Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18

published on 25/06/2018 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. April 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller dem am 12. Dezember 2017 vom Präsidium des Amtsgerichts Hamburg beschlossenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 vorläufig insoweit nicht nachzukommen hat, als ihm darin ein zivilrechtliches Pensum von mehr als 30 % zugewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des Präsidiums des Amtsgerichts Hamburg, ihm mit der Jahresgeschäftsverteilung 2018 keine insolvenzrechtliche Abteilung mehr zuzuweisen.

2

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht und war seit 1996 fortlaufend für konkurs- bzw. insolvenzrechtliche Streitigkeiten zuständig, zuletzt mit einem Pensum von 70 % seiner Gesamttätigkeit. Er ist Autor diverser insolvenzrechtlicher Fachaufsätze und Literaturbeiträge, Mitherausgeber einer insolvenzrechtlichen Fachzeitschrift, Leiter von Fortbildungsveranstaltungen sowie in insolvenzrechtlichen Vereinen und Verbänden - u.a. als Vorstand - tätig. Er wurde in den vergangenen Jahren wiederholt zu insolvenzrechtlichen Gesetzesänderungen als Sachverständiger des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages berufen.

3

Unter dem 14. November 2017 wandte sich der als Insolvenzverwalter tätige Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. (1) an das Präsidium bzw. den Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg mit der Bitte, „geeignete Maßnahmen zur Herstellung von Rechtsstaatlichkeit in den Abteilungen des Insolvenzgerichts, für die [der Antragsteller] als Richter zurzeit zuständig ist, zu ergreifen und dadurch weiteren Schaden vom Insolvenz- und Gerichtsstandort Hamburg abzuwenden.“ Er schilderte - unter teilweiser Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung vom 15. November 2017 - einen Vorgang aus dem April 2017. Er warf dem Antragsteller im Ergebnis vor, erfolglos versucht zu haben, ihn unter Androhung „schwerster Konsequenzen“ zu einer Verfahrenshandlung, der Rücknahme eines Insolvenzplanes, zu nötigen, und anschließend ihn - den Unterzeichner - durch seine Nichtbestellung in insolvenzrechtlichen Verfahren abgestraft zu haben, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, hiergegen Rechtsmittel einlegen zu können.

4

Der Antragsteller nahm am 17. November und 22. November 2017 gegenüber dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg Stellung. Er trat den Vorwürfen in der Sache und der rechtlichen Bewertung entgegen. Er habe Herrn Dr. (1) in einem Telefonat rechtliches Gehör zu seiner in Aussicht genommenen Entlassung als Verwalter gewährt. Ein „Delisting“ von der Vorauswahl-Liste habe er zu keinem Zeitpunkt angekündigt oder angedroht. Ein - sei es auch nur faktisches - „Delisting“ von Herrn Dr. (1) habe er nicht vorgenommen und beabsichtige er nicht. Er habe vor weiteren Bestellungen lediglich die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu der Zurückweisung des Insolvenzplans abwarten wollen. Das Vorgehen sei nicht pflichtwidrig. Die Bestellung des Insolvenzverwalters gehöre zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit.

5

Auf die Bitte des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg nahmen zwei namentlich in der Eingabe des Dr. (1) genannte Rechtsanwälte, denen nach dessen Behauptung Ähnliches widerverfahren sei, schriftlich Stellung: Rechtsanwalt Dr. (2) schilderte mit Schreiben vom 23. November 2017 u.a. eine Auseinandersetzung mit dem Antragsteller im Zusammenhang mit einem insolvenzrechtlichen Verfahren im Jahr 2014, die dazu geführt habe, dass der Antragsteller ein Insolvenzverfahren, in dem er - der Unterzeichner - zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt gewesen sei, mit einem anderen Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eröffnet habe. Er habe keine nachvollziehbare Begründung erhalten. Das Verhalten des Antragstellers sei insgesamt ungewöhnlich und von persönlicher Antipathie geprägt erschienen.

6

Rechtsanwalt Dr. (3) berichtete in seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 u.a. von einer Auseinandersetzung mit dem Antragsteller im Jahr 2008. Nachdem der Antragsteller ihm - dem Unterzeichner - vorgeworfen habe, seine Verfahren nicht persönlich zu betreiben, habe sich die Auseinandersetzung hochgeschaukelt. Der Antragsteller habe ihn - den Unterzeichner - der Lüge bezichtigt und einen anderen Kollegen, der von denen des Antragstellers abweichende Rechtsauffassungen vertreten habe, beleidigt. Er - der Unterzeichner - habe sich im Jahr 2008 daher entschieden, dem Antragsteller für Bestellungen nicht mehr zur Verfügung zu stehen.

