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1.)
Die Anfechtungsklage gegen den im Bescheid vom 11.2.2008 enthaltenen Widerruf der Zulassung ist zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es wegen § 95 Abs. 2 LHG in der vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (vom 3.12.2008, GBl. S. 435) geltenden Fassung - künftig
LHG a.F. -
nicht (vgl. nunmehr den seit 1.3.2009 für die Duale Hochschule und die Exmatrikulation geltenden § 63 Abs. 1 LHG n.F.).
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2.)
Der Bescheid vom 11.2.2008 enthält ferner eine weitergehende, mit der Anfechtungsklage zu bekämpfende Rechtswirkung. Er stellt nämlich i.V.m. der ihm beigefügten Notenübersicht ausdrücklich fest, dass die Klägerin auch die Wiederholung der Diplomarbeit endgültig nicht bestanden habe. Werden keine Prüfungsbescheide zur rechtsförmlichen Feststellung von Prüfungsergebnissen erlassen, etwa weil dies in der einschlägigen Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist, so bleibt die Feststellung, dass eine Hochschulprüfung endgültig nicht bestanden und somit das Ziel des Studienabschnitts oder des Studienganges endgültig nicht erreicht ist, dem Exmatrikulations- bzw. Widerrufsbescheid vorbehalten. In Ermangelung vorangehender abschichtender Regelungen enthält dann erst dieser Bescheid die Feststellung, dass der Prüfungsanspruch in seiner Gesamtheit vollständig erfüllt ist (vgl. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 11.6.2001 - 4 E 31/01 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. § 88 Abs. 3 Nr. 2 LHG a.F. (zu dieser Vorschrift als einschlägiger Rechtsgrundlage vgl. unten) sieht vor, dass die Zulassung zu widerrufen ist, wenn der Studierende den Anforderungen in den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen, ohne sie wiederholen zu können, nicht genügt hat. Die für die Klägerin noch maßgebliche Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Studierenden im Studienbereich Wirtschaft der Berufsakademien Baden-Württemberg (vom 6.2.2001 - APrO BA Wirtschaft; vgl. dazu § 25 Abs. 2 StuPrO BA Wirtschaft vom 11.1.2007, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 DH-ErrichtG fortgilt) enthält in §§ 22 ff. für den vorliegenden Fall keine Regelungen.
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Die Anfechtungsklage ist ferner auch insoweit ohne Vorverfahren zulässig, weil § 95 Abs. 2 LHG a.F
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ausdrücklich die (Prüfungsrechts-) Fälle des § 91 LHG a.F.erfasst(e). In statthafter Weise kombiniert mit der Anfechtung, hat die Klägerin schließlich einen Bescheidungsantrag gestellt, gerichtet auf Erfüllung des von ihr behaupteten Prüfungsanspruchs.
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1.)
Die dem Widerruf geltende Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die Entscheidung des Direktors rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Rechtmäßigkeit einer Exmatrikulation nach Verlust des Prüfungsanspruchs ist auf den Fall des Widerrufs der Zulassung anzuwenden. Danach reicht für das endgültige Nichtbestehen ein negatives Prüfungsergebnis im letzten nach der maßgeblichen Prüfungsordnung zustehenden Prüfungsversuch aus, es bedarf also nicht der Bestandskraft des Feststellungsbescheids über das Ergebnis der letzten Prüfung (vgl. zu §§ 62 Abs. 2 Nr. 2, 32 Abs. 1 Satz 5 LHG a.F./n.F.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2008 - 9 S 442/08 -, juris, m. w. N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 21.1.2009 - 1 K 2182/08). Für den Fall einer späteren positiven Prüfungsentscheidung zieht der VGH die „dogmatische Konsequenz“ derart, dass die Exmatrikulation gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG bei Wegfall des Erlöschenstatbestandes aufzuheben ist. Die Zulassung zu einem Studiengang ist nämlich nur solange erloschen, wie der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung, um dessen Aufhebung es vorliegend ebenfalls geht, Bestand hat (vgl. zu §§ 91 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 5 UG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.2.1988 - 9 S 3250/87 - juris [LS]).
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Auch im übrigen ist der Widerruf rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar soll seine Wirkung bereits zum 11.2.2008 eintreten, mithin einem Zeitpunkt, welcher auf den Erlass-, nicht hingegen auf die (etwas spätere) Bekanntgabe fällt. Dies dürfte angesichts der in § 49 Abs. 2 LVwVfG bestimmten „ex-nunc“-Wirkung des Widerrufs unzulässig gewesen sein. Gleichwohl ist die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, weil nichts dafür erkennbar ist, aus der allenfalls wenige Tage betragenden Rückwirkung ergebe sich eine rechtliche oder tatsächliche Beschwer. Unschädlich ist schließlich die Wahl der evident falschen Rechtsgrundlage (das Berufsakademiegesetz ist seit 6.1.2005 außer Kraft getreten). Denn der angegriffene Verwaltungsakt ist aufgrund § 88 Abs. 3 Nr. 2 LHG a.F., einer mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsakademiegesetzes wesens- und inhaltsgleichen Rechtsgrundlage, rechtmäßig (vgl. zum gerichtlichen Auswechseln der Begründung: BVerwG, Urt. v. 30.6.1989 - 4 C 40.88 - NVwZ 1990, 259; Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28.89 - NVwZ 1990, 673; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris; Urt. v. 26.5.1994 - 5 S 2637/93 - NVwZ 1995, 397).
