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| Der am ... in ... geborene Beamte schloss im Jahr ... die Realschule mit der mittleren Reife ab und wurde am ... als Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen; am ... wurde er zur Landespolizeidirektion ... versetzt. Es folgten die Ernennungen zum Polizeioberwachtmeister am ..., zum Polizeihauptwachtmeister am ..., zum Polizeimeister am ... und zum Polizeiobermeister am .... Bereits am ... bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren uniformierten nichttechnischen Polizeivollzugsdienst mit der Note ausreichend (3,83). Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zum ... wurde der Beamte zum Polizeihauptmeister ernannt. Für vorbildliches und selbstloses Handeln am ... bei einem Brand zeichnete der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg den Beamten durch eine öffentliche Urkunde aus und bewilligte eine Ehrengabe. Vom ... bis zum ... absolvierte der Beamte den Qualifizierungslehrgang zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der Polizeiaufstiegsverordnung mit der Gesamtbewertung „Anforderungen entsprochen“. Am ... wurde er zum Polizeikommissar, am ... zum Polizeioberkommissar ernannt. Zum ... wurde er zum Ermittlungsdienst Prostitution umgesetzt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters beauftragt. Am ... wurde dem Beamten eine Leistungsstufe bewilligt. Am ... wurde der Beamte von der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters beim ... entbunden, aber als Sachbearbeiter beim ... weiter verwendet. |
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| In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 01.07.2007 erhielt der Beamte in der Gesamtbeurteilung das Beurteilungsergebnis 3,25. |
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| Der Beamte ist in dritter Ehe verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe hat er zwei in den Jahren ... und ... geborene Söhne. Die monatlichen Nettobezüge des Beamten beliefen sich auf ca. 2.730 EUR. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 28.11.2007 werden hiervon mit Wirkung vom 01.10.2008 10 % einbehalten. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat bezieht der Beamte derzeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.626 EUR abzüglich des Kindergeldes für einen Sohn, das dieser erhält. Aus einer genehmigten Nebentätigkeit als Aushilfskraft (Ausschank) in den Monaten Juni bis August 2008 beim ..., erhält der Beamte eine Vergütung von 8 EUR pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Die im öffentlichen Dienst tätige Ehefrau des Beamten erhält nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung monatliche Nettobezüge in Höhe von ca. 2.100 EUR; aus einer Nebentätigkeit erzielt sie einen Verdienst in Höhe von 350 EUR monatlich. Der Beamte hat aus verschiedenen Darlehen monatliche Verbindlichkeiten in Höhe von 1.100 EUR (Zins und Tilgung); die Ehefrau wendet für einen Autokredit 210 EUR monatlich auf. |
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| Der Beamte ist bislang disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. |
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| Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.03.2007 - ... - wurde der Beamte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den gemäß § 267 Abs. 4 StPO teilweise abgekürzten Gründen des Urteils lassen sich folgende Sachverhaltsfeststellungen entnehmen: |
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| „Der Angeklagte fuhr seinen Sohn, den gesondert verfolgten ... mit seinem Ford Mondeo von ... zur Wohnung seines weiteren Sohnes, des ebenfalls gesondert verfolgten ..., in .... Hierbei transportierte ... jeweils in einer Sporttasche verpackt Marihuana, welches ... und ... weiterverkauften, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen. Der Angeklagte wusste darüber Bescheid und wollte seine Söhne durch den Transport unterstützen. |
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| Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte dafür finanzielle Zuwendungen von seinen Söhnen erhielt. |
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| Im Einzelnen kam es zu folgenden Lieferungen: |
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1. Anfang Juni 2005: ca. 1 Kilogramm Marihuana |
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2. Ende Juli 2005: ca. 500 Gramm Marihuana |
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3. Ende September/Anfang Oktober 2005: ca. 500 Gramm Marihuana.“ |
