandeln.
60Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 16 A 2423/08.PVL -, PersR 2010, 358 = PersV 2010, 358 = ZfPR 2011, 37, und vom 27. April 2012 ‑ 20 B 508/12.PVB ‑.
61Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber trotz erfolgter Änderungen des BPersVG keine Regelung zur Wahlberechtigung im Zusammenhang mit einer tariflichen Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD getroffen hat, nicht der Schluss gezogen werden, es fehle an einer für eine entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 2 BPersVG erforderlichen gesetzlichen Regelungslücke und der Bundesgesetzgeber habe sich für Fallgestaltungen wie der vorliegenden bewusst für einen Fortbestand der Wahlberechtigung in der bisherigen Dienststelle entschieden. Für eine so weitgehende Schlussfolgerung aus einem bloßen Untätigbleiben des Gesetzgebers fehlt es an einer Grundlage. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass eine Änderung des § 13 BPersVG nicht Gegenstand von Erörterungen im Zusammenhang mit denjenigen Gesetzgebungsverfahren war, die seit der tarifvertraglichen Einführung des Rechtsinstituts der tariflichen Zuweisung stattgefunden haben. Im Übrigen ist auch nicht auszuschließen, dass für eine Änderung des § 13 BPersVG und eine gesonderte Regelung hinsichtlich der Wahlberechtigung im Zusammenhang mit einer tariflichen Personalgestellung schon mit Blick darauf kein Bedarf gesehen wurde, dass es in solchen Fällen regelmäßig an einer fortdauernden Eingliederung in die frühere Beschäftigungsstelle ‑ wie für die vorliegende Fallgestaltung bereits oben dargestellt ‑ fehlt.
62Die vom Antragsteller befürwortete Anwendung von § 14 AÜG und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung eines Erhalts der Wahlberechtigung in der bisherigen Dienststelle würde zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen. Während ein Beschäftigter bei der nur vorübergehend erfolgenden und deshalb die Bindung zur bisherigen Dienststelle zeitlich nur begrenzt einschränkenden Zuweisung seine Wahlberechtigung in der bisherigen Dienststelle verlieren würde, bliebe diese bei einer tariflichen Personalgestellung, die auf Dauer angelegt ist und die deshalb in zeitlicher Hinsicht eine deutlich einschneidendere Abschwächung der Bindung zur bisherigen Dienststelle zur Folge hat, erhalten.
63Die durch den Personalgestellungsvertrag erfolgte dauerhafte Übertragung des Direktionsrechts bezüglich des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auch wirksam. Eine Unwirksamkeit der Übertragung des Direktionsrechts kann insbesondere nicht aus § 9 Nr. 1 Alt. 1 AÜG hergeleitet werden.
64Nach dieser Bestimmung sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat. Vor-liegend kann diese Regelung aber keine Anwendung finden, weil eine tarifliche Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD unmittelbar nicht den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterfällt und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf eine derartige Personalgestellung nicht in Betracht kommt.
65Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dadurch gekennzeichnet, dass ein Arbeitgeber als Verleiher einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Rein begrifflich stellt danach eine Personalgestellung an sich eine Arbeitnehmerüberlassung im allgemeinen Sinne dar, da auch bei dieser ein Arbeitgeber einem anderen Unternehmen Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen.
66Vgl. Fieberg, in: GKÖD IV E § 4 TVöD/TV-L RdNr. 62; B. , ZTR 2014, 319.
67Aufgrund dessen wird ‑ teilweise ohne nähere Begründung ‑ davon ausgegangen, dass auch eine Arbeitnehmerüberlassung durch eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Rahmen einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes falle und deshalb erlaubnispflichtig sei, wenn diese im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erfolge.
68Vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L ‑ Kommentar zum Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, § 4 TV-L RdNrn. 19.1 und 21; Steinmeyer, DB 2013, 2740; Hinrichs/Wenzel/Knoll, ZTR 2014, 68.
69Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf eine Ministerialratszulage ausgeführt, bei der Personalgestellung handele es sich in der Sache um eine Personalüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
70Vgl. BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 ‑ 6 AZR 648/10 ‑, ZTR 2012, 515.
71Eine nähere Begründung für diese Annahme lässt sich aber auch den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Insbesondere geben die dort in Bezug genommenen früheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts dafür nichts her; diese befassen sich vielmehr mit der ‑ nach der heutigen Rechtslage nicht mehr relevanten ‑ Frage der Gewerbsmäßigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung.
72Das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hat zwar in der vom Antragsteller in das Verfahren eingeführten Entscheidung
73- LAG BW, Beschluss vom 17. April 2013 ‑ 4 TaBv 7/12 ‑, juris -
74die Anwendbarkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf tarifliche Personalgestellungen zugrunde gelegt. Eine Begründung dafür findet sich jedoch auch in dieser Entscheidung nicht. Dort heißt es lediglich, es dürfe unproblematisch sein, dass die Gestellung von Arbeitnehmern eine Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG darstelle.
