Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Zurückstufung des Beklagten (Art. 10 BayDG).
Dem Beklagten wird in der Disziplinarklage zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen Juni 2011 bis Ende 2012 von Herrn … Marihuana erworben, bzw. an diesen abgegeben zu haben. Darüber hinaus ergebe sich aus dem im Strafverfahren erstellten Haargutachten vom 12. Januar 2015 und dem Gesundheitszeugnis vom 4. Juli 2015, dass der Beklagte regelmäßig bzw. häufig Cannabisprodukte konsumiert habe.
I.
Der am …1983 in … geborene Beklagte steht als Polizeihauptmeister im Dienste des Klägers.
Nach Erwerb des mittleren Schulabschlusses trat der Beklagte am … 2002 in den Dienst der Bayerischen Polizei ein. Sein dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:
2002: Ernennung zum Polizeiwachtmeisteranwärter unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
2003: Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
2004: Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote 3,25; Platz 272 von 450 erfolgreichen Prüfungsteilnehmern.
2004: Ernennung zum Polizeimeister
2007: Ernennung zum Polizeiobermeister
2009: Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
2013: Ernennung zum Polizeihauptmeister
Der Beklagte war seit dem 1. Juni 2011 bis zum Ausspruch der vorläufigen Dienstenthebung vom 3. Mai 2016, zugestellt am 9. Mai 2016, bei der Polizeiinspektion …tätig. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juni 2016 - AN 13b DS 16.00859 wurde die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Seither ist der Beklagte wieder bei der … als Inspektionsbeamter beschäftigt.
In der letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2014 erhielt der Beklagte das Gesamtprädikat von 10 Punkten zugesprochen. Der Beklagte ist geschieden und hat keine Kinder. Er bezieht Dienstbezüge aus der BesGr. A 9.
Der Beklagte ist mit Ausnahme des ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegten Sachverhalts bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
Im November 2014 wurde gegen den Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 29 BtMG (vorsätzlicher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln und vorsätzliche unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln) eingeleitet.
Ausweislich eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 12. Januar 2015 wurde nach Untersuchung einer am 10. Dezember 2014 beim Beklagten entnommenen Haarprobe festgestellt, dass der im wurzelnahen Haarsegment festgestellte Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 1,1 ng/mg sowie die Cannabisinhaltsstoffe Cannabidiol und Cannabinol in Konzentrationen von 0,08 ng/mg und 0,07 ng/mg unter der Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von einem Zentimeter pro Monat einem regelmäßigen bzw. häufigen Konsum von Cannabisprodukten während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa 12 Monaten vor der Haarabnahme korrelieren würde. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Aufnahme von Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, Kokain oder von Opiaten ergeben.
Am 12. März 2015 leitete das Polizeipräsidium … gegen den Beklagten im Hinblick auf das gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen Verstößen nach dem Betäubungsmittelgesetz ein Disziplinarverfahren ein. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich in der Sache zu äußern und dass er sich eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Auf die Möglichkeit, die Mitwirkung der Personalvertretung gemäß Art. 76 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG zu beantragen, wurde hingewiesen. Das Disziplinarverfahren wurde gemäß Art. 24 BayDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
Mit seit dem 17. Juni 2015 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 28. Mai 2015 - … wurde gegen den Beklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in zwei Fällen gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG; § 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 70,00 EUR festgesetzt.
Die Strafverfolgung wurde gemäß §§ 154 Abs. 1, 154a Abs. 1 StPO auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt beschränkt.
In dem Strafbefehl wird dem Beklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 kauften und übernahmen Sie vom anderweitig verfolgten … wiederholt Marihuana durchschnittlicher Qualität (THC-Gehalt 5%), und zwar
1.1 bei 5 Gelegenheiten jeweils 25 Gramm
1.2 bei einer weiteren Gelegenheit 5 Gramm und
1.3 bei einer weiteren Gelegenheit 50 Gramm.
2. Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 verkauften und übergaben Sie an anderweitig verfolgten … bei zwei Gelegenheiten Marihuana durchschnittlicher Qualität (THC-Gehalt 5%), und zwar
2.1 bei einer Gelegenheit 1 Gramm und
2.2 bei einer weiteren Gelegenheit 3 Gramm.“
In einem vom Polizeipräsidium … in Auftrag gegebenen Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 25. August 2015 findet sich folgende Beurteilung:
„Auf Grund der Untersuchungsergebnisse kann davon ausgegangen werden, dass von dem Beamten zwischenzeitlich keine illegalen Drogen, insbesondere kein Cannabis mehr konsumiert wurde.
Insbesondere konnten in der untersuchten Haarprobe des Probanden keine Substanzen (mehr) nachgewiesen werden.
Aus ärztlicher Sicht ist daher eine Dienstausübung im Polizeidienst wieder ohne Einschränkungen möglich, also auch eine Verwendung mit Dienstwaffe und das Führen von Dienst-Kfz.
Eine (routinemäßige) Wiedervorstellung an hiesiger Stelle ist daher nicht erforderlich.“
Unter dem 20. August 2015 übernahm das Polizeipräsidium … - Disziplinarbehörde - (nachfolgend: Disziplinarbehörde) gemäß Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 BayDG das Disziplinarverfahren.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 teilte das Polizeipräsidium … der Disziplinarbehörde mit, es werde gebeten, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Zurückstufung weiterzuführen.
Über den im Strafbefehl vom 28. Mai 2015 genannten Sachverhalt hinaus stehe der Beklagte auf Grund der insoweit glaubhaften - da sich selbst belastenden - Angaben des … ferner im Verdacht, folgende weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben:
Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 soll der Beklagte an den anderweitig verfolgten … bei insgesamt vier Gelegenheiten wiederholt Marihuana verkauft und übergeben haben. Es handle sich dabei um folgende Fälle:
1.1 Bei einer Gelegenheit 12,5 Gramm:
Der Hauptbelastungszeuge … habe angegeben, dass der Beklagte einen Marihuana-Ball von 25 Gramm mit ihm geteilt habe. Der Beklagte soll das Rauschgift zuvor von seinem ehemaligen Mitbewohner … besorgt haben. … habe für die 12,5 Gramm 120,00 EUR bezahlt.
(Fundstellen in der Strafakte:
- Ziffer 8 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 243 der Strafakte;
- Bl. 12, 14 bzw. 110, 141, 142, 145 der Strafakte)
1.2 Bei insgesamt weiteren fünf Gelegenheiten soll der Beklagte an … „Kleinmengen“ Marihuana zwischen 1 und 10 Gramm verkauft haben, wenn dieser keine Drogen zum Eigenverbrauch bei Treffen dabeigehabt habe.
Im Strafbefehl seien aus diesen fünf Geschäften bereits zwei Verkäufe abgeurteilt, unter Ziffer 2.1 der Verkauf von einmal 1 Gramm und unter Ziffer 2.2 der Verkauf von einmal 3 Gramm.
(Fundstellen in der Strafakte:
- Ziffer 10 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 243 der Strafakte;
- Bl. 14 bzw. 110, 103, 141, 151 (unten) der Strafakte)
Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 soll der Beklagte vom anderweitig verfolgten … bei insgesamt sechs weiteren Gelegenheiten wiederholt Marihuana gekauft und übernommen haben und zwar in nachstehenden Fällen:
2.1 Der anderweitig beschuldigte … gebe an, dass der Beklagte bei mindestens fünf Gelegenheiten von ihm Marihuana in der Größenordnung 10 bis 15 Gramm erworben habe.
Das Marihuana habe … nach dessen Einlassung bei Herrn … in … als Marihuana-Bälle eingekauft. Bei den fünf Gelegenheiten habe … die oben aufgeführten Mengen dann an den Beklagten weiterveräußert.
Der Beklagte habe nach Auskunft des … pro Gramm 10,00 EUR bezahlt.
(Fundstellen in der Strafakte:
- Ziffer 3 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 242 der Strafakte;
- Bl. 103, 109, 141 (oben), 149 (unten), 150 (oben))
2.2 … habe die weitere belastende Aussage getätigt, bei einer Gelegenheit einen Marihuana-Ball von 50 Gramm, welchen er bei Herrn … in … besorgt habe, mit dem Beklagten geteilt zu haben. Die veräußerte Menge an den Beklagten habe demnach 12,5 Gramm betragen.
(Fundstellen in der Strafakte:
- Ziffer 1 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 241 der Strafakte;
- Bl. 108, 140 (Mitte), 142 (oben))
Hinsichtlich der Maßnahmenzumessung sollte als mildernder Umstand berücksichtigt werden, dass der Erwerb von Marihuana hauptsächlich für den Eigenbedarf bestimmt gewesen sei und der Beklagte auch bei der Veräußerung der Drogen nicht auf Gewinn angewiesen gewesen sei bzw. damit seinen eigenen Rauschgiftbedarf nicht habe finanzieren wollen. Dies ergebe sich unter anderem aus den Mengenangaben und den Zeugenaussagen des …:
„Ich habe ihm was besorgt und er hat mir was besorgt. Aber wir haben kein Geld damit verdient, es war nicht gewinnbringend. Es war nicht so, dass er dadurch Geld machen wollte, er wollte mit Dealen nichts zu tun haben.“ (Bl. 5 der Strafakte).
„Er hat mir etwas verkauft, wenn ich nichts hatte und ich habe ihm etwas verkauft, wenn er nichts hatte. Er wollte aber nie damit Gewinn machen.“ (Bl. 139 der Strafakte).
Insgesamt sei auch aus den Anhörungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu schließen, dass der Beklagte Dritte nicht zum Konsum von Drogen verführt habe. Er habe auch keine andere Person zum Konsum von Betäubungsmitteln veranlasst, die zum ersten Mal - und durch ihn - zum Erwerb oder zum Genuss von Drogen verleitet worden wären.
Zugunsten des Beklagten sei darüber hinaus zu würdigen, dass es niemals zur konkreten Beeinträchtigung in der Dienstausübung gekommen sei (Bl. 41 des Disziplinarvorgangs - Persönlichkeitsbild durch den Dienstgruppenleiter). In den angeforderten Persönlichkeitsbildern vom 13. Januar 2015 (Bl. 13 f. Disziplinarvorgang) und 29. Mai 2015 (Bl. 38 f. Disziplinarvorgang) werde vielmehr ein sehr positives Bild des Beklagten gezeichnet. Er werde insbesondere vom Leiter der zivilen Einsatzgruppe, …, als sehr freundlicher, leistungsstarker und verlässlicher Beamter beschrieben, welcher qualitativ hochwertige Leistungen erbracht habe. Seine fachlichen Qualitäten und Sozialkompetenzen seien als überdurchschnittlich bezeichnet worden. Diese Einschätzung sei auch durch den Dienststellenleiter, …, bestätigt worden.
Gesundheitliche Folgeschäden hätten aus polizeiärztlicher Sicht auf Grund des Konsums von Cannabis nicht festgestellt werden können (vgl. Bl. 30 des Disziplinarvorgangs). In den Gesundheitszeugnissen vom 14. April 2015 und 25. August 2015 sei als Ergebnis festgehalten worden, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagte zwischenzeitlich keine illegalen Drogen mehr konsumiere. Dies lasse eine Einsicht des Beklagten in sein rechtswidriges Verhalten erkennen. Aus den vorgebrachten Gründen halte das Polizeipräsidium … eine Maßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme - ggf. eine Zurückstufung - für gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 setzte die Disziplinarbehörde den Beklagten über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Art. 24 Abs. 2 BayDG in Kenntnis und hörte ihn nach Art. 22 BayDG zu dem im Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 9. November 2015 bezeichneten Sachverhalt an.
Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen. Er könne sich jederzeit, auch schon vor der Äußerung, eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.
Unter dem 7. Januar 2016 wurde der Beklagte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von Bezügen gemäß Art. 39 BayDG angehört.
In der Anhörung wird dem Beklagten erstmals auch vorgehalten, aus dem im Strafverfahren erstellten Haargutachten vom 12. Januar 2015 und dem Gesundheitszeugnis vom 4. Juli 2015 ergebe sich, dass er Cannabisprodukte konsumiert habe.
