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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft.
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Der Kläger, nach seinen Angaben ein am 17.8.1967 in Bagdad/Irak geborener irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit schiitischen Glaubens, reiste im Januar 2000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt - stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.1.2000 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen.
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Nach vorheriger Anhörung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 22.8.2005 die Feststellung, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte zugleich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fest. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor. Die Prognose einer drohenden politischen Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen, nachdem sich die Herrschaftsverhältnisse im Irak seit der am 20.3.2003 begonnenen Militäraktion einer Koalition unter Führung der Vereinigten Staaten grundlegend geändert hätten und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass das frühere Regime unter Saddam Hussein die Staatsmacht wieder erlangen könnte.
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Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 12.9.2005 Klage erhoben, mit der er beantragt, den Widerrufsbescheid vom 22.8.2005 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
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Durch Urteil vom 13.2.2006 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts vom 22.8.2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 geltenden Fassung lägen nicht vor. Nach der auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist anwendbaren Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitigen internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) lägen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erst dann vor, wenn aufgrund nachhaltiger und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eine effektive Schutzgewährung unter Beachtung des Zumutbarkeitskriteriums des Art. 1 C Nr. 5 GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie bejaht werden könne. Es könne offen bleiben, ob nach Art. 1 C Nr. 5 GFK dem Flüchtling eine Rückkehr erst dann zumutbar sei, wenn in seinem Herkunftsstaat eine weitgehend funktionierende Regierung vorhanden sei, die sich grundlegender Verwaltungsstrukturen bedienen könne, um eine angemessene Infrastruktur aufzubauen und zu unterhalten, innerhalb derer die Einwohner ihr Recht auf eine Existenzgrundlage wahrnehmen könnten. Sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Regelung dürften eine solche Auslegung nahe legen. Jedenfalls müssten im Herkunftsland Verhältnisse herrschen, die mit hinreichender Sicherheit eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausschlössen, denn nur dann sei es einem früheren Flüchtling zumutbar, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen. Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf ein Land gegeben seien, erfordere eine Bewertung der jeweiligen Lage. Hierbei dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden, indem etwa Verhältnisse gefordert würden, wie sie in Europa üblich seien. Allerdings sei es nach Überzeugung der Kammer auch nicht zulässig, wesentliche Aspekte der Schutzgewährung, wie die allgemeine Sicherheitslage, die sich unmittelbar auf die Sicherheit für Leib oder Leben der Betroffenen auswirken könnten, bei der Entziehung einer schützenden Rechtsposition gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auszuklammern und lediglich im Rahmen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu berücksichtigen, zumal wenn der Einzelne mangels staatlich gewährleisteter Sicherheit fürchten müsse, Opfer einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b oder c AufenthG zu werden. Insbesondere werde der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verkannt, wenn man trotz erheblicher Gefahren für Leib und Leben die Flüchtlingseigenschaft entziehe und die Betroffenen auf Abschiebungsschutz aufgrund vorübergehender Erlasslagen verweise. Danach lägen die Voraussetzungen für ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht vor. Zwar habe sich die Situation im Irak seit der Gewährung von Abschiebungsschutz insoweit grundlegend geändert, als das Regime Saddam Husseins durch den Einsatz amerikanischer und verbündeter Truppen beseitigt worden sei und die damals herrschenden Gruppen keine staatliche Macht mehr ausübten, auch könne aufgrund der vorliegenden Informationen davon ausgegangen werden, dass dieses Regime nicht wieder an die Macht kommen werde. Es lasse sich jedoch nicht abschließend beurteilen, in welchem Umfang Angehörige der früheren Machtstrukturen in den Terrorgruppen verankert seien und dort entscheidenden Einfluss hätten, deren Sprengstoffanschläge und sonstigen Gewaltaktionen in den Städten täglich zahlreiche Todesopfer auch unter der Zivilbevölkerung forderten. Solange es der Übergangsregierung noch nicht gelungen sei, einigermaßen stabile rechtsstaatliche Verwaltungsstrukturen zu schaffen, durch die ein etwaiger verwaltungsinterner Machtmissbrauch früherer Regimeangehöriger wirksam unterbunden werden könne, sei im Hinblick auf eine mögliche Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG noch keine dauerhafte und stabile Veränderung der Umstände festzustellen.