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| Bereits mit Verfügung vom 15.02.2007 leitete das Polizeipräsidium ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob den Beamten mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieser Verfügung vorläufig des Dienstes. Am 26.03.2007 bestellte das Polizeipräsidium ... einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde. |
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| Mit Verfügung vom 17.04.2007 setzte das Polizeipräsidium ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort. |
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| Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 07.11.2007 unter anderem an: Er habe seinen Sohn ..., der seit Ende 2004 in ... gewohnt habe, regelmäßig besucht, um etwa gemeinsam Lebensmittel einzukaufen. Bei einigen dieser regelmäßigen Fahrten habe er nach vorheriger Absprache seinen Sohn ... mitgenommen. Bei einer dieser Fahrten habe er Ende September/Anfang Oktober 2005 erstmalig festgestellt, dass sich in der Sporttasche von ... Marihuana befunden habe. Etwa 1 ½ Monate vorher habe er in der Wohnung von ... ebenfalls Marihuana festgestellt. Ihm sei der Drogenkonsum seiner Söhne bekannt gewesen, nicht jedoch, dass diese über den Eigenkonsum hinaus Handel mit Rauschgift in derartigem Umfang betrieben. Deshalb sei er nach Entdeckung der Sporttasche sehr wütend gewesen, dass er offensichtlich von seinen Söhnen als Drogenkurier missbraucht worden sei. Hierbei habe sein Sohn ... ihm gegenüber eingeräumt, dass es bereits die dritte Fahrt gewesen sei, bei der Rauschgift im Pkw des Beamten transportiert worden sei. Soweit in der Anklageschrift ausgeführt worden sei, dass es ihm darauf angekommen sei, dass ... das Marihuana, ohne polizeiliche Kontrollen befürchten zu müssen, zu seinem Bruder ... transportieren könne und dass seine Söhne nunmehr ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Marihuana selbst bestreiten könnten, so dass er, der Beamte, keine weiteren finanziellen Verpflichtungen und Zuwendungen mehr aufwenden müsse, sei das nicht zutreffend. Seine Motivation sei es gewesen, ein Auseinanderleben seiner beiden Söhne zu vermeiden. Deshalb habe er bei seinen Fahrten zu ... immer wieder ... mitgenommen. Hauptgrund für diese Fahrten sei es gewesen, den Kühlschrank von ... aufzufüllen, da dieser selbst für seinen Lebensunterhalt nicht habe sorgen können. Es sei nicht so gewesen, dass er durch die Transporte des Rauschgiftes habe verhindern wollen, dass seine Söhne ständig von ihm Geld verlangten. Er habe sich vielmehr als Vater verpflichtet gefühlt, die dringendsten finanziellen Probleme seiner Söhne zu regulieren. Die Belastung und Überforderung als Vater zweier Söhne habe mit seinen Pflichten als Polizeibeamter nichts zu tun gehabt. Als Polizeibeamter habe er nicht versagt. |
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| Unter dem 16.06.2008 fertigte der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht und legte ihn am 20.08.2008 dem Vertreter der Einleitungsbehörde vor. |
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| Am 03.09.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, im Zeitraum von Juni 2005 bis Oktober 2005 in drei Fällen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet und damit schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LDG in Verbindung mit § 73 Satz 1 und 3 LBG begangen zu haben. Der Beamte habe gegen seine Pflicht, das Recht zu achten (§ 71 Abs. 1 LBG), seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG) und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Er habe im Kernbereich der Pflichten eines jeden Polizeibeamten, Straftaten zu verhüten bzw. begangene Straftaten aufzuklären und zu verfolgen, versagt. Er habe damit auch dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von den Einzelnen abzuwehren, entgegengewirkt. Damit sei das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn auf Dauer zerstört. Er habe gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen und sei für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Milderungsgründe, die es rechtfertigten, von der Höchststrafe abzusehen, seien nicht zu erkennen. Von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne auf Grund der sich über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg begangenen Beihilfehandlungen nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine psychische Ausnahmesituation seien nicht ersichtlich, wenn auch die besonders schwierige familiäre Situation des Beamten durchaus nicht verkannt werde. |
