Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2012 - 9 S 2003/11

published on 16/02/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2012 - 9 S 2003/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2010 - 7 K 3369/09 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte die Bestehensanforderungen für die Universitätsprüfung der Ersten juristischen Prüfung schärfer ausgestalten darf, als in der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) für die Staatsprüfung vorgesehen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Prüfungsanspruch hinsichtlich der Universitätsprüfung als Teil der Ersten juristischen Prüfung gegenüber der Beklagten noch nicht endgültig erloschen ist.
Der 19... geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2002/03 Rechts-wissenschaften. Er meldete sich im Herbstsemester 2008/09 zum ersten Mal zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung bei der Beklagten. Seine Studienarbeit wurde mit fünf Punkten, die am 10.01.2009 geschriebene Aufsichtsarbeit mit zwei Punkten bewertet. Im zweiten Versuch erzielte er in der Aufsichtsarbeit am 11.07.2009 einen Punkt. An der mündlichen Prüfung - dem dritten Teil der Universitätsprüfung - nahm er zunächst nicht teil. Zwischenzeitlich erhielt er für diese Teilleistung fünf Punkte. Am 17.09.2009 exmatrikulierte sich der Kläger und schrieb sich an die Universität ... ein.
Mit als Widerspruch bezeichnetem Schreiben vom 30.09.2009 wandte sich der Kläger gegen die ihm gegenüber - nach seinen Angaben - mündlich gemachte Feststellung, er habe nach zweimaligem Nichtbestehen der Universitätsprüfung einen weiteren Prüfungsanspruch bei der Beklagten verloren. Dies sei unzutreffend, da die Juristen-Studien- und Prüfungsordnung (JuSPO 2007) der Beklagten von Vorgaben der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung abweiche und daher unwirksam sei. Da vom Fortbestehen seines Prüfungsanspruchs seine Zulassung zur Staatsprüfung durch den Beigeladenen abhänge, begehrte er unter dem 14.10.2009 von der Beklagten die schriftliche Bestätigung, dass er seinen Prüfungsanspruch hinsichtlich der universitären Schwerpunktbereichsprüfung noch nicht verloren habe, bzw. einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2009 wies die Beklagte die Widersprüche vom 30.09.2009 und vom 14.10.2009 als unzulässig zurück. Es sei keine Verfügung ergangen, die den Kläger von der weiteren Universitätsprüfung ausschließe.
Der Beigeladene wies den Kläger mit Schreiben vom 14.09.2009 darauf hin, dass auch nach seiner Ansicht nach zweimaligem Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung bei der Beklagten seine Zulassung zum Studiengang Rechtswissenschaft generell erloschen sei.
Mit der am 27.11.2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er seinen Prüfungsanspruch noch nicht endgültig verloren habe. Zur Begründung trug er vor, er habe nach dem Ergebnis der Aufsichtsarbeit vom 11.07.2009 (1 Punkt) davon ausgehen müssen, dass er die Universitätsprüfung bei der Beklagten endgültig nicht bestanden habe. Daher habe er sich zu einem Wechsel an die Universität ... entschlossen. Dort werde er erst dann zur Universitätsprüfung zugelassen, wenn feststehe, dass sein Prüfungsanspruch nicht erloschen sei. Tatsächlich bestehe sein Prüfungsanspruch hinsichtlich der Universitätsprüfung fort, denn § 14 JuSPO 2007 der Beklagten verschärfe die in der JAPrO genannten Prüfungsbedingungen in unzulässiger Weise und sei daher ungültig.
Die Beklagte widersprach sowohl der Behauptung, dem Kläger sei das endgültige Nichtbestehen der Universitätsprüfung mitgeteilt worden, als auch der Ungültigkeit von § 14 JuSPO 2007. Der von § 26 Abs. 1 JAPrO vorgegebene Rahmen sei durch die Regelung in § 14 JuSPO 2007 nicht überschritten, weil § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO keine abschließende Regelung enthalte.
Durch Urteil vom 30.06.2010 stellte das Verwaltungsgericht fest, der Kläger sei zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten berechtigt. Sein Prüfungsanspruch sei noch nicht erloschen. §§ 14 Abs. 1 und 17 Abs. 3 JuSPO 2007 seien unwirksam, denn sie verstießen gegen höherrangiges Recht. Sie hielten sich nicht an den von der JAPrO vorgegebenen Rahmen, verstießen vielmehr gegen die zwingenden Vorgaben des § 32 Abs. 1 JAPrO. Für das Bestehen der Universitätsprüfung könne allein die aus allen nach § 31 JAPrO zu erbringenden Prüfungsleistungen zu bildende Endnote maßgeblich sein. Dies folge auch aus § 33 Abs. 2 Satz 1 JAPrO, während § 26 Abs. 1 JAPrO und §§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 16 JAPrO diesem Ergebnis nicht entgegenstünden. Der Anspruch des Klägers auf Fortsetzung seiner Universitätsprüfung bei der Beklagten sei auch nicht durch seine Exmatrikulation erloschen. Diese habe keine Auswirkungen auf die Fortdauer des Prüfungsrechtsverhältnisses.
10 
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 08.07.2011 - 9 S 2014/10 - zugelassenen Berufung.
