Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - DL 13 S 2331/15

published on 23/02/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - DL 13 S 2331/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2015 - DL 20 K 1481/13 - geändert. Die Verfügung der Beklagten vom 02.04.2013 wird geändert. Das monatliche Ruhegehalt des Klägers wird um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr anteilig vermindert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger wurde nach dem Abschluss seiner Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst am ... bei der Beklagten als Stadtinspektor zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt. Am ... wurde er zum Stadtinspektor, am ... zum Stadtoberinspektor ernannt. Mit Wirkung zum ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Es folgten Beförderungen zum Stadtamtmann am ... und zum Stadtamtsrat am .... Bis ... war der Kläger im Haupt- und Rechtsamt der Beklagten als EDV- und Organisationssachbearbeiter tätig und mit der Aufgabe des Netzwerkadministrators des EDV-Systems der Beklagten betraut.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 22.04.2009 - ...... - wurde der Kläger wegen Sachbeschädigung in sieben Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger zwischen dem 09.05. und dem 19.05.2008 41 Sicherheitsvorhängeschlösser, davon 30 irreparabel, am ...... mit Klebstoff, teilweise auch unter Verwendung von Holzteilchen, unbrauchbar machte. Zudem setzte sich der Kläger am 19.05.2008 mit Tritten, Schlägen und Bissen gegen einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zur Wehr, der mit der Durchführung von Bewachungsleistungen für den ... betraut war.
Nachdem der Beklagten die Einleitung des dieser Verurteilung vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens bekannt geworden war, entzog sie ihm am 19.06.2008 die mit seiner Dienstaufgabe des Netzwerkadministrators verbundenen Rechte. Ab dem 01.07.2008 wurde der Kläger der Stadtkämmerei zugeordnet. In der Folgezeit war der Kläger im Wesentlichen krankgeschrieben. Mit Wirkung vom 20.07.2009 wurde er auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 beim Bauverwaltungsamt umgesetzt. Mit Bescheid vom ... wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit dem ... im Ruhestand. Seit Eintritt in den Ruhestand bezieht der ... und ... Kläger unter Einbeziehung eines Versorgungsabschlages von 10,8 % ein Ruhegehalt entsprechend 53 % seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Besoldungsgruppe A 12, Erfahrungsstufe 9), das nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung derzeit ca. 2.000 EUR netto beträgt. Es kommen Einnahmen aus einer in den Sommermonaten ausgeübten Tätigkeit in einem ... auf 450-Euro-Basis hinzu. Nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung hat der Kläger keine Schulden.
Mit Verfügung vom 05.08.2009 leitete die Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und begründete dies damit, dass der dringende Verdacht bestehe, der Kläger habe gegen die Pflichten aus §§ 73 Satz 1, 73 Satz 3, 74 Satz 2 und § 75 Abs. 1 LBG a.F. verstoßen. Nachdem sie ihm wegen der Vorfälle auf dem ... alle Administratorenrechte für das EDV-System entzogen habe, habe sich der Kläger nach Wiederaufnahme seines Dienstes am ... von seinem neuen Arbeitsplatz aus über den dienstlichen PC als Netzwerkadministrator eingeloggt, um systematisch Zugriff auf Dienstgeheimnisse zu nehmen. Es sei festgestellt worden, dass er auch systematisch Dateien und Ordner auf der persönlichen Festplatte des Leiters des Personalamts, Herrn ..., und der Leiterin des Haupt- und Rechtsamts, Frau ..., ausgespäht habe. Nachdem das Administratorenkennwort am 23.07.2009 geändert worden sei, habe er am 24.07.2009 versucht, rechtswidrig die Administratorenrechte wiederzuerlangen. Zudem habe sich herausgestellt, dass er mit den ausgespähten Zugangsdaten online unerlaubt in der ...-Datenbank recherchiert habe.
Am 05.08.2009 verbot die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Verfügung vom 19.09.2009 enthob die Beklagte den Kläger vorläufig des Dienstes. Am 07.12.2009 wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Am 01.02.2010 ordnete die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs die Einbehaltung von 50 v.H. der monatlichen Bezüge im Sinne von § 3 Abs. 1 LDG an. Die gegen die Verfügungen vom 19.09.2009 und vom 01.02.2010 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachten Klageverfahren (DL 20 K 4105/09 und DL 20 K 767/10) ruhen seit dem 24.11.2010.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 11.03.2010 - ...... - ist dem Kläger zur Last gelegt worden, sich unbefugt Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft zu haben, indem er sich vom 20.07. bis 22.07.2009 an seinem Bildschirmarbeitsplatz im Bauverwaltungsamt an der EDV-Anlage der Beklagten nicht mit der ihm zugewiesenen Kennung, sondern unter Verwendung des ihm aus seiner früheren Tätigkeit noch bekannten Systemverwalterpassworts als Systemverwalter ("admin") anmeldete und auf diese Weise Zugriff auf die gespeicherten dienstlichen Daten der Leiterin des Rechts- und Hauptamts und des Leiters des Personalamts, nahm, obwohl ihm bewusst war, dass ihm ein Zugriff auf diese Daten nicht gestattet war. Nachdem der Kläger gegen diesen Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 26.11.2010 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Im Rahmen des Disziplinarverfahrens holte die Beklagte ein Gutachten der ......, zu den dem Kläger vorgeworfenen EDV-Aktivitäten ein (Blatt 425 - 495 der Disziplinarakte).
Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens wurde unter anderem ein psychiatrisches Attest des den Kläger seit dem 04.08.2009 behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ...,... vom 20.04.2010 (Blatt 649 der Disziplinarakte), das dem Kläger eine schwere depressive Episode mit psychotisch-paranoider Ausgestaltung bei einer schizoid-sensitiven Persönlichkeit bescheinigt, ein neurologisches Gutachten des Prof. Dr. ..., ..., vom 07.05.2009 (Blatt 795 - 821 der Disziplinarakte) sowie Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Landratsamtes ... vom 24.07.2008 (Blatt 791 der Disziplinarakte), vom 26.06.2009 (Blatt 823 der Disziplinarakte), vom 19.08.2010 (Blatt 825 der Disziplinarakte), vom 22.09.2010 (Blatt 835 der Disziplinarakte) und vom 15.09.2011 (Blatt 847 der Disziplinarakte) vorgelegt. Im Schreiben vom 22.09.2010 hielt das Gesundheitsamt die Bestellung eines Verfahrensvertreters für erforderlich. Den daraufhin von der Beklagten am 14.10.2010 gestellten Antrag auf Bestellung eines Vertreters gemäß § 16 LVwVfG lehnte das Amtsgericht... mit Beschluss vom 30.03.2011 - ... - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Kläger geschäftsfähig sei, so dass er wirksam Vollmacht erteilen könne. Er habe einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, so dass ein weiterer Vertreter vom Betreuungsgericht nicht bestellt werden müsse.
Auf Ersuchen der Beklagten vom 07.11.2011 erstattete der im Verfahren auf Bestellung eines Vertreters gemäß § 16 LVwVfG tätig gewordene Gutachter Diplom-Psychologe Dr. ..., ..., am 08.12.2011 ein fachpsychologisches Sachverständigengutachten über den Kläger (Blatt 997 - 1035 der Disziplinarakte), das als Diagnosen eine schwere depressive Episode und eine schizoide Persönlichkeitsstörung nennt, aber zu dem Schluss kommt, dass bei Begehung der Handlungen des Klägers in der Zeit vom 20. bis 24.07.2009 aus fachpsychologischer Sicht keine Schuldunfähigkeit oder Schuldverminderung im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Betracht gezogen werden kann.
10 
Des Weiteren wurden im Disziplinarverfahren die bei der Beklagten beschäftigten Zeugen ... (verantwortlicher Mitarbeiter für den IT-Support und die Installationen),... (Systemadministrator und Netzwerkverantwortlicher) sowie ... (Leiter der Abteilung Kommunikation und Innere Dienste) vernommen.
11 
Mit Schreiben vom 03.12.2012 leitete die Beklagte dem Kläger "vorläufige Erwägungen zum Abschluss des Disziplinarverfahrens" zu und gab ihm Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Mit Schreiben vom 28.01.2013 machte der Kläger geltend, dass die Bewertungen und Schlussfolgerungen im Gutachten des Dr. ... vom 08.12.2011 nicht nachvollziehbar seien, und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der ihm vorgeworfenen Pflichtverstöße.
12 
Mit Schreiben vom 02.04.2013 lehnte die Beklagte den Beweisantrag unter Hinweis auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. ... ab. Eine substantiierte Kritik an diesem Gutachten habe der Kläger nicht vorgebracht.
13 
Mit Verfügung vom 02.04.2013 erkannte die Beklagte dem Kläger das Ruhegehalt ab und ordnete die Einbehaltung von Dienstbezügen in Höhe von 10 % in den ersten drei Monaten, von 20 % in den anschließenden 6 Monaten und danach von 30 % an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Trotz der dem Kläger bekannten Regeln und Verbote zur Internetnutzung und zur Nutzung des EDV-Systems für einfache Nutzer, trotz des ihm bekannten Entzugs der Netzwerk-Administratorenrechte und seiner Umsetzung von der EDV-Abteilung des Haupt- und Rechtsamts zum 20.07.2009 zum Bauverwaltungsamt habe der Kläger während der registrierten Dienstzeiten zwischen dem 20.07.2009 und dem 24.07.2009 folgende Handlungen vorgenommen:
14 
a) Er sei in 45 Fällen verbotswidrig unter Missbrauch des ihm bekannten Passwortes als Nutzer "admin" (Netzwerk-Administrator) in geschützte Dateien und Daten, die sich auf Rechnern des Haupt- und Rechtsamtes (Frau ...) und der Personalabteilung (Herr ...) befunden hätten, eingedrungen und habe diese in einem Ordner auf seinem Dienst-PC im Bauverwaltungsamt geladen und dort gespeichert. Unter den von dem Kläger geladenen Dateien hätten sich im Einzelnen näher benannte Dokumente, insbesondere über sensible interne Vorgänge der Stadt, über dritte Mitarbeiter der Stadt sowie interne Dokumente über seinen eigenen Personalfall befunden.
15 
b) Der Kläger habe unter Missbrauch der Zugangsdaten für Netzwerk-Administratoren unzulässig aus dem Internet das Programm Google earth heruntergeladen und installiert.
16 
c) Der Kläger habe verbotswidrig den Internetbrowser "..." heruntergeladen und auf seinen Dienstrechner gespeichert bzw. diesen Browser über einen nur für EDV-Mitarbeiter und Serverdienste zugelassenen Weg ins Internet genutzt. Er habe sich einen eigenen Weg ins Internet eingerichtet, indem er zur Umgehung des "..." der Stadt, der sämtliche Internetaufrufe protokolliere, als anzusteuernden ... denjenigen des Kommunalen Rechnungszentrums in die Einstellungen des Internetbrowsers "..." eingetragen habe. Dies habe er getan, obwohl er aufgrund der Blockade des zuvor von ihm genutzten, ihm aber nicht erlaubten Internetzugangs bemerkt haben müsse, dass die EDV-Abteilung seine verbotswidrigen Aktivitäten bereits beobachtet habe.
17 
d) Der Kläger habe sich nach vorheriger verbotswidriger Ermittlung des Benutzernamens und des persönlichen Kennworts von ..., die nur durch Missbrauch seiner Kenntnisse von den Zugangsdaten des Netzwerk-Administrators habe erreicht werden können, Zugang zum Internetportal ... unter Verwendung der Zugangsdaten der ... verschafft und dort recherchiert.
18 
e) Obwohl die EDV-Abteilung bis Dienstbeginn am 23.07.2009 sämtliche eingetragenen Passwörter für Administratoren im EDV-System geändert und alle lokalen Administratorenzugänge des Dienstrechners gesperrt habe, habe der Kläger erneut versucht, sich unter Eingabe der Netzwerkadministratoren-Zugangsdaten in verbotener Weise ins System der Stadt einzuloggen.
19 
f) Der Kläger habe im Anschluss versucht, ihm nicht erlaubte zentrale Systemprogramme des Betriebssystems der EDV der Stadt anzuwenden und auf diesem Weg sich erneut und beharrlich unerlaubten Zugang als Administrator oder in vergleichbarer Weise zu verschaffen.
20 
Der Kläger habe damit gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 73 Satz 1 LBG a.F.), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG a.F.), zur Ausführung und Beachtung der von Vorgesetzten getroffenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien (§ 74 Satz 2 LBG a.F.) und zur Einhaltung von Recht und Gesetz (§ 75 Abs. 1 LBG a.F.) verstoßen. Darüber hinaus habe er den Tatbestand des Ausspähens von Daten gem. § 202a StGB schuldhaft und vorwerfbar verwirklicht. Der Missbrauch der besonderen - und nach Beendigung der Tätigkeit nachwirkenden - Vertrauensposition als Netzwerkadministrator sowie der Missbrauch besonderer persönlicher Fachkenntnisse über mögliche Zugänge zum EDV-System der Stadt führe zu einer schweren Verletzung von Kernbereichspflichten des Klägers. Auf Grund seiner Vor- und Fachkenntnisse über das System sei dem Kläger gleichsam jederzeit ein erneutes, technisch nicht zu verhinderndes Eindringen in sämtliche Bereiche des Systems möglich. Der Kläger habe damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Zwar habe der Kläger über lange Jahre unbescholten und mit guten bis sehr guten Leistungen für die Stadt gearbeitet. Allerdings habe er in der Vergangenheit schon Verhaltensweisen gezeigt, die nicht mit den Dienstpflichten übereinstimmten. So habe er etwa ohne Zustimmung der Betroffenen Listen der persönlichen Passwörter von Mitarbeitern der Stadt angefertigt, um dadurch bei Wartungsarbeiten "leichter" in die einzelnen PCs der Mitarbeiter zu kommen. In mehreren Fällen habe er zu Lasten bestimmter Beamter seine Kenntnisse über das EDV-System der Stadt eingesetzt, indem er deren Internetzugang manipuliert und dadurch künstlich verlangsamt habe. In die Pflichtwidrigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns habe er wenig bis keine Einsicht gezeigt. Als am 24.07.2009 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden sei, sei er uneinsichtig gewesen und habe auf das (vermeintlich falsche) Verhalten anderer und auf seine gesundheitliche Situation verwiesen. Diese Einstellung habe er im Rahmen der Begutachtung durch Dr. ... aufrechterhalten. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen voll schuldfähig gehandelt. Dies habe die Begutachtung des Klägers im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines Vertreters nach § 16 LVwVfG sowie die Begutachtung im Disziplinarverfahren ergeben. Die Erkrankung des Klägers ergebe allenfalls ein Nachvollziehen der inneren Abläufe bei ihm, führe aber nur in sehr begrenztem Maße zur Annahme mildernder Umstände. Die nahezu ausschließliche Ursache für das Dienstvergehen sei vielmehr in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers zu finden. Der Umstand, dass nicht sofort nach seinem Wiederantritt zum Dienst vollumfängliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des EDV-Systems eingerichtet worden seien (lediglich das Passwort der Netzwerk-Administratoren für den sog. Fernzugriff auf die Server ausgehend vom PC des Beamten sei gesperrt worden), wirke nur in sehr begrenztem Maße maßnahmemildernd. Denn dem Kläger seien ausdrücklich seine Rechte als Netzwerkadministrator entzogen worden und es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass er in so grobem Maße seine Dienstpflichten verletzten würde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Handlungen des Klägers ihren übrigen Mitarbeitern nicht verborgen geblieben seien. Das Vertrauen des Dienstherrn in eine pflichtgemäße Amtsführung des Klägers sei damit endgültig zerstört.