Der Bevollmächtigte des Beklagten erwiderte mit Schreiben vom 7. Januar 2016 im Hinblick auf die Mitteilung über die Fortsetzung des Verfahrens vom 1. Dezember 2015, zutreffend sei zunächst, dass der Beklagte vor dem hier gegenständlichen Strafverfahren Marihuana konsumiert und in diesem Zusammenhang in den Jahren vor 2013 Kontakt mit Herrn … gehabt habe. Insbesondere räume der Beklagte auch ein, dass er von Herrn … Marihuana erworben sowie - im Rahmen von gemeinsamem Konsum - Marihuana an Herrn … abgegeben habe. Hierbei könne der Beklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass Herr … jemals Zahlungen getätigt habe.
Hinsichtlich des Erwerbs von Betäubungsmitteln von Herrn … habe der Beklagte weder während des Strafverfahrens noch zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Erinnerung an Zeitpunkt, Menge oder Preis. Dies sei auch insoweit nachvollziehbar, da es sich nicht um besonders einprägsame Vorgänge gehandelt habe, die bereits damals lange Zeit zurückgelegen hätten. Ausschließen könne er allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit, jemals eine Menge von 50 Gramm bei einer einzelnen Gelegenheit angenommen zu haben.
Insofern sei zum Strafbefehl der Hinweis angebracht, dass die Akzeptanz dieses Strafbefehls trotz der im Detail bestehenden Unrichtigkeit durch den Beklagten im Wesentlichen auf drei Überlegungen beruht habe:
Zunächst sei dies der Umstand gewesen, dass zwar die konkreten dort vorgeworfenen Tathandlungen nicht mit seiner Erinnerung übereingestimmt hätten, der strafrechtliche Kern des vorgeworfenen Handels, der Erwerb von Betäubungsmitteln bei Herrn … und die Weitergabe von Betäubungsmitteln an Herrn … jedoch zutreffend gewesen sei. Dementsprechend habe der Beklagte die Strafbarkeit seines Verhaltens im Zusammenhang mit Herrn … gesehen.
Anhand der Strafakten sei auch ersichtlich, dass die Angaben des Herrn … in Bezug auf eine Konkretisierung der Tatzeitpunkte nicht aussagekräftig seien. Da auch der Beklagte an die bereits einige Jahre zurückliegenden Vorfälle keine konkrete Erinnerung mehr gehabt habe, sei absehbar gewesen, dass das Strafverfahren ohne eine öffentliche Hauptverhandlung nicht mit einer abschließenden Sachverhaltsaufklärung beendet werden könne.
Daher habe der Beklagte vor den Alternativen gestanden, entweder einer Verfahrensbeendigung durch Strafbefehl zuzustimmen, bei der die Staatsanwaltschaft eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen gehalten habe oder sich trotz der geständigen Haltung einer Hauptverhandlung mit einer entsprechenden negativen Öffentlichkeitswirkung auszusetzen.
In Ansehung seines tatsächlich erfolgten Umgangs mit Betäubungsmitteln, seines Wunsches, mit diesem Abschnitt seines Lebens schnell und umfassend abzuschließen und der Zusage einer Strafe unterhalb der Schwelle, die zu einem Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis führe, habe der Beklagten dem Strafbefehl zugestimmt.
Wie sich aus der Strafakte ergebe, habe die Staatsanwaltschaft auch davon abgesehen, die weitergehenden Behauptungen des Herrn … zum Anlass für Ermittlungsmaßnahmen zu nehmen.
Dementsprechend könne auch an hiesiger Stelle zu den Vorwürfen aus der Fortsetzungsverfügung für den Beklagten lediglich erklärt werden, dass er Betäubungsmittel von Herrn …erworben und an Herrn … abgegeben habe.
Allerdings sei nach diesseitiger Einschätzung auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen der disziplinären Ermittlungen hier eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung möglich sei. In diesem Zusammenhang sei auf den Umstand hinzuweisen, dass Herr … parallel zu dem Beklagten noch eine Reihe weiterer Personen in ähnlicher Weise belastet habe und die hieraus resultierenden Verfahren überwiegend ohne Schuldfeststellung geendet hätten.
Insbesondere das wenig überzeugende Aussageverhalten des Herrn … im Rahmen der entsprechenden Gerichtsverhandlungen habe hierbei maßgeblichen Anteil.
Nach diesseitiger Einschätzung dürfte der Versuch, die Vorgänge aus den Jahren 2011/2012 im Disziplinarverfahren weiter aufzuklären, entbehrlich sein, da auf Grund der geständigen Haltung des Beklagten die grundsätzliche Dienstpflichtverletzung ohnehin feststehe.
Für die disziplinarrechtliche Bewertung der Dienstpflichtverletzung dürfte es auf Grund des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens nicht entscheidend sein, wie viele Einzelakte in welchem konkreten Umfang vorlägen. Auf Grund des Geständnisses stehe fest, dass der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen habe, auch die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinäre Ahndung lägen vor.
Für die Maßnahmenzumessung könne es zwar von - wenn auch untergeordneter - Bedeutung sein, wie viele Kontakte mit welchen konkreten Erwerbs- und Abgabemengen stattgefunden hätten, allerdings könne der Beklagte auf Grund des Zeitablaufs hierzu keine konkreten Angaben machen.
Ungleich bedeutsamer sei, dass es sich beim Betäubungsmittelumgang des Beklagten zwar um ein offensichtlich korrekturbedürftiges Fehlverhalten handle, dieser jedoch nach den übereinstimmenden Feststellungen der Vorgesetzten, den Ergebnissen seiner Beurteilungen und seinem gesamten sonstigen innerdienstlichen Verhalten keine feststellbaren negativen Auswirkungen auf die Erfüllung seiner übrigen Dienstpflichten, insbesondere Quantität und Qualität seiner Arbeitsleistung gehabt habe.
Der Umstand, dass sich der Beklagte unter dem Eindruck des hiesigen Verfahrens entschlossen habe, ein künftig drogenfreies Leben zu führen und dies auch konsequent umgesetzt habe, führe zu einer geringeren Notwendigkeit der erzieherischen Einwirkung. Auch die Tatsache, dass er die strafrechtliche Ahndung im Strafbefehlsverfahren akzeptiert und hierdurch nicht nur sein persönliches Ansehen, sondern auch das Ansehen des Berufsbeamtentums vor der Beschädigung im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung geschützt habe, zeige, dass er Verantwortung für sein Fehlverhalten übernehme und lasse die Schlussfolgerung zu, dass bereits durch die bisherigen Sanktionen eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt worden sei.
Auch die während des Verfahrens eingeholten Einschätzungen seiner Vorgesetzten zeigten, dass trotz der Belastung durch das Verfahren sein Diensteifer nicht nachgelassen habe und jedenfalls das persönliche Vertrauen seiner Vorgesetzten fortbestehe.
Vor diesem Hintergrund erscheine eine Disziplinarmaßnahme, die den Verwaltungsgerichten vorbehalten sei, nicht erforderlich, um auf den Beklagten einzuwirken. Vielmehr stelle sich die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Bezüge als die angemessene und noch ausreichende Disziplinarmaßnahme dar.
Auf den Umstand, dass mit der Geldstrafe von insgesamt 6.000,00 EUR zuzüglich der Anwalt- und Verfahrenskosten eine erhebliche wirtschaftliche Einwirkung erfolgt sei, sei zudem hinzuweisen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Februar 2016 trug der Bevollmächtigte des Beklagten vor, dass die tatsächlichen Behauptungen des Herrn … durch den Beklagten substantiiert bestritten würden. Gleichwohl gehe der Kläger ohne Begründung scheinbar davon aus, dass es sich um nachgewiesene und unstreitige Sachverhalte handle.
Eine Würdigung der Aussage des Herrn … wäre jedoch sowohl unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation gehandelt habe, als auch auf Grund der aktenkundigen Tatsache, dass Herr … seine Aussage getätigt habe, um Vorteile im gegen ihn geführten Strafverfahren zu erhalten, zwingend erforderlich.
Im Schreiben des Klägers fehle indes jede Auseinandersetzung mit der Aussagemotivation des Herrn … und der Glaubhaftigkeit von dessen Aussage. Dies sei umso bedauerlicher, da dessen widersprüchliche Aussagen in unterschiedlichen Vernehmungen ihm bereits von den ermittelnden Polizeibeamten vorgehalten worden seien.
Die Voraussetzung für eine vorläufige Dienstenthebung sei, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme verhängt werde. Diese Prognose könne ohne vorherige Würdigung der Aussage des einzigen Belastungszeugen nicht getroffen werden.
Zudem handle es sich vorliegend um ein außerdienstliches Dienstvergehen, welches auf Grund der Stellung des Beklagten einen Dienstbezug aufweise. Zur disziplinären Gewichtigkeit im Verhältnis zu ausgeurteilten vergleichbaren Dienstvergehen werde auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1997 - 1 D 58/96, vom 7. Mai 1996 - 1 D 82/95, vom 18. Mai 1988 - 1 D 103/87 sowie vom 10. Dezember 1985 - 1 D 76/85 verwiesen.
Diese Rechtsprechung, die zudem auf dem damaligen Leitbild des Berufsbeamtentums beruht habe, welches erheblich strengere Maßstäbe ansetze als dies der aktuellen gesetzlichen Regelung entspreche, lasse sich dahingehend zusammenfassen, dass der isolierte Verstoß des Beklagten gegen das BtMG nicht ausreiche, um die Höchstmaßnahme zu begründen. Vielmehr sei eine umfassende Einzelfallbewertung vorzunehmen, insbesondere zu den Fragen, ob der Betäubungsmittelkonsum Auswirkungen auf den Dienstbetrieb bzw. Belange des Dienstherrn hatte - was hier nicht der Fall sei -, inwieweit das Dienstvergehen Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Grundhaltung des Beamten zulasse und ob Tatsachen die Annahme begründeten, dass infolge des Betäubungsmittelkonsums die Pflicht zur Gesunderhaltung verletzt worden sei.
Im Fall des Beklagten seien diese drei potentiellen Erschwernisgründe zu verneinen.
Ebenso sei festzuhalten, dass unter Einbeziehung des Strafbefehls vom 28. Mai 2015 die Vorgesetzten des Beklagten ausdrücklich ihr persönliches Vertrauen ausgesprochen hätten, obwohl dieses sicherlich durch das Verhalten des Beklagten erschüttert worden sei.
Eine Erläuterung, weshalb der Kläger davon ausgehe, der Beklagten habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig und unwiederbringlich verloren, wäre vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Äußerungen von Vorgesetzten mit gegenteiliger Meinung zumindest angezeigt gewesen, zumal diese Feststellung auch getroffen worden sei, bevor die (fristgerechte) Äußerung des Beklagten zu den Vorwürfen erfolgt sei.
Unter dem 14. März 2016 wurde der Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die disziplinarrechtlichen Ermittlungen abgeschlossen seien. Dem Beklagten wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekanntgegeben und dieser abschließend angehört.
Dem Beklagten wurde unverändert der Sachverhalt aus dem Schreiben vom 7. Januar 2016 zur Last gelegt. Dieser stehe zur Überzeugung der Disziplinarbehörde auf Grund der straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen fest. Die festgestellten Tatsachen aus dem Strafbefehl könnten der Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zugrunde gelegt werden. Die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls seien zwar nicht bindend, ihnen könne jedoch eine erhebliche Indizwirkung zukommen. Es bestehe im vorliegenden Fall kein Anlass dazu, von den Feststellungen des Strafverfahrens im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuweichen. Der Sachverhalt, welcher vom Strafbefehl umfasst werde, stehe somit zur Überzeugung der Disziplinarbehörde fest. Der darüber hinausgehende Sachverhalt stehe ebenfalls zur Überzeugung der Disziplinarbehörde fest. Hierbei seien nur die Gelegenheiten des Erwerbs und der Weitergabe von Marihuana aufgeführt worden, die eindeutig aus den Strafakten bzw. den Aussagen des Zeugen … ersichtlich, jedoch vom Gericht nicht mit einbezogen worden seien. Diese Aussagen erschienen glaubwürdig, da sich der Zeuge damit selbst belastet habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem im Strafverfahren erstellten Haargutachten vom 12. Januar 2015, dass der Beklagte Cannabisprodukte konsumiert habe.
