Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Juni 2016 - AN 13b DS 16.00859
Gericht
Tenor
1. Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. - Disziplinarbehörde -
Der am ... 1983 in N. geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (Beförderung zum ...2013) im Dienste des Antragsgegners. Er ist seit dem ... 2011 bei der Polizeiinspektion ... tätig. In der letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2014 erhielt er das Gesamtprädikat von 10 Punkten zugesprochen. Der Antragsteller ist verheiratet und hat keine Kinder. Er bezieht Dienstbezüge aus der BesGr. A 9.
Im November 2014 wurde gegen den Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 29 BtMG (vorsätzlicher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln und vorsätzliche unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln) eingeleitet.
Ausweislich eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-N.
Am
Mit seit dem
In dem genannten Strafbefehl wurde die Strafverfolgung gemäß §§ 154 Abs. 1, 154a Abs. 1 StPO auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt beschränkt.
In dem Strafbefehl wird dem Antragsteller folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
1. Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 kauften und übernahmen Sie vom anderweitig verfolgten ... wiederholt Marihuana durchschnittlicher Qualität (THC-Gehalt 5%), und zwar
1.1 bei 5 Gelegenheiten jeweils 25 Gramm
1.2 bei einer weiteren Gelegenheit 5 Gramm und
1.3 bei einer weiteren Gelegenheit 50 Gramm.
2. Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 verkauften und übergaben Sie an anderweitig verfolgten ... bei zwei Gelegenheiten Marihuana durchschnittlicher Qualität (THC-Gehalt 5%), und zwar
2.1 bei einer Gelegenheit 1 Gramm und
2.2 bei einer weiteren Gelegenheit 3 Gramm.
In einem vom Polizeipräsidium N. in Auftrag gegebenen Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom
„Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kann davon ausgegangen werden, dass von dem Beamten zwischenzeitlich keine illegalen Drogen, insbesondere kein Cannabis mehr konsumiert wurde.
Insbesondere konnten in der untersuchten Haarprobe des Probanden keine Substanzen (mehr) nachgewiesen werden.
Aus ärztlicher Sicht ist daher eine Dienstausübung im Polizeidienst wieder ohne Einschränkungen möglich, also auch eine Verwendung mit Dienstwaffe und das Führen von Dienst-Kfz.
Eine (routinemäßige) Wiedervorstellung an hiesiger Stelle ist daher nicht erforderlich.“
Unter dem
Mit Schreiben vom
Über dem im Strafbefehl vom
Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 soll der Antragsteller an den anderweitig verfolgten ... bei insgesamt vier Gelegenheiten wiederholt Marihuana verkauft und übergeben haben. Es handle sich dabei um folgende Fälle:
1.1 Bei einer Gelegenheit 12,5 Gramm:
Der Hauptbelastungszeuge ... habe angegeben, dass der Antragsteller einen Marihuana-Ball von 25 Gramm mit ihm geteilt habe. Der Antragsteller soll das Rauschgift zuvor von seinem ehemaligen Mitbewohner ... besorgt haben. ... habe für die 12,5 Gramm 120,00 EUR bezahlt.
(Fundstellen in der Strafakte:
- Ziffer 8 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 243 der Strafakte;
- Bl. 12, 14 bzw. 110, 141, 142, 145 der Strafakte)
1.2 Bei insgesamt weiteren fünf Gelegenheiten soll der Antragsteller an ... „Kleinmengen“ Marihuana zwischen 1 und 10 Gramm verkauft haben, wenn dieser keine Drogen zum Eigenverbrauch bei Treffen dabeigehabt habe.
Im Strafbefehl seien aus diesen fünf Geschäften bereits zwei Verkäufe abgeurteilt, unter Ziffer 2.1 der Verkauf von einmal 1 Gramm und unter Ziffer 2.2 der Verkauf von einmal 3 Gramm.
(Fundstellen in der Strafakte:
- Ziffer 10 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 243 der Strafakte;
- Bl. 14 bzw. 110, 103, 141, 151 (unten) der Strafakte)
Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 solle der Antragsteller vom anderweitig verfolgten ... bei insgesamt sechs weiteren Gelegenheiten wiederholt Marihuana gekauft und übernommen haben und zwar in nachstehenden Fällen:
2.1 Der anderweitig beschuldigte ... gebe an, dass der Antragsteller bei mindestens fünf Gelegenheiten von ihm Marihuana in der Größenordnung 10 bis 15 Gramm erworben habe.
Das Marihuana habe ... nach dessen Einlassung bei Herrn ... in ... als Marihuana-Bälle eingekauft. Bei den fünf Gelegenheiten habe ... die oben aufgeführten Mengen dann an PHM ... weiterveräußert.
Der Antragsteller habe nach Auskunft des ... pro Gramm 10,00 EUR bezahlt.
„Fundstellen in der Strafakte:
- Ziffer 3 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 242 der Strafakte;
- Bl. 103, 109, 141 (oben), 149 (unten), 150 (oben))
2.2 ... habe die weitere belastende Aussage getätigt, bei einer Gelegenheit einen Marihuana-Ball von 50 Gramm, welchen er bei Herrn ... in ... besorgt habe, mit dem Antragsteller geteilt zu haben. Die veräußerte Menge an den Antragsteller habe demnach 12,5 Gramm betragen.
(Fundstellen in der Strafakte:
- Ziffer 1 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 241 der Strafakte;
- Bl. 108, 140 (Mitte), 142 (oben))
Hinsichtlich der Maßnahmenzumessung sollte als mildernder Umstand berücksichtigt werden, dass der Erwerb von Marihuana hauptsächlich für den Eigenbedarf bestimmt gewesen sei und der Antragsteller auch bei der Veräußerung der Drogen nicht auf Gewinn angewiesen gewesen sei bzw. damit seinen eigenen Rauschgiftbedarf nicht habe finanzieren wollen. Dies ergebe sich unter anderem aus den Mengenangaben und den Zeugenaussagen des ...:
„Ich habe ihm was besorgt und er hat mir was besorgt. Aber wir haben kein Geld damit verdient, es war nicht gewinnbringend. Es war nicht so, dass er dadurch Geld machen wollte, er wollte mit Dealen nichts zu tun haben.“ (Bl. 5 der Strafakte).
„Er hat mir etwas verkauft, wenn ich nichts hatte und ich habe ihm etwas verkauft, wenn er nichts hatte. Er wollte aber nie damit Gewinn machen.“ (Bl. 139 der Strafakte).
Insgesamt sei auch aus den Anhörungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu schließen, dass der Antragsteller Dritte zu dem Konsum von Drogen nicht verführt habe. Er habe auch keine andere Person zum Konsum von Betäubungsmitteln veranlasst, die zum ersten Mal - und durch ihn - zum Erwerb oder zum Genuss von Drogen verleitet worden wären.