7

In einer weiteren Stellungnahme vom 27. November 2017 berichtete die - ihrerseits von Rechtsanwalt Dr. (3) benannte - Rechtsanwältin Dr. (4) auf Anfrage des Präsidiums über das Verhalten des Antragstellers in zwei Insolvenzeröffnungsverfahren im Jahr 2016, in denen sie zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden war. Nachdem der Antragsteller ihr nach Übernahme der Verfahren mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, einen anderen Anwalt als Insolvenzverwalter zu bestellen, habe sie ein Rechtsgutachten zu der Entpflichtung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters eingeholt und zur Akte gereicht. Der Gutachter habe im Hinblick auf einen Zuständigkeitswechsel beim Insolvenzgericht u.a. die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts zu unbestimmt sei. Daraufhin habe der Antragsteller u.a. ihrem Seniorpartner mitgeteilt, dass sie nie wieder Verfahren, höchstens mal einen „Verbraucher“, erhalten würde. Nach 86 Bestellungen in vorangegangenen Verfahren habe der Antragsteller sie danach nicht mehr als Insolvenzverwalterin bestellt, ohne sie allerdings förmlich von der Vorauswahlliste zu streichen.

8

In einem Gespräch zwischen dem Präsidenten des Amtsgerichts und dem Antragsteller am 25. November 2017 schlug der Antragsteller ein gemeinsames Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. (1) vor, um etwaige Missverständnisse zu beseitigen. Der Präsident des Amtsgerichts teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass es aus Sicht des Präsidiums weniger um eine zur Vermittlung geeignete Problematik als vielmehr um einen missbräuchlichen Umgang mit Macht gehe.

9

In einer weiteren Stellungnahme des Antragstellers vom 28. November 2017 rügte dieser u.a. die bisherige Verfahrensweise und bat um die Einholung von Stellungnahmen weiterer von ihm bestellter und benannter Verwalter. Zudem trat er unter Vorlage diverser Anlagen den Darstellungen und Vorwürfen der Rechtsanwälte Dr. (2), Dr. (3) und Dr. (4) entgegen.

10

In der Sitzung des Präsidiums des Amtsgerichts Hamburg am 5. Dezember 2017 wurde der Antragsteller zu den Erwägungen des Präsidiums zur Änderung der derzeitigen Zuständigkeitsbereiche angehört.

11

Mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 brachten vier Richterkollegen des Antragstellers aus anderen Gerichtsbezirken gegenüber dem Präsidium des Amtsgerichts ihre „Verwunderung“ und „Bestürzung“ zum Ausdruck, dass seitens eines Insolvenzverwalters mit einer Eingabe der Versuch unternommen werde, den Antragsteller aus dem von ihm bearbeiteten Dezernat versetzen zu lassen. Es handele sich um einen ihrer Kenntnis nach einmaligen Vorgang. Es wäre mehr als fatal, wenn neben den bereits bekannten Druckmitteln (kein Spruchrichterprivileg, Drohung mit Schadensersatzklagen) nunmehr noch das Druckmittel, durch Eingaben an das Präsidium des Gerichts eine Versetzung aus der Insolvenzabteilung zu betreiben, hinzukommen würde. Die richterliche Unabhängigkeit müsse gerade auf diesem sensiblen Gebiet uneingeschränkt gewahrt bleiben.

12

In seiner Sitzung am 11. Dezember 2017 befasste sich das Präsidium des Amtsgerichts Hamburg erneut mit den gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfen. Neben den zitierten Stellungnahmen wurde die Bestellungspraxis des Antragstellers ausweislich einer in der Sitzung referierten Excel-Bestellungsliste in den Zeiträumen vor und nach dem 18. April 2017 thematisiert. Das Präsidium erörterte auf dieser Grundlage, ob der Antragsteller auch künftig mit einer gegebenenfalls reduzierten Tätigkeit im Insolvenzrecht betraut werde solle oder aber für die künftige Geschäftsverteilung 2018 eine ausschließlich im zivilrichterlichen Bereich erfolgende Tätigkeit vorzugswürdig sei. Dabei stellte das Präsidium ausweislich des Protokolls der Sitzung u.a. die mehr als zwanzigjährige Tätigkeit des Antragstellers als Konkurs- und Insolvenzrichter, seine ausgewiesene Sachkunde, die mögliche Schädigung seines Rufs wie auch die richterliche Unabhängigkeit bei der Entscheidung, einen Insolvenzverwalter einzusetzen, in die Abwägung ein. Es berücksichtigte zudem die Art der Zusammenarbeit von Insolvenzrichtern mit einem insgesamt überschaubaren Kreis von Insolvenzverwaltern in einem Bereich mit erheblichen, divergierenden wirtschaftlichen Interessen und finanziell bisweilen sehr lukrativen Vergütungen, das über die erforderlichen Fachkenntnisse hinausgehende Maß an persönlicher Integrität und Neutralität, über die jede/jeder in diesem Bereich tätige Richterin/Richter verfügen sollte, um jeglichen Anschein eines willkürlichen Umgangs mit der besonderen Verantwortung und Machtfülle zu vermeiden, und das in der Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. (1) zum Ausdruck kommende Defizit eines verantwortungsvollen Umgangs mit richterlicher Entscheidungsmacht, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt als mildere Maßnahme auch eine Reduzierung des Insolvenzrichterpensums als nicht geeignet erscheinen lasse. Im Ergebnis sollte auf der Präsidiumssitzung zur Jahresgeschäftsverteilung vorgeschlagen werden, den Antragsteller ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr mit insolvenzrichterlichen Aufgaben zu betrauen.