21 
Der Kläger hat am 03.05.2013 gegen die ihm am 06.04.2013 zugestellte Verfügung vom 02.04.2013 Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung erhoben.
22 
Einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die in der Verfügung vom 02.04.2013 unter Ziffer 3 angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 08.10.2014 (DL 20 K 2798/14) abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 23.03.2015 (DL 13 S 2173/14) den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Ziffer 3 der Verfügung vom 02.04.2013 angeordnet.
23 
Zur Begründung der Klage hat der Kläger unter anderem vorgetragen: Zahlreiche ärztliche Stellungnahmen - etwa der Entlassbericht der ... Klinik ... vom 23.02.2010 über einen stationären Aufenthalt vom 29.01.2010 bis zum 19.02.2010, in dem die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und eine schizoide Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei (Blatt 39 bis 51 der Akte DL 20 K 1481/13 des VG Stuttgart), sowie Arztbriefe des ihn behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 10.09.2009 und 10.03.2010 (Blatt 37 und 53 der Akte DL 20 K 1481/13 des VG Stuttgart) - sprächen dafür, dass er zum Zeitpunkt und in Bezug auf das ihm vorgeworfene Verhalten nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der von ihm gestellte Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei von der Beklagten verspätet und nicht nachvollziehbar abgelehnt worden. Jedenfalls sei zu seinen Gunsten der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden. Die Maßnahme scheine übersetzt. Er habe mit seiner Suche nach Anhaltspunkten für das Mobbing nicht im Kernbereich seiner Pflichten schuldhaft gehandelt. Er sei nicht mehr im IT-Wesen der Behörde tätig gewesen, sondern an einen Azubi-Arbeitsplatz, einen Dienstposten im Bauverwaltungsamt, verwiesen worden. Es sei nachvollziehbar, dass er auf Grund der zuvor gezeigten Härte seiner Vorgesetzten wegen des Vorfalls mit den Schlössern und der gezeigten Verständnislosigkeit für seine Situation zutiefst verunsichert und auf der Suche nach Belegen für die Voreingenommenheit und nach Leidensgenossen gewesen sei. Dabei sei es ihm vornehmlich um die eigene Orientierung gegangen, ohne dass eine Schadensverursachung erkennbar oder gar beabsichtigt gewesen sei. Er habe auf Grund früherer Bagatellisierung von Verstößen gegen die IT-Sicherheit durch Kollegen auch ein geringes Unrechtsbewusstsein gehabt. Es liege ein Mitverschulden der Beklagten vor, die das Administratoren-Kennwort über ein Jahr seit seinem krankheitsbedingten Fehlen nicht abgeändert habe. Das Passwortregime der Beklagten sei äußerst lax gehandhabt worden.
24 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist der Gutachter Dr. ... gehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift (Blatt 265 - 271 der Akte DL 20 K 1481/13) verwiesen.
25 
Mit Urteil vom 21.05.2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Ruhegehalts seien gegeben. Der Kläger habe ein schuldhaftes Dienstvergehen begangen. Der objektive Sachverhalt, wie er dem Kläger in der angegriffenen Disziplinarverfügung vorgeworfen werde, stehe unstreitig fest. Der Kläger habe damit gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), vor allem aber auch gegen seine Pflicht zur Ausführung und Beachtung der von Vorgesetzten getroffenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien (§ 35 Satz 2 BeamtStG) und gegen seine Pflicht zur Einhaltung von Recht und Gesetz (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Der Kläger habe das Dienstvergehen schuldhaft begangen. Eine dem § 21 StGB entsprechende Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liege nicht vor. Dies ergebe sich aus dem im behördlichen Disziplinarverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. ..., der nach ausführlicher Exploration, der Befragung der Lebensgefährtin des Klägers und unter Verwertung von zahlreichen vom Kläger vorgelegten Attesten zu den Diagnosen "schizoide Persönlichkeitsstörung" und "schwere depressive Episode" komme. Allerdings verneine der Gutachter sowohl die fehlende Einsichtsfähigkeit wie auch die fehlende Steuerungsfähigkeit. Es sei auch nach Ansicht des Gerichts nicht weiter zweifelhaft, dass Einsichtsfähigkeit bestehe. Auch dem Kläger sei jederzeit klar gewesen, dass ihm sein Handeln nicht erlaubt gewesen sei und Unrecht darstelle. Die Steuerungsfähigkeit habe dem Kläger zum Zeitpunkt der Tat ebenfalls nicht gefehlt. Hierzu würden andere darauf hinweisende Steuerungsbrüche fehlen. Die auffälligen Verhaltensweisen, die beim Kläger durchaus festzustellen seien, seien nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters Dr. ... kein Ausdruck für Steuerungsbrüche oder gar für eine paranoide Störung. Es sei für das Gericht nachvollziehbar, dass es auch noch in anderen Bereichen des Lebens Probleme mit der Steuerung geben müsse, um von einem Verlust der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Eine punktuell unerklärliche Verhaltensweise reiche dafür nicht aus. Der Kläger sei mit vielen logischen, geplanten und vollzogenen Einzelschritten im Verlauf des Tatgeschehens in der fraglichen Woche vorgegangen. Ein Steuerungsverlust hätte - wie der Gutachter überzeugend dargelegt habe - einen anderen Ablauf des Tatgeschehens, eben nicht über einen langen, in Einzelsequenzen gegliederten und bewusst reflektierten Ablauf impliziert. Soweit in Attesten des Dr. ... und im Entlassbericht der ... Klinik ... von "Wahn" gesprochen werde, habe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung diese Bezeichnung für unrichtig gehalten. Die beim Kläger vorhandene Idee, alles wende sich gegen ihn, sei nicht klinisch relevant, sondern fuße auch in der Realität. Überzeugend habe der Gutachter dargelegt, dass eine schwere depressive Episode keine höhere Neigung zu delinquentem Verhalten bedeute. Grund für das Verhalten sei der Rückzug im sozialen Bereich und der empfundene Verlust an Selbstwert. Vor diesem Hintergrund habe der Gutachter zur Überzeugung des Gerichts eine veränderte Selbstwahrnehmung des Klägers, aber keinen Verlust der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit konstatiert. Das vom Kläger begangene Dienstvergehen wiege schwer, so dass das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren gegangen sei. Der Kläger habe die ihm eingeräumte Vertrauensstellung als Netzwerkadministrator schwerwiegend missbraucht. Die Verpflichtung des Administrators, sorgsam mit den ihm anvertrauten Daten umzugehen, gerade weil er über spezifische Kenntnisse und Berechtigungen verfüge, gehöre zum Kern der Dienstpflichten in dieser Funktion. Wegen dieser besonderen Verantwortung werde ihm ein ganz spezifisches, gesteigertes Vertrauen entgegengebracht, zumal sich diese Tätigkeit nicht von einem Dritten überwachen lasse. Dies wirke in der später eingenommenen Stellung nach, auch wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Dienstvergehens die Funktion des Netzwerkadministrators nicht mehr innegehabt habe. Für das Gewicht der Verfehlung sei nicht entscheidend, dass kein materieller Schaden entstanden sei. Der Schaden liege in dem geschädigten Vertrauen bei der Vielzahl der Kollegen, deren Daten sich der Kläger unberechtigt angeeignet habe, sowie in dem erheblichen Arbeitsaufwand, den die Änderung des Administratorenkennworts wegen des Verhaltens des Klägers erfordert habe. Die Beklagte treffe zwar wegen des Unterlassens der Änderung des Kennworts des Netzwerkadministrators ein gewisses Mitverschulden, das die Tat erleichtert habe. Dies führe aber zu keiner wesentlichen Entlastung des Klägers. Das Weitergewährenlassen nach der Änderung des Passworts sei keine Hinterlist der Beklagten gewesen, sondern dem erforderlichen schrittweisen Vorgehen nach Erkennen der bestehenden Gefahr geschuldet. Der Umstand, dass der Kläger während der Begehung der Tat seine verbotswidrigen Bemühungen nicht einmal dann eingestellt habe, als er habe erkennen müssen, dass er wegen der Änderung der Kennwörter auf Schwierigkeiten bei der Weiterverfolgung der unerlaubten Tätigkeiten stoße, falle erheblich zu seinen Lasten ins Gewicht. Die bestehende, als schizoide Persönlichkeitsstörung und schwere depressive Episode diagnostizierte psychische Erkrankung führe zu keiner wesentlichen Milderung in Bezug auf die Schwere des Dienstvergehens. Sie sei nicht annähernd einem der klassischen Milderungsgründe wie einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat oder psychischen Ausnahmesituation (Zwangslage) vergleichbar. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger durch eine - inzwischen überwundene - negative Lebensphase aus der Bahn geworfen worden sei. Der Gutachter habe ausdrücklich festgestellt, dass die Erkrankung des Klägers nicht die Ursache für dessen Dienstpflichtverletzung gewesen sei.
26 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 23.11.2015, dem Bevollmächtigten des Klägers am 30.11.2015 zugegangen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
27 
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger mit am 29.12.2015 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen aus: Das angegriffene Urteil sei wegen schwerer Verfahrensmängel aufzuheben. Im Rahmen der Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO hätte sich das Verwaltungsgericht nicht allein auf die gutachterlichen Aussagen des von der Beklagten beauftragten Diplompsychologen berufen dürfen, sondern den Sachverhalt ausermitteln und ein ärztlich-psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den zweifelhaften Schlussfolgerungen eines Diplompsychologen begnügt, der die einschlägig qualifizierten Äußerungen von Fachärzten einseitig kommentiert und interpretiert habe. Der Eindruck eines Parteigutachtens sei nicht von der Hand zu weisen. Bereits vor Erlass der Disziplinarverfügung vom 02.04.2013 seien auf Grund der Schreiben des ihn behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie, des Entlassberichtes der ... Klinik ... vom 23.02.2010 sowie des Gesundheitsamtes ... vom 22.09.2010 konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen gegeben gewesen. Das Gutachten des Dr. ... sei in sich widersprüchlich, unschlüssig und verstoße in seinen wörtlichen Formulierungen gegen Denkgesetze. Soweit der Gutachter trotz des festgestellten Vorliegens schizoider Merkmale parallele Handlungsweisen im Alltag vermisse, sei fraglich, ob dies als Bedingung der Annahme von Schuldausschließungsgründen überhaupt erforderlich sei. Eine schizoide Erkrankung deute auf eine zerrissene und gespaltene Seele hin, die sich nach einer Seite völlig anders darstelle als zum Beispiel im Alltag. Es werde auch verkannt, dass er, der Kläger, nach wie vor schwere Psychopharmaka nehmen müsse. Das Gericht hätte den Schluss, von seiner intelligenten Vorgehensweise auf die Verneinung von Schuldausschließungsgründen kritisch hinterfragen müssen. Die pauschale Berufung auf Gesamtlebensumstände bleibe ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn es lägen - im Gutachten erwähnt - gehäuft zahlreiche Anzeichen für Normabweichungen auch im alltäglichen Leben vor, etwa die von der früheren Lebensgefährtin erwähnten Auswirkungen in der Partnerbeziehung, die wahrgenommenen Ängste und Gefühle, die Panik, das Haareausreißen, bis hin zur Wahrnehmung suizidaler Neigungen. Der Vorfall mit den Schlössern hätte für seine Vorgesetzten Anlass sein können, bei ihm eine krankhafte Persönlichkeitsstörung zu vermuten. Eine solche Art der Normabweichung sei für einen gestandenen Beamten mehr als ungewöhnlich. Die Reaktion seiner Vorgesetzten nach Bekanntwerden dieses außerdienstlichen Fehlverhaltens mit sofortiger Dienstenthebung und entwürdigender Schlüsselabnahme sei nicht besonders sensibel gewesen. Das Herunterladen von ... und google earth habe seinen Grund darin gehabt, dass er diese Programme für seine künftige Tätigkeit im Bauverwaltungsamt benötigt habe. Er habe damit im wohlverstandenen dienstlichen Interesse gehandelt. Es sei auch zu fragen, ob tatsächlich die Verletzung einer Kernpflicht vorgelegen habe, nachdem er seit über einem Jahr nicht mehr auf einem Administratoren-Dienstposten eingesetzt gewesen sei und er im Bauverwaltungsamt einen "Azubi-Schreibtisch" zugewiesen bekommen habe. Bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Schaden zum Nachteil des Dienstherrn weder beabsichtigt gewesen, noch objektiv eingetreten sei. Soweit ein Vertrauensschaden geltend gemacht werde, sei auf die ärztlicherseits erwähnten entwürdigenden Umstände im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit hinzuweisen. Es sei denkbar, dass nach Aufklärung der Umstände, der Motivation und der Krankheitsfaktoren ein dienstnotwendiges Vertrauen wieder hätte aufgebaut werden können.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2015 - DL 20 K 1481/13 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 02.04.2013 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Disziplinarverfahren für notwendig zu erklären.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sei zentraler Bestandteil des vorgeworfenen Verhaltens, dass sich der Kläger entgegen des ausdrücklichen Verbots der Nutzung des alten, ihm noch bekannten Administratoren-Passworts bedient habe, um an sehr sensible, insbesondere fremde Daten seines Dienstherrn zu gelangen. Auch nach Änderung des Passworts habe er sein Verhalten wiederholt und komplexe Schritte unternommen, um wieder an das nun neue Passwort durch illegale Anwendung von Programmen zu kommen. Das Gutachten des Dr. ... sei nicht zu beanstanden. Der Sachverständige habe nicht bloß auf eine besondere Raffinesse des Klägers abgestellt, sondern unter voller Berücksichtigung der Tatumstände auch die Tathandlungen selbst nach korrekten fachlichen Maßstäben in seine Bewertungen mit einbezogen. Er habe aus diesen selbst den Rückschluss gezogen, dass ein verantwortliches Handeln ohne Einschränkung der Steuerungsfähigkeit oder der Einsichtsfähigkeit vorgelegen habe. Zentral sei nicht ein intelligentes Handeln, sondern das planvoll komplexe und mehrfach variierte Vorgehen des Klägers gewesen. Der Gutachter habe schon im Verfahren um die Bestellung eines Verfahrensvertreters die volle Geschäftsfähigkeit des Klägers attestiert. Diese Begutachtung habe zeitlich noch näher zum inkriminierten Verhalten gelegen. Hinsichtlich der zeitlichen Nähe gelte dies noch mehr für den amtsärztlichen Brief vom 26.06.2009, der wenige Tage vor Tatbegehung die volle Dienstfähigkeit attestiert habe. Bei seiner Bewertung habe der Gutachter die Atteste der behandelnden Ärzte berücksichtigt.