11 
Sie beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2010 - 7 K 3369/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Nach § 14 i.V.m. § 17 Abs. 3 JuSPO 2007 sei der Prüfungsanspruch des Klägers erloschen, denn er habe die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden. Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzungsvorschriften aus höherrangigem Recht bestünden nicht. § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO regele lediglich Mindestbedingungen für das Bestehen der Universitätsprüfung, enthalte aber keine abschließende Regelung. Dies ergebe sich aus der parallelen Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO und trage der Satzungsautonomie der Beklagten als Ausprägung ihrer durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Lehrfreiheit Rechnung. Anders als hinsichtlich der Staatsprüfung seien Inhalte und Modalitäten der Universitätsprüfung in der JAPrO nicht vollständig geregelt. §§ 14, 17 Abs. 3 JuSPO 2007 lägen innerhalb des der Beklagten zukommenden Spielraums eigener Gestaltungsbefugnis, wie er ihr durch § 26 JAPrO zugewiesen sei. Auch § 33 Abs. 2 Satz 1 JAPrO stehe dieser Ansicht nicht entgegen. Jedenfalls habe der Kläger seinen Prüfungsanspruch durch seine Exmatrikulation verloren. Zumindest bei studienbegleitenden Prüfungen wie der hier in Rede stehenden Schwerpunktbereichsprüfung sei die Beklagte nicht verpflichtet, eine Prüfung trotz Exmatrikulation des Prüflings fortzusetzen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. § 32 Abs. 1 JAPrO stelle eine die Satzungskompetenz der Beklagten beschränkende Regelung dar. Lediglich in der Gewichtung der Teilleistungen sei die Beklagte frei. Nur diese Auslegung entspreche der Vorgabe des § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG, wonach die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten sei. § 14 Abs. 1 JuSPO 2007 sei auch deshalb unwirksam, weil dessen Vorgabe dem Recht des Prüflings auf einen „Ausrutscher“ widerspreche. Auch durch seine Exmatrikulation habe der Kläger seinen Prüfungsanspruch nicht verloren.
17 
Der Beigeladene, der sein Einvernehmen zu der angegriffenen Satzungsänderung der Beklagten erteilt hat, tritt der Rechtsansicht der Beklagten bei, stellt jedoch keinen Antrag.
18 
Dem Senat lagen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts sowie die Verfahrensakten der Beklagten sowie des Beigeladenen vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf verwiesen und auf die im Berufungsverfahren sowie im vorangegangenen Zulassungsverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässig erhobene Berufung der Beklagten ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist gemäß §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 3 JuSPO 2007 endgültig erloschen, nachdem er auch bei der Wiederholung der Aufsichtsarbeit weniger als vier Punkte erzielte. Die Beklagte war zum Erlass dieser Regelungen befugt (1.). Sie halten sich auch inhaltlich innerhalb des durch das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung eröffneten Rahmens (2.) und erfassen den Fall des Klägers (3.). Auf die möglichen Folgen der Exmatrikulation des Klägers kommt es daher nicht mehr an (4.).
20 
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist folglich zu ändern und die als Feststellungsklage zulässige Klage abzuweisen.
21 
1. Die Beklagte war berechtigt, die „Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften“ in Satzungsform zu erlassen.
22 
Die Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung der sogenannten „Volljuristen“ mit dem Ziel der „Befähigung zum Richteramt“ waren und sind als Teil der „Gerichtsverfassung“ Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1985 - 7 B 51/85 u.a. -, DVBl 1986, 51). Hierauf gestützt wurde mit Inkrafttreten der Änderungen in §§ 5 bis 5d DRiG zum 01.07.2003 die bisherige „Erste juristische Staatsprüfung“ durch eine Kombination aus staatlicher Pflichtfachprüfung und universitärer Schwerpunktbereichsprüfung ersetzt (vgl. § 5d Abs. 2 DRiG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002, BGBl. I S. 2592, und Art. 4 des genannten Gesetzes). Die Neukonzeption der Prüfung wird auch in ihrer Bezeichnung deutlich, die nicht mehr als „Staatsprüfung“ ausgewiesen ist.
23 
Mit der Reform der Juristenausbildung sollten zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis, insbesondere der rechtsberatenden Berufe orientiert, zum anderen aber auch die Spielräume der Universitäten hinsichtlich der Stoffauswahl, der Lehr- und Prüfungsinhalte wie auch der Prüfungsmodalitäten jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen vom 17.10.2001, BT-Drs. 14/7176, S. 1 und S. 6-9, auf dem die Gesetzesänderung maßgeblich beruht). Die „Wahlfachprüfung“ der „Ersten Prüfung“ wollte der Gesetzgeber dabei „vollständig auf die Universitäten übertragen“ und in rechtlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht von der staatlichen Pflichtfachprüfung trennen (vgl. BT-Drs. 14/7176 S. 1 und S. 8-10). Die Vergleichbarkeit der Abschlüsse im Bundesgebiet im Sinne von § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG wurde neben der Existenz einer staatlichen Pflichtfachprüfung (BT-Drs. 14/7176 S. 9) durch die bundesweit einheitliche Gewichtung der beiden Prüfungsteile sowie die zwingende Vorgabe mindestens einer schriftlichen Prüfungsleistung in der universitären Wahlfachprüfung (BT-Drs. 14/7176 S. 12 f.) gewahrt. Ausdrücklich wird hinsichtlich der Wahlfachprüfung festgestellt, dass „eine im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben universitätsautonome Gestaltung der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens“ „der Profilierung der Universitäten und dem Wettbewerb der Fakultäten untereinander“ „am besten Rechnung“ trage (BT-Drs. 14/7176 S. 13).
24 
Der zuständige Bundesgesetzgeber beschränkte sich in dieser Reform der Justizausbildung somit bewusst auf einige wenige, zur Wahrung der Einheitlichkeit der Ausbildung und zur Vergleichbarkeit der daraus folgenden bundesweit gültigen „Befähigung zum Richteramt“ unabdingbare Vorgaben und brachte zugleich zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und der ihren Abschluss bildenden universitären Prüfung den Universitäten ein breiter Raum zur eigenen Ausgestaltung eingeräumt werden solle.
25 
Entsprechend sieht die Umsetzung der Reform der Juristenausbildung in Baden-Württemberg vor, dass die Schwerpunktbereichsprüfung der Ersten juristischen Prüfung von den Universitäten in eigener Verantwortung abgenommen wird (§ 1 Abs. 3 Satz 1 JAG). Auch die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG ist auf „Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich“ und „mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung“ beschränkt (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/2086 vom 20.05.2003 S. 1, 10 und 12). Die Beklagte war somit berechtigt, die nähere Ausgestaltung der von ihr abgehaltenen Universitätsprüfung durch Satzung zu regeln.