Zugunsten des Antragstellers sei darüber hinaus zu würdigen, dass es niemals zur konkreten Beeinträchtigung in der Dienstausübung gekommen sei (Bl. 41 des Disziplinarvorgangs - Persönlichkeitsbild durch den Dienstgruppenleiter). In den angeforderten Persönlichkeitsbildern vom 13. Januar 2015 (Bl. 13 f. Disziplinarvorgang) und 29. Mai 2015 (Bl. 38 f. Disziplinarvorgang) werde vielmehr ein sehr positives Bild des Antragstellers gezeichnet. Er werde insbesondere vom Leiter der zivilen Einsatzgruppe, EPHK ..., als sehr freundlicher, leistungsstarker und verlässlicher Beamter beschrieben, welcher qualitativ hochwertige Leistungen erbracht habe. Seine fachlichen Qualitäten und Sozialkompetenzen seien als überdurchschnittlich bezeichnet worden. Diese Einschätzung sei auch durch den Dienststellenleiter, POR ..., bestätigt worden.
Gesundheitliche Folgeschäden hätten aus polizeiärztlicher Sicht aufgrund des Konsums von Cannabis nicht festgestellt werden können (vgl. Bl. 30 des Disziplinarvorgangs). In den Gesundheitszeugnissen vom 14. April 2015 und 25. August 2015 sei als Ergebnis festgehalten worden, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller zwischenzeitlich keine illegalen Drogen mehr konsumiere. Dies lasse eine Einsicht des Antragstellers in sein rechtswidriges Verhalten erkennen.
Mit Schreiben vom
Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen. Er könne sich jederzeit, auch schon vor der Äußerung, eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.
Unter dem
Das dem Antragsteller zur Last gelegte Dienstvergehen wiege so schwer, dass es - vorbehaltlich noch zu prüfender eventueller persönlicher Milderungsgründe - voraussichtlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schreiben vom
Hinsichtlich des Erwerbs von Betäubungsmitteln von Herrn ... habe der Antragsteller weder während des Strafverfahrens noch zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Erinnerung an Zeitpunkt, Menge oder Preis gehabt. dies sei auch insoweit nachvollziehbar, da es sich nicht um besonders einprägsame Vorgänge gehandelt habe, die bereits damals lange Zeit zurückgelegen hätten.
Ausschließen könne er allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit, jemals eine Menge von 50 Gramm bei einer einzelnen Gelegenheit angenommen zu haben.
Insofern sei zum Strafbefehl der Hinweis angebracht, dass die Akzeptanz dieses Strafbefehls trotz der im Detail bestehenden Unrichtigkeit durch den Antragsteller im Wesentlichen auf drei Überlegungen beruht habe.
Zunächst sei dies der Umstand gewesen, dass zwar die konkreten dort vorgeworfenen Tathandlungen nicht mit seiner Erinnerung übereingestimmt hätten, der strafrechtliche Kern des vorgeworfenen Handels, der Erwerb von Betäubungsmitteln bei Herrn ... und die Weitergabe von Betäubungsmitteln an Herrn ... jedoch zutreffend gewesen sei. Dementsprechend habe der Antragsteller die Strafbarkeit seines Verhaltens im Zusammenhang mit Herrn ... gesehen.
Anhand der Strafakten sei auch ersichtlich, dass die Angaben des Herrn ... in Bezug auf eine Konkretisierung der Tatzeitpunkte nicht aussagekräftig seien. Da auch der Antragsteller an die bereits einige Jahre zurückliegenden Vorfälle keine konkrete Erinnerung mehr gehabt habe, sei absehbar gewesen, dass das Strafverfahren ohne eine öffentliche Hauptverhandlung nicht mit einer abschließenden Sachverhaltsaufklärung beendet werden könne.
Daher habe der Antragsteller vor den Alternativen gestanden, entweder einer Verfahrensbeendigung durch Strafbefehl zuzustimmen, bei der die Staatsanwaltschaft eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen gehalten habe oder sich trotz der geständigen Haltung einer Hauptverhandlung mit einer entsprechenden negativen Öffentlichkeitswirkung auszusetzen.
In Ansehung seines tatsächlich erfolgten Umgangs mit Betäubungsmitteln, seines Wunsches, mit diesem Abschnitt seines Lebens schnell und umfassend abzuschließen und der Zusage einer Strafe unterhalb der Schwelle, die zu einem Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis führe, habe der Antragsteller dem Strafbefehl zugestimmt.
Wie sich aus der Strafakte ergebe, habe die Staatsanwaltschaft auch davon abgesehen, die weitergehenden Behauptungen des Herrn ... zum Anlass für Ermittlungsmaßnahmen zu nehmen.
Dementsprechend könne auch an hiesiger Stelle zu den Vorwürfen aus der Fortsetzungsverfügung für den Antragsteller lediglich erklärt werden, dass er Betäubungsmittel von Herrn ... erworben und an Herrn ... abgegeben habe.
Allerdings sei nach diesseitiger Einschätzung auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen der disziplinären Ermittlungen hier eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung möglich sei. In diesem Zusammenhang sei auf den Umstand hinzuweisen, dass Herr ... parallel zu dem Antragsteller noch eine Reihe weiterer Personen in ähnlicher Weise belastet habe und die hieraus resultierenden Verfahren überwiegend ohne Schuldfeststellung geendet hätten.
Insbesondere das wenig überzeugende Aussageverhalten des Herrn ... im Rahmen der entsprechenden Gerichtsverhandlungen habe hierbei maßgeblichen Anteil.
Nach diesseitiger Einschätzung dürfte der Versuch, die Vorgänge aus den Jahren 2011/2012 im Disziplinarverfahren weiter aufzuklären, entbehrlich sein, da aufgrund der geständigen Haltung des Antragstellers die grundsätzliche Dienstpflichtverletzung ohnehin feststehe.
Für die disziplinarrechtliche Bewertung der Dienstpflichtverletzung dürfte es aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens nicht entscheidend sein, wie viele Einzelakte in welchem konkreten Umfang vorlägen. Aufgrund des Geständnisses stehe fest, dass der Antragsteller ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen habe, auch die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinäre Ahndung lägen vor.
Für die Maßnahmenzumessung könne es zwar von - wenn auch untergeordneter - Bedeutung sein, wie viele Kontakte mit welchen konkreten Erwerbs- und Abgabemengen stattgefunden hätten, allerdings könne der Antragsteller aufgrund des Zeitablaufs hierzu keine konkreten Angaben machen.
Ungleich bedeutsamer sei, dass es sich beim Betäubungsmittelumgang des Antragstellers zwar um ein offensichtlich korrekturbedürftiges Fehlverhalten handle, dieser jedoch nach den übereinstimmenden Feststellungen der Vorgesetzten, den Ergebnissen seiner Beurteilungen und seinem gesamten sonstigen innerdienstlichen Verhalten keine feststellbaren negativen Auswirkungen auf die Erfüllung seiner übrigen Dienstpflichten, insbesondere Quantität und Qualität seiner Arbeitsleistung gehabt habe.