75Auch das Bundesministerium des Innern ist in mehreren Rundschreiben davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD grundsätzlich dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterfällt.
76Vgl. Rundschreiben vom 21. Dezember 2011 ‑ D 5 - 220 110/7 ‑, vom 10. Oktober 2013 ‑ D5-31001/4#3 ‑ und vom 26. Mai 2014.
77Eine Begründung für diese Annahme lässt sich aber auch diesen Rundschreiben nicht entnehmen.
78Für die Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf eine tarifliche Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD kann jedoch nicht allein auf den Wortlaut und die Begrifflichkeiten abgestellt werden. Vielmehr sind bei der Interpretation der tatbestandlichen Reichweite des § 1 AÜG auch die Zielsetzung und der Schutzzweck der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ‑ für die vorliegend relevante Fallgestaltung insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der tariflichen Personalgestellung ‑ in den Blick zu nehmen.
79Vgl. Fieberg, ZTR 2014, 187.
80Danach kann das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf tarifliche Personalgestellungen keine Anwendung finden.
81Die Besonderheit der tariflichen Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD besteht darin, dass sie die Fortsetzung der arbeitsvertraglich aus dem TVöD-Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit innerhalb des fortgesetzten Arbeitsverhältnisses nach Übergang der Aufgabe auf einen anderen Arbeitgeber zum Inhalt hat und im Interesse des Arbeitnehmers den Bestand seines Arbeitsverhältnisses sichert. Die tarifvertragliche Regelung zur Personalgestellung will dem Arbeitnehmer sein Dauerarbeitsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber und dessen Bedingungen unter Fortsetzung seiner bislang ausgeübten Tätigkeit erhalten. Sie gelangt gerade dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mit dem Übertritt zum neuen Aufgabenträger wegen befürchteter negativer Änderungen der Arbeitsbedingungen oder der Sicherheit des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist. Das Instrument der Personalgestellung eröffnet deshalb dem betroffenen Arbeitnehmer die Chance, nicht nur sein Arbeitsverhältnis, sondern auch seinen zuverlässigen und solventen öffentlichen Arbeitgeber und die damit einhergehenden Privilegien auf Dauer zu behalten.
82Vgl. Fieberg, in: GKÖD IV E § 4 TVöD/TV-L RdNr. 62; Ruge/von Tiling, ZTR 2012, 263; Trümner/ Fischer, PersR 2013, 193; Hinrichs/Wenzel/Knoll, ZTR 2014, 68; Fieberg, ZTR 2014, 187.
83Damit weicht das Erscheinungsbild der Personalgestellung maßgeblich von dem dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zugrunde liegenden Leitbild der Leiharbeit und der dortigen Interessenlage mit den daraus abgeleiteten Regelungen zum Arbeitsschutz ab. Die Mechanismen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zielen nämlich darauf ab, dem überlassenen Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch unter Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher von Gesetzes wegen, die beim Entleiher für die Stammbelegschaft geltenden Arbeitsbedingungen zu verschaffen. Mit anderen Worten: Während die tarifliche Personalgestellung den Arbeitnehmer vor dem neuen Arbeitgeber schützt, will das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dem Arbeitnehmer Schutz vor seinem bisherigen Arbeitgeber gewähren.
84Vgl. Fieberg, in: GKÖD IV E § 4 TVöD/TV-L RdNr. 62; Fieberg, ZTR 2014, 187.
85Angesichts dessen würde die Anwendung der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf die Fälle der tariflichen Personalgestellung der Interessenlage der betroffenen Beschäftigten diametral entgegenstehen.
86So auch B. , ZTR 2014, 319.
87Dies gebietet eine teleologische Reduktion des Begriffs der Arbeitnehmerüberlassung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG dahingehend, dass tarifliche Personalgestellungen nach § 4 Abs. 3 TVöD nicht dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterfallen.
88Dem entspricht es, dass auch der Bundesrat in seiner Entschließung "Personalgestellung und Abordnung ‑ Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung" vom 29. November 2013 (BR-Drucks. 745/13) die unterschiedlichen Schutzzwecke bei einer Personalüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und bei einer tariflichen Personalgestellung besonders betont hat.
89Gegen die Annahme, dass die Personalgestellung unter den Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes fällt, spricht im Übrigen auch, dass bei Erlass der Neuregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) das Rechtsinstitut der tariflichen Personalgestellung schon mehrere Jahre bekannt war. Mit Blick darauf dürfte davon auszugehen sein, dass ein mögliches gesetzliches Verbot der Personalgestellung oder auch nur eine Erlaubnispflicht im Gesetzeswortlaut oder zumindest in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht worden wäre. Ohne derartige Anhaltspunkte dürfte nicht angenommen werden können, dass der Gesetzgeber eine solch weitreichende Regelung wie das Verbot oder die Erlaubnispflicht der Personalgestellung hat regeln wollen.