13

In der Tischvorlage zu der Sitzung des Präsidiums am 12. Dezember 2017 wird zum Hintergrund der in Aussicht genommenen Entscheidung ausgeführt:

14

„Insolvenzrichter arbeiten sehr eng mit einem kleinen Kreis von Verwaltern zusammen, die um teilweise extrem lukrative Aufträge konkurrieren und in hohem Maße wirtschaftlich abhängig von Aufträgen des Gerichts sind. Noch mehr als in jedem anderen Rechtsgebiet müssen Richter deshalb neben den notwendigen exzellenten Fachkenntnissen über ein besonderes Maß von persönlicher Integrität und Neutralität verfügen, um jeden Anschein sachwidrigen oder gar willkürlichen Umgangs mit dieser Verantwortung zu vermeiden. Namentlich in dem von Rechtsanwalt Dr. (1) geschilderten Sachverhalt, von dessen Glaubhaftigkeit das Präsidium überzeugt ist, hat [der Antragsteller] die Grenzen einer neutralen Amtsführung eklatant überschritten. Die Darstellungen der Rechtsanwälte Dr. (2), Dr. (3) und Dr. (4) geben darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Stellungnahmen von [dem Antragsteller] deutliche Hinweise auf vergleichbare Sachverhalte in der Vergangenheit. Nach intensiver Beratung unter Abwägung aller in Betracht zu ziehender Gesichtspunkte weist das Präsidium [dem Antragsteller] für die Jahresgeschäftsverteilung 2018 keine insolvenzrechtliche Abteilung mehr zu, sondern erhöht sein zivilrechtliches Pensum von derzeit 30 % auf 100 %.“

15

Mit den vorgeschlagenen Regelungen beschloss das Präsidium in der Sitzung am 12. Dezember 2017 den Jahresgeschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018.

16

Der Antragsteller hat hiergegen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und erstinstanzlich formelle und materielle Fehler des Geschäftsverteilungsplans gerügt, u.a. die Beteiligung des aus seiner Sicht befangenen Präsidenten des Amtsgerichts, einen Verstoß gegen verwaltungsinterne Bindungen sowie die Verletzung eigener Rechte. Bei der erfolgten Umsetzung handele es sich um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die in seine richterliche Unabhängigkeit eingreife, sachliche Gründe für eine Umsetzung seien nicht erkennbar. Die Mitteilungsschreiben der drei Insolvenzverwalter, deren Inhalte sich das Präsidium zu eigen gemacht habe, befassten sich nahezu durchweg mit der richterlichen Unabhängigkeit unterliegenden Rechtsprechungsakten und richterlichen Entscheidungen.

17

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19. April 2018 abgelehnt und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der einstweilige Rechtsschutzantrag sei teilweise zulässig, insoweit aber unbegründet. Das Präsidium des Amtsgerichts Hamburg habe die ihm eröffneten Grenzen seines Ermessens aller Voraussicht nach nicht verletzt. Die Entscheidung des Präsidiums sei nicht willkürlich gewesen. Aus den Protokollauszügen ergebe sich, dass die angegriffene Entscheidung des Präsidiums getroffen worden sei, weil der Antragsteller aufgrund der von Rechtsanwalt Dr. (1) erhobenen Vorwürfe nicht den nach Auffassung des Präsidiums an einen Insolvenzrichter zu stellenden Anforderungen an persönlicher Integrität und Neutralität genüge. Das Präsidium habe den ihm unterbreiteten Sachverhalt in der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit so weit wie möglich aufgeklärt. Eine weitere Aufklärung sei nicht geboten gewesen. Das Präsidium sei kein Disziplinarorgan. Ob die erhobenen Vorwürfe zuträfen und ob der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen habe, sei nicht vom Präsidium, sondern in dem vom Präsidenten des Amtsgerichts eingeleiteten Disziplinarverfahren aufzuklären und zu entscheiden. Dass das Präsidium bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die aus seiner Sicht gesteigerte Verantwortung eines Insolvenzrichters abgestellt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Präsidiums sei auch nicht als eine die persönliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzende verdeckte Disziplinarmaßnahme zu qualifizieren. Danach sei schon der Anschein einer auf Missbilligung beruhenden Regelung oder gar eine versteckte Disziplinarmaßnahme zu vermeiden, was in Betracht komme, wenn die Maßnahme (auch) darauf abziele, den Richter von der Rechtsprechung im Allgemeinen oder einem bestimmten Sachgebiet fernzuhalten. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit läge mithin nur dann vor, wenn die Neuverteilung der Geschäfte eine Reaktion auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers darstellen würde. So liege es hier aber nicht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Präsidium mit seiner Entscheidung den Antragsteller für seine Rechtsprechung oder wegen des ihm vorgeworfenen persönlichen Verhaltens in Verkennung seiner eigenen Zuständigkeit habe disziplinieren wollen. Vielmehr sprächen die vorliegenden Protokolle der Präsidiumssitzungen dafür, dass die „Umsetzung“ des Antragstellers in Wahrnehmung der dem Präsidium nach § 21e GVG obliegenden Aufgabe erfolgt sei, für eine ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden insolvenzrechtlichen Verfahren durch Einsatz eines Richters Sorge zu tragen, der keinen Anlass für Zweifel gegeben habe, dass er mit der ihm bei der Einsetzung von Insolvenzverwaltern verliehenen besonderen Entscheidungsmacht in verantwortungsvoller Weise umgehen werde.

