Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Juni 2013 - A 11 S 1158/13

published on 11/06/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Juni 2013 - A 11 S 1158/13
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9.April 2013 - A 6 K 199/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des zweiten Rechtszugs wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) sowie den Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
1. Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige Frage noch ausreichend dargelegt wurde. Die formulierte Frage selbst ist allerdings völlig unverständlich. Aus der Begründung entnimmt der Senat jedoch, dass der Kläger wohl geklärt wissen will, ob die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der „Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten“ (RFRL) ist und ob bereits die Rückkehrentscheidung vor der Aufenthaltsbeendigung durch eine Behördenentscheidung zu befristen ist.
Zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass nach nationalem Recht die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL darstellt (vgl. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris). Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drucks 17/5470, S. 24). Für die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG gilt nichts anderes. Dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden ist (vgl. § 34 Abs. 2 AsylVfG), die erst nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG die Illegalität des Aufenthalts herbeiführt, beruht auf der ausdrücklichen Ermächtigung des Art. 6 Abs. 6 RFRL (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - InfAuslR 2013, 98; GK-AufenthG § 59 Rdn. 266).
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.05.2013 (C-534/11, Arslan) folgt nichts anderes. Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 RFRL (in Verbindung mit dem 9. Erwägungsgrund) dahingehend zu verstehen ist, dass die Richtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz nachgesucht hat, von der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag oder gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht anzuwenden ist. Dieser Entscheidung lag ein Verfahren zugrunde, in dem es um die Zulässigkeit der Fortdauer einer vor der Asylantragstellung angeordneten Haft ging. Im Falle des Klägers geht es hingegen um die Beurteilung einer Abschiebungsandrohung und deren Vereinbarkeit mit der Richtlinie. In der vorliegenden Konstellation ergibt sich jedoch kein Widerspruch zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Denn nach § 38 Abs. 1 AsylVfG (i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylVfG) tritt die sog. innere Wirksamkeit (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 166) der Abschiebungsandrohung erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts ein, weshalb in jedem Fall die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens während des noch legalen Aufenthalts gesichert ist. Dass die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der die Legalität des Aufenthalts beendenden Entscheidung verbunden werden darf, folgt, wie bereits ausgeführt, aber aus Art. 6 Abs. 6 RFRL.
Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, wie die Fallkonstellation zu beurteilen ist, in der der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Hier endet die Legalität des Aufenthalts allerdings gem. § 67 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylVfG mit der Zustellung der Abschiebungsandrohung mit der Folge, dass eine Legalität des Aufenthalts nicht bis zur erstinstanzlichen Rechtsmittelentscheidung fortdauert. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG bestimmt lediglich, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Abschiebung nicht zulässig ist. Gleichwohl steht dies nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs. Denn gerade für diese Fallkonstellation bestimmt Art. 23 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 (VRL) i.V.m. mit deren Art. 28 Abs. 2 und 39 Abs. 3 lit. b), dass die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Verfahren durchführen dürfen und während eines Rechtsbehelfsverfahrens kein Recht auf Aufenthalt mehr einräumen müssen, wobei auch der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfalten muss; hiervon hat die Bundesrepublik durch § 36 AsylVfG auch Gebrauch gemacht. Deshalb kann weder aus der Rückführungsrichtlinie noch aus der Verfahrensrichtlinie ein Zwang zur weitergehenden Legalisierung abgeleitet werden. Auch aus dem 9. