Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. März 2012 - 1 K 2235/10

published on 21/03/2012 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. März 2012 - 1 K 2235/10
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine negative Prüfungsentscheidung sowie seine Exmatrikulation.
Der Kläger wurde zum Wintersemester 2008/2009 am Standort Lörrach der Beklagten zum Bachelorstudiengang Elektrotechnik zugelassen.
Im Kernmodul „Mikrocomputertechnik I“ bestand der Kläger die dort vorgesehene unbenotete Prüfungsleistung in der Lehr- und Lerneinheit „Mikrocomputertechnik 1“. In der weiterhin in diesem Kernmodul gebildeten Lehr- und Lerneinheit „Mikrocomputertechnik 2“ konnte der Kläger eine ausreichende Note nicht erreichen. Seine Klausurarbeit vom 7.6.2010 wurde mit der Note 4,1, der Wiederholungsversuch am 16.9.2010 mit der Note 4,5 bewertet.
Am 7.10.2010 absolvierte der Kläger eine zweite Wiederholungsprüfung in „Mikrocomputertechnik 2“ in Gestalt einer mündlichen Prüfung. Prüfer waren hierbei der Studiengangleiter Elektrotechnik Prof. S. sowie Dozent Herr G.. Im Protokoll über die mündliche Prüfung vermerkten die Prüfer als Ergebnis „nicht bestanden (5,0)“.
Mit Schreiben vom 7.10.2010 (welches am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung betreffend die Klage enthält) teilte der Studiengangleiter dem Kläger mit, dieser habe nach Ausschöpfung der Wiederholungsprüfung und der zweiten Wiederholungsprüfung (als mündliche Prüfung) das Modul Mikrocomputertechnik I nicht erfolgreich abschließen können. Die Zulassung zum Studium erlösche damit mit Wirkung vom 7.10.2010. Mit Schreiben vom 14.10.2010 widerrief der Prorektor die Zulassung zum 14.10.2010 „nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 des Landeshochschulgesetzes“. In einem mit „Exmatrikulationsbescheinigung“ überschriebenen weiteren Schreiben vom selben Tag ist ausgeführt, der Kläger werde mit Wirkung zum 14.10.2010 exmatrikuliert.
Der Kläger hat am 9.11.2010 Klage erhoben.
Im Anschluss an gerichtliche Hinweise vom 11.11.2010 und 26.1.2011 auf ein grundsätzlich erforderliches Vorverfahren sowie Überdenkungsverfahren legte zunächst die Beklagte dem Gericht am 21.6.2011 eine vom 11.1.2011 datierende Stellungnahme des Studiengangleiters und Prüfers Prof. S. vor. Darin ist ausgeführt: Der Kläger sei ein introvertierter Studierender gewesen, der oft beim Unterricht einen „abwesenden Eindruck“ gemacht und sich sehr wenig am Unterricht beteiligt, in der Regel in der letzten Reihe Platz genommen und nur selten gute Prüfungsleistungen abgelegt habe. Während der ersten 4 Semester seien oft Wiederholungsprüfungen notwendig gewesen, um Studienfächer bzw. Module zu bestehen. Der geordnete Ablauf des Studiums sei gegen Ende des 4. Semesters erheblich gestört worden, als der Kläger dem Unterricht an vielen Tagen unentschuldigt ferngeblieben sei. Bei einem Krisengespräch am 12.5.2010 habe man sich einige (unberechtigte und unangemessene) Vorwürfe des Klägers betreffend die Qualität der Lehre anhören müssen. Dennoch sei das Gespräch zu einem guten Ergebnis gekommen, bei dem man dem Kläger einige konstruktive Vorschläge zur Verbesserung seiner Lernsituation (Platznehmen in der ersten Reihe, bessere Konzentration, aktivere Beteiligung, Bildung einer Lerngruppe) habe geben können. Leider seien diese Vorschläge seinem Vernehmen nach kaum oder überhaupt nicht umgesetzt worden. Bei der Wiederholungsklausur am 16.9.2010, bei der er die Prüfungsaufsicht gehabt habe, seien zwei Prüflinge anwesend gewesen. Trotz Prüfungsdauer von 90 Minuten habe der Kläger zu seiner großen Überraschung schon nach 25 Minuten seine Prüfungsdokumente abgegeben. Er habe sinngemäß gesagt, bei der Vorbereitung nicht in der Lage gewesen zu sein, noch mehr Fakten auswendig zu lernen. Nach Zustandebringen von nur 27 % Prüfungsleistung habe dies zu einer Note von 4,5 (nicht bestanden) geführt. Der zweite Prüfling habe auch schon nach 65 Minuten abgegeben und mit einer Note von 1,7 bestanden, was zeige, dass die Wiederholungsklausur eher als leicht einzustufen gewesen sei. Die zweite Wiederholungsprüfung sei am 7.10.2010 als mündliche Prüfung durchgeführt worden. Neben ihm als Studiengangleiter habe Fachdozent Herr G. teilgenommen, für den es die erste mündliche Prüfung gewesen sei. Er habe diesen deshalb im Vorfeld über den Ablauf der Prüfung informiert und gebeten, die Prüfungsfragen am besten schriftlich zu formulieren und mit eher leichten Fragen zu beginnen, um die stets vorhandene Nervosität eines Prüflings abzufangen. Im Verlauf der Prüfung seien dann zunehmend erhebliche Wissensdefizite auch bei einfachen Fragestellungen zu Tage getreten. Es sei ganz offensichtlich geworden, dass der Kläger den Lernstoff nur sehr wenig beherrsche und kaum Zusammenhänge erklären könne. Man habe sich des Eindrucks nicht erwehren können, dass der Kläger einige Dinge auswendig gelernt habe, bis seine Lernkapazität erschöpft gewesen sei. Eine Durchdringung des Prüfungsstoffs habe offenkundig nicht stattgefunden, auch ein Lerntransfer sei nicht erkennbar gewesen. Der Umgang mit dem Kläger sei eher mit Nachsicht seitens der Prüfer verbunden gewesen.