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2.)
Die Feststellung, dass die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist, ist ebenfalls rechtmäßig. Der Klägerin steht mangels Fehlern in der Leistungsbewertung der von ihr geltend gemachte Bescheidungsanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Anwendung der prüfungsrechtlichen Vorschriften sind nicht ersichtlich. Studium und Ausbildung setzen sich in der Regel aus vier Studienhalbjahren in der ersten Stufe (Grundstudium) und zwei Studienhalbjahren in der zweiten Stufe (Hauptstudium) zusammen (§ 2 APrO BA Wirtschaft). Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums bedarf es des erfolgreichen Erbringens aller Prüfungsleistungen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 APrO BA Wirtschaft). Die Prüfung nach dem Hauptstudium (Diplomprüfung) besteht aus einem theoriebezogenen Prüfungsteil A (von der Klägerin bestanden), einem praxisbezogenen Prüfungsteil B (ebenfalls von der Klägerin bestanden) und der Diplomarbeit. Die Diplomprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder dieser genannten Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen ist (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 APrO BA Wirtschaft). Die Prüfungsleistung Diplomarbeit hat die Klägerin im ersten Versuch nicht bestanden, weil sie nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erzielte (§ 21 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 5, 8 APrO BA Wirtschaft). Von der einmaligen Wiederholungsmöglichkeit gemäß § 21 Abs. 4 APrO BA Wirtschaft hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Auch hier, bei der nunmehr streitgegenständlichen Diplomarbeit, wurden ihre Leistungen jedoch mit der Note „nicht ausreichend“ (4,4) bewertet.
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Die Benotung entspricht ebenfalls den Gesetzesvorgaben. Die Prüfer haben die Prüfungsleistung Diplomarbeit (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 APrO BA Wirtschaft) gemäß § 8 Abs. 1 APrO BA Wirtschaft jeweils mit Zwischennoten mit einer Dezimalstelle bewertet (Prof. S.: 4,4; Prof. Dr. F.: 4,5). Aufgrund unterschiedlicher Bewertungen betrug die Diplomarbeitsnote in der Folge gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 APrO BA Wirtschaft als arithmetisches Mittel 4,45. Daraus wiederum errechnete sich gemäß § 8 Abs. 2, Abs. 5 APrO BA Wirtschaft die Fachnote 4,4, was angesichts eines Durchschnitts über 4,0 „nicht ausreichend“ bedeutete.
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Die Klägerin hat folglich ihre Diplomprüfung endgültig nicht bestanden (i.S.v. § 88 Abs. 3 Nr. 2 LHG) und den Prüfungsanspruch in ihrem Fach gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG endgültig verloren. Rechtsfehler bei der Bewertung der wiederholten Diplomarbeit liegen nicht vor:
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a.)
Die Klägerin konnte zunächst beanspruchen, dass ihre Einwände gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung unter maßgeblicher Beteiligung der Prüfer „überdacht“ werden. Dies sind vorliegend die Professoren Dres. S. und F.. Weil der zugleich die Arbeit betreuende Prüfer Prof. Dr. S. (vgl. § 20 Abs. 2 APrO BA Wirtschaft) eine Bewertung schlechter als „ausreichend“ gegeben hatte, war ein zweiter Prüfer, Prof. Dr. F., hinzuzuziehen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 APrO BA Wirtschaft). Damit das Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung seinen Zweck konkret erfüllen kann, muss u. a. gewährleistet sein, dass die vom Prüfling erhobenen - substantiierten - Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, diese sich mit den Einwänden auseinandersetzen und - soweit diese berechtigt sind - ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen korrigieren, sowie alsdann auf dieser möglicherweise veränderten Grundlage erneut über die Prüfung entscheiden (BVerwG, Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris). Dem vorstehend dargestellten Anspruch auf Überdenken der Prüfungsentscheidung hat die Beklagte Rechnung getragen, indem die Professoren zu den Einwendungen der Klägerin Stellung bezogen und im Einzelnen dargelegt haben, dass das Vorbringen keine abweichende Beurteilung rechtfertigt (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. S. vom 5.8.2008 und Stellungnahme Prof. Dr. F. vom 31.8.2008). Mit der Durchführung des gebotenen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens wurde allerdings der Anspruch der Klägerin auf eine gerichtliche Überprüfung der Berechtigung ihrer Einwendungen nicht erfüllt. Ergeht kein förmlicher neuer Bescheid, sondern wird - wie hier - lediglich der alte Bescheid durch eine unselbständige Verfahrenshandlung (§ 44 a LVwVfG) bekräftigt, so bleibt der Streit um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Bescheides weiter anhängig.
