| |
| Die Klagen sind zulässig. |
|
| 1.) Die Anfechtungsklage gegen den negativen Prüfungsbescheid vom 7.10.2010 ist ausnahmsweise ohne das gemäß § 63 Abs. 1 LHG erforderliche Vorverfahren zulässig (anders noch§ 95 Abs. 2 LHG a.F., der auch die Prüfungsrechtsfälle des § 91 LHG a.F. vom Vorverfahren ausnahm). Denn die Beklagte, in deren Zuständigkeit das Prüfungsgeschehen auch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens fällt, hat sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, die Abweisung beantragt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.1982 - 4 C 26/78 - NJW 1982, 1546, 1547; Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 2/93 - NVwZ-RR 1995, 90). Zulässigerweise hat der Kläger ferner mit dem Anfechtungsantrag ein Leistungsbegehren verbunden. Soweit er dieses in der mündlichen Verhandlung dahingehend erweitert hat, zunächst die erste Klausurarbeit vom 7.6.2010 erneut zu bewerten, um erst danach - nunmehr hilfsweise - eine erneute Zulassung zur mündlichen Wiederholungsprüfung zu erstreben, liegt darin eine zulässige Klageänderung. |
|
| 2.) Die ferner erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Prorektors vom 14.10.2010 ist schließlich kraft gesetzlicher Bestimmung in § 63 Abs. 1 LHG ohne Vorverfahren zulässig und - mangels förmlicher Zustellung des Bescheids gilt seine Bekanntgabe als frühestens am 17.10.2010 erfolgt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG) - innerhalb der Klagefrist erhoben. |
|
| Die Klagen sind indessen unbegründet. |
|
| 1.) Der Kläger hat weder einen Neubewertungsanspruch hinsichtlich der Klausur vom 7.6.2010 noch einen Neuzulassungsanspruch für eine zweite, mündliche Wiederholungsprüfung. Die negative Prüfungsentscheidung vom 7.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, da sein Prüfungsanspruch im Kernmodul Mikrocomputertechnik I mit der Teilnahme an den schriftlichen Arbeiten vom 7.6.2010 und 16.9.2010 sowie an der mündlichen Prüfung vom 7.10.2010 erfüllt bzw. erloschen ist, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. |
|
| a.) Bei der Anwendung der prüfungsrechtlichen Vorschriften, die sich aus der im Fall des Klägers noch maßgeblichen Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Technik (vom 18.5.2009 - StuPrO) ergeben (vgl. Übergangsregelung in § 23 Abs. 2 StuPrO 2011) sind keine Rechtsfehler ersichtlich. |
|
| Das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ist modularisiert (§ 3 Abs. 1 StuPrO). § 4 Abs. 1 StuPrO bestimmt, dass Grundlage für den Ablauf des Studiums sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen die Prüfungspläne nach Anlage 2 sind. Gemäß Nr. 2.3 der Anlage 2 ist das Fach Mikrocomputertechnik I ein Kernmodul. § 6 Abs. 1 StuPrO wiederum bestimmt, dass jedes Modul mit mindestens einer Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen werden muss. Ein Modul ist - so § 6 Abs. 2 StuPrO weiter - erfolgreich abgeschlossen, wenn in jeder Prüfungsleistung des betreffenden Moduls mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde und alle unbenoteten Prüfungsleistungen bestanden wurden. Gemäß § 19 Abs. 1 StuPrO ist das Studium erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Module und die Bachelorarbeit bestanden sind. |
|
| Diese generell-abstrakten Prüfungsbestimmungen sind nicht zu beanstanden. Die Forderung, dass jedes Modul bestanden sein muss, bedarf allerdings gemäß Art. 12 Abs. 1 GG besonderer Gründe. Die Fehlleistung eines Studierenden schon in einem Modul muss die Annahme rechtfertigen, dass das Ziel der Ausbildung insgesamt nicht erreicht ist, weil der fachliche Prüfungsgegenstand so viel Gewicht hat, dass er die Annahme eines völligen Versagens auf dem gesamten Fachgebiet rechtfertigt (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rnr. 126). Für das hier maßgebliche Fach der Mikrocomputertechnik ist von einem solchen maßgeblichen Gewicht auszugehen. Auch der Kläger hat insoweit nichts eingewendet. |
|