Der Kläger hat die Klage nach mehrfacher Aufforderung erst am 30.11.2011 wie folgt begründet: Das Protokoll über die mündliche Prüfung leide in mehrfacher Hinsicht an formellen Mängeln und entspreche nicht der Studien- und Prüfungsordnung (StuPrO). Entgegen §§ 8 Abs. 2, 14 Abs. 4 StuPrO sei das Ergebnis mit „nicht bestanden“ festgehalten, welches den in den Vorschriften vorgesehenen Noten „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ widerspreche. Die beiden Prüfer hätten, da ihre Unterschriften sich mitten im Protokoll und oberhalb des Ergebnisses der mündlichen Prüfung sowie vor der (auf der Rückseite befindlichen) Darstellung zweier weiterer Themenkomplexe befänden, nicht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 StuPrO unterschrieben. Ferner enthalte das Protokoll mit der Angabe „20.05.2010“ ein falsches Datum, weil die mündliche Prüfung im Oktober 2010 stattgefunden habe. Mit Blick auf den in § 14 Abs. 4 StuPrO normierten Zeitraum von 2 bis 6 Wochen zwischen erster und zweiter Wiederholungsprüfung und weil ferner die Originalklausuren nicht der Akte beigelegen hätten, sei davon auszugehen, dass dieser Zeitraum nicht eingehalten sei. Weiterhin fehlten lesbare Namen der beiden Prüfer sowie die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, die § 12 Abs. 4 StuPrO für die einzelnen Themenkomplexe und nicht nur für das Gesamtergebnis bzw. die Endnote vorschreibe. Schließlich sei auch die Dauer der mündlichen Prüfung nicht im Protokoll vermerkt worden. Die Prüfer seien offensichtlich bei der Bewertung der Prüfungsleistung befangen gewesen. Dies ergebe sich aus der nachträglich vorgelegten Stellungnahme des Prüfers Prof. S. vom 11.1.2011, die sich umfangreich mit Prüfungsleistungen des Klägers in anderen Fächern und anderen Semestern befasse. Es treffe nicht zu, wie dort behauptet, dass er dem Unterricht an vielen Tagen unentschuldigt ferngeblieben sei. Allerdings komme es hierauf bei der Bewertung der mündlichen Wiederholungsprüfung auch in keiner Weise an. Außerdem trage Prof. Schmidt vor, angebliche Verbesserungsvorschläge zum Studienverlauf seien seinem Vernehmen nach kaum oder überhaupt nicht umgesetzt worden. Er lasse offen, was er „dem Vernehmen nach“ erfahren habe, weshalb das für die Bewertung der mündlichen Wiederholungsprüfung von Belang sei und was der Kläger angeblich nicht umgesetzt habe. Auch die umfangreiche Befassung mit den schriftlichen Klausuren spiele bei der mündlichen Prüfung keine Rolle. Die Auseinandersetzung mit der mündlichen Prüfungsleistung beschränke sich letztlich auf Allgemeinplätze, ohne zur konkreten Prüfungssituation irgendetwas Näheres darzulegen. Der Prüfer versuche vielmehr, den Kläger und seine Einstellung zum Studium insgesamt in ein schlechtes Licht rücken, um seine negative Prüfungsentscheidung zu rechtfertigen. Die Prüfung leide somit an einem Verfahrensfehler und müsse wiederholt werden. Die Exmatrikulation sei somit ebenfalls aufzuheben. Der „Widerruf der Zulassung“ im Bescheid vom 14.10.2010 sei ohnehin rechtswidrig, weil er im Gesetz so nicht vorgesehen sei.
Nach ergänzender Akteneinsicht in seine Originalklausuren im Modul Mikrocomputertechnik I hat der Kläger schließlich am 16.3.2012 auch Einwendungen gegen die Bewertung der von Dozent Herrn G. gestellten ersten Klausur vom 7.6.2010 erhoben. Er hat geltend gemacht, obwohl er die in Aufgabe 7a. zu nennenden 3 Speicherbereiche benannt habe, sei vom Prüfer kein einziger der 12 für die gesamte Aufgabe vorgesehenen Punkte vergeben worden. Dies sei bewertungsfehlerhaft.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Prüfungsbescheid der Beklagten vom 7.10.2010 sowie deren Exmatrikulationsbescheid vom 14.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klausur vom 7.6.2010 im Fach „Mikrocomputertechnik 2“ neu zu bewerten;
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihn zu einer zweiten Wiederholungsprüfung in Gestalt einer mündlichen Prüfung im Fach „Mikrocomputertechnik 2“ ohne Mitwirkung des Studiengangleiters Prof. S. zuzulassen;
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sowie ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat am 29.2.2012 ein Überdenkungsstellungnahme des Prüfers Herrn G. vom 12.1.2012 vorgelegt und erwidert: Gegenstand der mündlichen Prüfung seien die Fragestellungen gewesen, wie sie dem Kläger schriftlich formuliert vorgelegen hätten und zu denen er sich schriftliche Notizen habe anfertigen dürfen. Diese sowie die Überdenkungsentscheidung des Prüfers G. belegten, dass die Antworten nicht ausreichend gewesen seien. Die überwiegend formalen Einwände des Klägers betreffend das Protokoll vermöchten schließlich die Rechtswidrigkeit der Prüfung nicht zu begründen. Das Datum „20.05.2010“ sei zwar falsch, resultiere jedoch daraus, dass für die mündliche Prüfung am 7.10.2010 das im Computer gespeicherte Leerformular ausgedruckt und mit dem im PC hinterlegten Datum ausgedruckt worden sei. Es sei aus der Zusammenschau aller Umstände (Name des Klägers auf dem Protokoll, zu Grunde liegender Aufgabentext, eigene Prüfungsauszeichnungen sowie Vermerke im Protokoll) indessen erkennbar, auf welche Prüfung sich das Protokoll beziehe. Das mit „nicht bestanden“ vermerkte Ergebnis enthalte sehr wohl eine prüfungsordnungskonforme Gestalt, weil es ein Synonym für „nicht ausreichend“ sei. Auch die Notenbewertung mit „(5,0)“ lasse keinen Zweifel am Prüfungsergebnis aufkommen. Ein Vergleich der Schriftzüge auf dem Protokoll mit den unterzeichneten Stellungnahmen der beiden Prüfer belege, dass die Unterschriften unter dem Protokoll von diesen stammten. Die Gesamtschau ergebe ferner, dass die Inhalte der Prüfungsgegenstände, da fortlaufend von 1.-12. nummeriert, zusammenhängend seien. Daran ändere sich nichts, dass teilweise die Rückseite wegen Platzmangels habe mitbenutzt werden müssen. Eine Unterschrift im Sinne der Prüfungsordnung liege damit vor. Einer einzelnen Darlegung aller Prüfungsergebnisse bedürfe es nicht. Eine Prüfung habe immer nur ein Ergebnis, es sei denn, sie setze sich aus Teilprüfungen zusammen. Vorliegend sei es jedoch nur um das Ergebnis der Wiederholungsprüfung im Fach „Mikrocomputertechnik 2“ gegangen. Die Äußerungen des Prüfers S. schließlich seien nicht von Befangenheit, sondern vielmehr von einer intensiven Bemühung um einen schwachen Studierenden gekennzeichnet.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft der Beklagten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
Die Klagen sind zulässig.