Der Umstand, dass sich der Antragsteller unter dem Eindruck des hiesigen Verfahrens entschlossen habe, ein künftig drogenfreies Leben zu führen und dies auch konsequent umgesetzt habe, führe zu einer geringeren Notwendigkeit der erzieherischen Einwirkung. Auch die Tatsache, dass er die strafrechtliche Ahndung im Strafbefehlsverfahren akzeptiert und hierdurch nicht nur sein persönliches Ansehen, sondern auch das Ansehen des Berufsbeamtentums vor der Beschädigung im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung geschützt habe, zeige, dass er Verantwortung für sein Fehlverhalten übernehme und lasse die Schlussfolgerung zu, dass bereits durch die bisherigen Sanktionen eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt worden sei.
Auch die während des Verfahrens eingeholten Einschätzungen seiner Vorgesetzten zeigten, dass trotz der Belastung durch das Verfahren sein Diensteifer nicht nachgelassen habe und jedenfalls das persönliche Vertrauen seiner Vorgesetzten fortbestehe.
Vor diesem Hintergrund erscheine eine Disziplinarmaßnahme, die den Verwaltungsgerichten vorbehalten sei, nicht erforderlich, um auf den Antragsteller einzuwirken. Vielmehr stelle sich die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Bezüge als die angemessene und noch ausreichende Disziplinarmaßnahme dar.
Auf den Umstand, dass mit der Geldstrafe von insgesamt 6.000,00 EUR zuzüglich der Anwalt- und Verfahrenskosten eine erhebliche wirtschaftliche Einwirkung erfolgt sei, sei zudem hinzuweisen.
Mit weiterem Schriftsatz vom
Eine Würdigung der Aussage des Antragstellers wäre jedoch sowohl unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Aussagegegen-Aussage-Situation gehandelt habe, als auch aufgrund der aktenkundigen Tatsache, dass Herr ... seine Aussage getätigt habe, um Vorteile im gegen ihn geführten Strafverfahren zu erhalten, zwingend erforderlich.
Im Schreiben des Antragsgegners fehle indes jede Auseinandersetzung mit der Aussagemotivation des Herrn ... und der Glaubhaftigkeit von dessen Aussage. Dies sei umso bedauerlicher, da dessen widersprüchliche Aussagen in unterschiedlichen Vernehmungen ihm bereits von den ermittelnden Polizeibeamten vorgehalten worden seien.
Die Voraussetzung für eine vorläufige Dienstenthebung sei, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme verhängt werde. Diese Prognose könne ohne vorherige Würdigung der Aussage des einzigen Belastungszeugen nicht getroffen werden.
Zudem handle es sich vorliegend um ein außerdienstliches Dienstvergehen, welches aufgrund der Stellung des Antragstellers einen Dienstbezug aufweise. Zur disziplinären Gewichtigkeit im Verhältnis zu ausgeurteilten vergleichbaren Dienstvergehen werde auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
Diese Rechtsprechung, die zudem auf dem damaligen Leitbild des Berufsbeamtentums beruht habe, welches erheblich strengere Maßstäbe ansetze als dies der aktuellen gesetzlichen Regelung entspreche, lasse sich dahingehend zusammenfassen, dass der isolierte Verstoß des Beamten gegen das BtMG nicht ausreiche, um die Höchstmaßnahme zu begründen. Vielmehr sei eine umfassende Einzelfallbewertung vorzunehmen, insbesondere zu den Fragen, ob der Betäubungsmittelkonsum Auswirkungen auf den Dienstbetrieb bzw. Belange des Dienstherrn hatte - was hier nicht der Fall sei -, inwieweit das Dienstvergehen Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Grundhaltung des Beamten zulasse und ob Tatsachen die Annahme begründeten, dass infolge des Betäubungsmittelkonsums die Pflicht zur Gesunderhaltung verletzt worden sei.
Im Fall des Antragstellers seien diese drei potentiellen Erschwernisgründe zu verneinen.
Ebenso sei festzuhalten, dass unter Einbeziehung des Strafbefehls vom
Eine Erläuterung, weshalb der Antragsgegner davon ausgehe, der Antragsteller habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig und unwiederbringlich verloren, wäre vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Äußerungen von Vorgesetzten mit gegenteiliger Meinung zumindest angezeigt gewesen, zumal diese Feststellung auch getroffen worden sei, bevor die (fristgerechte) Äußerung des Antragstellers zu den Vorwürfen erfolgt sei.
Unter dem
Dem Antragsteller wurde unverändert der oben wiedergegebene Sachverhalt zur Last gelegt. Dieser stehe zur Überzeugung der Disziplinarbehörde aufgrund der straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen fest. Die festgestellten Tatsachen aus dem Strafbefehl könnten der Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zugrunde gelegt werden. Die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls seien zwar nicht bindend, ihnen könne jedoch eine erhebliche Indizwirkung zukommen. Es bestehe im vorliegenden Fall kein Anlass dazu, von den Feststellungen des Strafverfahrens im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuweichen.
Der Sachverhalt, welcher vom Strafbefehl umfasst werde, stehe somit zur Überzeugung der Disziplinarbehörde fest. Der darüber hinausgehende Sachverhalt stehe ebenfalls zur Überzeugung der Disziplinarbehörde fest. Hierbei seien nur die Gelegenheiten des Erwerbs und der Weitergabe von Marihuana aufgeführt worden, die eindeutig aus den Strafakten bzw. den Aussagen des Zeugen ... ersichtlich seien, jedoch vom Gericht nicht mit einbezogen worden seien. Diese Aussagen erschienen glaubwürdig, da sich der Zeuge damit selbst belastet habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem im Strafverfahren erstellten Haargutachten vom 12. Januar 2015, dass der Antragsteller die Cannabisprodukte konsumiert habe.
Ferner habe er den im Strafbefehl zur Last gelegten Sachverhalt uneingeschränkt zugegeben. Damit stehe fest, dass er im Zeitraum von Juni 2011 bis Ende 2013 insgesamt 13 Mal Marihuana zum Eigenkonsum erworben habe, ohne eine Erlaubnis dafür besessen zu haben. Weiterhin habe er mindestens bei sechs Gelegenheiten Marihuana an Herrn ... weitergegeben bzw. verkauft.
Der Erwerb und das Veräußern von Betäubungsmitteln stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten tiefgreifend erschüttere und geeignet sei, das Dienst- und Treueverhältnis dauerhaft zu zerrütten.
Zugunsten des Antragstellers spreche, dass es zu keiner öffentlichen Verhandlung gekommen sei, die eine weitere Ansehensschädigung mit sich gebracht hätte. Weiterhin seien die positiven Persönlichkeitsbilder vom 31. Januar 2015 und 29. Mai 2015 zu seinen Gunsten zu werten.
Erheblich zu seinen Lasten spreche jedoch, dass ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen vorliege, welches den Kernbereich der Dienstpflicht schwer erschüttere und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig belaste bzw. zerstöre. Auch die positiven Persönlichkeitsbilder würden daran nichts ändern.