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Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22.3.2007 die Berufung zugelassen.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.2.2006 - A 11 K 17/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Bundesamts und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf deren Inhalt und auf die mit dem Anhörungsschreiben vom 1.6.2007 mitgeteilten Erkenntnismittel wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
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Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 130 a VwGO, da der Senat das zulässige Rechtsmittel der Beklagten einstimmig für begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da der Widerruf der Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5, 7 AufenthG und Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG nicht vorliegen. Ein bei sachdienlicher Auslegung des klägerischen Begehrens jedenfalls hilfsweise geltend gemachter Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten besteht nicht.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil sind allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz der bei der Anwendung der Regelung des Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG heranzuziehenden „Beendigungsklausel“ gemäß Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht umfasst, da unter dem Begriff „Schutz“ nach Wortlaut und Zusammenhang der sogenannten Beendigungsklausel ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen ist. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland eine Rückkehr nicht zuzumuten ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Vielmehr kann insoweit Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden. Nichts anderes ergibt sich - ungeachtet der Problematik der rechtlichen Vorwirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist - auch im Hinblick auf die Regelung in Art. 11 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie, da auch diese Vorschrift auf die Furcht des Flüchtlings
vor Verfolgung
abstellt. Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 - (ZAR 2006, 107) ausgeführt, es könne angesichts der derzeitigen Machtverhältnisse im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung wieder staatliche Herrschaftsgewalt ausüben werden. Eine politische Verfolgung, die eine Verknüpfung mit einer etwaigen früheren Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins aufweisen könnte, kann bei einer Rückkehr in den Irak hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Politische Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung im Ausland droht Betroffenen nicht mehr. Auf die Gründe dieses Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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Dem Kläger droht politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch nicht von nichtstaatlichen Akteuren (§ 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG). Droht dem anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der erleichterte sog. herabgestufte Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, InfAuslR 2007, 33). Ob die vom Kläger behauptete Verfolgungsgefahr seitens nichtstaatlicher Akteure - hier Angehörige des ehemaligen Baath-Regimes - eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung darstellt, die in keinem inneren Zusammenhang mit der früheren mehr steht, kann der Senat offen lassen. Denn nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen und unter Würdigung des klägerischen Vortrags kann für diesen eine Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Annahme einer Gefährdung durch Angehörige des ehemaligen Baath-Regimes bleibt substanzlos und stellt sich als reine Spekulation dar. Der Kläger schildert in diesem Zusammenhang keinen Sachverhalt, aus dem sich eine auf seine Person bezogene konkrete Verfolgungsgefahr für die heutige Zeit ergeben könnte.
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Es fehlen insbesondere auch Referenzfälle dafür, dass Verfolgte des Saddam-Regimes nach dem Regierungswechsel weiterhin gezielten Verfolgungsmaßnahmen - etwa in Form terroristischer Anschläge durch die militante Opposition im Irak, die sich teilweise aus arabisch-nationalistischen Kräften, die vom Saddam-Regime profitiert hatten und die im gegenwärtigen Irak keine Zukunft für sich sehen, speist - ausgesetzt sind. Die Gefahren, die durch die zahlreichen terroristischen Anschläge und die auch ansonsten katastrophale Sicherheitslage in Teilen des Iraks herrühren, sind vielmehr als allgemeine Gefahren zu qualifizieren, die die gesamte Bevölkerung - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - und nicht speziell ehemalige Opfer des Saddam-Regimes betreffen.