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie folgt kein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht für sämtliche denkbare Fallkonstellationen bis zur erstinstanzlichen Rechtsmittelentscheidung, was schon darin begründet ist, dass dieser nur davon spricht, dass Drittstaatsangehörige so lange nicht als illegal aufhältige Personen gelten „sollten“, es heißt gerade nicht, dass sie nicht als solche gelten „dürfen“. Auch der Europäische Gerichtshof hat dies im Urteil vom 30.05.2013 nicht in dieser Allgemeinheit gesagt (vgl. Rdn. 45 ff.), jedenfalls keine Begründung für eine derart einschränkungslose Sichtweise gegeben (vgl. Rdn. 49). Eine solche Sichtweise stünde auch in unüberbrückbarem Gegensatz zu der den Mitgliedstaaten in Art. 39 Abs. 3 VRL eingeräumten Möglichkeit, Fälle vorzusehen, in denen einerseits das nach Art. 7 Abs. 1 VRL bestehende Recht auf Aufenthalt über den Zeitpunkt der ersten Behördenentscheidung hinaus verlängert wird, andererseits dieses gerade zu unterlassen und kein weiteres Aufenthaltsrecht einzuräumen und in diesem Fall auch keine aufschiebende Wirkung vorzusehen. Im Übrigen kann ein Erwägungsgrund nicht dazu herangezogen werden, um ausdrückliche Normierungen für unanwendbar zu erklären, auch wenn er sich in einer „lex posterior“ findet. Zwar ist unbestritten, dass einem unionsrechtlichen Rechtsakt vorangestellte Erwägungsgründe einen integralen Bestandteil dieses Rechtsakts insgesamt darstellen. Sie sind jedoch andererseits nicht unmittelbar Inhalt und Gegenstand der einzelnen Rechtsnorm selbst und haben insbesondere keine unmittelbare normative Wirkung derart, dass sie Rechte und Pflichten zu begründen vermögen. Andernfalls wären die jeweiligen normativen Aussagen unmittelbar dort platziert worden und nicht gewissermaßen im Vorspann. Sie haben vielmehr die Funktion einer (gewissermaßen amtlichen) Auslegungshilfe, allerdings nur sofern überhaupt Auslegungsbedarf besteht (vgl. Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU-Vertrag, 6. Aufl., Art. 19 Rdn. 22; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008, 90; VG Stuttgart, Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2563/07 - juris). So wird etwa in Ziff. 10 des „Gemeinsamen Leitfadens des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission“ zur Abfassung von Rechtstexten (unter http://eur-lex.europa.eu/de/techleg/10.htm) ausgeführt, der Zweck von Erwägungsgründen sei es, die wichtigsten Bestimmungen des verfügenden bzw. normierenden Teils in knapper Form zu begründen, ohne deren Wortlaut wiederzugeben oder zu paraphrasieren; sie dürften keine Bestimmungen mit normativem Gehalt und auch keine politischen Willenskundgebungen enthalten. Sie stellen hiernach insbesondere kein Mittel dar, um eindeutige Bestimmungen des unmittelbar normierenden Teils des Rechtsakts weitgehend zu entwerten oder gar in ihr Gegenteil zu verkehren. Der Europäische Gerichtshof hat dies anschaulich in der Weise ausgedrückt: Zwar könnten Ausführungen in den Erwägungsgründen Licht auf die Interpretation einer Norm werfen, sie könnten jedoch nicht selbst eine solche Norm schaffen (vgl. Urteil vom 13.07.1989 - Rs. 215/88, Casa Fleischhandel, Ziff. 31 - Slg. 1989, 2789).
Wollte man annehmen, dass der Europäische Gerichtshof dies mit Rücksicht auf die apodiktische Antwort auf die erste Vorlagefrage anders gesehen hat, und das, obwohl der 9. Erwägungsgrund nur im Sinne eines Programmsatzes von einem „Sollen“ spricht, so würde dies nicht zu einer Unanwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie führen, vielmehr wäre § 67 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylVfG unionsrechtskonform dahingehend anzuwenden, dass die Aufenthaltsgestattung erst erlischt, wenn die Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG abgelaufen ist und bis dahin kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde bzw. im Falle der rechtzeitigen Antragstellung die Aufenthaltsgestattung erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung erlischt und die Abschiebungsandrohung erst zu dem jeweiligen Zeitpunkt innere Wirksamkeit erlangt. Der Senat vermag dem Urteil des Europäischen Gerichthofs nicht zu entnehmen, dass Unionsrecht zwingend fordern könnte, dass auch bei verfristeten Rechtsbehelfen die Aufenthaltsgestattung bis zur Entscheidung über diesen fortbestehen müsste. Andernfalls wäre zwar zunächst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Rückführungsrichtlinie grundsätzlich anzuwenden, anschließend aber wiederum für einen gewissen Zeitraum nicht mehr. Dieses könnte gerade bei erheblichen Verspätungen des Rechtsbehelfs zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie führen, was der Verfahrensklarheit und damit auch der Rechtssicherheit abträglich wäre. Dafür, dass der Europäische Gerichtshof vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben des Art. 39 Abs. 3 lit. b) VRL ausschließlich den Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren gemeint haben könnte, besteht kein ausreichender Anhalt, wäre diese Sichtweise doch offenkundig mit dieser Vorgabe unvereinbar. Die vorstehend beschriebene unionskonforme Auslegung ist geeignet, die herkömmlichen nationalen Strukturen des Asylverfahrensrechts und die nationale Verfahrensautonomie in weitestgehendem Umfang zu erhalten und das unionsrecht in möglichst schonender Weise in das nationale Recht zu integrieren.