18

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

19

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

20

Mit seiner Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO abzustellen ist, hat der Antragsteller die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die beanstandete Maßnahme des Präsidiums stelle keine „verdeckte Disziplinarmaßnahme“ dar, hinreichend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller hat u.a. geltend gemacht, dass die Nichtzuweisung einer insolvenzrechtlichen Abteilung ausdrücklich mit einem angeblichen Dienstvergehen begründet worden sei, dessen Feststellung nicht dem Präsidium obliege. Diese Bewertung ist jedenfalls insoweit nachvollziehbar, als das Präsidium kein Disziplinarorgan ist und zur Begründung seiner Entscheidung gleichwohl maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Antragsteller die Grenzen einer neutralen Amtsführung eklatant überschritten habe. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde ohne die aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgende Beschränkung auf die Beschwerdebegründung zu entscheiden.

21

Die sinngemäß weiterverfolgten Anträge des Antragstellers sind nur zum Teil zulässig und, soweit sie zulässig sind, auch begründet.

22

1. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist allein im Hinblick auf seinen Antrag zu 2) zulässig.

23

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass einem Richter, der geltend macht, durch einen Geschäftsverteilungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet ist (BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, VII C 47.73, BVerwGE 50,11, juris Rn. 25). Da der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts keinen Verwaltungsakt, sondern einen gerichtsinternen Organisationsakt darstellt, gegen den in der Hauptsache eine Feststellungsklage erhoben werden kann, kann im Eilverfahren einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.9.1986, Bs V 144/86, NJW 1987, 1215, 1216; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.1.2011, 4 S 1/11, NJW-RR 2011, 861, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 26.1.2016, 6 CE 15.2800, BayVBl. 2016, 813, juris Rn. 17; Beschl. v. 8.3.2010, 3 CE 10.171, juris Rn. 17). Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass das für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuständige Verwaltungsgericht nicht gestaltend in den Geschäftsverteilungsplan, sei es auch nur im Sinne einer teilweisen Suspendierung, eingreift (OVG Hamburg, a.a.O., 1216). Die Realisierung einer durch ein Gericht getroffenen Feststellung fällt ausschließlich in die Zuständigkeit des mit voller richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Präsidiums. Das Gericht ist daher auch gehindert, das Präsidium zu konkreten Maßnahmen zu verpflichten wie auch nur eine konkrete Verpflichtung in diesem Sinne festzustellen. Vielmehr kann es in diesem Zusammenhang lediglich feststellen, dass ein in seinen Rechten verletzter Richter dem Geschäftsverteilungsplan vorläufig nicht nachzukommen hat.

24

Gemessen daran ist der Hauptantrag zu 1) unzulässig, weil mit der begehrten Feststellung der Verpflichtung des Präsidiums, dem Antragsteller eine insolvenzrechtliche Abteilung zuzuweisen, zwar noch nicht formell gestaltend in die Tätigkeit des Präsidiums eingegriffen würde, dem Präsidium in der Sache aber bereits konkret vorgegeben wäre, wie es mögliche Rechtsfehler bei der Beschlussfassung über die Jahresgeschäftsverteilung zu beheben hätte. Das gilt so auch für den zu 1) gestellten Hilfsantrag des Antragstellers, mit dem er die Feststellung der Verpflichtung des Präsidiums, den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 betreffend die Verteilung von Insolvenzsachen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beschließen, begehrt. Auch insoweit würde das Gericht bereits konkrete Feststellungen zu der Art und Weise, wie das Präsidium der Rechtsverletzung des Antragstellers Rechnung zu tragen hätte, treffen. Darüber entscheidet das Präsidium - wie gesehen - aber in richterlicher Unabhängigkeit selbst.