33 
Am 26.04.2016 hat der Senat beschlossen, zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit des Klägers bei Begehung der ihm in der Disziplinarverfügung der Beklagten vom 02.04.2013 zur Last gelegten Pflichtverstöße Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. ..., Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie, Universitätsklinikum ..., zu erheben. Das am 07.10.2016 erstattete forensisch-psychiatrische Gutachten des Dr. ... (Blatt 263 - 389 der Berufungsakte) kommt in seiner abschließenden Zusammenfassung zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Pflichtverstöße an einer krankhaften seelischen Störung litt, die eine verminderte Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf das Einsehen sensibler Daten begründen kann, so dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die medizinischen Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB angenommen werden können.
34 
Der Kläger hat zu diesem Gutachten ausgeführt: Das Gutachten sei in sich schlüssig, wohlbegründet und entspreche seinen Erwartungen. Bei der Frage des Ausmaßes des Vertrauensverlustes wirke sich die vom Gutachter festgestellte verminderte Schuldfähigkeit aus.
35 
Die Beklagte hat zu dem von dem Senat eingeholten Gutachten wie folgt Stellung genommen: Es würden die - vom behördlichen Gutachter durchgeführten - psychologischen und medizinischen Testverfahren vermisst, die insbesondere die Glaubwürdigkeit der Äußerungen des Klägers zu prüfen und zu bewerten geeignet seien. Zudem fehle eine eingehende und genaue Analyse des konkreten Verhaltens während und nach der Tat. Das Tatgeschehen sowie das Verhalten in zeitlicher Parallelität, das vom behördlichen Gutachter als ausschlaggebend angesehen worden sei, sei nun völlig in den Hintergrund getreten. Es entstehe der Eindruck, dass lediglich die Ausführungen des Klägers einer reinen ärztlichen Bewertung zugeführt worden seien. Es müsse unterstellt werden, dass der Kläger, der bereits mehrfach psychiatrisch begutachtet worden und seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung sei, über die Mechanismen einer psychiatrischen Begutachtung, insbesondere zu der für ihn zentral bedeutsamen Fragestellung der möglicherweise eingeschränkten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt, sehr genau unterrichtet und aufgeklärt gewesen sei. Aus dem Gutachten erschließe sich nicht, aus welchen konkreten Gründen der Gutachter zu einem diametral anderen Ergebnis als der behördliche Gutachter, der im Übrigen auch wesentlich zeitnäher zum Tatzeitpunkt mit der Gutachtenfrage befasst gewesen sei, gekommen sei.
36 
In der Berufungsverhandlung hat der Kläger den Entlassbericht des Universitätsklinikums ... vom 30.07.2009 über einen stationären Aufenthalt vom 26.07. bis 30.07.2009 vorgelegt. Zudem ist der Sachverständige Dr. ... im Einverständnis der Beteiligten informatorisch zu seinem Gutachten angehört worden. Wegen seiner Ausführungen wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen.
37 
Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers, die Disziplinarakten, die Akten 11 Cs 115 Js 106583/09 des Amtsgerichts ..., die Akten des Verwaltungsgerichts DL 20 K 4105/09, DL 20 K 767/10, DL 20 K 2798/14 und DL 20 K 1481/13 sowie die Akte des Senats DL 13 S 2173/14 vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
38 
Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsfrist des § 2 LDG, § 124a Abs. 6 VwGO) ausreichend begründete Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar hält auch der Senat die angegriffene Disziplinarverfügung für formell rechtmäßig und das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen für erwiesen. Allerdings ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, weil die angefochtene Disziplinarverfügung der Beklagten wegen eines materiellen Bemessungsfehlers rechtswidrig ist und der Senat von der ihm in § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, indem er zur Beseitigung der mit dem materiellen Bemessungsfehler verbundenen Rechtsverletzung des Klägers die Verfügung der Beklagten vom 02.04.2013 dahingehend ändert, dass - statt der Aberkennung des Ruhegehalts - das Ruhegehalt des Klägers um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr anteilig vermindert wird. Soweit die Klage des Klägers auf die vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtet ist, ist sie (im Übrigen) abzuweisen.
39 
I. In formeller Hinsicht bestehen an der Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung keine durchgreifenden Bedenken. Zwar hat die Beklagte den von dem Kläger am 28.01.2013 gestellten und auf die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner (eingeschränkten) Schuldfähigkeit gerichteten Beweisantrag erst mit Schreiben vom 02.04.2013 und damit zeitgleich mit der am 02.04.2013 erlassenen Disziplinarverfügung abgelehnt. Doch führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Wird im behördlichen Disziplinarverfahren ein substantiierter Beweisantrag gestellt, hat die Disziplinarbehörde über ihn zu entscheiden und dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen (vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 15 LDG RdNr. 15; Weiß, in: GKöD, M § 24 RdNr. 131). § 15 Abs. 3 LDG regelt - anders als § 24 BDG - die Entscheidungspflicht nicht ausdrücklich, setzt sie aber voraus, indem er ausführt, dass unter bestimmten Voraussetzungen einem Beweisantrag stattzugeben ist. Im Hinblick auf die besondere Verfahrenssituation, der sich der Beamte in dem für ihn grundrechtsbedeutsamen Disziplinarverfahren ausgesetzt sieht (vgl. dazu: Weiß, a.a.O.), ist es zwar wünschenswert, wenn die Disziplinarbehörde einen von ihm gestellten Beweisantrag zeitlich vor Erlass der Disziplinarverfügung bescheidet, um dem Beamten gegebenenfalls die Möglichkeit einer Reaktion vor Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu geben. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kann die Entscheidung über den Beweisantrag aber auch zeitgleich mit der Disziplinarverfügung oder in der Disziplinarverfügung selbst ergehen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 - 31 K 7929/10.O -, juris). Hierfür spricht auch, dass die Entscheidung über einen Beweisantrag nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gesondert angefochten werden kann, sondern es dem Beamten lediglich unbenommen bleibt, im Rahmen einer Klage eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen und den Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren zu wiederholen (LT-Drs. 14/2996, S. 73; Düsselberg, a.a.O.; vgl. auch Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 24 RdNr. 11).
40 
II. Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris). Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) des Klägers erwiesen, weil der Kläger schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt hat. Allerdings leidet die angegriffene Disziplinarverfügung an einem materiellen Bemessungsfehler.
41 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kann nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens sowie des Verfahrens vor der Disziplinarkammer in tatsächlicher Hinsicht der dem Kläger in der angegriffenen Disziplinarverfügung zur Last gelegte Sachverhalt der disziplinaren Würdigung zu Grunde gelegt werden. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt. In der Berufungsverhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass der objektive Sachverhalt unstreitig feststehe. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf Seite 11 zusammenfassend festgestellt hat, waren dem Kläger - nachdem der Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung ("Vorfall Schlösser") bekannt geworden war - am 19.06.2008 die mit seiner Funktion als Netzwerkadministrator verbundenen Rechte entzogen worden. Nachdem der Kläger nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten am 20.07.2009 seinen Dienst im Bauverwaltungsamt, in das er umgesetzt wurde, antrat, drang er unter Missbrauch des ihm als Netzwerkadministrator bekannten und von der Beklagten noch nicht geänderten Passworts in geschützte Dateien und Daten auf den Rechnern der Leiterin des Haupt- und Rechtsamts, ..., und des Leiters des Personalamts, ..., ein und speicherte von dort Dateien auf seinem Dienst-PC. Unter den geladenen Dateien befanden sich Dokumente über interne Vorgänge der Beklagten und über dritte Mitarbeiter sowie interne Dokumente in seinem eigenen Personalfall. Der Kläger lud sich außerdem verbotswidrig das Programm google earth sowie den Internetbrowser "......" herunter. Auf diese Weise bahnte er sich einen nicht zugelassenen und nicht protokollierten Weg ins Internet. Unter verbotswidriger Ermittlung des Benutzernamens und des persönlichen Passworts der Leiterin des Haupt- und Rechtsamts, ..., verschaffte er sich Zugang zum Internetportal ... unter Verwendung ihrer Zugangsdaten. Nachdem bis zum Morgen des 23.07.2009 sämtliche eingetragenen Passwörter für Administratoren geändert worden waren, versuchte der Kläger am 24.07.2009 sich als Netzwerkadministrator in das EDV-System der Beklagten einzuloggen und die Netzwerkadministratorenrechte wieder zu erlangen.
42 
Der Senat teilt auch die Ansicht der Disziplinarkammer, dass der Kläger mit diesen Handlungen vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 34 Satz 1 BeamtStG (Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen), § 35 Satz 2 BeamtStG (Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und zur Befolgung allgemeiner Richtlinien) und § 36 Abs. 1 BeamtStG (Pflicht zur Einhaltung von Recht und Gesetz) verstoßen und unerlaubt die Daten anderer Kollegen und Vorgesetzter ausgespäht hat (§ 202a StGB).
43 
Der Kläger war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen auch nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB (zur entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 20f. StGB im Disziplinarrecht vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016, a.a.O., und vom 11.01.2012 - DB 316/11 -, juris). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar wurde dem Kläger in dem Gutachten des Dr. ... vom 07.10.2016 eine schwere depressive Episode mit paranoiden Symptomen (ICD-10: F32.3) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit sensitiven und narzisstischen Zügen bescheinigt, die das Eingangsmerkmal "krankhafte seelische Störung" des § 20 StGB erfüllen. Dr. ... hat dazu in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass für die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf der ersten Stufe ein psychopathologischer Zustand erforderlich sei, der einer der vier im Gesetz vorgegebenen Kategorien entspreche. Dazu sei eine Quantifizierung der Symptomatik erforderlich. Es reiche nicht aus, irgendeine Diagnose auf dem psychiatrischen Fachgebiet zu stellen, um die juristische Merkmalskategorie zu erfüllen, sondern die psychische Störung müsse einen deutlichen Einfluss auf das psychosoziale Funktionsniveau haben. Dies sei bei dem Kläger der Fall gewesen, weil die depressive und begleitende paranoide Symptomatik so schwer ausgeprägt gewesen sei, dass der Kläger in seinen gesamten Lebensbezügen beeinträchtigt gewesen sei. Allerdings lägen Hinweise für einen Schuldausschließungsgrund nach § 20 StGB nicht vor. Insbesondere sei psychopathologisch die Schwelle eines manifesten Wahns nicht erreicht. Diese Einschätzung deckt sich im Ergebnis mit der Bewertung des von der Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren beigezogenen Gutachters Dr. ... vom 08.12.2011, der für den Kläger bei Begehung des Dienstvergehens im Hinblick auf die vom ihm diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10: F32.31) eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB annimmt, aber mangels dadurch bedingter Aufhebung oder Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB und - anders als Dr. ... - für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (dazu noch unten) verneint.
44 
2. Das damit erwiesene einheitliche Dienstvergehen des Klägers rechtfertigt allerdings bei Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach der Schwere des Dienstvergehens und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes (vgl. § 26 LDG und dessen Verweis auf die §§ 27 bis 35 LDG) wegen einer zum Tatzeitpunkt gegebenen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts (§ 33 LDG) als für den Kläger als Ruhestandsbeamten höchste Disziplinarmaßnahme.
45 
Ist von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen (oder kann diese nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden), ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen und kann die disziplinare Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173; Urteil des Senats vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris).
46 
Der Kläger hat das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war.
47 
Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Betroffenen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Urteil vom 17.04.2012 - 1 StR 15/12 -, NStZ 2013, 53), ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03 -, BGHSt 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12.06.2008 - 3 StR 154/08 -, NStZ-RR 2008, 338; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.). Unter regelmäßig gebotener Hinzuziehung sachverständiger Hilfe ist zunächst die Feststellung erforderlich, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Betroffenen zu untersuchen und festzustellen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt haben.
48 
Wie bereits ausgeführt gelangen sowohl der im behördlichen Disziplinarverfahren beigezogene Gutachter Dr. ... wie auch der gerichtliche Sachverständige Dr. ... zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zum Tatzeitpunkt eine psychische Störung vorlag, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Dr. ... diagnostiziert eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.31) und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F:60.1) und führt zum Ausprägungsgrad aus, dass lediglich der schweren depressiven Episode ein Ausprägungsgrad immanent ist, der die Annahme einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB rechtfertigt. Dr. ... geht von einer schweren depressiven Episode mit paranoiden Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie einer Persönlichkeitsstörung mit sensitiven und narzisstischen Zügen aus, die die Kriterien einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB im Zeitpunkt der vorgeworfenen Disziplinarverstöße erfüllen. Zum Schweregrad legt Dr. ... in dem von ihm erstellten Gutachten dar, dass der Kläger in seinen rationalen Bewertungen und Handlungen gegenüber der Beklagten und im weiteren Verlauf auch in weiteren psychosozialen Lebensbereichen derart eingeschränkt gewesen sei, dass von einem erheblichen Grad der Einschränkung auszugehen sei. Der Kläger sei zum umsichtigen Reagieren auf bestimmte Situationsveränderungen nicht mehr in der Lage gewesen. Er sei unkorrigierbar von der Überzeugung gefangen und getrieben gewesen, sich gegen die Vorgesetzten zur Wehr setzen zu müssen, die ihn zu Fall bringen wollten. Der Kläger habe sich in höchster Erregung befunden, sein seelisches Gefüge sei von einem großen Beeinträchtigungserleben geprägt gewesen. Er habe sich davon nicht mehr distanzieren und auch auf entsprechende Hinweise von außen nicht mehr kritisch reflektieren können. Frustration, Unterlegenheit, Existenzängste, die unzureichende Flexibilität und die psychopathologische Abwandlung hätten in ein paranoides Denkgebilde mit präsuizidalen und prähomizidalen und schließlich dann zu schweren depressiven Symptomen sowie zu Affektdurchbrüchen geführt, die auch keine Risikoabsicherung mehr vorgesehen hätten.
49 
Zu den in Einzelheiten unterschiedlichen, aber hinsichtlich der Erfüllung der Eingangskriterien des § 20 StGB zum selben Ergebnis führenden Bewertungen der Gutachter Dr. ... und Dr. ... führte Dr. ... in der Berufungsverhandlung erläuternd und für den Senat überzeugend aus, dass in quantitativer Hinsicht die Zuordnung zu einer Merkmalskategorie zweifelsfrei gegeben, die konkrete Einordnung in eine Merkmalskategorie aber schwierig sei ("Mit den Merkmalskategorien kann man ein weites Fass aufmachen."), so dass der unterschiedlichen Einordnung des beim Kläger diagnostizierten psychopathologischen Zustands als "schwere andere seelische Abartigkeit" (so Dr. ...) oder als "krankhafte seelische Störung" (so Dr. ...) an dieser Stelle keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
50 
Jedoch gelangen Dr. ... und Dr. ... bei der Frage, ob die diagnostizierte psychische Störung relevante Auswirkungen auf das Tatverhalten des Klägers gehabt hat, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während beide Gutachter noch annehmen, dass die Erkrankung des Klägers keinen Einfluss auf seine Einsichtsfähigkeit hatte, bejaht Dr. ... - anders als Dr. ... - eine durch den psychopathologischen Zustand des Klägers bedingte Minderung der Steuerungsfähigkeit. Dieser Einschätzung folgt der Senat.
