Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juli 2008 - 9 S 442/08

published on 08/07/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juli 2008 - 9 S 442/08
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Januar 2008 - 3 K 1846/07 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig den Wechsel des Prüfungsfachs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GHPO I vom Fach Physik zum Fach Geographie zu genehmigen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Genehmigung des begehrten Fachwechsels zu verpflichten. Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin dieses, als Antrag Ziffer 1. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht begehrte Rechtsschutzziel auch mit der Beschwerde weiterverfolgt und legt den Antrag aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 21.02.2008 dementsprechend aus.
1. Allerdings ist die vom Verwaltungsgericht für richtig befundene Auslegung des „endgültigen Nichtbestehens“ in § 15 Abs. 5 der Ordnung der Pädagogischen Hochschule Weingarten über akademische Prüfungen in Lehramtsstudiengängen in der Fassung vom 25.04.2006 - Prüfungsordnung - nicht zu beanstanden.
a) Nach § 15 Abs. 5 der Prüfungsordnung ist ein Fachwechsel nicht mehr möglich, wenn die akademische Zwischenprüfung in einem Fach endgültig nicht bestanden ist. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass ein endgültiges Nichtbestehen im Sinne dieser Vorschrift die Bestandskraft einer entsprechenden Feststellungsverfügung nicht voraussetzt und die von der Antragstellerin insoweit erhobene Klage der Versagung des begehrten Fachwechsels daher grundsätzlich nicht entgegensteht. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung setzt vielmehr nur voraus, dass der Student auch im letzten ihm nach der maßgeblichen Prüfungsordnung zustehenden Prüfungsversuch kein positives Prüfungsergebnis erzielt hat.
Dieses Ergebnis ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem systematischen Bezug der Vorschrift zu § 15 Abs. 7 Prüfungsordnung, in dem angeordnet ist, dass das Prüfungsamt im Falle des Nichtbestehens einer Prüfungsleistung im Wiederholungsfalle den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der akademischen Zwischenprüfung und den Verlust des Prüfungsanspruches erteilt. Endgültig nicht bestanden ist die Zwischenprüfung danach im Falle des Nichtbestehens einer Prüfungsleistung im Wiederholungsfalle. Auch die übrigen Regelungen des § 15 Prüfungsordnung betreffen ausschließlich das tatsächliche Bestehen der Zwischenprüfung und dessen Rechtsfolgen. Dementsprechend ergibt bereits die systematische Betrachtung des § 15 Abs. 5 Prüfungsordnung, dass mit der Formulierung des endgültigen Nichtbestehens an einen tatsächlichen Vorgang angeknüpft worden ist und nicht an die Bestands- oder Rechtskraft entsprechender Feststellungen.
Diese Einschätzung wird auch durch den Wortlaut der Vorschrift bestätigt. Anders als bei der Verwendung der Begriffe „bestandskräftig“ oder „unanfechtbar“ vermittelt die Wortwahl des „endgültigen“ Nichtbestehens einen spezifisch prüfungsrechtlichen Regelungsinhalt, der auf die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen, Rücktritten u.ä. Rücksicht nimmt.
Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für die gefundene Auslegung, weil nur so eine verhältnismäßige Zuordnung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen erreicht wird. Angesichts der Knappheit der Studienplätze und Ausbildungsressourcen besteht ein erhebliches Interesse daran, dass ein nach allen in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsversuchen erfolglos gebliebener Student nicht bis zum Abschluss eines möglicherweise langjährigen Prüfungsrechtsstreit zu Lasten anderer Studierwilliger die Ausbildungs- und Prüfungskapazität einer Hochschule in Anspruch nimmt. Die Anknüpfung an den rechtskräftigen Abschluss eines entsprechenden Prüfungsrechtsstreitverfahrens würde daher nicht zu einem interessengerechten Ergebnis führen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -; BVerwG, Urteil vom 09.03.1989 - 2 C 59/86 -, BVerwGE 81, 298).