25

Der Antrag zu 2), der in wesentlicher Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht dahingehend zu verstehen ist, dass der Antragsteller die Feststellung begehrt, er habe dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 vorläufig insoweit nicht nachzukommen, als ihm darin ein zivilrechtliches Pensum von mehr als 30 % zugewiesen wurde, ist nach den dargestellten Maßstäben dagegen zulässig, weil er die konkrete Realisierung des Gerichtsbeschlusses allein dem Präsidium überlässt.

26

2. Soweit der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers zulässig ist, ist er auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

27

a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Dabei ist einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist hierbei Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008, 2 BvR 338/08, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011, 7 VR 6.11, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2017, 3 Bs 243/17, NordÖR 2018, 170, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.4.2017, 9 S 673/17, VBlBW 2018, 39, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.3.2012, 8 ME 204/11, juris Rn. 8, alle m.w.N.). Auch vorliegend ist eine vorläufige Regelung in diesem Sinne notwendig, weil dem Antragsteller nur auf diese Weise effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Er begehrt eine Regelung in Bezug auf den Jahresgeschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018, der mit Inkrafttreten eines neuen Jahresgeschäftsverteilungsplans seine Gültigkeit verlieren wird. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht sicher zu erwarten.

28

b) Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Antragsteller dem am 12. Dezember 2017 vom Präsidium des Amtsgerichts Hamburg beschlossenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 vorläufig insoweit nicht nachzukommen hat, als ihm darin ein zivilrechtliches Pensum von mehr als 30 % zugewiesen worden ist.

29

aa) Maßnahmen des Präsidiums, die die Geschäftsverteilung betreffen, unterliegen den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und dürfen sich nicht als willkürlich darstellen. Das Präsidium hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch Einsatz der dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen (§ 21e GVG). Dabei gibt es kein Recht eines Richters auf die Erledigung bestimmter Rechtsangelegenheiten. Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein. Das dem Präsidium eingeräumte Ermessen ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich weit. Für die Veränderung des bisherigen Aufgabenbereichs kann es mannigfaltige Gründe geben. Grenzen ergeben sich indes neben dem Willkürverbot insbesondere aus der in Art. 97 Abs. 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit (BVerfG, Beschl. v. 25.8.2016, 2 BvR 877/16, NVwZ 2017, 51, juris Rn. 18, 24; Beschl. v. 28.11.2007, 2 BvR 1431/07, NJW 2008, 909, juris Rn. 11 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.1.2011, 4 S 1/11, NJW-RR 2011, 861, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 26.1.2016, 6 CE 15.2800, BayVBl. 2016, 813, juris Rn. 25; Beschl. v. 8.3.2010, 3 CE 10.171, juris Rn. 26; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 80). Da die jährliche Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans der Verwirklichung des zu Gunsten der Prozessparteien in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Rechts auf den gesetzlichen Richter dient, kann in ihr ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nur gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007, a.a.O., Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.9.1986, Bs V 144/86, NJW 1987, 1215, 1217; VGH München, Beschl. v. 26.1.2016, a.a.O., Rn. 27).

30

Ein unzulässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit liegt zunächst vor, wenn Maßnahmen des Präsidiums eine Reaktion auf solche richterlichen Entscheidungen darstellen, die dem Kernbereich der richterlichen Tätigkeit unterfallen. Der Kernbereich richterlicher Tätigkeit ist selbst Maßnahmen der Dienstaufsicht und der Disziplinargewalt entzogen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 53 ff. m.w.N.; zum Begriff des Kernbereichs richterlicher Tätigkeit: BVerfG, Beschl. v. 4.2.2016, 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764, juris Rn. 77; BGH, Urt. v. 22.2.2006, RiZ (R) 3/05, NJW 2006, 1674, juris Rn. 20 m.w.N.). Ob die Entscheidung des Präsidiums, dem Antragsteller keine insolvenzrechtliche Abteilung mehr zuzuweisen, schon aus diesem Grund rechtswidrig ist, wie er unter ausführlicher Erläuterung seiner beanstandeten Maßnahmen und Verfahrensweisen und ihres jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Kontextes geltend macht, kann in diesem Verfahren allerdings dahinstehen.

31

Denn die richterliche Unabhängigkeit eines Richters kann auch dann verletzt sein, wenn sich - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - eine Maßnahme als eine dem Disziplinarrecht vorbehaltene Reaktion auf ein dienstliches Fehlverhalten darstellt. Dem Präsidium obliegt - wie gesehen -, für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben zu sorgen. Es ist dagegen kein Organ der Dienstaufsicht. Erst Recht hat es keine Disziplinargewalt. Dementsprechend ist in der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der persönlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG auch bedeutet, dass ein Richter aus seinem richterlichen Amt gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung entfernt werden kann, die in einem im Gesetz vorgeschriebenen Verfahren ergangen ist und auf Gründen beruht, die das Gesetz bestimmt. Neben den in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG genannten förmlichen Maßnahmen ist er daher auch vor jeder Maßnahme geschützt, die materiell einer Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder einer Versetzung in den Ruhestand gleichkommt, durch die also praktisch dasselbe wie durch eine der genannten förmlichen Maßnahmen erreicht wird. Es ist einem Präsidium daher verwehrt, einen planmäßig bei einem Gericht ernannten Richter als für die Rechtsprechung dieses Gerichts untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar zu qualifizieren und aus diesem Grund von der Rechtsprechung fernzuhalten (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007, 2 BvR 1431/07, NJW 2008, 909, juris Rn. 17; Beschl. v. 25.2.1964, 2 BvR 411/61, BVerfGE 17, 252, juris Rn. 14 f.; so auch VGH München, Beschl. v. 26.1.2016, 6 CE 15.2800, BayVBl. 2016, 813, juris Rn. 27).