In Absprache mit dem Polizeipräsidium M1. sei beabsichtigt, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte mit Schreiben vom
Es sei aber darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt im Disziplinarverfahren durch die Disziplinarbehörde auch bezüglich der entlastenden Umstände zu ermitteln sei. Soweit die Disziplinarbehörde ausführe, Herr ... habe Behauptungen über den Antragsteller geäußert, die protokolliert worden seien, könne dies weder die Beweiserhebung noch die Würdigung der Aussagen des Antragstellers durch die Disziplinarbehörde ersetzen. Die Disziplinarbehörde verkenne hier, dass mit der reinen Protokollierung einer Zeugenaussage im Strafverfahren keine Würdigung dieser Aussage verbunden sei.
Zudem werde übersehen, dass bereits zu Beginn der Vernehmung des Herrn ... (HS 3 der Strafakte) ausdrücklich festgehalten worden sei, dass es sich um eine Aussage gehandelt habe, bei der Herr ... angestrebt habe, von der Regelung des § 31 BtMG zu profitieren. Dementsprechend werde bei der Beweiswürdigung ausgeblendet, dass jedenfalls Herr ... davon ausgegangen sei, durch die Belastung des Antragstellers selbst Vorteile zu erlangen. Erkennbar sei auch der Anlass der ersten Vernehmung die Behauptung des Herrn ... gewesen (HS 4 der Strafakte, unten), er könne Angaben zu seinen Lieferanten im Kilogrammbereich machen.
Auch diese Aussage sei unwahr gewesen.
Die Disziplinarbehörde lasse bei der Beweiswürdigung zudem außer Acht, dass es sich bei Herrn ... um einen langjährigen Intensiv-Betäubungsmittelkonsumenten handle und aufgrund der Auswirkungen von Betäubungsmitteln auf das Erinnerungsvermögen im Rahmen der Beweiswürdigung auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden müsse, dass die Behauptungen des Herrn ... auf einer Fehlerinnerung beruhten, beispielsweise indem er Betäubungsmittelgeschäfte mit Dritten versehentlich dem Antragsteller zugeordnet habe.
Herr ... widerspreche in seiner zweiten Vernehmung (HS 136 f. der Strafakte) mehrfach seinen Angaben aus der ersten Vernehmung, was ihm dort auch durch den Ermittlungsbeamten vorgehalten werde.
Auch gehe die Disziplinarbehörde von einem unzutreffenden Beweismaßstab aus. Wie die Strafsenate des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 18.6.19972 StR 140/97) betonten, sei in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage stehe und die Entscheidung allein davon abhänge, welchen Angaben das Gericht folgt, im besonderen Maße eine Gesamtwürdigung aller Indizien geboten. Der Tatrichter dürfe sich daher bei der Beurteilung der Gesamtwürdigung der Angaben des Tatopfers nicht auf eine gesonderte Prüfung der Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprächen, beschränken.
Selbst bei einer derartigen Beschränkung wäre eine Würdigung der nachfolgenden Punkte zwingend geboten:
- fehlende Aussagekonstanz zu den angeblichen Taten des Antragstellers
- kognitive Beeinträchtigungen durch intensiven BTM-Konsum,
- ausdrückliche Erwartungshaltung bezüglich § 31 BtMG unter Berücksichtigung der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe,
- keine Benennung von überprüfbaren Anknüpfungstatsachen durch Herrn ...,
- der Umstand, dass die Verfahren gegen die anderen durch Herrn ... belasteten Menschen nicht zu Verurteilungen geführt hätten, weil die Aussagen des Herrn ... durchgängig nicht für glaubhaft erachtet worden seien.
Soweit die Disziplinarbehörde ausführe, vom Strafbefehl gegen den Antragsteller gehe eine Indizwirkung aus, sei darauf hinzuweisen, dass die durch die die Disziplinarbehörde angeführte Kommentarstelle ausdrücklich die gefestigte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: 16a D 10.189) benenne, nach der diese Indizwirkung jedenfalls dann entfalle, wenn der Beamte - wie im Schriftsatz vom 7. Januar 2016 geschehen - den vorgeworfenen Sachverhalt substantiiert bestreite.
Bei der Maßnahmenzumessung falle auf, dass wohl aus Sicht der Disziplinarbehörde allein die angenommene Schwere des Dienstvergehens für die Höchstmaßnahme spreche.
In Anbetracht der weitaus milderen Bewertung des Umgangs mit Betäubungsmitteln durch das Bundesverwaltungsgericht und insbesondere der hier völlig fehlenden Negativwirkung auf die Dienstverrichtung des Antragstellers wäre es angezeigt, die konkreten Gesichtspunkte, die nach Auffassung der Disziplinarbehörde die besondere Schwere des Dienstvergehens begründeten, im Lichte der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darzustellen.
Mit Schreiben vom
Beweggrund für die Anregung des Polizeipräsidiums M1., den Beamten nur zurückzustufen, seien vor allem die außerordentlich positiven Persönlichkeitsbilder des unmittelbaren Vorgesetzten und des Dienststellenleiters und die Feststellung des Polizeiarztes in den Gesundheitszeugnissen vom 7. April 2015 und vom 25. August 2015, dass der Antragsteller nicht mehr konsumiere, gewesen. Darüber hinaus sei auch berücksichtigt worden, dass Erwerb und Veräußerung nur im engen Freundeskreis stattgefunden habe, das heißt Außenstehende nicht zum Konsum von Drogen verführt worden seien.
Im Ergebnis erschienen sowohl Zurückstufung als auch Entlassung denkbar, weshalb die Vorgehensweise der Disziplinarbehörde akzeptiert werde.
Mit streitgegenständlicher Verfügung des Polizeipräsidiums M.
In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, sei darauf gerichtet, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verhängung der Höchstmaßnahme bestehe. Die Prognose erforderte im Zeitpunkt der Anordnung keinen vollständigen Beweis der tatsächlichen Umstände. Notwendig sei jedoch ein hinreichender Verdacht, dass der Beamte das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen hat. Hinreichender Tatverdacht sei in Anlehnung an § 203 StPO zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich sei. Ausreichend sei, wenn nach summarischer Prüfung die Verhängung der Höchstmaßnahme wahrscheinlicher sei als die Verhängung einer darunter liegenden Disziplinarmaßnahme. Bei dem Wahrscheinlichkeitsurteil sei für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen stünden der Eröffnung nicht entgegen, wenn in der Hauptverhandlung durch die Bewertung widersprechender Zeugenaussagen, einzuholender Sachverständigengutachten und die Einlassung des Beamten eine Klärung zu erwarten sei, die wahrscheinlich zu einer die Verurteilung tragenden Grundlage führen wird.
Der hinreichende Tatverdacht für den dem Antragsteller vorgeworfenen Sachverhalt ergebe sich aus den Ergebnissen der strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Im vorliegenden Fall bestünde kein Anlass dazu, von den Feststellungen des Strafverfahrens im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuweichen. Selbst wenn angenommen würde, dass der Zeuge ... ein Interesse gehabt hätte, den Antragsteller durch seine Aussagen zu belasten und sich selbst zu entlasten, würde dies die eigene Schuld des Antragstellers nicht schmälern. Auch ändere es nichts an der Tatsache, dass er sich durch den Konsum, die Weitergabe und den Besitz von Betäubungsmitteln selbst strafbar gemacht und so gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen habe. Darüber hinaus sei es für die vorliegende Maßnahme nicht entscheidend, in wie vielen einzelnen Fällen der Antragsteller Betäubungsmittel bezogen und konsumiert habe. Aus Sicht der Disziplinarbehörde sei hierdurch das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr vorhanden.