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| Die Verteidigerin des Beamten hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und geltend gemacht, der Sohn ... könne bestätigen, dass seine ersten Angaben bei der Polizei vom Ärger darüber geprägt gewesen seien, dass sein Vater sich geweigert habe, seinen Rechtsanwalt zu bezahlen. Der Sohn ... könne die Behauptung widerlegen, dass sein Vater für die ihm vorgeworfenen Fahrten bezahlt worden sei. Beide Söhne hätten eine Therapie absolviert und machten derzeit eine Lehre als Koch. Zwischen ihnen und ihrem Vater bestehe ein ausgezeichnetes Verhältnis. Sie seien dankbar, dass ihr Vater sie nicht habe hängen lassen; ansonsten wären sie infolge der Rauschgiftabhängigkeit vollkommen verwahrlost. |
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| Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten gewährt. Die Kammer löste sich in dem Urteil gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO insoweit von der Bindung an die Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts..., als dort von drei bewussten Beihilfehandlungen ausgegangen wurde, und ist stattdessen davon ausgegangen, dass der Beamte erst bei der dritten Fahrt Kenntnis davon erlangt habe, dass er Rauschgift transportiert habe und in diesem Zusammenhang von seinem mitfahrenden Sohn darüber informiert worden sei, dass er schon bei zwei früheren Fahrten ebenfalls Rauschgift transportiert habe. Insofern hat die Kammer die diesbezüglichen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des Beamten gemachten Angaben in der Hauptverhandlung für glaubhaft gehalten und weiter ausgeführt: Hierfür spreche auch, dass sich die Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung mit denen bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 07.11.2007 deckten. Auf Vorhalt der gegenteiligen Feststellungen im Strafurteil hätten der Beamte und seine Verteidigerin plausibel dargelegt, dass die Gründe des Strafurteils auf einen „Deal“ zurückgingen, wonach auf Freiheitsstrafe unter einem Jahr erkannt werden würde. Weitere Aufklärungsmaßnahmen zu dieser Thematik hielt die Disziplinarkammer nicht für angezeigt, da sich aussichtsreiche Möglichkeiten zu einer zuverlässigen weiteren Erhellung der hier betroffenen subjektiven Seite nicht aufdrängten. Der Beamte habe mit seiner Verhaltensweise ein Dienstvergehen begangen und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 1 und Satz 3 LBG verstoßen. Er habe auch auf Basis nur einer Beihilfehandlung eine schwere Straftat begangen und damit im Kernbereich der Pflichten eines jeden Polizeibeamten verstoßen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beamte als langjähriger stellvertretender Dienstgruppenleiter beim ... Führungsaufgaben und eine besondere Vorbildfunktion wahrzunehmen gehabt habe. Die Kammer habe in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, dass der Beamte in Zukunft Gewähr dafür bieten könne, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht wiederholen könne. Er habe sich trotz der erheblichen zeitlichen Distanz zu seiner Beihilfetat mit der spezifisch disziplinarrechtlichen Problematik nicht befasst, sondern die - durchaus nicht fernliegende - Möglichkeit vergleichbarer Konstellationen weitgehend verdrängt. Der Eindruck bleibe unabweisbar, dass sich der Beamte in einem ähnlichen (vermeintlichen) Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn voraussichtlich wiederum für die Familie entscheiden würde. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Höchststrafe abzusehen, seien nicht erkennbar. Von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne auch bei nur einer Beihilfetat nicht ausgegangen werden. Zwar könne der Beamte tatsächlich überrascht und verärgert gewesen sein, als er erfahren habe, dass er für seine Söhne Rauschgift transportiere. Doch habe ihn diese Situation nicht wie „aus heiterem Himmel“ getroffen und keine psychische Ausnahmesituation begründet. Der Beamte habe davon ausgehen müssen, dass die Drogenproblematik seiner Söhne weiterhin ungelöst gewesen sei und er im Zusammenhang mit Besuchen bei ihnen damit wieder konfrontiert werden könnte. |
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| Gegen das am 26.10.2009 zugestellte Urteil hat der Beamte am 25.11.2009 Berufung eingelegt. |