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Unabhängig davon ist es auch wenig wahrscheinlich, dass frühere Mitglieder und Anhänger der Baath-Partei die Opfer des Saddam-Regimes weiter verfolgen, um sich selbst - etwa vor Strafverfahren - zu schützen. Die justizielle Aufarbeitung der Verbrechen des Baath-Regimes beschränkte sich auf die „Großverbrechen“, deren Aburteilung bzw. deren strafrechtliche Aufarbeitung Gegenstand des Verfahrens ist, das gegen Saddam Hussein und den engsten Kreis der obersten seinerzeitigen Machthaber Iraks durchgeführt wurde und wird. Es gibt dagegen keine Erkenntnisse, dass Baathisten der mittleren oder gar der unteren Ebene staatlichen Verfolgungsmaßnahmen - etwa in Form von Strafverfahren - nach dem Sturz Saddam Husseins ausgesetzt waren und sind (DOI vom 1.9.2006 an VG München). Auch private Racheakte an ehemaligen Baath-Funktionären sind - in vereinzelter Form - nur bis Anfang 2004 belegt (DOI vom 1.9.2006 an VG München). Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage ist eine Furcht ehemaliger Baathisten vor Denunziation durch aus dem Ausland rückkehrende Verfolgte des Saddam-Regimes wenig wahrscheinlich. Gleichermaßen unwahrscheinlich sind damit auch zielgerichtete Verfolgungsmaßnahmen ehemaliger Baathisten gegenüber aus dem Ausland rückkehrende Opfer des Saddam-Regimes.
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Im Urteil vom 4.5.2006 (aaO) wird ferner unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 (aaO) dargelegt, dass zwingende, einem Widerruf entgegenstehende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG nur solche sein können, die auf einer früheren Verfolgung beruhen, mithin zwischen der Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen muss. Derartige Gründe macht der Kläger jedoch nicht geltend, wenn er auf die instabilen politischen Verhältnisse sowie die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage verweist.
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Der Senat hat im Urteil vom 4.5.2006 (aaO) ferner unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 (aaO) ausgeführt, dass das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Entscheidung über den Widerruf gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ausschließlich öffentlichen Interessen dient, so dass ein Verstoß hiergegen schon kein subjektives Recht des betreffenden Ausländers verletzen kann.
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Auch aus der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Regelung in § 73 Abs. 2 a AsylVfG kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Vorschrift ist zwar im Grundsatz auch auf vor dem 1.1.2005 unanfechtbar gewordene Anerkennungen anwendbar. Das bedeutet aber nicht etwa, dass nach Ablauf von drei Jahren seit Unanfechtbarkeit der Anerkennung ein Widerruf nur noch im Wege einer für die Anerkannten günstigeren Ermessensentscheidung getroffen werden kann und darf. Denn nach dem in § 73 Abs. 2 a AsylVfG vorgesehenen neuen zweistufigen Verfahren ist ein solches Ermessen erst dann eröffnet, wenn eine vorangegangene erste Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen stattgefunden und nicht zu einem Widerruf geführt hat (Negativentscheidung). Daran fehlt es hier. Darüber hinaus war auch die dem Bundesamt in der Vorschrift nunmehr gesetzte Frist für eine derartige erste Prüfung („spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung“) noch nicht abgelaufen, da diese Frist bei Altfällen wie hier erst mit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.2005 zu laufen begonnen hat. Die Frage, was bei einer Versäumung der Prüfungsfrist zu gelten hat, stellt sich daher im hier zu beurteilenden Fall nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 20.3.2007 - 21.06, 34.06 und 28.06 -, Juris; Senatsurteile vom 4.5.2006, aaO).
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Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 (aaO) im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Umständen ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG in Betracht kommt. Dem Vorbringen sind Anhaltspunkte für die Annahme eines Abschiebungsverbots im Sinne dieser Vorschriften nicht zu entnehmen.
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Darüber hinaus drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Die Vorschrift verlangt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; die Annahme einer „konkreten“ Gefahr in diesem Sinne setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus. Dem vorliegenden Akteninhalt lassen sich Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Gefährdungssituation nicht entnehmen. Bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen im Heimatland des Klägers handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen können, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Diese Umstände führen auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, da dem Kläger aufgrund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil wird. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Senatsurteil vom 4.5.2006 (aaO) verwiesen.