Die dargestellten Sachverhalte seien äußerst schwerwiegend zu werten und besäßen insgesamt erhebliches disziplinäres Gewicht. Der Antragsteller habe im Bereich leicht einsehbarer Kernpflichten versagt, wodurch sein Verhalten nicht nur eine deutliche charakterliche Fehlhaltung offenbart, sondern auch das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausübung seines Amtes in unheilbarer Weise zerstört habe. Aufgrund dieser Tat sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Fähigkeit des Antragstellers zu jederzeit pflichtbewusster und zuverlässiger Dienstausübung erschüttert worden. Die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis sei demnach wahrscheinlicher als die Verhängung einer darunter liegenden Maßnahme.
Daneben würde das Verbleiben im Dienst auch den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Durch die vorgeworfenen Handlungen sei der Betriebsfrieden erheblich gestört. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten, der durch zahlreiche Verhaltensweisen seine Unzuverlässigkeit unter Beweis gestellt habe, könne der Öffentlichkeit und den anderen Beamten im Polizeidienst und Kollegen nicht vermittelt werden. Auch würde dies eine nicht zu bewältigende engmaschige Dienstaufsicht und Kontrolle voraussetzen, die auf Kosten der Erfüllung notwendiger Dienstaufgaben ginge.
Art. 39 Abs. 1 BayDG stelle es in das Ermessen der Disziplinarbehörde, ob sie unter den gegebenen Voraussetzungen den Beamten des Dienstes enthebe. Bei der Ausübung des Ermessens habe die Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Antragstellers, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen seien. Komme im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich, d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigten es die zu befürchtenden Störungen der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Dienstenthebung anzuordnen und auf diesem Weg den Zeitpunkt der Unterbindung der Dienstausübung gleichsam vorzuverlegen. Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden könne, sei dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten.
Zugunsten des Antragstellers sei im Rahmen der Ermessensentscheidung von Bedeutung, dass die vorläufige Dienstenthebung ihn vorübergehend an der Ausübung des Amtes hindere. Auf Seiten des Dienstherrn sei zu berücksichtigen, inwieweit bei einem weiteren Einsatz eine Störung der dienstlichen Interessen eine Schädigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes befürchtet werden müsse, die nicht hingenommen werden könne.
Die vom Antragsteller begangene Tat lasse ihn als ungeeignet erscheinen, seine Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens fortzusetzen. Es bestehe ein dienstliches Interesse und ein Bedürfnis der Allgemeinheit nach einem geordneten, sauberen und möglichst reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs, nach einer menschlich einwandfreien, das Vertrauen der Allgemeinheit rechtfertigenden Haltung des Beamten, nach einer am Gemeinwohl ausgerichteten Amtsausübung sowie nach Meidung jeglicher Ansehensschädigung der Behörde und der Beamtenschaft (BayVGH, Urteil vom 7.12.1981 - 16 C 81 A.1979). Vorliegend ergebe sich aus der Prognose der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, dass dem Antragsteller bereits jetzt von Seiten des Dienstherrn nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden könne, das für eine weitere Zusammenarbeit erforderlich sei (wird nachfolgend näher ausgeführt).
Das Interesse des Antragstellers an einer weiteren Dienstverrichtung müsse deshalb gegenüber diesen gewichtigen öffentlichen Interessen zurückstehen.
Der Anordnung der Einbehaltung von Bezügen beruhe auf Art. 39 Abs. 2 BayDG. Die Maßnahme trage dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller nach der Dienstenthebung keine Gegenleistung mehr erbringe.
Dem Grundsatz, dass die Alimentation nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe reduziert werden dürfe, werde beachtet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angegebenen monatlichen Belastungen bestehe nach Einbehaltung der Bezüge ein hinreichender Abstand zum allgemeinen Regelsatz der Sozialhilfe. Ein hinreichender Abstand wäre schon bei einem für die allgemeine Lebensführung verbleibenden Betrag von 837,20 EUR (115% des Regelsatzes) zu bejahen. Diesen Betrag übersteige das zur Verfügung stehende Einkommen um 667,18 EUR.
Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Mai 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, beantragen,
die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen.
Zur Begründung wurde der bisherige Sachvortrag im Disziplinarverfahren wiederholt und vertieft. Hinsichtlich der geltend gemachten überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme beschränke sich der Antragsgegner auf abstrakte Rechtsausführungen, ohne diese auf den konkreten Fall anzuwenden. Soweit der Antragsgegner sich auf den Strafbefehl stütze und diesem faktisch eine Bindungswirkung zuspreche, stehe diese Handhabung im Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: 16a D 10.189, Rn. 55). In dem angeführten Verfahren sei der Antragsgegner durch die hiesige Disziplinarbehörde vertreten worden.
Eine Indizwirkung eines Strafbefehls könne nicht angenommen werden, wenn der Beamte den Inhalten des Strafbefehls substantiiert widerspricht und nachvollziehbar darlegt, weshalb er einen unzutreffenden Strafbefehl akzeptiert habe. Hierzu habe der Antragsteller durchgängig erklärt, er habe den Strafbefehl akzeptiert, da er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert und im Rahmen des gemeinsamen Konsums auch (unentgeltlich) an den Zeugen ... abgegeben habe. Vor diesem Hintergrund habe er einen Strafbefehl über 90 Tagessätze akzeptiert, was Gegenstand an der aktenkundigen Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewesen sei.
Der Antragsteller habe mit dieser Verfahrenshandhabung die Schädigung des Ansehens seines Dienstherrn und seines Berufsstandes auf ein Minimum reduzieren und die Belastung durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden wollen.
Aus welchen Überlegungen heraus der Antragsgegner trotz dieser Erläuterungen davon ausgehe, dass die Vorwürfe im Strafbefehl inhaltlich zutreffend seien, ergebe sich aus der Verfügung nicht.
Soweit der Antragsgegner zusätzlich ausführe, der Zeuge ... hätte ein Interesse daran, den Antragsteller mit seiner Aussage zu belasten und sich selbst zu entlasten, scheine dies auf einem Missverständnis der Regelung des § 31 BtMG zu beruhen. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, für Betäubungsmittelstraftäter die eigene Strafe zu verringern indem andere Personen belastet würden. Mit dieser Regelung sei daher zwangsläufig die Gefahr einer Falschbeschuldigung verbunden.
Demgegenüber schließe der Antragsgegner in seiner Verfügung diese Möglichkeit scheinbar aus.