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| Zur Begründung führt seine Verteidigerin aus: Der Beamte habe seit Jahren erhebliche familiäre Probleme mit der Rauschgiftabhängigkeit seiner Söhne ... und ... gehabt. Er habe über mehrere Jahre versucht, seine Söhne dadurch aus dem Drogenmilieu wegzubekommen, dass er sie bei der täglichen Lebensführung durch Sachzuwendungen unterstützt und ihnen die Wohnung und den täglichen Lebensmittelbedarf finanziert habe. Bei seinen Besuchen beim Sohn ... habe er kein einziges Mal feststellen können, dass der Sohn über Geld verfügt habe, das sich nicht mit der für ihn typischen bescheidenen Lebensführung vereinbaren ließe. In der Verhandlung vor dem Strafgericht habe er richtigstellen wollen, dass er bewusst nur einmal Marihuana in seinem Auto geduldet habe; letztlich habe man sich im Rahmen eines „Deals“ aber darauf verständigt, dass der Beamte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werde, akzeptiere. Das Urteil der Disziplinarkammer verstoße gegen Grundsätze, die zwar nicht im Disziplinarrecht oder Strafrecht, sondern schlicht und einfach im menschlichen Anstand begründet seien. Der Beamte habe sich in einer schier ausweglosen Situation befunden. Die Kammer habe die selbstverständliche Verpflichtung eines Vaters, der um das Überleben seiner Söhne gekämpft habe, gegen die angebliche Verpflichtung gestellt, die Söhne der Polizei auszuliefern. Es könne nicht sein, dass menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt würden. Der Beamte gebe seine Eigenschaft als Vater nicht bei der Überreichung seiner Ernennungsurkunde ab. |
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| das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 12. Oktober 2009 - DL 20 K 3398/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen. |
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| Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der - wenn auch außerhalb des Dienstes - begangene Verstoß eines Polizeibeamten gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sei grundsätzlich im besonderen Maß geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Das Verhalten des Beamten sei auch bei der Annahme nur einer Beihilfehandlung unter Berücksichtigung des Eindrucks, den der Beamte in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, als derart schwerwiegend anzusehen, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört sei. Der Beamte habe sich während des Verfahrens in keiner Weise mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt, sondern unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich in vergleichbaren Konfliktsituationen immer wieder für seine Familie entscheiden würde. Auch wenn sich der Beamte in einer sehr schwierigen und belastenden familiären Situation befunden habe, habe diese Situation über Jahre hinweg bestanden, ohne dass der Beamte diesbezüglich Kontakt zu seinem Dienstherrn aufgenommen habe. Erhebliche Milderungsgründe seien nicht zu erkennen. |
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| Dem Senat liegen neben den Akten der Disziplinarkammer die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakten sowie die Strafakten des Amtsgerichts ... vor. Sie waren Gegenstand der Berufungsverhandlung vor dem Senat. |
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| Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg. |
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| Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. |
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| Die Berufung des Beamten ist - wie sich bereits aus dem Berufungsschriftsatz vom 25.11.2009 ergibt und seine Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals erklärte - auf das Disziplinarmaß beschränkt. Eine solche Beschränkung hat im Fall ihrer Zulässigkeit zur Folge, dass der Senat an die durch die Disziplinarkammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7; Urteil des Disziplinarsenats vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -) gehören zu den bindenden Feststellungen die zum konkreten historischen Vorgang getroffenen Feststellungen, mit denen die Verletzungshandlung in Bezug auf den Tatbestand des angenommenen Pflichtenverstoßes gekennzeichnet wird (etwa zur Frage der Eigennützigkeit, zur Anzahl der Teilakte oder des Zeitpunktes auch des Tatentschlusses) und die Feststellungen zur Form des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Zusätzliche oder abweichende Feststellungen können nur noch getroffen werden, soweit sie sich zu den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen nicht in Widerspruch setzen und ausschließlich für die Bestimmung des Disziplinarmaßes