Ferner habe er den im Strafbefehl zur Last gelegten Sachverhalt uneingeschränkt zugegeben. Damit stehe fest, dass er im Zeitraum von Juni 2011 bis Ende 2013 insgesamt 13 Mal Marihuana zum Eigenkonsum erworben habe, ohne eine Erlaubnis dafür besessen zu haben. Weiterhin habe er mindestens bei sechs Gelegenheiten Marihuana an Herrn … weitergegeben bzw. verkauft.
Der Erwerb und das Veräußern von Betäubungsmitteln stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten tiefgreifend erschüttere und geeignet sei, das Dienst- und Treueverhältnis dauerhaft zu zerrütten.
Zugunsten des Beklagten spreche, dass es zu keiner öffentlichen Verhandlung gekommen sei, die eine weitere Ansehensschädigung mit sich gebracht hätte. Weiterhin seien die positiven Persönlichkeitsbilder vom 13. Januar 2015 und 29. Mai 2015 zu seinen Gunsten zu werten.
Erheblich zu seinen Lasten spreche jedoch, dass ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen vorliege, welches den Kernbereich der Dienstpflicht schwer erschüttere und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig belaste bzw. zerstöre. Auch die positiven Persönlichkeitsbilder würden daran nichts ändern.
In Absprache mit dem Polizeipräsidium … sei beabsichtigt, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben.
Der Bevollmächtigte des Beklagten erwiderte mit Schreiben vom 18. April 2016, in tatsächlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die Disziplinarbehörde keine eigenen Ermittlungen durchgeführt habe. Dementsprechend könnten die bisherigen Äußerungen zum Sachverhalt für den Beklagten unverändert bestehen bleiben.
Es sei aber darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt im Disziplinarverfahren durch die Disziplinarbehörde auch bezüglich der entlastenden Umstände zu ermitteln sei. Soweit die Disziplinarbehörde ausführe, Herr … habe Behauptungen über den Beklagten geäußert, die protokolliert worden seien, könne dies weder die Beweiserhebung noch die Würdigung der Aussagen des Beklagten durch die Disziplinarbehörde ersetzen. Die Disziplinarbehörde verkenne hier, dass mit der reinen Protokollierung einer Zeugenaussage im Strafverfahren keine Würdigung dieser Aussage verbunden sei.
Zudem werde übersehen, dass bereits zu Beginn der Vernehmung des Herrn … (HS 3 der Strafakte) ausdrücklich festgehalten worden sei, dass es sich um eine Aussage gehandelt habe, bei der Herr … angestrebt habe, von der Regelung des § 31 BtMG zu profitieren. Dementsprechend werde bei der Beweiswürdigung ausgeblendet, dass jedenfalls Herr … davon ausgegangen sei, durch die Belastung des Beklagten selbst Vorteile zu erlangen. Erkennbar sei auch der Anlass der ersten Vernehmung die Behauptung des Herrn … gewesen (HS 4 der Strafakte, unten), er könne Angaben zu seinen Lieferanten im Kilogrammbereich machen.
Auch diese Aussage sei unwahr gewesen.
Die Disziplinarbehörde lasse bei der Beweiswürdigung zudem außer Acht, dass es sich bei Herrn … um einen langjährigen Intensiv-Betäubungsmittelkonsumenten handle und auf Grund der Auswirkungen von Betäubungsmitteln auf das Erinnerungsvermögen im Rahmen der Beweiswürdigung auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden müsse, dass die Behauptungen des Herrn … auf einer Fehlerinnerung beruhten, beispielsweise indem er Betäubungsmittelgeschäfte mit Dritten versehentlich dem Beklagten zugeordnet habe.
Herr … widerspreche in seiner zweiten Vernehmung (HS 136 f. der Strafakte) mehrfach seinen Angaben aus der ersten Vernehmung, was ihm dort auch durch den Ermittlungsbeamten vorgehalten werde.
Auch gehe die Disziplinarbehörde von einem unzutreffenden Beweismaßstab aus. Wie die Strafsenate des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 18.6.1997 2 StR 140/97) betonten, sei in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage stehe und die Entscheidung allein davon abhänge, welchen Angaben das Gericht folgt, im besonderen Maße eine Gesamtwürdigung aller Indizien geboten. Der Tatrichter dürfe sich daher bei der Beurteilung der Gesamtwürdigung der Angaben des Tatopfers nicht auf eine gesonderte Prüfung der Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprächen, beschränken.
Selbst bei einer derartigen Beschränkung wäre eine Würdigung der nachfolgenden Punkte zwingend geboten:
- fehlende Aussagekonstanz zu den angeblichen Taten des Beklagten
- kognitive Beeinträchtigungen durch intensiven BTM-Konsum,
- ausdrückliche Erwartungshaltung bezüglich § 31 BtMG unter Berücksichtigung der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe,
- keine Benennung von überprüfbaren Anknüpfungstatsachen durch Herrn …,
- der Umstand, dass die Verfahren gegen die anderen durch Herrn … belasteten Menschen nicht zu Verurteilungen geführt hätten, weil die Aussagen des Herrn … durchgängig nicht für glaubhaft erachtet worden seien.
Soweit die Disziplinarbehörde ausführe, vom Strafbefehl gegen den Beklagten gehe eine Indizwirkung aus, sei darauf hinzuweisen, dass die durch die die Disziplinarbehörde angeführte Kommentarstelle ausdrücklich die gefestigte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: 16a D 10.189) benenne, nach der diese Indizwirkung jedenfalls dann entfalle, wenn der Beamte - wie im Schriftsatz vom 7. Januar 2016 geschehen - den vorgeworfenen Sachverhalt substantiiert bestreite.
Bei der Maßnahmenzumessung falle auf, dass wohl aus Sicht der Disziplinarbehörde allein die angenommene Schwere des Dienstvergehens für die Höchstmaßnahme spreche.
In Anbetracht der weitaus milderen Bewertung des Umgangs mit Betäubungsmitteln durch das Bundesverwaltungsgericht und insbesondere der hier völlig fehlenden Negativwirkung auf die Dienstverrichtung des Beklagten wäre es angezeigt, die konkreten Gesichtspunkte, die nach Auffassung der Disziplinarbehörde die besondere Schwere des Dienstvergehens begründeten, im Lichte der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darzustellen.
Mit Schreiben vom 19. April 2016 teilte das Polizeipräsidium … der Disziplinarbehörde mit, wenngleich in der Überleitung an die Disziplinarbehörde angeregt worden sei, den Beklagten zurückzustufen, werde die mit dem Ministerium abgestimmte Entscheidung der Disziplinarbehörde akzeptiert. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei vor dem Hintergrund des lang andauernden Konsums und vor allem des Erwerbs und der Veräußerung von Marihuana im Bekanntenkreis eine vertretbare Disziplinarmaßnahme.
Beweggrund für die Anregung des Polizeipräsidiums …, den Beklagten nur zurückzustufen, seien vor allem die außerordentlich positiven Persönlichkeitsbilder des unmittelbaren Vorgesetzten und des Dienststellenleiters und die Feststellung des Polizeiarztes in den Gesundheitszeugnissen vom 7. April 2015 und vom 25. August 2015, dass der Beklagte nicht mehr konsumiere, gewesen. Darüber hinaus sei auch berücksichtigt worden, dass Erwerb und Veräußerung nur im engen Freundeskreis stattgefunden habe, das heißt Außenstehende nicht zum Konsum von Drogen verführt worden seien. Im Ergebnis erschienen sowohl eine Zurückstufung als auch die Entlassung denkbar, weshalb die Vorgehensweise der Disziplinarbehörde akzeptiert werde.
Mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom 3. Mai 2016 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung 30% der Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzahlung angeordnet.
Der Beklagte ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Mai 2016 beantragen, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen.
Zur Begründung wurde der bisherige Sachvortrag im Disziplinarverfahren wiederholt und vertieft. Hinsichtlich der geltend gemachten überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme beschränke sich der Kläger auf abstrakte Rechtsausführungen, ohne diese auf den konkreten Fall anzuwenden. Soweit der Kläger sich auf den Strafbefehl stütze und diesem faktisch eine Bindungswirkung zuspreche, stehe diese Handhabung im Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: …*). In dem angeführten Verfahren sei der Kläger durch die hiesige Disziplinarbehörde vertreten worden.
Eine Indizwirkung eines Strafbefehls könne nicht angenommen werden, wenn der Beamte den Inhalten des Strafbefehls substantiiert widerspricht und nachvollziehbar darlegt, weshalb er einen unzutreffenden Strafbefehl akzeptiert habe. Hierzu habe der Beklagte durchgängig erklärt, er habe den Strafbefehl akzeptiert, da er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert und im Rahmen des gemeinsamen Konsums auch (unentgeltlich) an den Zeugen … abgegeben habe. Vor diesem Hintergrund habe er einen Strafbefehl über 90 Tagessätze akzeptiert, was Gegenstand der aktenkundigen Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewesen sei.
Der Beklagte habe mit dieser Verfahrenshandhabung die Schädigung des Ansehens seines Dienstherrn und seines Berufsstandes auf ein Minimum reduzieren und die Belastung durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden wollen.
Aus welchen Überlegungen heraus der Kläger trotz dieser Erläuterungen davon ausgehe, dass die Vorwürfe im Strafbefehl inhaltlich zutreffend seien, ergebe sich aus der Verfügung nicht.
Soweit der Kläger zusätzlich ausführe, der Zeuge … hätte ein Interesse daran, den Beklagten mit seiner Aussage zu belasten und sich selbst zu entlasten, scheine dies auf einem Missverständnis der Regelung des § 31 BtMG zu beruhen. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, für Betäubungsmittelstraftäter die eigene Strafe zu verringern indem andere Personen belastet würden. Mit dieser Regelung sei daher zwangsläufig die Gefahr einer Falschbeschuldigung verbunden.
Demgegenüber schließe der Kläger in seiner Verfügung diese Möglichkeit scheinbar aus.
In der Strafakte sei die konkrete Gefahr, dass der Zeuge … falsche Beschuldigungen gemacht habe, bereits im Vermerk vom 24. November 2014 dokumentiert worden, da der Zeuge zunächst behauptet habe, der Beklagten sei ein Betäubungsmittellieferant im Kilogrammbereich. Dies sei inhaltlich unzutreffend, allerdings aus Sicht eines Intensivkonsumenten „harter“ Betäubungsmitteln mit einschlägigen mehrfachen Vorstrafen, wie dem Zeugen …, der sich in Untersuchungshaft befunden habe, verfahrenstaktisch nachvollziehbar, da die Regelung gedanklich voraussetze, dass nur derjenige davon profitieren solle, der gravierendere Straftaten als seine eigenen offenlege.
Eine Würdigung des Aussageverhaltens des Zeugen … sei trotz der aktenkundigen Falschbeschuldigungen und der widersprüchlichen Aussagen in unterschiedlichen Vernehmungen nicht erfolgt. Es fehle deshalb an einer hinreichenden Tatsachenfeststellung.
Das Bundesverwaltungsgericht messe der Frage zentrale Bedeutung bei, ob der außerdienstliche Betäubungsmittelkonsum Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt habe und ob sich aus dem konkreten Dienstvergehen Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Grundhaltung ziehen ließen.
Im Falle des Beklagten habe es keine negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gegeben.
Für die Schwere eines Dienstvergehens könne die strafrechtliche Abarbeitung als Anhaltspunkt herangezogen werden. Auch dieser Aspekt lasse die Höchstmaßnahme nicht wahrscheinlich erscheinen, da eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen unterhalb der Eintragungsgrenze liege und dementsprechend weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht eine strafrechtliche Gewichtigkeit gesehen hätten, die eine Strafe oberhalb dieser Grenze für eine Eintragung in das polizeiliches Führungszeugnis erforderlich gemacht hätte.
Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass bei einem wiederholten außerdienstlichen Cannabiskonsum ohne Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und ohne feststellbare negative gesundheitliche Auswirkungen auf den Beklagten die Verhängung der Höchstmaßnahme in Betracht komme, so wäre jedenfalls in der Person des Beklagten eine Vielzahl von positiven Aspekten in die Gesamtabwägung einzustellen, die in ihrer Gewichtigkeit insgesamt jedenfalls einem „klassischen“ Milderungsgrund gleichkämen.