In der Strafakte sei die konkrete Gefahr, dass der Zeuge ... falsche Beschuldigungen gemacht habe, bereits im Vermerk vom 24. November 2014 dokumentiert worden, da der Zeuge zunächst behauptet habe, der Antragsteller sei ein Betäubungsmittellieferant im Kilogrammbereich. Dies sei inhaltlich unzutreffend, allerdings aus Sicht eines Intensivkonsumenten „harter“ Betäubungsmitteln mit einschlägigen mehrfachen Vorstrafen, wie dem Zeugen ..., der sich in Untersuchungshaft befunden habe, verfahrenstaktisch nachvollziehbar, da die Regelung gedanklich voraussetze, dass nur derjenige davon profitieren solle, der gravierendere Straftaten als seine eigene offenlege.
Eine Würdigung des Aussageverhaltens des Zeugen ... sei trotz der aktenkundigen Falschbeschuldigungen und der widersprüchlichen Aussagen in unterschiedlichen Vernehmungen nicht erfolgt. Es fehle deshalb an einer hinreichenden Tatsachenfeststellung.
Das Bundesverwaltungsgericht messe der Frage zentrale Bedeutung bei, ob der außerdienstliche Betäubungsmittelkonsum Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt habe und ob sich aus dem konkreten Dienstvergehen Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Grundhaltung ziehen ließen.
Im Falle des Antragstellers habe es keine negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gegeben.
Für die Schwere eines Dienstvergehens könne die strafrechtliche Abarbeitung als Anhaltspunkt herangezogen werden. Auch dieser Aspekt lasse die Höchstmaßnahme nicht wahrscheinlich erscheinen, da eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen unterhalb der Eintragungsgrenze liege und dementsprechend weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht eine strafrechtliche Gewichtigkeit gesehen habe, die eine Strafe oberhalb dieser Grenze ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich gemacht hätte.
Selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgehen würde, dass bei einem wiederholten außerdienstlichen Cannabiskonsum ohne Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und ohne feststellbare negative gesundheitliche Auswirkungen auf den Antragsteller die Verhängung der Höchstmaßnahme in Betracht komme, so wäre jedenfalls in der Person des Antragstellers eine Vielzahl von positiven Aspekten in die Gesamtabwägung einzustellen, die in ihrer Gewichtigkeit insgesamt jedenfalls einem „klassischen“ Milderungsgrund gleichkämen.
Dies seien die durchgängig positiven Einschätzungen der Vorgesetzten des Antragstellers. Hierzu gehöre auch die durchgängig überdurchschnittlichen Beurteilungen, die den Antragsteller nach Auffassung seiner Vorgesetzten auch für den Aufstieg in die 3. QE als geeignet erschienen ließen.
Hinzu komme die konsequente und glaubhafte Abkehr vom Betäubungsmittelumgang, bei dem durch Vorgesetzte und polizeiärztlichem Dienst keine Rückfallgefahr gesehen werde. Des Weiteren sei der besonnene Umgang des Antragstellers im Strafverfahren zu berücksichtigen, mit dem er auch Sorge getragen habe, dass sein Verhalten negative Wirkungen auf das Ansehen des Dienstherrn, den Polizeiberuf und des Berufsbeamtentums habe.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach
den Antrag abzulehnen.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers sei vorliegend eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu besorgen, so dass die vorläufige Dienstenthebung auf Grundlage des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG rechtmäßig sei.
Für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sei das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, in diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und damit Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwenden. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstoße, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachte insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbare eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sei deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen (VGH BW, U.v. 25.2.2010 - DL 16 S 2597/09, juris Rn. 34). Die fortgesetzte Dienstverrichtung eines Polizeivollzugsbeamten, der rechtskräftig des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs sowie der vorsätzlich unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln in mehreren Fällen schuldig gesprochen worden sei, sei daher dem Dienstherrn sowie der Kollegenschaft nicht zumutbar. Aufgrund des Schuldspruchs liege ein erheblicher Vertrauensverlust vor. Erschwerend sei hierbei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zum fraglichen Zeitpunkt in der ZEG eingesetzt gewesen sei und damit seine dienstliche Tätigkeit einen stärkeren Bezug zum Milieu aufgewiesen habe, als dies vergleichsweise bei einem Wach- und Streifenbeamten der Fall gewesen wäre. Bei einem rechtskräftig festgestellten unerlaubten Erwerbs sowie einer unerlaubten Veräußerung bzw. Abgabe von Betäubungsmitteln in mehreren Fällen trete daher gegenüber dem Antragsteller ein erheblicher Vertrauensverlust ein, der geeignet sei, den Dienstbetrieb erheblich zu stören. Da der Antragsteller nach den gutachterlichen Feststellungen nachweislich zumindest im Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2014 noch regelmäßig bzw. häufig Cannabisprodukte konsumiert habe, könne entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht angenommen werden, dass die Sachverhalte aus den Jahren 2011/2012 aktuell nicht mehr zu einer Störung des Dienstbetriebes führen könnten. Denn der Konsum sei jedenfalls über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt worden. Unter diesen Tatsachen leidet die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers erheblich, so dass der Dienstbetrieb bei einem Verbleiben im Dienst wesentlich beeinträchtigt würde. Auch eine gute Arbeitsleistung, wie sie durch die über den Antragsteller erstellten Persönlichkeitsbilder bescheinigt worden sei, sei nicht geeignet, das verlorene Vertrauen wieder herzustellen. Da der Schwerpunkt des Vertrauensverlustes nicht in dem (straffreien) Konsum von Cannabis zu sehen sei, sondern in den (rechtskräftig mittels Strafbefehls festgestellten) Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, sei auch der Zeitpunkt der vorläufigen Dienstenthebung, nämlich nach Rechtskraft des Strafbefehls, nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der voraussichtlichen Verhängung der Höchstmaßnahme sei auszuführen, es sei zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des BayVGH der Sachverhalt eines Strafbefehls dann nicht uneingeschränkt zugrunde gelegt werden könne, wenn der Beamte im weiteren Verfahren die Handlung abstreiten und eine entsprechende Beweisaufnahme beantrage, folglich ein substantiiertes Bestreiten vorliege. Jedoch lasse der Antragsteller vorliegend lediglich pauschal vortragen, dass der Strafbefehl nur akzeptiert worden sei, da er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert und im Rahmen des gemeinsamen Konsums auch (unentgeltlich) an den Zeugen ... abgegeben habe. Mit der Annahme des Strafbefehls habe der Antragsteller die Schädigung des Ansehens seines Dienstherrn und seines Berufsstandes auf ein Minimum reduzieren und die Belastung durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden wollen. Beweisangebote trage der Antragsteller hierzu nicht vor, so dass ein substantiiertes Bestreiten nicht vorliege. Daneben verkenne der Antragsteller, dass auch eine unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln durch das Betäubungsmittelgesetz unter Strafe gestellt werde und im Unrechtsgehalt nur geringfügig von der Veräußerung von Betäubungsmitteln abweiche, da es vorrangiges Ziel des Betäubungsmittelgesetzes sei, den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Betäubungsmittelkonsums vorzubeugen und damit Gefahren von Einzelnen sowie der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Polizeibeamter, der diesen Zielen zuwider handle, zeige eine grob sozialschädliche Haltung, unabhängig davon, ob eine (entgeltliche) Veräußerung oder eine (unentgeltliche) Abgabe der Betäubungsmittel erfolgt sei.
