Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 9 S 673/17

published on 19/04/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 9 S 673/17
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2017 - 2 K 4837/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag abgelehnt wurde, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur mündlichen Prüfung der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zuzulassen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160, vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, juris, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 909). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen.
Es hat entschieden, dass die Antragstellerin bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, weil die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 4 und 5 keine Rechtsfehler aufweise. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und bemerkt ergänzend:
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin im Hinblick auf Klausur Nr. 4, die Ansicht der Kammer sei verfehlt, ihr Einwand, es hätte von den Prüfern keine hinreichende Begründung dafür verlangt werden dürfen, weshalb die Grundschulträgerschaft zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehöre, sei jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil die „Gewichtung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung“ Kerngegenstand des Beurteilungsspielraums des Prüfer sei. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht dies lediglich ergänzend ausgeführt hat („Selbst wenn man..“), ist es nicht bewertungsfehlerhaft, wenn die Prüfer das Fehlen einer hinreichenden Begründung für die Annahme beanstanden, dass die Grundschulträgerschaft traditionell zu den Gemeindeangelegenheiten gehöre. Ein Überspannen der Prüfungsanforderungen liegt darin nicht; vertiefte oder historisch begründete Ausführungen zu der Thematik haben die Prüfer (gerade) nicht verlangt. Sie haben vielmehr zu Recht bemängelt, dass der Begriff der örtlichen Angelegenheiten überhaupt nicht überzeugend herausgearbeitet wird und der Hinweis der Antragstellerin auf die „laufende Verwaltung“ neben der Sache liegt.
Der von der Antragstellerin behauptete Abwägungsfehler, dass der Erstprüfer in der Gesamtbetrachtung ihrer Leistung ausschließlich auf die vermeintlichen Mängel der Klausur abstelle und pauschal behaupte, dass diese „in keiner Weise“ den Anforderungen entspreche, liegt nicht vor. Vom Fehlen einer schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertungsbegründung kann nicht die Rede sein. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer bei der Vergabe der Note „mangelhaft“ die Fehler und Mängel in den Vordergrund stellt (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 624/10 -, juris Rn. 91, mit dem das von der Antragstellerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert wurde).
Des Weiteren verfängt der Einwand nicht, der Erstprüfer lege einen verfehlten Bewertungsmaßstab an, wenn er die von ihm vergebene Note „mangelhaft“ mehrmals damit rechtfertige, dass Ausführungen der Antragstellerin zu verschiedenen Prüfungspunkten „nicht überzeugend“ seien. Abgesehen davon, dass diese Behauptung die detaillierten Ausführungen des Erstprüfers außer Acht lässt und so nicht zutrifft, ist die Annahme der Antragstellerin verfehlt, schlüssig und nachvollziehbar begründet werden könne die Note „mangelhaft“ nur dann, wenn nachgewiesen werde, dass der Kandidat das juristische Handwerk, insbesondere die Gutachtens- und Subsumtionstechnik, allenfalls nur ansatzweise beherrsche und nur stark lückenhafte Rechtskenntnisse vorhanden seien (vgl. nur § 15 JAPrO).