Dies seien die durchgängig positiven Einschätzungen der Vorgesetzten des Beklagten. Hierzu gehörten auch die durchgängig überdurchschnittlichen Beurteilungen, die den Beklagten nach Auffassung seiner Vorgesetzten auch für den Aufstieg in die 3. QE als geeignet erschienen ließen.
Hinzu komme die konsequente und glaubhafte Abkehr vom Betäubungsmittelumgang, bei dem durch Vorgesetzte und polizeiärztlichen Dienst keine Rückfallgefahr gesehen werde. Des Weiteren sei der besonnene Umgang des Beklagten im Strafverfahren zu berücksichtigen, mit dem er auch Sorge getragen habe, dass sein Verhalten keine negativen Wirkungen auf das Ansehen des Dienstherrn, den Polizeiberuf und das Berufsbeamtentums habe.
Mit Beschluss vom … 2016 - 13b DS 16.00859, rechtskräftig seit dem …2016, setzte das Verwaltungsgericht Ansbach die vorläufige Dienstenthebung aus.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sei es im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG nicht überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Beklagten die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werde.
Mit Schreiben vom 22. November 2016 beauftragte die Disziplinarbehörde das Polizeipräsidium …, den damals im Bezirksklinikum … befindlichen … als Zeugen zu folgendem Sachverhalt zu befragen:
Im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 habe der Beklagte an den Zeugen bei insgesamt vier Gelegenheiten wiederholt Marihuana übergeben und verkauft. Es handele sich dabei um folgende Fälle:
- Bei einer Gelegenheit 12,5 g (der Beklagte habe einen Marihuana-Ball von 25 g gekauft und ihn mit dem Zeugen geteilt. Der Zeuge habe hierfür 120 EUR bezahlt).
- Bei insgesamt fünf weiteren Gelegenheiten habe der Beklagte an den Zeugen „Kleinmengen“ Marihuana zwischen 1 und 10 g verkauft, wenn der Zeuge keine Drogen zum Eigenverbrauch bei dem Treffen dabei gehabt habe.
Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 habe der Beklagte vom Zeugen bei insgesamt sechs weiteren Gelegenheiten wiederholt Marihuana gekauft und übernommen und zwar in den nachstehenden Fällen:
- Der Zeuge habe angegeben, dass der Beklagte bei mindestens fünf Gelegenheiten von ihm Marihuana in der Größenordnung von 10-15 g erworben habe. Das Marihuana habe der Zeuge nach dessen Einlassung bei Herrn …in … als Marihuana-Bälle eingekauft. Bei den fünf Gelegenheiten habe der Zeuge dem Beklagten zwischen zehn und 15 g veräußert. Der Beklagte habe nach Angaben des Zeugen hierfür pro Gramm 10 Euro bezahlt.
- Bei einer Gelegenheit habe der Zeuge einen Marihuana-Ball von 25 g, welchen er von Herrn … in … gekauft habe, mit dem Beklagten geteilt. Die an den Beklagten veräußerte Menge habe demnach 12,5 g betragen.
Fraglich sei auch, ob das Marihuana, welches der Beklagte dem Zeugen ausgehändigt habe, von diesem tatsächlich bezahlt worden sei.
Die Zeugeneinvernahme fand am 2. Februar 2017 durch eine Beamtin des Polizeipräsidiums … in Anwesenheit des Bevollmächtigten des Beklagten im Bezirksklinikum …statt.
Der Zeuge führte im Wesentlichen aus, er wisse nicht mehr genau, was er in der polizeilichen Vernehmung früher gesagt habe. Er habe mit dem Thema soweit abgeschlossen und konzentriere sich momentan auf seine Therapie. Das, was er bei der Polizei ausgesagt habe, entspreche der Wahrheit. Zum jetzigen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr an alle Details erinnern.
Er könne sich auch nicht mehr erinnern, in welchem Zeitraum er den Beklagten mit Marihuana versorgt bzw. Marihuana von diesem erhalten habe. Auch könne er nicht angeben, wann er das letzte Mal Marihuana an den Beklagten abgegeben oder von diesem erhalten habe. Auch zur Gesamtmenge könne er nichts mehr angeben. Soweit ihm noch erinnerlich, gehe er davon aus, dass die größte Menge, die er an den Beklagten abgegeben habe, ca. 25 g gewesen seien.
Der Beklagte habe mit dem Marihuana nie Geld verdienen wollen.
Unter dem 30. März 2017 erstellte der Leiter der Polizeiinspektion … ein weiteres Persönlichkeitsbild des Beklagten. Dieser verrichte als Streifenbeamter Dienst in der Dienstgruppe C. Seit dem erneuten Dienstantritt des Beklagten nach Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach habe es hinsichtlich seiner Dienstverrichtung keinerlei Anlass zu Kritik gegeben. Der Beklagte sei vielmehr wiederholt durch großes dienstliches Engagement und schöne Einsatzerfolge aufgefallen. Er zähle zu den Leistungsträgern in der Dienstgruppe C.
Im Kreise seiner Kolleginnen und Kollegen in der Dienstgruppe sei er angesehen und geschätzt. Wegen seiner großen fachlichen Erfahrung und seiner sozialen Kompetenz werde auf seine Meinung Wert gelegt. Seine Vorgesetzten schätzten ihn als leistungsstarken Beamten ein, der immer qualitativ hochwertige und verlässliche Leistungen erbringen.
Sein Auftreten im Dienst und außer Dienst könne als vorbildlich bezeichnet werden. Der zurückliegende Rauschgiftkonsum bzw. das laufende Disziplinarverfahren spielten in den täglichen Gesprächen keine Rolle mehr. Der Beklagte sei in der Dienstgruppe nicht nur vollkommen integriert, sondern nehme gefühlt eine Führungsrolle ein.
Nach Einschätzung des Unterfertigers befinde sich der Beklagte hinsichtlich der zurückliegenden Verfehlung vollkommen im Reinen. Im persönlichen Gespräch bedauere er sein damaliges Fehlverhalten über Alles und wisse auch, dass er hierfür einstehen müsse. Seine vorübergehende vorläufige Suspendierung habe er als selbstverantwortlich akzeptiert. Der Unterfertiger sehe die Zukunftsprognose für den Beklagten als überaus positiv an.
Sein derzeitiger Dienstgruppenleiter, …, beschreibe den Beklagten als voll integrierten Leistungsträger, der in der Dienstgruppe sehr beliebt sei und als Teamplayer auftrete. Für die Dienstgruppe sei er eine echte Bereicherung. Auf das beigefügte, von Herrn … erstellte Persönlichkeitsbild werde verwiesen.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 gab die Disziplinarbehörde dem Beklagten die Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 Satz 1 BayDG. Dem Beklagten wurde erneut der Sachverhalt aus dem Schreiben vom 14. März 2016 zur Last gelegt. Der Beklagte wurde auf sein Recht, die Mitwirkung des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BayPVG zu beantragen, hingewiesen.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 nahm der Bevollmächtigte des Beklagten Stellung. Soweit dem Beklagten zu Last gelegt werde, zwischen Juni 2011 und Ende 2012 eine Menge von 50 g Marihuana übernommen zu haben, habe dies der Zeuge … in seiner Vernehmung am 2. Februar 2017 nicht bestätigt. Bei der größten Menge habe sich um 25 g gehandelt. Im Übrigen habe sich der Zeuge nicht mehr im Detail erinnern können.
Es erstaune, weshalb im Ermittlungsbericht ausgeschlossen werde, dass der Zeuge sich irren könne. Dessen Aussage über den Alltagscharakter seiner Betäubungsmittelgeschäfte lege zumindest nahe, dass bereits seine Aussagen aus dem Jahr 2015 nicht besonders belastbar sein dürften.
Ebenfalls werde nicht erörtert, dass der Zeuge in erheblichem Umfang von seinem belastenden Aussagen profitiert habe (§ 31 BtMG).
Die vielfachen aktenkundigen Zweifel der polizeilichen Ermittler an den Aussagen des Zeugen würden ebenso wenig erörtert, wie der Umstand, dass der Zeuge regelmäßig bei derartigen Vorhalten eine eigene Aussage entweder relativiert oder die Belastung Dritter erhöht habe.
So habe der Zeuge im Protokoll über die Haftbefehlseröffnung am 11. Februar 2014 angegeben, dass er Cannabis konsumiert habe, bis er 2011 seine Ausbildung als Kaufmann für Bürokommunikation angefangen und im Jahr 2012 bereits in Kontakt mit dem Verein … gestanden habe. Dies widerspreche klar seiner Aussage vom 2. Februar 2017, im Zeitraum 2011/2012 keine anderen Betäubungsmittel neben Cannabis konsumiert zu haben.
Auch das K* … sei im Rahmen der Ermittlungen bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angaben des Zeugen unzutreffend seien, da dieser zum 1. September 2010 bei einem einschlägig wegen Betäubungsmitteln vorbestraften Ausbilder eine Ausbildung begonnen habe. Bei diesem Ausbilder handle sich wohl auch um den Menschen, der den Zeugen in Kontakt mit harten Drogen gebracht habe.
Denkbar sei es, dass der Zeuge die aus seiner Sicht alltäglichen Geschäfte unzutreffend dem Beklagten zuordne und in den Jahren 2011/2012 mit anderen Menschen Betäubungsmittelgeschäfte durchgeführt habe.
Wenig hilfreich bei der Sachverhaltsermittlung sei es, wenn die Disziplinarbehörde objektiv nicht miteinander vereinbare Aussageinhalte schlicht als insgesamt zutreffend bewerte, da zwei sich ausschließende Aussagen nicht gleichzeitig wahr sein könnten.
Es wurde beantragt,
den Personalrat zu beteiligen.
Die Disziplinarbehörde beteiligte mit einem nicht datierten Schreiben, das am 3. Juli 2017 versandt wurde, den Personalrat beim Polizeipräsidium … Der Personalrat beim Polizeipräsidium … verweigerte mit Beschluss vom 25. Juli 2017 die Zustimmung zu der beabsichtigten Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung des Beklagten.
Die Disziplinarbehörde erhob mit Schreiben vom 26. September 2017 gegenüber dem Personalrat beim Polizeipräsidium … Einwendungen und bat darum, die Entscheidung nochmals zu überdenken. Vorsorglich werde auf Art. 72 Abs. 4 BayPVG hingewiesen und um Mitteilung gebeten, ob ein Stufenverfahren eingeleitet werde.
Unter dem 17. Oktober 2017 legte der Personalrat beim Polizeipräsidium … den Vorgang gemäß Art. 72 BayPVG dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zur Entscheidung vor.
Der Hauptpersonalrat der Allgemeinen inneren Verwaltung im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verweigerte unter dem 4. Dezember 2017 ebenfalls die Zustimmung in Bezug auf die Schwere der Disziplinarmaßnahme. Es werde nicht verkannt, dass es sich um ein erhebliches Dienstvergehen handle. Der Beklagte habe jedoch mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln das Bekanntwerden in der Öffentlichkeit verhindert und damit weiteren Schaden abgewendet. Das Wissen um die Taten bei dem Mitkonsumenten stelle nach Auffassung des Hauptpersonalrats noch keine Öffentlichkeit her.
Eine Zurrückstufung bringe Auswirkungen mit sich, die sich grenzenlos durch das künftige Beamtenleben schleppten. Dieses Dienstvergehen sollte jedoch einen Abschluss finden, da die Prognosen für den Beklagten durchweg positiv formuliert würden. Mit einer milderen Disziplinarmaßnahme ließe sich beiderseits ein fester Zeitpunkt finden, an dem ein Neuanfang möglich wäre.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 bat die Disziplinarbehörde das Bayerische Staatsministerium des Innern, Bau und Verkehr um erneute Beteiligung des Hauptpersonalrats.
Das Bayerische Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr teilte dem Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 12. Februar 2018 mit, das Ministerium erachte weiterhin eine zur Rückstufung des Beklagten als die notwendige und angemessene Reaktion auf das von diesem begangene schwere Dienstvergehen. Die Disziplinarbehörde werde daher darum gebeten werden, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel der zur Rückstufung des Beklagten weiterzuführen.
Mit weiterem Schreiben vom 20. Februar 2018 setzte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die Disziplinarbehörde unter Übermittlung des Schriftverkehrs mit dem Hauptpersonalrat hierüber in Kenntnis.
III.
Die Disziplinarbehörde erhob mit Schriftsatz vom 22. März 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 3. April 2018, gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten zurückzustufen.