26 
Ob deren Befugnis ihren Rechtsgrund in der grundrechtlich geschützten Hochschulautonomie (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG und § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG) und der hiermit einhergehenden Satzungsgewalt findet oder auf eine Delegation staatlicher Rechte zurückgeht (vgl. zu den Grenzen des Satzungsrechts im Bereich übertragener Angelegenheiten etwa Knemeyer, in: Flämig, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S, 237 [253]), kann dabei offen bleiben. Angesichts der Tatsache, dass die Universitätsprüfung nur als unselbständiger Teil eines Abschlusses konzipiert ist, der seinerseits die notwendigen Voraussetzungen für den staatlich anerkannten Abschluss der „Befähigung zum Richteramt“ schafft, spricht allerdings Einiges für eine weitgehende Regelungskompetenz des Landes. Hierfür lassen sich auch die - in anderen Studiengängen nicht gebotene - Bindung an die bundeseinheitliche Punkte- und Notenskala und die darüber hinausgehenden inhaltlichen Vorgaben der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (dazu s. unter 2) sowie der Umstand anführen, dass nach § 26 Abs. 2 Satz 2 JAPrO die die Ausbildung und Prüfung im universitären Schwerpunktbereich regelnde Satzung auch des Einvernehmens des Justizministeriums bedarf, was ansonsten lediglich bei Studiengängen, die - selbst - mit einer staatlichen Prüfung abschließen, gefordert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 4 LHG).
27 
2. Die vom Kläger beanstandeten Regelungen in §§ 14 und 17 JuSPO 2007 widersprechen auch nicht dem durch §§ 26 bis 33 der Verordnung der Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, zuletzt geändert durch VO vom 23.03.2011, GBl. S. 164 - JAPrO -) vorgegebenen Rahmen.
28 
Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG enthalten §§ 26 Abs. 2 bis 33 Abs. 3 JAPrO hinsichtlich der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (im folgenden: Universitätsprüfung, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 JAPrO) den von der Beklagten einzuhaltenden Regelungsrahmen. Demnach führen die Universitäten die Universitätsprüfung „im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften“ selbständig und in eigener Verantwortung durch und „regeln die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch universitäre Satzung“ (§ 26 Abs. 2 Satz 1 JAPrO). Über die bundesrechtlichen Vorgaben hinaus, zu denen auch die Noten- und Punkteskala gehört (vgl. § 5d Abs. 1 Satz 3 DRiG und § 31 Satz 3, § 32 Abs. 1 Satz 2 JAPrO), gestaltet die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung diesen Rahmen nur an wenigen Stellen weiter aus. So wird als Umfang des Schwerpunktbereichs ein Studium von „mindestens sechzehn Semesterwochenstunden“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 JAPrO) und als Prüfungsleistung über die bereits bundesrechtlich vorgegebene „mindestens eine schriftliche Leistung“ (§ 5d Abs. 2 Satz 2 DRiG) hinaus eine Studienarbeit und mindestens eine Aufsichtsarbeit (§ 31 Satz 1 JAPrO) vorgegeben.
29 
Bestehensregelungen finden sich in § 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 JAPrO. Danach bilden die Universitäten aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung ergibt. Die Universitätsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde. Diese Vorgaben sind von der Beklagten „verschärft“ worden, weil § 14 Abs. 1 JuSPO 2007 für das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung verlangt, dass jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden ist.
30 
Gleichwohl steht diese Satzungsnorm nicht im Widerspruch zu § 32 Abs. 1 JAPrO. Denn diese Bestimmung stellt keine abschließende Regelung dar, die einer Ausformung, wie sie in § 14 Abs. 1 JuSPO 2007 enthalten ist, entgegen stünde. Zwar erlaubt der Wortlaut des § 32 Abs. 1 JAPrO auch eine großzügigere, allein auf den - gewichteten - Durchschnitt der Noten für die Einzelleistungen abstellende Regelung, er zwingt aber nicht zu einer derartigen Gestaltung.
31 
Dass aus dem Wortlaut der Regelung allein auf eine entsprechend zwingende Vorgabe nicht geschlossen werden kann, zeigt bereits ein Vergleich zu § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO, der entsprechenden Norm für den Bereich der Staatsprüfung. Denn für die Staatsprüfung bedeutet diese analoge Regelung nicht, dass nicht zuvor schon aus anderen Gründen die Staatsprüfung als nicht bestanden zu werten sein könnte. Vielmehr finden sich derartig andere Gründe für die Staatsprüfung in § 16 JAPrO. Demnach ist die Zulassung zur mündlichen Prüfung unabhängig davon, ob eine Endnote von 4,00 Punkten noch theoretisch erreicht werden kann, von weiteren Voraussetzungen abhängig (Durchschnittspunktzahl des schriftlichen Teils 3,75 Punkte, zugleich Bewertung von mindestens drei Aufsichtsarbeiten, davon einer im Zivilrecht, mit mindestens 4,0 Punkten).