von Bedeutung sind. Wird ein Beamter - wie hier - in mehreren Anschuldigungspunkten angeschuldigt, die jedoch im Verfahren vor der Disziplinarkammer nicht in allen Punkten zur Feststellung eines Pflichtenverstoßes als Bestandteil des Dienstvergehens geführt haben, ist das Berufungsgericht auch insoweit an die disziplinarrechtliche Würdigung gebunden, als es den Umfang des festgestellten Dienstvergehens betrifft (BVerwG, Urteil vom 05.07.2006, a.a.O.). Die von der Disziplinarkammer als nicht erwiesen angesehenen Anschuldigungspunkte (hier: Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Juni und Juli 2005) bleiben dann bei der disziplinaren Würdigung außer Betracht (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 10.03.2008, a.a.O.; Köhler/Ratz, BDO, § 82 RdNr. 7). |
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| Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist hier zulässig. |
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| Die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß, der im Strafprozess eine strafmaßbeschränkte Berufung nach § 318 StPO gleichsteht, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.07.2005, a.a.O.; von Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 80 RdNr. 6 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Disziplinarsenate des VGH Bad.-Württ.). Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist jedoch dann unzulässig, wenn die Ausführungen zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage so eng miteinander verbunden sind, dass die getrennte Überprüfung des angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs nicht möglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Grad der Schuldfähigkeit zur Überprüfung und Beurteilung steht oder wenn mangelhafte Feststellungen zum Schuldspruch getroffen wurden, so dass sie für das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Rechtsfolge sein können. Dies gilt insbesondere, wenn die Feststellungen zum Tathergang in sich widersprüchlich sind oder den Unrechtsgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen lassen (vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 82 RdNr. 6; zur strafmaßbeschränkten Berufung nach § 318 StPO: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 318 RdNr. 7a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 RdNr. 16 ff. jew. m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Das verwaltungsgerichtliche Urteil hat seiner disziplinarrechtlichen Würdigung die letzte (dritte), vom Amtsgericht ... abgeurteilte Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Grunde gelegt. Aus den Gründen des Urteils der Disziplinarkammer, das sich insoweit von den strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... nicht gelöst hat, sind hinreichende Feststellungen zum Tathergang und zum Unrechtsgehalt der Tat getroffen worden. |
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| Der Umstand, dass sich die Disziplinarkammer bezüglich der ersten beiden Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit der Begründung, der Beamte habe in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer glaubhaft Angaben gemacht, die von den Einlassungen im Strafverfahren abweichen würden, und die abgekürzten Gründe des Strafurteils gingen auf einen „Deal“ zurück, wohl zu Unrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts... gelöst hat (zu den insoweit engen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss vgl. etwa Urteile des Senats vom 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08 -, juris, vom 15.10.2009 - DL 16 S 1793/09 -, vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 - und vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -) und damit hinsichtlich der ersten beiden angeschuldigten Beihilfehandlungen im Juni und Juli 2005 zu einer fehlerhaften tatsächlichen Würdigung gekommen sein dürfte, führt nicht zur Unwirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung. Auch in diesen Fällen ist eine Durchbrechung der durch die beschränkte Einlegung der Berufung bewirkten Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu Lasten des Beamten nicht möglich (vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 82 BDO RdNr. 7, die annehmen, dass selbst für den Fall, dass Feststellungen im Urteil des Disziplinargerichts, die ohne Lösungsbeschluss trotz Bindung Abweichendes zum Strafurteil annehmen, ihrerseits bindend sind, wenn die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt wird; für das Strafverfahrensrecht: BGH, Urteil vom 22.02.1996 - 1 StR 721/94 -, NStZ 1996, 352; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 RdNr. 17a m.w.N.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.1996 - Ss 126/94 -, NStZ 1997, 149; OLG Köln, Beschluss vom 22.01.1999 - Ss 616/98 -, NStZ-RR 2000, 49, die allerdings bei einem fehlerhaften Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten die Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß für unwirksam halten). |