Im Übrigen trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, dass bereits die Rückkehrentscheidung zu befristen ist. Die Rückführungsrichtlinie unterscheidet ausdrücklich zwischen der Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 RFRL) und dem mit ihr nur „einhergehenden“ Einreiseverbot (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL). Nur dieses ist einer Befristung zugänglich, wie sich unmissverständlich aus Art. 11 Abs. 2 RFRL ergibt und auch sachlich darin begründet ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise auch feststeht, dass überhaupt ein Einreiseverbot entstehen wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 lit. b) RFRL). Daher hat auch der Senat entschieden, dass erst spätestens (aber rechtzeitig) vor einer Abschiebung eine Befristung von Amts wegen eine Befristung auszusprechen ist und insoweit § 11 Abs. 1 Sätze 3 und 5 AufenthG mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren sind (vgl. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182; vom 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88 - BVerfGE 85, 386; vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133; Kammerbeschluss vom 17.04.2012 - 1 BvR 3071/10 - juris; vom 15.05.2012 - 1 BvR 1999/09 - juris). Es ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Daher kann aus der fehlenden Erörterung von Teilen des Vorbringens nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, diese seien gar nicht erwogen worden. Eine derartige Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen wurden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51).
10 
Gemessen hieran trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Hilfsbeweisantrag Ziffer 2 nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn das Verwaltungsgericht spricht auf S. 7 UA ausdrücklich von dem Zusammenhang mit dem Tod des Vaters und der Tötung des Onkels, die im Hilfsbeweisantrag Ziffer 2 angesprochen waren.
11 
b) Die in Bezug auf die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge erhobene Gehörsrüge, mit der die Unzulässigkeit deren Ablehnung gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
12 
Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweils maßgeblichen gerichtlichen Verfahrensordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81 - BVerfGE 60, 247; vom 20.04.1982 - 1 BvR 1429/82 - BVerfGE 60, 250; vom 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 - BVerfGE 65, 305; vom 30.01.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141). Allerdings gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1; 305; vom 15.11.1982 - 1 BvR 585/80 - BVerfGE 62, 249 st. Rspr.). Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschluss vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32; vom 20.04.1982 - 1 BvR 1429/82 - BVerfGE 60, 250; vom 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 - BVerfGE 65, 305), mit anderen Worten, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt ist, aus denen ein Beweisantrag schlechthin nicht hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.11.2006 - 2 BvR 194/05 - LKV 2007, 222, das ausdrücklich vom Maßstab der objektiven Willkür ausgeht; vgl. auch Kammerbeschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris).
13 
Was die Hilfsbeweisanträge Ziffer 1 und 2 betrifft, ist deren Ablehnung nicht zu beanstanden. Denn der Ablehnungsgrund der Unerheblichkeit der Beweiserhebung ist allgemein anerkannt (vgl. Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 86 Rdn. 33). Ob die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, das Vorbringen sei im Rahmen des allein zu beurteilenden Streitgegenstands nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unerheblich, zutrifft, ist aber keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern die hierfür gegebenen Gründe nicht ihrerseits willkürlich sind.