19 
1.) Die Anfechtungsklage gegen den negativen Prüfungsbescheid vom 7.10.2010 ist ausnahmsweise ohne das gemäß § 63 Abs. 1 LHG erforderliche Vorverfahren zulässig (anders noch§ 95 Abs. 2 LHG a.F., der auch die Prüfungsrechtsfälle des § 91 LHG a.F. vom Vorverfahren ausnahm). Denn die Beklagte, in deren Zuständigkeit das Prüfungsgeschehen auch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens fällt, hat sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, die Abweisung beantragt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.1982 - 4 C 26/78 - NJW 1982, 1546, 1547; Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 2/93 - NVwZ-RR 1995, 90). Zulässigerweise hat der Kläger ferner mit dem Anfechtungsantrag ein Leistungsbegehren verbunden. Soweit er dieses in der mündlichen Verhandlung dahingehend erweitert hat, zunächst die erste Klausurarbeit vom 7.6.2010 erneut zu bewerten, um erst danach - nunmehr hilfsweise - eine erneute Zulassung zur mündlichen Wiederholungsprüfung zu erstreben, liegt darin eine zulässige Klageänderung.
20 
2.) Die ferner erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Prorektors vom 14.10.2010 ist schließlich kraft gesetzlicher Bestimmung in § 63 Abs. 1 LHG ohne Vorverfahren zulässig und - mangels förmlicher Zustellung des Bescheids gilt seine Bekanntgabe als frühestens am 17.10.2010 erfolgt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG) - innerhalb der Klagefrist erhoben.
II.
21 
Die Klagen sind indessen unbegründet.
22 
1.) Der Kläger hat weder einen Neubewertungsanspruch hinsichtlich der Klausur vom 7.6.2010 noch einen Neuzulassungsanspruch für eine zweite, mündliche Wiederholungsprüfung. Die negative Prüfungsentscheidung vom 7.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, da sein Prüfungsanspruch im Kernmodul Mikrocomputertechnik I mit der Teilnahme an den schriftlichen Arbeiten vom 7.6.2010 und 16.9.2010 sowie an der mündlichen Prüfung vom 7.10.2010 erfüllt bzw. erloschen ist, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
23 
a.) Bei der Anwendung der prüfungsrechtlichen Vorschriften, die sich aus der im Fall des Klägers noch maßgeblichen Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Technik (vom 18.5.2009 - StuPrO) ergeben (vgl. Übergangsregelung in § 23 Abs. 2 StuPrO 2011) sind keine Rechtsfehler ersichtlich.
24 
Das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ist modularisiert (§ 3 Abs. 1 StuPrO). § 4 Abs. 1 StuPrO bestimmt, dass Grundlage für den Ablauf des Studiums sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen die Prüfungspläne nach Anlage 2 sind. Gemäß Nr. 2.3 der Anlage 2 ist das Fach Mikrocomputertechnik I ein Kernmodul. § 6 Abs. 1 StuPrO wiederum bestimmt, dass jedes Modul mit mindestens einer Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen werden muss. Ein Modul ist - so § 6 Abs. 2 StuPrO weiter - erfolgreich abgeschlossen, wenn in jeder Prüfungsleistung des betreffenden Moduls mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde und alle unbenoteten Prüfungsleistungen bestanden wurden. Gemäß § 19 Abs. 1 StuPrO ist das Studium erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Module und die Bachelorarbeit bestanden sind.
25 
Diese generell-abstrakten Prüfungsbestimmungen sind nicht zu beanstanden. Die Forderung, dass jedes Modul bestanden sein muss, bedarf allerdings gemäß Art. 12 Abs. 1 GG besonderer Gründe. Die Fehlleistung eines Studierenden schon in einem Modul muss die Annahme rechtfertigen, dass das Ziel der Ausbildung insgesamt nicht erreicht ist, weil der fachliche Prüfungsgegenstand so viel Gewicht hat, dass er die Annahme eines völligen Versagens auf dem gesamten Fachgebiet rechtfertigt (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rnr. 126). Für das hier maßgebliche Fach der Mikrocomputertechnik ist von einem solchen maßgeblichen Gewicht auszugehen. Auch der Kläger hat insoweit nichts eingewendet.
26 
Die gemäß § 5 Abs. 1 StuPrO i.V.m. Anlage 2 Nr. 2.3 benotete Prüfungsleistung in der Lehr- und Lerneinheit „Mikrocomputertechnik 2“ hat der Kläger im ersten Klausurversuch am 7.6.2010 nicht ausreichend erbracht (Note 4,1). Beim dem ihm gemäß § 14 Abs. 1 StuPrO zustehenden Wiederholungsversuch war er am 16.9.2010 ebenfalls nicht erfolgreich (Note 4,5). Da er nach Ausschöpfung der Wiederholungsprüfungen pro Studienjahr in nur einer Prüfung keine mindestens ausreichende Leistung erzielt hatte, konnte er allerdings gemäß § 14 Abs. 4 StuPrO noch eine zweite Wiederholungsprüfung (in der Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) absolvieren, die als mündliche Prüfung durchgeführt wurde und nur noch über die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) entschied. Diese - zum Bestehen des Moduls erforderliche - mündliche Prüfungsleistung in „Mikrocomputertechnik 2“ hat der Kläger am 7.10.2010 unternommen, aber ebenfalls ohne Erfolg (Note 5,0). Damit hat er das Kernmodul Mikrocomputertechnik I endgültig nicht bestanden.