32

Derartige Wirkungen hat der streitgegenständliche Präsidiumsbeschluss zwar nicht, weil das Präsidium das zivilrechtliche Pensum des Antragstellers zugleich von 30 % auf 100 % erhöht hat. Die Schutzwirkungen des nicht auf die Maßnahmen des Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG beschränkten Disziplinarrechts gehen aber darüber hinaus. Das Disziplinarrecht dient neben der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, dem Schutz der Integrität des Berufsbeamten- und Richtertums (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117, juris Rn. 16 f. m.w.N.). Die disziplinarische Maßnahme soll (u.a.) den Beamten oder den Richter zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten anhalten (sog. Ordnungsfunktion des Disziplinarrechts, vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, Vor § 63 Rn. 3). Zu diesem Zweck regelt das Disziplinarrecht, wann ein Dienstvergehen begangen wurde, wie es aufgeklärt werden muss und welche disziplinäre Reaktion darauf zu erfolgen hat (so zum Beamtendisziplinarrecht Köhler in: Hummel u.a., BDG, 6. Aufl. 2016, S. 68).

33

Das Disziplinarrecht ist in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung zugleich auch ein Schutzrecht der Beamten (Köhler in: Hummel u.a., BDG, 6. Aufl. 2016, S. 70 m.w.N.; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, 2014, Rn. 173 ff.; Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 6. Aufl. 2010, Rn. 16). Das gilt in besonderer Weise auch für Richter. Disziplinargewalt und richterliche Unabhängigkeit stehen erkennbar in einem Spannungsverhältnis. Die vom Gesetzgeber im Disziplinarrecht formulierten Einschränkungen dienen daher auch dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Das gilt insbesondere für die Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts, die u.a. einer fairen und zügigen Klärung der Vorwürfe im Interesse der Betroffenen dienen (Weiß/Koch in: GKÖD, Band II Teil 2, Stand: Stand: 2/18, J 033 Rn. 18). Der Katalog zulässiger Maßnahmen schränkt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten zudem auf bestimmte Mittel ein. Für das Disziplinarverfahren gegen Richter sehen die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften lediglich eine sinngemäße Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften und ausdrückliche Abweichungen hiervon vor, die dem besonderen Status der Richter ergänzend Rechnung tragen sollen (vgl. u.a. §§ 63 Abs. 1 und 2, 64 DRiG, § 85 HmbRiG; dazu auch Silberkuhl in: GKÖD, Band I Teil 4, Stand: 4/18, DRiG, § 63 Rn. 2).

34

Der Schutzgedanke des Disziplinarrechts darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass über die genannten Maßnahmen - in den dafür vorgesehenen Verfahren - hinaus Personalentscheidungen gegenüber einem Beamten oder Richter mit dem Ziel einer Disziplinierung ergriffen werden (so zum Begriff der „verdeckten Disziplinarmaßnahme“ im Beamtendienstrecht: Köhler in: Hummel u.a., BDG, 6. Aufl. 2016, S. 104 f.). Das ist auch dann anzunehmen, wenn eine die Person eines Beamten oder Richters betreffende Maßnahme unter alleinigem Rückgriff auf den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung begründet wird (Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, 2014, Rn. 176).

35

Nichts anders gilt für Entscheidungen des Präsidiums eines Gerichts. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Jahresgeschäftsverteilung verletzen die richterliche Unabhängigkeit, wenn sie in diesem Sinne als dem Disziplinarrecht vorbehaltene Reaktion auf ein vom Präsidium missbilligtes Verhalten zu werten sind (zur „verdeckten Disziplinarmaßnahme“ als Grenze des einem Präsidium eingeräumten Ermessens: BVerfG, Beschl. v. 25.8.2016, 2 BvR 877/16, NVwZ 2017, 51, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.1.2011, 4 S 1/11, NJW-RR 2011, 861, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 8.3.2010, 3 CE 10.171, juris Rn. 36; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 82; Lückemann in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG Rn. 6).