14 
In Bezug auf die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags Ziffer 3 wird eine Gehörsverletzung schon nicht ausreichend dargelegt. Die unter Beweis gestellte Tatsache, „dass der Kläger aufgrund der vorläufigen ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. F. vom 28.03.2013 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit an einer schweren psychischen Störung leidet, die hier im Bundesgebiet behandlungsbedürftig ist, …, dass weiterhin der Kläger bei einer Rückkehr oder Abschiebung nach Afghanistan schwer traumatisiert werden würde…“ wird durch den Inhalt der Stellungnahme vom 28.03.2013 nicht getragen. Denn aus dieser Stellungnahme ergibt sich allenfalls, dass der Kläger in seiner Kindheit schwer belastende Erlebnisse gehabt habe und diese nicht ausreichend verarbeitet worden seien, wobei erschwerend hinzukomme, dass der Kläger die aktuelle Aufenthaltsunsicherheit als bedrohlich empfinde. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und auch im Falle der Rückkehr retraumatisiert werden könnte. Bei diesem Ausgangspunkt genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht, um die Begründung des Verwaltungsgerichts, es liege eine unzulässige Ausforschung vor, als willkürlich erscheinen zu lassen.
15 
Der Senat lässt daher offen, ob der Kläger, indem er in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag nur hilfsweise gestellt und sich damit bereits die Möglichkeit verbaut hat, eine seiner Auffassung fehlerhafte Ablehnung noch in der mündlichen Verhandlung zu rügen und auf eine Korrektur der Ablehnung zu dringen, sei es, dass der Beweisantrag neu formuliert bzw. präzisiert wurde, sei es auch nur, dass der abweichende Rechtsstandpunkt dem Gericht unterbreitet wurde, um bei diesem ein Überdenken auszulösen, mit einer Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren nicht mehr gehört werden kann (vgl. in diesem Sinn BVerwG, Urteil vom 22.04.1986 - 9 C 318.85 - NVwZ 1986, 928; Beschluss vom 09.05.1996 - 9 B 254.96 - juris, vom 21.01.1997 - 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; vom 20.12.2011 - 7 B 43.11 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13.12.2002 - 1 A 384/02 - juris; HessVGH, Beschluss vom 07.02.2001 - 6 ZU 695/99.A - AuAS 2001, 203; vom 17.01.2003 - 3 ZU 484/01.A - AuAS 2003, 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2012 - 12 A 35/12 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2002 - A 2 S 293/99 - juris; Schl-HolstOVG, Beschluss vom 03.09.2003 - 3 LA 87/03 - AuAS 2004, 9; Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 138 Rdn. 32; vgl. auch ausdrücklich für die Verfassungsbeschwerde BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 1399/01 - juris; anderer Ansicht aber BVerwG, Beschluss vom 27.02.2001 - 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.12.1993 - A 16 S 2147/93 - VBlBW 1994, 160; vom 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - InfAuslR 2007, 116, SächsOVG, Beschluss vom 26.5.2005 - 3 B 16/02.A - NVwZ-RR 2006, 741; BayVGH, Beschluss vom 18.12.2003 - 9 ZB 03.31193 - AuAS 2004, 180; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 86 Rdn. 19; anderer Ansicht auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris, ohne jedoch auf diese allein einfach-rechtliche Fragestellung überhaupt einzugehen).
16 
Der Senat kann auch offen lassen, ob ein sog. Hilfsbeweisantrag nicht ohnehin nur eine Beweisanregung darstellt, die keine Gehörsrüge, sondern nur die Aufklärungsrüge eröffnet (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 - 1 B 48.04 - juris; anderer Ansicht aber etwa BVerwG, Beschluss vom 27.02.2001 - 1 B 206.00 -).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.
18 
Prozesskostenhilfe war wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zu bewilligen (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 10/02/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. März 2011 – 6 K 2480/10 – wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der am
published on 21/05/2007 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamts ... vom 18.10.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu
published on 20/10/2006 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 2006 - A 2 K 259/06 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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published on 29/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d
published on 19/11/2013 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. September 2013 - A 4 K 841/13 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe
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Annotations

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.