| Die gemäß § 5 Abs. 1 StuPrO i.V.m. Anlage 2 Nr. 2.3 benotete Prüfungsleistung in der Lehr- und Lerneinheit „Mikrocomputertechnik 2“ hat der Kläger im ersten Klausurversuch am 7.6.2010 nicht ausreichend erbracht (Note 4,1). Beim dem ihm gemäß § 14 Abs. 1 StuPrO zustehenden Wiederholungsversuch war er am 16.9.2010 ebenfalls nicht erfolgreich (Note 4,5). Da er nach Ausschöpfung der Wiederholungsprüfungen pro Studienjahr in nur einer Prüfung keine mindestens ausreichende Leistung erzielt hatte, konnte er allerdings gemäß § 14 Abs. 4 StuPrO noch eine zweite Wiederholungsprüfung (in der Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) absolvieren, die als mündliche Prüfung durchgeführt wurde und nur noch über die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) entschied. Diese - zum Bestehen des Moduls erforderliche - mündliche Prüfungsleistung in „Mikrocomputertechnik 2“ hat der Kläger am 7.10.2010 unternommen, aber ebenfalls ohne Erfolg (Note 5,0). Damit hat er das Kernmodul Mikrocomputertechnik I endgültig nicht bestanden. |
|
| b.) Die Ermittlung und Bewertung der vorgenannten Modulprüfungsleistungen des Klägers durch die Prüfer der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. |
|
| Der Einwand des Klägers, die Bewertung der Aufgabe 7a. seiner Klausur vom 7.6.2010 mit 0 Punkten sei ermessensfehlerhaft, ist nicht haltbar. Fachdozent Herr G., der die Klausur gestellt hat, hat diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung überdacht und ausgeführt, dass der Kläger keinen der für die Teilaufgabe a. vorgesehenen 4 Punkte dadurch erreichen konnte, dass er in seiner Klausurlösung schlicht aufführte: „Speicherbereiche I/O, RAM, ROM“. Nachvollziehbar und überzeugend hat Herr G. demgegenüber dargelegt, dass dieser - bezogen auf die gesamte Aufgabe 7 ohnehin einzige - vom Kläger erfolgte Aufschrieb nicht die geforderte Antwort auf die in Satz 2 der Aufgabe 7a. aufgeführte Frage „Benennen Sie drei Speicherbereiche“ darstellte. Bei dieser Aufgabe ging es nicht um das Abfragen von Trivialwissen, sondern sie bestand darin, zunächst ein physikalisches Memory-Mapping zu zeichnen und in dieses unter Rückgriff auf die im Einleitungssachverhalt der Aufgabe 7 gemachten Angaben Anfangs- und Endadressen für jeden Speicherbereich einzutragen sowie anschließend diese drei Speicherbereiche innerhalb des Mappings zu benennen. Auf eine missverständliche Formulierung kann sich der Kläger nicht berufen. Nachdem die Angaben zum Programmspeicher (ROM) und zum Datenspeicher (RAM) sowie zum Eingabe/Ausgabe-Baustein (auf diesen soll sich offenbar die Angabe „I/O“ [= Input/Output] des Klägers beziehen) im Sachverhalt der Aufgabe 7 bereits genannt worden waren, lag auf der Hand, dass ein adressiertes Speichermodell zu entwerfen und nicht noch einmal diese schon aufgeführten Speicherbereiche schlicht mit ihrem Namen zu benennen waren. Eine entsprechende Musterlösung hat Herr G. in der mündlichen Verhandlung vorgestellt (vgl. GAS. 233). Da die überaus einfache Antwort des Klägers mithin der Aufgabenstellung 7a. in keiner Weise genügte, ist es bewertungsspezifisch nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer für sie keinen Punkt vergeben hat. |
|
| Die Kammer kann schließlich auch nicht die vom Kläger gegen die mündliche Wiederholungsprüfung vom 7.10.2010 geltend gemachten Verfahrensfehler erkennen. Es ist bereits fraglich, ob die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 30.11.2011 und mithin über 13 Monate nach der mündlichen Prüfung erhobenen Einwendungen noch ohne Verletzung der Rügepflicht eines Prüflings erhoben werden konnten. Es erscheint überaus fraglich, ob der Kläger mit diesem Verhalten die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 StuPrO eingehalten hat. Letztlich soll dies hier jedoch dahinstehen, weil jedenfalls tatsächlich keine Verfahrensfehler vorliegen: |
|
| Nachdem die erste Wiederholungsklausur am 16.9.2010 geschrieben worden war, lag der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung (7.10.2010) innerhalb der von § 14 Abs. 4 StuPrO mit (in der Regel) zwei bis sechs Wochen bestimmten Frist. |
|
| Die Rügen des Klägers betreffend das Prüfungsprotokoll greifen ebenfalls der Sache nach nicht durch. Prüfungsprotokolle sollen den Gang des Prüfungsverfahrens darstellen, um im Bedarfsfall Beweiszwecken dienen zu können. Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Ein fehlerhaftes und/oder unvollständiges Protokoll kann den Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigen (OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 -, juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 466). |