In der Disziplinarklage wird dem Beklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (wörtliche Wiedergabe):
„1.
1.1 Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Juni 2011 bis Ende 2012 kaufte und übernahm der Beklagte von … wiederholt Marihuana durchschnittlicher Qualität (THC-Gehalt 5%), und zwar
1.1.1. bei sechs Gelegenheiten jeweils 25 g
1.1.2 bei einer weiteren Gelegenheit 5 g und
1.2 zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 verkaufte und übergab der Beklagte an … bei zwei Gelegenheiten Marihuana durchschnittlicher Qualität (THC-Gehalt 5%) und zwar,
1.2.1 bei einer Gelegenheit 1 g und
1.2.2 einer weiteren Gelegenheit 3 g.
Die Übergaben fanden entweder in seiner damaligen Wohnung im Anwesen … oder auf dem …-Spielplatz auf dem Anwesen …statt.
Wie der Beklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmittel erforderliche Erlaubnis.
Wegen dieses Sachverhalts erließ das Amtsgericht … am 28.05.2015 unter dem Aktenzeichen … gegen den Beklagten einen seit 17.06.2015 rechtskräftigen Strafbefehl wegen des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 7 Fällen und des vorsätzlichen unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln in 2 Fällen. Die Gesamtgeldstrafe betrug 6.300,00 € (90 Tagessätze zu 70,00 €).
2. Über die im Strafbefehl genannten Sachverhalte hinaus hat der Beklage folgende weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen:
Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 übergab und verkaufte der Beklagte an … bei insgesamt vier weiteren Gelegenheiten Marihuana. Es handelt sich hierbei um folgende Fälle:
2.1 Bei einer Gelegenheit 12.5 g (der Beklagte kaufte einen Marihuana-Ball von 25 g und teilte ihn mit Herrn …, er bekam von Herrn … hierfür 120,00 €.
2.2 Bei insgesamt fünf weiteren Gelegenheiten verkaufte der Beklagte an …„Kleinmengen“ Marihuana zwischen 1 und 10 g, wenn dieser keine Drogen zum Eigenverbrauch bei einem Treffen dabei hatte (zwei dieser Verkäufe wurden bereits strafrechtlich abgeurteilt).
Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juli 2011 bis Ende 2012 kaufte und übernahm der Beklagte von … bei insgesamt sechs weiteren Gelegenheiten Marihuana und zwar in nachstehenden Fällen:
2.3 Herr … gibt an, dass der Beklagte bei mindestens fünf Gelegenheiten von ihm Marihuana in der Größenordnung von 10 bis 15 g erworben hat. Das Marihuana hat Herr … nach dessen Einlassung bei Herrn … in … als Marihuana-Bälle eingekauft. Bei den fünf Gelegenheiten veräußerte Herr … dem Beklagten zwischen 10 und 15 g. Er bezahlte nach Angaben des Herrn … hierfür pro Gramm 10,00 EUR.
2.4 Bei einer Gelegenheit teilte Herr … einen Marihuana-Ball von 25 g, welchen er von Herrn … in … gekauft hatte, mit dem Beklagten. Die an ihn veräußerte Menge betrug demnach 12,5 g.
3. Darüber hinaus ergibt sich aus dem im Strafverfahren erstellten Haargutachten vom 12.01.2015 und dem Gesundheitszeugnis vom 04.07.2015, dass der Beklagte regelmäßig bzw. häufig Cannabis-Produkte konsumiert hat.“
Der unter Ziffer 1 geschilderte Sachverhalt stehe zur Überzeugung der Disziplinarbehörde aufgrund der straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen sowie insbesondere auch durch die eigene Einlassung des Beklagten sowie der ergänzenden Zeugenvernehmung von … am 2. Februar 2017 fest.
Die festgestellten Tatsachen aus dem gegen den Beklagten ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … 2015, rechtskräftig seit … 2015, könnten der Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zu Grunde gelegt werden. Die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls seien zwar nicht bindend, ihnen könne jedoch eine erhebliche Indizwirkung zukommen.
Die Bevollmächtigte des Beklagten habe sich am 7. Januar 2016 zu dem dem Beklagten zur Last gelegten Sachverhalt geäußert.
Hierzu sei auszuführen, dass der Sachverhalt, der vom Strafbefehl umfasst werde, zur Überzeugung der Disziplinarbehörde feststehe. Der darüber hinausgehende Sachverhalt stehe ebenfalls fest. Es seien nur die Gelegenheiten des Erwerbs und der Weitergabe von Marihuana aufgeführt, die eindeutig aus den Strafakten bzw. aus den Aussagen des Zeugen … ersichtlich seien, jedoch vom Gericht nicht mit einbezogen worden seien. Diese Aussagen erschienen glaubwürdig, da sich der Zeuge damit auch selbst belastet habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem im Strafverfahren erstellten Haargutachten vom 12. Januar 2015 eindeutig, dass der Beklagte Cannabis-Produkte konsumiert habe. Ferner habe der Beklagte den im Strafbefehl zur Last gelegten Sachverhalt uneingeschränkt zugegeben und damit den Sachverhalt eingeräumt. Danach stehe fest, dass er im Zeitraum von Juli 2011 bis Ende 2012 insgesamt 13 Mal Marihuana zum Eigenkonsum erworben habe, ohne eine Erlaubnis dafür besessen zu haben. Weiterhin habe der Beklagte mindestens bei sechs Gelegenheiten Marihuana an Herrn … weitergegeben bzw. verkauft.
Zum Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 18. April 2016 sei auszuführen, es sei zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs der Sachverhalt eines Strafbefehls dann nicht uneingeschränkt zu Grunde gelegt werden könne, wenn der Beamte im weiteren Verfahren die Handlung abstreite und eine entsprechende Beweisaufnahme beantrage (BayVGH, Urteil vom 11.8.2010 - 16a D 10.189, Rn 55, juris). Der Beklagte habe jedoch lediglich pauschal vorgetragen, dass er den Strafbefehl nur akzeptiert habe, da er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert und im Rahmen des gemeinsamen Konsums auch (unentgeltlich) an den Zeugen … abgegeben habe. Mit der Annahme des Strafbefehls habe er die Schädigung des Ansehens seines Dienstherrn und seines Berufsstandes auf ein Minimum reduzieren sowie die Belastung durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden wollen. Beweisangebote habe der Beklagte nicht vorgelegt, so dass ein substantiiertes Bestreiten nicht vorliege. Daneben verkenne er, dass auch eine unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmittel durch das Betäubungsmittelgesetz unter Strafe gestellt werde und im Unrechtsgehalt nur geringfügig von der Veräußerung der Betäubungsmittel abweiche, da es vorrangiges Ziel des Betäubungsmittelgesetzes sei, den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Betäubungsmittelkonsums vorzubeugen und damit Gefahren von einzelnen sowie der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Polizeibeamter, der diesen Zielen zuwider handle, zeige eine grob sozialschädliche Haltung, unabhängig davon, ob eine entgeltliche Veräußerung oder unentgeltliche Abgabe der Betäubungsmittel erfolgt sei.
Auch die Regelung des § 31 BtMG sei durch die Disziplinarbehörde nicht verkannt worden. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Einlassung selbst angegeben, von Herrn … Marihuana erworben sowie im Rahmen des gemeinsamen Konsums an diesen abgegeben zu haben. Lediglich im Hinblick auf Zeitpunkt, Menge und Preis habe er keine konkreten Erinnerungen mehr.
Die Tatsache, dass die Aussagen des Zeugen … zum Zeitpunkt des Strafverfahrens glaubwürdig gewesen seien, sei durch die persönliche Zeugeneinvernahme am 2. Februar 2017 noch untermauert worden.
Zu der abschließenden Stellungnahme des Bevollmächtigten des Beklagten vom 22. Mai 2017 sei auszuführen, dass dem Beklagten nicht mehr zur Last gelegt werde, er habe in einem Fall Marihuana in einer Menge von 50 g gekauft und übergeben. Dies ändere aber nichts an der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung.
Dass Herr … eventuell durch die Angaben, dass auch der Beklagte im Betäubungsmittelmilieu verkehre, hinsichtlich des § 31 BtmG profitiert habe, sei legitim und schmälere nicht die Schuld des Beklagten.
Der Sachverhalt, dass der Beklagte Betäubungsmittel bezogen, konsumiert und auch weitergegeben habe, stehe vorliegend eindeutig fest. Dies räume der Beklagte auch voll umfänglich selbst ein (Schreiben des Rechtsanwalts vom 7. Januar 2016, Blatt 43 ff. A.2).
Der Beklagte habe sich durch den Konsum, die Weitergabe und den Besitz von Betäubungsmitteln selbst strafbar gemacht und so gegen beamtenrechtliche Kernpflichten verstoßen. Darüber hinaus sei es für die vorliegende Maßnahme nicht entscheidend, in wie vielen einzelnen Fällen der Beklagte Betäubungsmittel bezogen und konsumiert hat.
Mit seinem Verhalten habe der Beklagte ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, indem er schuldhaft gegen seine Pflichten, sich seinen Beruf entsprechend innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), gegen seine Pflicht, rechtmäßig zu handeln (Art. 20 Abs. 3 GG, § 36 BeamtStG), sowie die ihm obliegende Gesundhaltungspflicht (Art. 33 Abs. 4 GG, § 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen habe. Sein Verhalten sei im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei von einem schwerwiegenden Verstoß im Kernbereich der Dienstpflichten auszugehen. Als Polizeibeamter habe der Beklage die Aufgabe, die Rechtsordnung zu schützen und zu verteidigen und die Straf- bzw. Betäubungsmittelgesetze einzuhalten. Dieser Aufgabe habe er in grober Weise zuwidergehandelt.
Die für den Beklagten erstellten Persönlichkeitsbilder seien allesamt zu seinen Gunsten zu werten.
In der Gesamtschau sei zudem zu berücksichtigen, dass es zu keiner öffentlichen Verhandlung gekommen sei, was einerseits keine weitere Ansehensschädigung mit sich gebracht, andererseits aber sicherlich auch im Interesse des Beklagten gelegen habe.
Erheblich zu seinen Lasten sei jedoch die Schwere jeglichen Drogendelikts zu betrachten. Es schädige Ansehen und Vertrauen des Beamtentums in erheblicher Weise. Dies gelte umso mehr, wenn die Tat von einem Polizeivollzugsbeamten begangen werde, dessen Aufgabe es sei, die Wahrung der Rechtsordnung zu überwachen und Verstöße zu verhindern und zu verfolgen.
Habe ein Beamter im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten derart schwer versagt, sei er im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und sein Verbleib sei für den Dienstherrn und die Öffentlichkeit nicht länger zumutbar. Trotz der Schwere der Dienstpflichtverletzung erscheine aus Sicht der Disziplinarbehörde eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme als noch ausreichend. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten sei nicht endgültig zerstört. Sein Verhalten führe jedoch zu einem erheblichen Achtungs- und Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Mit seinem Kontakt zum Drogenmilieu, dem Ankauf oder Verkauf und Konsum von harten Drogen in erheblicher Weise habe der Beklagte den Kern von Dienstpflichten verletzt, die ihm gerade als Polizeibeamten auch außerhalb des Dienstes oblägen.
Unter Würdigung der Gesamtumstände gehe der Kläger dennoch davon aus, dass insbesondere aufgrund des sonst stets ordnungsgemäßen Verhalten des Beklagten, seiner durchwegs positiven Persönlichkeitsbilder, in denen ihm eine beanstandungsfreie Dienstverrichtung bescheinigt werde, mit weiteren Verfehlungen seinerseits nicht zu rechnen sei. Da folglich nicht von einem vollkommenen Vertrauensverlust in seine Person auszugehen sei, sei der Kläger der Auffassung, dass hier von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden dürfe.
Die Disziplinarklage wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 9. April 2018 mit der Belehrung nach Art. 53 BayDG zugestellt.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte habe in der Vergangenheit tatsächlich Kontakt mit Herrn … gehabt. Hierbei sei es zur Abgabe von Betäubungsmitteln durch Herrn … an den Beklagten gekommen, was der Beklagte durchgehend einräume. Allerdings gehe die Disziplinarklage insofern fehl, als sie dem Beklagten vorwirft, dieser habe im Zeitraum von Mitte 2011 bis 2012 derartige Kontakte unterhalten. Tatsächlich hätten diese Kontakte in den Jahren 2009/2010 bestanden und vor dem 1. September 2010 geendet.