Auch sei die Regelung des § 31 BtMG nicht verkannt worden. Der Antragsteller habe selbst eingeräumt, dass er Cannabis konsumiert sowie abgegeben habe, was der vorläufigen Dienstenthebung zugrunde gelegt worden sei. Aufgrund dessen bestehe keine Gefahr, dass die vorläufige Dienstenthebung auf einer etwaigen Falschbeschuldigung des Zeugen ... gründe, vielmehr sei diese auf Grundlage der vom Antragsteller getätigten Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2016 verfügt worden. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Einlassungen selbst angegeben, von Herrn ... Mariuhana erworben sowie im Rahmen des gemeinsamen Konsums an diesen abgegeben zu haben. Lediglich im Hinblick auf Zeitpunkt, Menge und Preis habe der Antragsteller keine konkreten Erinnerungen mehr.
Folglich stehe nach den Angaben des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung zumindest fest, dass dieser - wiederholt - von Herrn ... Cannabis erworben habe und an diesen auch abgegeben habe. Aufgrund der vom Antragsteller zur Last gelegten Ankäufe sowie Weitergaben bestünden begründete Zweifel an der weiteren Tragbarkeit des Antragstellers für den Dienstherrn, da die ihm zur Last gelegten Handlungen geeignet seien, das Vertrauensverhältnis endgültig zu erschüttern; insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass dem Antragsteller als Polizeivollzugsbeamten die Bekämpfung und Unterbindung der schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums sowie die Abwehr von Gefahren für die einzelnen und die Allgemeinheit als gesetzliche Aufgabe obliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Gemäß Art. 43 Abs. 2 BayDG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer über den vorliegenden Antrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG; die Beamtenbeisitzer (Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Art. 44 ff. BayDG) wirken nicht mit, weil es sich vorliegend um einen Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung handelt. Art. 61 Abs. 3 BayDG ist zu entnehmen, dass Entscheidungen über Anträge nach Art. 61 Abs. 1 BayDG durch Beschluss ergehen (vgl. Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 107 VwGO). Das grundsätzliche Erfordernis einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach Art. 58 Abs. 1 BayDG gilt nur für das in Art. 50 bis 59 BayDG geregelte Klageverfahren (vgl. die Überschrift zum Unterabschnitt 1 vor Art. 50 BayDG), nicht jedoch für die „besonderen Verfahren“ des Unterabschnitts 2 (Art. 60, 61 BayDG; vgl. insoweit Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 101 Abs. 3 VwGO; BayVGH, B.v. 6.11.2007 - 16 a CS 07.2007, Rn. 17, VG Ansbach, B.v. 13.11.2007 - AN 13b DS 07.02249 und v. 15.12.2006 - AN 6b DS 06.03774, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Kommentar Stand: August 2015, Rn. 7 zu Art. 61 BayDG).
Der Antrag, die mit Bescheid des Polizeipräsidiums M.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (Art. 61 Abs. 2 BayDG).
Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Der Beamte kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706, juris Rn. 18; B.v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569, juris Rn. 36 ff, B.v. 11.4.2012 - 16b DC 11.985, juris Rn. 24, B.v. 3.11.2010 - 16a DS 10.1010, juris Rn. 6, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, a. a. O., Rn. 6 zu Art. 61 BayDG).
Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a. a. O., B.v. 20.7.2012, a. a. O., B.v. 11.4.2012 a. a. O.).
Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a. a. O. Rn. 18, B.v. 20.7.2012, a. a. O. Rn. 38, B.v. 11.4.2012 a. a. O. Rn. 25, B.v. 16.12.2011 - 16b DS 11.1892 m. w. N., juris Rn. 36). Da im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a. a. O. Rn. 18, B.v. 11.4.2012 a.a.O Rn. 25, B.v. 16.12.2011 a.a.O Rn. 36.).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Dies gilt auch, soweit diese auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützt wird.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung des Polizeipräsidiums M. als zuständige Disziplinarbehörde (§ 2 Nr. 1 ZustV-BayDG)
Es bestehen jedoch in materieller Hinsicht ernstlichen Zweifel an der verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Denn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG nicht überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird. Vielmehr ist es allenfalls ebenso wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller nur eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu verhängen ist.
Auszugehen ist hierbei von folgenden Erwägungen:
Gegen den Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts N.
Der Antragsteller hat im Disziplinarverfahren mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
Der Antragsgegner geht bei summarischer Prüfung deshalb auch ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Antragsteller schuldhaft ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen hat, das disziplinarrechtlich zu ahnden ist (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 29.7.2015 - 28 K 148/13.WI.D., juris). Dies wird selbst vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers sieht jedoch als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge als ausreichend und angemessen an (Schriftsatz vom 7.1.2016).
Beamte und Beamtinnen sind nur dann aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG)
Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt nach ständiger Rechtsprechung in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01, NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 25/14, juris Rn. 16; U.v.
Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Amt im konkretfunktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht - auch für Polizeibeamte - hieran nicht mehr fest
Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt. Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, B.v.
Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13).
Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.
Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, U.v. 8.5.2001 - 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212; ähnlich bereits
Der unerlaubte Erwerb und die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 25/14,
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 29.10.2013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind (BVerfG, B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).
Wie bereits ausgeführt ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U.v. 23.1.1973 - 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64
Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmenbemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13,
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die - wie bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind (vgl. VGH BW, U.v. 25.02.2010 - DL 16 S 2597/09, juris Rn. 34; VG Wiesbaden, U.v. 4.7.2012 - 28 L 800/11.W1.D, juris Rn. 11), bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13,
Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den „Gleichklang zum Strafrecht“ auch BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146.11, NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und
Des Weiteren sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 20).
Hiervon ausgehend ist eine Verhängung der disziplinarrechtlich zulässigen Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen bei Straftaten von Polizeibeamten gegen die genannte Bestimmung reicht deshalb ohne weiteres bis zur Entfernung aus dem Dienst.
Denn für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist neben dem bezeichneten Strafrahmen auch das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung (VGH BW, U.v. 25.2.2010 - DL 16 S 2597/09, juris Rn. 34). Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen.
Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich ist jedoch - wie bereits ausgeführt - das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (BVerwG, U.v. 14.12.2000 - 1 D 40.99, juris unter Verweis auf die
Im Falle des Antragstellers wurde gegen diesen wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in zwei Fällen gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage I zum BtMG; § 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB mit Strafbefehl vom 28. Mai 2015 lediglich eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 70,00 EUR festgesetzt.