|
| § 14 Abs. 4 Satz 3 StuPrO bestimmt, dass über den Ablauf der mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen ist. Ferner ist dort die entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 4 StuPrO vorgesehen, der wiederum als Inhalt der Niederschrift über die mündliche Prüfung die Namen der Prüfer, den Namen der geprüften Person, das Festhalten der wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sowie die Unterzeichnung der Niederschrift durch die Prüfer vorschreibt. |
|
| Nichts kann der Kläger daraus herleiten, dass die Namen der beiden Prüfer nicht in Drucktechnik, sondern nur in Gestalt deren eigenhändiger Unterschriften im Protokoll vorhanden sind. Insoweit besteht nämlich kein Zweifel, dass es sich am 7.10.2010 um die Prüfer Prof. S. und Dozent Herrn G. gehandelt hat. Dass diese in der Mitte des Protokolls unterschrieben haben und nicht am Ende, ist ebenfalls unerheblich, weil diese Urkunde bzw. deren Inhalt gleichwohl erkennbar von ihnen stammt. Aus der versehentlichen Datumsangabe „20.05.2010“ lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers herleiten, da diese Angabe evident falsch ist und niemand - vor allem auch der Kläger nicht - anzweifelt, dass die Prüfung am 7.10.2010 stattfand. |
|
| Auch der Vortrag des Klägers, die Niederschrift enthalte entgegen § 12 Abs. 4 StuPrO (vgl. nunmehr die abweichende Regelung in § 12 Abs. 4 StuPrO 2011) nur die Fragegegenstände, nicht hingegen die „Ergebnisse der mündlichen Prüfung“, führt auf keinen Verfahrensfehler. Die Beklagte versteht diese Bestimmung im Sinne des „Ergebnisses der Wiederholungsprüfung“ und mithin als Gebot (nur) der Angabe, ob diese bestanden oder nicht bestanden ist. Die Kammer hat indessen im Urteil vom 5.10.2005 (1 K 593/04 -, juris) eine inhaltsgleiche Formulierung in einer Magisterprüfungsordnung so ausgelegt, dass der Begriff „die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse“ auch das Festhalten der wesentlichen Inhalte der Antworten des Prüflings bzw. zumindest eine Kurzcharakteristik dessen Antwortverhaltens umfasse. Selbst wenn indessen die StuPrO 2009 der Beklagten in diesem Sinne auszulegen sein sollte, so kann dies dem Klagebegehren gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Kläger hat (anders der Sachverhalt, der dem Urteil vom 5.10.2005 zugrundelag) überhaupt keine inhaltlichen Angriffe gegen die mündliche Prüfung vorgebracht, für die eine unterlassene Protokollierung Relevanz erlangen könnten. Ferner wäre ein etwaiger Protokollmangel auch durch das zeitnahe Nachholen der Dokumentation des Prüfungsgeschehens in Gestalt der Aufzeichnungen des Fachdozenten Herrn G. geheilt worden. Wie die Prüfer in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schriftlich belegt hat (vgl. GAS. 235-245), war die von Herrn G. auf 5 Seiten ausführlich erfolgte Zusammenstellung von Musterantworten/Punkteschlüssel sowie Zusammenfassung und Kommentierung der Antworten des Klägers im Januar 2011 und mithin etwa drei Monate nach der mündlichen Prüfung erfolgt. |
|
| Weiterhin ist der Rüge, das mit „nicht bestanden“ im Protokoll vermerkte Ergebnis stelle keine Note im Sinne von §§ 14 Abs. 4, 8 Abs. 2 StuPrO dar, nicht zu folgen. Dass es sich hierbei um eine unschädliche Falschbezeichnung handelt, ergibt sich schon daraus, dass der Klammerzusatz „(5,0)“ vermerkt ist und mithin eine Prüfungsnote i.S. einer in § 8 Abs. 2 StuPrO der Notenstufe „nicht ausreichend“ zugeordneten Leistung vergeben wurde. Auch sonst ist klar, dass die Prüfer ein Synonym für das „nicht ausreichend“ in § 14 Abs. 4 StuPrO verwenden wollten. |
|
| Die Dauer der Prüfung musste in der Niederschrift schon gar nicht festgehalten werden. Wie lange die mündliche Prüfung geht, ergibt sich aus Anlage 1 zur StuPrO (dort unter 1., zweiter Spiegelpunkt) und ist mit „ca. 30 min“ vorgesehen. Dass die Prüfung des Klägers hiervon erheblich abgewichen wäre, hat er selbst nicht vorgetragen. |
|