32 
Eine nähere Ausgestaltung, wie sie § 16 JAPrO für die Staatsprüfung getroffen hat, muss jedoch auch für die Universitätsprüfung erfolgen. Dies folgt schon daraus, dass die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung selbst keine Regelung zur Gewichtung der geforderten Teilleistungen enthält. Auch mit der Anordnung der entsprechenden Gewichtung nimmt die Universität aber zwangsläufig Einfluss darauf, welche Mindestnote in der jeweiligen Einzelleistung erforderlich ist, um eine Endnote von 4,00 Punkten noch erreichen zu können. Wie die Ergebnisse des Klägers zeigen, kann hierdurch auch das arithmetische Mittel von 4,0 Punkten für ein Bestehen der Universitätsprüfung nicht mehr ausreichen. Der Unterschied, ob für eine Teilleistung ein gewichteter Teil von beispielsweise 80% angesetzt oder dessen Bestehen gefordert wird, ist daher im Ergebnis nur graduell.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass eine Regelung wie diejenige in § 14 Abs. 1 JuSPO 2007 durch § 32 Abs. 1 JAPrO hätte verdrängt gemacht werden sollen, sind nicht ersichtlich. Auch der Beigeladene hat diese Einschätzung bekräftigt und die Satzung der Beklagten daher genehmigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in § 14 Abs. 1 JuSPO enthaltene Verschärfung mit einer erleichterten Wiederholbarkeit kompensiert hat, denn nach § 17 Abs. 1 JuSPO 2007 können auch einzelne Prüfungsteile wiederholt werden. Dementsprechend war der Kläger auch nicht gezwungen, seine Studienarbeit zu wiederholen. Die Juristen-Studien- und Prüfungsordnung 2007 steht daher mit den Vorgaben der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung im Einklang.
34 
Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 14 Abs. 1 JuSPO 2007 könnten sich daher allenfalls aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben. Derartige Schranken könnten möglicherweise angenommen werden, wenn die Beklagte das Bestehen einer Vielzahl von Teilprüfungen verlangen würde, auch wenn deren Gegenstände je für sich genommen nicht mehr den Schluss zuließen, dass ein Prüfling im Falle des (wiederholten) Versagens nicht hinreichend qualifiziert ist, um das Gesamtziel des Studiums und den damit verbundenen berufsqualifizierenden Abschluss zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 16.05.2000 - 9 S 2537/99 -, NVwZ 2001, 940; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 91). Hiervon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.
35 
Mit der Einführung der Universitätsprüfung setzt der Normgeber voraus, dass nur mit ihrem - isolierten - Bestehen das Studienziel erreicht werden kann. Die Erste juristische Prüfung ist nur dann bestanden, wenn Staatsprüfung und Universitätsprüfung erfolgreich abgelegt sind (§ 5d Abs. 2 Satz 4 DRiG, § 34 Abs. 1 JAPrO). Dies begegnet angesichts der umfassend vertiefenden Konzeption der Schwerpunktausbildung (vgl. §§ 27-29 JAPrO) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ob bereits das Versagen in einer Teilprüfung der Universitätsprüfung ein entsprechend disqualifizierendes Urteil rechtfertigt, mag je nach Schwerpunktbereich und dem jeweiligen Prüfungsinhalt unterschiedlich zu beurteilen sein. Im vorliegenden Fall des von der Beklagten angebotenen Schwerpunkbereichs „Wirtschaftsrecht“ und bezogen auf die drei hier geforderten Leistungen ist dies jedenfalls zu bejahen. In sämtlichen Prüfungsleistungen werden große Teile des Stoffes zum Thema gemacht. So erfasst die fünfstündige (§ 10 Abs. 2 JuSPO 2007) Aufsichtsarbeit den Allgemeinen Teil des Wirtschaftsrechts einschließlich seiner Bezüge zum bürgerlichen Recht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JuSPO 2007), ist Gegenstand der mündlichen Prüfung „der Stoff des Wahlbereichs (Besonderer Teil) einschließlich seiner Bezüge zu den obligatorischen Lehrveranstaltungen (Allgemeiner Teil) und zum bürgerlichen Recht“ (§ 12 Abs. 1 Satz 2 JuSPO 2007) und soll mit der Studienarbeit die Fähigkeit unter Beweis gestellt werden, innerhalb der vorgesehenen Frist von vier bis sechs Wochen ein Thema aus dem Besonderen oder dem Allgemeinen Teil des Wirtschaftsrechts selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 JuSPO 2007). Es erscheint gerechtfertigt, jede der in den einzelnen Prüfungsleistungen geforderten Fähigkeiten als für das Berufsbild des umfassend ausgebildeten Juristen auf der Stufe der Ersten Prüfung wesentlich anzusehen mit der Folge, dass bereits ein wiederholtes Scheitern in einer dieser Teilprüfungen ein Urteil über die Gesamtqualifikation erlaubt.
36 
3. Der Kläger hat die Universitätsprüfung auch nach Ausschöpfung der in § 17 Abs. 1 JuSPO 2007 genannten Wiederholungsmöglichkeit nicht bestanden, so dass sein Prüfungsanspruch endgültig erloschen ist (vgl. § 33 Abs. 3 JAPrO).
37 
Allerdings ist die Formulierung der in § 17 Abs. 3 JuSPO enthaltenen Bestimmung insoweit nicht ganz eindeutig. Abweichend von der Klarstellung, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Ausschöpfung der in § 17 Abs. 1 JuSPO 2007 eingeräumten einmaligen Wiederholungsmöglichkeit „endgültig“ nicht bestanden sind (vgl. zu diesem terminus technicus auch Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24), zieht § 17 Abs. 3 JuSPO 2007 hieraus nur den Schluss, dass die Universitätsprüfung insgesamt nicht bestanden ist. Von einem „endgültigen“ Ende der Prüfung ist insoweit nicht die Rede. Der Wortlaut lässt daher Raum für die Annahme, dass hinsichtlich der gesamten Universitätsprüfung (also auch im Hinblick auf die Studienarbeit) die in § 33 Abs. 3 JAPrO angeordnete einmalige Wiederholungsmöglichkeit noch besteht. Folge dieser Interpretation wäre indes, dass vor dem endgültigen Scheitern in der Universitätsprüfung eine Einzelleistung sogar dreimal wiederholt werden könnte. So war § 17 Abs. 3 JuSPO 2007 jedoch nach den plausiblen Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gedacht. Ziel der Novellierung des gesamten § 17 JuSPO 2007 war vielmehr eine möglichst frühzeitige Klärung, ob die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden ist oder nicht und damit einhergehend eine Beschleunigung des Studiums. Dieser Effekt wurde durch die Möglichkeit der Wiederholung einer - einmal nicht bestandenen - Einzelleistung (§ 17 Abs. 1 JuSPO) erzielt und würde durch die Gelegenheit, die gesamte Universitätsprüfung nochmals anzugehen, in ihr Gegenteil verkehrt. Anstelle einer Beschleunigung wäre Ergebnis der so verstandenen Regelung eine Verzögerung der Ausbildung um mehrere Semester, da die Prüfungen studienbegleitend erfolgen (vgl. §§ 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 JuSPO 2007).