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Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (ABl. L 304/12). Die Richtlinie - hier ihre Regelungen über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 18 in Verb. mit Art. 15 - ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie) unmittelbar anwendbar. Art. 2 lit.e) der Richtlinie 2004/83/EG definiert die „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden. Als ernsthafter Schaden gem. Art. 15 lit.c) der Richtlinie 2004/83/EG gilt u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Davon ausgehend dürften die punktuellen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen - insbesondere zwischen Sunniten und Schiiten - in Teilgebieten des Zentraliraks, vor allem in Teilen Bagdads und in anderen Städten im sog. „sunnitischen Dreieck“, die Anforderungen an die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erfüllen (vgl. zum Begriff des „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“: Hess. VGH, Urteil vom 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - Juris; Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, Teil 2 - Subsidiärer Schutz -, Rdnr. 66 bis 68). Ob diese punktuellen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen auch das Gebiet erfassen, aus dem der Kläger stammt und in dessen weiterem Umfeld er seinen Lebensmittelpunkt hatte, lässt der Senat offen.
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Es kann schon eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers bei Rückkehr in den Irak nicht angenommen werden.
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Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG ist im Lichte ihres 26. Erwägungsgrundes auszulegen. Begründungserwägungen, die jedem gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakt vorangestellt werden, sind integraler Bestandteil des Rechtsakts und deshalb zur Auslegung der Vorschriften des betreffenden Rechtsakts heranzuziehen. Dies gilt insbesondere im Rahmen der systematisch-teleologischen Auslegung, auf die der EuGH regelmäßig als notwendige Ergänzung und unerlässliches Korrektiv der Wortlautinterpretation zurückgreift (vgl. zum Ganzen: Borchardt in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 220 Rdnr. 23 und 24 vgl. auch EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - Rs C-184/99-, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193)). Nur diese „Gesamtschau“ von Richtlinientext und Erwägungsgründen führt zu einer sachgerechten Auslegung und Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen. Für die Auslegung des Art. 15 lit.c) der Richtlinie 2004/83/EG bedeutet dies Folgendes:
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Nach dem 26. Erwägungsgrund stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes
allgemein
ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Damit entspricht die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie - bei der Abgrenzung einer individuellen Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sind -
im Kern
der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - Juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, § 60 AufenthG Rdnr. 134; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2563/07 -, InfAuslR 2007, 321, wonach „dem subsidiären Schutz nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie 2004/83/EG eine dem § 60 Abs. 7 AufenthG vergleichbare Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art fremd“ sei).
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Allgemeine Gefahren auf Grund der punktuellen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in Teilen des Zentraliraks - etwa Bedrohungen der Zivilbevölkerung auf Grund von Kampfhandlungen zwischen der irakischen Regierung bzw. den multinationalen Streitkräften einerseits und bewaffneten Aufständischen/Islamisten andererseits oder Bedrohungen wegen der schlechten Sicherheitslage bzw. auf Grund der zahlreichen terroristischen Anschläge - betreffen die gesamte irakische Bevölkerung in den genannten „Kampfgebieten“. „Kollateralschäden“ etwaiger Kampfhandlungen und die Folgen der zahlreichen Bombenanschläge treffen
allgemein
Zivilpersonen, die sich am Ort des Geschehens aufhalten; für die Annahme einer individuellen Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit.c) der Richtlinie kann dies noch nicht als ausreichend erachtet werden. Die individuelle Bedrohung im Sinne von Art. 15 lit.c) der Richtlinie setzt vielmehr - zusätzlich - eine auf die betreffende Person zugeschnittene besondere - konkrete - Gefährdungslage voraus. Eine solche besondere Gefährdungslage lässt sich den Erkenntnisquellen (vgl. u.a. AA-Lagebericht vom 11.1.2007) etwa für Mitglieder der politischen Parteien im Irak, für Journalisten sowie für die intellektuelle Elite des Iraks (z.B. Professoren, Ärzte, Künstler) entnehmen. Auch Soldaten und Polizisten zählen zu den Personen, die besonders häufig und gezielt Opfer von Gewaltverbrechen werden. Für Personen, die besonders im Visier der militanten Opposition stehen, kann - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - mithin eine individuelle Bedrohung angenommen werden, die über die allgemeine Gefahrenlage im Sinne des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie hinausgeht.