Aus den Akten des Strafverfahrens ergebe sich, dass Herr … zu einem Zeitpunkt zwischen dem Beginn der Beziehung des Beklagten mit seiner Gattin am 21. Februar 2009 (AS 255 der Strafakte) und dem Bezug der Wohnung … durch den Beklagten am 24. September 2009 mit dem Beklagten in geschäftlichen Kontakt gekommen sei.
Der Zeuge … habe hierzu erklärt, dass er mit der Gattin des Beklagten befreundet gewesen sei und nach Beginn der Beziehung gezielt in dessen Gegenwart Betäubungsmittel konsumiert habe, um dieses Gesprächsthema zu eröffnen. Hier sei zwar auch dem Beklagten aufgrund des Zeitablaufs eine konkrete Eingrenzung der Geschäfte mit dem Zeugen nicht mehr möglich, allerdings dürfte die Geschäftsbeziehung noch vor seinem Einzug in die Wohnung … erfolgt sein.
Ausweislich des Vermerks der polizeilichen Ermittlungsbeamtin, Frau Kriminalhauptkommissarin …(AS 78/79 der Strafakte), sei am 1. April 2010 der Einzug der Gattin des Beklagten in die Wohnung erfolgt. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in der disziplinarrechtlichen Vernehmung vom 2. Februar 2017 habe der Zeuge … ausdrücklich angegeben, dass die Geschäftsbeziehung sowohl während der Phase der WG als auch während der Phase des Zusammenlebens des Beklagten mit seiner Gattin gelegen habe.
Zutreffend sei wohl auch die Angabe des Zeugen …, dass die Geschäftsbeziehung des Beklagten ca. einen Zeitraum von einem Jahr umfasst habe, bis diese geendet habe, da er sich aufgrund des Konsums anderer Betäubungsmittel aus seinen bisherigen Bekanntenkreis entfernt bzw. dieser Bekanntenkreis sich von ihm distanziert habe (AS 138 der Strafakte). Soweit sich dies für den Beklagten noch rekonstruieren lasse, habe der Kontakt im Zusammenhang mit der Beschäftigungsaufnahme des Zeugen … bei der Fa. Autoservice … in … am 1 September 2010 geendet. Im Zusammenhang mit der Aufnahme dieser Beschäftigung habe wohl auch der nach außen wahrnehmbare Konsum von Amphetaminen durch den Zeugen … begonnen.
Die zeitliche Einschätzung durch den Beklagten korrespondiere insofern auch mit dem Umstand, dass der Zeuge … am Beginn seiner Aussagen davon ausgegangen sei, dass der Beklagte Angehöriger der PI … sei. Zwar habe es noch einen Kontakt zwischen dem Zeugen … und dem Beklagten in seiner dienstlichen Funktion gegeben, bei dem der Zeuge … erkannt habe, dass der Beklagte nicht mehr uniformiert Dienst leiste, allerdings sei in diesem Zusammenhang keine Erörterung der Dienststelle des Beklagten erfolgt.
In Anbetracht der einschlägigen Szenezugehörigkeit des Zeugen … wäre mit Sicherheit bei einem noch bestehenden Kontakt im Vorfeld des Wechsels des Beklagten von der PI … zur ZEG ab dem 1. Dezember 2010 dies ein Gesprächsthema gewesen, welches dem Zeugen … im Gedächtnis geblieben wäre, da die ZEG gerade auch im Bereich der Betäubungsmittelszene tätig sei.
Dem entsprechend sei festzuhalten, dass die tatsächliche Geschäftsbeziehung zwischen dem Zeugen … und dem Beklagten jedenfalls vor dem 1. September 2010 geendet habe.
In Anbetracht des Umstandes, dass der tatsächliche Zeitraum der Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht innerhalb des Zeitraums liege, auf den sich das Disziplinarverfahren bezieht (Mitte 2011 bis Ende 2012) sei spätestens mit Ablauf am 1. September 2017 das Maßnahmenverbot gemäß Art. 16 Abs. 3 BayDG eingetreten. Selbst bei Hinzurechnen des Zeitraums von insgesamt sechs Monaten, während dem das Strafverfahren betrieben worden sei, wäre seit dem 1. März 2018 das Maßnahmenverbot eingetreten.
Demgemäß sei eine disziplinarrechtliche Ahndung in Form einer Zurückstufung oder einer darunter liegenden Disziplinarmaßnahme nicht mehr möglich.
Auch der Gesichtspunkt der Einheit des Dienstvergehens führe zu keiner anderen Beurteilung, da zwischen einer tatsächlich begangenen Dienstpflichtverletzung in den Jahren 2009/2010 und einer lediglich vermeintlichen Dienstpflichtverletzung in den Jahren 2011/2012 keine Verbindung bestehe.
Innerhalb des behördlichen Disziplinarverfahrens sei die Disziplinarbehörde mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die zeitlichen Angaben des Zeugen … unzutreffend seien.
Zudem sei nochmals auf die außergewöhnlich positiven Eigenschaften und die hohe Leistungsbereitschaft des Beklagten hinzuweisen.
Ferner werde die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens gerügt, die nicht durch sachliche Gründe im Disziplinarverfahren gerechtfertigt sei. Die Ermittlungsmaßnahmen der Disziplinarbehörde beschränkten sich darauf, die Vernehmung des Zeugen … am 2. Februar 2017 zu veranlassen. Dieser Zeuge sei durchgehend während des Verfahrens in den Räumen des BKH Ansbach anzutreffen gewesen. Die Veranlassung einer Zeugenvernehmung könne eine Verfahrensdauer von nunmehr mehr als drei Jahren seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht begründen. Daneben werde als wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens gerügt, dass im Rahmen der Disziplinarklage dem Beklagten der Vorwurf gemacht werde, er habe Umgang mit harten Drogen gehabt und er habe vor der polizeiärztlichen Untersuchung im Jahr 2015 Betäubungsmittel konsumiert. Diese Vorwürfe seien bisher nicht einer gesetzeskonformen Form in das Disziplinarverfahren eingebracht worden.
Der Vorwurf des Umgangs mit „harten“ Drogen werde erstmalig in der hiesigen Disziplinarklage erhoben, hierzu habe der Beklagte sich nicht äußern können.
Der Vorwurf des Betäubungsmittelkonsums sei erstmalig im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung erhoben worden. Eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayDG sei nicht erfolgt.
Es werde angeregt, zu diesen Teilaspekten das Disziplinarklageverfahren einzustellen.
Vorsorglich werde beantragt, die Ermittlungsbeamtin im Strafverfahren, Frau Kriminalhauptkommissarin …, zu den von ihr ermittelten tatsächlichen zeitlichen Abläufen der Geschäfte als Zeugin zu vernehmen. Weiter werde vorsorglich beantragt, zum Zeitpunkt, dem Umfang und dem konkreten Ablauf der Betäubungsmittelgeschäfte in den Jahren 2009/2010 Herrn … als Zeugen einzuvernehmen.
Der Kläger erwiderte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018, dass nunmehrige völlig neue Vorbringen wirke sehr befremdlich und sei absolut nicht nachvollziehbar. Im Schreiben vom 7. Januar 2016 habe der Bevollmächtigte noch angegeben, es sei zutreffend, dass der Beklagte in den Jahren vor 2013 Kontakt mit Herrn … gehabt habe. In diesem Schreiben werde der Sachverhalt eingeräumt und ein schwerwiegendes Dienstvergehen bejaht. Lediglich sei eine Konkretisierung der einzelnen Tatzeitpunkte in den Jahre 2011 und 2012 nicht möglich. Auch in den weiteren Schreiben wie auch im Strafverfahren selbst sei der festgestellte Tatzeitraum bzw. der vorgeworfene Sachverhalt vom Beklagten bisher nie bestritten worden. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl könnten der Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zu Grunde gelegt werden. Durch den nunmehrigen Vortrag werde die Indizwirkung des Strafbefehls aus der Sicht des Klägers nicht erschüttert.
Selbst wenn der Tatzeitraum im Straf- und Disziplinarverfahren falsch erfasst wäre, wäre dem Beklagten zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens der ihm zur Last liegende Sachverhalt hinreichend bekannt gewesen. Der Tatbegriff im Sinne des Disziplinarrechts sei weit gefasst. Zur Tat gehöre das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstelle. Die Taten würden dann als einheitlicher geschichtlicher Vorgang gelten, wenn die einzelnen Lebensverhältnisse verinnerlicht so miteinander verknüpft seien, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bildeten, nach der ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde (vgl. Zängl, Kommentar zum BayDG, Art. 15 Rn. 20).
Der Beklagte habe mit der Einleitungsverfügung gewusst, dass ihm sein Marihuanakonsum zu der Zeit, als er mit Herrn … befreundet gewesen sei, zum Vorwurf gemacht werde. Aus den Strafakten gehe nicht hervor, dass noch anderweitige Kontakte ins Drogenmilieu bestanden hätten.
Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 12. März 2015 habe der Beklagte gewusst, welcher Sachverhalt Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei. Die Frist des Art. 16 BayDG beginne mit der Einleitungsverfügung neu zu laufen (Art. 16 Abs. 4 Nr. 1 BayDG), sodass in keinem Fall eine Verjährung im Sinne des Art. 16 Abs. 3 BayDG bzw. ein Maßnahmeverbot eingetreten sein könne.
Soweit der Beklagte die Dauer des Disziplinarverfahrens bemängle, sei festzuhalten, dass die Dauer primär dem Umfang der einzelnen Verfahrensschritte, der seitens des Beklagten gewünschten Beteiligung des Personalrats, insbesondere des danach erfolgten Stufenverfahrens, wie auch der erfolgten Zeugeneinvernahme des Herrn … geschuldet sei. Nach Abschluss des Stufenverfahrens sei das Disziplinarverfahren umgehend weiter betrieben worden.
Das Disziplinarverfahren leide auch nicht an einem wesentlichen Mangel. Die Verwendung des Ausdrucks, der Beklagte habe „harte“ Drogen konsumiert, impliziere nicht gleichzeitig einen neuen Vorwurf, der erst mit Übermittlung der Disziplinarklage bekannt gegeben worden sei. Vielmehr handle es sich um einen „Ausdrucksfehler“. Fest stehe, dass der Beklagte bei mehreren Gelegenheiten Marihuana in nicht unerheblicher Menge konsumiert, sich beschafft und weitergegeben habe. Außerdem sei dem Beklagten nicht im Sachverhalt der Vorwurf gemacht worden, harte Drogen konsumiert zu haben. Auch sei bei der rechtlichen Würdigung der Konsum von Marihuana und nicht von harten Drogen bewertet worden. Diese sprachliche Ungenauigkeit auf der letzten Seite der Disziplinarklage begründe keine Ausdehnung oder Teileinstellung des Disziplinarverfahrens.
Der Bevollmächtigte des Beklagten replizierte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018, allein in der abschließenden Äußerung für den Beklagten sei zweifach, unter Ziffer 2, dritter Absatz und Ziffer 5, dritter Absatz und folgend auf den Umstand hingewiesen worden, dass die Angaben des Zeugen … zu den zeitlichen Gegebenheiten unzutreffend seien und sich wiedersprächen.
Im Disziplinarverfahren sei es nicht die Aufgabe des Beklagten, den Sachverhalt durch Ermittlungsmaßnahmen und Hinweise aufzuklären, vielmehr sei es die Aufgabe des Dienstherrn, unter Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten den Sachverhalt sowie die be- und entlastenden Umstände aufzuklären.
Nachdem der Kläger die Vorwürfe gegen den Beklagten bewusst auf den von ihm gewählten Zeitraum begrenzt habe, müsse er sich hieran festhalten lassen. Angenommene Dienstvergehen außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums könne der Dienstherr gegebenenfalls - soweit kein Verwertungsverbot eingetreten sei - im Rahmen einer Nachtragsdisziplinarklage oder eines gesonderten Disziplinarverfahrens abarbeiten.