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b.)
Durch die Zurückverweisung ihrer Einwände erhält die Klägerin die Gelegenheit, die Begründung der Neubewertung ihrer Arbeit im Rahmen der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten nachprüfen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 30.1.1995 - 6 C 1/92 - NVwZ 1995, 788). Da es hier nicht um fach-, sondern prüfungsspezifische Streitfragen geht, gilt: Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist. Die Gerichte haben zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Ein materieller Prüfungsfehler ist beachtlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgewirkt hat (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Rdnrn. 846 ff. m.z.N.).
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Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabs können die Einwendungen der Klägerin nicht durchgreifen.
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Zum Einwand der Verletzung von Betreuungs- bzw. Hinweispflichten durch Prof. Dr. S.:
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Die Klägerin rügt hiermit einen Verfahrensfehler, bei dessen Feststellung allerdings wohl kaum der von ihr geltend gemachte Neubescheidungsanspruch, sondern vielmehr (nur) ein Anspruch in Betracht käme, die Diplomarbeit unter Vermeidung dieses Fehlers - also nunmehr ordnungsgemäß betreut - erneut zu erstellen (vgl. speziell für einen Betreuungsmangel: OVG Bremen, Urt. v. 12.12.1989 - 1 BA 16/89 - juris; vgl. allgemein: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.2.2009 - 4 S 1071/08 - juris; Urt. v. 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; Niehues, a.a.O., Rdnr. 504). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls hat Prof. Dr. S. bei der Betreuung der Diplomarbeit keine Sorgfaltspflichten verletzt. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen Oktober 2007 und Januar 2008 belegt, dass eine kontinuierliche Betreuung der Arbeit stattgefunden hat und der Kontakt der Klägerin zum Betreuer nie abgerissen ist. Zu mehr verpflichtet § 20 Abs. 1 APrO BA Wirtschaft nicht. Dort ist (nur) geregelt, dass die Studienakademie ein Mitglied des Lehrkörpers benennt, das die Diplomarbeit als Prüfer betreut und bewertet. Damit enthält die Prüfungsordnung keine inhaltlichen Anforderungen an die Betreuung. Es bleibt damit wesentlich bei dem durch den Zweck der Diplomprüfung gesetzten Rahmen. Danach ist gemäß § 19 Abs. 1 APrO BA Wirtschaft die Diplomarbeit eine Prüfungsleistung, die zeigen soll, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung unter Anwendung praktischer Methoden und wissenschaftlicher Erkenntnisse selbstständig zu bearbeiten. Im Übrigen bestimmen sich innerhalb dieses Rahmens Inhalt und Form der Betreuung nach dem Einzelfall, insbesondere nach der Praxis zwischen Prüfling und Betreuer (OVG Bremen, Urt. v. 12.12.1989, a.a.O.). Zwar ist die Prüfungsleistung auch ein Ergebnis der Umsetzung dessen, was Gegenstand des Betreuungsverfahrens war. Einen allgemeinen Prüfungsgrundsatz dahingehend, dass der Umfang und/oder die Intensität der Betreuung sowie das, was in Folge der Betreuung an Verbesserungen in die Arbeit Eingang gefunden hat, zu einer Notenveränderung führen kann, gibt es jedoch nicht (Hess. VGH, Urt. v. 14.12.2006 - 8 UE 1188/06 - juris).
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Aus den Beiträgen des betreuenden Erstprüfers ergibt sich nach dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont nichts dafür, die Diplomarbeit werde bei Umsetzung des Besprochenen in jedem Fall ausreichend sein. Wesentlich ist dabei zunächst, dass die E-Mail-Korrespondenz in der Zeit vom 13.11.2007 bis zum 26.11.2007 ausschließlich Aufbau und Gliederung der Arbeit, nicht hingegen die inhaltliche Ausarbeitung betraf. Die Sätze Prof. Dr. S.´s, auf die die Klägerin sich für ein Vertrauen auf das Bestehen der Arbeit beruft („Dann wird das langsam eine runde Sache“ / „Dann würde Punkt 4 super passen und ein Lösungskonzept darstellen“ / „Damit wäre ein roter Faden durchgängig“), sind allesamt in seiner E-Mail vom 18.11.2007 enthalten und betrafen eindeutig nur den Titel und die Gliederung. Die weitere Äußerung in seiner E-Mail vom 26.11.2007 („ist jetzt erheblich besser“) galt ebenfalls nur dem vorgenannten Teil der Diplomarbeit, was sich klar daraus erkennen lässt, dass die Klägerin in ihrer vorangehenden E-Mail vom selben Tag offensichtlich auf die Anregungen vom 18.11.2007 reagiert und eine neue „Lösung“ präsentiert hatte, verbunden mit dem Hinweis „Werde Ihr Angebot gerne annehmen“. Aus dieser Korrespondenz durfte die Klägerin in keiner Weise auf einen Erfolg der Gesamtarbeit schließen. Im Übrigen hat sich Prof. Dr. S. auch im Nachhinein nicht in Widerspruch zu
diesen
seinen Aussagen gesetzt, wie die Bewertung des Teils „Problemstellung mit daraus abgeleiteter Gliederung“ mit der Teilnote 3,88 (= „ausreichend“, vgl. § 8 Abs. 2 APrO BA Wirtschaft) zeigt.