51 
Dr. ... führt hierzu in seinem schriftlichen Gutachten für den Senat nachvollziehbar und überzeugend aus, dass der Kläger, getrieben von seinen überzogenen und wahnhaften Ideen, sich gegen den Arbeitgeber zur Wehr setzen zu müssen, trotz des Überführtwerdens und trotz der Erkenntnis, dass die von ihm unternommenen Schritte unzulässig seien, nicht in der Lage gewesen sei, sein Fehlverhalten einzustellen. Er habe es vielmehr als Zwang beschrieben, die Recherchen fortsetzen zu müssen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht habe eine Minderung (des motivationalen Anteils) der Steuerungsfähigkeit vorgelegen, die im weiteren Verlauf auch weitere Lebensbereiche des Klägers beeinflusst habe, so beispielsweise die Partnerschaft mit den damit im Zusammenhang stehenden existenziellen Nöten oder die Überzeugung, verfolgt zu werden, bis hin zu ausgedehnten Rachefantasien. Neben diesen Rachefantasien, die im Hinblick auf Mitarbeiter der Beklagten auch einen erweiterten Suizid umfassten (vgl. S. 51 f. des Gutachtens des Dr. ...), fallen dabei insbesondere übersteigerte Existenzängste bis hin zu einem aus Angst vor einem finanziellen Ruin motivierten Sparen von Warmwasser und weiterhin auf, dass sich der Kläger in seinem Haus hinter Vorhängen zur Lauer gelegt hat, um Autokennzeichen vor seinem Haus zu überprüfen (vgl. S. 60 des Gutachten des Dr. ... und die wiedergegebenen Aussagen des Klägers auf S. 48 des Gutachtens des Dr. ...: "Er sei der Überzeugung gewesen, dass die Stadt ihm Detektive auf den Hals hetze. Er habe dann hinter dem Vorhang hervor nach Autos vor seinem Haus Ausschau gehalten. Erst habe er nach fremden Autokennzeichen gesucht. Dann sei ihm klar gewesen, dass er doch nach ... Kennzeichen suchen müsse, dass die doch nicht so blöd sind, ihm fremde Autos zu schicken. Er habe auch jeden Tag den Motor des Postboten gehört, dann habe er Panik entwickelt und sei sofort aufgestanden und habe die Post entgegen genommen. Diese Ängste würden das Motorengeräusch bis heute noch auslösen, erst seit einem halben Jahr stehe er nicht mehr sofort auf, wenn er den Postboten höre.").
52 
Dr. ... hat mithin entsprechende Auffälligkeiten in anderen (außerberuflichen) Lebensbereichen des Klägers benannt, die für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Klägers sprechen, und damit die Schlussfolgerung des Dr. ... in Frage gestellt, der wegen des Fehlens solcher Umstände die Steuerungsfähigkeit des Klägers im Tatzeitraum für gegeben hielt. Die von Dr. ... beschriebenen Beeinträchtigungen des Klägers in anderen Lebensbereichen erreichen insbesondere eine deutlich andere Ebene, als die von Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegten Beeinträchtigungen. Insbesondere beschreibt Dr. ... Verhaltensweisen, die nicht bloß den Rückzug des Klägers in der Beziehung zu seiner damaligen Partnerin betreffen, von denen Dr. ... meinte, es würde sehr hohe Prozentanteile von Menschen mit Schuldunfähigkeit geben, wenn man jeden, der sich vor seiner Partnerin zu Hause verschließe und zurückziehe, als schuldunfähig im Strafprozess einstufen würde. Soweit Dr. ... weiterhin maßgebend darauf abgestellt hat, dass der Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit entgegenstehe, dass der Kläger planvoll, lang hingezogen und mehrfach modifiziert vorgegangen sei, bewertet Dr. ... das vorgeworfene Verhalten zwar als geplant, aber wenig durchdacht und weit hinter den Möglichkeiten eines ITlers liegend mit anschließender hilfloser Verzweiflung. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass der Kläger zu einer situationsadäquaten Reaktion nicht mehr in der Lage war, als er gemerkt hat, dass sein Verhalten den Mitarbeitern der Beklagten bekannt geworden war, nachdem diese die eingetragenen Administratorenkennwörter geändert und die lokalen Administratorenzugänge gesperrt haben, und trotzdem am Tag darauf (24.07.2009) erneut versucht hat, sich verbotswidrig in das EDV-System der Beklagten einzuloggen.
53 
Die von dem Kläger gegen die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten des Dr. ... erhobenen Einwände überzeugen nicht. Soweit er geltend macht, es hätten psychologische und medizinische Testverfahren durchgeführt werden müssen, um die Glaubhaftigkeit der vom Kläger abgegebenen Äußerungen zu bewerten, nachdem dieser über eine erhebliche Intelligenz verfüge und wegen seiner mehrfachen psychiatrischen Begutachtung zu unterstellen sei, dass er die Mechanismen der psychiatrischen Begutachtung kenne, hat dem Dr. ... in der Berufungsverhandlung entgegengehalten, dass Testverfahren nicht mehr hätten durchgeführt werden können, weil zum Zeitpunkt der Begutachtung und Untersuchung keine psychopathologischen Symptome mehr vorgelegen hätten. Für den Auftrag, retrospektiv einen psychischen Zustand zu konstruieren, seien ihm, dem Gutachter, keine Testverfahren bekannt. Es sei selbstverständlich, dass die Angaben des Probanden nicht naiv für Realität gehalten würden. Bei der Begutachtung sei man um entsprechende Nachfragen bemüht gewesen. In den Behandlungsberichten der ... Klinik ... und des Dr. ... sei ebenso verfahren worden. Zur Glaubhaftigkeitsbewertung würden psychiatrische Plausibilitätserwägungen angestellt und zudem ein Abgleich der Angaben des Klägers bei der Exploration mit den Angaben vorgenommen, die der Kläger im Laufe des gesamten Verfahrens gemacht habe. Dabei seien keine wesentlichen Diskrepanzen aufgefallen, die Anlass gegeben hätten, an den von dem Kläger bei der Begutachtung gemachten Angaben zu zweifeln. Diese Ansicht teilt der Senat, nachdem sich das Gutachten des Dr. ... ausführlich mit den von dem Kläger im Verlaufe des Disziplinarverfahrens gemachten Angaben beschäftigt und diese wiedergibt. Die Beklagte hat ihre Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht näher substantiiert. Auch dem Senat sind keine erheblichen Unterschiede in den diesbezüglichen Angaben des Klägers aufgefallen, die eine darüber hinaus gehende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit seiner dem Gutachten des Dr. ... zu Grunde gelegten Angaben erforderlich gemacht hätten.
54 
Schließlich hält der Senat die von Dr. ... in der Berufungsverhandlung dargelegte Erläuterung der unterschiedlichen Ergebnisse seines Gutachtens und des Gutachtens des Dr. ... und die dabei gemachte Differenzierung zwischen einzelnen Aspekten der Steuerungsfähigkeit für besonders überzeugend. Dr. ... führte diesbezüglich aus, dass zwischen exekutiver und motivationaler Steuerungsfähigkeit unterschieden werden müsse. Die exekutive Steuerungsfähigkeit sei typischerweise bei einem Betrunkenheitszustand, also bei einem Handeln aus der Situation heraus ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, betroffen, während die motivationale Steuerungsfähigkeit die motivationale Ausgangslage betreffe. Dr. ... habe richtigerweise die exekutive Steuerungsfähigkeit für unbeeinträchtigt gehalten, während die motivationale Steuerungsfähigkeit beim Kläger krankheitsbedingt verändert gewesen sei. Dies habe das Gutachten des Dr. ... nicht ausreichend berücksichtigt. Da die Unterscheidung zwischen exekutiver und motivationaler Steuerungsfähigkeit nicht einfach sei, könne es insofern auch eine Rolle spielen, dass Dr. ... als psychologischer Psychotherapeut nicht die Praxis eines forensischen Psychiaters habe (vgl. zur übergreifenden Kompetenz eines Fachpsychiaters auf dem Gebiet der krankhaften seelischen Störung auch: Rasch, Die Auswahl des richtigen Psycho-Sachverständigen im Strafverfahren, NStZ 1992, 257 m.w.N.).
55 
Das vom gerichtlichen Gutachter Dr. ... gefundene Ergebnis, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die medizinischen Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB angenommen werden können, fügt sich in das Bild weiterer Stellungnahmen, insbesondere von den den Kläger behandelnden oder untersuchenden Ärzten ein. Bereits im neurologischen Gutachten des Prof. Dr. ... vom 07.05.2009, das zur Frage eines beidseitigen Sulcus ulnaris-Syndroms (Druckschädigung eines am Ellbogen verlaufenden Nervenstrangs) erging und den psychiatrischen Befund noch als unauffällig beschreibt, wird erwähnt, dass sich beim Kläger in einem befindlichkeitsdiagnostischen Verfahren erhöhte Werte unter anderem auf den Skalen Zwanghaftigkeit und paranoides Denken gezeigt hätten. Im Behandlungsbericht des Universitätsklinikums ..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III, Prof. ..., vom 30.07.2009 über eine im direkten Anschluss an das begangene Dienstvergehen stationäre Behandlung vom 26.07. bis 30.07.2009 wird im psychopathologischen Aufnahmebefund eine wahnhaft gefärbte Annahme von Beeinträchtigungen und eine erschwert auslenkbare affektive Schwingungsfähigkeit genannt. Mit ursächlich für die Entwicklung des Klägers könne eine Persönlichkeitsakzentuierung sein, die im Rahmen der empfohlenen Psychotherapie weiter abgeklärt und auch behandelt werden solle. Die Bewertung der Arbeitsatmosphäre durch den Kläger sei paranoid gefärbt. Eine Therapie mit Escitalopram, Quetiapin und Risperidon werde empfohlen. In weiteren Behandlungsberichten des den Kläger behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. ... wird eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit paranoider Ausgestaltung diagnostiziert und später von einer schweren depressiven Episode mit psychotisch-paranoider Symptomatik bei schizoid-sensitiver Persönlichkeitsstörung gesprochen. In seiner im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorgelegten Stellungnahme vom 10.09.2009 spricht Dr. ... rückblickend von einer längerfristigen depressiven Entwicklung, die erhebliche Anhaltspunkte dafür erkennen lasse, dass der Kläger zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Verfehlung im Juli 2009 schon erheblich psychisch beeinträchtigt gewesen sei und dies möglicherweise zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könne. Ähnlich beurteilt Dr. ... nach Lektüre des Entlassberichtes der ... Klinik ... vom 23.02.2010 mit Schreiben vom 10.03.2010 den psychopathologischen Zustand des Klägers. Das dem Kläger zur Last gelegte Delikt der Ausspähung von Daten sei in einem Zustand paranoider Gestimmtheit erfolgt; aus psychiatrischer Sicht ergäben sich deutliche Hinweise darauf, dass sich der Kläger in der damaligen Situation in einem Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit befunden habe. Im Entlassbericht der ... Klinik ... vom 23.02.2010 über einen stationären Aufenthalt vom 29.01. bis 19.02.2010 wird die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und eine schizoide Persönlichkeitsstörung gestellt. Das Gesundheitsamt des Landratsamtes ... kommt in seiner Stellungnahme vom 22.09.2010 unter Hinweis auf die für den Kläger gestellten Diagnosen und die psychopharmakologisch hochdosierte Kombinationstherapie mit Cipralex, Seroquel, Risperidon, Lyrica, Venlafaxin und Tavor (Das Gutachten des Dr. ... spricht von einer 6-fachen psychopharmakologischen Behandlung) zu dem Ergebnis, dass ärztlicherseits die Bestellung eines Verfahrensvertreters für das behördliche Disziplinarverfahren erforderlich sei. Das Amtsgericht ... lehnte mit Beschluss vom 30.11.2011 den Antrag auf Bestellung eines Verfahrensvertreters lediglich mit der Begründung ab, dass der Kläger wirksam einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt habe und es daher einen Vertreter im Sinne des § 16 LVwVfG gebe, so dass ein weiterer Vertreter nicht bestellt werden müsse. Im Strafverfahren wegen Ausspähens von Daten bat das Amtsgericht ... mit Schreiben vom 19.11.2010 im Hinblick auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ... vom 22.09.2010 die Staatsanwaltschaft ... um Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO, weil inzwischen erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Klägers bestünden. Die amtsärztliche Stellungnahme klinge "ziemlich massiv". In ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens führte die Staatsanwaltschaft ... aus, dass der Kläger nach dem amtsärztlichen Gutachten an einer erheblichen psychischen Erkrankung mit paranoiden und schizoiden Zügen leide und es - eingedenk seines Tatverhaltens, aber auch seines Verhaltens bei den vorangegangenen Taten in ... - überaus nahe liege, dass diese Situation auch bei der Tatbegehung gegeben gewesen sei. Eine eingeschränkte, möglicherweise aufgehobene Steuerungsfähigkeit erscheine insofern durchaus denkbar.
56 
Der Senat geht auch davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers bei Begehung des Dienstvergehens erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise; dabei ist zu klären, ob die Fähigkeit des Täters, motivatorischen und situativen Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, im Vergleich zu dem "Durchschnittsbürger" in einem solchen Maß verringert war, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Verhaltenserwartungen nicht übergehen darf (vgl. Perron/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 21 StGB RdNr. 5 m.w.N.). Dies ist hier nach Ansicht des Senats der Fall.
57 
Zwar handelt es sich bei den hier betroffenen Dienstpflichten des Klägers um elementare, selbstverständliche und leicht einsehbare Dienstpflichten und hängt nach der Rechtsprechung im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, juris), jedoch ist hier nicht die Einsichtsfähigkeit des Klägers in diese Pflichten betroffen, sondern geht es um die Frage der erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei Begehung des Dienstvergehens. Insoweit kann der Umstand einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit kompensiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, NVwZ-RR 2015, 50; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2016 - 14 LB 4/15 -, juris). Es kommt hier hinzu, dass die Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit gerade auch in dem dienstlichen Bereich des Klägers (Konflikte an seinem Arbeitsplatz und mit seinen Kollegen) seinen Ursprung hat und damit die verletzten Kernpflichten des Klägers betrifft (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris).