38 
Auch für diese - dem historischen Willen des Normgebers entsprechende - Interpretation finden sich objektive Anknüpfungspunkte im Wortlaut. Denn während § 17 Abs. 1 JuSPO 2007 ausdrücklich die Wiederholungsmöglichkeit der einzelnen Prüfungsleistungen anspricht und regelt, fehlt ein entsprechender Hinweis in § 17 Abs. 3 JuSPO 2007. Abgesehen von der nicht ganz präzisen Verwendung der Kennzeichnung des Nichtbestehens als „endgültig“ spricht daher auch der Wortlaut des § 17 JuSPO 2007 dafür, dass mit dem wiederholten Nichtbestehen einer einzelnen Prüfungsleistung auch der Prüfungsanspruch für die Universitätsprüfung insgesamt erloschen ist. Entsprechend wurde die Bestimmung von der Beklagten in ihrer bisherigen Praxis auch gehandhabt und auch vom Kläger selbst verstanden.
39 
Darüber hinaus wäre auch fraglich, ob eine abweichende Deutung mit § 33 Abs. 3 JAPrO vereinbar wäre. Sie würde jedenfalls hinsichtlich einzelner Teilleistungen die Möglichkeit eines dritten und sogar eines vierten Anlaufs eröffnen und damit den vorgegebenen Rahmen einer „einmaligen“ Wiederholung, wie er in § 33 Abs. 3 JAPrO vorgegeben ist, wohl sprengen.
40 
4. Da der Kläger die Universitätsprüfung folglich mit dem zweiten erfolglosen Versuch der Aufsichtsarbeit endgültig nicht bestanden hat, kommt es auf die möglichen Folgen seiner Exmatrikulation nicht mehr an. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass nach § 31 Satz 2 JAPrO die in der Universitätsprüfung geforderten Leistungen studienbegleitend erbracht werden können und nach § 32 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LHG die Zulassung zu einem Studiengang mit der Möglichkeit, zu Prüfungen zugelassen zu werden und diese studienbegleitend zu absolvieren, eng verknüpft ist.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich daher am Kostenrisiko nicht beteiligt hat. Soweit der Kläger die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegenüber dem damaligen Beklagten zu 1 - dem Beigeladenen des Berufungsverfahrens - zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
43 
Beschluss vom 16. Februar 2012
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Gründe
46 
Bei der streitgegenständlichen studienbegleitend zu absolvierenden Universitätsprüfung als Teil der Ersten juristischen Prüfung handelt es sich um eine „sonstige Prüfung“ im Sinne der Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Weder ist sie - anders als die Pflichtfachprüfung - als „Staatsprüfung“ gemäß Nr. 36.1 Streitwertkatalog anzusehen noch bildet sie den Abschluss des Vorbereitungsdienstes (vgl. Nr. 36.2 Streitwertkatalog) oder eröffnet - für sich genommen - unmittelbar den Weg ins Berufsleben, ist also auch nicht als „berufseröffnend“ im Sinne der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs anzusehen. Daher ist gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.4 Streitwertkatalog als Streitwert der Auffangwert festzusetzen.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
19 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässig erhobene Berufung der Beklagten ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist gemäß §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 3 JuSPO 2007 endgültig erloschen, nachdem er auch bei der Wiederholung der Aufsichtsarbeit weniger als vier Punkte erzielte. Die Beklagte war zum Erlass dieser Regelungen befugt (1.). Sie halten sich auch inhaltlich innerhalb des durch das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung eröffneten Rahmens (2.) und erfassen den Fall des Klägers (3.). Auf die möglichen Folgen der Exmatrikulation des Klägers kommt es daher nicht mehr an (4.).
20 
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist folglich zu ändern und die als Feststellungsklage zulässige Klage abzuweisen.
21 
1. Die Beklagte war berechtigt, die „Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften“ in Satzungsform zu erlassen.
22 
Die Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung der sogenannten „Volljuristen“ mit dem Ziel der „Befähigung zum Richteramt“ waren und sind als Teil der „Gerichtsverfassung“ Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1985 - 7 B 51/85 u.a. -, DVBl 1986, 51). Hierauf gestützt wurde mit Inkrafttreten der Änderungen in §§ 5 bis 5d DRiG zum 01.07.2003 die bisherige „Erste juristische Staatsprüfung“ durch eine Kombination aus staatlicher Pflichtfachprüfung und universitärer Schwerpunktbereichsprüfung ersetzt (vgl. § 5d Abs. 2 DRiG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002, BGBl. I S. 2592, und Art. 4 des genannten Gesetzes). Die Neukonzeption der Prüfung wird auch in ihrer Bezeichnung deutlich, die nicht mehr als „Staatsprüfung“ ausgewiesen ist.