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Nichts anderes gilt ferner für die E-Mail-Korrespondenz kurz vor Abgabe der Diplomarbeit. Zwar hatte die Klägerin am 8.1.2008 das vollständige Kapitel 3 ihrer Diplomarbeit zum „Durchschauen“ übermittelt. Auch wenn Prof. Dr. S. antwortete, „grundsätzlich (seien) die Ausführungen gut nachvollziehbar“, so bezog sich dies in Verbindung mit dem klaren Hinweis der gebotenen Zurückhaltung („mehr lese ich ja nicht, da ich mich ansonsten später selbst korrigieren müsste“) doch ausdrücklich nur auf das Durchlesen der „ersten drei Seiten“. Allerdings gaben diese 3 Seiten des dem Betreuer überlassenen Entwurfs des Kapitels 3 bereits ein Bild des Vorgehens der Klägerin, wörtliche Zitate (im Text - mit Anführungszeichen) und sinngemäße Zitate (in den Fußnoten - mit „vgl.“) entgegen wissenschaftlicher Zitierrichtlinien darzustellen bzw. zu kombinieren. Im Rahmen des Betreuungsverhältnisses ist es Prof. Dr. S. gleichwohl nicht vorzuwerfen, dass er die Klägerin auf diese Problematik nicht hingewiesen hat. Hierzu hat der Betreuer in der Überdenkens-Stellungnahme plausibel und überzeugend ausgeführt, dass er dieses „Phänomen“ bislang nicht gekannt hatte und überdies der Zitatcharakter beim Lesen aufgrund der großen Zeilenlänge verloren gegangen sei. Im Übrigen hatte er jedoch in seiner E-Mail vom 9.1.2008 durchaus bereits Bedenken hinsichtlich der (zu steigernden) „Informationsdichte“ und (abzubauender) „leichte(r) Redundanzen“ geltend gemacht. In keinem Fall konnte der Betreuer zu diesem Zeitpunkt aber davon ausgehen, die Klägerin werde die spezifische Vorgehensweise beim Arbeiten mit Zitaten über 31 (von insgesamt 46) Seiten der Diplomarbeit beibehalten. Für die elektronische Korrespondenz, die am 17.12.2007 zwei Seiten des Kapitels 2 betraf, gilt Entsprechendes. Auch hier hatte der Betreuer übrigens durchaus schon auf unnötige Argumentation einerseits und zu geringe Informationsdichte andererseits hingewiesen.
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Schließlich ergibt sich nichts für eine die Klägerin einschränkende Themenvorgabe durch den Betreuer. In ihrer E-Mail vom 18.11.2007 („Ich verstehe Ihre Anmerkung, die ... doch in die Arbeit mit einzubeziehen. …“) hatte die Klägerin die Anregung Prof. Dr. S.´s (vgl. dessen E-Mail vom 13.11.: „Schade dass Sie nicht auf ... bezogen schreiben. …“) aufgegriffen. Der Betreuer aber hatte die Klägerin damit letztlich nur an das „erinnert“, was sie selbst von Anfang an vorhatte (vgl. E-Mail der Klägerin vom 23.10.2007: „Chancen und Risiken (…) für das Handelsunternehmen ... auf die Personalarbeit“). Prof. Dr. S. hält in seiner Bewertung der Diplomarbeit der Klägerin auch nicht etwa vor, die Thematik sei zu weit gefasst, sondern kritisiert vielmehr das Fehlen einer ausdrücklichen und klar formulierten Zielsetzung, die zu umfangreich gewichtete Darstellung des Vorgehens der Arbeit sowie die erheblich zu langatmigen Ausführungen zu den Grundlagen. Von Widersprüchlichkeit kann keine Rede sein, weil nicht ersichtlich ist, der Betreuer habe der Klägerin in der Vorkorrespondenz zu dem geraten, was er nunmehr bemängelt.