27 
b.) Die Ermittlung und Bewertung der vorgenannten Modulprüfungsleistungen des Klägers durch die Prüfer der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
28 
Der Einwand des Klägers, die Bewertung der Aufgabe 7a. seiner Klausur vom 7.6.2010 mit 0 Punkten sei ermessensfehlerhaft, ist nicht haltbar. Fachdozent Herr G., der die Klausur gestellt hat, hat diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung überdacht und ausgeführt, dass der Kläger keinen der für die Teilaufgabe a. vorgesehenen 4 Punkte dadurch erreichen konnte, dass er in seiner Klausurlösung schlicht aufführte: „Speicherbereiche I/O, RAM, ROM“. Nachvollziehbar und überzeugend hat Herr G. demgegenüber dargelegt, dass dieser - bezogen auf die gesamte Aufgabe 7 ohnehin einzige - vom Kläger erfolgte Aufschrieb nicht die geforderte Antwort auf die in Satz 2 der Aufgabe 7a. aufgeführte Frage „Benennen Sie drei Speicherbereiche“ darstellte. Bei dieser Aufgabe ging es nicht um das Abfragen von Trivialwissen, sondern sie bestand darin, zunächst ein physikalisches Memory-Mapping zu zeichnen und in dieses unter Rückgriff auf die im Einleitungssachverhalt der Aufgabe 7 gemachten Angaben Anfangs- und Endadressen für jeden Speicherbereich einzutragen sowie anschließend diese drei Speicherbereiche innerhalb des Mappings zu benennen. Auf eine missverständliche Formulierung kann sich der Kläger nicht berufen. Nachdem die Angaben zum Programmspeicher (ROM) und zum Datenspeicher (RAM) sowie zum Eingabe/Ausgabe-Baustein (auf diesen soll sich offenbar die Angabe „I/O“ [= Input/Output] des Klägers beziehen) im Sachverhalt der Aufgabe 7 bereits genannt worden waren, lag auf der Hand, dass ein adressiertes Speichermodell zu entwerfen und nicht noch einmal diese schon aufgeführten Speicherbereiche schlicht mit ihrem Namen zu benennen waren. Eine entsprechende Musterlösung hat Herr G. in der mündlichen Verhandlung vorgestellt (vgl. GAS. 233). Da die überaus einfache Antwort des Klägers mithin der Aufgabenstellung 7a. in keiner Weise genügte, ist es bewertungsspezifisch nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer für sie keinen Punkt vergeben hat.
29 
Die Kammer kann schließlich auch nicht die vom Kläger gegen die mündliche Wiederholungsprüfung vom 7.10.2010 geltend gemachten Verfahrensfehler erkennen. Es ist bereits fraglich, ob die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 30.11.2011 und mithin über 13 Monate nach der mündlichen Prüfung erhobenen Einwendungen noch ohne Verletzung der Rügepflicht eines Prüflings erhoben werden konnten. Es erscheint überaus fraglich, ob der Kläger mit diesem Verhalten die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 StuPrO eingehalten hat. Letztlich soll dies hier jedoch dahinstehen, weil jedenfalls tatsächlich keine Verfahrensfehler vorliegen:
30 
Nachdem die erste Wiederholungsklausur am 16.9.2010 geschrieben worden war, lag der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung (7.10.2010) innerhalb der von § 14 Abs. 4 StuPrO mit (in der Regel) zwei bis sechs Wochen bestimmten Frist.
31 
Die Rügen des Klägers betreffend das Prüfungsprotokoll greifen ebenfalls der Sache nach nicht durch. Prüfungsprotokolle sollen den Gang des Prüfungsverfahrens darstellen, um im Bedarfsfall Beweiszwecken dienen zu können. Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Ein fehlerhaftes und/oder unvollständiges Protokoll kann den Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigen (OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 -, juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 466).
32 
§ 14 Abs. 4 Satz 3 StuPrO bestimmt, dass über den Ablauf der mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen ist. Ferner ist dort die entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 4 StuPrO vorgesehen, der wiederum als Inhalt der Niederschrift über die mündliche Prüfung die Namen der Prüfer, den Namen der geprüften Person, das Festhalten der wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sowie die Unterzeichnung der Niederschrift durch die Prüfer vorschreibt.
33 
Nichts kann der Kläger daraus herleiten, dass die Namen der beiden Prüfer nicht in Drucktechnik, sondern nur in Gestalt deren eigenhändiger Unterschriften im Protokoll vorhanden sind. Insoweit besteht nämlich kein Zweifel, dass es sich am 7.10.2010 um die Prüfer Prof. S. und Dozent Herrn G. gehandelt hat. Dass diese in der Mitte des Protokolls unterschrieben haben und nicht am Ende, ist ebenfalls unerheblich, weil diese Urkunde bzw. deren Inhalt gleichwohl erkennbar von ihnen stammt. Aus der versehentlichen Datumsangabe „20.05.2010“ lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers herleiten, da diese Angabe evident falsch ist und niemand - vor allem auch der Kläger nicht - anzweifelt, dass die Prüfung am 7.10.2010 stattfand.