Das geahndete strafrechtliche Unrecht bewegt sich somit im unteren Bereich. Der Antragsteller hat auch lediglich von einer Person für den Eigengebrauch Marihuana bezogen und an diese abgegeben. Der Antragsteller ist nicht als Dealer aufgetreten und hatte auch nicht mit „harten Drogen“ wie Heroin zu tun. Insgesamt ist aus den Anhörungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu schließen, dass der Antragsteller Dritte nicht zu dem Konsum von Drogen verführt hat. Er hat auch keine andere Person zum Konsum von Betäubungsmitteln veranlasst, die zum ersten Mal - und durch ihn - zum Erwerb oder zum Genuss von Drogen verleitet worden wären.
Unter Zugrundelegung des Sachverhalts, auf den der Strafbefehl gestützt wurde, erscheint die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Eine solche wurde beispielweise gegen einen Polizeibeamten ausgesprochen, der wegen unerlaubten Handeltreibens und Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden war (VG Wiesbaden, U.v. 29.7.2015 - 28 K 148/13.WI.D bei einschlägiger disziplinarrechtlicher Vorbelastung des Beamten). Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgte auch in Fällen, soweit es sich um den Konsum „harter“ Drogen (VG Berlin, U.v. 22.11.2011 - 85 K 11.10 OB; OVG Berlin, B.v. 16.4.1992 - 4 S 11.92, juris) handelte und/oder der Beamte eine beachtliche Drogenkarriere zurückgelegt hatte, der Beamte etwa in die Beschaffungskriminalität abgeglitten oder sich als Dealer betätigt hatte (BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 2 WD 4.99; OVG Rheinl.-Pfalz,
Eine Vergleichbarkeit mit den bezeichneten Fallgestaltungen ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.
Soweit sich der disziplinarrechtlich erhobene Vorwurf auf den unter Ziffer II. 3. der Verfügung vom 3. Mai 2016
Der unter Ziffer II. 3. der Verfügung vom 3. Mai 2016
Zwar genügt im Verfahren nach Art. 61 BayDG hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens grundsätzlich die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a. a. O. Rn. 18, B.v. 20.7.2012, a. a. O. Rn. 38, B.v. 11.4.2012 a. a. O. Rn. 25, B.v. 16.12.2011 - 16b DS 11.1892 m. w. N., juris Rn. 36).
Diese Einschränkung kann nach Auffassung der Kammer jedoch nicht mehr gelten, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach Art. 61 BayDG die Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren bereits abgeschlossen sind (vgl. Art. 32 BayDG, hier: Verfügung vom 14.3.2016). Denn nach Abschluss der Ermittlungen muss die Disziplinarbehörde entscheiden, welche Abschlussentscheidung nach Art. 33 ff. BayDG zu treffen ist. Wie der Regelung des Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 BayDG zu entnehmen ist, kann eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen erwiesen ist. Dieser Nachweis ist für den gesamten Sachverhalt zu führen, soweit auf diesen der Vorwurf eines Dienstvergehens gestützt und die angemessene Disziplinarmaßnahme festgelegt wird.
Wie sich den Formulierungen in der Verfügung über den Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen vom
Unabhängig hiervon wäre im Hinblick auf die vom Antragsteller und seinem Bevollmächtigten insoweit erhobenen Einwendungen eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen ... und ggf. sogar eine weitere Beweiserhebung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDG geboten gewesen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verschaffen und abzuklären, ob der unter Ziffer II. 3. der Verfügung vom 3. Mai 2016 dargestellten Sachverhalt tatsächlich zutrifft und es nicht nur um unzutreffende Anschuldigungen gegen den Antragsteller handelt (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2010 - 16a D 10.189, Rn. 55). Denn belastende Umstände dürfen bei der Entscheidungsfindung nur berücksichtigt werden, wenn an ihrem Vorliegen keine vernünftige Zweifel bestehen (vgl. BeckOK Beamtenrecht Bund/Thomsen, BBG § 77 Rn. 32.1).
In diesem Zusammenhang wäre in Bezug auf den unter Ziffer II. 3. der Verfügung vom 3. Mai 2016
Selbst wenn der Nachweis für den unter Ziffer II. 3. der Verfügung vom 3. Mai 2016
Weiter ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass nach Angaben des Polizeipräsidiums M1. sich das Dienstvergehen nicht nachteilig auf den Dienstbetrieb ausgewirkt hat. Das Polizeipräsidium M1. als vorgesetzte Dienstbehörde sieht in Anbetracht der für den Antragsteller sprechenden Umstände (u. a. positive Persönlichkeitsbilder; Angaben in den Gesundheitszeugnissen) eine Disziplinarmaßnahme in Form der Zurückstufung nach Art. 10 BayDG auch nach wie vor als denkbar an (Schreiben vom 19.4.2016), geht also davon aus, dass das Vertrauen in den Antragsteller noch nicht endgültig zerstört ist.
Zusammenfassend ist es deshalb zumindest als offen anzusehen, ob im Rahmen einer Disziplinarklage auf eine Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen wäre.
Die vorläufige Dienstenthebung kann auch nicht auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützt werden. Voraussetzung wäre, dass durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG).
Der Dienstbetrieb wird durch das Verbleiben eines Beamten im Dienst dann wesentlich beeinträchtigt, wenn durch dessen Anwesenheit der Betriebsfrieden so stark gestört wird, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete oder der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwert, wobei es auch denkbar ist, dass Druck auf andere Bedienstete der Beschäftigungsdienststelle ausgeübt wird (BayVGH, B.v. 3.11.2010 - 16a DS 10.1010, juris). Es muss mithin zu befürchten sein, dass sich die dienstliche Tätigkeit des Beamten negativ auf den Dienstbetrieb auswirken würde. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn mit einer Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens zu rechnen wäre (Zängl, a. a. O., Rn. 21 zu Art. 39 BayDG). Zu besorgen ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vor allem dann, wenn aufgrund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706, juris Rn. 87; OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2013 - 19 ZD 4/13, juris).
Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen:
Ausweislich der durchgängig positiven Persönlichkeitsbilder über den Antragsteller vom
Unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Polizeipräsidiums M1. vom 9. November 2015 ist nicht ersichtlich, dass sich eine weitere Dienstausübung des Antragstellers negativ auf den Dienstbetrieb auswirken würde, mit der Folge, dass eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet wäre und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden könnte (BayVGH, B.v. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2013 - 19 ZD 4/13, juris).
Der Antragsgegner kann sich bei seiner gegenteiligen Bewertung in der Verfügung vom 3. Mai 2016
Der Antragsgegner beruft sich insoweit nämlich auf Umstände (Konsum von Cannabis-Produkten im Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2014), die dem Antragsteller im Disziplinarverfahren nicht zur Last gelegt werden und deshalb nicht zu seinen Ungunsten herangezogen werden können.
Vielmehr ergibt sich aus dem Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom
Aus ärztlicher Sicht wurde daher eine Dienstausübung im Polizeidienst wieder ohne Einschränkungen als möglich angesehen, also auch eine Verwendung mit Dienstwaffe und das Führen von Dienst-Kfz.
Die Dienstausübung des Antragstellers ist nach dem oben Dargestellten bisher auch ohne Beanstandungen erfolgt.
Dem Antrag war demnach in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kosten trägt gemäß Art. 72 Bs. 4 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- 1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder - 2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- 1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder - 2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.