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Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 21.5.2007, aaO), das dem 26. Erwägungsgrund keine entscheidende Bedeutung beimisst, weil Art. 15 lit. c) der Richtlinie eine eindeutige Bestimmung sei und kein Auslegungsbedarf bestehe, folgt der Senat nicht. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber ist selbst vom Gegenteil ausgegangen. Der 26. Erwägungsgrund ist gerade auf Art. 15 lit. c) der Richtlinie zugeschnitten; die dort aufgeführten Begriffe „ernsthafter Schaden“ und „individuelle Bedrohung“ werden aufgegriffen und einschränkend erläutert bzw. definiert. Dass im Übrigen das Tatbestandsmerkmal einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ und damit der Regelungsgehalt des Art. 15 lit. c) der Richtlinie - wie jede andere Rechtsvorschrift auch - einen Auslegungsspielraum eröffnet und damit auch der Auslegung bedarf, liegt auf der Hand.
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Die Auslegung des Senats, wonach auf der Grundlage des 26. Erwägungsgrundes eine Gefahrenlage, der die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründet, führt auch nicht zu einem „Anwendungsausschluss“ oder „Leerlaufen“ des Art. 15 lit. c) der Richtlinie (a.A. VG Stuttgart, aaO). Wie oben dargelegt, eröffnet Art. 15 lit. c) der Richtlinie auch bei Berücksichtigung des Erwägungsgrundes in Fällen einer besonderen Gefährdungslage einen - wenn auch engen - Anwendungsbereich. Im Übrigen setzt die Richtlinie 2004/83/EG lediglich einen
Mindeststandard
für den Flüchtlingsschutz fest, den die Mitgliedstaaten nicht unterschreiten dürfen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung der Richtlinie als Richtlinie „über Mindestnormen“, sondern auch aus der 6. Begründungserwägung. Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, günstigere Regelungen für Flüchtlinge zu schaffen (vgl. dazu die 8. Begründungserwägung). Demzufolge können sich „Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ im Sinne von Art 2 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG in der Bundesrepublik Deutschland - als Mindeststandard - nicht nur auf diese Richtlinie, sondern darüber hinaus auf ein abgestuftes und differenziertes System zur Gewährung von Abschiebungsschutz und Duldung nach §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 AufenthG berufen, das auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 203) umfasst. § 60 Abs. 7 AufenthG und die in diesem Zusammenhang erfolgte Rechtsfortbildung enthält etwa günstigere Regelungen für Flüchtlinge hinsichtlich der beachtlichen Anknüpfungspunkte für relevante Gefahren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2007 - 20 A 5164/-, Juris).
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Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung von Marx (aaO, Rdnr. 79), dass - wenn die Situation im Herkunftsland von willkürlichen Gewaltmustern geprägt sei - keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie vorliege. Nach dieser Auffassung begründen allgemeine Gefahren infolge interner bewaffneter Konflikte generell subsidiären Schutz im Sinne von Art. 15 lit. c) der Richtlinie. Der subsidiäre Schutz sei nur dann ausgeschlossen, wenn die allgemeinen Gefahren - wie etwa die aus der allgemeinen Kriminalität resultierenden allgemeinen Gefahren - nicht Ausdruck interner bewaffneter Konflikte seien. Eine solche Auslegung lässt sich mit dem Gehalt des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie nicht vereinbaren. Art. 15 lit. c) der Richtlinie setzt bereits tatbestandlich Gefahren auf Grund eines internen bewaffneten Konflikts voraus, allgemeine Kriminalitätsgefahren unterfallen mithin von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes. Der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie wäre also für den Ausschluss allgemeiner Kriminalitätsgefahren von vornherein überflüssig. Den Anwendungsbereich des Art. 15 lit. c) der Richtlinie konkretisierende Wirkung kommt der 26. Begründungserwägung insoweit nur dann zu, wenn der Anspruch auf subsidiären Schutz - für den Normalfall - auch dann ausgeschlossen ist, wenn die allgemeine Gefahrenlage Ausdruck und Folge interner bewaffneter Konflikte ist.
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Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsgrundsätze sind keine Anhaltspunkte vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass für den Kläger - im Falle seiner Rückkehr in den Irak - eine individuelle besondere Gefährdungssituation gegeben ist und er insbesondere ins Visier der militanten Opposition rücken würde.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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