36

Das bedeutet nicht, dass ein Präsidium die Fähigkeiten und Kenntnisse einzelner Richter nicht auch wertend in den Blick nehmen kann. Entsprechende Feststellungen können zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe, für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch den Einsatz der dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen, erforderlich sein. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass das Präsidium bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans neben anderen sachgerechten Gesichtspunkten u.a. die größere oder geringere Leistungsfähigkeit des Richters berücksichtigen kann, die auf seine gesundheitlichen Verhältnisse, seine spezifische Sachkunde, sein größeres oder geringeres Geschick bei der Bearbeitung einer Sache, seine größere oder geringere Erfahrung, seine größere oder geringere Beherrschung des Rechtsstoffs zurückzuführen ist (BVerfG, Beschl. v. 25.2.1964, 2 BvR 411/61, BVerfGE 17, 252, juris Rn. 15; so auch VGH München, Beschl. v. 8.3.2010, 3 CE 10.171, juris Rn. 26; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 85).

37

Auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verhalten eines Richters Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist oder ein solches Verfahren jedenfalls in Aussicht steht, ist dem Präsidium nicht grundsätzlich verwehrt. Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein Präsidium mit seiner Maßnahme etwa aus fürsorgerischen Gründen den Unzuträglichkeiten begegnen will, die sich nach der Lebenserfahrung bei der Zusammenarbeit eines Spruchkörpers ergeben, wenn gegen einen Kollegen disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet worden sind, in deren Rahmen die anderen voraussichtlich als „Belastungszeugen“ auftreten werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.9.1986, Bs V 144/86, NJW 1987, 1215, 2017). Das Präsidium ist im Grundsatz auch befugt, disziplinarische Ermittlungen gegen einen Richter in dem Sinne zu berücksichtigen, den betroffenen Richter mit dem Ziel einer möglichst optimalen Erledigung der bei Gericht anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch Zuweisung eines anderen Rechtsgebiets „aus der Schusslinie“ zu nehmen.

38

Die Grenze zu einer „verdeckten Disziplinarmaßnahme“ wird allerdings überschritten, wenn sich das Präsidium in seiner Bewertung der Amtsführung eines Richters oder im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen eines Disziplinarverfahrens nicht auf das für die Ressourcensteuerung notwendige Maß beschränkt. Das Präsidium darf im Vorgriff auf das mögliche Ergebnis disziplinarischer Ermittlungen eine Verletzung von Dienstpflichten nicht als solche feststellen und eine bestimmte Entscheidung - wie die Besetzung der Spruchkörper - allein unter Rückgriff auf eine solche Feststellung treffen. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob das Präsidium sich der Begrifflichkeiten des Disziplinarrechts bedient, sondern ob es dem Richter ein disziplinarisch (möglicherweise) relevantes Fehlverhalten zum Vorwurf macht und daran eine bestimmte Maßnahme anknüpft.

39

bb) Gemessen daran verletzt die Entscheidung des Präsidiums, dem Antragsteller keine insolvenzrechtliche Abteilung mehr zuzuweisen, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Das Präsidium stützt seine Entscheidung ganz maßgeblich auf ein Fehlverhalten des Antragstellers in Bezug auf die Erfüllung richterlicher Pflichten, zu dem das Präsidium abschließende und in der Sache deutlich abwertende Feststellungen trifft.

40

In einem Gespräch am 25. November 2017 teilte der Präsident des Amtsgerichts dem Antragsteller im Hinblick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit, dass es „aus Sicht des Präsidiums“ im Falle des Antragstellers nicht um eine zur Vermittlung geeignete Problematik als vielmehr um einen missbräuchlichen Umgang mit (richterlicher) Macht gehe und das Präsidium ihm daher Gelegenheit geben werde, sich persönlich im Gremium zu äußern (Bl. 71 d. Beiakte). Das Präsidium hat die in den Schreiben mehrerer Insolvenzverwalter aufgeworfenen Fragen zu dem Verhalten des Antragstellers gegenüber den Verfahrensbeteiligten für sich - nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen und Anhörung des Antragstellers - abschließend und zu Lasten des Antragstellers beantwortet. Es hält dem Antragsteller ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 11. Dezember 2017 (Bl. 147 d. Beiakte) ausdrücklich den „vergeblichen Versuch einer Beeinflussung und die anschließende ‚Abstrafung‘“ eines Insolvenzverwalters durch die Entlassung aus zwei laufenden Verfahren sowie „kaltes Delisting“ vor. Es erkennt aufgrund weiterer „im Zuge dieses Verfahrens“ bekannt gewordener Fälle erkennbare Muster, sachlich geäußerte abweichende Meinungen zu rechtlichen Fragestellungen durch „Abstrafung“ in der Bestellungspraxis zu sanktionieren, was ein „Defizit eines verantwortungsvollen Umgangs mit richterlicher Macht“ in der Person des Antragstellers offenbare. In der Tagesvorlage für die Sitzung zum 12. Dezember 2017 (Bl. 152 d. Beiakte) wird zum Hintergrund der in Aussicht genommenen Entscheidung, dem Antragsteller keine insolvenzrechtliche Abteilung mehr zuzuweisen, ausgeführt, dass namentlich in dem von Rechtsanwalt Dr. (1) geschilderten Sachverhalt, von dessen Glaubhaftigkeit das Präsidium überzeugt sei, zum Ausdruck komme, dass der Antragsteller „die Grenzen einer neutralen Amtsführung eklatant überschritten“ habe. Die Darstellungen weiterer Rechtsanwälte gäben darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Stellungnahmen des Antragstellers deutliche Hinweise auf vergleichbare Sachverhalte in der Vergangenheit. Und auf diesen zur Überzeugung des Präsidiums feststehenden Sachverhalt und seiner rechtlichen Bewertung als Grenzüberschreitung stützt das Präsidium sodann ausdrücklich („daher“) seine Entscheidung, dem Antragsteller keine insolvenzrechtliche Abteilung mehr zuzuweisen.