Auch die im Hinblick auf die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 5 erhobenen Rügen - sachliche Zuständigkeit des Gerichts, Begriff der Einrichtung, verfehlter Bewertungsmaßstab „überzeugend“ und mangelnde Beherrschung des Gutachtenstils - entkräften die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 9 des Beschlusses, mit denen es sich mit dem Einwand der Antragstellerin auseinandersetzt, der Erstprüfer erhebe zu Unrecht den Vorwurf der mangelnden Beherrschung des Gutachtensstils, nicht „völlig unverständlich“. Die Antragstellerin nimmt schon nicht in den Blick, dass der Erstprüfer im Verfahren des Überdenkens ausdrücklich erklärt hat, in formaler Hinsicht halte er an seinen in der Gesamtbewertung erhobenen formellen Einwänden nicht fest, und die Bewertung der Arbeit um einen Punkt angehoben hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann seiner Stellungnahme auch keine Änderung des Bewertungssystems entnommen werden. Zum einen liegt die von der Antragstellerin behauptete Verschärfung der Kritik am Gutachtenstil fern. Der Erstprüfer schwächt in der Stellungnahme seine Kritik hinsichtlich der formellen Schwächen vielmehr ab, indem er feststellt, seine in der Gesamtbewertung erhobenen formellen Einwände seien „sicher zu scharf ausgefallen“. Darüber hinaus erläutert er, dass sich die Kritik an der mangelnden Beherrschung des Gutachtenstils auf die wiederholt fehlenden Begründungen und die nicht hinreichende Arbeit mit dem Sachverhalt beziehe. Mit dieser Klarstellung - die einhergeht mit der Feststellung des Prüfers, dass er insoweit den Vorwurf eines rein formalen Mangels nicht aufrecht erhalten könne - ist eine Änderung des Bewertungssystems schon deshalb nicht verbunden, weil der Prüfer diese - im Übrigen zutreffenden - Kritikpunkte bereits in seinem ursprünglichen Gutachten benannt hat.
Im Hinblick auf die erstinstanzlich ausgetauschten Argumente weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft ist.
Zwar ergeben sich nach der auch von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479) besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes - und die Prüfung des Anordnungsgrundes - in den Fällen der Verweigerung der Prüfungszulassung jedenfalls dann, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Denn dann sind die Betroffenen gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 TG 2413/02 -, NVwZ-RR 2003, 756).
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Im vorliegenden Fall sind insoweit indes zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Zum einen bedarf die Antragstellerin, wie der Antragsgegner erstinstanzlich zutreffend ausgeführt hat, zum Abschluss ihrer Ausbildung zunächst der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und eines erfolgreichen Abschlusses der Zweiten juristischen Staatsprüfung. In den Vorbereitungsdienst kann die Antragstellerin aber grundsätzlich nicht ohne die Feststellung des endgültigen Bestehens der Ersten juristischen Prüfung aufgenommen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2001 - 14 B 552/01 -, juris). Daher drohen bereits aus diesem Grund keine erheblichen Ausbildungsverzögerungen, weil das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ohnehin abgewartet werden muss. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung erst im Sommer diesen Jahres erstrebt. Ausweislich des vom Verwaltungsgericht am 28.12.2016 gefertigten Aktenvermerks hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf telefonische Nachfrage erklärt, das Begehren auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung beziehe sich nicht auf den unmittelbar bevorstehenden Prüfungszeitraum, sondern auf den darauf folgenden nächstmöglichen Prüfungstermin (wohl im Juli 2017). Ungeachtet der Frage, ob in diesem Zeitraum nicht auch mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen war, verliert ihr Argument, sie müsse ihr Prüfungswissen auf dem aktuellen Stand halten, danach an Gewicht.