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| Zwar kann die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß in Fällen wie diesen, in denen der Beamte im Verfahren vor der Disziplinarkammer von Anschuldigungsvorwürfen freigestellt wurde, dazu führen, dass im Berufungsverfahren gegen den Beamten eine mildere Maßnahme als die von der Disziplinarkammer verhängte Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden kann, ohne dass der Vertreter der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit hätte, sich gegen zu Unrecht erfolgte Freistellungen zu wehren. Denn es ist anerkannt, dass kein für die Einlegung der Berufung erforderliches rechtlich geschütztes Interesse des Dienstherrn besteht, dass das Berufungsgericht weitere Pflichtverletzungen feststellt, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme lautet und dass der wesentliche Grundsatz des Rechtsmittelrechts Geltung findet, dass sich Rechtsmittel gegen den Entscheidungsausspruch richten müssen (BVerwG, Urteil vom 10.06.1998 - 1 D 39/96 -, Buchholz 235 § 80 BDO Nr. 1 m.w.N.). Doch führt dies nicht dazu, dass die gemäß § 80 LDO mögliche Beschränkung der Berufung unwirksam wäre. Insoweit sind vom Zweck des Disziplinarrechts her gesehen unbefriedigende Ergebnisse hinzunehmen (vgl. im Ergebnis wohl auch: BVerwG, Urteil vom 10.06.1998, a.a.O.). |
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| Mithin steht infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß für den Disziplinarsenat im Berufungsverfahren bindend fest, dass der Beamte mit der von der Disziplinarkammer - auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... (vgl. § 19 Abs. 1 LDO, soweit es keinen Lösungsbeschluss getroffen hat) - festgestellten Verfehlung der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Ende September/Anfang Oktober 2005 schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten), § 73 Satz 1 LBG (Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf) und § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein - außerdienstliches - Dienstvergehen (§ 95 Abs. 1 LBG) begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist. |
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| Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich ist. |
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| Für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Im Fall eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Rechtsprechung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon aus, dass der Beamte, der den staatlichen Zielen, den Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, zuwider handelt, eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit offenbart. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird jedoch das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40.99 -, juris unter Verweis auf die Urteile vom 07.05.1996 - 1 D 82.95 -, BVerwGE 103, 316; vom 29.04.1986 - 1 D 141.85 -; vom 25.10.1983 - 1 D 37.83 -; Urteile des Disziplinarsenats vom 24.07.2008 - DB 16 S 4/07 - und vom 06.08.2009 - DL 16 S 2974/08 -; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.02.2004 - DL 17 S 11/03 -, ESVGH 54, 166: in der Regel Entfernung aus dem Dienst; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2003 - 3 A 10767/03 -, NVwZ-RR 2003, 877). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, bei einem aktiven Beamten also eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen ist. |
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| Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Polizeibeamte wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung unterliegt. Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern nicht nur nicht erfüllt, sondern im Gegenteil mit seinem Verhalten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fördert und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich, wenn nicht gar endgültig zerstört (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1998 - 6d 4674/97.O -, NVwZ-RR 1999, 649). |