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird sie bei diesem Verständnis auch nicht „faktisch rechtsschutzlos“ gestellt. Vielmehr besteht die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, wenn sich die Annahme des Nichtbestehens der fraglichen Wiederholungsprüfung im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes als unzutreffend erweisen sollte.
Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen die Durchführung des Prüfungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht indes in nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen. Die hiergegen mit der Beschwerde noch vorgetragenen Einwände sind nicht begründet. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Unklarheiten durch Anhörung des Erstprüfers im Rahmen des Erörterungstermins aufgeklärt hat. Einer förmlichen Zeugenvernehmung und damit der Einhaltung der hierfür vorgeschriebenen Formalia bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. In welcher Weise sich das Gericht seine Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände verschafft und welches Maß und welche Art der Sachaufklärung es für geboten erachtet, steht vielmehr grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die lediglich informatorische Anhörung einer Person, ohne die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung, ist daher grundsätzlich geeignet, zur richterlichen Überzeugungsbildung beizutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.1991 - 4 NB 23/90 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 237; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -). Aus der konkreten Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts ergeben sich aber keine Bedenken, insbesondere hat das Gericht seine Überzeugung nicht ausschließlich auf die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehörten Erstprüfers gegründet und die Antragstellerin einen Beweisantrag auf förmliche Zeugenvernehmung auch nicht gestellt.
2. Die Beschwerde wendet sich aber gleichwohl zu Recht gegen die Versagung des begehrten Wechsels vom Fach Physik zum Fach Geographie.
10 
a) Zweifel bestehen bereits daran, ob die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 15 Abs. 5 Prüfungsordnung auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann.
11 
Das Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.02.2000 - PHG - (GBl. S. 269, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.05.2003, GBl. S. 269), auf das im Vorspann der Prüfungsordnung Bezug genommen wird, kann hierfür bereits deshalb nicht mehr herangezogen werden, weil es nach Art. 24 Nr. 1b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 - 2. HRÄG - (GBl. S. 1) zum 06.01.2005 außer Kraft getreten ist. Diese Rechtsänderung ist auch für die zuvor ergangenen Prüfungsordnungen maßgeblich, weil Art. 27 § 18 Abs. 1 Satz 1 2. HRÄG anordnet, dass derartige Prüfungsordnungen bis spätestens 30.09.2006 an die Bestimmungen des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 (Landeshochschulgesetz - LHG -, GBl. S. 1) anzupassen sind. Diese Frist ist zwischenzeitlich verstrichen, so dass diejenigen Regelungen außer Kraft getreten sind, die denjenigen des Landeshochschulgesetzes widersprechen (vgl. Art. 27 § 18 Abs. 1 Satz 2 2. HRÄG).
12 
§ 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG ermächtigt die Hochschule aber lediglich, die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu versagen, wenn eine Prüfung in einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt endgültig nicht bestanden wurde. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 LGH ist diese Regelung entsprechend auf Teilstudiengänge anzuwenden, also auch auf den Wechsel des für die akademische Zwischenprüfung gemäß §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 22.07.2003 (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsverordnung I - GHPO I -, GBl. S. 432) zu wählenden Faches (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 LHG; Senatsbeschluss vom 22.09.2004 - 9 S 1301/04 -). Die in § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG genannten Voraussetzungen des „im Wesentlichen gleichen Inhalts“ liegen hinsichtlich der Fächer Physik und Geographie jedoch nicht vor.
13 
Für einen generellen Ausschluss des „Fächerspringens“, wie ihn die Antragsgegnerin ausweislich des Schriftsatzes vom 25.06.2008 offenbar anstrebt, fehlt aber die erforderliche Rechtsgrundlage. Es kann daher offen bleiben, ob eine Regelung, die an das endgültige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung in einem Fach die Rechtsfolge des Ausschlusses von Fachwechseln in jedes andere Fach knüpfen würde, mit den Vorgaben des Grundgesetzes in Übereinstimmung gebracht werden könnte. Ein sachlicher Grund für eine derart weitgehende Ausschlussregelung ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, so dass eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf freie Berufs- und Ausbildungswahl nahe liegt.