58 
Für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist für den Senat maßgeblich, dass der Kläger trotz der Verletzung eigentlich leicht zu befolgender Dienstpflichten letztlich auf Grund seiner psychischen Erkrankung den motivatorischen Tatanreizen keine relevanten eigenen Widerstände mehr entgegensetzen konnte. Dabei ist bereits die psychopathologische Entwicklung des Klägers vor Begehung des Dienstvergehens in den Blick zu nehmen. Das von dem Kläger gezeigte paranoide Symptombild begann zunächst mit Anspannung (Zähneknirschen, Haareausreißen), erheblichen Schlafstörungen und Grübelneigungen. Es folgten der Rückzug in eine eigene Welt und der Aufbau eines großen Feindbildes, bei dem sich der Kläger von seinen Vorgesetzten völlig unverstanden und allein gelassen fühlte. Nachdem diese psychiatrische Problematik nicht erkannt wurde, sondern sich die Frage seiner Dienstfähigkeit auf die orthopädische Problematik am Arm beschränkte, kam es im Mai 2008 zu ersten vollkommen irrationalen Handlungen beim Verkleben der Schlösser auf dem ....... Nach Aufdeckung dieser Taten verstärkten Scham- und Schuldgefühle den sozialen Rückzug und die depressive Symptomatik des Klägers weiter. Als der Kläger dann im Juli 2009 seinen Dienst wieder antrat und auf einen nach seiner Vorstellung nicht akzeptablen Arbeitsplatz im Auszubildendenbereich Dienst zu tun hatte, nahm die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers "weiter an Fahrt auf" (so das Gutachten des Dr. ...) und kam der Kläger zu der wahnhaften Überzeugung, dass er sich gegen drohende Maßnahmen seiner Vorgesetzten zur Wehr setzen müsse. Von der Unsinnigkeit seiner Maßnahmen war der Kläger nicht mehr zu überzeugen. Er war - in den Worten des Gutachtens des Dr. ... - unkorrigierbar von der Überzeugung gefangen und getrieben, sich gegen seine Vorgesetzten zur Wehr setzen zu müssen und konnte sich nicht mehr distanzieren und nicht mehr kritisch reflektieren. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass der Kläger auch nachdem ihm bewusst wurde, dass Mitarbeiter der Beklagten seine unrechtmäßigen Handlungen entdeckt und das Administratorenpasswort geändert hatten, nicht mehr umsichtig und besonnen reagieren konnte, sondern sein Vorgehen fortsetzte, obwohl ihm bewusst war, mit welchen Folgen er zu rechnen hatte. Dies ist aber für den Senat ein deutliches Zeichen dafür, dass der Kläger dermaßen in seinen paranoiden und wahnhaften Vorstellungen verfangen war, dass er in beträchtlicher und massiver Weise daran gehindert war, sich normgemäß zu verhalten und deshalb die Rechtsordnung und das disziplinare Maßregelsystem, auch bei Berücksichtigung seines Zwecks, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums aufrechtzuerhalten, diesen Umstand nicht übergehen darf und die disziplinare Höchstmaßnahme deshalb nicht mehr ausgesprochen werden kann.
59 
III. Die mit der Aberkennung des Ruhegehalts des Klägers ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme in der Verfügung vom 02.04.2013 erweist sich damit als rechtswidrig. § 21 Satz 1 AGVwGO bestimmt, dass das Gericht die Abschlussverfügung aufhebt, wenn diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Allerdings kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO (vgl. zu dessen Anwendung bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG: Urteil des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris) das Gericht bei einem - wie hier - erwiesenen Dienstvergehen die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Mit der Formulierung "kann" wird ein richterliches Ermessen eingeräumt, ob statt der Aufhebung der Abschlussverfügung diese aufrechterhalten oder abgeändert wird (LT-Drs. 14/2996, S. 148); eine Verpflichtung der Disziplinarkammer, eine Entscheidung nach § 21 Satz 2 AGVwGO zu treffen, besteht hingegen nicht. Bei der gerichtlichen Ermessensausübung ist zu beachten, dass § 21 Satz 2 AGVwGO dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung und damit der Verwirklichung des in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich normierten (vgl. etwa im Bundesdisziplinarrecht § 4 BDG), aber dem Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz nach wie vor zu Grunde liegenden (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 148) Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 4 BDG RdNr. 10 f.; Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 8 LDG RdNr. 2) dient, der in jeder Phase des Disziplinarverfahrens als objektives Disziplinarrecht zu beachten ist (Hummel/Baunack, a.a.O., § 4 BDG RdNr. 1; Müller, Beamtendisziplinarrecht, RdNrn. 303, 426). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Disziplinargerichte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und aus Gründen der Prozessökonomie in Ausübung ihres richterlichen Ermessens regelmäßig von der Möglichkeit des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch machen sollen, wenn sich eine Abschlussverfügung als rechtswidrig erweist und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt ist. Diese Erwartung äußert auch der Gesetzgeber in der Begründung zum Landesdisziplinargesetz (LT-Drs. 14/2996, S. 148). Nachdem hier keine Besonderheiten (etwa eine im Raum stehende gegenständliche Erweiterung des Disziplinarverfahrens um Dienstpflichtverletzungen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung sind) ersichtlich sind, macht der Senat bei Ausübung seines richterlichen Ermessens von der ihm eingeräumten Änderungsbefugnis des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass dem Gewicht der Pflichtverletzung des Klägers die Kürzung seines monatlichen Ruhegehalts (§ 32 LDG) um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr Rechnung trägt.
60 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 32 LDG, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen.
61 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
62 
Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen sehr gewichtig. Der Systemadministrator hat bei technischen Erfordernissen alle Konfigurationen (Einstellung von Hard- und Software) vorzunehmen und deshalb die technische Möglichkeit, auf alle Datenbestände zuzugreifen. Er darf diese Möglichkeiten aber nur im Rahmen seiner Aufgabenbefugnisse, nicht jedoch außerhalb dieser nutzen, um den Inhalt fremder Datenbestände zur Befriedigung eigener Interessen einzusehen oder zu nutzen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, gehört die Verpflichtung des Administrators, in diesem Sinne sorgfältig mit den ihm anvertrauten Daten umzugehen und sie insbesondere nicht zu eigenen Zwecken zu missbrauchen, zum Kern seiner Dienstpflichten in dieser Funktion. Gerade weil der Systemadministrator Zugriff auf alle - auch die sensiblen - Datenbestände hat und seine Tätigkeit kaum hinreichend von Dritten zu überwachen ist, wird ihm ein besonderes und gesteigertes Vertrauen in die diesbezügliche ordnungs- und pflichtgemäße Dienstführung entgegengebracht. Die diesbezüglichen den Kläger treffenden Dienstpflichten wirken auch noch in der später eigenommenen Stellung im Bauverwaltungsamt nach, auch wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben eines Netzwerkadministrators nicht mehr innegehabt hat. Der Kläger - so ebenfalls zutreffend das Verwaltungsgericht - war damit weiterhin zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur ausschließlich bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Fähigkeiten verpflichtet. Schwer wiegt auch, dass der Kläger an vier aufeinanderfolgenden Tagen zu den Dienstpflichtverletzungen angesetzt, sensibles und vertrauliches Datenmaterial abgegriffen hat, dabei planvoll vorgegangen ist und mit seinen Versuchen auch dann nicht aufgehört hat, als er wegen der Sperrung des Administratorenpassworts erkennen musste und erkannt hat, dass sein Vorgehen aufgefallen ist. Nicht zu beanstanden ist, wenn das Verwaltungsgericht zur Bemessung des Gewichts der Verfehlung die Entstehung eines materiellen Schadens nicht für entscheidend gehalten hat, sondern maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der eigentliche Schaden im Verlust des Vertrauens bei den Kollegen liegt, derer Daten sich der Kläger unberechtigt bedient hat. Es kommt hinzu, dass die Beklagte nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung erhebliche Ressourcen aufbringen musste, um ihr EDV-System, auch durch die Änderung des Administratorenkennworts und durch die Sperrung der lokalen Administratorenzugänge, vor weiteren unberechtigten Zugriffen des Klägers zu schützen.
63 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass der Kläger das ihm vorgeworfene Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, was mit dem entsprechenden Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen ist. Insoweit hat die Beweiserhebung und die rechtliche Bewertung durch den Senat die bereits in der Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO (Schreiben vom 23.11.2010) abgegebene Einschätzung bestätigt, dass das inkriminierte Verhalten dem psychisch beeinträchtigten Kläger nur begrenzt zuzurechnen und es vertretbar ist, von einer nur geringen Schuld des Klägers auszugehen.
64 
Zu Gunsten des Klägers berücksichtigt der Senat auch, dass es die Beklagte nach Bekanntwerden des Vorfalls mit dem Verkleben der Schlösser am ...... im Juni 2008 und dem Entzug der Administratorenrechte unterlassen hat, auch das dem Kläger wegen dieser Funktion zugeteilte Administratorenkennwort zu ändern und die lokalen Administratorenzugänge für den Kläger zu sperren. Die Vertreter der Beklagten haben in der Berufungsverhandlung auf Befragen ausgeführt, dass der Netzwerkadministrator hohes Vertrauen genossen habe, das durch das damals noch nicht hinreichend aufgeklärte schädigende Verhalten des Klägers gegenüber einer anderen staatlichen Einrichtung erschüttert worden sei. Deswegen seien dem Kläger bereits am 19.06.2008 die Administratorenrechte entzogen worden. Dem entspricht der Aktenvermerk der Beklagten vom 19.06.2008, in dem ausgeführt wird, es sei dem Kläger gegenüber erklärt worden, dass die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Grund dessen "Funktion mit Administratorenrechten" nicht mehr gegeben sei. Der Kläger habe "nicht den psychisch stabilsten Eindruck" hinterlassen. Er sei ein "Sicherheitsrisiko". Im Aktenvermerk der Beklagten vom 03.07.2009 wird ausgeführt, dass dem Kläger eine "Verbindung zwischen seiner außerdienstlichen Straftat und dem dienstlichen Zusammenhang durch den starken Vertrauensverlust und seiner beruflichen Position als Administrator mit Generalzugriffsrecht auf alle PC" fehle. Damit lagen für die Beklagte hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die es erforderlich gemacht hätten, dem Kläger nicht nur die Administratorenrechte zu entziehen, sondern umgehend, spätestens aber nach Wiederantritt des Dienstes durch den Kläger - auch zu dessen Schutz - das diesem bekannte Administratorenkennwort zu ändern und die lokalen Administratorenzugänge für den Kläger zu sperren, um unberechtigte Zugriffe des Klägers auf das EDV-System der Stadt zu verhindern. Die Änderung des Administratorenkennworts und weitere tatsächlich ergriffene Maßnahmen erst nach dem erfolgten verbotswidrigen Eindringen des Klägers in geschützte Dateien und Daten von Mitarbeitern der Beklagten erfolgte damit zu spät. Soweit die Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung dazu vorgetragen haben, dass die Änderung des Administratorenkennwortes und die Sperrung der lokalen Administratorenzugänge für den Kläger sehr aufwändig gewesen und nach der längeren Krankheitsabwesenheit des Klägers in Vergessenheit geraten seien, ändert dies an einer entsprechenden Obliegenheit der Beklagten nichts. Das Unterlassen der Änderung des Administratorenkennwortes und der Sperrung der lokalen Administratorenzugänge als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen ist hier als mildernder Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen (zum Unterlassen auf Grund besonderer Umstände erforderlicher Kontrollen des Beamten als bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigende Fürsorgepflichtverletzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 B 70.13 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25; Urteil vom 10.01.2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14; Urteil des Senats vom 30.10.2014 - DB 13 S 773/14 -).
65 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände kann damit trotz der objektiven schweren Gewichtigkeit des Dienstvergehens wegen der erheblich geminderten Schuldfähigkeit des Klägers und der damit einhergehenden subjektiven geringen Vorwerfbarkeit sowie in Anbetracht unterlassener Schutz- und Kontrollmaßnahmen der Beklagten lediglich von einem mittelschweren Dienstvergehen i.S.d. § 32 LDG ausgegangen werden.
66 
Dieses mittelschwere Dienstvergehen führt hier gemäß § 32 LDG zu einer Kürzung des Ruhegehalts des Klägers, die an die Stelle der bei Beamten im aktiven Dienst möglichen Zurückstufung oder Kürzung der Dienstbezüge tritt (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 100).
67 
Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme kommt in erster Linie die Funktion einer Pflichtenmahnung in dem Sinne zu, dass sie den betroffenen Beamten zu einem künftigen pflichtgemäßen Verhalten veranlassen sollen. Für eine solche - zukunftsbezogene - Pflichtenmahnung besteht aber bei einem Ruhestandsbeamten, soweit es die Erfüllung von Dienstpflichten betrifft, im allgemeinen kein Bedürfnis, weil er keinen Dienst mehr leistet. Der Zweck von Disziplinarmaßnahmen erschöpft sich aber nicht darin, den Beamten zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Vielmehr dienen diese Disziplinarmaßnahmen letztlich (auch) der allgemeinen Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im Hinblick auf diesen Zweck ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und dem der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch der der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung. Zur Gleichbehandlung als Ausfluss des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, dass ein Beamter, der nach Begehung einer nicht leichten Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden soll, als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinare Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht (BVerwG, Urteile vom 06.05.1992 - 1 D 12.91 -, BayVBl. 1993, 349 und vom 08.12.1999 - 1 D 28/98 -, juris). Diesen Erwägungen entspricht die Regelung des § 32 LDG (LT-Drs. 14/2996, S. 99 f.) mit dem Erfordernis, dass der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres Dienstvergehen begangen haben muss, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen. Mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen wird die strukturelle Gleichartigkeit der Disziplinarmaßnahme zur Kürzung der Bezüge nach § 29 LDG deutlich (vgl. Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 32 LDG RdNr. 1) und zugleich - für den Fall des im aktiven Dienst begangenen Dienstvergehens - in Satz 2 geregelt, dass ein Beamter, der nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt werden darf, als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.
68 
Die für eine Kürzung der Bezüge bei einem aktiven Beamten erforderliche erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LDG), die auch von § 32 Abs. 1 Satz 1 LDG vorausgesetzt wird, ist hier gegeben. Dabei gehen diese Bestimmungen davon aus, dass mit einem mittelschweren Dienstvergehen, das ein (mittlerweile) im Ruhestand befindlicher Beamter begangen hat, grundsätzlich eine erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird. Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere. Für einen Ausschluss der Indizwirkung sprechende Umstände liegen hier nicht vor. Die erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 29 Abs. 1 LDG ist - bei einem aktiven Beamten - dadurch gekennzeichnet, dass es einer wiederkehrenden erzieherischen Einwirkung auf den Beamten bedarf, indem ihm während der Kürzungsdauer das begangene Dienstvergehen wiederholt und monatlich spürbar vor Augen geführt wird, um zu erreichen, dass er sich künftig pflichtgemäß verhält (vgl. LT-Drs. 14/2966, S. 92; Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 29 LDG RdNr. 1). Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren zu Recht ausgeführt, dass vor allem bei Beachtung der psychischen Erkrankung des Klägers und seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit das dienstnotwendige Vertrauen und das Vertrauen der Allgemeinheit in das Ansehen des öffentlichen Dienstes und des Berufsbeamtentums nicht unwiederbringlich erschüttert sind. Zum anderen wäre hier bei einem aktiven Beamten die der Kürzung der Bezüge immanente Pflichtenmahnung erforderlich, um zu gewährleisten, dass sich das dienstpflichtwidrige Verhalten des Beamten nicht wiederholt.