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| Der Senat teilt die Auffassung der Disziplinarkammer, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Beamten sprechenden Umstände auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erkennen ist. |
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| Dabei berücksichtigt der Senat zunächst zu Gunsten des Beamten, dass ihm nicht die Täterschaft, sondern zahlenmäßig nur eine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorzuwerfen ist, sich die Unterstützungshandlung auf den Weitertransport des Sohnes und des von diesem mitgeführten Marihuana beschränkte und sich der Beamte in einer für ihn auf Grund der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne schwierigen und belastenden familiären Situation befand. Auch kann nach den Feststellungen der Disziplinarkammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte eigennützig, insbesondere auf einen eigenen finanziellen Vorteil bedacht, gehandelt hat. Der Beamte hat durchweg im Disziplinarverfahren angegeben, sich zur Hilfe für seine Söhne verpflichtet gefühlt zu haben. |
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| Allerdings hat der Beamte Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einer erheblichen Menge Marihuana (ein halbes Kilogramm) geleistet und ist von seinem Sohn schon bei Entdeckung des Transportes des Marihuana und vor dem Weitertransport darauf hingewiesen worden, dass bereits bei zwei vorhergehenden Fahrten, von dem Beamten unbemerkt, Marihuana transportiert worden ist. Auf Grund der insoweit bestehenden Bindungswirkung an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.03.2007 ist ferner davon auszugehen, dass der Beamte gewusst hat, dass seine beiden Söhne das von ihm transportierte Marihuana weiterverkaufen wollten, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen, und dass der Beamte sie durch den Transport wissentlich unterstützt hat. Dem Beamten musste daher bewusst sein, dass er durch seine Beihilfehandlung nicht nur einen besonderen Beitrag zur weiteren Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne leistete, sondern auch zur Gefährdung und Schädigung dritter Personen durch Unterstützung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. |
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| Bei der disziplinaren Würdigung des Verhaltens des Beamten wirkt sich im Zusammenhang mit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln insbesondere auch aus, dass er außerdienstlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das zu verhindern bzw. zu verfolgen zu seinen Dienstaufgaben gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beamte als stellvertretender Dienstgruppenleiter beim ... eine Vorgesetztenstellung innegehabt und daher in besonderer Weise eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte. Hinzukommt weiterhin, dass es bei Ermittlungen im Milieu ... immer wieder zu Überschneidungen mit Betäubungsmitteldelikten kommt, der Beamte mithin auch dienstlich Kontakt zu Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hatte. |
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| Besonders erschwerend berücksichtigt der Senat vor allem jedoch das Verhalten des Beamten sowohl im Verfahren vor der Disziplinarkammer wie auch im Berufungsverfahren. Hier haben sich deutliche Tendenzen zur Bagatellisierung und Verdrängung gezeigt, die für den Senat nur den Schluss zulassen, dass der Beamte sein schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten nicht einmal ansatzweise aufgearbeitet hat. Bereits die Disziplinarkammer hat ausweislich des angegriffenen Urteils in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, der Beamte biete in Zukunft Gewähr dafür, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht wiederholen würde. Er habe die spezifisch disziplinarrechtliche Problematik seines Handelns noch nicht aufgearbeitet und würde sich in einem ähnlichen - vermeintlichen - Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn wieder für die Familie entscheiden. Diesen Eindruck konnte der Beamte auch im Berufungsverfahren vor dem Senat nicht widerlegen. So gab er in seinem letzten Wort in der Berufungsverhandlung an, wenn die Entfernung aus dem Dienst der Preis sei, den er für sein Verhalten und dafür zahle, dass seine Söhne mittlerweile „von den Drogen weg“ seien, dann müsse er ihn zahlen. Auch diese Wertung des Beamten legt nahe, dass er sich in ähnlichen, von ihm so empfundenen Konfliktsituationen wieder für das ihm zur Last gelegte Verhalten entscheiden würde und er mithin den