23 
Mit der Reform der Juristenausbildung sollten zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis, insbesondere der rechtsberatenden Berufe orientiert, zum anderen aber auch die Spielräume der Universitäten hinsichtlich der Stoffauswahl, der Lehr- und Prüfungsinhalte wie auch der Prüfungsmodalitäten jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen vom 17.10.2001, BT-Drs. 14/7176, S. 1 und S. 6-9, auf dem die Gesetzesänderung maßgeblich beruht). Die „Wahlfachprüfung“ der „Ersten Prüfung“ wollte der Gesetzgeber dabei „vollständig auf die Universitäten übertragen“ und in rechtlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht von der staatlichen Pflichtfachprüfung trennen (vgl. BT-Drs. 14/7176 S. 1 und S. 8-10). Die Vergleichbarkeit der Abschlüsse im Bundesgebiet im Sinne von § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG wurde neben der Existenz einer staatlichen Pflichtfachprüfung (BT-Drs. 14/7176 S. 9) durch die bundesweit einheitliche Gewichtung der beiden Prüfungsteile sowie die zwingende Vorgabe mindestens einer schriftlichen Prüfungsleistung in der universitären Wahlfachprüfung (BT-Drs. 14/7176 S. 12 f.) gewahrt. Ausdrücklich wird hinsichtlich der Wahlfachprüfung festgestellt, dass „eine im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben universitätsautonome Gestaltung der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens“ „der Profilierung der Universitäten und dem Wettbewerb der Fakultäten untereinander“ „am besten Rechnung“ trage (BT-Drs. 14/7176 S. 13).
24 
Der zuständige Bundesgesetzgeber beschränkte sich in dieser Reform der Justizausbildung somit bewusst auf einige wenige, zur Wahrung der Einheitlichkeit der Ausbildung und zur Vergleichbarkeit der daraus folgenden bundesweit gültigen „Befähigung zum Richteramt“ unabdingbare Vorgaben und brachte zugleich zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und der ihren Abschluss bildenden universitären Prüfung den Universitäten ein breiter Raum zur eigenen Ausgestaltung eingeräumt werden solle.
25 
Entsprechend sieht die Umsetzung der Reform der Juristenausbildung in Baden-Württemberg vor, dass die Schwerpunktbereichsprüfung der Ersten juristischen Prüfung von den Universitäten in eigener Verantwortung abgenommen wird (§ 1 Abs. 3 Satz 1 JAG). Auch die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG ist auf „Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich“ und „mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung“ beschränkt (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/2086 vom 20.05.2003 S. 1, 10 und 12). Die Beklagte war somit berechtigt, die nähere Ausgestaltung der von ihr abgehaltenen Universitätsprüfung durch Satzung zu regeln.
26 
Ob deren Befugnis ihren Rechtsgrund in der grundrechtlich geschützten Hochschulautonomie (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG und § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG) und der hiermit einhergehenden Satzungsgewalt findet oder auf eine Delegation staatlicher Rechte zurückgeht (vgl. zu den Grenzen des Satzungsrechts im Bereich übertragener Angelegenheiten etwa Knemeyer, in: Flämig, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S, 237 [253]), kann dabei offen bleiben. Angesichts der Tatsache, dass die Universitätsprüfung nur als unselbständiger Teil eines Abschlusses konzipiert ist, der seinerseits die notwendigen Voraussetzungen für den staatlich anerkannten Abschluss der „Befähigung zum Richteramt“ schafft, spricht allerdings Einiges für eine weitgehende Regelungskompetenz des Landes. Hierfür lassen sich auch die - in anderen Studiengängen nicht gebotene - Bindung an die bundeseinheitliche Punkte- und Notenskala und die darüber hinausgehenden inhaltlichen Vorgaben der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (dazu s. unter 2) sowie der Umstand anführen, dass nach § 26 Abs. 2 Satz 2 JAPrO die die Ausbildung und Prüfung im universitären Schwerpunktbereich regelnde Satzung auch des Einvernehmens des Justizministeriums bedarf, was ansonsten lediglich bei Studiengängen, die - selbst - mit einer staatlichen Prüfung abschließen, gefordert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 4 LHG).
27 
2. Die vom Kläger beanstandeten Regelungen in §§ 14 und 17 JuSPO 2007 widersprechen auch nicht dem durch §§ 26 bis 33 der Verordnung der Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, zuletzt geändert durch VO vom 23.03.2011, GBl. S. 164 - JAPrO -) vorgegebenen Rahmen.
28 
Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG enthalten §§ 26 Abs. 2 bis 33 Abs. 3 JAPrO hinsichtlich der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (im folgenden: Universitätsprüfung, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 JAPrO) den von der Beklagten einzuhaltenden Regelungsrahmen. Demnach führen die Universitäten die Universitätsprüfung „im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften“ selbständig und in eigener Verantwortung durch und „regeln die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch universitäre Satzung“ (§ 26 Abs. 2 Satz 1 JAPrO). Über die bundesrechtlichen Vorgaben hinaus, zu denen auch die Noten- und Punkteskala gehört (vgl. § 5d Abs. 1 Satz 3 DRiG und § 31 Satz 3, § 32 Abs. 1 Satz 2 JAPrO), gestaltet die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung diesen Rahmen nur an wenigen Stellen weiter aus. So wird als Umfang des Schwerpunktbereichs ein Studium von „mindestens sechzehn Semesterwochenstunden“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 JAPrO) und als Prüfungsleistung über die bereits bundesrechtlich vorgegebene „mindestens eine schriftliche Leistung“ (§ 5d Abs. 2 Satz 2 DRiG) hinaus eine Studienarbeit und mindestens eine Aufsichtsarbeit (§ 31 Satz 1 JAPrO) vorgegeben.
29 
Bestehensregelungen finden sich in § 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 JAPrO. Danach bilden die Universitäten aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung ergibt. Die Universitätsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde. Diese Vorgaben sind von der Beklagten „verschärft“ worden, weil § 14 Abs. 1 JuSPO 2007 für das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung verlangt, dass jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden ist.
30 
Gleichwohl steht diese Satzungsnorm nicht im Widerspruch zu § 32 Abs. 1 JAPrO. Denn diese Bestimmung stellt keine abschließende Regelung dar, die einer Ausformung, wie sie in § 14 Abs. 1 JuSPO 2007 enthalten ist, entgegen stünde. Zwar erlaubt der Wortlaut des § 32 Abs. 1 JAPrO auch eine großzügigere, allein auf den - gewichteten - Durchschnitt der Noten für die Einzelleistungen abstellende Regelung, er zwingt aber nicht zu einer derartigen Gestaltung.