69 
Die Laufzeit der Kürzung des Ruhegehalts bestimmt sich - wie bei der Kürzung der Bezüge - nach der Schwere des Dienstvergehens; der Kürzungsbruchteil nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ruhestandsbeamten (§ 32 Satz 4 LDG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 2 LDG). Bei Berücksichtigung des bereits dargestellten (mittelschweren) Gewichts des Dienstvergehens und der damit einhergehenden Vertrauensbeeinträchtigung und unter Beachtung der dem Kläger nicht anzulastenden Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens von über 7 ½ Jahren, die nach dem Eindruck, den der Senat von dem Kläger in der Berufungsverhandlung gewonnen hat, ersichtlich auf diesen eingewirkt hat und bereits deswegen - bei einem aktiven Beamten - eine pflichtenmahnende und bei der Bestimmung der Laufzeit berücksichtigungsfähige (mildernde) Wirkung entfaltet (vgl. dazu: Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., Materielles Dienstrecht, Allgemeiner Teil, RdNr. 120), ist auf eine Kürzungsdauer von einem Jahr zu erkennen. Nachdem der Kläger keine Schulden hat und nach den Angaben in der Berufungsverhandlung ein monatliches Ruhegehalt von etwa 2.000 EUR netto bezieht sowie in den Sommermonaten Einnahmen aus der Tätigkeit in einem ... auf 450-Euro-Basis hat, ist ein Kürzungsbruchteil von einem Zehntel gerechtfertigt.
70 
Damit ist zugleich die weitergehende, auf vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtete Klage abzuweisen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG. Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Disziplinarverfahren für notwendig zu erklären, ist angesichts der Regelung in § 39 Abs. 5 Satz 2 LDG nicht ausdrücklich zu entscheiden.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
38 
Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsfrist des § 2 LDG, § 124a Abs. 6 VwGO) ausreichend begründete Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar hält auch der Senat die angegriffene Disziplinarverfügung für formell rechtmäßig und das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen für erwiesen. Allerdings ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, weil die angefochtene Disziplinarverfügung der Beklagten wegen eines materiellen Bemessungsfehlers rechtswidrig ist und der Senat von der ihm in § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, indem er zur Beseitigung der mit dem materiellen Bemessungsfehler verbundenen Rechtsverletzung des Klägers die Verfügung der Beklagten vom 02.04.2013 dahingehend ändert, dass - statt der Aberkennung des Ruhegehalts - das Ruhegehalt des Klägers um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr anteilig vermindert wird. Soweit die Klage des Klägers auf die vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtet ist, ist sie (im Übrigen) abzuweisen.
39 
I. In formeller Hinsicht bestehen an der Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung keine durchgreifenden Bedenken. Zwar hat die Beklagte den von dem Kläger am 28.01.2013 gestellten und auf die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner (eingeschränkten) Schuldfähigkeit gerichteten Beweisantrag erst mit Schreiben vom 02.04.2013 und damit zeitgleich mit der am 02.04.2013 erlassenen Disziplinarverfügung abgelehnt. Doch führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Wird im behördlichen Disziplinarverfahren ein substantiierter Beweisantrag gestellt, hat die Disziplinarbehörde über ihn zu entscheiden und dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen (vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 15 LDG RdNr. 15; Weiß, in: GKöD, M § 24 RdNr. 131). § 15 Abs. 3 LDG regelt - anders als § 24 BDG - die Entscheidungspflicht nicht ausdrücklich, setzt sie aber voraus, indem er ausführt, dass unter bestimmten Voraussetzungen einem Beweisantrag stattzugeben ist. Im Hinblick auf die besondere Verfahrenssituation, der sich der Beamte in dem für ihn grundrechtsbedeutsamen Disziplinarverfahren ausgesetzt sieht (vgl. dazu: Weiß, a.a.O.), ist es zwar wünschenswert, wenn die Disziplinarbehörde einen von ihm gestellten Beweisantrag zeitlich vor Erlass der Disziplinarverfügung bescheidet, um dem Beamten gegebenenfalls die Möglichkeit einer Reaktion vor Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu geben. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kann die Entscheidung über den Beweisantrag aber auch zeitgleich mit der Disziplinarverfügung oder in der Disziplinarverfügung selbst ergehen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 - 31 K 7929/10.O -, juris). Hierfür spricht auch, dass die Entscheidung über einen Beweisantrag nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gesondert angefochten werden kann, sondern es dem Beamten lediglich unbenommen bleibt, im Rahmen einer Klage eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen und den Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren zu wiederholen (LT-Drs. 14/2996, S. 73; Düsselberg, a.a.O.; vgl. auch Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 24 RdNr. 11).
40 
II. Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris). Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) des Klägers erwiesen, weil der Kläger schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt hat. Allerdings leidet die angegriffene Disziplinarverfügung an einem materiellen Bemessungsfehler.
41 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kann nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens sowie des Verfahrens vor der Disziplinarkammer in tatsächlicher Hinsicht der dem Kläger in der angegriffenen Disziplinarverfügung zur Last gelegte Sachverhalt der disziplinaren Würdigung zu Grunde gelegt werden. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt. In der Berufungsverhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass der objektive Sachverhalt unstreitig feststehe. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf Seite 11 zusammenfassend festgestellt hat, waren dem Kläger - nachdem der Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung ("Vorfall Schlösser") bekannt geworden war - am 19.06.2008 die mit seiner Funktion als Netzwerkadministrator verbundenen Rechte entzogen worden. Nachdem der Kläger nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten am 20.07.2009 seinen Dienst im Bauverwaltungsamt, in das er umgesetzt wurde, antrat, drang er unter Missbrauch des ihm als Netzwerkadministrator bekannten und von der Beklagten noch nicht geänderten Passworts in geschützte Dateien und Daten auf den Rechnern der Leiterin des Haupt- und Rechtsamts, ..., und des Leiters des Personalamts, ..., ein und speicherte von dort Dateien auf seinem Dienst-PC. Unter den geladenen Dateien befanden sich Dokumente über interne Vorgänge der Beklagten und über dritte Mitarbeiter sowie interne Dokumente in seinem eigenen Personalfall. Der Kläger lud sich außerdem verbotswidrig das Programm google earth sowie den Internetbrowser "......" herunter. Auf diese Weise bahnte er sich einen nicht zugelassenen und nicht protokollierten Weg ins Internet. Unter verbotswidriger Ermittlung des Benutzernamens und des persönlichen Passworts der Leiterin des Haupt- und Rechtsamts, ..., verschaffte er sich Zugang zum Internetportal ... unter Verwendung ihrer Zugangsdaten. Nachdem bis zum Morgen des 23.07.2009 sämtliche eingetragenen Passwörter für Administratoren geändert worden waren, versuchte der Kläger am 24.07.2009 sich als Netzwerkadministrator in das EDV-System der Beklagten einzuloggen und die Netzwerkadministratorenrechte wieder zu erlangen.
42 
Der Senat teilt auch die Ansicht der Disziplinarkammer, dass der Kläger mit diesen Handlungen vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 34 Satz 1 BeamtStG (Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen), § 35 Satz 2 BeamtStG (Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und zur Befolgung allgemeiner Richtlinien) und § 36 Abs. 1 BeamtStG (Pflicht zur Einhaltung von Recht und Gesetz) verstoßen und unerlaubt die Daten anderer Kollegen und Vorgesetzter ausgespäht hat (§ 202a StGB).
43 
Der Kläger war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen auch nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB (zur entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 20f. StGB im Disziplinarrecht vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016, a.a.O., und vom 11.01.2012 - DB 316/11 -, juris). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar wurde dem Kläger in dem Gutachten des Dr. ... vom 07.10.2016 eine schwere depressive Episode mit paranoiden Symptomen (ICD-10: F32.3) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit sensitiven und narzisstischen Zügen bescheinigt, die das Eingangsmerkmal "krankhafte seelische Störung" des § 20 StGB erfüllen. Dr. ... hat dazu in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass für die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf der ersten Stufe ein psychopathologischer Zustand erforderlich sei, der einer der vier im Gesetz vorgegebenen Kategorien entspreche. Dazu sei eine Quantifizierung der Symptomatik erforderlich. Es reiche nicht aus, irgendeine Diagnose auf dem psychiatrischen Fachgebiet zu stellen, um die juristische Merkmalskategorie zu erfüllen, sondern die psychische Störung müsse einen deutlichen Einfluss auf das psychosoziale Funktionsniveau haben. Dies sei bei dem Kläger der Fall gewesen, weil die depressive und begleitende paranoide Symptomatik so schwer ausgeprägt gewesen sei, dass der Kläger in seinen gesamten Lebensbezügen beeinträchtigt gewesen sei. Allerdings lägen Hinweise für einen Schuldausschließungsgrund nach § 20 StGB nicht vor. Insbesondere sei psychopathologisch die Schwelle eines manifesten Wahns nicht erreicht. Diese Einschätzung deckt sich im Ergebnis mit der Bewertung des von der Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren beigezogenen Gutachters Dr. ... vom 08.12.2011, der für den Kläger bei Begehung des Dienstvergehens im Hinblick auf die vom ihm diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10: F32.31) eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB annimmt, aber mangels dadurch bedingter Aufhebung oder Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB und - anders als Dr. ... - für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (dazu noch unten) verneint.
44 
2. Das damit erwiesene einheitliche Dienstvergehen des Klägers rechtfertigt allerdings bei Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach der Schwere des Dienstvergehens und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes (vgl. § 26 LDG und dessen Verweis auf die §§ 27 bis 35 LDG) wegen einer zum Tatzeitpunkt gegebenen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts (§ 33 LDG) als für den Kläger als Ruhestandsbeamten höchste Disziplinarmaßnahme.
45 
Ist von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen (oder kann diese nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden), ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen und kann die disziplinare Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173; Urteil des Senats vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris).
46 
Der Kläger hat das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war.
47 
Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Betroffenen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Urteil vom 17.04.2012 - 1 StR 15/12 -, NStZ 2013, 53), ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03 -, BGHSt 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12.06.2008 - 3 StR 154/08 -, NStZ-RR 2008, 338; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.). Unter regelmäßig gebotener Hinzuziehung sachverständiger Hilfe ist zunächst die Feststellung erforderlich, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Betroffenen zu untersuchen und festzustellen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt haben.
48 
Wie bereits ausgeführt gelangen sowohl der im behördlichen Disziplinarverfahren beigezogene Gutachter Dr. ... wie auch der gerichtliche Sachverständige Dr. ... zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zum Tatzeitpunkt eine psychische Störung vorlag, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Dr. ... diagnostiziert eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.31) und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F:60.1) und führt zum Ausprägungsgrad aus, dass lediglich der schweren depressiven Episode ein Ausprägungsgrad immanent ist, der die Annahme einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB rechtfertigt. Dr. ... geht von einer schweren depressiven Episode mit paranoiden Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie einer Persönlichkeitsstörung mit sensitiven und narzisstischen Zügen aus, die die Kriterien einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB im Zeitpunkt der vorgeworfenen Disziplinarverstöße erfüllen. Zum Schweregrad legt Dr. ... in dem von ihm erstellten Gutachten dar, dass der Kläger in seinen rationalen Bewertungen und Handlungen gegenüber der Beklagten und im weiteren Verlauf auch in weiteren psychosozialen Lebensbereichen derart eingeschränkt gewesen sei, dass von einem erheblichen Grad der Einschränkung auszugehen sei. Der Kläger sei zum umsichtigen Reagieren auf bestimmte Situationsveränderungen nicht mehr in der Lage gewesen. Er sei unkorrigierbar von der Überzeugung gefangen und getrieben gewesen, sich gegen die Vorgesetzten zur Wehr setzen zu müssen, die ihn zu Fall bringen wollten. Der Kläger habe sich in höchster Erregung befunden, sein seelisches Gefüge sei von einem großen Beeinträchtigungserleben geprägt gewesen. Er habe sich davon nicht mehr distanzieren und auch auf entsprechende Hinweise von außen nicht mehr kritisch reflektieren können. Frustration, Unterlegenheit, Existenzängste, die unzureichende Flexibilität und die psychopathologische Abwandlung hätten in ein paranoides Denkgebilde mit präsuizidalen und prähomizidalen und schließlich dann zu schweren depressiven Symptomen sowie zu Affektdurchbrüchen geführt, die auch keine Risikoabsicherung mehr vorgesehen hätten.
49 
Zu den in Einzelheiten unterschiedlichen, aber hinsichtlich der Erfüllung der Eingangskriterien des § 20 StGB zum selben Ergebnis führenden Bewertungen der Gutachter Dr. ... und Dr. ... führte Dr. ... in der Berufungsverhandlung erläuternd und für den Senat überzeugend aus, dass in quantitativer Hinsicht die Zuordnung zu einer Merkmalskategorie zweifelsfrei gegeben, die konkrete Einordnung in eine Merkmalskategorie aber schwierig sei ("Mit den Merkmalskategorien kann man ein weites Fass aufmachen."), so dass der unterschiedlichen Einordnung des beim Kläger diagnostizierten psychopathologischen Zustands als "schwere andere seelische Abartigkeit" (so Dr. ...) oder als "krankhafte seelische Störung" (so Dr. ...) an dieser Stelle keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
50 
Jedoch gelangen Dr. ... und Dr. ... bei der Frage, ob die diagnostizierte psychische Störung relevante Auswirkungen auf das Tatverhalten des Klägers gehabt hat, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während beide Gutachter noch annehmen, dass die Erkrankung des Klägers keinen Einfluss auf seine Einsichtsfähigkeit hatte, bejaht Dr. ... - anders als Dr. ... - eine durch den psychopathologischen Zustand des Klägers bedingte Minderung der Steuerungsfähigkeit. Dieser Einschätzung folgt der Senat.
51 
Dr. ... führt hierzu in seinem schriftlichen Gutachten für den Senat nachvollziehbar und überzeugend aus, dass der Kläger, getrieben von seinen überzogenen und wahnhaften Ideen, sich gegen den Arbeitgeber zur Wehr setzen zu müssen, trotz des Überführtwerdens und trotz der Erkenntnis, dass die von ihm unternommenen Schritte unzulässig seien, nicht in der Lage gewesen sei, sein Fehlverhalten einzustellen. Er habe es vielmehr als Zwang beschrieben, die Recherchen fortsetzen zu müssen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht habe eine Minderung (des motivationalen Anteils) der Steuerungsfähigkeit vorgelegen, die im weiteren Verlauf auch weitere Lebensbereiche des Klägers beeinflusst habe, so beispielsweise die Partnerschaft mit den damit im Zusammenhang stehenden existenziellen Nöten oder die Überzeugung, verfolgt zu werden, bis hin zu ausgedehnten Rachefantasien. Neben diesen Rachefantasien, die im Hinblick auf Mitarbeiter der Beklagten auch einen erweiterten Suizid umfassten (vgl. S. 51 f. des Gutachtens des Dr. ...), fallen dabei insbesondere übersteigerte Existenzängste bis hin zu einem aus Angst vor einem finanziellen Ruin motivierten Sparen von Warmwasser und weiterhin auf, dass sich der Kläger in seinem Haus hinter Vorhängen zur Lauer gelegt hat, um Autokennzeichen vor seinem Haus zu überprüfen (vgl. S. 60 des Gutachten des Dr. ... und die wiedergegebenen Aussagen des Klägers auf S. 48 des Gutachtens des Dr. ...: "Er sei der Überzeugung gewesen, dass die Stadt ihm Detektive auf den Hals hetze. Er habe dann hinter dem Vorhang hervor nach Autos vor seinem Haus Ausschau gehalten. Erst habe er nach fremden Autokennzeichen gesucht. Dann sei ihm klar gewesen, dass er doch nach ... Kennzeichen suchen müsse, dass die doch nicht so blöd sind, ihm fremde Autos zu schicken. Er habe auch jeden Tag den Motor des Postboten gehört, dann habe er Panik entwickelt und sei sofort aufgestanden und habe die Post entgegen genommen. Diese Ängste würden das Motorengeräusch bis heute noch auslösen, erst seit einem halben Jahr stehe er nicht mehr sofort auf, wenn er den Postboten höre.").