34 
Auch der Vortrag des Klägers, die Niederschrift enthalte entgegen § 12 Abs. 4 StuPrO (vgl. nunmehr die abweichende Regelung in § 12 Abs. 4 StuPrO 2011) nur die Fragegegenstände, nicht hingegen die „Ergebnisse der mündlichen Prüfung“, führt auf keinen Verfahrensfehler. Die Beklagte versteht diese Bestimmung im Sinne des „Ergebnisses der Wiederholungsprüfung“ und mithin als Gebot (nur) der Angabe, ob diese bestanden oder nicht bestanden ist. Die Kammer hat indessen im Urteil vom 5.10.2005 (1 K 593/04 -, juris) eine inhaltsgleiche Formulierung in einer Magisterprüfungsordnung so ausgelegt, dass der Begriff „die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse“ auch das Festhalten der wesentlichen Inhalte der Antworten des Prüflings bzw. zumindest eine Kurzcharakteristik dessen Antwortverhaltens umfasse. Selbst wenn indessen die StuPrO 2009 der Beklagten in diesem Sinne auszulegen sein sollte, so kann dies dem Klagebegehren gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Kläger hat (anders der Sachverhalt, der dem Urteil vom 5.10.2005 zugrundelag) überhaupt keine inhaltlichen Angriffe gegen die mündliche Prüfung vorgebracht, für die eine unterlassene Protokollierung Relevanz erlangen könnten. Ferner wäre ein etwaiger Protokollmangel auch durch das zeitnahe Nachholen der Dokumentation des Prüfungsgeschehens in Gestalt der Aufzeichnungen des Fachdozenten Herrn G. geheilt worden. Wie die Prüfer in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schriftlich belegt hat (vgl. GAS. 235-245), war die von Herrn G. auf 5 Seiten ausführlich erfolgte Zusammenstellung von Musterantworten/Punkteschlüssel sowie Zusammenfassung und Kommentierung der Antworten des Klägers im Januar 2011 und mithin etwa drei Monate nach der mündlichen Prüfung erfolgt.
35 
Weiterhin ist der Rüge, das mit „nicht bestanden“ im Protokoll vermerkte Ergebnis stelle keine Note im Sinne von §§ 14 Abs. 4, 8 Abs. 2 StuPrO dar, nicht zu folgen. Dass es sich hierbei um eine unschädliche Falschbezeichnung handelt, ergibt sich schon daraus, dass der Klammerzusatz „(5,0)“ vermerkt ist und mithin eine Prüfungsnote i.S. einer in § 8 Abs. 2 StuPrO der Notenstufe „nicht ausreichend“ zugeordneten Leistung vergeben wurde. Auch sonst ist klar, dass die Prüfer ein Synonym für das „nicht ausreichend“ in § 14 Abs. 4 StuPrO verwenden wollten.
36 
Die Dauer der Prüfung musste in der Niederschrift schon gar nicht festgehalten werden. Wie lange die mündliche Prüfung geht, ergibt sich aus Anlage 1 zur StuPrO (dort unter 1., zweiter Spiegelpunkt) und ist mit „ca. 30 min“ vorgesehen. Dass die Prüfung des Klägers hiervon erheblich abgewichen wäre, hat er selbst nicht vorgetragen.
37 
Der Kläger kann schließlich auch nicht mit seiner Befangenheitsrüge gegen Prof. S. durchdringen. Dessen Stellungnahme vom 11.1.2011, welche der Kläger hierzu anführt, ist mehr als drei Monate nach der mündlichen Prüfung abgegeben worden. Aus ihrem Inhalt lässt sich nichts daraus ableiten, Prof. S. habe es am 7.10.2010 an der notwendigen Distanz und Neutralität gegenüber dem Kläger fehlen lassen; selbst der Kläger hat das nie behauptet. Aber auch für eine Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers etwa im Rahmen des Überdenkungsverfahrens lässt sich aus dieser Stellungnahme nichts herauslesen. Das vom Kläger hierfür ins Feld geführte Thematisieren seines Verhaltens während des Studiums bzw. seiner Leistungen im Vorfeld der mündlichen Prüfung im Fach Mikrocomputertechnik beruhte vielmehr allein auf dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme der Kläger - mit Ausnahme der Erhebung einer sonst nicht näher begründeten Klage - völlig offen gelassen hatte, warum er den Prüfungsbescheid vom 7.10.2010 anfocht. Entsprechend schloss Prof. S. seine Stellungnahme auch mit dem Hinweis, dass ihm überhaupt nicht klar sei, welche konkreten Vorwürfe den Kläger zur Klage geführt hätten. Daraus wird genügend ersichtlich, dass es dem Prüfer nicht um eine Abwertung des Klägers ging, sondern er vielmehr darauf bedacht war, die Bemühungen um den Kläger bzw. ein erfolgreiches Studium zu betonen. Abgerundet wird diese Überzeugung der Kammer dadurch, dass Prof. S. sachlich auf die mündliche Prüfungsleistung des Klägers einging.
38 
2.) Der Bescheid des Prorektors vom 14.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Kläger eine studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hatte, war seine Zulassung zum Studium gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG erloschen. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung setzt regelmäßig nur voraus, dass auch im letzten nach der maßgeblichen Prüfungsordnung zustehenden Prüfungsversuch kein positives Prüfungsergebnis erzielt worden ist. Die Bestandskraft entsprechender Feststellungsbescheide ist hierfür nicht erforderlich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.7.2008 - 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24). Der Kläger war in der Folge gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 LHG von Amts wegen zu exmatrikulieren. Dass im Bescheid vom 14.10.2010 auch vermerkt ist, die „Zulassung (werde) hiermit zum 14.10.2010 widerrufen“, ist angesichts seines sonst klaren Regelungsgehalts - er ist mit „Exmatrikulation“ überschrieben und benennt die richtige Rechtsgrundlage - sowie der gesetzlich zwingend vorgesehenen Rechtsfolge unschädlich.
39 
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Beklagte die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung vorgenommen hat. Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG ist von der Regel (wonach die Exmatrikulation ihre innere Wirksamkeit erst zum Ende des Semesters entfaltet - siehe Satz 1) eine Ausnahme (nur) beim Vorliegen besonderer Gründe möglich. Ein solcher Ausnahmefall ergibt sich hier aus den Besonderheiten der Dualen Hochschule, die das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbindet. Der Ausbildungsstätte ist es im Fall des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung unzumutbar, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende des Semesters fortzuführen und insbesondere die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.6.2010 - 7 K 3177/09 -, juris).