| Der Kläger kann schließlich auch nicht mit seiner Befangenheitsrüge gegen Prof. S. durchdringen. Dessen Stellungnahme vom 11.1.2011, welche der Kläger hierzu anführt, ist mehr als drei Monate nach der mündlichen Prüfung abgegeben worden. Aus ihrem Inhalt lässt sich nichts daraus ableiten, Prof. S. habe es am 7.10.2010 an der notwendigen Distanz und Neutralität gegenüber dem Kläger fehlen lassen; selbst der Kläger hat das nie behauptet. Aber auch für eine Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers etwa im Rahmen des Überdenkungsverfahrens lässt sich aus dieser Stellungnahme nichts herauslesen. Das vom Kläger hierfür ins Feld geführte Thematisieren seines Verhaltens während des Studiums bzw. seiner Leistungen im Vorfeld der mündlichen Prüfung im Fach Mikrocomputertechnik beruhte vielmehr allein auf dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme der Kläger - mit Ausnahme der Erhebung einer sonst nicht näher begründeten Klage - völlig offen gelassen hatte, warum er den Prüfungsbescheid vom 7.10.2010 anfocht. Entsprechend schloss Prof. S. seine Stellungnahme auch mit dem Hinweis, dass ihm überhaupt nicht klar sei, welche konkreten Vorwürfe den Kläger zur Klage geführt hätten. Daraus wird genügend ersichtlich, dass es dem Prüfer nicht um eine Abwertung des Klägers ging, sondern er vielmehr darauf bedacht war, die Bemühungen um den Kläger bzw. ein erfolgreiches Studium zu betonen. Abgerundet wird diese Überzeugung der Kammer dadurch, dass Prof. S. sachlich auf die mündliche Prüfungsleistung des Klägers einging. |
|
| 2.) Der Bescheid des Prorektors vom 14.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Kläger eine studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hatte, war seine Zulassung zum Studium gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG erloschen. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung setzt regelmäßig nur voraus, dass auch im letzten nach der maßgeblichen Prüfungsordnung zustehenden Prüfungsversuch kein positives Prüfungsergebnis erzielt worden ist. Die Bestandskraft entsprechender Feststellungsbescheide ist hierfür nicht erforderlich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.7.2008 - 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24). Der Kläger war in der Folge gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 LHG von Amts wegen zu exmatrikulieren. Dass im Bescheid vom 14.10.2010 auch vermerkt ist, die „Zulassung (werde) hiermit zum 14.10.2010 widerrufen“, ist angesichts seines sonst klaren Regelungsgehalts - er ist mit „Exmatrikulation“ überschrieben und benennt die richtige Rechtsgrundlage - sowie der gesetzlich zwingend vorgesehenen Rechtsfolge unschädlich. |
|
| Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Beklagte die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung vorgenommen hat. Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG ist von der Regel (wonach die Exmatrikulation ihre innere Wirksamkeit erst zum Ende des Semesters entfaltet - siehe Satz 1) eine Ausnahme (nur) beim Vorliegen besonderer Gründe möglich. Ein solcher Ausnahmefall ergibt sich hier aus den Besonderheiten der Dualen Hochschule, die das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbindet. Der Ausbildungsstätte ist es im Fall des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung unzumutbar, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende des Semesters fortzuführen und insbesondere die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.6.2010 - 7 K 3177/09 -, juris). |
|
| Zwar sollte die Exmatrikulation vom 14.10.2010 schon am selben Tag wirksam werden, obwohl der Kläger die mit Einschreiben verschickte Entscheidung erst später erhalten hat. Gleichwohl ist er hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, weil nichts dafür erkennbar ist, aus der allenfalls wenige Tage betragenden Rückwirkung ergebe sich eine rechtliche oder tatsächliche Beschwer. |
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt: |
|
| |
| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 39 GKG auf20.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 18.4 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
|