14 
b) Die Ausschlussbestimmung kann auch nicht auf § 32 Abs. 1 Satz 6 LHG gestützt werden. Danach erlischt zwar die Zulassung zu einem Studiengang, wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt im vorliegenden Fall gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 LHG aber nur für den Teilstudiengang Physik.
15 
Der Prüfungsanspruch für die Zwischenprüfung selbst geht gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LHG dagegen erst verloren, wenn die Prüfungsleistung nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden ist. Für das Studium des Lehramts an Grund- und Hauptschulen findet die Zwischenprüfung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 GHPO I bis zum Ende des zweiten Semesters statt, so dass der Prüfungsanspruch erst nach Ablauf des 4. Semesters erlischt (vgl. auch § 14 der Prüfungsordnung). Sofern ein Studierender daher trotz Wechsels des Prüfungsfachs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GHPO I die Fristen für die Ablegung der Zwischenprüfung einhält, steht dem das Landeshochschulgesetz nicht entgegen.
16 
c) Dementsprechend hat auch die Antragsgegnerin selbst im Ablehnungsbescheid vom 25.09.2007 ausgeführt, dass ein Fachwechsel nur dann genehmigt werden könne, wenn ein Studierender trotz Fachwechsels in der Lage sei, die Zwischenprüfung im 4. Semester abzulegen.
17 
Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin im Falle der Antragstellerin als nicht gegeben angesehen, weil sie sich gegenwärtig (im Sommersemester 2007) bereits im 4. Fachsemester befinde und daher bei einem Fachwechsel keine ausreichende Zeit für das Ablegen der Zwischenprüfung mehr bestehe. Diese Erwägungen treffen in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht zu. Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung hatte die Antragstellerin vielmehr die im angestrebten Fach Geographie erforderliche Zwischenprüfungsklausur bereits geschrieben und erfolgreich absolviert. Im Falle der Anerkennung des Fachwechsels durch die Antragsgegnerin wäre die akademische Zwischenprüfung im Fach Geographie daher bereits bestanden (vgl. § 15 Abs. 1 Prüfungsordnung) und der zeitliche Rahmen für die Ablegung der Zwischenprüfung somit eingehalten.
18 
Die Antragstellerin ist daher bei Genehmigung des Fachwechsels in der Lage, die akademische Zwischenprüfung innerhalb des geforderten Zeitrahmens abzulegen, so dass die Antragsgegnerin auch auf Basis der im Ablehnungsbescheid zugrunde gelegten Entscheidungsmaßstäbe den Fachwechselantrag hätte genehmigen müssen.
19 
3. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist die begehrte Anerkennung des vorläufigen Fachwechsels auch zulässiger Gegenstand eines Antrags nach § 123 VwGO.
20 
Das Instrumentarium der einstweiligen Anordnung hat das Ziel und die Aufgabe, den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu regeln und effektiven Rechtsschutz auch für diese „labile Schwebephase“ sicherzustellen, in der die Rechtmäßigkeit der begehrten Maßnahme noch nicht geklärt ist. Insbesondere gilt es dabei, den Eintritt irreparabler Schäden und die Herstellung vollendeter Tatsachen vor der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung zu verhindern. Hauptsachevorwegnahmen, die später nicht oder nur teilweise rückgängig gemacht werden können, sind dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes daher grundsätzlich fremd (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1967 - 1 WB 43.67 -, BVerwGE 33, 43 [44]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160).
21 
Überschießende Anordnungen, die zur vorläufigen Sicherung der Antragstellerin nicht notwendig und im Falle einer rechtskräftigen Klagabweisung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, sind daher zu vermeiden. Derartige Folgen sind indes auch im Falle der vorläufigen Anerkennung des Fachwechsels nicht zu besorgen; weder das Verwaltungsgericht noch die Antragsgegnerin haben entsprechende Folgeerscheinungen benannt.
22 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.