40 
Zwar sollte die Exmatrikulation vom 14.10.2010 schon am selben Tag wirksam werden, obwohl der Kläger die mit Einschreiben verschickte Entscheidung erst später erhalten hat. Gleichwohl ist er hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, weil nichts dafür erkennbar ist, aus der allenfalls wenige Tage betragenden Rückwirkung ergebe sich eine rechtliche oder tatsächliche Beschwer.
III.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 39 GKG auf20.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 18.4 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Gründe

 
I.
18 
Die Klagen sind zulässig.
19 
1.) Die Anfechtungsklage gegen den negativen Prüfungsbescheid vom 7.10.2010 ist ausnahmsweise ohne das gemäß § 63 Abs. 1 LHG erforderliche Vorverfahren zulässig (anders noch§ 95 Abs. 2 LHG a.F., der auch die Prüfungsrechtsfälle des § 91 LHG a.F. vom Vorverfahren ausnahm). Denn die Beklagte, in deren Zuständigkeit das Prüfungsgeschehen auch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens fällt, hat sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, die Abweisung beantragt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.1982 - 4 C 26/78 - NJW 1982, 1546, 1547; Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 2/93 - NVwZ-RR 1995, 90). Zulässigerweise hat der Kläger ferner mit dem Anfechtungsantrag ein Leistungsbegehren verbunden. Soweit er dieses in der mündlichen Verhandlung dahingehend erweitert hat, zunächst die erste Klausurarbeit vom 7.6.2010 erneut zu bewerten, um erst danach - nunmehr hilfsweise - eine erneute Zulassung zur mündlichen Wiederholungsprüfung zu erstreben, liegt darin eine zulässige Klageänderung.
20 
2.) Die ferner erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Prorektors vom 14.10.2010 ist schließlich kraft gesetzlicher Bestimmung in § 63 Abs. 1 LHG ohne Vorverfahren zulässig und - mangels förmlicher Zustellung des Bescheids gilt seine Bekanntgabe als frühestens am 17.10.2010 erfolgt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG) - innerhalb der Klagefrist erhoben.
II.
21 
Die Klagen sind indessen unbegründet.
22 
1.) Der Kläger hat weder einen Neubewertungsanspruch hinsichtlich der Klausur vom 7.6.2010 noch einen Neuzulassungsanspruch für eine zweite, mündliche Wiederholungsprüfung. Die negative Prüfungsentscheidung vom 7.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, da sein Prüfungsanspruch im Kernmodul Mikrocomputertechnik I mit der Teilnahme an den schriftlichen Arbeiten vom 7.6.2010 und 16.9.2010 sowie an der mündlichen Prüfung vom 7.10.2010 erfüllt bzw. erloschen ist, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
23 
a.) Bei der Anwendung der prüfungsrechtlichen Vorschriften, die sich aus der im Fall des Klägers noch maßgeblichen Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Technik (vom 18.5.2009 - StuPrO) ergeben (vgl. Übergangsregelung in § 23 Abs. 2 StuPrO 2011) sind keine Rechtsfehler ersichtlich.
24 
Das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ist modularisiert (§ 3 Abs. 1 StuPrO). § 4 Abs. 1 StuPrO bestimmt, dass Grundlage für den Ablauf des Studiums sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen die Prüfungspläne nach Anlage 2 sind. Gemäß Nr. 2.3 der Anlage 2 ist das Fach Mikrocomputertechnik I ein Kernmodul. § 6 Abs. 1 StuPrO wiederum bestimmt, dass jedes Modul mit mindestens einer Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen werden muss. Ein Modul ist - so § 6 Abs. 2 StuPrO weiter - erfolgreich abgeschlossen, wenn in jeder Prüfungsleistung des betreffenden Moduls mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde und alle unbenoteten Prüfungsleistungen bestanden wurden. Gemäß § 19 Abs. 1 StuPrO ist das Studium erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Module und die Bachelorarbeit bestanden sind.
25 
Diese generell-abstrakten Prüfungsbestimmungen sind nicht zu beanstanden. Die Forderung, dass jedes Modul bestanden sein muss, bedarf allerdings gemäß Art. 12 Abs. 1 GG besonderer Gründe. Die Fehlleistung eines Studierenden schon in einem Modul muss die Annahme rechtfertigen, dass das Ziel der Ausbildung insgesamt nicht erreicht ist, weil der fachliche Prüfungsgegenstand so viel Gewicht hat, dass er die Annahme eines völligen Versagens auf dem gesamten Fachgebiet rechtfertigt (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rnr. 126). Für das hier maßgebliche Fach der Mikrocomputertechnik ist von einem solchen maßgeblichen Gewicht auszugehen. Auch der Kläger hat insoweit nichts eingewendet.
26 
Die gemäß § 5 Abs. 1 StuPrO i.V.m. Anlage 2 Nr. 2.3 benotete Prüfungsleistung in der Lehr- und Lerneinheit „Mikrocomputertechnik 2“ hat der Kläger im ersten Klausurversuch am 7.6.2010 nicht ausreichend erbracht (Note 4,1). Beim dem ihm gemäß § 14 Abs. 1 StuPrO zustehenden Wiederholungsversuch war er am 16.9.2010 ebenfalls nicht erfolgreich (Note 4,5). Da er nach Ausschöpfung der Wiederholungsprüfungen pro Studienjahr in nur einer Prüfung keine mindestens ausreichende Leistung erzielt hatte, konnte er allerdings gemäß § 14 Abs. 4 StuPrO noch eine zweite Wiederholungsprüfung (in der Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) absolvieren, die als mündliche Prüfung durchgeführt wurde und nur noch über die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) entschied. Diese - zum Bestehen des Moduls erforderliche - mündliche Prüfungsleistung in „Mikrocomputertechnik 2“ hat der Kläger am 7.10.2010 unternommen, aber ebenfalls ohne Erfolg (Note 5,0). Damit hat er das Kernmodul Mikrocomputertechnik I endgültig nicht bestanden.
