Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2013 - A 10 S 2362/13

published on 19/11/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2013 - A 10 S 2362/13
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. September 2013 - A 4 K 841/13 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.05.2007 - 2 BvR 1782/04 - juris) verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris).
Bei Anwendung dieses Maßstabs ist mit dem Vorbringen der Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung versehenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2013 sowie auf Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf Sri Lanka ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, sowie höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, abgewiesen.
Die Klägerin wirft nun sinngemäß und zusammengefasst die Frage auf, ob es sich bei einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung um eine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABL. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 - nachfolgend: RFRL) handelt, die nach Art. 11 dieser Richtlinie mit einem zu befristenden Einreiseverbot einhergeht, und ob die deutschen Bestimmungen dahingehend ausgelegt werden müssen, dass mit der Abschiebungsandrohung zugleich eine Befristungsentscheidung für den Fall der zwangsweisen Durchsetzung zu treffen sei, da die Trennung zwischen Rückkehrentscheidung und Vollstreckung im deutschen Recht weder den unionsrechtlichen Vorgaben noch der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genüge.
Mit diesem Vortrag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, dass diese Frage insbesondere mit dem Inhalt, ob wegen der Vorgaben aus Art. 11 der genannten Richtlinie zusammen mit der Abschiebungsandrohung eine Befristung der Wirkungen des nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch eine eventuelle Abschiebung eintretenden Einreiseverbots ergehen muss (vgl. hierzu: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand März 2012, § 59 RdNrn. 35 bis 37), im vorliegenden Verfahren grundsätzlich klärungsfähig ist. Denn das Verwaltungsgericht hat über einen solchen Anspruch auf Befristung im angegriffenen Urteil nicht entschieden. Über den Inhalt des angefochtenen Urteils kann das Berufungsgericht grundsätzlich nicht hinausgreifen (vgl. § 128 Satz 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73).
Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, weil es unter Verstoß gegen § 88 VwGO nicht über einen Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Befristungsentscheidung entschieden habe, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. So ist weder im Urteil noch in den erstinstanzlichen Schriftsätzen oder im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ersichtlich, dass die Klägerin ein Begehren auf Verpflichtung der Beklagten, eine Befristungsentscheidung zu treffen, in der ersten Instanz konkludent geäußert oder gar einen ausdrücklichen Verpflichtungsantrag auf Befristung gestellt hat. Dies wird von dem Zulassungsantrag im Übrigen auch nicht behauptet. Damit ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Hilfsantrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden ist.
Selbst wenn entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung und Befristung von deren Sperrwirkung im Antrag auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung zugleich der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten auf Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung zu sehen wäre - was hier dahingestellt bleiben kann - und wenn das Verwaltungsgericht hierüber zu Unrecht nicht entschieden haben sollte, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist bereits geklärt, dass nach nationalem Recht die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL darstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492). Davon ist im Übrigen auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drs. 17/5470, S. 24). Für die hier erlassene Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG gilt nichts anderes. Dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden ist (vgl. § 34 Abs. 2 AsylVfG), beruht auf der ausdrücklichen Ermächtigung des Art. 6 Abs. 6 RFRL. Durch die Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylVfG wird im Übrigen der Verfahrenskonzentration bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hinreichend Rechnung getragen.
Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.05.2013 (Rs. C-534/11 - Arslan) folgt nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 RFRL (i.V.m. dem 9. Erwägungsgrund dieser Richtlinie) dahingehend zu verstehen ist, dass die Richtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz nachgesucht hat, von der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag oder gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht anzuwenden ist. Dieser Entscheidung lag ein Verfahren zugrunde, in dem es um die Zulässigkeit der Fortdauer einer vor der Asylantragstellung angeordneten Haft ging. Im Falle der Klägerin geht es hingegen um die Beurteilung einer Abschiebungsandrohung und deren Vereinbarkeit mit der Richtlinie. In der hier vorliegenden Konstellation ergibt sich jedoch kein Widerspruch zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.05.2013. Denn nach § 38 Abs. 1 AsylVfG (i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylVfG) tritt die sogenannte innere Wirksamkeit (vgl. hierzu allgemein Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rdnr. 166) der Abschiebungsandrohung erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts ein, weshalb in jedem Fall die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens während des noch legalen Aufenthalts gesichert ist (vgl. hierzu näher VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.2013 - A 11 S 1158/13 - juris). Dahingestellt kann hier bleiben, wie die Fallkonstellation zu beurteilen ist, in der der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.
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Ferner ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs geklärt, dass nicht bereits die Rückkehrentscheidung zu befristen ist (vgl. ausführlich Beschluss vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - juris). Die Rückführungsrichtlinie unterscheidet ausdrücklich zwischen der Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 RFRL) und mit dem mit ihr nur „einhergehenden“ Einreiseverbot (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL). Nur dieses ist einer Befristung zugänglich, wie sich unmissverständlich aus Art. 11 Abs. 2 RFRL ergibt und auch sachlich darin begründet ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise auch feststeht, dass überhaupt ein Einreiseverbot entstehen wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 lit. b) RFRL). Denn eine Abschiebungsandrohung löst nach den Regeln des Aufenthaltsgesetzes kein Einreiseverbot aus, so dass im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Bedürfnis für eine Festsetzung der zeitlichen Dauer eines solchen Verbots besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 12.11 - NVwZ-RR 2013, 125). Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags musste der Gesetzgeber für die hier vorliegende Fallkonstellation auch aus unionsrechtlichen Gründen kein Einreiseverbot vorsehen. Vielmehr müssen Rückkehrentscheidungen nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie nur dann mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt oder der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Keine dieser Alternativen ist hier gegeben, denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2013 sieht in Nr. 4 seines Tenors ausdrücklich eine Ausreisefrist vor und ein Verstoß gegen die Rückkehrverpflichtung kann logischerweise vor Ablauf dieser Frist nicht vorgelegen haben.
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Gegen dieses Regelungsverständnis bestehen auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin herangezogenen Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist spätestens im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung, d. h. spätestens in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebung, rechtzeitig eine Entscheidung darüber zu treffen, wie lange das Einreiseverbot gelten soll; insoweit ist Art. 11 Abs. 1 AufenthG unionsrechtskonform anzuwenden (vgl. hierzu Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 - juris). Durch diese Vorgaben wird sichergestellt, dass der Betroffene rechtzeitig von der vorgesehenen Befristung Kenntnis erlangt und hiergegen Rechtsschutz erlangen kann. Im Übrigen folgt weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 13 Abs. 1 und 2 RFRL ein vorbehaltloses Recht auf vorläufigen Aufenthalt zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 11/06/2013 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9.April 2013 - A 6 K 199/13 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Der Antrag auf Bewilligung vo
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.