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Zum Einwand, ausweislich der Datierung „20.1.2008“ sei das Erstgutachten bereits vor Abgabe der Diplomarbeit erstellt gewesen:
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Hierauf hat Prof. Dr. S. glaubhaft das erwidert, was ohnehin schon auf Grund der sonstigen Umstände auf der Hand lag: Es handelt sich um ein redaktionelles (Schreib-) Versehen. Das belegen auch die Anmerkungen in der Diplomarbeit und insbesondere der Inhalt des schriftlichen Gutachtens.
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Zum Einwand, die Begründung der Bewertung beider Prüfer sei weder ausreichend noch nachvollziehbar:
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Dies trifft nicht zu. Sowohl in den Randbemerkungen in der Arbeit, als auch insbesondere im Beurteilungsbogen zur Diplomarbeit und schließlich im schriftlichen Gutachten haben beide Prüfer ausführlich ihre Bewertung begründet. Inhalt und Umfang ermöglichen es, die grundlegenden Gedankengänge der Prüfer zu erkennen und nachzuvollziehen, was sie zur Bewertung veranlasst hat. Ergänzungen bzw. Nachbesserungen haben im verwaltungsinternen Kontrollverfahren stattgefunden, anlässlich dessen die Prüfer ausführlich auf die Einwendungen der Klägerin eingegangen sind und ihre Bewertung überdacht haben (vgl. dazu Niehues, a.a.O., Rdnrn. 714 - 718 sowie Rdnr. 614). Prof. Dr. F. hat schließlich auch ein eigenständiges Votum abgegeben und dieses begründet. Dies war nach Sinn und Zweck des 21 Abs. 2 APrO BA Wirtschaft erforderlich, weil es um das Bestehen der Diplomprüfung im Allgemeinen und angesichts des Wiederholungsversuchs der Klägerin sogar weitergehend um das Erlöschen des Prüfungsanspruchs im Besonderen ging (vgl. auch VG München, Urt. v. 24.9.2007 - M 3 K 07.1919 – juris).
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Zum Einwand, der Zweitprüfer bemängele in der Einführung der Diplomarbeit zuviel Wertung und zitiere hierfür ein Beispiel, das sich dort in der Einführung gar nicht finde:
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Der Satz Prof. Dr. F.´s ist nicht als Zitat aus der Arbeit der Klägerin zu verstehen, sondern umschreibt mit eigenen, zusammenfassenden Worten das, was der hinzugezogene Prüfer aus der Einführung als (zuviel) Wertung entnimmt.
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Zum Einwand, der Zweitprüfer sei von Bewertung des Erstgutachters offenbar beeinflusst. Beide Gutachter gewichteten den sachlichen Inhalt unzulässigerweise mit unterschiedlichen Quoten (Erstgutachter: 65%, Zweitgutachter: 60%):
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Eine Regelung dazu, ob im Fall des § 21 Abs. 2 (Hinzuziehung eines zweiten Prüfers) nur eine isolierte/verdeckte oder eine offene Bewertung zulässig ist, enthält die APrO BA Wirtschaft nicht; verfassungsrechtlich sind beide Modalitäten zulässig (Niehues, a.a.O., Rdnr. 616 m.w.N.). Nach Aussage Prof. Dr. S.´s hat keine vorherige Abstimmung stattgefunden. Prof. Dr. F. hat dies glaubhaft dahin konkretisiert, zwecks Unabhängigkeitswahrung habe er das Gutachten des Kollegen nicht erhalten und es hätten auch keine Gespräche über die Arbeit stattgefunden. Allein aus kritischen Äußerungen beider Prüfer auf ihre gegenseitige unzulässige Beeinflussung zu schließen, geht nicht an. Im Übrigen war es, wie die mündliche Verhandlung bestätigte, missverständlich formuliert, wenn Prof. Dr. F. ursprünglich ausführte, er habe ein „unkorrigiertes“ Exemplar der Diplomarbeit erhalten. Die dem Gericht vorliegende Diplomarbeit enthält nämlich handschriftliche Bemerkungen beider Prüfer (rote Farbe: Erstprüfer; schwarze Farbe: Zweitprüfer). Gemeint war hingegen vielmehr, dass der dem Zweitprüfer zugeleiteten Diplomarbeit das Gutachten des Erstprüfers nicht beigefügt war. Im Übrigen ergibt sich aus den handschriftliche Bemerkungen auch nichts Gegenteiliges. Das Verfahren nach § 21 Abs. 2 APrO BA Wirtschaft setzt ohnehin zwingend voraus, dass der Zweitprüfer weiß, dass die Diplomarbeit vom betreuenden Prüfer mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde.