27 
b.) Die Ermittlung und Bewertung der vorgenannten Modulprüfungsleistungen des Klägers durch die Prüfer der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
28 
Der Einwand des Klägers, die Bewertung der Aufgabe 7a. seiner Klausur vom 7.6.2010 mit 0 Punkten sei ermessensfehlerhaft, ist nicht haltbar. Fachdozent Herr G., der die Klausur gestellt hat, hat diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung überdacht und ausgeführt, dass der Kläger keinen der für die Teilaufgabe a. vorgesehenen 4 Punkte dadurch erreichen konnte, dass er in seiner Klausurlösung schlicht aufführte: „Speicherbereiche I/O, RAM, ROM“. Nachvollziehbar und überzeugend hat Herr G. demgegenüber dargelegt, dass dieser - bezogen auf die gesamte Aufgabe 7 ohnehin einzige - vom Kläger erfolgte Aufschrieb nicht die geforderte Antwort auf die in Satz 2 der Aufgabe 7a. aufgeführte Frage „Benennen Sie drei Speicherbereiche“ darstellte. Bei dieser Aufgabe ging es nicht um das Abfragen von Trivialwissen, sondern sie bestand darin, zunächst ein physikalisches Memory-Mapping zu zeichnen und in dieses unter Rückgriff auf die im Einleitungssachverhalt der Aufgabe 7 gemachten Angaben Anfangs- und Endadressen für jeden Speicherbereich einzutragen sowie anschließend diese drei Speicherbereiche innerhalb des Mappings zu benennen. Auf eine missverständliche Formulierung kann sich der Kläger nicht berufen. Nachdem die Angaben zum Programmspeicher (ROM) und zum Datenspeicher (RAM) sowie zum Eingabe/Ausgabe-Baustein (auf diesen soll sich offenbar die Angabe „I/O“ [= Input/Output] des Klägers beziehen) im Sachverhalt der Aufgabe 7 bereits genannt worden waren, lag auf der Hand, dass ein adressiertes Speichermodell zu entwerfen und nicht noch einmal diese schon aufgeführten Speicherbereiche schlicht mit ihrem Namen zu benennen waren. Eine entsprechende Musterlösung hat Herr G. in der mündlichen Verhandlung vorgestellt (vgl. GAS. 233). Da die überaus einfache Antwort des Klägers mithin der Aufgabenstellung 7a. in keiner Weise genügte, ist es bewertungsspezifisch nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer für sie keinen Punkt vergeben hat.
29 
Die Kammer kann schließlich auch nicht die vom Kläger gegen die mündliche Wiederholungsprüfung vom 7.10.2010 geltend gemachten Verfahrensfehler erkennen. Es ist bereits fraglich, ob die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 30.11.2011 und mithin über 13 Monate nach der mündlichen Prüfung erhobenen Einwendungen noch ohne Verletzung der Rügepflicht eines Prüflings erhoben werden konnten. Es erscheint überaus fraglich, ob der Kläger mit diesem Verhalten die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 StuPrO eingehalten hat. Letztlich soll dies hier jedoch dahinstehen, weil jedenfalls tatsächlich keine Verfahrensfehler vorliegen:
30 
Nachdem die erste Wiederholungsklausur am 16.9.2010 geschrieben worden war, lag der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung (7.10.2010) innerhalb der von § 14 Abs. 4 StuPrO mit (in der Regel) zwei bis sechs Wochen bestimmten Frist.
31 
Die Rügen des Klägers betreffend das Prüfungsprotokoll greifen ebenfalls der Sache nach nicht durch. Prüfungsprotokolle sollen den Gang des Prüfungsverfahrens darstellen, um im Bedarfsfall Beweiszwecken dienen zu können. Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Ein fehlerhaftes und/oder unvollständiges Protokoll kann den Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigen (OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 -, juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 466).
32 
§ 14 Abs. 4 Satz 3 StuPrO bestimmt, dass über den Ablauf der mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen ist. Ferner ist dort die entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 4 StuPrO vorgesehen, der wiederum als Inhalt der Niederschrift über die mündliche Prüfung die Namen der Prüfer, den Namen der geprüften Person, das Festhalten der wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sowie die Unterzeichnung der Niederschrift durch die Prüfer vorschreibt.
33 
Nichts kann der Kläger daraus herleiten, dass die Namen der beiden Prüfer nicht in Drucktechnik, sondern nur in Gestalt deren eigenhändiger Unterschriften im Protokoll vorhanden sind. Insoweit besteht nämlich kein Zweifel, dass es sich am 7.10.2010 um die Prüfer Prof. S. und Dozent Herrn G. gehandelt hat. Dass diese in der Mitte des Protokolls unterschrieben haben und nicht am Ende, ist ebenfalls unerheblich, weil diese Urkunde bzw. deren Inhalt gleichwohl erkennbar von ihnen stammt. Aus der versehentlichen Datumsangabe „20.05.2010“ lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers herleiten, da diese Angabe evident falsch ist und niemand - vor allem auch der Kläger nicht - anzweifelt, dass die Prüfung am 7.10.2010 stattfand.
34 
Auch der Vortrag des Klägers, die Niederschrift enthalte entgegen § 12 Abs. 4 StuPrO (vgl. nunmehr die abweichende Regelung in § 12 Abs. 4 StuPrO 2011) nur die Fragegegenstände, nicht hingegen die „Ergebnisse der mündlichen Prüfung“, führt auf keinen Verfahrensfehler. Die Beklagte versteht diese Bestimmung im Sinne des „Ergebnisses der Wiederholungsprüfung“ und mithin als Gebot (nur) der Angabe, ob diese bestanden oder nicht bestanden ist. Die Kammer hat indessen im Urteil vom 5.10.2005 (1 K 593/04 -, juris) eine inhaltsgleiche Formulierung in einer Magisterprüfungsordnung so ausgelegt, dass der Begriff „die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse“ auch das Festhalten der wesentlichen Inhalte der Antworten des Prüflings bzw. zumindest eine Kurzcharakteristik dessen Antwortverhaltens umfasse. Selbst wenn indessen die StuPrO 2009 der Beklagten in diesem Sinne auszulegen sein sollte, so kann dies dem Klagebegehren gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Kläger hat (anders der Sachverhalt, der dem Urteil vom 5.10.2005 zugrundelag) überhaupt keine inhaltlichen Angriffe gegen die mündliche Prüfung vorgebracht, für die eine unterlassene Protokollierung Relevanz erlangen könnten. Ferner wäre ein etwaiger Protokollmangel auch durch das zeitnahe Nachholen der Dokumentation des Prüfungsgeschehens in Gestalt der Aufzeichnungen des Fachdozenten Herrn G. geheilt worden. Wie die Prüfer in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schriftlich belegt hat (vgl. GAS. 235-245), war die von Herrn G. auf 5 Seiten ausführlich erfolgte Zusammenstellung von Musterantworten/Punkteschlüssel sowie Zusammenfassung und Kommentierung der Antworten des Klägers im Januar 2011 und mithin etwa drei Monate nach der mündlichen Prüfung erfolgt.