31 
Dass aus dem Wortlaut der Regelung allein auf eine entsprechend zwingende Vorgabe nicht geschlossen werden kann, zeigt bereits ein Vergleich zu § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO, der entsprechenden Norm für den Bereich der Staatsprüfung. Denn für die Staatsprüfung bedeutet diese analoge Regelung nicht, dass nicht zuvor schon aus anderen Gründen die Staatsprüfung als nicht bestanden zu werten sein könnte. Vielmehr finden sich derartig andere Gründe für die Staatsprüfung in § 16 JAPrO. Demnach ist die Zulassung zur mündlichen Prüfung unabhängig davon, ob eine Endnote von 4,00 Punkten noch theoretisch erreicht werden kann, von weiteren Voraussetzungen abhängig (Durchschnittspunktzahl des schriftlichen Teils 3,75 Punkte, zugleich Bewertung von mindestens drei Aufsichtsarbeiten, davon einer im Zivilrecht, mit mindestens 4,0 Punkten).
32 
Eine nähere Ausgestaltung, wie sie § 16 JAPrO für die Staatsprüfung getroffen hat, muss jedoch auch für die Universitätsprüfung erfolgen. Dies folgt schon daraus, dass die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung selbst keine Regelung zur Gewichtung der geforderten Teilleistungen enthält. Auch mit der Anordnung der entsprechenden Gewichtung nimmt die Universität aber zwangsläufig Einfluss darauf, welche Mindestnote in der jeweiligen Einzelleistung erforderlich ist, um eine Endnote von 4,00 Punkten noch erreichen zu können. Wie die Ergebnisse des Klägers zeigen, kann hierdurch auch das arithmetische Mittel von 4,0 Punkten für ein Bestehen der Universitätsprüfung nicht mehr ausreichen. Der Unterschied, ob für eine Teilleistung ein gewichteter Teil von beispielsweise 80% angesetzt oder dessen Bestehen gefordert wird, ist daher im Ergebnis nur graduell.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass eine Regelung wie diejenige in § 14 Abs. 1 JuSPO 2007 durch § 32 Abs. 1 JAPrO hätte verdrängt gemacht werden sollen, sind nicht ersichtlich. Auch der Beigeladene hat diese Einschätzung bekräftigt und die Satzung der Beklagten daher genehmigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in § 14 Abs. 1 JuSPO enthaltene Verschärfung mit einer erleichterten Wiederholbarkeit kompensiert hat, denn nach § 17 Abs. 1 JuSPO 2007 können auch einzelne Prüfungsteile wiederholt werden. Dementsprechend war der Kläger auch nicht gezwungen, seine Studienarbeit zu wiederholen. Die Juristen-Studien- und Prüfungsordnung 2007 steht daher mit den Vorgaben der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung im Einklang.
34 
Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 14 Abs. 1 JuSPO 2007 könnten sich daher allenfalls aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben. Derartige Schranken könnten möglicherweise angenommen werden, wenn die Beklagte das Bestehen einer Vielzahl von Teilprüfungen verlangen würde, auch wenn deren Gegenstände je für sich genommen nicht mehr den Schluss zuließen, dass ein Prüfling im Falle des (wiederholten) Versagens nicht hinreichend qualifiziert ist, um das Gesamtziel des Studiums und den damit verbundenen berufsqualifizierenden Abschluss zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 16.05.2000 - 9 S 2537/99 -, NVwZ 2001, 940; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 91). Hiervon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.
35 
Mit der Einführung der Universitätsprüfung setzt der Normgeber voraus, dass nur mit ihrem - isolierten - Bestehen das Studienziel erreicht werden kann. Die Erste juristische Prüfung ist nur dann bestanden, wenn Staatsprüfung und Universitätsprüfung erfolgreich abgelegt sind (§ 5d Abs. 2 Satz 4 DRiG, § 34 Abs. 1 JAPrO). Dies begegnet angesichts der umfassend vertiefenden Konzeption der Schwerpunktausbildung (vgl. §§ 27-29 JAPrO) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ob bereits das Versagen in einer Teilprüfung der Universitätsprüfung ein entsprechend disqualifizierendes Urteil rechtfertigt, mag je nach Schwerpunktbereich und dem jeweiligen Prüfungsinhalt unterschiedlich zu beurteilen sein. Im vorliegenden Fall des von der Beklagten angebotenen Schwerpunkbereichs „Wirtschaftsrecht“ und bezogen auf die drei hier geforderten Leistungen ist dies jedenfalls zu bejahen. In sämtlichen Prüfungsleistungen werden große Teile des Stoffes zum Thema gemacht. So erfasst die fünfstündige (§ 10 Abs. 2 JuSPO 2007) Aufsichtsarbeit den Allgemeinen Teil des Wirtschaftsrechts einschließlich seiner Bezüge zum bürgerlichen Recht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JuSPO 2007), ist Gegenstand der mündlichen Prüfung „der Stoff des Wahlbereichs (Besonderer Teil) einschließlich seiner Bezüge zu den obligatorischen Lehrveranstaltungen (Allgemeiner Teil) und zum bürgerlichen Recht“ (§ 12 Abs. 1 Satz 2 JuSPO 2007) und soll mit der Studienarbeit die Fähigkeit unter Beweis gestellt werden, innerhalb der vorgesehenen Frist von vier bis sechs Wochen ein Thema aus dem Besonderen oder dem Allgemeinen Teil des Wirtschaftsrechts selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 JuSPO 2007). Es erscheint gerechtfertigt, jede der in den einzelnen Prüfungsleistungen geforderten Fähigkeiten als für das Berufsbild des umfassend ausgebildeten Juristen auf der Stufe der Ersten Prüfung wesentlich anzusehen mit der Folge, dass bereits ein wiederholtes Scheitern in einer dieser Teilprüfungen ein Urteil über die Gesamtqualifikation erlaubt.