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Eine unterschiedliche Gewichtung des sachlichen Inhalts der Arbeit durch beide Prüfer kann die Klägerin nicht erfolgreich einwenden. Im Gegenteil ist es gerade Sinn des hinzugezogenen Prüfers, unabhängig vom Erstprüfer vorzugehen. § 21 Abs. 2 APrO BA Wirtschaft trifft auch hier, wie sein Satz 2 zeigt, für den Fall unterschiedlicher Bewertungen eine Regelung. Das setzt nicht nur die Unabhängigkeit beider Gutachter, sondern auch die Möglichkeit unterschiedlicher (Teil-)Bewertungen bei der Notenfindung voraus. Rechtlich erforderlich war allerdings, dass die Kategorie „Sachlicher Inhalt“ im Verhältnis zu den anderen drei Bewertungskategorien nicht fehlgewichtet wurde. Davon kann angesichts der Werte von 65% bzw. 60% allerdings nicht ausgegangen werden. Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass sich die Gutachter an die im „Beurteilungsbogen Diplomarbeit“ vorgegebenen %-Empfehlungen (betreffend „Sachlicher Inhalt“: 50 bis 70 %) zwingend gebunden gesehen hätten.
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Zum
Einwand, aus der Anzahl verwendeter Zitate könne kein Rückschluss auf fehlende Selbstständigkeit und Eigenständigkeit des Ergebnisses gezogen werden; Prüfer gingen von falschen Zitatquantitäten aus:
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Die Klägerin hat - entsprechend ihrer ehrenwörtlichen Erklärung vom 18.1.2008 - tatsächlich alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht. Mit Blick auf die prüfungsspezifische Problematik verfängt ihr Einwand nicht. Dabei ist zunächst zu beachten, dass beide Prüfer in ihren Überdenkens-Stellungnahmen auch bei Übernahme der Zitatzahlen der Klägerin bei ihren Bewertungen geblieben sind, wonach es dann immer noch an einer ausreichenden Eigenleistung fehle. Unabhängig davon verbleibt es auch dabei, dass die Nachvollziehbarkeit von Sinn- und Argumentationslogik durch die vielen zitierten Textstellen erheblich erschwert wird. Es geht nicht darum, wie viele Zitate die Klägerin pro Seite verwendet hat, sondern darum, dass diese Zitate einen erheblichen Textumfang haben und dazwischen lediglich durch eigene Bemerkungen verknüpft bzw. an vielen Stellen auch nur (redundant - d.h. ohne für ein Verständnis noch erforderlich zu sein) mit eigenen Worten wiederholt werden. Nicht allein schon dadurch, dass der Prüfling die übernommenen Textstellen als Zitat kennzeichnet, wird sein Text zu einer wissenschaftlichen Arbeit. Die Gewinnung gedanklicher Schlussfolgerungen auf der Grundlage von Auffassungen anderer Wissenschaftler, die Strukturierung und Gewichtung dieser Schlussfolgerungen und ebenso ihre sprachliche Umsetzung in einen wissenschaftlichen Text stellen eigenständige wissenschaftliche Leistungen des Prüflings dar (in diesem Sinne für den Fall nicht kenntlich gemachter Zitate: VG Münster, Urt. v. 20.2.2009 - 10 K 1212/07 – juris). Entscheidend ist folglich nicht nur die eigenständige Recherche nach zu dem Thema bereits existierenden Quellen. Hierbei hat die Klägerin ohnehin - wie von den Prüfern bemängelt und von ihr nicht mit Einwänden angegriffen - ihre Arbeit nur schwach mit solchen Quellen belegt, obwohl bei zentralen Themen eine erheblich größere Zahl an Werken existierte, die zu einer vertieften Aufwandauseinandersetzung Anlass gegeben hätten. Die Klägerin muss sich zurecht vorhalten lassen, dass es aufgrund der Quantität von Zitaten an einer eigenständigen geistigen Durchdringung und schließlich der eigenständigen sprachlichen Darstellung selbstständig gezogener Schlussfolgerungen fehlt. Diese „qualitative Komponente“ haben beide Prüfer hervorgehoben. Entsprechend konsequent haben sie in den Beurteilungsbögen die Zitatproblematik nicht nur im formalen Kontext, sondern insbesondere auch bzw. hauptsächlich sogar in den Bewertungskategorien „Sachlicher Inhalt“ und „Wissenschaftliche Methodik“ negativ gewichtet. Dagegen ist unter den Postulaten allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze, der Sachlichkeit und Willkürfreiheit sowie angesichts des Zwecks der Diplomprüfung nichts einzuwenden.