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Ferner ist zweifelhaft, ob die erstrebte vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung der Staatsprüfung hier nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 06.06.2016 mitgeteilt, dass sie die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. In den Aufsichtsarbeiten habe sie eine Durchschnittspunktzahl von 3,58 Punkten (im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2016 angehoben auf 3,66 Punkte) erzielt. Nach § 16 JAPrO setze die Teilnahme an der mündlichen Prüfung jedoch voraus, dass in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht worden sei. Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin am 20.12.2016 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage, über die noch nicht entschieden ist. In diesem Fall dürfte eine - vorläufige - Teilnahme an der mündlichen Prüfung nicht statthaft sein, weil die vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Prüfung vorzunehmende Entscheidung über die Endnote der Staatsprüfung (vgl. § 19 Abs. 1 JAPrO) nicht möglich ist. Denn der Prüfungsausschuss kann nur auf der Grundlage aller Einzelleistungen und damit auch der Einzelleistungen in der schriftlichen Prüfung entscheiden. Unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Bewertungen kann indes für die Antragstellerin keine Endnote festgesetzt werden, weil sie damit, was sie auch nicht in Zweifel zieht, aufgrund des Verfehlens der erforderlichen Durchschnittspunktzahl von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist (vgl. § 16 JAPrO). Unter Außerachtlassung der Noten der angegriffenen Aufsichtsarbeiten kann ebenfalls keine Endnote festgesetzt werden, und die erstrebte Neubewertung kann auch anderweitig nicht ersetzt werden. Zudem muss die Festsetzung der Endnote unter dem frischen Eindruck der mündlichen Leistungen des Kandidaten geschehen (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 JAPrO). Auch kann nur bei Vorliegen aller Bewertungen über ein Abweichen von der Durchschnittspunktzahl entschieden werden (§ 19 Abs. 2 Satz 4 JAPrO). Die Festsetzung der Endnote lässt sich daher nicht aufschieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.04.1989 - 9 S 851/89 -, NVwZ-RR 1989, 478, und vom 05.03.1990 - 9 S 433/90 -, NVwZ-RR 1990, 419; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.1988 - 7 C 2.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258, das bezweifelt, ob nach 15 Monaten eine Neubescheidung über das Ergebnis einer mündlichen Prüfung noch möglich ist, weil hierbei der Gesamteindruck von den Leistungen des Kandidaten allein aufgrund der Prüfungsakten wiederzubeleben wäre, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts „kaum möglich sein“ dürfte [juris Rn. 35]).
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Dem kann die Antragstellerin wohl nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Entscheidung über eine mögliche Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote ohne Weiteres auch noch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden könne, wie dies auch geschehe, wenn der Prüfling nach bestandener Prüfung erfolgreich die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistung anfechte. Unabhängig davon, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Festsetzung der Endnote gegeben waren, hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 07.10.1988 (a.a.O.) ausgeführt:
13 
„Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Kläger aufgrund einer vom damaligen Prüfungsausschuss erneut zu treffenden Entscheidung über eine Hebung der Durchschnittspunktzahl neu zu bescheiden. Eine solche Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt voraus, dass sich die Prüfer vom Leistungsstand des Kandidaten einen „Gesamteindruck“ verschaffen (§ 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG a.F.; § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG n.F.; § 16 Abs. 2 Satz 3 JAPrO [nunmehr: § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG, § 19 Abs. 2 Satz 4 JAPrO]). Hierzu gehört auch der Eindruck, den der Kandidat durch seine in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen auf das Prüfungsgremium macht. Ob ein solcher Gesamteindruck im vorliegenden Fall noch rekonstruierbar ist, erscheint sehr fraglich. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Aus der von ihm in Bezug genommenen Auskunft des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Prof. Dr. B. vom 29. Oktober 1987 ergibt sich, dass dieser sich an die Einzelheiten der mündlichen Prüfung vom 2. Juni 1986 nicht mehr erinnert. Den Gesamteindruck allein aufgrund der Prüfungsakten wiederzubeleben, dürfte kaum möglich sein. Unter diesen Umständen liegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Überlegung nahe, dass bei angenommener Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nur aufgrund einer erneuten mündlichen Prüfung in Frage gekommen wäre. Bejahendenfalls hätte der Klage jedenfalls nicht mit dem vom Berufungsgericht gefundenen Urteilsspruch stattgegeben werden dürfen.“
14 
Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch zweifelhaft, worin derzeit das Bedürfnis der Antragstellerin für eine vorläufige Teilnahme an der mündlichen Prüfung im Wege einer einstweiligen Anordnung liegen sollte, nachdem in dieser Verfahrensart wegen des vorläufigen Charakters ohnehin keine Regelung von dauerhaft gesichertem Bestand erreicht werden kann.
15 
Doch bedarf all dies keiner Vertiefung, da es bereits - wie dargelegt - an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 36.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, 57).
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 18/03/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2014 - 5 K 677/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
published on 10/11/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 4675/08 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht
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published on 25/06/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. April 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller
published on 15/01/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2017 - 13 K 13540/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung d
published on 16/11/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. September 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung w
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.