Bemerkenswert sei, dass der Kläger weiterhin keinen Anlass sehe, sich mit Inhalten der Akte des Strafverfahrens auseinanderzusetzen, sondern die Auffassung vertrete, dass durch den offensichtlich unrichtigen Strafbefehl ein Vollbeweis erbracht sei.
Eine überlange Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens liege aus Sicht des Beklagten im Zeitraum zwischen dem 17. Juni 2015 (Rechtskraft des Strafbefehles) und dem 3. Juli 2017 (Einleitung des Mitwirkungsverfahrens).
In dieser Zeit sei lediglich ein einzelner Zeuge vernommen worden.
Hierauf replizierte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2018 und verwies erneut auf die Ausführungen im Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 7. Januar 2016 und vom 18. April 2016.
Nur wenn der Beklagte substantiierte Einwendungen gegen die im Strafbefehlsverfahren getroffenen Feststellungen erhoben hätte, hätte der Kläger den vorgetragenen Bedenken nachgehen müssen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Weiterhin schreibe der Beklagte in seinen Stellungnahmen einerseits selbst, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zu erwarten sei, andererseits werfe er dem Kläger vor, keine eigenen Ermittlungen geführt zu haben. Dies sei äußerst widersprüchlich.
Hinsichtlich der gerügten langen Verfahrensdauer werde darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2015 nochmals Akteneinsicht beantrage habe, welche mit Schreiben vom 29. September 2015 gewährt worden sei. Das Disziplinarverfahren sei mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 fortgesetzt worden. Eine weitere Verzögerung habe sich durch die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und das nachfolgende gerichtliche Verfahren ergeben.
Mit Beschluss vom 4. März 2019 wurde Herr …als Zeuge geladen.
Die unter der letzten bekannten Anschrift erfolgt die Zustellung konnte nicht durchgeführt werden. Die Ladung gelangte als nicht zustellbar („Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“) in Rücklauf.
Die Disziplinarbehörde teilt auf telefonische Nachfrage mit, auch ihr sei die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht bekannt, da für diesen eine Auskunftssperre nach § 51 BMG bestehe.
Der Bevollmächtigte des Beklagten wurde hierüber mit gerichtlichem Schreiben vom 12. März 2019 informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 10 Abs. 1 BayDG zur Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8).
I.
Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des Art. 53 Abs. 1 BayDG.
Dem Bevollmächtigten des Beklagten ist zwar zuzugeben, dass entgegen Art. 21 Abs. 1 BayDG keine aktenkundig gemachte Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf den in Ziffer 3. der Disziplinarklage erhobenen Tatvorwurf, der Beklagte habe regelmäßig bzw. häufig Cannabisprodukte konsumiert, vorliegt.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens wesentlich ist, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage, ausgewirkt haben kann. Maßgebend ist nicht der Zweck der verletzten Bestimmung des Disziplinarverfahrensrechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl. B.v. 18.3.2013 - 2 B 113/12, juris Rn. 9, U.v. 24.6.2010 - 2 C 15.09, juris).
Hiervon ausgehend kann vorliegend nicht von einem wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ausgegangen werden. Durch die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens und die Pflicht, diese aktenkundig zu machen, wird für das weitere Disziplinarverfahren dokumentiert, dass und welche neuen Handlungen in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. Der betroffene Beamte ist gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDG über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist (vgl. Zängl, Bayrisches Disziplinarrecht, Rn. 15 zu Art. 21 BayDG).
Dieser durch Art. 21 und insbesondere Art. 22 BayDG bezweckte Schutz des Beamten, der sich zu neu erhobenen Tatvorwürfen äußern können soll, ist vorliegend jedoch gewahrt worden.
Der Kläger wurde im Rahmen der Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung vom 7. Januar 2016, im Rahmen der (ersten) abschließenden Anhörung vom 14. März 2016 sowie in der vorläufigen Dienstenthebung vom 3. Mai 2016 über den neuen Vorwurf, er habe Cannabisprodukte konsumiert, in Kenntnis gesetzt. Hierdurch wurde hinreichend dokumentiert, dass das Disziplinarverfahren auch auf diesen Tatvorwurf ausgedehnt werden sollte und dem Beklagten mehrfach Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Der Beklagte wurde somit in die Lage versetzt, seine Verteidigung darauf einzustellen und seine Verfahrensrechte auszuüben. Der Beklagte hat von dieser Möglichkeit durch die Äußerungen seines Bevollmächtigten vom 11. Februar 2016, 18. April 2016, 19. Mai 2016 und 22. Mai 2017 vor der Erhebung der Disziplinarklage auch Gebrauch gemacht.
Es ist deshalb auszuschließen, dass sich der Beklagte bei einem Erlass einer förmlichen Ausdehnungsverfügung anders verteidigt und so den Umfang der Disziplinarklageerhebung durch den Kläger, mithin das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, beeinflusst hätte (vgl. Sächsisches OVG, U.v. 3.6.2016 - 6 A 64/15.D, juris Rn. 42 ff.). Der Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 BayDG stellt deshalb vorliegend keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Sonstige formelle Fehler des Disziplinarverfahrens sind nicht ersichtlich.
Das Disziplinarverfahren wurde gegen den Beklagten gemäß Art. 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 BayDG unter dem 12. März 2015 eingeleitet und zunächst bis zum Abschluss des gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt (Art. 24 BayDG). Nach Fortführung des Disziplinarverfahrens wurde dieses entsprechend der in Art. 35 Abs. 3 BayDG getroffenen Regelung an die Disziplinarbehörde abgegeben. Im Behördenverfahren wurde der Beklagte gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.
Der Personalrat wurde antragsgemäß nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG beteiligt und das Stufenverfahren nach Art. 72 Abs. 4 BayPVG durchgeführt.
II.
Der dem Beklagten in der Disziplinarklage unter Ziffer 1. zur Last gelegte Sachverhalt ist zur Überzeugung der Kammer durch die in dem gegen den Beklagten beim Amtsgericht … unter dem Az. … geführten Strafverfahren getroffenen Feststellungen, die Zeugeneinvernahme im behördlichen Disziplinarverfahren und die Einlassungen des Beklagten erwiesen, wobei es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die dem Beklagten zur Last gelegten neun Tathandlungen zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen Juni 2011 bis Ende 2012 oder bereits - wie vom Bevollmächtigten des Beklagten behauptet - im Zeitraum zwischen 2009 und dem 1. September 2010 - stattgefunden haben.
Soweit es die Tatvorwürfe aus Ziffer 1. der Disziplinarklage betrifft, stützt sich diese auf die tatsächlichen Feststellungen in dem seit dem 17. Juni 2015 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts …vom 28. Mai 2015 - …, wobei auf Grund der späteren Zeugenaussage von Herrn … vom 2. Februar 2017 zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen wurde, dass dieser zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 Gramm Marihuana von dem Zeugen erworben hat.
Mit dem genannten Strafbefehl wurde gegen den Beklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in zwei Fällen gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG; § 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 70,00 EUR festgesetzt.
Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehl sind zwar nicht bindend (Art. 55, 25 Abs. 1 BayDG), können aber gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG der Entscheidung in der Disziplinarklage zu Grunde gelegt werden, auch wenn der Strafbefehl nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie ein aufgrund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil bietet (vgl. BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568; sowie U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 zum Bundesdisziplinargesetz; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 20 zu Art. 25 BayDG). Anderes gilt, wenn an der Richtigkeit der Feststellungen berechtigte Zweifel bestehen, etwa weil diese durch den Beamten im Disziplinarverfahren substantiiert bestritten werden (hierzu: BVerwG, U.v. 29.3.2012 - 2 A 11/10, juris; BayVGH, U.v. 28.11.2012 - 16a D 11.958, juris Rn. 28).
Im diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bereits der Verzicht des Beklagten auf einen Einspruch gegen den Strafbefehl ein erhebliches Indiz für die Richtigkeit des im Strafbefehl bezeichneten Sachverhalt darstellt (vgl. VGH BW, U.v. 3.7.2002 - DL 17 S 24/01, BayVGH, U.v. 11.7.2007 - 16a D 06.1183, juris). Das Vorbringen des Beklagten, er habe den Strafbefehl akzeptiert, um zu Gunsten seines Dienstherrn eine öffentlichkeits- und pressewirksame Hauptverhandlung zu vermeiden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn für den Beklagten war bereits bei der Erklärung des Verzichts auf den Einspruch absehbar, dass ein nachfolgendes Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht in gleicher Weise öffentlich verhandelt werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2007 - 16a D 06.1183, juris Rn. 63).
Zudem hat der Beklagte die Richtigkeit der - für das vorliegende Disziplinarverfahren relevanten - tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls auch nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr bereits mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Januar 2016 eingeräumt, dass er von Herrn … Marihuana erworben sowie - im Rahmen von gemeinsamem Konsum - Marihuana an Herrn … abgegeben hat. Der Beklagte könne jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass Herr … jemals Zahlungen getätigt habe.
Zudem wurde im gleichen Schriftsatz darauf hingewiesen, der Versuch, die Vorgänge aus den Jahren 2011/2012 im Disziplinarverfahren weiter aufzuklären, sei entbehrlich, da aufgrund der geständigen Haltung des Beklagten die grundsätzliche Dienstpflichtverletzung ohnehin feststehe. Für die disziplinarrechtliche Bewertung der Dienstpflichtverletzung dürfte es aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens nicht entscheidend sein, wie viele Einzelakte in welchem konkreten Umfang vorlägen.
Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte des Beklagten erneut, der Beklagte räume nach wie vor ein, dass er von Herrn … Marihuana erhalten und auch an diesen abgegeben habe. Er könne jedoch nach wie vor keine näheren Angaben zu den genauen Zeiträumen machen, weshalb der Einwand, dass der dem Beklagten zu Last gelegte Sachverhalt bereits in den Zeitraum vor Juni 2011 fallen könne, aufrechterhalten bleibe.
Dem Bevollmächtigten des Beklagten ist zwar einzuräumen, dass sich weder im Straf- noch im Disziplinarverfahren zeitlich exakt feststellen ließ, wann es zu dem vorsätzlichen unerlaubten Erwerb bzw. zu der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe der Betäubungsmittel in den im Strafbefehl genannten Fällen gekommen ist.
Es ist durchaus möglich, dass die dem Beklagten zu Last gelegten Handlungen - zumindest teilweise - bereits vor Juni 2011 stattgefunden haben. So erklärte der Zeuge … bei seiner Einvernahme durch das Kriminalfachdezernat …des Kommissariats …am 13. Januar 2015, er könne den Zeitraum nur eingrenzen, es müsse zwischen 2010 und 2012 gewesen sein (Bl. 139 der Ermittlungsakte). Die Freundin des Beklagten habe fast alle Marihuanageschäfte zwischen ihm und dem Beklagten mitbekommen (Bl. 142 der Ermittlungsakte). Die damalige Freundin des Beklagten, Frau …, war seit dem 1. April 2010 in der Wohnung des Beklagten gemeldet. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei seit Februar 2010 mit Frau … befreundet gewesen. Diese habe ihn in der Zeit bis April 2010, als er mit … in einer Wohngemeinschaft gelebt habe, regelmäßig in seiner Wohnung besucht. Anfang April 2010 sei dann seine damalige Freundin endgültig in die Wohnung eingezogen. Daraufhin sei … bereits wenige Tage später, … etwa einen Monat später aus der Wohnung ausgezogen. Dies spricht dafür, dass die dem Beklagten im Strafbefehl zur Last gelegten Tathandlungen bereits vor dem Juni 2011 stattgefunden, oder zumindest begonnen haben. Hiervon geht im Übrigen auch der Zwischenbericht des Kriminalfachdezernat … vom 10. März 2015 aus, in welchem ausgeführt wird, es sei trotz der abweichenden Angaben des Hauptbelastungszeugen … eher anzunehmen, dass die von ihm geschilderten Taten bereits 2009/2010 begonnen hätten.
Der exakte Tatzeitraum ist jedoch für das vorliegende Disziplinarverfahren nicht entscheidungserheblich, da es disziplinarrechtlich nicht darauf ankommt, ob die dem Beklagten zu Last gelegten Tathandlungen zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen Juni 2011 bis Ende 2012, zwischen 2009/2010 und dem 1. September 2010 oder im Zeitraum zwischen 2009/2010 und Ende 2012 stattgefunden haben. Entscheidend ist allein, dass die dem Beklagten zu Last gelegten neun Tathandlungen (sieben Erwerbshandlungen und zweimalige Abgabe von Betäubungsmitteln) zur Überzeugung der Kammer tatsächlich jedenfalls im Zeitraum 2009/2010 und Ende 2012 stattfanden, was von dem Beklagten auch eingeräumt wird.