41

Soweit diese Ausführungen an die Prämisse anknüpfen, an die insolvenzrichterliche Tätigkeit seien erhöhte Anforderungen an die persönliche Integrität und Neutralität zu stellen, um jeden Anschein sachwidrigen oder gar willkürlichen Umgangs mit dieser Verantwortung zu vermeiden, ist dieser Begründungsansatz rechtlich schon nicht belastbar. Die insoweit angesprochene Neutralitätsverpflichtung ist keinen Abstufungen zugänglich. Neutralität ist für die richterliche Tätigkeit elementar und eine entsprechende Verpflichtung gilt umfassend und ausnahmslos für jeden Richter. Das Grundgesetz sieht den Richter als Amtswalter, der, nur der Sache verpflichtet, unter gerechter Abwägung aller Rechte und Belange der Betroffenen und auch der Allgemeinheit verbindlich zu entscheiden hat, eine Aufgabe, die in seiner Person Unabhängigkeit, Neutralität und Distanz voraussetzt. Erst diese Eigenschaften - insbesondere die Fähigkeit, die Berechtigung auch anderer Standpunkte anzuerkennen - setzen den Richter danach in die Lage, sein Fachwissen frei von sachfremden Einflüssen in den Entscheidungsgang einzubringen und die Gleichstellung der Parteien vor Gericht durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren (BVerfG, Beschl. v. 6.6.1988, 2 BvR 111/88, DVBl. 1988, 782, juris Rn. 5 m.w.N.).

42

Auch unabhängig davon gehen die Erwägungen des Präsidiums über das für die Ressourcensteuerung Gebotene deutlich hinaus. Das Präsidium hat nicht maßgeblich darauf abgestellt, welche Folgen der möglicherweise hervorgerufene „Anschein“, der Antragsteller pflege einen sachwidrigen oder gar willkürlichen Umgang mit insolvenzrechtlichen Verfahren, für die Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben haben kann. Es hat sich - auf der Grundlage der fehlerhaften Prämisse - auch nicht auf eine differenzierte Bewertung dahingehend beschränkt, ob der Antragsteller allein den „erhöhten Anforderungen von persönlicher Integrität und Neutralität“ nicht genügt. Es ist in seinen tatsächlichen Annahmen vielmehr abschließend den - vom Antragsteller bestrittenen - Darstellungen der Insolvenzverwalter gefolgt, die sich auf eigene Initiative oder auf Bitten des Präsidenten, an das Präsidium gewandt hatten. Es hat das Verhalten des Antragstellers als „eklatante“ Grenzüberschreitung missbilligt, die einem bestimmten Muster entspricht. Damit beschreibt es erkennbar ein - aus Sicht des Präsidiums ausreichend ermitteltes - Fehlverhalten von disziplinarischem Gewicht. Es wertet zugleich die Amtsführung des Antragstellers im Hinblick auf den Umgang mit Verfahrensbeteiligten deutlich und geradezu apodiktisch ab. Entsprechende Feststellungen und Vorhalte sind aber nicht Aufgabe des Präsidiums, sondern in den dafür vorgesehenen Verfahren des Disziplinarrechts zu klären.

43

Da das Präsidium die Nichtzuweisung einer insolvenzrechtlichen Abteilung maßgeblich mit dem (angenommenen) Fehlverhalten des Antragstellers begründet hat, führt diese die richterliche Unabhängigkeit verletzende Begründung zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme selbst.

44

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller lediglich mit seinem Antrag zu 2) Erfolg hat. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Beschwerdegericht - wie im Ergebnis das Verwaltungsgericht - davon ausgeht, dass die unterschiedlichen Anträge einen einheitlichen Streitgegenstand betreffen und eine Reduzierung des Streitwertes im vorliegenden Eilverfahren nicht in Betracht kommt, da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/05 Verkündet am: 22. Februar 2006 Brigaldino, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme d
published on 26/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 5 E 15.5395 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t
published on 16/11/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. September 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung w
published on 19/04/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2017 - 2 K 4837/16 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahr
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.

(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.

(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.