36 
3. Der Kläger hat die Universitätsprüfung auch nach Ausschöpfung der in § 17 Abs. 1 JuSPO 2007 genannten Wiederholungsmöglichkeit nicht bestanden, so dass sein Prüfungsanspruch endgültig erloschen ist (vgl. § 33 Abs. 3 JAPrO).
37 
Allerdings ist die Formulierung der in § 17 Abs. 3 JuSPO enthaltenen Bestimmung insoweit nicht ganz eindeutig. Abweichend von der Klarstellung, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Ausschöpfung der in § 17 Abs. 1 JuSPO 2007 eingeräumten einmaligen Wiederholungsmöglichkeit „endgültig“ nicht bestanden sind (vgl. zu diesem terminus technicus auch Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24), zieht § 17 Abs. 3 JuSPO 2007 hieraus nur den Schluss, dass die Universitätsprüfung insgesamt nicht bestanden ist. Von einem „endgültigen“ Ende der Prüfung ist insoweit nicht die Rede. Der Wortlaut lässt daher Raum für die Annahme, dass hinsichtlich der gesamten Universitätsprüfung (also auch im Hinblick auf die Studienarbeit) die in § 33 Abs. 3 JAPrO angeordnete einmalige Wiederholungsmöglichkeit noch besteht. Folge dieser Interpretation wäre indes, dass vor dem endgültigen Scheitern in der Universitätsprüfung eine Einzelleistung sogar dreimal wiederholt werden könnte. So war § 17 Abs. 3 JuSPO 2007 jedoch nach den plausiblen Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gedacht. Ziel der Novellierung des gesamten § 17 JuSPO 2007 war vielmehr eine möglichst frühzeitige Klärung, ob die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden ist oder nicht und damit einhergehend eine Beschleunigung des Studiums. Dieser Effekt wurde durch die Möglichkeit der Wiederholung einer - einmal nicht bestandenen - Einzelleistung (§ 17 Abs. 1 JuSPO) erzielt und würde durch die Gelegenheit, die gesamte Universitätsprüfung nochmals anzugehen, in ihr Gegenteil verkehrt. Anstelle einer Beschleunigung wäre Ergebnis der so verstandenen Regelung eine Verzögerung der Ausbildung um mehrere Semester, da die Prüfungen studienbegleitend erfolgen (vgl. §§ 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 JuSPO 2007).
38 
Auch für diese - dem historischen Willen des Normgebers entsprechende - Interpretation finden sich objektive Anknüpfungspunkte im Wortlaut. Denn während § 17 Abs. 1 JuSPO 2007 ausdrücklich die Wiederholungsmöglichkeit der einzelnen Prüfungsleistungen anspricht und regelt, fehlt ein entsprechender Hinweis in § 17 Abs. 3 JuSPO 2007. Abgesehen von der nicht ganz präzisen Verwendung der Kennzeichnung des Nichtbestehens als „endgültig“ spricht daher auch der Wortlaut des § 17 JuSPO 2007 dafür, dass mit dem wiederholten Nichtbestehen einer einzelnen Prüfungsleistung auch der Prüfungsanspruch für die Universitätsprüfung insgesamt erloschen ist. Entsprechend wurde die Bestimmung von der Beklagten in ihrer bisherigen Praxis auch gehandhabt und auch vom Kläger selbst verstanden.
39 
Darüber hinaus wäre auch fraglich, ob eine abweichende Deutung mit § 33 Abs. 3 JAPrO vereinbar wäre. Sie würde jedenfalls hinsichtlich einzelner Teilleistungen die Möglichkeit eines dritten und sogar eines vierten Anlaufs eröffnen und damit den vorgegebenen Rahmen einer „einmaligen“ Wiederholung, wie er in § 33 Abs. 3 JAPrO vorgegeben ist, wohl sprengen.
40 
4. Da der Kläger die Universitätsprüfung folglich mit dem zweiten erfolglosen Versuch der Aufsichtsarbeit endgültig nicht bestanden hat, kommt es auf die möglichen Folgen seiner Exmatrikulation nicht mehr an. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass nach § 31 Satz 2 JAPrO die in der Universitätsprüfung geforderten Leistungen studienbegleitend erbracht werden können und nach § 32 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LHG die Zulassung zu einem Studiengang mit der Möglichkeit, zu Prüfungen zugelassen zu werden und diese studienbegleitend zu absolvieren, eng verknüpft ist.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich daher am Kostenrisiko nicht beteiligt hat. Soweit der Kläger die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegenüber dem damaligen Beklagten zu 1 - dem Beigeladenen des Berufungsverfahrens - zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
43 
Beschluss vom 16. Februar 2012
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Gründe
46 
Bei der streitgegenständlichen studienbegleitend zu absolvierenden Universitätsprüfung als Teil der Ersten juristischen Prüfung handelt es sich um eine „sonstige Prüfung“ im Sinne der Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Weder ist sie - anders als die Pflichtfachprüfung - als „Staatsprüfung“ gemäß Nr. 36.1 Streitwertkatalog anzusehen noch bildet sie den Abschluss des Vorbereitungsdienstes (vgl. Nr. 36.2 Streitwertkatalog) oder eröffnet - für sich genommen - unmittelbar den Weg ins Berufsleben, ist also auch nicht als „berufseröffnend“ im Sinne der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs anzusehen. Daher ist gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.4 Streitwertkatalog als Streitwert der Auffangwert festzusetzen.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/06/2010 00:00

Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen hat. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2
published on 08/07/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Januar 2008 - 3 K 1846/07 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsteller
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann

1.
in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
2.
in den einstweiligen Ruhestand oder
3.
in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

(1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.

(2) Ist die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann der Richter seines Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen werden.

(3) Die Übertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1) können nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann

1.
in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
2.
in den einstweiligen Ruhestand oder
3.
in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

(1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.

(2) Ist die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann der Richter seines Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen werden.

(3) Die Übertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1) können nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.