90Vgl. Ruge/von Tiling, ZTR 2012, 263; Trümner/Fischer, PersR 2013, 193.
91Da schon nach dem Sinn und Zweck der Regelungen eine Anwendbarkeit der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf die tarifliche Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD ausscheidet, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG enthaltenen Merkmal "vorübergehend" der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass "auf Dauer angelegte" Überlassungsformen wie die Personalgestellung durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von vornherein nicht erfasst und geregelt werden.
92So ausdrücklich Ruge/von Tiling, ZTR 2012, 263; ebenso Leuchten, NZA 2011, 608; a. A. Hinrichs/ Wenzel/Knoll, ZTR 2014, 68.
93Ebenso kann offen bleiben, ob die dem Bundesministerium der Verteidigung von der Bundesagentur für Arbeit erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung überhaupt für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, dem die Bundespolizeidirektion T. B. angehört, Geltung findet und, sofern dies zu bejahen wäre, ob diese Erlaubnis auch die tarifliche Personalgestellung auf der Grundlage des zwischen dem Beteiligten zu 2. und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben geschlossenen Gestellungsvertrags erfasst.
94Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
95Die Rechtsbeschwerde ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf tarifliche Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD Anwendung finden können, hat grundsätzliche Bedeutung.
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(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes über die Dienststelleneigenschaft. - 2.
Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind. - 3.
Die Personalversammlungen finden nur in den Räumen der Dienststelle statt, sie werden in der Zentrale nur als Teilversammlungen durchgeführt. Über die Abgrenzung entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, dass Personalversammlungen als Vollversammlung durchgeführt werden. - 4.
Der Leiter der Dienststelle kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, das Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben zwingend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen. - 5.
Die Tagesordnung der Personalversammlung und die in der Personalversammlung sowie im Tätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Benehmen mit dem Leiter der Dienststelle fest. Andere Punkte dürfen nicht behandelt werden. Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Personalversammlungen teil. - 6.
In den Fällen des § 20 Abs. 2, der §§ 21 und 23 sowie des § 28 Absatz 2 bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. - 7.
Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes wählen keine Stufenvertretung. Soweit eine Stufenvertretung zuständig ist, ist an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz nimmt der Chef des Bundeskanzleramtes wahr. - 8.
An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des Personalrates. Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtpersonalrat können durch Dienstvereinbarung ergänzende Regelungen über die Beteiligung der Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst treffen oder jederzeit widerruflich von Regelungen des § 86, ausgenommen die Nummern 2, 7, 10 und 13, abweichen. - 9.
§ 93 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: - a)
Personalvertretungen bei Dienststellen im Sinne der Nummer 1 bilden keine Ausschüsse, an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Gesamtpersonalrates. - b)
Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann außer in den Fällen des § 93 Abs. 5 auch bei Vorliegen besonderer nachrichtendienstlicher Gründe Anordnungen im Sinne des § 93 Abs. 5 treffen oder von einer Beteiligung absehen. - c)
§ 93 Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn nicht alle Mitglieder der zuständigen Personalvertretung ermächtigt sind, von Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
- 10.
Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder einer besonderen Einsatzsituation, von der der Bundesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen ist, ruhen die Rechte und Pflichten der zuständigen Personalvertretungen. Beginn und Ende des Ruhens der Befugnisse der Personalvertretung werden jeweils vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes im Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramtes festgestellt. - 11.
§ 70 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Absatz 1, die §§ 36 und 39 Absatz 1 sowie § 52) sind nicht anzuwenden. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann bestimmen, dass Beauftragte der Gewerkschaften zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen sein müssen. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann die Anwendung des § 12 Absatz 2 ausschließen. - 12.
Soweit sich aus den Nummern 1 bis 11 nichts anderes ergibt, gelten die §§ 59 bis 63 des Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend. - 13.
Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 Abs. 1 ist im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Im gerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.
(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.
(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmer sind oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
(4) (weggefallen)
(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit, - 2.
Niederlegung des Amtes, - 3.
Beendigung des Dienstverhältnisses, - 4.
Ausscheiden aus der Dienststelle, - 5.
Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1, - 6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28, - 7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung, - 3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort), - 4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, - 6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, - 7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.
(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
- 1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, - 2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen, - 3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- 1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, - 2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, - 3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, - 4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, - 5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, - 6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern, - 7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer, - 8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer, - 9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer, - 10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer, - 11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, - 12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens, - 13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, - 14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, - 16.
Gestaltung der Arbeitsplätze, - 17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" (BImA). Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Hierzu gehören insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften), sowie die zivilen Bauangelegenheiten des Bundes insbesondere auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für die Durchführung von Bauaufgaben bleibt unberührt. Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegten Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude bei der energetischen Sanierung vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern.
(1a) Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-, wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und ökologische Ziele des Bundes zu unterstützen.
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie hat das Recht, Außenstellen als Haupt- oder Nebenstellen einzurichten.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
- 1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder - 2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über
- 1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, - 2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, - 3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter, - 4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.