schwerwiegenden disziplinaren Vorwurf, der ihm zu machen ist, nicht in seiner gesamten Tragweite erfasst hat oder ihn auf sich zu nehmen bereit ist. Es kommt hinzu, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erkennbar um eine erheblich bagatellisierende Darstellung seines Verhaltens bemüht war. Auf Befragen stritt er zum einen ab, gewusst zu haben, dass seine Söhne mit dem von ihm transportierten Marihuana überhaupt gehandelt hätten. Zum anderen gab er erstmals an, dass er seinen Sohn ..., als er, der Beamte, von dem Transport des Marihuana erfahren habe, nach einem Streit aus dem Auto „rausgeworfen“ und diesen mit dem Marihuana die letzten Meter zur Wohnung des Sohnes ... habe laufen lassen. Legt man diese Darstellung zu Grunde, dürfte aber sowohl objektiv keine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in subjektiver Hinsicht kein Beihilfevorsatz anzunehmen sein. Der Beamte setzt sich mit diesen Angaben sowohl in Widerspruch zu den Feststellungen des Strafgerichts zur dritten Fahrt wie auch zu seinen eigenen Angaben im Ermittlungs- und Strafverfahren. Weiterhin gab er auf ausdrückliches Befragen zu den zwei vorangegangenen Fahrten und zu seiner im Disziplinarverfahren von seiner Darstellung im Ermittlungs- und Strafverfahren abweichenden Darstellung an, dass er keine Erinnerung mehr und die Sachen „weitgehend verdrängt“ habe. Ebenso sprach der Beamte vom „Verdrängen“, als er danach gefragt wurde, was er denn heute in einer ähnlichen Situation unternehmen würde. Diese Einlassungen des Beamten lassen ebenfalls darauf schließen, dass er sich mit seiner schwerwiegenden disziplinarischen Verfehlung nicht genügend auseinandergesetzt und sie nicht einmal ansatzweise hinreichend aufgearbeitet hat. Das hierfür erforderliche Einsehen hinsichtlich des ihm zu machenden disziplinaren Vorwurfs vermochte der Senat nicht festzustellen. |
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| Unter diesen den Beamten belastenden Gesichtspunkten, insbesondere auch unter dem Blickwinkel seines (Nachtat-)Verhaltens im behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahren wertet der Senat die von dem Polizeibeamten geleistete Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ein schwerwiegendes Dienstvergehen, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt. |
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| Durchgreifende Milderungsgründe, auf Grund derer von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, vermag der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer - nicht zu erkennen. Insbesondere kann nach den obigen Ausführungen und dem von dem Beamten und seiner Verteidigerin nochmals hervorgehobenen Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn und dem dargestellten letzten Wort des Beamten in der Berufungsverhandlung nicht davon ausgegangen werden, bei dessen Verhalten handele es sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat. |
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| Soweit die Verteidigerin meint, es würden menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt, vermag der Disziplinarsenat auch nicht zu erkennen, dass sich der Beamte in einem unauflösbaren Loyalitätskonflikt befunden hat. Der Beamte hätte bei der Fahrt Ende September/Anfang Oktober 2005 von seinem Sohn lediglich verlangen müssen, die Tasche mit dem Marihuana aus dem Wagen zu verbringen und bei dessen Weigerung den Sohn mit seiner Sporttasche nicht weiterfahren müssen; um eine „Auslieferung“ seiner Söhne an die Polizei - wie die Verteidigerin meint - geht es dabei nicht. Angesichts einer langdauernden und dem Beamten bekannten Rauschgiftproblematik seiner Söhne mit zahlreichen, in der Berufungsverhandlung von dem Beamten nachvollziehbar geschilderten innerfamiliären Auseinandersetzungen, ist wenig vorstellbar, dass hieran die Beziehung des Beamten zu seinen Söhnen und dessen Vorhaben, diese vom Rauschgiftkonsum abzubringen, endgültig gescheitert wäre. |
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| Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beamten, seiner guten dienstlichen Beurteilungen sowie der ihm erteilten Auszeichnung für vorbildliches und selbstloses Handeln durch den Ministerpräsidenten, nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beamten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 2 Satz 1 LDO. |
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| Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO). |
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