52 
Dr. ... hat mithin entsprechende Auffälligkeiten in anderen (außerberuflichen) Lebensbereichen des Klägers benannt, die für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Klägers sprechen, und damit die Schlussfolgerung des Dr. ... in Frage gestellt, der wegen des Fehlens solcher Umstände die Steuerungsfähigkeit des Klägers im Tatzeitraum für gegeben hielt. Die von Dr. ... beschriebenen Beeinträchtigungen des Klägers in anderen Lebensbereichen erreichen insbesondere eine deutlich andere Ebene, als die von Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegten Beeinträchtigungen. Insbesondere beschreibt Dr. ... Verhaltensweisen, die nicht bloß den Rückzug des Klägers in der Beziehung zu seiner damaligen Partnerin betreffen, von denen Dr. ... meinte, es würde sehr hohe Prozentanteile von Menschen mit Schuldunfähigkeit geben, wenn man jeden, der sich vor seiner Partnerin zu Hause verschließe und zurückziehe, als schuldunfähig im Strafprozess einstufen würde. Soweit Dr. ... weiterhin maßgebend darauf abgestellt hat, dass der Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit entgegenstehe, dass der Kläger planvoll, lang hingezogen und mehrfach modifiziert vorgegangen sei, bewertet Dr. ... das vorgeworfene Verhalten zwar als geplant, aber wenig durchdacht und weit hinter den Möglichkeiten eines ITlers liegend mit anschließender hilfloser Verzweiflung. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass der Kläger zu einer situationsadäquaten Reaktion nicht mehr in der Lage war, als er gemerkt hat, dass sein Verhalten den Mitarbeitern der Beklagten bekannt geworden war, nachdem diese die eingetragenen Administratorenkennwörter geändert und die lokalen Administratorenzugänge gesperrt haben, und trotzdem am Tag darauf (24.07.2009) erneut versucht hat, sich verbotswidrig in das EDV-System der Beklagten einzuloggen.
53 
Die von dem Kläger gegen die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten des Dr. ... erhobenen Einwände überzeugen nicht. Soweit er geltend macht, es hätten psychologische und medizinische Testverfahren durchgeführt werden müssen, um die Glaubhaftigkeit der vom Kläger abgegebenen Äußerungen zu bewerten, nachdem dieser über eine erhebliche Intelligenz verfüge und wegen seiner mehrfachen psychiatrischen Begutachtung zu unterstellen sei, dass er die Mechanismen der psychiatrischen Begutachtung kenne, hat dem Dr. ... in der Berufungsverhandlung entgegengehalten, dass Testverfahren nicht mehr hätten durchgeführt werden können, weil zum Zeitpunkt der Begutachtung und Untersuchung keine psychopathologischen Symptome mehr vorgelegen hätten. Für den Auftrag, retrospektiv einen psychischen Zustand zu konstruieren, seien ihm, dem Gutachter, keine Testverfahren bekannt. Es sei selbstverständlich, dass die Angaben des Probanden nicht naiv für Realität gehalten würden. Bei der Begutachtung sei man um entsprechende Nachfragen bemüht gewesen. In den Behandlungsberichten der ... Klinik ... und des Dr. ... sei ebenso verfahren worden. Zur Glaubhaftigkeitsbewertung würden psychiatrische Plausibilitätserwägungen angestellt und zudem ein Abgleich der Angaben des Klägers bei der Exploration mit den Angaben vorgenommen, die der Kläger im Laufe des gesamten Verfahrens gemacht habe. Dabei seien keine wesentlichen Diskrepanzen aufgefallen, die Anlass gegeben hätten, an den von dem Kläger bei der Begutachtung gemachten Angaben zu zweifeln. Diese Ansicht teilt der Senat, nachdem sich das Gutachten des Dr. ... ausführlich mit den von dem Kläger im Verlaufe des Disziplinarverfahrens gemachten Angaben beschäftigt und diese wiedergibt. Die Beklagte hat ihre Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht näher substantiiert. Auch dem Senat sind keine erheblichen Unterschiede in den diesbezüglichen Angaben des Klägers aufgefallen, die eine darüber hinaus gehende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit seiner dem Gutachten des Dr. ... zu Grunde gelegten Angaben erforderlich gemacht hätten.
54 
Schließlich hält der Senat die von Dr. ... in der Berufungsverhandlung dargelegte Erläuterung der unterschiedlichen Ergebnisse seines Gutachtens und des Gutachtens des Dr. ... und die dabei gemachte Differenzierung zwischen einzelnen Aspekten der Steuerungsfähigkeit für besonders überzeugend. Dr. ... führte diesbezüglich aus, dass zwischen exekutiver und motivationaler Steuerungsfähigkeit unterschieden werden müsse. Die exekutive Steuerungsfähigkeit sei typischerweise bei einem Betrunkenheitszustand, also bei einem Handeln aus der Situation heraus ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, betroffen, während die motivationale Steuerungsfähigkeit die motivationale Ausgangslage betreffe. Dr. ... habe richtigerweise die exekutive Steuerungsfähigkeit für unbeeinträchtigt gehalten, während die motivationale Steuerungsfähigkeit beim Kläger krankheitsbedingt verändert gewesen sei. Dies habe das Gutachten des Dr. ... nicht ausreichend berücksichtigt. Da die Unterscheidung zwischen exekutiver und motivationaler Steuerungsfähigkeit nicht einfach sei, könne es insofern auch eine Rolle spielen, dass Dr. ... als psychologischer Psychotherapeut nicht die Praxis eines forensischen Psychiaters habe (vgl. zur übergreifenden Kompetenz eines Fachpsychiaters auf dem Gebiet der krankhaften seelischen Störung auch: Rasch, Die Auswahl des richtigen Psycho-Sachverständigen im Strafverfahren, NStZ 1992, 257 m.w.N.).
55 
Das vom gerichtlichen Gutachter Dr. ... gefundene Ergebnis, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die medizinischen Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB angenommen werden können, fügt sich in das Bild weiterer Stellungnahmen, insbesondere von den den Kläger behandelnden oder untersuchenden Ärzten ein. Bereits im neurologischen Gutachten des Prof. Dr. ... vom 07.05.2009, das zur Frage eines beidseitigen Sulcus ulnaris-Syndroms (Druckschädigung eines am Ellbogen verlaufenden Nervenstrangs) erging und den psychiatrischen Befund noch als unauffällig beschreibt, wird erwähnt, dass sich beim Kläger in einem befindlichkeitsdiagnostischen Verfahren erhöhte Werte unter anderem auf den Skalen Zwanghaftigkeit und paranoides Denken gezeigt hätten. Im Behandlungsbericht des Universitätsklinikums ..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III, Prof. ..., vom 30.07.2009 über eine im direkten Anschluss an das begangene Dienstvergehen stationäre Behandlung vom 26.07. bis 30.07.2009 wird im psychopathologischen Aufnahmebefund eine wahnhaft gefärbte Annahme von Beeinträchtigungen und eine erschwert auslenkbare affektive Schwingungsfähigkeit genannt. Mit ursächlich für die Entwicklung des Klägers könne eine Persönlichkeitsakzentuierung sein, die im Rahmen der empfohlenen Psychotherapie weiter abgeklärt und auch behandelt werden solle. Die Bewertung der Arbeitsatmosphäre durch den Kläger sei paranoid gefärbt. Eine Therapie mit Escitalopram, Quetiapin und Risperidon werde empfohlen. In weiteren Behandlungsberichten des den Kläger behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. ... wird eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit paranoider Ausgestaltung diagnostiziert und später von einer schweren depressiven Episode mit psychotisch-paranoider Symptomatik bei schizoid-sensitiver Persönlichkeitsstörung gesprochen. In seiner im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorgelegten Stellungnahme vom 10.09.2009 spricht Dr. ... rückblickend von einer längerfristigen depressiven Entwicklung, die erhebliche Anhaltspunkte dafür erkennen lasse, dass der Kläger zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Verfehlung im Juli 2009 schon erheblich psychisch beeinträchtigt gewesen sei und dies möglicherweise zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könne. Ähnlich beurteilt Dr. ... nach Lektüre des Entlassberichtes der ... Klinik ... vom 23.02.2010 mit Schreiben vom 10.03.2010 den psychopathologischen Zustand des Klägers. Das dem Kläger zur Last gelegte Delikt der Ausspähung von Daten sei in einem Zustand paranoider Gestimmtheit erfolgt; aus psychiatrischer Sicht ergäben sich deutliche Hinweise darauf, dass sich der Kläger in der damaligen Situation in einem Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit befunden habe. Im Entlassbericht der ... Klinik ... vom 23.02.2010 über einen stationären Aufenthalt vom 29.01. bis 19.02.2010 wird die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und eine schizoide Persönlichkeitsstörung gestellt. Das Gesundheitsamt des Landratsamtes ... kommt in seiner Stellungnahme vom 22.09.2010 unter Hinweis auf die für den Kläger gestellten Diagnosen und die psychopharmakologisch hochdosierte Kombinationstherapie mit Cipralex, Seroquel, Risperidon, Lyrica, Venlafaxin und Tavor (Das Gutachten des Dr. ... spricht von einer 6-fachen psychopharmakologischen Behandlung) zu dem Ergebnis, dass ärztlicherseits die Bestellung eines Verfahrensvertreters für das behördliche Disziplinarverfahren erforderlich sei. Das Amtsgericht ... lehnte mit Beschluss vom 30.11.2011 den Antrag auf Bestellung eines Verfahrensvertreters lediglich mit der Begründung ab, dass der Kläger wirksam einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt habe und es daher einen Vertreter im Sinne des § 16 LVwVfG gebe, so dass ein weiterer Vertreter nicht bestellt werden müsse. Im Strafverfahren wegen Ausspähens von Daten bat das Amtsgericht ... mit Schreiben vom 19.11.2010 im Hinblick auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ... vom 22.09.2010 die Staatsanwaltschaft ... um Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO, weil inzwischen erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Klägers bestünden. Die amtsärztliche Stellungnahme klinge "ziemlich massiv". In ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens führte die Staatsanwaltschaft ... aus, dass der Kläger nach dem amtsärztlichen Gutachten an einer erheblichen psychischen Erkrankung mit paranoiden und schizoiden Zügen leide und es - eingedenk seines Tatverhaltens, aber auch seines Verhaltens bei den vorangegangenen Taten in ... - überaus nahe liege, dass diese Situation auch bei der Tatbegehung gegeben gewesen sei. Eine eingeschränkte, möglicherweise aufgehobene Steuerungsfähigkeit erscheine insofern durchaus denkbar.
56 
Der Senat geht auch davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers bei Begehung des Dienstvergehens erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise; dabei ist zu klären, ob die Fähigkeit des Täters, motivatorischen und situativen Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, im Vergleich zu dem "Durchschnittsbürger" in einem solchen Maß verringert war, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Verhaltenserwartungen nicht übergehen darf (vgl. Perron/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 21 StGB RdNr. 5 m.w.N.). Dies ist hier nach Ansicht des Senats der Fall.
57 
Zwar handelt es sich bei den hier betroffenen Dienstpflichten des Klägers um elementare, selbstverständliche und leicht einsehbare Dienstpflichten und hängt nach der Rechtsprechung im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, juris), jedoch ist hier nicht die Einsichtsfähigkeit des Klägers in diese Pflichten betroffen, sondern geht es um die Frage der erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei Begehung des Dienstvergehens. Insoweit kann der Umstand einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit kompensiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, NVwZ-RR 2015, 50; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2016 - 14 LB 4/15 -, juris). Es kommt hier hinzu, dass die Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit gerade auch in dem dienstlichen Bereich des Klägers (Konflikte an seinem Arbeitsplatz und mit seinen Kollegen) seinen Ursprung hat und damit die verletzten Kernpflichten des Klägers betrifft (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris).
58 
Für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist für den Senat maßgeblich, dass der Kläger trotz der Verletzung eigentlich leicht zu befolgender Dienstpflichten letztlich auf Grund seiner psychischen Erkrankung den motivatorischen Tatanreizen keine relevanten eigenen Widerstände mehr entgegensetzen konnte. Dabei ist bereits die psychopathologische Entwicklung des Klägers vor Begehung des Dienstvergehens in den Blick zu nehmen. Das von dem Kläger gezeigte paranoide Symptombild begann zunächst mit Anspannung (Zähneknirschen, Haareausreißen), erheblichen Schlafstörungen und Grübelneigungen. Es folgten der Rückzug in eine eigene Welt und der Aufbau eines großen Feindbildes, bei dem sich der Kläger von seinen Vorgesetzten völlig unverstanden und allein gelassen fühlte. Nachdem diese psychiatrische Problematik nicht erkannt wurde, sondern sich die Frage seiner Dienstfähigkeit auf die orthopädische Problematik am Arm beschränkte, kam es im Mai 2008 zu ersten vollkommen irrationalen Handlungen beim Verkleben der Schlösser auf dem ....... Nach Aufdeckung dieser Taten verstärkten Scham- und Schuldgefühle den sozialen Rückzug und die depressive Symptomatik des Klägers weiter. Als der Kläger dann im Juli 2009 seinen Dienst wieder antrat und auf einen nach seiner Vorstellung nicht akzeptablen Arbeitsplatz im Auszubildendenbereich Dienst zu tun hatte, nahm die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers "weiter an Fahrt auf" (so das Gutachten des Dr. ...) und kam der Kläger zu der wahnhaften Überzeugung, dass er sich gegen drohende Maßnahmen seiner Vorgesetzten zur Wehr setzen müsse. Von der Unsinnigkeit seiner Maßnahmen war der Kläger nicht mehr zu überzeugen. Er war - in den Worten des Gutachtens des Dr. ... - unkorrigierbar von der Überzeugung gefangen und getrieben, sich gegen seine Vorgesetzten zur Wehr setzen zu müssen und konnte sich nicht mehr distanzieren und nicht mehr kritisch reflektieren. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass der Kläger auch nachdem ihm bewusst wurde, dass Mitarbeiter der Beklagten seine unrechtmäßigen Handlungen entdeckt und das Administratorenpasswort geändert hatten, nicht mehr umsichtig und besonnen reagieren konnte, sondern sein Vorgehen fortsetzte, obwohl ihm bewusst war, mit welchen Folgen er zu rechnen hatte. Dies ist aber für den Senat ein deutliches Zeichen dafür, dass der Kläger dermaßen in seinen paranoiden und wahnhaften Vorstellungen verfangen war, dass er in beträchtlicher und massiver Weise daran gehindert war, sich normgemäß zu verhalten und deshalb die Rechtsordnung und das disziplinare Maßregelsystem, auch bei Berücksichtigung seines Zwecks, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums aufrechtzuerhalten, diesen Umstand nicht übergehen darf und die disziplinare Höchstmaßnahme deshalb nicht mehr ausgesprochen werden kann.