35 
Weiterhin ist der Rüge, das mit „nicht bestanden“ im Protokoll vermerkte Ergebnis stelle keine Note im Sinne von §§ 14 Abs. 4, 8 Abs. 2 StuPrO dar, nicht zu folgen. Dass es sich hierbei um eine unschädliche Falschbezeichnung handelt, ergibt sich schon daraus, dass der Klammerzusatz „(5,0)“ vermerkt ist und mithin eine Prüfungsnote i.S. einer in § 8 Abs. 2 StuPrO der Notenstufe „nicht ausreichend“ zugeordneten Leistung vergeben wurde. Auch sonst ist klar, dass die Prüfer ein Synonym für das „nicht ausreichend“ in § 14 Abs. 4 StuPrO verwenden wollten.
36 
Die Dauer der Prüfung musste in der Niederschrift schon gar nicht festgehalten werden. Wie lange die mündliche Prüfung geht, ergibt sich aus Anlage 1 zur StuPrO (dort unter 1., zweiter Spiegelpunkt) und ist mit „ca. 30 min“ vorgesehen. Dass die Prüfung des Klägers hiervon erheblich abgewichen wäre, hat er selbst nicht vorgetragen.
37 
Der Kläger kann schließlich auch nicht mit seiner Befangenheitsrüge gegen Prof. S. durchdringen. Dessen Stellungnahme vom 11.1.2011, welche der Kläger hierzu anführt, ist mehr als drei Monate nach der mündlichen Prüfung abgegeben worden. Aus ihrem Inhalt lässt sich nichts daraus ableiten, Prof. S. habe es am 7.10.2010 an der notwendigen Distanz und Neutralität gegenüber dem Kläger fehlen lassen; selbst der Kläger hat das nie behauptet. Aber auch für eine Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers etwa im Rahmen des Überdenkungsverfahrens lässt sich aus dieser Stellungnahme nichts herauslesen. Das vom Kläger hierfür ins Feld geführte Thematisieren seines Verhaltens während des Studiums bzw. seiner Leistungen im Vorfeld der mündlichen Prüfung im Fach Mikrocomputertechnik beruhte vielmehr allein auf dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme der Kläger - mit Ausnahme der Erhebung einer sonst nicht näher begründeten Klage - völlig offen gelassen hatte, warum er den Prüfungsbescheid vom 7.10.2010 anfocht. Entsprechend schloss Prof. S. seine Stellungnahme auch mit dem Hinweis, dass ihm überhaupt nicht klar sei, welche konkreten Vorwürfe den Kläger zur Klage geführt hätten. Daraus wird genügend ersichtlich, dass es dem Prüfer nicht um eine Abwertung des Klägers ging, sondern er vielmehr darauf bedacht war, die Bemühungen um den Kläger bzw. ein erfolgreiches Studium zu betonen. Abgerundet wird diese Überzeugung der Kammer dadurch, dass Prof. S. sachlich auf die mündliche Prüfungsleistung des Klägers einging.
38 
2.) Der Bescheid des Prorektors vom 14.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Kläger eine studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hatte, war seine Zulassung zum Studium gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG erloschen. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung setzt regelmäßig nur voraus, dass auch im letzten nach der maßgeblichen Prüfungsordnung zustehenden Prüfungsversuch kein positives Prüfungsergebnis erzielt worden ist. Die Bestandskraft entsprechender Feststellungsbescheide ist hierfür nicht erforderlich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.7.2008 - 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24). Der Kläger war in der Folge gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 LHG von Amts wegen zu exmatrikulieren. Dass im Bescheid vom 14.10.2010 auch vermerkt ist, die „Zulassung (werde) hiermit zum 14.10.2010 widerrufen“, ist angesichts seines sonst klaren Regelungsgehalts - er ist mit „Exmatrikulation“ überschrieben und benennt die richtige Rechtsgrundlage - sowie der gesetzlich zwingend vorgesehenen Rechtsfolge unschädlich.
39 
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Beklagte die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung vorgenommen hat. Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG ist von der Regel (wonach die Exmatrikulation ihre innere Wirksamkeit erst zum Ende des Semesters entfaltet - siehe Satz 1) eine Ausnahme (nur) beim Vorliegen besonderer Gründe möglich. Ein solcher Ausnahmefall ergibt sich hier aus den Besonderheiten der Dualen Hochschule, die das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbindet. Der Ausbildungsstätte ist es im Fall des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung unzumutbar, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende des Semesters fortzuführen und insbesondere die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.6.2010 - 7 K 3177/09 -, juris).
40 
Zwar sollte die Exmatrikulation vom 14.10.2010 schon am selben Tag wirksam werden, obwohl der Kläger die mit Einschreiben verschickte Entscheidung erst später erhalten hat. Gleichwohl ist er hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, weil nichts dafür erkennbar ist, aus der allenfalls wenige Tage betragenden Rückwirkung ergebe sich eine rechtliche oder tatsächliche Beschwer.
III.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 39 GKG auf20.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 18.4 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/06/2010 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation und begehrt von der Beklagten die Zulassung zu Wie
published on 08/07/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Januar 2008 - 3 K 1846/07 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsteller
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.