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Zum Einwand, abwertende und unsachliche Formulierungen, aber auch übertriebene Quantifizierung der Zitate ließen auf Befangenheit und mangelndes Wohlwollen bzw. Voreingenommenheit beider Gutachter schließen:
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Vorweg ist festzustellen, dass die Zitatproblematik nichts mit der Frage zu tun hat, ob das Gebot der Sachlichkeit verletzt wurde. So, wie die Prüfer in ihren Gutachten und späteren Überdenkens-Stellungnahmen die Zitattechnik der Klägerin problematisiert bzw. kritisiert und bewertet haben, stellt dies ausschließlich einen prüfungsspezifischen Gesichtspunkt dar, der sachlich und deshalb (nur) an allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen zu messen ist (vgl. dazu bereits oben unter ). Anhaltspunkte für Unsachlichkeit/Befangenheit in der Person Prof. Dr. S.´s. bestehen von vornherein nicht. Seine Betreuungsleistungen, die auch sonst nicht zu beanstanden sind (vgl. oben unter ), sprechen für eine wohlwollende Unterstützung in der Entstehungsphase der Diplomarbeit, seine spätere Bewertung dieser Arbeit ist - wenngleich ohne Beschönigung ein „nicht bestanden“ attestierend - durch sachliche und moderate Wortwahl gekennzeichnet.
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Einer dem gegenüber vertieften Würdigung hat die Kammer hingegen die Ausführungen Prof. Dr. F.´s unterzogen. Zum Nachweis der Unsachlichkeit und Besorgnis der Befangenheit führt die Klägerin insoweit zahlreiche (im Folgenden
kursiv
gesetzte) Begriffe und Wendungen
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- etwas
holprig
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- allzu
wertend
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- Die Autorin scheint jedoch so von dem Thema geprägt
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- langatmige
Antworten
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- die Einleitung
fesselt nicht
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- verwirrt durch viele
irrelevante Ausflüchte
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- kommt die Autorin mitunter banal daher
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- verliert sich
mit einem überlangen Zitat
in der Belanglosigkeit
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- schwadroniert
mit Tautologien
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- schreckt die Autorin nicht davor zurück
zu erklären
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- Die entsprechenden Argumentationsketten kommen
jedoch zufällig und ohne jede logisch-deduktive Komponente
daher
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aus dem schriftlichen Gutachten vom 30.1.2008 an. Auch wenn es im Interesse der Vermeidung von Missverständnissen wünschenswert gewesen wäre, „verhaltener“ zu formulieren - schon nämlich wenn offen bleibt, ob sich „verbale Entgleisungen“ auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben, trägt die Behörde die Beweislast (Niehues, a.a.O., Rdnr. 190 m.w.N.) -, erachtet die Kammer die Bemerkungen des Zweitprüfers gleichwohl (noch) für vertretbar und sachlich sowie keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigend. Auf schlechte schriftliche Leistungen darf mit harten (Rand-)Bemerkungen reagiert werden (z.B. auf eine abwegige Äußerung mit dem Begriff "
Unsinn
" oder auf inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung "
Phrasen
"). Anders als bei einer mündlichen Prüfung können solche Reaktionen des Prüfers, von denen der Prüfling erst nach der Prüfung Kenntnis erlangt, nicht zu einer die Leistung mindernden Einschüchterung führen. Selbst Grobheiten, die bei einer mündlichen Prüfung unzulässig wären, können als schriftliche Äußerung unschädlich sein. Es wäre nichts gewonnen, wollte man den Prüfer auch hier zu besonderer Zurückhaltung bei der Kennzeichnung von Fehlleistungen verpflichten. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise des Prüfers wird man deshalb regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche "Ausrutscher" und "Entgleisungen" des Prüfers, die der Prüfling auch bei einer mündlichen Prüfung hinnehmen muss, können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 20.9.1984 - 7 C 57/83 - NVwZ 1985, 187).
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Verglichen mit Bemerkungen, die in der Rechtsprechung als noch zulässig akzeptiert worden sind (BVerwG, Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - NVwZ 1993, 681:
"außerordentlich dürftig",
ferner Hinweise auf sprachliche und grammatikalische Mängel; BVerwG, Beschl. v. 6.3.1995 - 6 B 3/95 - juris:
"fad"
und
"eintönig"
; OVG Berlin, Beschl. v. 5.5.2003 - 4 S 12.03 - juris:
"Eiern Sie nicht herum";
OVG NRW, Urt. v. 16.3.2005 - 14 A 530/04 [nach Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rdnrn. 283 bis 288, Fußnote 797]:
„grauenhaft“
; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2005 - 13 K 3508/04 [nach Zimmerling/Brehm, a.a.O., Fußnote 800]:
„abstruse Spekulationen“
und
„Halluzinationen“;
VG Sigmaringen, Beschl. v. 4.9.2002 - 8 K 1687/02 [nach Zimmerling/Brehm, a.a.O., Fußnote 784]:
„Sie können vielleicht an Maschinen arbeiten, aber nicht an Menschen“;
VG Berlin, Beschl. v. 2.3.1998 - 12 A 37.98 [nach Zimmerling/Brehm, a.a.O., Fußnote 787]:
„Sie sind nicht ohne Grund durch die erste und zweite Prüfung gefallen“),
kann den Äußerungen Prof. Dr. F.´s nicht entnommen werden, sie seien unsachlich, aggressiv oder beleidigend und ließen keinen zweifelsfreien Schluss mehr auf die innere Distanz und Emotionsfreiheit des Prüfers zu, als dieser die Leistung der Klägerin zur Kenntnis nahm (vgl. hingegen für einen solchen Fall VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.1988 - 9 S 1929/88 - DVBl 1988, 1124: Randbemerkung in juristischer Klausur, die die Abkürzung "BRD" als
"Wortungeheuer"
bezeichnet; die Einordnung der Randbemerkung
"Erbarmung! Barmherzigkeit!“
wurde von OVG NRW, Beschl. v. 19.8.2008 -14 A 1372/07 – juris, offen gelassen, weil von der Klägerin nicht gerügt und weil es sich um die Beurteilung von Randbemerkungen zu einer unter dem Prinzip der Anonymität geschriebenen und bewerteten Klausur handele).