59 
III. Die mit der Aberkennung des Ruhegehalts des Klägers ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme in der Verfügung vom 02.04.2013 erweist sich damit als rechtswidrig. § 21 Satz 1 AGVwGO bestimmt, dass das Gericht die Abschlussverfügung aufhebt, wenn diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Allerdings kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO (vgl. zu dessen Anwendung bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG: Urteil des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris) das Gericht bei einem - wie hier - erwiesenen Dienstvergehen die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Mit der Formulierung "kann" wird ein richterliches Ermessen eingeräumt, ob statt der Aufhebung der Abschlussverfügung diese aufrechterhalten oder abgeändert wird (LT-Drs. 14/2996, S. 148); eine Verpflichtung der Disziplinarkammer, eine Entscheidung nach § 21 Satz 2 AGVwGO zu treffen, besteht hingegen nicht. Bei der gerichtlichen Ermessensausübung ist zu beachten, dass § 21 Satz 2 AGVwGO dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung und damit der Verwirklichung des in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich normierten (vgl. etwa im Bundesdisziplinarrecht § 4 BDG), aber dem Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz nach wie vor zu Grunde liegenden (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 148) Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 4 BDG RdNr. 10 f.; Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 8 LDG RdNr. 2) dient, der in jeder Phase des Disziplinarverfahrens als objektives Disziplinarrecht zu beachten ist (Hummel/Baunack, a.a.O., § 4 BDG RdNr. 1; Müller, Beamtendisziplinarrecht, RdNrn. 303, 426). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Disziplinargerichte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und aus Gründen der Prozessökonomie in Ausübung ihres richterlichen Ermessens regelmäßig von der Möglichkeit des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch machen sollen, wenn sich eine Abschlussverfügung als rechtswidrig erweist und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt ist. Diese Erwartung äußert auch der Gesetzgeber in der Begründung zum Landesdisziplinargesetz (LT-Drs. 14/2996, S. 148). Nachdem hier keine Besonderheiten (etwa eine im Raum stehende gegenständliche Erweiterung des Disziplinarverfahrens um Dienstpflichtverletzungen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung sind) ersichtlich sind, macht der Senat bei Ausübung seines richterlichen Ermessens von der ihm eingeräumten Änderungsbefugnis des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass dem Gewicht der Pflichtverletzung des Klägers die Kürzung seines monatlichen Ruhegehalts (§ 32 LDG) um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr Rechnung trägt.
60 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 32 LDG, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen.
61 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
62 
Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen sehr gewichtig. Der Systemadministrator hat bei technischen Erfordernissen alle Konfigurationen (Einstellung von Hard- und Software) vorzunehmen und deshalb die technische Möglichkeit, auf alle Datenbestände zuzugreifen. Er darf diese Möglichkeiten aber nur im Rahmen seiner Aufgabenbefugnisse, nicht jedoch außerhalb dieser nutzen, um den Inhalt fremder Datenbestände zur Befriedigung eigener Interessen einzusehen oder zu nutzen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, gehört die Verpflichtung des Administrators, in diesem Sinne sorgfältig mit den ihm anvertrauten Daten umzugehen und sie insbesondere nicht zu eigenen Zwecken zu missbrauchen, zum Kern seiner Dienstpflichten in dieser Funktion. Gerade weil der Systemadministrator Zugriff auf alle - auch die sensiblen - Datenbestände hat und seine Tätigkeit kaum hinreichend von Dritten zu überwachen ist, wird ihm ein besonderes und gesteigertes Vertrauen in die diesbezügliche ordnungs- und pflichtgemäße Dienstführung entgegengebracht. Die diesbezüglichen den Kläger treffenden Dienstpflichten wirken auch noch in der später eigenommenen Stellung im Bauverwaltungsamt nach, auch wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben eines Netzwerkadministrators nicht mehr innegehabt hat. Der Kläger - so ebenfalls zutreffend das Verwaltungsgericht - war damit weiterhin zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur ausschließlich bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Fähigkeiten verpflichtet. Schwer wiegt auch, dass der Kläger an vier aufeinanderfolgenden Tagen zu den Dienstpflichtverletzungen angesetzt, sensibles und vertrauliches Datenmaterial abgegriffen hat, dabei planvoll vorgegangen ist und mit seinen Versuchen auch dann nicht aufgehört hat, als er wegen der Sperrung des Administratorenpassworts erkennen musste und erkannt hat, dass sein Vorgehen aufgefallen ist. Nicht zu beanstanden ist, wenn das Verwaltungsgericht zur Bemessung des Gewichts der Verfehlung die Entstehung eines materiellen Schadens nicht für entscheidend gehalten hat, sondern maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der eigentliche Schaden im Verlust des Vertrauens bei den Kollegen liegt, derer Daten sich der Kläger unberechtigt bedient hat. Es kommt hinzu, dass die Beklagte nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung erhebliche Ressourcen aufbringen musste, um ihr EDV-System, auch durch die Änderung des Administratorenkennworts und durch die Sperrung der lokalen Administratorenzugänge, vor weiteren unberechtigten Zugriffen des Klägers zu schützen.
63 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass der Kläger das ihm vorgeworfene Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, was mit dem entsprechenden Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen ist. Insoweit hat die Beweiserhebung und die rechtliche Bewertung durch den Senat die bereits in der Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO (Schreiben vom 23.11.2010) abgegebene Einschätzung bestätigt, dass das inkriminierte Verhalten dem psychisch beeinträchtigten Kläger nur begrenzt zuzurechnen und es vertretbar ist, von einer nur geringen Schuld des Klägers auszugehen.
64 
Zu Gunsten des Klägers berücksichtigt der Senat auch, dass es die Beklagte nach Bekanntwerden des Vorfalls mit dem Verkleben der Schlösser am ...... im Juni 2008 und dem Entzug der Administratorenrechte unterlassen hat, auch das dem Kläger wegen dieser Funktion zugeteilte Administratorenkennwort zu ändern und die lokalen Administratorenzugänge für den Kläger zu sperren. Die Vertreter der Beklagten haben in der Berufungsverhandlung auf Befragen ausgeführt, dass der Netzwerkadministrator hohes Vertrauen genossen habe, das durch das damals noch nicht hinreichend aufgeklärte schädigende Verhalten des Klägers gegenüber einer anderen staatlichen Einrichtung erschüttert worden sei. Deswegen seien dem Kläger bereits am 19.06.2008 die Administratorenrechte entzogen worden. Dem entspricht der Aktenvermerk der Beklagten vom 19.06.2008, in dem ausgeführt wird, es sei dem Kläger gegenüber erklärt worden, dass die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Grund dessen "Funktion mit Administratorenrechten" nicht mehr gegeben sei. Der Kläger habe "nicht den psychisch stabilsten Eindruck" hinterlassen. Er sei ein "Sicherheitsrisiko". Im Aktenvermerk der Beklagten vom 03.07.2009 wird ausgeführt, dass dem Kläger eine "Verbindung zwischen seiner außerdienstlichen Straftat und dem dienstlichen Zusammenhang durch den starken Vertrauensverlust und seiner beruflichen Position als Administrator mit Generalzugriffsrecht auf alle PC" fehle. Damit lagen für die Beklagte hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die es erforderlich gemacht hätten, dem Kläger nicht nur die Administratorenrechte zu entziehen, sondern umgehend, spätestens aber nach Wiederantritt des Dienstes durch den Kläger - auch zu dessen Schutz - das diesem bekannte Administratorenkennwort zu ändern und die lokalen Administratorenzugänge für den Kläger zu sperren, um unberechtigte Zugriffe des Klägers auf das EDV-System der Stadt zu verhindern. Die Änderung des Administratorenkennworts und weitere tatsächlich ergriffene Maßnahmen erst nach dem erfolgten verbotswidrigen Eindringen des Klägers in geschützte Dateien und Daten von Mitarbeitern der Beklagten erfolgte damit zu spät. Soweit die Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung dazu vorgetragen haben, dass die Änderung des Administratorenkennwortes und die Sperrung der lokalen Administratorenzugänge für den Kläger sehr aufwändig gewesen und nach der längeren Krankheitsabwesenheit des Klägers in Vergessenheit geraten seien, ändert dies an einer entsprechenden Obliegenheit der Beklagten nichts. Das Unterlassen der Änderung des Administratorenkennwortes und der Sperrung der lokalen Administratorenzugänge als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen ist hier als mildernder Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen (zum Unterlassen auf Grund besonderer Umstände erforderlicher Kontrollen des Beamten als bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigende Fürsorgepflichtverletzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 B 70.13 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25; Urteil vom 10.01.2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14; Urteil des Senats vom 30.10.2014 - DB 13 S 773/14 -).
65 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände kann damit trotz der objektiven schweren Gewichtigkeit des Dienstvergehens wegen der erheblich geminderten Schuldfähigkeit des Klägers und der damit einhergehenden subjektiven geringen Vorwerfbarkeit sowie in Anbetracht unterlassener Schutz- und Kontrollmaßnahmen der Beklagten lediglich von einem mittelschweren Dienstvergehen i.S.d. § 32 LDG ausgegangen werden.
66 
Dieses mittelschwere Dienstvergehen führt hier gemäß § 32 LDG zu einer Kürzung des Ruhegehalts des Klägers, die an die Stelle der bei Beamten im aktiven Dienst möglichen Zurückstufung oder Kürzung der Dienstbezüge tritt (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 100).
67 
Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme kommt in erster Linie die Funktion einer Pflichtenmahnung in dem Sinne zu, dass sie den betroffenen Beamten zu einem künftigen pflichtgemäßen Verhalten veranlassen sollen. Für eine solche - zukunftsbezogene - Pflichtenmahnung besteht aber bei einem Ruhestandsbeamten, soweit es die Erfüllung von Dienstpflichten betrifft, im allgemeinen kein Bedürfnis, weil er keinen Dienst mehr leistet. Der Zweck von Disziplinarmaßnahmen erschöpft sich aber nicht darin, den Beamten zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Vielmehr dienen diese Disziplinarmaßnahmen letztlich (auch) der allgemeinen Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im Hinblick auf diesen Zweck ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und dem der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch der der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung. Zur Gleichbehandlung als Ausfluss des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, dass ein Beamter, der nach Begehung einer nicht leichten Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden soll, als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinare Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht (BVerwG, Urteile vom 06.05.1992 - 1 D 12.91 -, BayVBl. 1993, 349 und vom 08.12.1999 - 1 D 28/98 -, juris). Diesen Erwägungen entspricht die Regelung des § 32 LDG (LT-Drs. 14/2996, S. 99 f.) mit dem Erfordernis, dass der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres Dienstvergehen begangen haben muss, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen. Mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen wird die strukturelle Gleichartigkeit der Disziplinarmaßnahme zur Kürzung der Bezüge nach § 29 LDG deutlich (vgl. Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 32 LDG RdNr. 1) und zugleich - für den Fall des im aktiven Dienst begangenen Dienstvergehens - in Satz 2 geregelt, dass ein Beamter, der nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt werden darf, als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.
68 
Die für eine Kürzung der Bezüge bei einem aktiven Beamten erforderliche erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LDG), die auch von § 32 Abs. 1 Satz 1 LDG vorausgesetzt wird, ist hier gegeben. Dabei gehen diese Bestimmungen davon aus, dass mit einem mittelschweren Dienstvergehen, das ein (mittlerweile) im Ruhestand befindlicher Beamter begangen hat, grundsätzlich eine erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird. Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere. Für einen Ausschluss der Indizwirkung sprechende Umstände liegen hier nicht vor. Die erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 29 Abs. 1 LDG ist - bei einem aktiven Beamten - dadurch gekennzeichnet, dass es einer wiederkehrenden erzieherischen Einwirkung auf den Beamten bedarf, indem ihm während der Kürzungsdauer das begangene Dienstvergehen wiederholt und monatlich spürbar vor Augen geführt wird, um zu erreichen, dass er sich künftig pflichtgemäß verhält (vgl. LT-Drs. 14/2966, S. 92; Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 29 LDG RdNr. 1). Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren zu Recht ausgeführt, dass vor allem bei Beachtung der psychischen Erkrankung des Klägers und seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit das dienstnotwendige Vertrauen und das Vertrauen der Allgemeinheit in das Ansehen des öffentlichen Dienstes und des Berufsbeamtentums nicht unwiederbringlich erschüttert sind. Zum anderen wäre hier bei einem aktiven Beamten die der Kürzung der Bezüge immanente Pflichtenmahnung erforderlich, um zu gewährleisten, dass sich das dienstpflichtwidrige Verhalten des Beamten nicht wiederholt.
69 
Die Laufzeit der Kürzung des Ruhegehalts bestimmt sich - wie bei der Kürzung der Bezüge - nach der Schwere des Dienstvergehens; der Kürzungsbruchteil nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ruhestandsbeamten (§ 32 Satz 4 LDG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 2 LDG). Bei Berücksichtigung des bereits dargestellten (mittelschweren) Gewichts des Dienstvergehens und der damit einhergehenden Vertrauensbeeinträchtigung und unter Beachtung der dem Kläger nicht anzulastenden Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens von über 7 ½ Jahren, die nach dem Eindruck, den der Senat von dem Kläger in der Berufungsverhandlung gewonnen hat, ersichtlich auf diesen eingewirkt hat und bereits deswegen - bei einem aktiven Beamten - eine pflichtenmahnende und bei der Bestimmung der Laufzeit berücksichtigungsfähige (mildernde) Wirkung entfaltet (vgl. dazu: Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., Materielles Dienstrecht, Allgemeiner Teil, RdNr. 120), ist auf eine Kürzungsdauer von einem Jahr zu erkennen. Nachdem der Kläger keine Schulden hat und nach den Angaben in der Berufungsverhandlung ein monatliches Ruhegehalt von etwa 2.000 EUR netto bezieht sowie in den Sommermonaten Einnahmen aus der Tätigkeit in einem ... auf 450-Euro-Basis hat, ist ein Kürzungsbruchteil von einem Zehntel gerechtfertigt.
70 
Damit ist zugleich die weitergehende, auf vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtete Klage abzuweisen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG. Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Disziplinarverfahren für notwendig zu erklären, ist angesichts der Regelung in § 39 Abs. 5 Satz 2 LDG nicht ausdrücklich zu entscheiden.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/01/2004 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung ja StGB § 20, § 21 Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier „dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung“) und der Erheblichkeit der Einschränkung der St
published on 17/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 15/12 vom 17. April 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. A
published on 09/08/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2014 - DL 8 K 1870/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 26/05/2016 00:00

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 12. August 2015 wird geändert. Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiese
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/07/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2016 - DL 17 K 2161/15 - geändert. Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums XXX vom 17.03.2015 wird geändert. Der Kläger wird in das Amt eines
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2.
Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2.
Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.