Insoweit handelt sich trotz der Ungenauigkeiten bei der Bestimmung der Tatzeiten um ein- und demselben Sachverhalt, der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegt wird.
Unter ein- und demselben Sachverhalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einheitliche historische Geschehensablauf zu verstehen, der in seiner Gesamtheit Gegenstand strafgerichtlicher Verurteilung war. Der Begriff Sachverhalt ist insoweit weder auf den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung und auch nicht auf einen strafrechtlichen Tatbestand beschränkt. Nicht die strafrechtliche oder disziplinarische Würdigung des Verhaltens ist maßgebend, sondern allein der historische Geschehensablauf, der Hergang der Tat. Dadurch, dass der historische Vorgang besondere disziplinare Aspekte hat, die vom strafrechtlichen Tatbestand nicht erfasst werden, wird die Identität des Sachverhalts in beiden Verfahren nicht beseitigt. Der strafprozessuale Tatbegriff des § 264 StPO, der mit dem disziplinarrechtlichen übereinstimmt, ist dahin zu verstehen, dass er als einheitlicher geschichtlicher Vorgang gilt, bei dem die einzelnen Lebensverhältnisse verinnerlicht so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, nach der ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde. So können auch mehrere Handlungen Bestandteile ein- und derselben Tat in prozessualem Sinne darstellen. Ob das der Fall ist, ist stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die für die Bejahung von Tatidentität notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen sich unmittelbar aus den zugrundeliegenden Handlungen und Ereignissen ergeben muss (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1985 - 1 D 49/84, juris Rn. 10; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 20 ff. zu Art. 15 BayDG).
Der demnach vorliegend in den Blick zu nehmende einheitliche historische Geschehensablauf umfasst die dem Beklagten zur Last gelegten neun Einzelhandlungen, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, zu welchen exakten Zeitpunkten diese Handlungen erfolgt sind. Dem entsprechend muss die Klageschrift der Disziplinarklage den Ort und die Zeit der einzelnen Handlungen auch nur möglichst genau angeben, sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschreiben (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 2 A 3/05, juris Rn. 27). Eine exakte Zeitangabe ist nur erforderlich, soweit dies nach den im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen möglich ist.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der dem Beklagten unter Ziffer 1. der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer vollumfänglich erwiesen und vom Kläger mit Ausnahme der zeitlichen Feststellungen auch eingeräumt worden ist. Soweit der Beklagte seinen Bevollmächtigten hat vortragen lassen, er könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass … jemals Zahlungen an ihn getätigt habe, liegt kein substantiiertes Bestreiten der Feststellungen aus dem Strafbefehlsverfahren vor. Dies folgt zum einen bereits aus der Einschränkung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“. Zudem hat … auch in der erneuten Zeugeneinvernahme im Disziplinarverfahren am 2. Februar 2017 seine bisherigen Angaben bestätigt, dass er teilweise für das vom Beklagten bezogene Marihuana bezahlt habe. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge zu diesem Punkt wiederholt bewusst die Unwahrheit gesagt haben könnte.
Soweit dem Beklagten ursprünglich auch zu Last gelegt worden ist, er habe bei einer Gelegenheit 50 g Marihuana von … gekauft und übernommen (Ziffer 1.3 des Strafbefehls vom 22.6.2015), wurde dieser Vorwurf in der Disziplinarklage nicht mehr aufrechterhalten.
Aus dem Gesagten folgt auch, dass entgegen der Annahme des Bevollmächtigten des Beklagten kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß Art. 16 Abs. 3 BayDG besteht.
Die entsprechende Frist begann mit der gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 BayDG am 12. März 2015 erfolgten Einleitung des Disziplinarverfahrens neu zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt waren noch nicht mehr als sieben Jahre seit der Vollendung des Dienstvergehens vergangen. Denn selbst wenn man trotz des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens insoweit auf die einzelnen Erwerbs- bzw. Abgabehandlungen abstellen wollte, hat die erste derartige Handlung auch nach Auffassung des Beklagten frühestens im Jahr 2009 stattgefunden.
Ebenfalls nachgewiesen ist der unter Ziffer 3. erhobene Vorwurf, der Beklagte habe regelmäßig bzw. häufig Cannabisprodukte konsumiert. Dies ergibt sich aus dem im Strafverfahren erstellten Haargutachten vom 12. Januar 2015, dessen inhaltliche Richtigkeit auch der Beklagte nicht infrage stellt.
Soweit es den unter Ziffer 2. der Disziplinarklage bezeichneten Sachverhalt betrifft, der nicht durch den Strafbefehl geahndet worden ist, wird das Disziplinarverfahren gemäß Art. 54 BayDG auf die bereits oben bezeichneten Sachverhalte (Ziffern 1. und 3. der Disziplinarklage) beschränkt. Es fällt für die Art und die Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht, ob der Kläger über die bereits nachgewiesenen neun Fälle (Ziffer 1. der Disziplinarklage) hinaus bei weiteren vier Gelegenheiten an … Marihuana verkauft und bei weiteren sechs Gelegenheiten von diesem Marihuana gekauft und übernommen hat.
Es kann deshalb offen bleiben, ob bezüglich der in Ziffer 2. der Disziplinarklage genannten Handlungen der Tatnachweis geführt werden könnte. Die Regelung des Art. 25 Abs. 2 BayDG greift insoweit nicht.
III.
Der Beklagte hat durch den siebenfachen Erwerb von Marihuana von Herrn …, die zweimalige Abgabe von Marihuana an Herrn … und den regelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten in dem Zeitraum von einem Jahr vor der Entnahme der Haarprobe am 18. Dezember 2014 schuldhaft vorsätzlich eine außerdienstliches Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), sowie sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, U. v. 20.2.2001 - 1 D 55.99, BVerwGE 114, 37, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228).
Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG; hierzu BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 30.8.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19).
Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens - wie in Art. 84 BayBG in der bis 1. April 2009 gültigen Fassung - nicht verbunden (BVerwG, U.v. 25.8.2009 - 1 D 1.08, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 und U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243).
Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, U.v. 30.8.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19 und U.v. 27.6.2013 - 2 A 2.12, BVerwGE 147, 127). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19 zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).
Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01, NVwZ 2003, 1504). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 und U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.
Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgerichts auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht hieran nicht mehr fest (U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228).
Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG, U.v. 11.12.2014 - 2 C 51.13, ZBR 2015, 166). Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. vom 22.1.2014 - 2 B 102.13, juris).
Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben angeknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 <23>).
Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.
Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, U.v. 8.5.2001 - 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212; ähnlich bereits U.v. 30.8.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19).
Der unerlaubte Erwerb und die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 25/14, U.v. 8.5.2001 - 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212 und vom 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07, BVerfGK 13, 205 für Staatsanwälte). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Diese begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.
Der Beklagte hat demnach ein zu ahndendes außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft.
IV.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die erforderliche Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 29.10.2013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).
Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, B.v. 14.6.2000 - 2 BvR 993/94, ZBR 2001, 208 und B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243).
Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmenbemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, ZBR 2015 und U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185).
Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6/19, juris; vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den „Gleichklang zum Strafrecht“ auch BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146.11, NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25.5.2012 - 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 37).
Des Weiteren sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 20).
Weist ein Dienstvergehen - wie hier - einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 und U.v. 23.1.2014 - 2 B 52.13, juris).
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen bei Straftaten von Polizeibeamten nach der genannte Bestimmung reicht deshalb ohne weiteres bis zur Entfernung aus dem Dienst.
Denn für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist neben dem bezeichneten Strafrahmen auch das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung (VGH BW, U.v. 25.2.2010 - DL 16 S 2597/09, juris Rn. 34). Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen.
Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich ist jedoch - wie bereits ausgeführt - das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (BVerwG, U.v. 14.12.2000 - 1 D 40.99, juris unter Verweis auf die U.v. 07.05.1996 - 1 D 82.95, BVerwGE 103, 316; vom 29.04.1986 - 1 D 141.85; vom 25.10.1983 - 1 D 37.83; Urteile des Disziplinarsenats vom 24.7.2008 - DB 16 S 4/07 - und v. 6.8.2009 - DL 16 S 2974/08; anders noch VGH Bad.-Württ., U.v. 5.2.2004 - DL 17 S 11/03, ESVGH 54, 166: in der Regel Entfernung aus dem Dienst; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 30.6.2003 - 3 A 10767/03, NVwZ-RR 2003, 877). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, bei einem aktiven Beamten also eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen ist.
Im Falle des Beklagten wurde gegen diesen wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in zwei Fällen gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG; § 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB mit Strafbefehl vom 28. Mai 2015 lediglich eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 70,00 EUR festgesetzt.
Das geahndete strafrechtliche Unrecht bewegt sich somit im unteren Bereich. Der Beklagte hat auch lediglich von einer Person für den Eigengebrauch Marihuana bezogen und an diese abgegeben. Er ist nicht als Dealer aufgetreten und hatte auch nicht mit „harten Drogen“ wie Heroin zu tun. Soweit in der Disziplinarklage dem Beklagten vorgehalten wird, er habe harte Drogen angekauft, verkauft und konsumiert, ist dies nicht zutreffend.
Der Beklagte hat Dritte nicht zum Konsum von Drogen verführt. Er hat auch keine andere Person zum Konsum von Betäubungsmitteln veranlasst, die zum ersten Mal - und durch ihn - zum Erwerb oder zum Genuss von Drogen verleitet worden wären.
Zugunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Für den Beklagten sprechen auch die guten dienstlichen Leistungen und das sehr positive Persönlichkeitsbild. Der Beklagte ist nach Einschätzung seines Dienstherrn ein leistungsstarker Beamter, der durch großes dienstliches Engagement, gewissenhaftes und motiviertes Arbeiten auffällt, als Teamplayer auftritt und bei seinen Kolleginnen und Kollegen angesehen und geschätzt ist.
Andererseits ist nochmals deutlich darauf hinzuweisen, dass von einem Polizeibeamten, der als Hüter der staatlichen Ordnung zur Bekämpfung von Straftaten, insbesondere solchen im Drogenmilieu, berufen ist, erwartet wird, dass er strafbares Verhalten durch Erwerb bzw. die Abgabe von Betäubungsmitteln unterlässt. Mit dem Auftrag zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung ist es schlichtweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und einem besonderen staatlichen Anliegen dienen, wie dies bei den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die der Eindämmung des wegen seiner hohen Sozialschädlichkeit verbotenen Umgangs mit Betäubungsmitteln dienen, der Fall ist. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen.
Entsprechendes gilt, wenn ein Polizeibeamter selbst Betäubungsmittel konsumiert. Auch dies ist geeignet, eine Vertrauensbeeinträchtigung herbeizuführen, da die Gefahr besteht, dass der Beamte bei seiner Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit möglichen Betäubungsmitteldelikten nicht mehr objektiv und vorurteilsfrei handelt.
Vorliegend ist zu Lasten des Beklagten in die Bemessungsentscheidung auch einzustellen, dass es den Beteiligten bei dem Erwerb bzw. der Abgabe des Marihuanas und dessen Konsum bekannt war, dass der Kläger Polizeibeamter ist.
Hiervon ausgehend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG wiegt, der Beklagte - insbesondere unter Berücksichtigung seines Gesamtpersönlichkeitsbilds und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat. Andererseits ist jedoch eine deutliche Pflichtenmahnung durch eine Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung in Form der Zurückstückstufung in das Amt eines Polizeiobermeisters erforderlich und auch verhältnismäßig ist. Die Herabstufung steht in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und dem Verschulden des Beklagten. Nur durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung lässt sich vorliegend das Vertrauen des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit in eine künftig beanstandungsfreie Amtsführung durch den Beklagten wiederherstellen (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2004 - 1 D 33/02, juris).
Im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens hielt es die Kammer jedoch für angezeigt, den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayDG bestimmten Zeitraum, innerhalb dem der Beklagte weder befördert noch eine Leistungsstufe erhalten darf, auf drei Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu verkürzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.