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Die monierte Wortwahl ist letztlich in ihrer Qualität nicht anders einzuordnen, als weitere Äußerungen des Zweitprüfers, die auch von der Klägerin nicht beanstandet wurden (
unreflektierte
und langatmige Antworten; indem sie Kollektivwissen (…) ohne Belegangaben als wissenschaftlich relevant
verbrämt;
wirkt in ihrer Argumentationsführung
diffus; räsoniert
im Folgenden;
fabriziert
die Autorin
aus eigenwillig zitierten Quellen
ein
Konstrukt
schwer nachvollziehbarer Argumente; behält ihren Stil der Zitate gestützten
Pseudoargumentation
bei; Der vierte Abschnitt erscheint als
eine bunte Mischung
aus …;
bleibt
im Wesentlichen deskriptiv
an
betriebswirtschaftlichen
Banalitäten haften;
eine Arbeit, die von unzusammenhängender Themenvielfalt
überquillt; dreht sie sich im Kreis ihrer eigenen Argumentation).
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Auch aus der Häufigkeit seiner Wertungen ergibt sich schließlich nichts für sachfremde Erwägungen oder Tendenzen des Zweitprüfers. Unsachlich wird eine Bewertung dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (BVerwG, Urt. v. 20.9.1984, a.a.O.). Bei der Bewertung durch Prof. Dr. F. schließt die Kammer solches jedoch aus. Die Bemerkungen des Prüfers finden zum Einen nämlich eine hinreichend objektivierbare Entsprechung im Beurteilungsbogen zur Diplomarbeit (vgl. insbesondere die Teilbewertungen zu „Darstellung des Stellenwerts des Problems - 4,50“, „Problemabgrenzung - 4,50“, „Qualität der Problemanalyse - 5,00“, „Anspruchsniveau - 4,50“, „Innovationsgehalt/Kreativität - 5,00“, „“Eigenständigkeit - 5,00“). Zum Anderen kann die akzentuiert zum Ausdruck kommende negative Kritik an den Leistungen der Klägerin prüfungsspezifisch nicht beanstandet werden und weist - abgesehen von zulässigen Schwankungen in Teil-/Zwischen- und Endbewertung - zu den deutlich weniger zugespitzten Bemerkungen des Erstprüfers Prof. Dr. S. wie
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- Nachvollziehbar, hätte aber zwingender erfolgen sollen |
- Präziser formulieren |
- Erneute Inhaltsangabe mit erheblichen Redundanzen |
- Zu pauschal und ohne inhaltliche Begründung allgemein |
- Zielsetzung (…) kann bestenfalls „zwischen den Zeilen“ heraus gelesen werden |
- in erheblichem Maße redundant (…) und viel zu umfangreich gewichtet |
- wirken diese Themenfelder willkürlich ausgewählt |
- erheblich zu langatmig geraten |
- das fortlaufende Aneinanderreihen von wörtlichen Zitaten |
- wird durch das Aneinanderreihen der „Textbausteine“ wieder deutlich erschwert |
- entwickelt keine neuen Inhalte, sondern verarbeitet erprobte und bestens bekannte Sachverhalte |
- Ausführungen auf einem sehr hohen Allgemeinheitsgrad |
- nur allgemeine Ideen zusammengeführt |
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weitgehend und alle Bewertungskategorien betreffend eine inhaltliche Kongruenz auf.
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Dieses (im Wege der sachdienlichen Klageänderung am 21.7.2009 hinzugefügte) Begehren auf erneute Leistungserbringung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Aus den vorherigen Ausführungen insbesondere unter A. II. 2b) ergibt sich, dass der Klägerin auch insoweit kein Anspruch zusteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb für die Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:
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